Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Obergrenzen für sonstige Funktionäre

§ 10. (1) Die Obergrenzen für die monatlichen Bezüge von nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bestellten Funktionären betragen

           1. für das höchste Organ der Oesterreichischen Nationalbank 250%,

            2. a) für die obersten Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Bundesebene 140%,

               b) für die obersten Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Landesebene 130%,

           3. für die Präsidenten und Obleute der Sozialversicherungsträger 40%

des Ausgangsbetrages nach § 1.

unverändert

(2) Die Bezüge von Funktionären der Oesterreichischen Nationalbank, der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion, bei Funktionen auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für erstmals bestellte Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.

(2) Die Bezüge von Funktionären und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank und von Funktionären der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen bzw. Tätigkeiten unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion bzw. Tätigkeit, bei Funktionen bzw. Tätigkeiten auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für diese Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.

(3) Eine Pensionsregelung für neu oder weiter bestellte Funktionäre der Oesterreichischen Nationalbank hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen, wobei früher erworbene Anwartschaften auf Pensionsansprüche gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage des nach der Wiederbestellung gebührenden Bezuges gewahrt bleiben.

(3) Die Obergrenze

           1. für Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen, sowie

           2. für die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen des Arbeitsgebers an die in Z 1 genannten Funktionäre und Bediensteten

beträgt 210% des Ausgangsbetrages nach § 1. Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung sind nicht zu berücksichtigen.

 

(4) Die Bundesgesetzgebung ist befugt, für

           1. Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, einen – dem Dienstrecht der Bundesbeamten grundsätzlich entsprechenden – Beitrag von den Bezügen,

           2. ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen einen angemessenen Sicherungsbeitrag von den Leistungen gemäß Abs. 3

festzulegen, der an jenen Rechtsträger zu leisten ist, von dem sie die Bezüge oder Leistungen beziehen.

 

(5) Ein Sicherungsbeitrag gemäß Abs. 4 Z 2 von Leistungen, die die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigen, darf höchstens

           1. 10% für jenen Teil, der 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt,

           2. 20% für jenen Teil, der 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, sowie

           3. 25% für jenen Teil, der 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt,

betragen.

 

(6) Unbeschadet des § 2 Abs. 3 ist die Landesgesetzgebung befugt, dem Abs. 4 vergleichbare Regelungen für

           1. Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B‑VG, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen,

           2. ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern gemäß Z 1 sowie deren Angehörige und Hinterbliebene

zu treffen. Abs. 5 gilt sinngemäß.

 

(7) Für Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene können, soweit sie nicht von Abs. 6 erfasst sind, den Bestimmungen des Dienstrechts der Bundesbeamten betreffend die Versetzung in den Ruhestand sowie die Bemessung und Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge vergleichbare Regelungen getroffen werden. Dies gilt nicht, wenn die genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit den Bestimmungen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder Bestimmungen, die in ihren Grundsätzen jenen der gesetzlichen Pensionsversicherung entsprechen, unterliegen.

§ 11.

§ 11.

(22) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 10 und § 10 Abs. 2 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 10 Abs. 2 und 4 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits einen Anspruch auf Bezüge, Ruhebezüge, Versorgungsbezüge oder die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben. § 10 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 gilt nicht für Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen; dies gilt sinngemäß, soweit die Landesgesetzgebung gemäß Abs. 6 zur Regelung befugt ist.

Artikel 2

Änderung des Bezügegesetzes

Artikel VIb

§ 44n. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. An die Stelle des Ausdrucks “monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz” tritt der Ausdruck “monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes.

           2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich

                a) für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte und

               b) für die ab dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 11,7 Prozentpunkte.

Artikel VIb

§ 44n. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, – ausgenommen dessen Abs. 2c – sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes“.

           2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag

                a) erhöht sich für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte,

               b) erhöht sich für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 11,7 Prozentpunkte,

                c) beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und

               d) beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.

§ 45.

§ 45.

(27) § 44n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

ABSCHNITT IIA

BEITRAG

§ 13a. (1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.

unverändert

(2) Der Beitrag beträgt

           1. 2,1% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,

           2. 2,3% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.

Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach § 41a.

unverändert

(2a) Ab 1. Jänner 2004 ist zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 5, ein Beitrag von 1% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3 bis 6 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.

unverändert

(2b) Der Beitrag nach Abs. 2a vermindert sich für Beamtinnen und Beamte für jedes im Dienststand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten.

unverändert

 

(2c) Ab 1. Jänner 2015 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, anstelle des Beitrags nach den Abs. 2 und 2a in Verbindung mit § 91 Abs. 5 ein Beitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:

 

über 150% bis 200% der HBGL

10%

über 200% bis 300% der HBGL

20%

über 300% der HBGL

25%

 

Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt.

§ 41a.

§ 41a.

(8) § 13a Abs. 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

§ 109.

§ 109.

(78) § 13a Abs. 2c und § 41a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten am 1. Jänner 2015 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Bundesbahngesetzes

§ 52.

§ 52.

(5a) Ab 1. Jänner 2015 ist für Pensionsteile, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, anstelle des Pensionssicherungsbeitrags nach den Abs. 3c und 4 in Verbindung mit Abs. 5, ein Pensionssicherungsbeitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:

 

über 150% bis 200% der HBGL

10%

über 200% bis 300% der HBGL

20%

über 300% der HBGL

25%

 

Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Pensionssicherungsbeitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt.

§ 56.

§ 56.

(16) § 52 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem BB-PG haben.

Artikel 5

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

§ 5h. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g dieses Bundesgesetzes“.

           2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich um jeweils 5,7 Prozentpunkte.

§ 5h. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g dieses Bundesgesetzes“.

           2. Für jene Teile der Ansprüche nach Z 1, die bis 150% der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage des § 45 ASVG betragen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen ist ein um 5,7 Prozentpunkte erhöhter Beitrag zu entrichten.

§ 94.

§ 94.

(28) § 5h Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g dieses Bundesgesetzes bezogen haben.

Artikel 6

Änderung des Artikels 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012

(1) Die ehemaligen Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank sowie Angehörige und Hinterbliebene ehemaliger Bediensteter, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2012 einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, haben ab 1. Jänner 2013 einen Pensionssicherungsbeitrag in Höhe von 3,3% der monatlichen Leistung an den Bund zu entrichten.

(2) Die Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2012 eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, und ihre versorgungsberechtigten Angehörigen und Hinterbliebenen haben künftig von ihren Ruhe- und Versorgungsbezügen einen Pensionssicherungsbeitrag in Höhe von 3,3% der monatlichen Leistung an den Bund zu entrichten.

§ 1. (1) Die ehemaligen Funktionäre und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I oder II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, haben für die ab 1. Jänner 2015 gebührenden monatlichen Leistungen einen Pensionssicherungsbeitrag an die Oesterreichische Nationalbank zu entrichten. Ebenso haben die Funktionäre und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I oder II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2014 eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, und ihre versorgungsberechtigten Angehörigen und Hinterbliebenen, von ihren zukünftigen Ruhe- und Versorgungsbezügen einen Pensionssicherungsbeitrag an die Oesterreichische Nationalbank zu entrichten.

(2) Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt für Pensionsteile, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabellen genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, liegen, den in den rechten Spalte genannten Prozentsatz der monatlichen Leistung:

           1. für Leistungen aufgrund der Dienstbestimmungen I

bis 150%

5,8%

über 150% bis 200%

10%

über 200% bis 300%

20%

über 300%

25%

           2. für Leistungen aufgrund der Dienstbestimmungen II

bis 100%

3,3%

über 100% bis 150%

5%

über 150% bis 200%

10%

über 200% bis 300%

20%

über 300%

25%

(3) Der Pensionssicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 und 2 ist auch von zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen gebührenden Sonderzahlungen zu entrichten. Er ist nur so weit zu entrichten, als damit der Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht unterschritten wird.

(3) Der Pensionssicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 ist auch von zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen gebührenden Sonderzahlungen zu entrichten, wobei für die Bemessung des Pensionssicherungsbeitrags von der Sonderzahlung die gleichen Prozentsätze wie für die jeweilige monatliche Leistung zur Anwendung kommen. Er ist nur so weit zu entrichten, als damit der Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG nicht unterschritten wird.

(4) Die vor dem 1. April 1993 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Bediensteten, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, haben ab 1. Jänner 2013 einen Pensionsbeitrag in Höhe von 3% ihrer Monatsbezüge und Sonderzahlungen an den Bund zu leisten. Allfällige freiwillig an die Oesterreichische Nationalbank geleistete Pensionsbeiträge können ab diesem Zeitpunkt entfallen.

