Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Beseitigung von entstandenen Schieflagen im Zusammenhang mit Sonderpensionen

-       Nachhaltige Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Harmonisierung der Pensionssysteme durch Anpassung des Leistungsniveaus

-       Harmonisierung der Pensionssysteme durch Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen

-       Finanzielle Absicherung der Pensionsleistungen durch eine Erhöhung der Pensionsbeiträge

-       Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge fließen der OeNB zu

-       Absolute Obergrenze für Ruhe- und Versorgungsbezüge

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die Erhöhung der Pensionssicherungsbeiträge im Bereich der Pensionen der "Altpolitikerinnen und Altpolitiker", Beamtinnen und Beamten, Bediensteten der ÖBB sowie mittelbar durch Beitragserhöhungen und die Erhöhung von Pensionssicherungsbeiträgen im Bereich der OeNB und der Sozialversicherungsträger entstehen beim Bund Mehreinnahmen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Nettofinanzierung Bund

0

5.909

5.924

5.939

5.954

Nettofinanzierung Sozialversicherungsträger

0

1.200

1.200

1.200

1.200

Nettofinanzierung Gesamt

0

7.109

7.124

7.139

7.154

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf eine vorgesehene Verfassungsbestimmung (Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre)

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Sonderpensionenbegrenzungsgesetz

 

Einbringende Stelle:

Bundeskanzleramt

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

In den einzelnen Pensionssystemen bestehen teilweise sehr unterschiedliche Leistungsniveaus, ohne dass für diese Unterschiede rechtfertigende Gründe – etwa höhere Beitragsleistungen – erkennbar wären. Diese Unterschiede treffen auf immer weniger Akzeptanz.

 

Die Sonderpensionen führen zu hohen finanziellen Belastungen der für die Pensionsleistungen verantwortlichen Institutionen. Dies kann selbst in Bereichen, bei denen die Pensionen nicht unmittelbar vom Bund zu finanzieren sind, etwa im Wege geringerer Gewinnausschüttungen zu finanziellen Nachteilen für den Bund führen.

 

Neben dem Bund sind über 70 Institutionen von der Neuregelung umfasst. Für ca. 9.600 Personen werden Pensionssicherungsbeiträge eingeführt oder erhöht bzw. Pensionsbeiträge erhöht. Für die Institutionen, die Sonderpensionen auszahlen, ergeben sich dadurch Mehreinnahmen von ungefähr zehn Millionen Euro. Die neuen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ermöglicht es den Ländern, analoge Bestimmungen auch für Institutionen im Landesbereich einzuführen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne Maßnahmen würden auch besonders günstige Sonderpensionen noch bis in die 2030er-Jahre anfallen, wobei die Pensionsleistungen in anderen Systemen teilweise weiter schrittweise verringert werden. Die Unterschiede zwischen den Pensionssystemen würden bezogen auf die Leistungen nach älteren Rechtslagen (z.B. den alten Dienstordnungen) weiter zunehmen.

 

Die durch die Sonderpensionen hervorgerufenen hohen finanziellen Belastungen für einzelne Rechtsträger sowie erhöhte Aufwendungen und Mindereinnahmen des Bundes blieben in vollem Umfang bestehen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird die Entwicklung der Finanzierung der Leistungen nach der Dienstordnung A (Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs), nach der Dienstordnung B (Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs) und nach der Dienstordnung C (Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs) einer Evaluierung unterziehen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Beseitigung von entstandenen Schieflagen im Zusammenhang mit Sonderpensionen

 

Beschreibung des Ziels:

Entsprechend dem Beschluss des Ministerrats über die „Neuregelung im Zusammenhang mit überdurchschnittlich hohen Bezügen und Ruhebezügen öffentlicher Funktionsträger/innen“ vom 19. November 2013, sollen entstandene Schieflagen insbesondere im Zusammenhang mit Sonderpensionsregelungen beseitigt werden. Im Sinn einer Harmonisierung der Pensionssysteme sollen weitere Schritte zur Angleichung des Leistungsniveaus und der Anspruchsvoraussetzungen unternommen werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Höhe der Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten im Einflussbereich des Bundes ist nicht begrenzt. Einzelne Sonderpensionen erreichen übermäßige Höhen. Trotzdem werden bei vielen Institutionen keine Pensionssicherungsbeiträge entrichtet. Im Bereich der OeNB ist ein Pensionsantritt ab 55 Jahren möglich. Im Bereich der OeNB werden teilweise nur geringe Pensionsbeiträge geleistet.

Es gibt eine absolute Obergrenze für Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Für besonders hohe Leistungen aus Sonderpensionen werden Pensionssicherungsbeiträge entrichtet. Das Pensionsantrittsalter und die Pensionsbeiträge werden im Bereich der OeNB angehoben.

