Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

A. Neuregelung der Rechtsmittelgebühren in bürgerlichen Rechtssachen ausgenommen Zivilverfahren

Mit Erkenntnis vom 11. 12. 2014, G 157/2014, hat der Verfassungsgerichtshof die Tarifpost 12a des Gerichtsgebührengesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2015 als verfassungswidrig aufgehoben. Es muss daher eine Nachfolge-Regelung für die Rechtsmittelgebühren im Exekutionsverfahren (Tarifpost 4), im Insolvenzverfahren (Tarifposten 5 und 6), in Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7) und in (sonstigen) außerstreitigen Angelegenheiten (Tarifpost 12) getroffen werden. Für Rechtsmittel in Verlassenschaftssachen (Tarifpost 8) fallen derzeit keine Rechtsmittelgebühren an (Anmerkung 3 zur Tarifpost 8), für Rechtsmittel in Grundbuch- (Tarifpost 9) und Firmenbuchsachen (Tarifpost 10) fällt eine Eingabengebühr an, die von der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht betroffen ist.

In jenen Bereichen, die von dem Erkenntnis betroffen sind, wird eine verfassungskonforme Nachfolgeregelung vorgeschlagen, die insgesamt zu einer spürbaren Reduktion der Rechtsmittelgebühren führt. Die Tarifpost 12a ordnete bisher eine Verdoppelung der Gebühren für das Verfahren in erster Instanz im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz und eine Verdreifachung im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz an. Die bisherige Verdoppelung und Verdreifachung von Fixgebühren ist grundsätzlich weiterhin zulässig, wie der Verfassungsgerichtshof festgehalten hat (Rz 2.4.3): Angesichts der Besonderheiten zahlreicher außerstreitiger Verfahrensangelegenheiten ist es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber für bestimmte Angelegenheiten bei der Bemessung der Gerichtsgebühren für das Verfahren erster Instanz feste Gebühren festsetzt und in der Folge diese (für das erstinstanzliche Verfahren festgelegten) festen Gebühren auch für die Pauschalgebühren für Rechtsmittel in Außerstreitsachen als Bemessungsgrundlage vorsieht. In Außerstreitverfahren, in denen es um derartige Angelegenheiten geht, sind auch die Unterschiede in der Bemessung der Rechtsmittelgebühren für Außerstreitverfahren gegenüber den Pauschalgebühren für Rechtsmittel im Zivilverfahren durch die in der Regel geringere Gebührenhöhe für Außerstreitverfahren sachlich gerechtfertigt. Bei den Fixgebühren (Tarifpost 4 lit. c; Tarifpost 5; Tarifpost 12 mit Ausnahme der lit. d), die allesamt in einem sehr geringfügigen Bereich liegen, kann daher das bisherige System der Verdoppelung bzw. Verdreifachung beibehalten werden.

Eine inhaltliche Änderung ist aber dort geboten, wo in erster Instanz „Hundertsatzgebühren“ festgelegt sind (VfGH G 157/2014 Rz 2.4.4): der Verfassungsgerichtshof nennt ausdrücklich etwa den Wert des zugesprochenen Unterhaltsbetrags für Entscheidungen über den Unterhaltsanspruch (Tarifpost 7 lit. a) oder das Anlassverfahren zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung (Tarifpost 12 lit. d). Die Unsachlichkeit der Verdoppelung oder Verdreifachung der Gebühren ergibt sich daraus, dass Tarifpost 12a stets den dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegten „Wert des Streitgegenstands“ auch im Verfahren zweiter und dritter Instanz als Bemessungsgrundlage heranzieht, und zwar auch dann, wenn sich dieser „Wert des Streitgegenstands“ im erstinstanzlichen Verfahren und das Rechtsmittelinteresse nicht decken. Neben den Gebühren nach Tarifpost 7 und Tarifpost 12 lit. d treffen diese Bedenken auch für die Rechtsmittelgebühren in Exekutionsverfahren (Tarifpost 4) und in Insolvenzverfahren (Tarifpost 6) zu. Bei Insolvenzverfahren nach Tarifpost 6 und in Unterhalts- und Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 soll eine streitwertunabhängige Fixgebühr für das Verfahren zweiter und dritter Instanz geschaffen werden, die sich an der Mindestgebühr in erster Instanz orientiert. Bei den Rechtsmittelgebühren im Exekutionsverfahren soll als Maßstab die Rechtsmittelgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren nach den Tarifposten 2 und 3 genommen. Anders als bisher ist damit vom grundsätzlich frei zu bewertenden Rechtsmittelinteresse auszugehen, was allein schon gebührensenkend wirkt. Überdies soll die Gebühr für die zweite nicht mehr verdoppelt werden, sondern es wird – wie in der Tarifpost 2 – eine durchschnittliche Erhöhung im Ausmaß von nur etwa 50% vorgesehen. Erst in der dritten Instanz tritt dann – wie in der Tarifpost 3 – eine Verdoppelung (statt bisher eine Verdreifachung) ein.

B. Klarstellungen im Bereich der Grundbuchseintragungsgebühren

In der Praxis hat die Auslegung der Gebührenbefreiung in Anmerkung 12 lit. c zur Tarifpost 9 zu Divergenzen geführt, die zugunsten eines weiteren Verständnisses ihres Anwendungsbereichs gelöst werden sollen. Die Befreiung von der Eintragungsgebühr bei Ab- und Zuschreibungen im Eigenbesitz (Anmerkung 12 lit. c zur Tarifpost 9) soll sich – entsprechend ihrem uneingeschränkten Wortlaut – nicht nur auf Eintragungen des Eigentumsrechts, sondern auch auf die Eintragung von allenfalls mit zu übertragenden Pfandrechten beziehen; ferner soll sie nicht nur die auf die jeweilige Einlagezahl (EZ) bezogene Ab- und Zuschreibung von Grundstücken (Teilung im Eigenbesitz) erfassen, sondern auch die auf die jeweilige B-LNr. einer EZ bezogene Ab- und Zuschreibung von Miteigentumsanteilen (zB bei Teilung und Zusammenziehung von Anteilen sowie Umwandlung von Miteigentum in Wohnungseigentum im Eigenbesitz).

Darüber hinaus soll es auch eine explizite Gebührenbefreiung für jene Fälle geben, wo die Geringfügigkeit der Änderung beim Eigentum idR schon bislang kaum zur Vorschreibung einer Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 geführt hat. In einer neuen lit. d der Anmerkung 12 zur Tarifpost 9 sollen deshalb auch jene Ab- und Zuschreibungen im Sinne der lit. c von der Gebührenbefreiung erfasst werden, in denen zwar eine Änderung im Eigentum stattfindet, diese aber derart geringfügig ist, dass sie bei den betroffenen Grundstücken jeweils zu keiner Änderung der Verkehrswerte führt und die übertragenen Teilstücke bzw. Minimalanteile für sich allein auch keinen Verkehrswert haben (etwa bei minimalen Grenzberichtigungen aus Anlass der Aufnahme in den Grenzkataster oder bei minimalen Anteilsverschiebungen im Wohnungseigentum zB aufgrund des Nutzwertgutachtens im Verhältnis zur vorläufigen Parifizierung oder nach Aufzugseinbau, etc.).

Schließlich soll in der neuen Anmerkung 10 eine Klarstellung bei der Zuschreibung von Trennstücken zu einem belasteten Grundbuchskörper erfolgen. Überdies wird vorgeschlagen, die Beantragung von Treuhänder-Rangordnungen zu begünstigen.

C. Anpassung der Gebühren für Firmenbuch-Abfragen

Die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 175 vom 27.6.2013, S. 1, erfordert eine Evaluierung der Einnahmen aus den Firmenbuch-Abfragen. Vorgeschlagen werden die Abschaffung der Vergebührung von Suchen, die Reduktion der Abfragegebühren für Auszüge und Urkunden und die zukünftig kostenlose Firmenbuchabfrage für Gebietskörperschaften.

Darüber hinaus soll Personengesellschaften künftig eine Gebührenerleichterung zukommen, indem darauf Bedacht genommen wird, dass diese nicht immer verpflichtet sind, einen Gesellschaftsvertrag vorzulegen, wodurch beim Firmenbuchgericht auch ein verminderter Prüfungsaufwand entsteht. Die Gebühr für die Eintragung des Gesellschaftsvertrags von Personengesellschaften ohne Vorlage und Aufnahme desselben in die Urkundensammlung wird daher reduziert, was die Entlastung zahlreicher Personengesellschaften zur Folge hat.

D. Darstellung diakritischer Zeichen im Firmenbuch

Die seit Kurzem bestehende technische Möglichkeit der Eingabe und Darstellung von diakritischen Zeichen im Firmenbuch soll durch eine gesetzliche Begleitregelung flankiert werden, die eine Ergänzung diakritischer Zeichen in bestehenden Firmenbucheintragungen unter bestimmten Voraussetzungen über einen Berichtigungsantrag ermöglicht. Außerdem sollen Anträge an das Firmenbuchgericht, die ausschließlich auf eine Ergänzung diakritischer Zeichen abzielen, von Gerichtsgebühren befreit sein.

