Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Adaptierung und Ausbau der bestehenden Regelungen über die Jugendgerichtshilfe

-       Hervorhebung des Ausnahmecharakters der Untersuchungshaft für junge Menschen

-       Verbreiterung der Sanktionspalette für junge Erwachsene

-       Ausweitung der diversionellen Maßnahmen

-       Verlängerung des Strafaufschubs zu Ausbildungszwecken

-       Einführung einer Härteklausel bei vermögensrechtlichen Verfügungen in Strafverfahren gegen Jugendliche und junge Erwachsene

-       Vereinfachung der Gerichtsbesetzung bei Jugendlichen

-       Bereinigung des Jugendgerichtsgesetzes

-       Legistische Anpassungen und begriffliche Angleichungen

-       EMRK-konforme Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch im Strafregister

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Adaptierung der gesetzlichen Grundlage für Jugendgerichtshilfe

-       Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Sozialnetzkonferenzen (Haftentlassung und Untersuchungshaft)

-       Ausdehnung der Kostentragung für betreutes Wohnen

-       Entfall der bedingt-obligatorischen Festnahme und Untersuchungshaft

-       Entfall der Untersuchungshaft für Fälle, in denen das Bezirksgericht zuständig wäre

-       Ergänzung der Diversionsarten Erbringung gemeinnütziger Leistungen und Tatausgleich um die begleitende Betreuung durch Bewährungshilfe

-       Aufnahme der jungen Erwachsenen in den Gesetzestitel

-       Begriffliche Definition der jungen Erwachsenen

-       Annäherung der Strafrahmen

-       Vorrang der Spezialprävention

-       Anpassung der Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen bei jungen Erwachsenen an jene bei Jugendlichen

-       Verlängerung des Strafaufschubs zu Ausbildungszwecken

-       Schaffung einer Härteklausel für den Verfall

-       Einrichtung der durchgängigen Zuständigkeit des Schöffengerichts für 14 bis 16-Jährige in allgemeinen Verfahren

-       Bereinigung des Jugendgerichtsgesetzes

-       Legistische Anpassungen und begriffliche Angleichungen

-       EMRK-konforme Tilgung von Verurteilungen aus dem Strafregister

 

Wesentliche Auswirkungen

Das vorgeschlagene Bundesgesetz wird durch die Verstärkung des Ausnahmecharakters der Untersuchungshaft für Jugendliche und junge Erwachsene und der vorgeschlagenen Maßnahmen Mehrkosten etwa für die Sozialnetzkonferenzen in Höhe von ca. 860.000 € erwarten lassen. Dem stehen derzeit noch nicht abschätzbare Einsparungen gegenüber, die durch Reduktion der Haften und Haftzeiten zu erwarten sein werden.

Darüber hinaus regelt das Bundesgesetz die Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch, also Straftatbestände, die im Nachhinein als verfassungswidrig aufgehoben wurden. Im Fall des Zusammentreffens mit anderen Straftaten (wenn also keine Tilgung in Betracht kommt), soll die Aufhebung des Straftatbestandes bei der Strafhöhe nachträglich Berücksichtigung finden. Betroffenen Verurteilten soll dadurch die Resozialisierung bzw. die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. ein Wechsel des bestehenden Arbeitsplatzes erleichtert.

Die finanziellen Auswirkungen sind aufgrund der begrenzten Anzahl von Verurteilungen, die überhaupt betroffen sind (rund 200), und insbesondere dem eingeschränkten Bearbeitungsaufwand, so gering zu bewerten, dass eine Darstellung nicht möglich ist.

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Mir der vorgeschlagenen Novellierung des JGG sollen unter anderem die gesetzlichen Grundlagen für die Sozialnetzkonferenzen Untersuchungshaft und Haftentlassung geschaffen, der Ausnahmecharakter der (Untersuchungs-)Haft für Jugendliche und junge Erwachsene hervorgehoben, die Regelungen der bundesweiten Jugendgerichtshilfe sowie die Bestimmungen für die jungen Erwachsenen ins JGG übernommen und im Verhältnis zu jenen für Jugendliche adaptiert werden.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Bewährungshilfegesetz geändert werden, und mit dem ein Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch erlassen wird (JGG-ÄndG 2015)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

1. Mit dem Jugendgerichtsgesetz 1928, dem Jugendgerichtsgesetz 1961 und dem heute geltenden Jugendgerichtsgesetz 1988 besteht in Österreich eine lange - auch international viel beachtete - Tradition, der bei vielen Menschen in der Phase des Übergangs vom Kind zum Erwachsenen („Adoleszenzkrise“) erhöhten Neigung (auch) zur Begehung von Straftaten - die aber bei den meisten episodenhaft bleibt - durch besondere Bestimmungen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts Rechnung zu tragen. Immer wieder haben sich Bestimmungen des Jugendstrafrechts so erfolgreich erwiesen, dass sie nach einiger Zeit ins allgemeine Strafrecht übernommen wurden (so ist die aus dem heutigen österreichischen Strafrecht nicht mehr wegzudenkende allgemeine Diversion zunächst im JGG 1988 eingeführt und 1999 in die Strafprozessordnung übernommen worden); es wird daher von einer Vorreiterrolle des Jugendstrafrechts gesprochen.

