Erläuterungen

Allgemeiner Teil

A. Allgemeines zur Zahlungskontenrichtlinie

1. Ziel der Richtlinie

Die Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (kurz: Zahlungskontenrichtlinie) soll die derzeit geringe Mobilität der Verbraucher in Bezug auf Zahlungskonten und den Zugang zu solchen Konten sowohl innerstaatlich als auch grenzüberschreitend verbessern.

Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie transparente Informationen über die Entgelte für Verbraucherzahlungskonten und die unkomplizierte Möglichkeit eines Kontowechsels vor. Außerdem räumt die Richtlinie jedem Verbraucher ein Recht auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (kurz: Basiskonto) ein. Innerstaatlich soll dadurch die Zahl kontoloser Verbraucher soweit als möglich verringert und es diesen Personen ermöglicht werden, vollständig am sozialen und wirtschaftlichen Leben der Gesellschaft teilzunehmen. Grenzüberschreitend kann sich der Verbraucher durch das Recht, auch in anderen Mitgliedstaaten unabhängig von einem Wohnsitz oder einem sonstigen Anknüpfungspunkt ein Zahlungskonto zu eröffnen, innerhalb der gesamten Europäischen Union frei bewegen und so die Vorteile des Binnenmarkts uneingeschränkt nutzen.

2. Scheitern alternativer Initiativen

Verbindliche gemeinschaftsrechtliche Regelungen zu diesen Punkten waren notwendig, weil alternative Initiativen zuvor gescheitert waren. So hatte die europäische Kreditwirtschaft ursprünglich erwogen, die Transparenz und Vergleichbarkeit der Kontoentgelte im Rahmen einer Selbstregulierungsinitiative sicherzustellen. Über diese Initiative wurde jedoch keine abschließende Einigung erzielt.

Auch beim Kontowechsel ist der Versuch einer Selbstregulierung gescheitert. Das European Banking Industrie Committee entwarf im Jahr 2008 einen Modellmechanismus für einen Wechsel von Zahlungskonten zwischen Banken, die im gleichen Mitgliedstaat ansässig sind. Da diese Regelungen nicht verbindlich sind, werden sie jedoch unionsweit unterschiedlich angewandt und haben daher kaum Wirkung entfaltet.

Was den Zugang zu einem Basiskonto betrifft, hatte die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten in ihrer Empfehlung 2011/442/EU vom 18. Juli 2011 (ABl. L 190 vom 21.7.2011, S 87) aufgefordert, die zur Anwendung der Empfehlung erforderlichen Maßnahmen bis spätestens sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung zu ergreifen. Die Empfehlung wurde jedoch nur von wenigen Mitgliedstaaten befolgt. Da ein Leben ohne Girokonto in der Europäischen Union faktisch nicht mehr möglich ist, wog dieses Versäumnis besonders schwer. So setzen Lohn- und Gehaltszahlungen, finanzielle Leistungen des Staates, Mietverträge, Verträge über Strom, Wasser und Telefon, Zeitschriftenabonnements, zahlreiche Kaufverträge und insbesondere der gesamten Bereich des Internethandels ein Bankkonto voraus, über das Überweisungen, Lastschriften oder Kreditkartenzahlungen abgewickelt werden können.

3. Spielräume bei der Umsetzung der Richtlinie

Die Zahlungskontenrichtlinie enthält nur Mindestvorgaben. Die Mitgliedstaaten können daher strengere Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers beibehalten oder erlassen (Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2014/92/EU).

Darüber hinaus räumt die Richtlinie den Mitgliedstaaten für die Umsetzung zahlreiche Optionen ein. Die wichtigsten Optionen betreffen

-       den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Umsetzungsbestimmungen;

-       den Betreiber und die Anzahl der Vergleichswebsites sowie die für den Entgeltvergleich maßgeblichen Faktoren;

-       die Frage, ob alle oder nur eine ausreichend große Zahl von Kreditinstituten Verbrauchern Basiskonten anbieten müssen;

-       die Möglichkeit, bestimmte (enge) Ausnahmen vom Recht des Verbrauchers auf ein Basiskonto vorzusehen;

-       die Frage, ob Kreditinstitute dem Verbraucher bei einem Basiskonto eine Überziehungsmöglichkeit bereitstellen dürfen;

-       die Frage, ob Kreditinstitute dem Verbraucher die mit einem Basiskonto verbundenen Dienste unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt anbieten müssen;

-       die Möglichkeit, für besonders schutzbedürftige Verbraucher günstigere Entgelte für Basiskonten vorzuschreiben.