E. Anpassungen des rechtsanwaltlichen Berufsrechts

Die Richtlinie 2005/36/EG wurde zuletzt durch die bis zum 18.1.2016 umzusetzende Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) umfangreich geändert. Für den Bereich der Rechtsanwälte ergibt sich damit im Zusammenhang die Notwendigkeit für gesetzliche Anpassungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen Art. 55a Abs. 2 (nach dem die zuständigen Behörden Leitlinien zur Organisation und Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland absolvierten Berufspraktika und insbesondere zu den Aufgaben der Person, die das Berufspraktikum überwacht), des geänderten Art. 57 (wonach bestimmte Informationen betreffend den Beruf des Rechtsanwalts elektronisch zugänglich und verfügbar sein müssen) und des neuen Art. 57a (betreffend die Sicherstellung der elektronischen Abwicklung der unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Verfahren und Formalitäten) der Richtlinie 2005/36/EG in ihrer durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung; ferner bedarf es einer Klarstellung im Zusammenhang mit möglichen Anfragen an die für die Durchführung der Eignungsprüfung nach den §§ 24 ff. EIRAG zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission im Weg des so genannten „Internal Market Information Systems (IMI)“.

Ein darüber hinausgehender, aus der Richtlinie 2013/55/EU resultierender unmittelbarer Umsetzungsbedarf im Bereich der Rechtsanwälte ist nicht gegeben (die Notare sind zufolge des neuen Art. 2 Abs. 4 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG explizit aus ihrem Anwendungsbereich ausgenommen). So besteht für den Beruf des Rechtsanwalts entsprechend Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2013/55/EU keine Notwendigkeit, das neue Instrument eines Europäischen Berufsausweises (vgl. Art. 4a der geänderten Richtlinie 2005/36/EG) einzuführen. Ferner kommt ein nach dem neuen Art.4f der „Berufsqualifikations-Richtlinie“ grundsätzlich denkbarer partieller Zugang zur Berufstätigkeit bereits angesichts der vorgehenden sektoriellen Rechtsanwalts-Richtlinien (nach denen Voraussetzung für die grenzüberschreitende rechtsanwaltliche Dienstleistungserbringung bzw. Niederlassung ist, dass der Betreffende berechtigt ist, in einem anderen Mitgliedstaat als Rechtsanwalt beruflich tätig zu sein) nicht in Betracht; darüber hinaus stünden einer solchen Konstruktion angesichts der österreichischen Konzeption des – nicht objektiv in Teilbereiche trennbaren – Berufs des Rechtsanwalts auch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (vgl. Art. 4f Abs. 2 der geänderten Richtlinien 2005/36/EG) entgegen.

 

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 7 Abs. 1 F-VG („Bundesabgaben“).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des GGG)

Zu Z 1 (§ 2 Z 1):

Da die Rechtsmittelgebühren in Exekutions-, Insolvenz- und Unterhaltsverfahren in Zukunft direkt bei den entsprechenden Tarifposten geregelt werden sollen und sich die Rechtsmittelgebühr nach der neuen Tarifpost 12a nur auf die Rechtsmittel gegen Entscheidungen aus Verfahren nach der Tarifpost 12 beziehen soll, muss § 2 Z 1 lit. j über die Fälligkeit entsprechend angepasst werden. Es bleibt mit zwei Ausnahmen bei der Grundregel, dass die Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift anfallen. Die Ausnahmen betreffen Gebühren, die sich in erster Instanz nach dem Entscheidungsgegenstand richten, das ist die Rechtsmittelgebühr im Unterhaltsverfahren (siehe dazu die Erläuterungen zu § 2 Z 3 und zur Tarifpost 7) und im Verfahren über Enteignungsentschädigungen, das auch den Anlass für die Aufhebung der Tarifpost 12a durch den VfGH gebildet hat (siehe die Erläuterungen zur Tarifpost 12a). Da diese Gebühr – wie auch jene für das Unterhaltsverfahren – erst nach Beendigung des Verfahrens in allen Instanzen bestimmt werden kann, soll dieser Zeitpunkt auch für die Fälligkeit maßgeblich sein. Unter dem Anknüpfungspunkt der „Rechtskraft“ in § 2 Z 1 lit. j sublit. bb ist die materielle Rechtskraft zu verstehen.

Zu Z 2 und 30 (§ 2 Z 3, Tarifpost 7 Z I, II und III):

Die Aufhebung des Tarifpost 12a durch den VfGH macht die Neuregelung des Rechtsmittelverfahrens in Pflegschafts- und Unterhaltssachen notwendig. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit sollen die Regelungen zum Rechtsmittelverfahren in die Tarifpost 7 inkorporiert und die Rechtsmittelgebühr unter Berücksichtigung der im Erkenntnis des VfGH angeführten Bedenken adaptiert werden.

Erst jüngst wurde mit der Gerichtsgebührennovelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015, die Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 für minderjährige Personen beseitigt. Damit ist prinzipiell nur mehr der volljährige Unterhaltsschuldner zahlungspflichtig. Bei diesem Grundsatz bleibt es, und dies soll auch durch die vorgeschlagene Zusammenfassung der Zahlungspflicht in der Tarifpost 7 Anmerkung 3 noch hervorgehoben werden (siehe die Erläuterungen zu dieser Stelle und zu § 23).

Die Rechtsmittelgebühr für Unterhaltsverfahren, für die nur der volljährige Unterhaltsschuldner zahlungspflichtig ist (siehe die vorgeschlagene Anmerkung 3 zur Tarifpost 7, lit. c), soll sich nicht mehr unter Beibehaltung des Systems der Verdoppelung bzw. Verdreifachung der erstinstanzlichen Gebühr bemessen (ohne Rücksicht auf das Rechtsmittelinteresse). Vielmehr soll – in Anlehnung an die Gebühr von 13,70 Euro in der bisherigen Tarifpost 7 lit. b – für die Bemessung der Rechtsmittelgebühr in zweiter sowie in dritter Instanz ein Fixbetrag im geringfügigen Bereich gewählt werden. Im Unterhaltsverfahren soll damit die Rechtsmittelgebühr einheitlich für das zweitinstanzliche Verfahren 27,40 Euro (Tarifpost 7 Z II lit. a und b) und für das drittinstanzliche Verfahren 41,10 Euro Euro (Tarifpost 7 Z III lit. a und b) betragen.

Bisher waren die Gebühren für das Unterhaltsverfahren erster Instanz mit Zustellung der Entscheidung fällig (§ 2 Z 3 GGG). Das erforderte eine nachträgliche Festsetzung, wenn die Entscheidung in der zweiten Instanz abgeändert wurde (bisherige Anmerkung 3 zur Tarifpost 7), die nicht nur für die Verwaltung, sondern auch für den Gebührenschuldner einen zusätzlichen Aufwand verursachte. Deshalb wird vorgeschlagen, die erstinstanzliche Gebühr für eine Entscheidung nach Z I lit. a in Zukunft vom rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbetrag zu bemessen, sodass auch die Fälligkeit erst mit Rechtskraft der Entscheidung eintritt. Eine ähnliche Überlegung trifft auch für die Gebühr für den Herabsetzungsantrag nach Tarifpost 7 Z I lit. b zu. Obwohl es sich um eine Fixgebühr handelt, kann doch erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens beurteilt werden, ob der Herabsetzungsantrag letztlich erfolgreich war. Denn bei einem gänzlich erfolgreichen Herabsetzungsantrag entfällt nach dem bisherigen § 23 Abs. 3 (in der Fassung des Entwurfs: Tarifpost 7 Anmerkung 3, siehe die Erläuterungen dort) die Gebührenpflicht. Da auch die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren in Zukunft bei vollständigem Obsiegen des Unterhaltspflichtigen (der Unterhaltsberechtigte ist als Minderjähriger ohnedies von der Gebührenpflicht befreit) entfallen soll (siehe die Erläuterungen zu Tarifpost 7 Anmerkung 3), soll auch die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vorgeschrieben werden.

Die Gebühren für Entscheidungen nach der Tarifpost 7 Z I lit. c Z 2 (Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener) können ebenfalls je nach Höhe der dem Sachwalter zuerkannten Entschädigung divergieren. Auch für solche Konstellationen kann daher die Gebühr für das Verfahren erster Instanz im Rechtsmittelverfahren nicht einfach verdoppelt oder verdreifacht werden. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, auch für diese Rechtsmittelverfahren eine Gebühr von 27,40 Euro für die zweite Instanz und 41,10 Euro für die dritte Instanz vorzusehen.

Entscheidungen nach der Tarifpost 7 Z I lit. c Z 1 (Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger Pflegebefohlener) unterlagen hingegen bisher einer Fixgebühr, wie auch die meisten anderen außerstreitigen Verfahren nach der Tarifpost 12. Hier kann das System der Verdoppelung bzw. Verdreifachung im Rechtsmittelverfahren beibehalten werden. Um allerdings klarzustellen, dass nur Genehmigungen von Rechtshandlungen des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs der Gebührenpflicht unterliegen, soll direkt auf § 167 Abs. 3 ABGB (und nicht wie bisher auf § 132 AußStrG) verwiesen werden.