Die letzte größere Reform des Jugendstrafrechts erfolgte mit 1. Juli 2001 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2001; einerseits wurde die obere Grenze des Anwendungsbereiches des Jugendstrafrechts auf das vollendete 18. Lebensjahr herabgesetzt, andererseits wurden für die Altersgruppe der „jungen Erwachsenen“ (ab Vollendung des 18. bis einschließlich 20. Lebensjahr) - ähnlich den Bestimmungen in Deutschland für „Heranwachsende“ - einzelne Bestimmungen des Jugendstrafrechts (sowohl materielle als auch prozessuale) anwendbar gemacht und die Zuständigkeit für Strafsachen gegen junge Erwachsene den für Jugendstrafsachen zuständigen Gerichtsabteilungen zugewiesen.

In den letzten Jahren haben sich mehrere interessierte Kreise aus Lehre und Praxis mit Verbesserungsvorschlägen zum Jugendstrafrecht befasst: die Fachgruppe Jugendrichter der Richtervereinigung („Tamsweger Thesen“), die Arbeitsgruppe Jugend im Recht (ehemals Arbeitsgruppe Kriminalpolitik und Jugendrecht), die im Juli 2012 Thesen zu einer Reform des Jugendstrafrechts in Anlehnung an die „Tamsweger Thesen“ vorlegte (JSt 2012, 221), und die Kriminalpolitische Initiative.

In der letzten Legislaturperiode erhielt die Reformdebatte zusätzliche Dynamik durch die Einsetzung des Runden Tisches (auch: Task Force) „Untersuchungshaft für Jugendliche - Vermeidung, Verkürzung, Vollziehung“ durch die Bundesministerin für Justiz Univ.-Prof. Dr. Beatrix Karl im Juli 2013. Der Runde Tisch bezog einen breiten Kreis von Stakeholdern ein; er befasste sich mit verschiedensten organisatorischen Maßnahmen (vor allem im Bereich des Strafvollzuges), aber auch mit legistischen Vorschlägen. Der im Oktober 2013 vorgelegte Abschlussbericht enthält eine Zusammenstellung all dieser Maßnahmen. Diese werden seither Schritt für Schritt umgesetzt; neben Maßnahmen im Bereich des Strafvollzuges seien hier die Schaffung der Möglichkeit, Jugendliche als Alternative zur Haft in sozialtherapeutischen Wohneinrichtungen unterzubringen, die Einführung von Sozialnetzkonferenzen sowie der schrittweise bundesweite Ausbau der Jugendgerichtshilfe genannt.

Unmittelbar auf die Ergebnisse des Runden Tisches aufbauend, sieht das Regierungsprogramm der aktuellen Legislaturperiode (2013 bis 2018) im Abschnitt „Justiz“ zunächst die „Prüfung und Umsetzung der Ergebnisse der Task Force“ vor, darüber hinausgehend aber auch allgemein die „Modernisierung des Jugendstrafrechts bzw. des Heranwachsendenstrafrechts“. Weiters setzt sich das Regierungsprogramm im Bereich der Justiz auch zum Ziel, eine „Entlastung der Justiz durch weiteren Ausbau des PPP-Modells im nicht hoheitlichen Bereich (Justizbetreuungsagentur)“ zu erreichen.

Der vorliegende Entwurf greift große Teile der legistischen Vorschläge des Runden Tisches, aber auch Vorschläge der oben erwähnten Reformkreise sowie einzelne weitere Vorschläge aus Lehre und Praxis (z.B. Schroll in Fuchs-FS, S. 483) auf und versteht sich daher als (weitgehende) Umsetzung der zitierten Punkte des Regierungsprogramms. Hauptziel ist das - von breiten Teilen der Öffentlichkeit unterstützte - Anliegen, junge Menschen nur dann und nur so lange in Haft zu nehmen, wenn dies wirklich unumgänglich ist. Damit soll auch ein Beitrag zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention geleistet werden.

2. Mit Erkenntnis vom 21. Juni 2002, G 6/02, hat der Verfassungsgerichtshof § 209 StGB idF BGBl. Nr. 599/1988 ("Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren") mit Wirkung vom 14. August 2002 als verfassungswidrig aufgehoben. In seiner Entscheidung vom 7. November 2012 in den Beschwerdesachen BNr. 31913/07 u.a. stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Art. 14 iVm Art. 8 und 13 EMRK aus dem Grund fest, dass Verurteilungen nach § 209 StGB aF trotz dessen Aufhebung weiterhin im Strafregister aufscheinen.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll nun dieser Entscheidung Folge geleistet werden und die Tilgung von Verurteilungen nach §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch (StGB) sowie deren Vorgängerbestimmungen §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 (StG) ermöglicht werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

1. Beibehaltung der bisherigen Bestimmungen.

2. Weitere Verurteilungen durch den EGMR.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: 1. Ermittlung und Vergleich der Daten im vom Bundesministerium für Justiz verfassten Teil des jährlichen Sicherheitsberichts.