 

Ziel 2: Nachhaltige Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen

 

Beschreibung des Ziels:

Die hohen finanziellen Belastungen der für die Pensionsleistungen verantwortlichen Institutionen sollen reduziert werden, damit die Pensionsleistungen ohne außerordentliche Maßnahmen (wie etwa Nachschusspflichten, um den Deckungsstock der Pensionsreserven zu ergänzen) finanziert werden können.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die im Bereich der OeNB aufgrund des Artikels 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 eingehobenen Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge fließen dem Bund zu.

Die hohen finanziellen Belastungen der für die Pensionsleistungen verantwortlichen Institutionen werden durch die Leistung von Pensionssicherungsbeiträgen und teilweise durch erhöhte Pensionsbeiträge verringert. Auch im Bereich der OeNB fließen Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge der Institution zu, die den Pensionsaufwand trägt.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Harmonisierung der Pensionssysteme durch Anpassung des Leistungsniveaus

Beschreibung der Maßnahme:

- Beim Bund und bei Rechtsträgern im Einflussbereich des Bundes werden für besonders hohe Leistungen aus Sonderpensionen Pensionssicherungsbeiträge eingeführt. Die Pensionssicherungsbeiträge setzen grundsätzlich bei Leistungen über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage mit einem Prozentsatz von 5% ein und steigen dann schrittweise bis maximal 25%.

- Im Bereich der Dienstbestimmungen I und II der OeNB werden zusätzlich Änderungen bei der Pensionsanpassung und den Abschlägen bei vorzeitigem Pensionsantritt vorgenommen.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Sonderpensionen weisen fallweise ein sehr viel höheres Leistungsniveau als die gesetzliche Sozialversicherung auf.

Diese Leistungsunterschiede sind insbesondere im Bereich der besonders hohen Sonderpensionen durch Pensionssicherungsbeiträge abgeschwächt.

 

Maßnahme 2: Harmonisierung der Pensionssysteme durch Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen

Beschreibung der Maßnahme:

Im Bereich der Dienstbestimmungen I und II der OeNB wird das Pensionsantrittsalter schrittweise angehoben.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Rahmen der Dienstbestimmungen I kann bei Vorliegen einer Dienstzeit von 35 Jahren ab 55 Jahren die Pension angetreten werden. Im Rahmen der Dienstbestimmungen II ist ein Pensionsantritt nach 40-jähriger Dienstzeit oder ab 60 Jahren möglich.

In Anwendungsbereich der Dienstbestimmungen I sind für einen frühzeitigen Pensionsantritt 38 Dienstjahre und ein Mindestalter von 61,5 Jahren erforderlich. Bei den Dienstbestimmungen II erfolgt der Pensionsantritt frühestens nach 42 Dienstjahren oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Eine Korridorpensionsregelung (62. Lebensjahr) mit entsprechenden Abschlägen kann vorgesehen werden.

 

Maßnahme 3: Finanzielle Absicherung der Pensionsleistungen durch eine Erhöhung der Pensionsbeiträge

Beschreibung der Maßnahme:

Im Bereich der Dienstordnungen der OeNB und der Sozialversicherungsträger (sowie der direkten Leistungszusagen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) werden Pensionsbeiträge erhöht.

 

Umsetzung von Ziel 2, 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Höhe der Pensionsbeiträge beträgt bei den Dienstbestimmungen I 3%. Bei den Dienstbestimmungen II ist für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage ein Pensionsbeitrag von 2% zu leisten (für niedrigere Bezugsteile 10,25%).

 

Bei den Sozialversicherungsträgern betragen die Pensionsbeiträge für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage 10,55% und für Bezugsteile über der doppelten Höchstbeitragsgrundlage 10,8%.

Die Höhe der Pensionsbeiträge wurde bei den Dienstbestimmungen I schrittweise auf 10,25% angehoben. Bei den Dienstbestimmungen II ist für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage ein Pensionsbeitrag von 5% zu leisten.

 

Bei den Sozialversicherungsträgern wurden die Pensionsbeiträge für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage auf 11,55% und für Bezugsteile über der doppelten Höchstbeitragsgrundlage auf 13% angehoben.

 

Maßnahme 4: Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge fließen der OeNB zu

Beschreibung der Maßnahme:

Die im Bereich der OeNB eingehobenen Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge sind nicht mehr an den Bund sondern an die OeNB abzuführen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die im Bereich der OeNB aufgrund des Artikels 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 eingehobenen Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge fließen dem Bund zu.

Die im Bereich der OeNB eingehobenen Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge stehen zur Finanzierung der Pensionsleistungen (Deckungsstock der Pensionsreserve der OeNB) zur Verfügung.