Die im Einzelfall möglicherweise beträchtlich divergierende Gebührenhöhe für Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach Z I lit. c Z 1 und 2 nach der neuen Z II lit. c und d bzw. Z III lit. c und d rührt aus der unterschiedlichen Gestaltung der beiden Verfahren. Während eine Entscheidung nach Z I lit. c Z 1 dem Bereich der außerordentlichen Wirtschaftsführung zuzuordnen ist und eine Überprüfung einer solchen Entscheidung im Rechtsmittelverfahren eine entsprechende Komplexität aufweisen kann, ist die Gebühr nach Z I lit. c Z 2 für das gesamte erstinstanzliche Verfahren der gerichtlichen Vermögensüberwachung (ordentliche Wirtschaftsführung) und nicht bloß für eine punktuelle Entscheidung zu entrichten. Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach Z I lit. c Z 2 wird im Normalfall nur die formale Richtigkeit der – das Ergebnis eines langwierigen Verfahrens bildenden – Entscheidung über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung zum Gegenstand haben können. Im Ergebnis wird es daher in diesen Fällen zu einem vergleichsweise viel weniger aufwändigen und komplexen Rechtsmittelverfahren kommen, was den Unterschied in der Gebührenhöhe rechtfertigt.

Anzumerken ist, dass der in § 2 Z 3 lit. a genannte Zeitpunkt der Beurkundung des Unterhaltsvergleiches nur dann maßgeblich ist, wenn der Vergleich sofort rechtswirksam wird. Ist der Vergleich aufschiebend bedingt, ist der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung wesentlich.

Zu Z 3, 4, 11, 12, 14, 15 und 55 (§ 3, Tarifpost 1 Anmerkungen 1 und 4 bis 6, Tarifpost 2 Anmerkungen 2 bis 4, Tarifpost 3 Anmerkungen 2 bis 4 und 7 und Tarifpost 13 Anmerkungen 1 bis 3):

Die Überschrift zu § 3 lautet derzeit „Eingaben“ und ist insofern missverständlich, als in den folgenden Abs. 1 und 2 allgemeine Regelungen dazu getroffen werden, was von den Pauschalgebühren in Zivil- und Exekutionsverfahren umfasst ist. Abs. 3 hatte überhaupt keinen Bezug zu Eingaben.

§ 3 soll genützt werden, um an dieser Stelle – um gleiche Konstellationen auch gleich zu behandeln – den bisher in einzelnen Bestimmungen enthaltenen Grundsatz allgemein festzuschreiben, dass in bestimmten Rechtsmittelverfahren die Gebühr nur einmal zu bezahlen ist, auch wenn die Instanz mehrfach angerufen wird. Die Überschrift soll daher in „Pauschalgebühren“ umbenannt werden.

Zu Abs. 3: Der bisherige Inhalt des Abs. 3 war so schon in der Stammfassung des GGG enthalten und erklärt sich aus der Umstellung der bisherigen Schriftengebühren im GJGebGes auf Pauschalgebühren. Er ist nur noch für die Abschriftengebühren der Tarifpost 10 Z III lit. c, Tarifpost 11 lit. b und Tarifpost 15 anwendbar und auch in diesen Fällen ohne eigenständige Bedeutung, weil in den genannten Bestimmungen ohnedies ausgedrückt ist, dass die Gebühr für „jede angefangene Seite“ zu entrichten ist. Der bisherige Inhalt kann daher entfallen, ohne dass damit eine Änderung der Rechtslage verbunden wäre.

An die frei werdende Stelle kann der allgemeine Grundsatz der Pauschalgebühren (vgl. § 2 Z 1 – im Gegensatz zum System der Eingabe- und Eintragungsgebühren im Grund- und Firmenbuchverfahren) für ein Verfahren festgehalten werden, dass die Gebühr ungeachtet der Art der Entscheidung (egal ob Zurückweisung, Abweisung oder Stattgebung) über den verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu entrichten ist. Auch spielt es keine Rolle, ob überhaupt eine Entscheidung ergeht (siehe zB den letzten Satz der bisherigen Anmerkung 1 zur Tarifpost 1, wenn das Verfahren zB durch Vergleich, Zurückziehung, mangelnde Verbesserung, Unterbrechung ohne Fortsetzung, Ruhen, Innehalten oder mangelnde Fortsetzung endet). Die entsprechenden Einzelanordnungen in den Tarifposten können damit aufgehoben werden.

Zu Abs. 4: Diese Bestimmung kodifiziert den bisher in Anmerkungen normierten Grundsatz, laut dem die Gerichtsgebühr für die jeweilige Instanz ungeachtet dessen zu entrichten ist, dass die Entscheidung dieser Instanz im Rechtsmittelweg aufgehoben wird. Umgekehrt ist die Gerichtsgebühr nicht neuerlich zu entrichten, wenn das Verfahren nach einer Aufhebung der Entscheidung fortgesetzt wird. Dieser Grundsatz wird in der Regel nur Verfahren in jener Instanz betreffen, deren Entscheidungen im Rechtsmittelweg noch aufgehoben werden können, also keine letztinstanzlichen Verfahren. Er hindert nicht, dass sich die Pauschalgebühr nachträglich ändert, etwa aufgrund des § 18 Abs. 2.

Zu Abs. 5: In diesem Absatz soll der ebenfalls bisher in diversen Anmerkungen zum Ausdruck kommende Grundsatz kodifiziert werden, wonach Rechtsmittelgebühren von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten sind, und zwar auch dann, wenn die Instanz vom selben Rechtsmittelwerber mehrfach angerufen wird. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht in jenen Verfahren, in denen nicht eine Pauschalgebühr das gesamte Rechtsmittelverfahren abdecken soll, wie das zB im Registerverfahren (Grundbuch, Firmenbuch, Patentamt) der Fall ist: In Grund- oder Firmenbuchverfahren sind für die Rekurse und Revisionsrekurse relativ geringe Eingabengebühren zu bezahlen, die für jedes Rechtsmittel fällig werden. Auch die Gebühren für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentamts wurden den Schriftsatzgebühren des Gebührengesetzes 1957 nachempfunden, die damals ebenfalls für jedes Rechtsmittel zu bezahlen war, gleichgültig, ob es sich um eine mehrfache Anrufung der Instanz in einem Verfahren handelt.

Zu Z 5 (§ 7):

§ 7 regelt die Zahlungspflicht. Bei der Zahlungspflicht der Rechtsmittelgebühren im Exekutionsverfahren ist die Z 1 anwendbar, nach der den Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht trifft. Die übrigen Rechtsmittelverfahren sind in der Z 1a angeführt. Im Verfahren über die Enteignungsentschädigung trifft die Zahlungspflicht für die erhöhte Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Anmerkung 6 die in § 28 Z 4 und 5 genannten Personen. Da diese Gebühr erst nach Beendigung des Verfahrens fällig wird (siehe die Erläuterungen zu § 2 Z 1), kann die Gebühr für alle Instanzen mit einem Zahlungsauftrag festgesetzt werden.

Zu Z 6 (§ 19 Abs. 3)

Auch bei den in Tarifpost 4 genannten Exekutions- und Rechtsmittelverfahren soll es zu einem Durchschlagen einer Bewertungsänderung nach § 7 RATG kommen, weshalb die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 zukünftig sinngemäß zur Anwendung kommen soll.

In Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittelinteresse zukünftig zu bewerten. Andernfalls ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes im Exekutionsverfahren in erster Instanz zugrunde zu legen.

Zu Z 7 (§ 22 Abs. 3)

Die Änderung dieser Bestimmung dient der Klarstellung, dass auch nach Neuregelung der Rechtsmittelgebühren in Tarifpost 6 bei einem Schuldenregulierungsverfahren mit voller Eigenverwaltung in keiner Instanz Gerichtsgebühren zu entrichten sind.

Zu Z 8 und 32 (§ 23, Tarifpost 7 Anmerkung 3):

Angesichts des fehlenden Kostenersatzes in Unterhaltsverfahren erscheint es sachgerecht, den in § 23 Abs. 3 enthaltenen Grundsatz auch auf das Rechtsmittelverfahren in Unterhaltssachen auszudehnen. Hat beispielsweise der Unterhaltspflichtige mit seinem Rechtsmittel gegen den erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbetrag (zur Gänze) Erfolg, soll der Rechtsmittelwerber – wie beim erfolgreichen Unterhaltsherabsetzungsantrag – von der Pflicht zur Entrichtung der Rechtsmittelgebühr befreit sein. Die bisherige Regelung des § 23 Abs. 3 soll daher in die Anmerkung 3 zur Tarifpost 7 aufgenommen und um den Zusatz für das Rechtsmittelverfahren erweitert werden.

Die bisherige Anmerkung 3 zur Tarifpost 7 wird obsolet, weil bereits im Tarif geregelt werden soll, dass die Gebühr vom rechtskräftig zuerkannten Betrag zu berechnen ist. Damit entfällt auch die bisherige Neufestsetzung, wenn die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert wird. An der frei werdenden Stelle werden die Zahlungspflicht und die Gebührenbefreiungen zusammengefasst. Die bisher in der Anmerkung 7 zur Tarifpost 7 enthaltene Klarstellung, dass minderjährige Unterhaltsberechtigte bzw. Pflegebefohlene demgegenüber in allen Instanzen von der Entrichtung von Gerichtsgebühren befreit sind, soll ebenfalls in die Anmerkung 3 übernommen werden.