2. Anfrage beim Strafregisteramt zu den bestehenden Eintragungen im Strafregister.

Ziele

 

Ziel 1: Adaptierung und Ausbau der bestehenden Regelungen über die Jugendgerichtshilfe

 

Beschreibung des Ziels:

Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen für Staatsanwaltschaften und Gerichte in Strafverfahren gegen Jugendliche und junge Erwachsene.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Eine Jugendgerichtshilfe gab es nur in Wien. Außerhalb Wiens wurden teilweise Aufgaben der Jugendgerichtshilfe von der Kinder- und Jugendhilfe wahrgenommen. Die Qualität deren Berichte kam bei Weitem nicht an die der Wiener Jugendgerichtshilfe heran. Da die Kinder- und Jugendhilfe eine Zuständigkeit nur für Jugendliche (bis Vollendung des 18. Lebensjahres) hat, wurden Aufträge insbesondere der Jugendstrafrichter zur Durchführung von Jugenderhebungen bei jungen Erwachsenen nicht bearbeitet.

Dasselbe Problem betraf auch eine weitere Aufgabe der Jugendgerichtshilfe, nämlich die Haftentscheidungshilfe.

Jugenderhebungen müssen schon nach aktueller Gesetzeslage grundsätzlich immer eingeholt werden; das geschieht aber -zum Teil auch aus praktischen Überlegungen- nicht.

Die Einführung der Jugendgerichtshilfe bundesweit soll es den Staatsanwaltschaften und Gerichten ermöglichen, in Strafverfahren gegen Jugendliche und junge Erwachsene durchgängig Haftentscheidungshilfe zu erhalten und Jugenderhebungen beauftragen zu können.

Jugenderhebungen sollen vermehrt eingeholt werden - ausgenommen wie bisher in den Fällen, in denen deren Einholung unter Berücksichtigung der Art der Tat ein näheres Eingehen auf die Persönlichkeit des Beschuldigten entbehrlich erscheinen lässt.

 

Ziel 2: Hervorhebung des Ausnahmecharakters der Untersuchungshaft für junge Menschen

 

Beschreibung des Ziels:

Senkung der Haftzahlen bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen und darüber hinaus Klarstellung, dass Untersuchungshaft für junge Menschen der Ausnahmefall sein soll.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mangels Alternativen zur (Untersuchungs-)Haft haben Jugendrichter teilweise keine bzw. zu wenige Möglichkeiten Haft bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen aufzuheben.

Die Verhängung der Untersuchungshaft für Delikte mit geringer Strafdrohung (Zuständigkeit des Bezirksgerichts) ist theoretisch möglich, entspricht jedoch im Anwendungsbereich des JGG nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Bei besonders streng bestraften Delikten gilt derzeit die bedingt-obligatorische Festnahme bzw. Untersuchungshaft.

Ziel ist die Verringerung der Anzahl der in (Untersuchungs-)Haft befindlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sollte Haft jedoch notwendig sein, sollen z.B. mit betreuten Wohneinrichtungen Alternativen zur Haft angeboten werden.

 

Ziel 3: Verbreiterung der Sanktionspalette für junge Erwachsene

 

Beschreibung des Ziels:

Vergleichbar den besonderen Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener in § 46a JGG, soll mit der vorgeschlagenen Regelung des § 19 JGG eine Bestimmung geschaffen werden, die die materiellen Bestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener regelt.

Damit einhergehend wird vorgeschlagen, die Bestimmung des § 36 StGB (Verhängung von Freiheitsstrafe über Personen unter 21 Jahren) und § 46 Abs. 3 StGB in das Jugendgerichtsgesetz einzugliedern.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Bestimmungen für junge Erwachsene sehen derzeit teilweise massive Abweichungen zu jenen für Jugendliche vor. Die sogenannte Adoleszenzkrise, unter deren Einfluss strafbare Handlungen junger Menschen häufig begangen werden, endet jedoch nicht mit Vollendung des 18. Lebensjahres, sondern dauert jedenfalls bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres an.

Mit der Anpassung der Bestimmungen für junge Erwachsene soll den Staatsanwaltschaften und Gerichten eine verbreiterte und daher bessere Möglichkeit geboten werden, auf strafbares Verhalten junger Menschen zu reagieren.