B. Inhalt des Verbraucherzahlungskontogesetzes – mögliche Alternativen

1. Anwendungsbereich

Die Bestimmungen des neuen Verbraucherzahlungskontogesetzes (VZKG) stehen in einem engen Zusammenhang mit den Regelungen im 3. Hauptstück des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) über die Rechte und Pflichten der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten. Im Unterschied zum ZaDiG betrifft das VZKG in sachlicher Hinsicht aber nicht sämtliche Zahlungsdienste, sondern nur Zahlungskonten, über die der Verbraucher bestimmte Zahlungsvorgänge durchführen kann. In persönlicher Hinsicht gilt das VZKG nicht für alle Zahlungsdienstnutzer sondern nur für Verbraucher. Außerdem gelten die Bestimmungen des 4. Hauptstücks über den Zugang zu Basiskonten nur für Kreditinstitute und nicht für alle Zahlungsdienstleister. Dieser in mehrfacher Hinsicht eingeschränktere Anwendungsbereich ist auch der Hauptgrund dafür, warum die Zahlungskontenrichtlinie im Interesse einer besseren Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit in einem eigenständigen neuen Gesetz und nicht im Wege einer Novellierung des ZaDiG umgesetzt wird.

Die in der Richtlinie vorgesehenen Optionen, auch Verbraucherzahlungskonten mit eingeschränkteren Funktionen einzubeziehen oder den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den Zugang zu Basiskonten auf alle Zahlungsdienstleister auszudehnen, sollen nicht genutzt werden, da dafür in Österreich auch aus der Sicht des Verbraucherschutzes kein praktisches Bedürfnis besteht. Zudem könnten Zahlungsdienstleister ohne Bankkonzession Basiskonten nicht wettbewerbsfähig anbieten.

2. Wesentlicher Inhalt

Das in sechs Hauptstücke gegliederte VZKG enthält in seinem 1. Hauptstück Grundsatz- und Begriffsbestimmungen sowie die Festlegung des Anwendungsbereichs des Gesetzes.

Die Bestimmungen des 2. Hauptstücks sollen dem Verbraucher einen einfachen und zuverlässigen Vergleich der für Zahlungskonten verlangten Entgelte ermöglichen. Zu diesem Zweck müssen dem Verbraucher vor Vertragsabschluss und mindestens einmal jährlich während der Vertragsabwicklung gezielte Entgeltinformationen und Entgeltaufstellungen in einer einheitlichen Terminologie und in einem einheitlichen Format für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste mitgeteilt werden. Außerdem wird die Bundearbeitskammer mit dem Betrieb einer Website betraut, die dem Verbraucher mit Hilfe der jährlichen Kontokosten als „Schlüsselindikator“ einen Vergleich der Entgelte ermöglicht, die von Zahlungsdienstleistern in Österreich für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden. Die Bundesarbeitskammer hat diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich zu erfüllen. Die Website soll für den Verbraucher den Zeitaufwand und die Kosten eines Entgeltvergleichs reduzieren.

Die Bundesarbeitskammer wurde deshalb mit dem Betrieb der Vergleichswebsite betraut, weil sie bereits derzeit Verbrauchern auf www.bankenrechner.at einen Entgeltvergleich für Girokonten ermöglicht, der kostenlos ist und an dem alle großen österreichischen Kreditinstitute und auch viele regionale Institute teilnehmen. Es waren daher nur wenige ergänzende Adaptionen notwendig, damit dieser auf einer gut funktionierenden Zusammenarbeit mit der Kreditwirtschaft beruhende Entgeltvergleich allen Vorgaben der Richtlinie entspricht. Die Zahlungskontenrichtlinie hätte es auch ermöglicht, die Finanzmarktaufsicht (FMA) oder das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit dem Betrieb der Vergleichswebsite zu beauftragen oder ein Zertifizierungssystem für private Betreiber von Vergleichswebsites zu schaffen. Alle diese Alternativen hätten jedoch für den Bund mehr oder weniger hohe Kosten verursacht, was auch dafür sprach, auf die bereits bestehende Vergleichswebsite der Bundesarbeitskammer zurück zu greifen.