 

Maßnahme 5: Absolute Obergrenze für Ruhe- und Versorgungsbezüge

Beschreibung der Maßnahme:

Normierung einer absoluten Obergrenze für Ruhe- und Versorgungsbezüge bei Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Höhe der Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ist nicht begrenzt.

Eine Obergrenze für Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ist in der Höhe von 210% des Ausgangsbetrages festgelegt. Der Ausgangsbetrag entspricht dem monatlichen Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Erträge

0

5.509

5.524

5.539

5.554

Transferaufwand

0

‑400

‑400

‑400

‑400

Aufwendungen gesamt

0

‑400

‑400

‑400

‑400

Nettoergebnis

0

5.909

5.924

5.939

5.954

 

Erträge: Die Erträge resultieren aus der Erhöhung der Pensionssicherungsbeiträge bei den Beamten des Bundes und der ÖBB sowie bei Beziehern von Leistungen nach dem "alten" Politikerpensionssystem.

 

Die im Bereich der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) aufgrund des Artikels 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 eingehobenen Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge sind in Zukunft nicht mehr an den Bund abzuführen, sondern verbleiben der OeNB zur Finanzierung ihrer Pensionsleistungen. Somit entfallen beim Bund Einnahmen in der Höhe von 4.500.000 € pro Jahr, denen jedoch Mehreinnahmen aufgrund einer höheren Gewinnausschüttung der OeNB zumindest in der gleichen Höhe gegenüberstehen.

 

Transferaufwand: Aufgrund der Mehreinnahmen durch Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge im Bereich der Pensionsversicherung verringert sich der Bundesbeitrag um ca. 400.000 €.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Erträge

0

1.200

1.200

1.200

1.200

Nettoergebnis

0

1.200

1.200

1.200

1.200

 

Erlöse: Für den Bereich der Pensionsversicherungsanstalt bringt die Erhöhung des Pensionsbeitrages einen jährlichen Betrag von ca. 300.000 € mit sich. Die Anhebung des Pensionssicherungsbeitrages ergibt einen jährlichen Betrag von ca. 100.000 €.

Es ist daher, hochgerechnet auf die gesamte Sozialversicherung (Vervierfachung), mit jährlichen Gesamteinnahmen im Ausmaß von ca. 1.600 000 € zu rechnen, wodurch sich der Bundesbeitrag um ca. 400 000 € verringert.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

 

400

400

400

400

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2014

2015

2016

2017

2018

 

22.01.01 Bundesbeitrag PVA, variabel

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Aufgrund der Verringerung des Bundesbeitrages kommt es bei der Untergliederung 22 zu geringeren Auszahlungen.

 

Laufende Auswirkungen

 

Transferaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Verringerung des Bundesbeitrages an die SV-Träger

Bund

1

‑400.000,00

 

‑400.000

‑400.000

‑400.000

‑400.000

GESAMTSUMME

 

 

 

 

‑400.000

‑400.000

‑400.000

‑400.000

 

Für den Bereich der Pensionsversicherungsanstalt bringt die Erhöhung des Pensionsbeitrages einen jährlichen Betrag von ca. 300.000 € mit sich; die Anhebung des Pensionssicherungsbeitrages ergibt einen jährlichen Betrag von ca. 100.000 €. Der Bundesbeitrag wird sich daher um ca. 400 000 € verringern.

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Erhöhung Pensionssicherungsbeiträge (PSB) (Beamte)

Bund

1

1.080.000,00

 

1.080.000

 

 

 

 

 

1

1.094.000,00

 

 

1.094.000

 

 

 

 

1

1.108.000,00

 

 

 

1.108.000

 

 

 

1

1.122.000,00

 

 

 

 

1.122.000

SUMME

 

 

 

 

1.080.000

1.094.000

1.108.000

1.122.000

Erhöhung PSB (Politiker)

Bund

1

500.000,00

 

500.000

500.000

500.000

500.000

Erhöhung PSB (ÖBB)

Bund

1

104.000,00

 

104.000

 

 

 

 

 

1

105.000,00

 

 

105.000

 

 

 

 

1

106.000,00

 

 

 

106.000

 

 

 

1

107.000,00

 

 

 

 

107.000

SUMME

 

 

 

 

104.000

105.000

106.000

107.000

Erhöhung Pensionsbeiträge (SV-Träger)

Sozial­versicherungs­träger

1

1.200.000,00

 

1.200.000

1.200.000

1.200.000

1.200.000

Anhebung PSB (SV-Träger)

Sozial­versicherungs­träger

1

400.000,00

 

400.000

400.000

400.000

400.000

Verminderung des Bundesbeitrages an die SV-Träger

Sozial­versicherungs­träger

1

‑400.000,00

 

‑400.000

‑400.000

‑400.000

‑400.000

PSB der OeNB nicht mehr an den Bund

Bund

1

‑4.500.000,00

 