 

Ziel 4: Ausweitung der diversionellen Maßnahmen

 

Beschreibung des Ziels:

Künftig soll bei den Diversionsarten Erbringung gemeinnütziger Leistungen und Tatausgleich zusätzlich die Hinzuziehung bzw. Beistellung eines Bewährungshelfers möglich sein, wenn dies geboten ist, um das (weitere) Abgleiten eines Jugendlichen zu verhindern oder eine intensivere Betreuung notwendig ist, damit die gemeinnützigen Leistungen tatsächlich zur Gänze erbracht werden oder ein Tatausgleich durchgeführt werden kann. Die vorgeschlagene Regelung trägt den Wünschen der Praxis Rechnung, die die Kombination einzelner Diversionsarten vehement fordert. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll allerdings keine unmittelbare Kombination aller Diversionsarten ermöglicht, sondern nur in den genannten beiden Fällen die schon bisher mögliche freiwillige Betreuung durch einen Bewährungshelfer (§ 27a BewHG) ausgebaut und dafür eingesetzt werden, wenn es der Einzelfall notwendig machen sollte, um eine intensivere Betreuung des Beschuldigten zu erreichen.

Mit dem Verweis auf §§ 7 und 8 JGG soll künftig ein diversionelles Vorgehen im Sinne der Sonderbestimmungen für Jugendliche auch für junge Erwachsene möglich sein. Damit soll den Staatsanwaltschaften und Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, noch besser auf die für das Jugendstrafverfahren spezifischen Eigenheiten reagieren zu können.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Eine Kombination einzelner Diversionsarten ist nicht möglich.

Bei den Diversionsarten Erbringung gemeinnütziger Leistungen und Tatausgleich soll eine Betreuung durch einen Bewährungshelfer möglich sein, wenn es der Einzelfall notwendig machen sollte, um eine intensivere Betreuung des Beschuldigten zu erreichen.

 

Ziel 5: Verlängerung des Strafaufschubs zu Ausbildungszwecken

 

Beschreibung des Ziels:

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Möglichkeit zur Verlängerung des Strafaufschubs zu Ausbildungszwecken erweitert werden, indem dies nicht mehr nur bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (§ 6 Abs. 2 Z 1 StVG), sondern bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zulässig ist.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ein Strafaufschub zu Ausbildungszwecken ist derzeit bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr möglich.

Ein Strafaufschub zu Ausbildungszwecken soll bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren gewährt werden können.

 

Ziel 6: Einführung einer Härteklausel bei Verfall in Strafverfahren gegen Jugendliche und junge Erwachsene

 

Beschreibung des Ziels:

Vorgeschlagen wird eine Regelung für den Verfall, die sich an der geltenden Regelung für bestimmte Geldstrafen (§ 5 Z 6 JGG) orientiert. Von einer Entscheidung, die massive Auswirkungen auf die finanzielle Situation eines jungen Menschen haben kann, nämlich, dass Vermögenswerte, Nutzungen oder Ersatzwerte für verfallen erklärt werden, soll ganz oder zum Teil auch dann abgesehen werden können, wenn sie den Verurteilten unbillig hart treffen sollte.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es gibt keine Härteklausel.

Vom Verfall von Vermögenswerten, Nutzungen oder Ersatzwerten soll ganz oder zum Teil abgesehen werden können, wenn sie den Verurteilten unbillig hart treffen sollten.

 

Ziel 7: Vereinfachung der Gerichtsbesetzung bei Jugendlichen

 

Beschreibung des Ziels:

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll der vor dem Budgetbegleitgesetz 2009 geltende Zustand, dass bei einem im Tatzeitpunkt noch nicht 16-Jährigen keine Geschworenengerichtszuständigkeit besteht, wieder hergestellt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zuständigkeit des Geschworenengerichts in allgemeinen Jugendstrafsachen auch für 14- bis 16-Jährige.

Zuständigkeit des Schöffengerichts in allgemeinen Jugendstrafsachen für 14- bis 16-Jährige.

 

Ziel 8: Bereinigung des Jugendgerichtsgesetzes

 

Beschreibung des Ziels:

Bereinigung im Sinne einer Vereinfachung durch Entfall einer Bestimmung, die bisher nicht bzw. nur vereinzelt angewendet wurde.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

§ 18 JGG hat keinen Anwendungsbereich in der Praxis mehr.

Bereinigung und Vereinfachung des JGG durch Entfall dieser Bestimmung.

 

Ziel 9: Legistische Anpassungen und begriffliche Angleichungen

 

Beschreibung des Ziels:

Anpassung des Jugendgerichtsgesetzes an moderne Terminologien in anderen Gesetzen und an die mit diesem Entwurf vorgeschlagenen Änderungen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das JGG verwendet die Terminologie "Jugendwohlfahrtsträger".

Verwendung der Terminologie "Kinder- und Jugendhilfeträger".

 

Ziel 10: EMRK-konforme Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch im Strafregister

 

Beschreibung des Ziels:

Tilgung und damit verbunden die Löschung aus dem Strafregister der aufgrund der aufgehobenen Straftatbestände nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch ergangenen Verurteilungen auf Antrag des Verurteilten, eines Angehörigen (§ 72 StGB) oder der Staatsanwaltschaft durch Gerichtsbeschluss.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Eine Tilgung und Löschung aus dem Strafregister von den im Gesetz umfassten Straftatbeständen war bisher auf Grund eines individuellen Gnadenakts möglich (Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG und §§ 507 bis 513 StPO). Dies ist aufgrund anderer nachteiliger Auswirkungen für den Betroffenen aber nicht in jedem Einzelfall möglich gewesen.