(4) Die vor dem 1. April 1993 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Funktionäre und Bediensteten, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, haben einen Pensionsbeitrag von ihren ab 1. Jänner 2015 gebührenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten. Der Pensionsbeitrag beträgt:

 

ab 1. Jänner 2015

5%

ab 1. Jänner 2016

7%

ab 1. Jänner 2017

9%

ab 1. Jänner 2018

10,25%

 

(5) Für Funktionäre und Bedienstete nach Abs. 4 besteht ein Anspruch auf eine Pension (ausgenommen bei Dienstunfähigkeit) frühestens nach Vollendung des 780. Lebensmonats oder nach 38 Dienstjahren und nach Vollendung des in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle genannten Lebensmonats:

 

ab 1. Jänner 2015

660.

ab 1. Jänner 2016

666.

ab 1. Jänner 2017

672.

ab 1. Jänner 2018

678.

ab 1. Jänner 2019

684.

ab 1. Jänner 2020

690.

ab 1. Jänner 2021

696.

ab 1. Jänner 2022

702.

ab 1. Jänner 2023

708.

ab 1. Jänner 2024

714.

ab 1. Jänner 2025

720.

ab 1. Jänner 2026

726.

ab 1. Jänner 2027

732.

ab 1. Jänner 2028

738.

 

(6) Die ab dem 1. April 1993 und vor dem 1. Mai 1998 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Funktionäre und Bediensteten, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, haben für die ab 1. Jänner 2015 gebührenden monatlichen Bezüge für Bezugsteile bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG einen Pensionsbeitrag in Höhe von 10,25% und für Bezugsteile über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem § 45 ASVG einen Pensionsbeitrag in Höhe von 3% ihrer Monatsbezüge und Sonderzahlungen an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten. Der Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem § 45 ASVG beträgt ab 1. Jänner 2016 4% und ab 1. Jänner 2017 5%.

 

(7) Für Funktionäre und Bedienstete nach Abs. 6 besteht ein Anspruch auf eine Pension (ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit) frühestens nach 42 Dienstjahren oder nach Vollendung des in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle genannten Lebensmonats:

 

ab 1. Jänner 2015

720.

ab 1. Jänner 2016

726.

ab 1. Jänner 2017

732.

ab 1. Jänner 2018

738.

ab 1. Jänner 2019

744.

ab 1. Jänner 2020

750.

ab 1. Jänner 2021

756.

ab 1. Jänner 2022

762.

ab 1. Jänner 2023

768.

ab 1. Jänner 2024

774.

ab 1. Jänner 2025

780.

(5) Die Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge sind von der gehalts- bzw. pensionsauszahlenden Stelle einzubehalten und an den Bund abzuführen.

(8) Die Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge sind von der gehalts- bzw. pensionsauszahlenden Stelle einzubehalten und an die Oesterreichische Nationalbank abzuführen.

 

(9) Bei Inanspruchnahme einer Pension vor dem in Abs. 5 bzw. 7 angeführten Pensionsalter ist die Pension pro Monat des vorzeitigen Pensionsantritts um 0,35% maximal jedoch um 15% zu kürzen.

 

(10) Der Generalrat der Oesterreichischen Nationalbank kann für deren Funktionäre und Bedienstete eine Korridorpensionsregelung beschließen. Die Korridorpension darf frühestens mit Ablauf des Monats angetreten werden, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, wenn zum Zeitpunkt des Pensionsantritts eine Gesamtdienstzeit von mindestens 480 Monaten erbracht wurde. Die Korridorpension ist pro Monat des Pensionsantritts vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, um 0,425% zu kürzen.

 

(11) Die Pensionen sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen. Dies gilt auch für Funktionäre und Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, welche aufgrund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2014 bereits einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben. Die erstmalige Anpassung einer Pension (ausgenommen Hinterbliebenenpensionen) ist – abweichend vom ersten Satz – erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf die Pension zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

 

(12) Nach dem Ableben einer oder eines Pensionsanspruchsberechtigten gebührt kein Sterbequartal.

 

§ 2. (1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen von Tochtergesellschaften der Oesterreichischen Nationalbank, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Pension die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, überschreitet, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt

           1. 5 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           2. 10 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           3. 20 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

           4. 25 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

 

(2) Werden Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 bezogen, sind diese zusammenzurechnen und es gelangen die Hundertsätze der Tabellen in § 1 Abs. 2 zur Anwendung.