Zu Z 9 (§ 25 Abs. 4)

Die mit der Grundbuchs-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 30/2012, geschaffene Treuhänderrangordnung (§ 57a Abs. 4 GBG) sollte im Vergleich zur Namensrangordnung die Handhabung in der Praxis erleichtern. Seit einige Landesgerichte aber ausgesprochen haben, dass jedenfalls der Treuhänder selbst den Antrag auf Eintragung des Rechts im angemerkten Rang stellen muss, wird das Institut in der Praxis nicht genützt (vgl. etwa Landesgericht Wr. Neustadt zu 19 R 51/13f). Denn wenn der Treuhänder zwingend den Antrag auf Einverleibung eines Eigentumsrechts oder Pfandrechts auch im eigenen Namen stellen muss, haftet er nach § 25 Abs. 1 lit. a GGG auch für die Eintragungsgebühr. Dasselbe gilt auch für den Antrag auf Anmerkung der beabsichtigen Verpfändung, für den Eintragungsgebühren nach der Tarifpost 9 lit. b Z 5 zu entrichten sind.

Um die Nutzung dieses Instituts in der Praxis zu erleichtern, wird vorgeschlagen, dass dann, wenn der Treuhänder ohnedies seinen Mandanten vertritt und dieser als Antragsteller gebührenpflichtig wird, der Treuhänder ungeachtet des § 25 Abs. 1 lit. a GGG nicht für diese Gebühren haftet. Das gilt für die Ausnützung der Rangordnung durch den vom Treuhänder vertretenen Erwerber oder Pfandgläubiger, aber auch für den Antrag auf Anmerkung der Rangordnung, wenn dieser vom Liegenschaftseigentümer auch im Namen des Treuhänders gestellt wird. Tritt hingegen als Antragsteller nur der Treuhänder selbst auf, so findet die vorgeschlagene Regelung keine Anwendung und die Gebühr ist (auch) dem Treuhänder vorzuschreiben.

Zu Z 10 (§ 26b)

Auf die Erläuterungen zur Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 18 wird verwiesen.

Zu Z 11 (Tarifpost 1 Anmerkung 1):

Der letzte Satz der Anmerkung 1 findet sich in der neuen Regelung des § 3 Abs. 3.

Zu Z 12 (Tarifpost 1 Anmerkung 4 bis 6):

Der Inhalt der bisherigen Anmerkungen 4 bis 6 soll in § 3 Abs. 3 und 4 geregelt werden.

Zu Z 13 (Tarifpost 2 Anmerkung 2 bis 4):

Der Inhalt der bisherigen Anmerkungen 2 bis 4 soll in § 3 Abs. 3 bis 5 geregelt werden.

Zu Z 14 (Tarifpost 3 Anmerkung 2 bis 4):

Der Inhalt der bisherigen Anmerkungen 2 bis 4 soll in § 3 Abs. 3 und 5 geregelt werden.

Zu Z 15 (Tarifpost 3 Anmerkung 7):

Der erste Satz der Anmerkung 7 findet sich in § 3 Abs. 3 wieder. Die Ergänzung der Wendung „nach Tarifpost 3 lit. b“ wird durch den Entfall des voranstehenden Satzes bedingt.

Zu Z 16 bis 19 (Tarifpost 4):

In der Tarifpost 4 soll zukünftig zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Gebührenermittlung statt der derzeit bei Exekutionsverfahren geltenden stufenweisen Erhöhung der Gebühren in 70 000-Euro-Schritten für den über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstandes ein Promillesatz zur Ermittlung der Gebühren eingeführt werden. Die Höhe des Satzes wird sowohl bei Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen (Tarifpost 4 Z I lit. b) als auch bei allen übrigen Exekutionsverfahren (Tarifpost 4 Z I lit. a) so gewählt, dass es in keinem der Fälle zu einer Gebührenerhöhung im Vergleich zur bisherigen Regelung kommen kann, in vielen Fällen aber eine Ermäßigung eintritt.

Zur besseren Übersichtlichkeit soll zukünftig die Rechtsmittelgebühr im Exekutionsverfahren unmittelbar in der Tarifpost 4 geregelt werden. Da das bisherige System der Tarifpost 12a, nämlich die Verdoppelung bzw. Verdreifachung der Gebühren in zweiter bzw. dritter Instanz im Exekutionsverfahren nicht beibehalten werden soll, zumal in erster Instanz streitwertabhängige Gebühren festgelegt sind (VfGH G 157/2014), wird nun zukünftig für die Bemessung der Rechtsmittelgebühren auf das (vom Rechtsmittelwerber selbst zu bewertende) Rechtsmittelinteresse abgestellt. Die Gebührensätze wurden in Anlehnung an die erhöhte Prozentsatzgebühr für Rechtsmittelverfahren nach den Tarifposten 2 und 3 festgelegt. Die Tarifpost 2 sieht eine Erhöhung im Verhältnis zur Gebühr in erster Instanz im Ausmaß von 50% bzw. die Tarifpost 3 eine Verdoppelung des Prozentsatzes der erstinstanzlichen Gebühr vor. Diese Erhöhungen sollen in Tarifpost 4 Z II und III übernommen werden.

Da die Pauschalgebühren für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (§ 7a EO) als Fixgebühren ausgestaltet sind, sollen die Rechtsmittelgebühren systemkonform – wie in den vorgeschlagenen Tarifposten 7 und 12a und wie nach der bisherigen Rechtslage – verdoppelt bzw. verdreifacht werden.

Zu Z 20 und 21 (Tarifpost 4 Anmerkung 1, 1a, 2, 5 und 6)

Die Änderungen in den Anmerkungen 1, 1a, 2, 5 und 6 der Tarifpost 4 dienen der redaktionellen Anpassung an die neu eigeführten Gliederungsebenen.

Zu Z 22 und 23 (Tarifpost 4 Anmerkung 4 und Anmerkung 6)

Der Inhalt der bisherigen Anmerkung 4 und Anmerkung 6 letzter Halbsatz findet sich nun in § 3 Abs. 3. An der frei gewordenen Stelle werden zur Klarstellung des Anwendungsbereiches der Rechtsmittelgebühren der Tarifpost 4 Z II und Z III nun diejenigen Verfahren erwähnt, die eine Rechtsmittelgebühr auslösen. Diese Klarstellung steht im Einklang mit der im BMJ-Erlass vom 17. 3. 2011 über die Neuerungen im Gerichtsgebührenrecht im Zusammenhang mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BMJ-B18.000/0004-I 7/2010, Punkt 9, vertretenen, den Anwendungsbereich der Gebühr einschränkenden Rechtsansicht.

Rechtsmittelgebühren in Exekutionsverfahren sind demnach nur für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Exekutionsbewilligung und die Exekutionsbeendigung, nicht aber für Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen zu entrichten. Die Gebührenpflicht besteht daher für Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution (Bewilligungen, Ab- oder Zurückweisungen); dazu zählen auch die Abweisung des Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO sowie die Bewilligung des Beitritts eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution. Der Gebührenpflicht unterliegen des weiteren Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über die Beendigung der Exekution. Dazu gehören Entscheidungen über die Einstellung der Exekution (auch wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 Z I unterliegenden Exekutionen betreffen), weiters Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen und Beschlüsse über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach § 351 EO. Der Gebührenpflicht unterliegen letztlich auch Rechtsmittel gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen.

Rechtsmittel gegen sämtliche Entscheidungen über die Kosten des Exekutionsverfahrens (Kostenbestimmung, auch bei Drittschuldnern, etc.), über die Aufschiebung einer Exekution oder das Innehalten einer Forderungsexekution, über Teileinschränkungen einer Exekution, über Kuratorenbestellungen und über Sachverständigengebühren in Exekutionsverfahren lösen die Gebühren nach Tarifpost 4 Z II und III hingegen nicht aus. Gleiches gilt in Ansehung der Ablehnung des (neuerlichen) Vollzugs und des Antrags auf Abgabe oder Übermittlung des Vermögensverzeichnisses.

Zu Z 24 und 25 (Tarifpost 5):

Auch die Rechtsmittelgebühr für Rechtsmittel eines Gläubigers gegen Entscheidungen über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens soll zukünftig direkt in Tarifpost 5 geregelt werden. Es handelt sich hierbei um eine Fixgebühr. Diese wird – wie auch schon vor der Neuregelung der Tarifpost 12a – in zweiter Instanz verdoppelt und in dritter Instanz verdreifacht. Ein Rechtsmittel des Schuldners ist, wie auch der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner, gebührenfrei.

Zu Z 26 und 27 (Tarifpost 6):

Die Pauschalgebühr für Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz über Entscheidungen, mit denen das Insolvenzverfahren oder das Reorganisationsverfahren beendet wird, wird zukünftig direkt in Tarifpost 6 geregelt. Es kommt zu einer Gebührenerleichterung, zumal im Rechtsmittelverfahren nicht mehr (wie zuvor bei Anwendung der früher geltenden Tarifpost 12a) an die Höhe der Entlohnung des Insolvenzverwalters im Zuge der Schlussverteilung oder im Zuge der nachträglichen Verteilung angeknüpft wird, sondern lediglich die Mindestgebühr erster Instanz (423 Euro) in zweiter Instanz verdoppelt und in dritter Instanz verdreifacht wird.