‑4.500.000

‑4.500.000

‑4.500.000

‑4.500.000

höhere Gewinnausschüttung der OeNB an den Bund

Bund

1

6.075.000,00

 

6.075.000

6.075.000

6.075.000

6.075.000

Mehreinnahmen in der KöSt (erhöhte Gewinne OeNB)

Bund

1

2.250.000,00

 

2.250.000

2.250.000

2.250.000

 

 

 

1

2.250.000,00

 

 

 

 

2.250.000

SUMME

 

 

 

 

2.250.000

2.250.000

2.250.000

2.250.000

GESAMTSUMME

 

 

 

 

6.709.000

6.724.000

6.739.000

6.754.000

 

Davon Bund

 

 

 

5.509.000

5.524.000

5.539.000

5.554.000

 

Davon Sozial­versicherungs­träger

 

 

 

1.200.000

1.200.000

1.200.000

1.200.000

 

Fast 1.300 Beamtinnen und Beamte beziehen Pensionen in der Höhe von mehr als 150% der Höchstbeitragsgrundlage (2014: 6.795 €). Die für diese Pensionen zusätzlich anfallenden Pensionssicherungsbeiträge betragen im Jahr 2015 1.080.000 € und steigen dann schrittweise auf 1.122.000 € im Jahr 2018 an.

 

Genaue Angaben zur Zahl der Personen, die Leistungen nach dem "alten" Politikerpensionssystem beziehen, liegen nicht vor. Im Bereich des Bundes können jedoch maximal bis zu 125 Personen betroffen sein, so dass aufgrund der Anhebung der Pensionssicherungsbeiträge mit jährlichen Mehreinnahmen in der Höhe von 500.000 € gerechnet werden kann.

 

Im Bereich der ÖBB werden, aufgrund der vergleichsweise eher geringeren Pensionshöhen, nur 160 Personen erhöhte Pensionssicherungsbeiträge zu leisten haben. Die für diese Pensionen zusätzlich anfallenden Pensionssicherungsbeiträge betragen im Jahr 2015 104.000 € und steigen dann schrittweise auf 107.000 € im Jahr 2018 an.

 

Für den Bereich der Pensionsversicherungsanstalt bringt die Erhöhung des Pensionsbeitrages einen jährlichen Betrag von ca. 300.000 € mit sich. Die Anhebung des Pensionssicherungsbeitrages ergibt einen jährlichen Betrag von ca. 100.000 €.

Es ist daher, hochgerechnet auf die gesamte Sozialversicherung (Vervierfachung), mit jährlichen Gesamteinnahmen im Ausmaß von ca. 1.600 000 € zu rechnen, wodurch sich der Bundesbeitrag um ca. 400 000 € verringert.

 

Die im Bereich der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) aufgrund des Artikels 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 eingehobenen Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge sind in Zukunft nicht mehr an den Bund abzuführen, sondern verbleiben der OeNB zur Finanzierung ihrer Pensionsleistungen. Somit entfallen beim Bund Einnahmen in der Höhe von 4.500.000 € pro Jahr.

 

Betreffend die zu erwartenden höheren Gewinnausschüttungen der OeNB an den Bund kann nur ein Mindestwert angegeben werden:

- Die aus der Erhöhung der Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge resultierenden Mehreinnahmen der OeNB können mangels Kenntnis der genauen Einkommensstruktur bei den aktiven Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Pensionistinnen und Pensionisten nur ungefähr abgeschätzt werden. Jedenfalls kann aber davon ausgegangen werden, dass es im Vergleich zu den bisherigen Einnahmen aus Pensionsbeiträgen und Pensionssicherungsbeiträgen (2013: 4.5000.000 €) zu einer Verdoppelung dieser Einnahmen kommt, die nun nicht mehr dem Bund, sondern der OeNB zur Finanzierung der Pensionen zukommen.

- Die 9.000.000 € sind grundsätzlich Mehreinnahmen der OeNB, welche den steuerpflichtigen Gewinn erhöhen; daraus resultieren somit Mehreinnahmen in der Körperschaftsteuer von 2.250.000 €. Auf Grund der 90% Gewinnabfuhr des Bilanznettogewinns an das BMF ergibt sich außerdem eine Erhöhung der Gewinnausschüttung um 6.075.000 €.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen

-       Bildung: ab 10 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

-       Erwerbstätigkeit: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

-       Einkommen: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

Soziales

Arbeitsbedingungen

Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen

Soziales

Europa-2020-Sozialzielgruppe

Mehr als 150 000 Personen der Europa-2020-Sozialzielgruppe (armutsgefährdete Personen, erheblich materiell deprivierte Personen und Personen in Haushalten mit keiner oder sehr niedriger Erwerbsintensität) sind betroffen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.