 

§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

(3) Der 5. Abschnitt des 6. Hauptstücks des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

§ 31.

(3) Zu den Aufgaben im Sinne des Abs. 2 Z 1 gehören:

           1. …

           9. die Erstellung von Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsträger und des Hauptverbandes und der Abschluß der Kollektivverträge für die Versicherungsträger mit Ausnahme der Festsetzung der Mittel für Dienstordnungs-Pensionen nach § 460b und des Sicherungsbeitrages nach § 460c und § 669 Abs. 7. In diesen Richtlinien bzw. Kollektivverträgen ist ein Zusatzbeitrag zum Sicherungsbeitrag nach § 460c und § 669 Abs. 7 festzusetzen;

§ 31.

(3) Zu den Aufgaben im Sinne des Abs. 2 Z 1 gehören:

           1. …

           9. die Erstellung von Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsträger und des Hauptverbandes und der Abschluß der Kollektivverträge für die Versicherungsträger mit Ausnahme der Festsetzung der Mittel für Dienstordnungs-Pensionen nach § 460b und des Sicherungsbeitrages nach § 460c und § 682 Abs. 3. In diesen Richtlinien bzw. Kollektivverträgen ist ein Zusatzbeitrag zum Sicherungsbeitrag nach § 460c und § 682 Abs. 3 festzusetzen;

§ 460b. (1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A), nach der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. B) und nach der Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. C) haben die Bediensteten sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration außer ihrem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen Pensionsbeitrag zu leisten; dieser beträgt

           1. von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (§ 45)

                a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)

               b) für Bedienstete, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und – unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und Weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992 – das für den Anspruch auf Alterspension nach § 253 Abs. 1 maßgebende Lebensalter nach dem 31. Dezember 2024 erreichen werden ................................. 1,3%,

                c) für alle übrigen Bediensteten ............ 2,3%;

                2. von den den Höchstbetrag nach Z 1 übersteigenden Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages ...........  10,55%,

                 3 von den den Höchstbetrag nach Z 2 übersteigenden Bezügen .................  10,8%.

§ 460b. (1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A), nach der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. B) und nach der Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. C) haben die Bediensteten sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration einen Pensionsbeitrag zu leisten; dieser beträgt

           1. von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (§ 45)

                a) für Bedienstete, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und – unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992 – das für den Anspruch auf Alterspension nach § 253 Abs. 1 maßgebende Lebensalter nach dem 31. Dezember 2024 erreichen werden, zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung …………..........................................................................weitere 1,3 %,

               b) für alle übrigen Bediensteten zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung......................................................weitere 2,3 %;

           2. von den den Höchstbetrag nach Z 1 übersteigenden Bezugsteilen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages die Summe der Prozentsätze nach Z 1 lit. a;

           3. von den den Höchstbetrag nach Z 2 übersteigenden Bezugsteilen die Summe der Prozentsätze nach Z 1 lit. a zuzüglich 1,45 Prozentpunkten.

Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen

§ 460c. BezieherInnen von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen jeweils einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)

           1. bis zur Höhe von 35 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3 %,

           2. über 35 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 70 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5 % und

           3. über 70 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 6,0 %.

Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 31 Abs. 3 Z 9 zu leisten.

Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen

§ 460c. BezieherInnen von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen jeweils einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)

           1. bis zur Höhe von 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3 %,

           2. über 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5 % und

           3. über 80 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 9,0 %.

Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 31 Abs. 3 Z 9 zu leisten.

§ 669.

(7) § 460c zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 ist auf BezieherInnen von Leistungen, für die nach dem Pensionsrecht der Dienstordnungen keine kollektivvertragliche Pensionseinkommensgrenze gilt, so anzuwenden, dass an die Stelle der Prozentsätze von 3,3 %, 4,5 % und 6,0 % die Prozentsätze von 3,5 %, 5,0 % und 7,1 % treten.

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014

§ 682. (1) Die §§ 31 Abs. 3 Z 9, 460b Abs. 1 und 460c zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) § 669 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(3) § 460c zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 ist auf BezieherInnen von Leistungen, für die nach dem Pensionsrecht der Dienstordnungen keine kollektivvertragliche Pensionseinkommensgrenze gilt, so anzuwenden, dass an die Stelle der Prozentsätze von 3,3 %, 4,5 % und 9,0 % die Prozentsätze von 3,5 %, 5,0 % und 10,1 % treten.