Das Gnadenrecht ist aber - sollte es verweigert werden - keine wirksame Beschwerde nach Artikel 13 EMRK, sodass in diesem Umfang Konventionsverletzungen weiter bestehen würden. Hinsichtlich Verurteilungen, die weiterhin gerichtlich strafbar sind oder die in Konkurrenz mit anderen Delikten stehen, fehlt es sowohl an der entscheidungsbefugten Behörde als auch an einer effektiven Beschwerdemöglichkeit.

Nach wie vor scheinen folgende Verurteilungen im Strafregister auf:

52 Verurteilungen nach § 129 I oder 129 I lit. b StG (nicht § 129 I lit. a StG)

4 nach § 500 oder 500a StG

112 nach § 209 StGB

35 nach § 210 StGB.

Es sind keine Verurteilungen nach den §§ 517, 518 StG oder §§ 220, 221 StGB gespeichert.

Tilgung und damit verbunden die Löschung aus dem Strafregister der aufgrund der aufgehobenen Straftatbestände nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch ergangenen Verurteilungen auf Antrag des Verurteilten, eines Angehörigen (§ 72 StGB) oder der Staatsanwaltschaft durch Gerichtsbeschluss. Bei Zusammentreffen mit anderen Straftaten kann gemäß § 2 eine Neubemessung der Strafe notwendig werden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Adaptierung der gesetzlichen Grundlage für Jugendgerichtshilfe

Beschreibung der Maßnahme:

Die Jugendgerichtshilfe befindet sich im Jahr 2015 (bereits) im Aufbau. Mit dem vorliegenden Entwurf soll das JGG an die Eingliederung der Jugend- in die Familiengerichtshilfe angepasst werden.

Zusätzlich sollen Staatsanwaltschaften und Gerichte durch Einführung einer Nichtigkeitssanktion verstärkt angehalten werden Jugenderhebungen einzuholen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Sozialnetzkonferenzen (Haftentlassung und Untersuchungshaft)

Beschreibung der Maßnahme:

Die Sozialnetzkonferenz „Untersuchungshaft“ wurde parallel zu den Sitzungen der Task Force (auch Runder Tisch) „Untersuchungshaft für Jugendliche Vermeidung, Verkürzung, Vollziehung“ als Projekt des Landesgerichts für Strafsachen Wien eingeführt. Grundlage war die Prüfung einer Alternative zur Untersuchungshaft und somit einer möglichen Enthaftung bei gleichzeitiger Bestellung vorläufiger Bewährungshilfe durch das Gericht.

Nach einem Probebetrieb erfolgte bundesweit der Regulärbetrieb der Sozialnetzkonferenzen Untersuchungshaft und Haftentlassung.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll das JGG an diese Entwicklung angepasst und die Sozialnetzkonferenzen gesetzlich verankert werden.

 

Umsetzung von Ziel 2, 3

 

Maßnahme 3: Ausdehnung der Kostentragung für betreutes Wohnen

Beschreibung der Maßnahme:

Bisher war in § 46 JGG nur eine Kostentragung des Bundes für Entwöhnungs-, psychotherapeutische oder medizinische Behandlungen vorgesehen. Damit als Alternative zur Untersuchungshaft die Weisung der Wohnsitznahme in einer betreuten Wohneinrichtung nicht an der Kostenfrage scheitert (junge Menschen könnten diese häufig nicht bezahlen), soll § 46 JGG dahingehend ergänzt werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 4: Entfall der bedingt-obligatorischen Festnahme und Untersuchungshaft

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der vorgeschlagenen Regelung des § 35 Abs. 1b soll übereinstimmend mit den Ergebnissen des Runden Tisches (auch Task Force) „Untersuchungshaft für Jugendliche, Vermeidung, Verkürzung, Vollziehung“ klar festgehalten werden, dass Untersuchungshaft bei Jugendlichen der Ausnahmefall sein muss. Es soll daher bei Jugendlichen, anders als bei Erwachsenen, die zum Nachteil wirkende Zweifelsregel aufgehoben werden. Sollte ein Jugendlicher einer besonders schweren Straftat verdächtig sein, soll beim Nachweis eines Haftgrundes weiterhin Untersuchungshaft verhängt werden können.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 5: Entfall der Untersuchungshaft für Fälle, in denen das Bezirksgericht zuständig wäre

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der Regelung des § 35 Abs. 1a JGG soll die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besonders im Jugendstrafverfahren hervorgehoben und gesetzlich abgesichert werden. Der vorliegende Entwurf schlägt daher vor, dass in den Fällen, in denen nur eine sehr niedrige Strafdrohung vorgesehen ist, keine Untersuchungshaft verhängt werden kann. Damit soll auch die Verringerung der sozial schädlichen kurzen Haftzeiten erreicht werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 6: Ergänzung der Diversionsarten Erbringung gemeinnütziger Leistungen und Tatausgleich um die begleitende Betreuung durch Bewährungshilfe