Pauschalgebühren in Rechtsmittelverfahren fallen nur für Rechtsmittel von Gläubigern gegen die Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (bzw. dessen Verweigerung im Falle der Ab- oder Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens) nach der Tarifpost 5 Z II und III oder gegen Entscheidungen, die mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens in Zusammenhang stehen, nach der Tarifpost 6 Z II und III an. Gebührenpflichtig sind also zB Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Schlussverteilung einschließlich der Berücksichtigung der Entlohnung des Masseverwalters in der Schlussverteilung, über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder deren Verweigerung, über die Bestätigung des Sanierungsplans oder Zahlungsplans bzw. deren Versagung und über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens. Nicht erfasst sind zB Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Anträge auf Schließungen des Unternehmens, über Genehmigungsanträge oder über sonstige Anträge, die bloß eine Prüfpflicht des Gerichts auslösen. Ebenso nicht gebührenpflichtig sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Zwischenverfahren, wie etwa die Entlohnung des Masseverwalters oder über Zwischenverteilungen, sowie in Nachverfahren zum Insolvenzverfahren, deren Einleitung das Insolvenzverfahren beendet hat (so auch die Rechtsansicht im Erlass des BMJ vom 14. 7. 2009 über Neuerungen im Gerichtsgebührenrecht im Zusammenhang mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BMJ-B18.007/0005-I 7/2009, Punkt 5b).

Zu Z 28 (Tarifpost 6 Anmerkung 3):

Zur Entlastung von privaten Schuldnern wird eine Gebührenerleichterung für Schuldenregulierungsverfahren eingeführt, mit der die Gebühr nach Tarifpost 6 für alle Instanzen halbiert wird. Das betrifft – wie bisher – nur diejenigen Schuldenregulierungsverfahren, bei denen ein Insolvenzverwalter eingesetzt wurde. Solche Verfahren sind in der Regel bedeutend aufwändiger als solche, in denen dem Schuldner die Eigenverwaltung belassen wird. Für letztere fällt auch in Zukunft in keiner Instanz eine Gebühr an.

Zu Z 29 (Tarifpost 6 Anmerkung 7):

Die Klarstellung in Anmerkung 7 wird auf Grund der entsprechenden Regelungen zur Rechtsmittelgebühr in Tarifpost 5 Z II und III und Tarifpost 6 Z II und III entbehrlich und kann somit entfallen.

Zu Z 31 (Tarifpost 7 Anmerkung 1):

Die bisherige Anmerkung 1 enthielt nur einen Verweis auf § 23 Abs. 1. Es wird vorgeschlagen, § 23 entfallen zu lassen und die bisher in § 23 Abs. 1 enthaltenen Regeln zur besseren Lesbarkeit in die Anmerkung 1 zu übernehmen. An dieser Stelle ist mit Blick auf den in Tarifpost 7 Z I lit. a als Bemessungsgrundlage verwendeten Begriff des „Zuerkannten“ anzumerken, dass davon sowohl der Differenzbetrag zur Erhöhung der Unterhaltspflicht als auch der gesamte Unterhaltsbetrag bei erstmaliger Festsetzung durch das Gericht umfasst sein kann.

Zu Z 32 (Tarifpost 7 Anmerkung 3):

Anmerkung 3 übernimmt den Inhalt des § 23 Abs. 2 und 3. Damit soll für den Bereich der Tarifpost 7 umfassend die Zahlungspflicht und Gebührenbefreiung geregelt werden. Bei der Gebührenbefreiung für einen gänzlich erfolgreichen Herabsetzungsantrag nach Tarifpost 7 Z I lit. b kommt es darauf an, ob der verfahrenseinleitende bzw. mit dem höchsten Betrag im Verfahren bezifferte Herabsetzungsantrag (ungeachtet allfälliger späterer Einschränkungen) im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung zur Gänze Erfolg hatte.

Zu Z 33 (Tarifpost 7 Anmerkung 4):

Der Inhalt der bisherigen Anmerkung 4 soll in § 3 geregelt werden. An der frei werdenden Stelle soll klargestellt werden, dass die Gebühr für Einwendungen nach §§ 35 Abs. 2 oder 36 Abs. 2 EO nur einmal pro Antrag anfällt, unabhängig von der Anzahl der als Antragsgegner geführten unterhaltsberechtigten Kinder. Von der Bestimmung eines Streitgenossenzuschlags soll in diesen Fällen abgesehen werden.

Zu Z 34 (Tarifpost 7 Anmerkung 5):

Der Inhalt der bisherigen Anmerkung 5 soll in § 3 geregelt werden, siehe die Erläuterungen zu dieser Stelle.

Zu Z 35 (Tarifpost 7 Anmerkungen 7 und 7a):

Der Inhalt der bisherigen Anmerkung 7 soll in § 3 geregelt werden. Die bisherige Anmerkung 7a soll in die neue Systematik der Tarifpost 7 als Z I lit. d eingegliedert werden. Die Höhe der Rechtsmittelgebühren für die Einwendungen nach §§ 35 Abs. 2, 36 Abs. 2 EO orientiert sich an den in den Tarifpost 2 und 3 angeführten Erhöhungssätzen.

Zu Z 36 bis 38 (Tarifpost 7 Anmerkungen 8 und 9):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen in der Anmerkung 8 soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Gebührenbefreiung für das gesamte Verfahren zur Überprüfung der Pflegschaftsrechnung samt allfälliger Rechtsmittelverfahren gilt. Auch die Änderung in der Anmerkung 9 soll klarstellen, dass diese Bestimmung auch für Gebühreneinnahmen aus einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gilt.

Zu Z 39 (Tarifpost 9 Anmerkung 10):

Wenn ein Bestandteil eines Grundbuchskörpers einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben wird, so bewirkt das gemäß § 25 Abs. 2 Liegenschaftsteilungsgesetz, dass alle auf den Grundbuchskörper, dem der Bestandteil zugeschrieben wird, sich beziehenden Eintragungen auch für das zugeschriebene Stück Wirksamkeit erlangen. In der – diesbezüglich nicht immer einheitlichen – Praxis wird daher vertreten, dass die Zuschreibung eines lastenfreien Grundstücks zu einem belasteten Grundbuchskörper auch ohne neuerliche Eintragung im Lastenblatt eine „Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts“ nach der Tarifpost 9 lit b Z 4 darstellt. Dies wird insbesondere dann vertreten, wenn die Erweiterung des Pfandgegenstandes mit dem Pfandgläubiger explizit vereinbart wurde. Da diese Rechtsansicht dazu führen würde, dass noch einmal die Gerichtsgebühren auf Basis des gesamten Wertes des Pfandrechts vorgeschrieben werden würde, soll durch die vorgeschlagene Anmerkung zumindest klargestellt werden, dass die Gebühr mit 1,2% vom Wert des zugeschriebenen Grundstücks (in der Diktion des LiegTeilG: Bestandteil eines Grundbuchskörpers) begrenzt ist.

Zu Z 40 und 41 (Tarifpost 9 Anmerkung 12):

Die Anmerkung 12 lit. c zur Tarifpost 9 sieht vor, dass Abschreibungen und Zuschreibungen ohne Änderungen des Eigentumsrechts von der Eintragungsgebühr befreit sind. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass sich bei einer realen Teilung oder Zusammenführung ohne Eigentümerwechsel an der sachenrechtlichen Realität nichts ändert. Derselbe Gedanke trifft jedoch auch bei der Begründung von vorläufigen Wohnungseigentum durch den Alleineigentümer (§ 45 WEG) und bei der realen Teilung eines Mindestanteils (der nach der Rechtsprechung [RIS-Justiz RS0082860] möglich ist, § 12 WEG bezieht sich nur auf ideelle Teilung eines Mindestanteils) zu. Eine Differenzierung, ob der Alleineigentümer einer Reihenhaussiedlung den Grundbuchskörper durch Abschreibungen teilt oder ob er vorläufiges Wohnungseigentum an den einzelnen Reihenhäusern begründet, ist sachlich nicht rechtfertigbar. Die Eintragungsgebühr fällt erst beim Abverkauf der einzelnen Objekte an. Daher wird eine Klarstellung vorgeschlagen, nach der sich die Befreiung auch auf die Teilung von Anteilen im Eigenbesitz erstreckt.

Dazu bleibt anzumerken, dass bei der Teilung ohne Eigentumswechsel auch für die zu übertragenden Pfandrechte nicht neuerlich eine Gebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 4 anfällt, da die Anmerkung 12 bei Teilungen ohne Eigentumswechsel generell von der Eintragungsgebühr befreit, ohne zwischen jener für das Eigentumsrecht und jener für das Pfandrecht zu unterscheiden. Dem steht auch nicht entgegen, dass bei einer Abschreibung nach § 3 Abs. 1 LiegTeilG auf der abgeschriebenen Liegenschaft die Pfandrechte als Simultanhypotheken einzutragen sind und deren Eintragung die Erfordernisse nach der Anmerkung 7 nicht erfüllt, da die Befreiung nach der Anmerkung 12 – allerdings nur bei Teilung ohne Eigentumswechsel (siehe VwGH 28. 3. 2014, 2013/16/0218) – dann ohne Anwendung der Anmerkung 7 zu einer Befreiung von der Gebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 4 führt.

Zu lit. d: Darüber hinaus wird eine explizite Gebührenbefreiung für diejenigen Fälle vorgeschlagen, in denen die Geringfügigkeit der Änderung beim Eigentum in der Regel schon bislang kaum zur Vorschreibung einer Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 geführt hat. In einer neuen lit. d der Anmerkung 12 zur Tarifpost 9 sollen deshalb auch jene Ab- und Zuschreibungen im Sinne der lit. c von der Gebührenbefreiung erfasst werden, wo zwar eine Änderung im Eigentum stattfindet, diese aber derart geringfügig ist, dass sie bei den betroffenen Grundstücken jeweils zu keiner Änderung der Verkehrswerte führt und die übertragenen Teilstücke bzw. Minimalanteile für sich allein auch keinen Verkehrswert haben (etwa bei minimalen Grenzberichtigungen aus Anlass der Aufnahme in den Grenzkataster oder bei minimalen Anteilsverschiebungen im Wohnungseigentum zB aufgrund des Nutzwertgutachtens im Verhältnis zur vorläufigen Parifizierung oder nach Aufzugseinbau, etc.).