Artikel 8

Änderung des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

 

§ 17.

(3) Bedienstete, denen vertraglich eine direkte Leistungszusage (§ 2 Z 2 Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990) zugesichert ist, haben von ihren monatlichen Bezügen einen Pensionsbeitrag an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu leisten. Dieser beträgt

           1. von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG): 2,3 %,

           2. von den die monatliche Höchstbeitragsgrundlage bis zum 2fachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Bezügen: 11,55 %,

           3. von den den Betrag nach Z 2 übersteigenden Bezügen: 13 %.

Dies gilt auch für die Sonderzahlungen.

(4) Von Zusatzpensionen (Hinterbliebenenpensionen) aus direkten Leistungszusagen ist ein Pensionssicherungsbeitrag an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu leisten. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt für Pensionsleistungen oder Teile davon

           1. bis zur Höhe von 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage: 3,3 %,

           2. über 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage: 4,5 %,

           3. über 80 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage: 9 %.

Dies gilt auch für die Sonderzahlungen.

 

§ 40.

(27) § 17 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Artikel 9

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

 

§ 78.

(6) Von Ruhegenüssen (Versorgungsgenüssen) aus direkten Leistungszusagen (§ 2 Z 2 Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990) ist, soweit diese die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die jeweilige Arbeiterkammer zu leisten, der von der Arbeiterkammer einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

           1. 5 % für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           2. 10 % für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           3. 20 % für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           4. 25 % für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Z 1 gilt nicht, wenn der (ehemalige) Arbeitnehmer infolge der Einführung von Pensionsbeiträgen 1986 in der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung Pensionsbeiträge geleistet hat oder leistet und die Änderungen der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung im Bereich des Ruhegenussrechts, die von der Hauptversammlung am 17. Juni 1998 beschlossen worden sind, im vollen Umfang vertraglich vereinbart hat.

 

§ 100.

(15) §§ 78 Abs. 6 und 102 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

 

§ 102.

(10) § 78 Abs. 6 gilt sinngemäß für direkte Leistungszusagen (Hinterbliebenenleistungen) für die Ausübung der Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer oder der Bundesarbeitskammer.

Artikel 10

Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

 

§ 57.

(5) Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen nach Abschnitt D der Pensionsordnung der Dienstvorschriften 1946 und nach Abschnitt D – Pensionsrecht § 19 der Dienstordnung 1992 haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag zu leisten, der von den auszahlenden Stellen einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

           1. 5 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           2. 10 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           3. 20 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

           4. 25 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

§ 150.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

§ 150.

(5) § 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Artikel 11

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

 

§ 161.

(3) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezüge haben, soweit ihre Pension die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

           1. 5 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           2. 10 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           3. 20 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

           4. 25 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

 

§ 227.

(10) § 161 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Artikel 12

Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

 

§ 50.

(2) Bezugsberechtigte von Zuwendungen zur Altersversorgung haben, soweit diese Zuwendungen die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, einen Pensionssicherungsbeitrag an die jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern zu leisten, der von den auszahlenden Stellen einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

           1. 5 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           2. 10 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           3. 20 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

           4. 25 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

 

§ 77.

(4g) § 50 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Artikel 13

Änderung des Ärztegesetzes 1998

 

§ 87.

(4) Bezieher einer Leistung nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung haben, soweit ihre Pension die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Ärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

           1. 5 % für jenen Teil dieser Leistung, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           2. 10 % für jenen Teil dieser Leistung, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           3. 20 % für jenen Teil dieser Leistung, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

           4. 25 % für jenen Teil dieser Leistung, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

 

§ 130.

(3a) Bezieher einer Leistung nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung haben, soweit ihre Pension die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Ärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

           1. 5 % für jenen Teil dieser Leistung, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           2. 10 % für jenen Teil dieser Leistung, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           3. 20 % für jenen Teil dieser Leistung, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

           4. 25 % für jenen Teil dieser Leistung, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014

§ 234. Die §§ 87 Abs. 4 und 130 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Artikel 14

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

 

§ 32.

(2) Bezieher einer Leistung nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung gemäß § 19 Z 14 haben, soweit ihre Pension die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Zahnärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

           1. 5 % für jenen Teil dieser Leistung, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           2. 10 % für jenen Teil dieser Leistung, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           3. 20 % für jenen Teil dieser Leistung, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

           4. 25 % für jenen Teil dieser Leistung, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

 

§ 49.