Beschreibung der Maßnahme:

Künftig soll bei den Diversionsarten Erbringung gemeinnütziger Leistungen und Tatausgleich zusätzlich die Hinzuziehung bzw. Beistellung eines Bewährungshelfers möglich sein, wenn dies geboten ist, um das (weitere) Abgleiten eines Jugendlichen zu verhindern oder eine intensivere Betreuung notwendig ist, damit die gemeinnützigen Leistungen tatsächlich zur Gänze erbracht werden oder ein Tatausgleich durchgeführt werden kann. Die vorgeschlagene Regelung trägt den Wünschen der Praxis Rechnung, die die Kombination einzelner Diversionsarten vehement fordert. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll allerdings keine unmittelbare Kombination aller Diversionsarten ermöglicht, sondern nur in den genannten beiden Fällen die schon bisher mögliche freiwillige Betreuung durch einen Bewährungshelfer (§ 27a BewHG) ausgebaut und dafür eingesetzt werden, wenn es der Einzelfall notwendig machen sollte, eine intensivere Betreuung des Beschuldigten zu erreichen.

 

Umsetzung von Ziel 4, 3

 

Maßnahme 7: Aufnahme der jungen Erwachsenen in den Gesetzestitel

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die angestrebte Aufnahme der jungen Erwachsenen in den Gesetzestitel soll zum Ausdruck gebracht werden, dass einerseits die Regelungen für junge Erwachsene inhaltlich ausgebaut und andererseits die bisher teils im StGB, teils im JGG enthaltenen Bestimmungen zur Gänze ins JGG aufgenommen werden sollen.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 8: Begriffliche Definition der jungen Erwachsenen

Beschreibung der Maßnahme:

Die begriffliche Definition junger Erwachsener im Jugendgerichtsgesetz soll, wie auch die Änderung des Titels, klarstellen, dass im Gegensatz zur bisherigen Zersplitterung der Regelungen für junge Erwachsene, nunmehr eine Gesamtlösung im - dazu thematisch besser passenden - Jugendgerichtsgesetz erfolgt. Dadurch soll auch klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die grundsätzlichen Bedürfnisse der jungen Erwachsenen sich sehr an jenen Jugendlicher orientieren und die Phase des Heranwachsens nicht mit Erreichen des achtzehnten Lebensjahres abgeschlossen ist.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 9: Annäherung der Strafrahmen

Beschreibung der Maßnahme:

§ 19 Abs. 1 JGG soll künftig anstelle des § 36 StGB die Strafrahmen für Straftaten junger Erwachsener regeln. Künftig sollen diese sich auch mehr an den Strafrahmen für Jugendliche orientieren, zumal die sogenannte Adoleszenzkrise, in der ein Großteil der Straftaten junger Menschen begangen wird, jedenfalls auch auf bis unter 21-Jährige fortwirkt. Den unabhängigen Gerichten soll mit der gleichzeitig vorgeschlagenen Angleichung der Strafuntergrenzen an jene bei Jugendlichen künftig ein größerer Spielraum gegeben werden, um auf die Persönlichkeitsstruktur des einzelnen Täters besser eingehen zu können.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 10: Vorrang der Spezialprävention

Beschreibung der Maßnahme:

Mit dem Verweis auf § 5 Z 1 JGG soll auch für junge Erwachsene die vorrangige Anwendung der Spezialprävention und die stark zurückgedrängte Anwendung der Generalprävention vorgesehen werden.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 11: Anpassung der Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen bei jungen Erwachsenen an jene bei Jugendlichen

Beschreibung der Maßnahme:

Mit dem Verweis auf §§ 7 und 8 JGG soll künftig ein diversionelles Vorgehen im Sinne der Sonderbestimmungen für Jugendliche auch für junge Erwachsene möglich sein. Damit soll den Staatsanwaltschaften und Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, noch besser auf die für das Jugendstrafverfahren spezifischen Eigenheiten reagieren zu können. Die in einzelnen Fällen vorgesehene verpflichtende Einbringung einer Anklageschrift und die darauf folgende ressourcenfordernde Verhandlung vor einem Schöffengericht kann in einzelnen Fällen nicht nur eine überzogene Reaktion auf ein Verhalten jugendlicher Torheit darstellen, sondern ließe sich darauf diversionell besser, weil maßgeschneidert auf den einzelnen Beschuldigten und auch für diesen spürbarer, reagieren.

 

Umsetzung von Ziel 3, 4

 

Maßnahme 12: Verlängerung des Strafaufschubs zu Ausbildungszwecken

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll zunächst, einem dringenden Bedürfnis aus der Praxis nachkommend, die Möglichkeit zur Verlängerung des Strafaufschubs zu Ausbildungszwecken erweitert werden, indem dies nicht mehr nur bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (§ 6 Abs. 2 Z 1 StVG), sondern bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zulässig sein soll.