Zu Z 42 (Tarifpost 10 Z I lit. b Z 14)

Das Tatbestandsmerkmal „Gesellschaftsvertrag“ erfasst von seinem Sinn her gleichermaßen Gesellschaftsverträge von Personen- wie von Kapitalgesellschaften. (VwGH 26. 4. 2014, 2013/16/0150-8) Mit der Gebührenerleichterung soll darauf Bedacht genommen werden, dass Personengesellschaften jedoch nicht immer verpflichtet sind, einen Gesellschaftsvertrag vorzulegen, sodass beim Firmenbuchgericht auch ein verminderter Prüfungsaufwand besteht. Die Gebühr für die Eintragung des Gesellschaftsvertrags von Personengesellschaften ohne Vorlage des Gesellschaftsvertrages und Aufnahme in die Urkundensammlung soll daher in Zukunft nur mehr 20 Euro statt bisher 102 Euro betragen.

Zu den Z 10, 43 und 48 (§ 26b Abs. 2 Z 2 GGG, Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 18, Tarifpost 10 Anmerkung 21):

Künftig sollen der Bund, die Länder und die Gemeinden für Abfragen nach Z IV lit. a Z 1 bis 17 zur Gänze von der Gebührenverpflichtung befreit werden. Daher sollen die Gebietskörperschaften aus der Z 18 ausgenommen werden und Anmerkung 21 – an Stelle der obsolet werdenden Anmerkung zur Sammelabfrage – eine entsprechende Gebührenbefreiung enthalten. Zahlungen der Gebietskörperschaften werden damit in Hinkunft nicht mehr Einnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2003/98/EG idF RL 2013/37/EU bringen.

Zu den Z 44 bis 46 (Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 8, 9, 11, 13, 14, 16 und 17)

Künftig sollen die Firmenbuch-Abfragen insofern begünstigt werden, als die Ergebnisse einer Firmensuche mit Einschränkungen (Z 8), sowie das Ergebnis einer bundesweiten Firmensuche ohne Einschränkungen (Z 9), das Ergebnis einer Suche nach Veränderungen von Rechtsträgern, die nur in der Vorlage eines Jahresabschlusses bestehen (Z 11), nach Urkunden (Z 13) und nach Jahresabschlüssen (Z 14) gebührenfrei sein sollen. Die Gebühren für das Suchen im Zweig Firmeninfo (Z 16 und Z 17) sollen an die Gebührenhöhe der Z 15 angeglichen und damit um mehr als die Hälfte gesenkt werden. Das Ergebnis der Personensuche (Z 8) bleibt gebührenpflichtig.

Zu den Z 10, 44 und 47 (§ 26b Abs. 2 Z 2, Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 10 und lit. b, § 34 Abs. 2 FBG)

Die Suchen nach Veränderungen von Rechtsträgern (Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 10) und die Sammelabfrage (Tarifpost 10 Z IV lit. b) sollen in Zukunft entsprechend dem Informationsweiterverwendungsgesetz in Umsetzung der Richtlinie 2013/37/EU durch privatwirtschaftliche Lizenz ermöglicht werden. Dem dient auch eine Änderung des § 34 Abs. 2 FBG. Aus Datenschutzgründen erlaubt die Lizenz jedoch eine Weiterverwendung personenbezogener Daten nur im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der Person bzw. der Ausübung jener Funktion, in Ansehung derer die personenbezogenen Daten im Firmenbuch eingetragen wurden. Sie erstreckt sich also beispielsweise nicht auf die Weiterverbreitung von Namenslisten von Personen, für die eine Sachwalterbestellung ersichtlich war, oder auf die Verwertung von Namens- und Adresslisten mit Geburtsdaten aller natürlichen Personen, für die eine Gesellschafterstellung im Firmenbuch eingetragen wurde oder die jemals von einer Insolvenz betroffen waren.

Zu Z 49 (Tarifpost 12 lit. d Z 2 und 3):

In der lit. d soll klargestellt werden, dass sich die Gebühr in Verfahren nach Tarifpost 12 lit. d Z 2 und 3 auf der Grundlage des rechtskräftig festgestellten Entschädigungsbetrages berechnet. Die in der Anmerkung 4 zur Tarifpost 12 bestimmte Fixgebühr bleibt davon unberührt. Zur Rechtsmittelgebühr in diesen Verfahren wird auf die Erläuterungen zur Anmerkung 6 zur Tarifpost 12 verwiesen.

Zu Z 51 (Tarifpost 12 Anmerkung 1 erster Satz):

Der erste Satz der Anmerkung 1 findet sich in § 3 Abs. 3 wieder.

Zu Z 52 (Tarifpost 12 Anmerkung 6):

Die unmittelbare Abhängigkeit der Gebühr vom Rechtsmittelinteresse scheint im Hinblick auf die im Entschädigungsverfahren nach Tarifpost 12 lit. d zur Anwendung kommenden Kostenersatzbestimmungen (Verfahrenskostenersatz gemäß § 44 EisbEG immer durch den Entschädiger unabhängig vom Verfahrensausgang) nicht sachgerecht. Daher wird für den Fall, dass ein Rechtsmittel erhoben wird, eine Erhöhung der erstinstanzlichen Gebühr um ein prozentuell geringes Ausmaß (0,1 % bzw. 0,2 %) vorgenommen (vergleichbar mit der Erhöhung der Pauschalgebühr bei streitigen Verlassenschaftsverfahren nach Tarifpost 8 Anmerkung 2a). Um den Gegner nicht – unabhängig vom Verfahrensausgang – mit der vom Rechtsmittelinteresse abhängigen Rechtsmittelgebühr beider Parteien zu belasten, soll die (gesamte) Gebühr um einen geringen Prozentsatz erhöht werden (mit Anrufung der zweiten Instanz auf 1,6 %, ab Anrufung der dritten Instanz auf 1,7 % der nach Tarifpost 12 lit. d Z 2 bis 4 maßgeblichen Bemessungsgrundlage, i.e. des rechtskräftig festgestellten Entschädigungsbetrags). Erfolgt keine Entscheidung über das Rechtsmittel, etwa weil das Rechtsmittel zurückgezogen wurde und endet das Verfahren nicht mit der rechtskräftigen Zuerkennung eines Entschädigungs- oder Ersatzbetrags, so soll – entsprechend der Regelung in Tarifpost 12 Anmerkung 4 für das rein erstinstanzliche Verfahren – nur eine Gebühr von 140 Euro ab Anrufung der zweiten Instanz (bzw. 170 Euro ab Anrufung der dritten Instanz) für das Verfahren zu entrichten sein. In der Anmerkung 6 findet sich daher keine Rechtsmittelgebühr für die Verfahren nach Tarifpost 12 lit. d, sondern jeweils eine Erhöhung der erstinstanzlichen Gebühr ab Rechtsmittelerhebung (von welcher Partei auch immer).

Zu Z 53 (Tarifpost 12a):

Da die Rechtsmittelgebühr im Exekutions-, Insolvenz- und Unterhaltsverfahren unmittelbar in den Tarifposten 4 bis 7 geregelt werden soll, soll der Anwendungsbereich der Tarifpost 12a auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Verfahren nach der Tarifpost 12 eingeschränkt werden. Da die Tarifpost 12 mit einer Ausnahme (lit. d, siehe dazu gleich) nur Fixgebühren enthält, kann das bisherige System der Verdoppelung bzw. Verdreifachung der erstinstanzlichen Gebühr im Rechtsmittelverfahren beibehalten werden. Das bedeutet, dass in jenen Verfahren, die in erster Instanz gebührenfrei sind, weiterhin keine Rechtsmittelgebühren anfallen.

Die bisherigen Anmerkungen 1 bis 4 können entfallen, da ihr Inhalt in § 3 aufgenommen werden soll. Die neue Anmerkung 2 entspricht der bisherigen Anmerkung 5.

Die neu eingefügte Anmerkung 1 der Tarifpost 12a soll klarstellen, dass von der Gebührenpflicht nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen in der Hauptsache umfasst sind, nicht gegen Entscheidungen in Zwischenverfahren, wie beispielsweise über die Bestimmung der Sachverständigengebühren, über die Bewilligung der Verfahrenshilfe, über die Kostenbestimmung oder den Kostenersatz bzw. über die Befangenheit (vgl die Rechtsansicht im Erlass des BMJ vom 14. 7. 2009 über Neuerungen im Gerichtsgebührenrecht im Zusammenhang mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BMJ-B18.007/0005-I 7/2009, Punkt 6m).

Zu Z 54 (Tarifpost 13):

Die Anmerkung 3 zur Tarifpost 13 sah bisher in ihrem letzten Satz vor, dass für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sonstige Anträge nach dem Mediengesetz die Gebühren nach der Tarifpost 12a zu entrichten sind. Da sich die Tarifpost 12a in Zukunft nur noch auf Rechtmittel in Verfahren nach der Tarifpost 12 beschränken soll, wird vorgeschlagen, die Rechtsmittelgebühren in einer neuen lit. d (in derselben Höhe wie bisher – Verdoppelung des Betrags für die erstinstanzliche Gebühr von 78 Euro) aufzunehmen.