(3) Bezieher einer Leistung nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung gemäß § 19 Z 14 haben, soweit ihre Pension die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Zahnärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

           1. 5 % für jenen Teil dieser Leistung, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           2. 10 % für jenen Teil dieser Leistung, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           3. 20 % für jenen Teil dieser Leistung, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

           4. 25 % für jenen Teil dieser Leistung, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

 

§ 126.

(9) Die §§ 32 und 49 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Artikel 15

Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

 

§ 73.

(4) Bezugsberechtigte nach der Dienstordnung haben, soweit ihre Pension die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Apothekerkammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

           1. 5 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           2. 10 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           3. 20 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

           4. 25 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

 

§ 81.

(14) § 73 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Artikel 16

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

 

§ 51.

(4) Bezugsberechtigte nach der Dienstordnung haben, soweit ihre Pension die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Apothekerkammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

           1. 5 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           2. 10 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           3. 20 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

           4. 25 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

 

§ 75a.

(3) § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Artikel 17

Änderung des ORF-Gesetzes

 

§ 50.

(8) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen nach dem Pensionszuschussregulativ (PZR) des Österreichischen Rundfunks oder der Pensions-Betriebsvereinbarung 3 (PBV3) des Österreichischen Rundfunks ist, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag zu leisten, der vom Österreichischen Rundfunk einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

           1. 5 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           2. 10 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           3. 20 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           4. 25 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

 

§ 49.

(1x) § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2014 tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.

Artikel 18

Änderung des Schönbrunner Tiergartengesetzes

 

§ 1.

(7) Von Ruhe-und Versorgungsgenüssen aus Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

           1. 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           2. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           3. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

           4. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

 

§ 6a. § 1 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Artikel 19

Änderung des Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes

 

§ 3.

(5) Von Ruhe-und Versorgungsgenüssen aus Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

           1. 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           2. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           3. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

           4. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

 

§ 17.

(2) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Artikel 20

Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes

 

§ 2.

(5) Von Ruhe-und Versorgungsgenüssen aus Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

           1. 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           2. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           3. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

           4. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

 

§ 13.

(3) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Artikel 22

Änderung des AMA-Gesetzes

 

§ 22.

(8) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen ist, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag zu leisten, der von der AMA einzubehalten ist. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

           1. 5 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           2. 10 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           3. 20 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           4. 25 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

 

§ 43.

         22. hinsichtlich § 22 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Artikel 23

Änderung des IAKW-Finanzierungsgesetzes

 

§ 2.

(7) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

           1. 5 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           2. 10 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           3. 20 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

           4. 25 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

 

§ 16. § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Artikel 24

Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000

 

§ 1.

(4) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

           1. 5 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           2. 10 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           3. 20 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

           4. 25 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

 

§ 18.

(5) § 18 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Artikel 25

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

 

§ 1.

(4) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

           1. 5 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           2. 10 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           3. 20 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

           4. 25 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

 

§ 11.

(9) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Artikel 26

Änderung des ASFINAG-Gesetzes

 

Artikel II

§ 3. (1) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus Leistungszusagen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, der ehemaligen Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und der ehemaligen Alpen Straßen Aktiengesellschaft, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, ist von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

           1. 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           2. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           3. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

           4. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

(2) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen von Tochtergesellschaften der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, die auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes oder einer tatsächlichen Beherrschung durch den Bund auf Grund von finanziellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Maßnahmen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes überschreitet, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie die Ruhe- und Versorgungsbezüge beziehen. Die Höhe dieser Pensionssicherungsbeiträge ist nach Abs. 1 von den Tochtergesellschaften zu bestimmen.

 

§ 1. Artikel XI …

(4) Art. II § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Artikel 28

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

 

§ 10.

(12) Von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen aus Leistungszusagen eines Bundesmuseums, soweit diese die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist vom Bundesmuseum ein Pensionssicherungsbeitrag für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

           1. 5% für jenen Teil des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           2. 10% für jenen Teil des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

           3. 20% für jenen Teil des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

           4. 25% für jenen Teil des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Ein Pensionssicherungsbeitrag gemäß Z 1 bis 4 ist auch von den entsprechenden Teilen der Sonderzahlungen einzubehalten.

 

§ 22.

(8) § 10 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.