Überdies wurde als unbefriedigend empfunden, dass während der Dauer des Strafaufschubes keine Bewährungshilfe angeordnet werden kann. Mit der vorgeschlagenen Änderung könnte durch eine Begleitung des Verurteilten durch Bewährungshilfe einerseits eine Schadensgutmachung, andererseits - bei positivem Verlauf - die Umwandlung in eine bedingte Strafe und damit die Vermeidung des Strafvollzuges gefördert werden. Dadurch könnte zusätzlich Opfern geholfen und Nachteile des Strafvollzuges vermieden werden.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme 13: Schaffung einer Härteklausel

Beschreibung der Maßnahme:

Vorgeschlagen wird eine Regelung für den Verfall, die sich an der geltenden Regelung für bestimmte Geldstrafen (§ 5 Z 6 JGG) orientiert. Bei einer Entscheidung, die massive Auswirkungen auf die finanzielle Situation eines jungen Menschen haben kann, nämlich, dass Vermögenswerte, Nutzungen oder Ersatzwerte für verfallen erklärt werden, soll davon ganz oder zum Teil auch dann abgesehen werden können, wenn sie den Verurteilten unbillig hart treffen sollte. Nach geltender Rechtslage gibt es keine sogenannte Härteklausel, wie sie bis zum Jahr 2010 (für die Abschöpfung der Bereicherung) in § 20a Abs. 2 Z 3 StGB aF vorgesehen war. So kann durch eine derartige Entscheidung das Fortkommen jugendlicher Straftäter gefährdet sein. Auch § 5 Z 6 JGG bietet aufgrund der Beschränkung auf Geldstrafen keine Abhilfe. Daher soll eine Härteklausel beschränkt auf Jugendliche eingeführt werden.

 

Umsetzung von Ziel 6

 

Maßnahme 14: Einrichtung der durchgängigen Zuständigkeit des Schöffengerichts für 14 bis 16-Jährige in allgemeinen Verfahren

Beschreibung der Maßnahme:

Seit Inkrafttreten des § 27 Abs. 1 Z 2 JGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009 kommt bei Jugendstraftaten eine Geschworenengerichtsbarkeit sowohl in den Fällen eines durch § 5 Z 2 lit. a als auch in den Fällen eines durch § 5 Z 2 lit. b geänderten Strafrahmens in Frage. Dieser Effekt steht in einem Spannungsverhältnis zu der grundsätzlichen Absicht des Budgetbegleitgesetzes 2009, den Anwendungsbereich der Geschworenengerichtsbarkeit (etwa für die Fälle des schweren Raubes) einzuschränken.

Mit der vorgeschlagenen Regelung (Beschränkung in Z 2 auf die Fälle des § 5 Z 2 lit. a) soll der vor dem Budgetbegleitgesetz 2009 geltende Zustand, dass bei einem im Tatzeitpunkt noch nicht 16-Jährigen keine Geschworenengerichtszuständigkeit besteht, wieder hergestellt werden.

 

Umsetzung von Ziel 7

 

Maßnahme 15: Bereinigung des Jugendgerichtsgesetzes

Beschreibung der Maßnahme:

§ 18 hat praktisch keinen Anwendungsfall mehr. Sein Entfall soll einer Bereinigung dienen, zumal mit diesem Gesetzesentwurf auch neue Bestimmungen eingeführt werden sollen.

 

Umsetzung von Ziel 8

 

Maßnahme 16: Legistische Anpassungen und begriffliche Angleichungen

Beschreibung der Maßnahme:

In § 17 soll eine begriffliche Angleichung an das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, erreicht werden. Durch den vorgeschlagenen Entfall der §§ 12 und 18 JGG müssen ebenfalls einzelnen Bestimmungen adaptiert werden.

 

Umsetzung von Ziel 9

 

Maßnahme 17: EMRK-konforme Tilgung von Verurteilungen aus dem Strafregister

Beschreibung der Maßnahme:

Der erste Abschnitt des vorgeschlagenen Bundesgesetzes enthält allgemeine Bestimmungen, insbesondere werden jene Delikte beschrieben, deren Verurteilungen auf Antrag durch Beschluss des Gerichts zu tilgen sind, wenn das der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten nicht mehr strafbar ist. Darüber hinaus wird eine Regelung vorgesehen, wie die Fälle des Zusammentreffens mit strafbaren Handlungen anderer Art nach § 28 StGB zu behandeln wären.

Der zweite Abschnitt enthält verfahrensrechtliche Bestimmungen, insbesondere über die Antragsberechtigten und Behörden, die Zuständigkeit, das Verfahren und die Beschlussfassung sowie die Rechtsmittelmöglichkeiten.