Zu Z 56 (Tarifpost 13a):

In der Praxis ist es zu Unklarheiten gekommen, ob die Gebührenpflicht nach der lit. d auch dann ausgelöst wird, wenn (bloß) ein Gebührenbescheid der Übernahmekommission angefochten wird. Ansonsten sind Rechtsmittel gegen bescheidmäßige Zwischenerledigungen selten, weil gemäß § 30a Abs. 1 ÜbG verfahrensleitende Beschlüsse nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar sind. Aber auch ein unzulässiger Rekurs würde dem Wortlaut nach die Gebührenpflicht auslösen.

Zu Artikel 2 (Änderung des GEG)

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 1):

Diese Anpassung dient einer Verweiskorrektur aufgrund der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, mit der das Verfahren über einen Rückzahlungsantrag (bisher § 30 GGG) in § 6c GEG geregelt wurde.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 1 Z 4):

Mit dieser Änderung soll die Zuständigkeit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs für Grundverfahren beim OGH (das sind derzeit die Schiedsverfahren nach der Tarifpost 3 Z I lit. b) und für Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer (Tarifpost 13a lit. b) und der Übernahmekommission (Tarifpost 13a lit. d) begründet werden. Die Formulierung „Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof“ soll zum Ausdruck bringen, dass damit nur solche Rechtsmittelverfahren betroffen sind, bei denen der Rechtszug von der Verwaltungsbehörde unmittelbar zum OGH führt. Bei den Revisionsrekurs-, Revisions- und Rekursverfahren nach der Tarifpost 13a lit a Z 2, 4 und 6 wird nämlich nicht die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, sondern die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien angefochten. In solchen Verfahren bleibt der Präsident des Oberlandesgericht Wien zuständige Vorschreibungsbehörde nach § 6 Abs. 1 Z 3 auch für das Verfahren in dritter Instanz.

Die Grundverfahren bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) brauchen nicht mehr eigens erwähnt zu werden; für die allfällige Vorschreibung dieser Beträge soll in Zukunft die Vorschreibungsbehörde nach § 6 Abs. 1 Z 2, nämlich der Präsident des Landesgerichts für Strafsachen Wien zuständig sein, da sich die WKStA in seinem Sprengel befindet. Diese Änderungen sollen mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 2):

Mit Entscheidung vom 16. 12. 2014, Ro-2014/16/0075, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ausgesprochen, dass § 57 Abs. 3 AVG auch im Einbringungsverfahren mit der Wirkung anzuwenden ist, dass ein Mandatsbescheid außer Kraft tritt, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Das hat in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten geführt, welche Verfahrenshandlung der Behörde als „Einleitung des Ermittlungsverfahrens“ zureichend ist. Während der VwGH in der zitierten Entscheidung noch davon ausgegangen ist, dass die Abforderung des Aktes des Grundverfahrens ausreichend sei, hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 11. 2. 2015, W108 2013695-1/4E, die Ansicht vertreten, dass der „Anschluss des Grundaktes“ und die „Durchsicht der Akten“ schon dem Wortsinn keine (Anordnung von) Ermittlungen darstellen. Im Vorschreibungsverfahren, in dem aufgrund formaler äußerer Tatbestände, die im Grundverfahren gesetzt werden, über die Gebührenpflicht entschieden wird, sind aber in der Regel keine weiteren Erhebungsmaßnahmen als das Studium der Akten des Grundverfahrens erforderlich.

Weiters wird die Vorstellung in der Regel beim Kostenbeamten (§ 7 Abs. 1 zweiter Satz) eingebracht, der aber, wenn er dazu nicht ermächtigt wurde, für die Vorschreibungsbehörde keine Ermittlungsschritte setzen kann. Bis der Kostenbeamte den Akt jedoch dem Präsidenten des Landesgerichts vorgelegt hat, kann es insbesondere bei Grundverfahren des Bezirksgerichtes möglich sein, dass der Akt erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist dem zuständigen Entscheidungsorgan vorliegt. Ein weiteres Problem liegt darin, dass dem Vorstellungswerber nicht ersichtlich ist, ob die 14-tägige Frist durch ein bloß behördeninternes Handeln eingehalten wurde. Wird der Mandatsbescheid bestätigt, kann er sich daher in der Regel nicht auf ein Außerkrafttreten berufen, weshalb er inhaltliche Einwände in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorbringen wird. Wenn das BVwG den Bescheid wegen eines bloßen Formmangels behebt, entsteht durch die neuerliche Entscheidung der Vorstellungsbehörde und das erwartbare Ergreifen einer weiteren BVwG-Beschwerde für die Partei ein unnötiger Kostenaufwand, für Behörde und Gericht ein unnötiger Verwaltungsaufwand.

Um diesen Problemen entgegenzuwirken, soll § 7 Abs. 2 anordnen, dass über eine rechtzeitig erhobene Vorstellung der Mandatsbescheid stets außer Kraft tritt. Die Formulierung leht sich an § 249 Abs. 1 ZPO an. Verspätete und unzulässige Vorstellungen (etwa solche, die von einer Person erhoben wurden, an die sich der Zahlungsauftrag gar nicht richtet) sollen hingegen kein Außerkrafttreten bewirken; solche Vorstellungen hat die Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Ansonsten hat die Behörde dann, wenn mit dem angefochtenen Mandatsbescheid Beträge nach § 1 vorgeschrieben werden, auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. Sie kann daher entweder einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen, wenn die in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen nicht stichhaltig sind, oder aussprechen, dass keine Zahlungspflicht besteht, wenn die Einwendungen zutreffen. Ist der Mandatsbescheid über einen Antrag erlassen worden (etwa einen Rückzahlungsantrag, einen Wiedereinsetzungsantrag oder einen Oppositionsantrag), so hat die Behörde über den zu Grunde liegenden Antrag abzusprechen, wobei die Entscheidungsfrist von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) mit dem Einlangen der Vorstellung zu laufen beginnt. Der letzte Satz in § 7 Abs. 2 soll klarstellen, dass die Entscheidung, die auf Grund der Vorstellung ergeht, nicht neuerlich vom Kostenbeamten gefasst werden darf, gegen die dann wiederum (nur) eine Vorstellung erhoben werden könnte. Vielmehr hat die Behörde nach § 6 Abs. 1 einen „Vollbescheid“ zu erlassen, der dann vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.

Zu Artikel 3 (Änderung des UVG)

Zu Z 1 (§ 24 UVG):

Der Verweis auf Tarifpost 12a GGG für das Rechtsmittelverfahren in Unterhaltsvorschusssachen wird beibehalten und um einen Verweis auf die allgemeine Regel des § 3 GGG ergänzt.

Zu Artikel 4 (Änderung des FBG)

Bislang konnten diakritische Zeichen im ADV-Firmenbuch weder eingegeben noch dargestellt werden. Dadurch mussten insbesondere natürliche Personen, deren Namen solche Zeichen enthalten, eine an sich unrichtige Schreibweise ihrer Namen im Firmenbuch hinnehmen. Auch juristischen Personen war es bisher – zwar nicht rechtlich, aber doch faktisch – verwehrt eine Firma zu führen, in der diakritische Zeichen vorkommen.

Da die technischen Voraussetzungen für eine Eingabe und Darstellung diakritischer Zeichen in der Firmenbuch-Datenbank nunmehr vorliegen, können zukünftige Anträge und Eintragungen derartige Zeichen enthalten. Unter bestimmten Voraussetzungen soll aber auch in Bezug auf bereits bestehende Eintragungen die Ergänzung um diakritische Zeichen ermöglicht und vereinfacht werden. Als Vorbildregelung dient dabei die grundbuchsrechtliche Bestimmung des § 30 Abs. 9 GUG.

Sofern es sich zB um den Namen einer natürlichen Person oder um eine Anschrift handelt, die diakritische Zeichen enthalten, ist die bisherige Eintragung dieses Namens oder dieser Anschrift im Firmenbuch insofern „unrichtig“, als diese diakritischen Zeichen fehlen. Für solche Fälle eines Abweichens der eingetragenen von der „tatsächlichen“ Schreibweise soll daher – ungeachtet des Umstands, dass in aller Regel auch der seinerzeitige Antrag keine diakritischen Zeichen enthielt – durch den ersten Satz des neuen § 25 FBG explizit die Möglichkeit eines Berichtigungsantrags eröffnet werden. Die „tatsächliche Schreibweise“ ist dabei entsprechend nachzuweisen, etwa durch die Vorlage einer Personenstandsurkunde. Durch die Einschränkung auf die „aktuell“ eingetragene Schreibweise wird außerdem klargestellt, dass bereits gelöschte Eintragungen nicht berichtigt werden können.

