Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das EWR-Psychologengesetz, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden (2. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 – 2. EU-BAG-GB 2016)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") ist bis 18. Jänner 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

 

Ziel(e)

Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU in innerstaatliches österreichisches Recht

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Ermöglichung des partiellen Berufszugangs nach Maßgabe der EU-rechtlichen Vorgaben.

Umsetzung des Vorwarnmechanismus für Fälle von gefälschten Berufsqualifikationen und für Fälle der Entziehung der Berufsberechtigung bzw. Untersagung der Berufsausübung.

Ermöglichung der Einbringung von Berufsanerkennungsanträgen im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners.

Ermöglichung der Berufsanerkennung im Wege des Europäischen Berufsausweises für den Beruf der Apothekerin/des Apothekers entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung nach Bildung, Status und Geschlecht." der Untergliederung 24 Gesundheit bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die in die Berufsanerkennungsrichtlinie aufgenommene Möglichkeit des partiellen Berufszugangs setzt lediglich die einschlägige EuGH-Judikatur um und wird nur vereinzelte zusätzliche Verfahren nach sich ziehen.

Der Vorwarnmechanismus institutionalisiert den bereits derzeit im Wege der Verwaltungszusammenarbeit zu erfolgenden Informationsaustausch betreffend untersagte Berufsberechtigungen und gefälschte Diplome im Rahmen des Binneninformationssystems IMI und wird für die nur vereinzelt zu erwartenden Meldungen für die Behörden keine wesentlichen Mehraufwand verursachen.

Die Umsetzung der Möglichkeit, Anträge im Wege der einheitlichen Ansprechpartner einzubringen, verursacht für die entsprechend dem Dienstleistungsgesetz eingerichteten Länderbehörden keine wesentlichen Mehrkosten, da deren Online-Portale im Vorfeld mit den erforderlichen Informationen über die zuständigen Behörden sowie über das Anerkennungsverfahren seitens des BMG befüllt werden. Darüber hinaus ist bereits nach den derzeitigen Regelungen des AVG eine Weiterleitung an die sachlich und örtlich zuständige Behörde vorgeschrieben.

Die Aufgaben im Bereich der Berufsanerkennung für den Europäischen Berufsausweis, der für die betroffenen Berufsangehörigen lediglich eine Option zur herkömmlichen Anerkennung darstellt, verursachen keine zusätzlichen Kosten, da sich die Anzahl der Berufsanerkennungsverfahren nicht ändert, sondern lediglich diese neue Verfahrensart alternativ bereits im Herkunftsstaat gewählt werden kann.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Entwurf sieht fast ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet ist.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.