 

Umsetzung von Ziel 10

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Eine Tilgung und Löschung aus dem Strafregister von den im Gesetz umfassten Straftatbeständen war bisher auf Grund eines individuellen Gnadenakts möglich (Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG und §§ 507 bis 513 StPO). Dies ist aufgrund anderer nachteiliger Auswirkungen für den Betroffenen aber nicht in jedem Einzelfall möglich gewesen.

Das Gnadenrecht ist aber - sollte es verweigert werden - keine wirksame Beschwerde nach Artikel 13 EMRK, sodass in diesem Umfang Konventionsverletzungen weiter bestehen. Hinsichtlich Verurteilungen, die weiterhin gerichtlich strafbar sind oder die in Konkurrenz mit anderen Delikten stehen, fehlt es sowohl an der entscheidungsbefugten Behörde als auch an einer effektiven Beschwerdemöglichkeit.

Nach wie vor scheinen folgende Verurteilungen im Strafregister auf:

52 Verurteilungen nach § 129 I oder 129 I lit. b StG (nicht § 129 I lit. a StG)

4 nach § 500 oder 500a StG

112 nach § 209 StGB

35 nach § 210 StGB.

Es sind keine Verurteilungen nach den §§ 517, 518 StG oder §§ 220, 221 StGB gespeichert.

Tilgung und damit verbunden die Löschung aus dem Strafregister der aufgrund der aufgehobenen Straftatbestände nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch ergangenen Verurteilungen auf Antrag des Verurteilten, eines Angehörigen (§ 72 StGB) oder der Staatsanwaltschaft durch Gerichtsbeschluss. Bei Zusammentreffen mit anderen Straftaten kann gemäß § 2 eine Neubemessung der Strafe notwendig werden.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen auf die allgemeine oder berufliche Bildung, die Erwerbstätigkeit und/oder das Einkommen von Frauen und Männern

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die allgemeine oder berufliche Bildung, die Erwerbstätigkeit und/oder das Einkommen von Frauen und Männern.

 

Erläuterung

Die Tilgung der genannten Straftaten und die damit verbundene Löschung derselben aus dem Strafregister oder allenfalls die Neubemessung von verhängten Strafen werden für die betroffenen Verurteilten unter Umständen positive Auswirkungen im Hinblick auf Resozialisierung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt haben bzw. kann erwartet werden, dass der Wechsel des Arbeitsplatzes (Bewerbungen) erleichtert werden wird. Aufgrund der geringen Anzahl von betroffenen Personen handelt es sich um unwesentliche Änderungen.

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Auswirkungen auf das Risiko von Kindern, körperlich oder seelisch verletzt zu werden oder auf sonstige Art körperlich, psychisch oder an der Gesundheit Schaden zu nehmen

Betroffen sind grundsätzlich Jugendliche (14 bis 18-Jährige) und junge Erwachsene (18 bis 21-Jährige), gegen die eine Anzeige eingebracht wurde. Das ist die geringste Intensität der Betroffenheit und betrifft grob 4.000 Jugendliche und 7.000 junge Erwachsene pro Jahr. Auf diese große Gruppe wirken sich die vorgeschlagenen Regelungen noch nicht aus.

Wenn die Strafverfahren dieser Gruppe nicht a limine von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden, sind Jugenderhebungen durchzuführen, so dies nicht entbehrlich erscheint. Insgesamt wird hochgerechnet mit ca. 5.000 Jugenderhebungen in Strafverfahren Jugendlicher und junger Erwachsener zu rechnen sein.

Die nächste Intensitätsstufe der Betroffenheit soll die Gruppe bezeichnen, über die von einem Gericht die Untersuchungshaft verhängt wurde. Das sind grob 400 Jugendliche und 850 junge Erwachsenen pro Jahr. Hier sollen die Untersuchungshaftkonferenzen ihren Anwendungsbereich haben. Hochgerechnet wird mit ca. 250 Untersuchungshaftkonferenzen zu rechnen sein, in ca. 100 Fällen davon wird voraussichtlich eine hochfrequente Bewährungshilfebetreuung anschließen.

Die höchste Intensitätsstufe der Betroffenheit soll die Gruppe bezeichnen, die durch ein Gericht zu einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird. Das sind grob 300 Jugendliche (davon ca. 170 mit unbedingter Freiheitsstrafe) und 900 junge Erwachsene (davon ca. 550 mit unbedingter Freiheitsstrafe) pro Jahr. Hier soll der Anwendungsbereich der Entlassungskonferenzen liegen. Das wird hochgerechnet ca. 40 Jugendliche und junge Erwachsene betreffen.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Gefährdung und die Entwicklung / Gesundheit von Kindern

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Jugendliche

2.116

Jugendliche stellen ca. 40% der Populationsgruppe der "jungen Menschen"

Junge Erwachsene

3.174

junge Erwachsene stellen ca. 60% der Populationsgruppe der "jungen Menschen"

 

Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern.

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen

-       Bildung: ab 10 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

-       Erwerbstätigkeit: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

-       Einkommen: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.