Nicht möglich ist eine Berichtigung auch dann, wenn die „richtige“ Schreibweise unmittelbar durch die Eintragung im Firmenbuch festgelegt wird, wie dies vor allem bei der Firma der Fall ist. Sieht man von Ausnahmefällen ab (zB wenn eine ausländische Firma mit diakritischen Zeichen im österreichischen Firmenbuch ohne diese Zeichen eingetragen ist oder wenn sich bei einer inländischen Firma bereits jetzt der Vermerk findet, dass sich die korrekte Schreibweise nicht aus dem Hauptbuch, sondern aus dem in die Urkundensammlung aufgenommenen Antrag ergibt), bedarf es hier zur Aufnahme diakritischer Zeichen einer Änderung der Firma nach den für die jeweilige Rechtsform maßgeblichen Vorschriften (zB bei einer OG durch eine entsprechende Firmenbuchanmeldung aller Gesellschafter; bei einer GmbH durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags und deren nachfolgende Anmeldung). Auch für solche Anträge auf Änderung der Firma sollen Erleichterungen zum Tragen kommen, allerdings nur dann, wenn es sich um eine „Anpassung an eine tatsächliche Schreibweise“ handelt. Darunter sind insbesondere jene Fälle zu verstehen, in denen die Firma aus dem Namen einer natürlichen oder juristischen Person – etwa der ausländischen Muttergesellschaft – abgeleitet wird, die bei korrekter Schreibweise diakritische Zeichen enthält. Eine Anpassung an eine tatsächliche Schreibweise liegt aber auch dann vor, wenn in einer Firma ein fremdsprachiger Begriff oder eine geographische Bezeichnung mit diakritischen Zeichen vorkommt. Auch hier muss die tatsächliche Schreibweise auf geeignete Art – also grundsätzlich urkundlich – nachgewiesen werden (zB durch Vorlage eines Registerauszugs, aus dem sich die korrekte Schreibweise der Muttergesellschaft ergibt).

Sowohl für Berichtigungsanträge im Sinn des ersten Satzes als auch für Anträge auf Änderung der Firma zwecks Aufnahme diakritischer Zeichen sieht der zweite Satz für einen Zeitraum von drei Jahren Erleichterungen vor: Zum einen kann ein solcher Antrag als vereinfachte – also unbeglaubigte – Anmeldung im Sinn des § 11 FBG erfolgen, zum anderen ist er von Gerichtsgebühren befreit. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass die Anmeldung einen Hinweis auf die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung enthält; außerdem darf sie keine weiteren Anträge beinhalten.

Zu den Änderungen in § 34 Abs. 2 wird auf die Erläuterungen zur Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 10 verwiesen.

Zu Artikel 5 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung)

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 lit. b)

Nach dem durch die Richtlinie 2013/55/EU neu in die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen eingefügten Artikel 55a sind bei Berufen, bei denen der Abschluss eines Berufspraktiums Voraussetzung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf ist, im Ausland absolvierte Berufspraktika unter bestimmten Voraussetzungen anzuerkennen. Dabei kann aber im nationalen Recht die Dauer des Teils des Berufspraktikums, der im Ausland absolviert werden kann, auf einen angemessenen Zeitraum begrenzt werden.

§ 2 Abs. 3 Z 2 RAO sieht bereits jetzt vor, dass auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend bei Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, auch Zeiten einer (gewissen Anforderungen entsprechenden) praktischen Verwendung im Ausland anzurechnen sind, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist. Die Vorgaben des Art. 55a der geänderten Richtlinie 2005/36/EG wären insofern an sich bereits aktuell erfüllt.

Einem Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags folgend sollen die aktuellen Überlegungen in diesem Bereich aber zum Anlass genommen werden, die Möglichkeit der Anrechnung von praktischen rechtsberuflichen Tätigkeiten auf die so genannte „Nicht-Kernzeit“ der praktischen Ausbildung des Berufsanwärters (also jene Zeiten, die nicht zwingend bei Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen sind) insgesamt doch deutlich zu erweitern, und zwar unabhängig davon, ob die betreffende praktische rechtsberufliche Tätigkeit im In- oder im Ausland absolviert wurde, und ohne gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Personen oder Stellen, bei der die Praxis absolviert werden muss, um angerechnet werden zu können. Erforderlich ist aber (selbstverständlich), dass die ausgeübte Tätigkeit für die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes dienlich war und die für die Ausbildung verantwortliche Person hinreichend qualifiziert ist.

Um hier für die Betreffenden eine entsprechende Planbarkeit ihrer praktischen Ausbildung zu gewährleisten, sieht der Vorschlag die Erlassung von Leitlinien durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer dazu vor, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß solche praktische Verwendungen angerechnet werden. Damit soll gleichzeitig auch den Anforderungen des Art. 55a Abs. 2 zweiter Satz der geänderten Richtlinie 2005/36/EG entsprochen werden, wonach die zuständigen Behörden Leitlinien zur Organisation und Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland absolvierten Berufspraktika und insbesondere zu den Aufgaben der Person, die das Berufspraktikum überwacht, zu erlassen haben. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer ist dabei insofern die „zuständige Behörde“ im Sinn dieser Richtlinien-Bestimmung, als er für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zuständig ist und in diesem Kontext auch über die Anrechnung von Zeiten auf die Dauer der praktischen Verwendung zu entscheiden hat.

Zu Z 3 (§ 60 RAO)

In der RAO fehlt es bislang an einer eigenständigen Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung unmittelbar im Gesetz. Dies soll mit dem vorgeschlagenen § 60 RAO nachgeholt werden.

Zu Artikel 6 (Änderung des EIRAG)

Zu Z 1 und 3 (§§ 27 und 37a Abs. 1 EIRAG)

Art. 57a der Richtlinie 2005/36/EG in ihrer durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung enthält eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, laut der alle Verfahren und Formalitäten, die die unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten betreffen, leicht aus der Ferne und elektronisch über den jeweiligen einheitlichen Ansprechpartner oder die jeweiligen zuständigen Behörden abgewickelt werden können. Eine solche unter die geänderte Richtlinie 2005/36/EG fallende Angelegenheit ist auch das Verfahren rund um die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechend den §§ 24 ff. EIRAG (die Durchführung der Eignungsprüfung selbst ist freilich von diesem „elektronischen Verfahren“ ausgenommen; vgl. Art. 57a Abs. 2 der Richtlinie). Da sowohl im Verfahren vor den Rechtsanwaltskammern als auch der Rechtsanwaltsprüfungskommission (vor der die Ergänzungsprüfung abzulegen ist) das AVG anzuwenden und nach dessen § 13 ganz allgemein auch die elektronische Einbringung möglich ist, bedarf diese unionsrechtliche Vorgabe im Wesentlichen keiner gesonderten Umsetzung. In § 27 EIRAG gesetzlich klarzustellen ist in diesem Kontext aber, dass der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung auch bei der Rechtsanwaltskammer eingebracht werden kann, die sämtliche Unterlagen umgehend an die zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission weiterzuleiten hat. Geringfügig anzupassen ist in diesem Kontext ferner (der nunmehrige) § 37a Abs. 1 letzter Satz.

Zu Z 2 (§ 37 Abs. 2 EIRAG)

Auch im Zusammenhang mit der Zulassung und Durchführung der Eignungsprüfung nach den §§ 24 ff. EIRAG besteht für ausländische Stellen und Behörden die Möglichkeit, ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit im Weg des so genannten Internal Market Information Systems, kurz IMI (vgl. § 2 Z 1 IMI-Gesetz) zu stellen. Zu dessen Beantwortung ist nach der Konzeption des IMI an sich die jeweils zuständige Stelle unmittelbar zuständig. Da die Rechtsanwaltsprüfungskommissionen aus Gründen der Verwaltungsökonomie bislang keinen unmittelbaren Zugang zum IMI haben, soll – entsprechend der bisherigen Praxis – gesetzlich vorgesehen werden, dass das Bundesministerium für Justiz die Rechtsanwaltsprüfungskommission bei der Abwicklung solcher Ersuchen aus dem Ausland unterstützt (und insbesondere die praktische Abwicklung im Weg des IMI sicherstellt). Damit ist gewährleistet, dass entsprechende Ersuchen zeitnah und verlässlich behandelt werden.

Zu Z 4 (§ 37a Abs. 2 EIRAG)

Nach Art. 57 der zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Richtlinie 2005/36/EG haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass verschiedene, in der Richtlinie im Detail angeführte Informationen zu den im jeweiligen Mitgliedstaat reglementierten Berufen elektronisch zur Verfügung stehen und regelmäßig aktualisiert werden. Obgleich der Beruf des Rechtsanwalts zufolge der beiden spezielleren sektoriellen „Rechtsanwalts-Richtlinien“ 77/249/EWG und 98/5/EG, deren Regelungen aufgrund des in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Anwendungsvorrangs den Bestimmungen der „Berufsqualifikations-Richtlinie“ vorgehen, an sich nur eingeschränkt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fällt, sollen die Rechtsanwaltskammern den Zugang zu entsprechenden Informationen künftig nicht nur bezogen auf die Möglichkeit der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach Ablegung einer Eignungsprüfung (§§ 24 ff. EIRAG), sondern generell über die Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich sowie die Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte einschließlich der sich aus dem EIRAG insbesondere für dienstleistende und niedergelassene europäische Rechtsanwälte ergebenden Besonderheiten sicherstellen (und für die regelmäßige Aktualisierung dieser Informationen Sorge tragen).

Zu Z 5 (§ 44 EIRAG)

Im EIRAG fehlt es bislang an einer eigenständigen Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung unmittelbar im Gesetz. Dies soll mit dem vorgeschlagenen § 44 EIRAG nachgeholt werden.