Im 3. Hauptstück werden Zahlungsdienstleister verpflichtet, dem Verbraucher ein klares, schnelles und sicheres Verfahren für den Wechsel seines Zahlungskontos zur Verfügung zu stellen, wobei beide am Kontowechsel beteiligten Zahlungsdienstleister dem Verbraucher für die korrekte Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten haften. Dieses Kontowechsel-Service soll es dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten die jeweils günstigsten Angebote am Markt zu nutzen.

Im 4. Hauptstück wird jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union das Recht eingeräumt, ein Basiskonto bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut zu eröffnen und zu nutzen. Um dieses Recht abzusichern, wird jedem Kreditinstitut, das in Österreich Verbraucherzahlungskonten anbietet, ein Kontrahierungszwang auferlegt, von dem es nur wenige eng begrenzte Ausnahmen gibt. Dadurch sind Basiskonten für alle Verbraucher möglichst einfach erreichbar und es wird jede Art von Diskriminierung und Wettbewerbsverzerrung von vornherein verhindert. Wäre nur, wie das die Richtlinie auch erlaubt hätte, „einer ausreichend großen Zahl von Kreditinstituten“ ein Abschlusszwang auferlegt worden, wäre die Erreichung dieser Ziele nicht gewährleistet gewesen.

Der Abschlusszwang wird durch das Verbot ergänzt, Verbraucher beim Zugang zu einem Zahlungskonto wegen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder aus einem anderen in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Grund zu diskriminieren oder für Basiskonten diskriminierende Bedingungen zu verwenden. Basiskonten können vom Kreditinstitut auch nur aus wenigen eng begrenzten Gründen gekündigt werden.

Bei einem Basiskonto muss das Kreditinstitut dem Verbraucher alle in der Praxis wesentlichen Zahlungsdienste für eine unbeschränkte Zahl von Zahlungsvorgängen zur Verfügung stellen. Das dafür pro Jahr verrechnete Entgelt darf weder den Betrag von 80 Euro noch die jährlichen Kontokosten übersteigen, die der Verbraucher bei dem für ihn günstigsten der aktuell vom Kreditinstitut angebotenen normalen Zahlungskonten zu zahlen hätte. Um sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftigen Verbrauchern den Zugang zu einem Basiskonto zu erleichtern und die Zahl kontoloser Personen soweit als möglich zu reduzieren, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung Gruppen von Verbrauchern festzulegen, bei denen die absolute Entgeltobergrenze für die Dauer ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit 40 statt 80 Euro beträgt.

Die Zahlungskontenrichtlinie würde auch die Möglichkeit vorsehen, besonders schutzbedürftigen oder überhaupt allen Verbrauchern das Recht auf einen kostenlosen Zugang zu einem Basiskonto einzuräumen. Diese weitergehende Option wurde jedoch in Österreich nicht in Anspruch genommen, da sie mit einer unverhältnismäßigen Belastung der Kreditinstitute verbunden wäre.

Das 5. Hauptstück regelt die Aufgaben und Verpflichtungen der FMA, die als gemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU zuständige Behörde fungiert. Die FMA ist bei Verstößen gegen strafbewehrte Bestimmungen des VZKG Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz und sie ist für Beschwerden von Verbrauchern zuständig, deren Antrag auf ein Basiskonto abgelehnt wurde oder denen ein solches Konto vom Kreditinstitut gekündigt wurde. Des Weiteren hat die FMA mit Verordnung die Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festzulegen und diese Liste in der Folge im Abstand von 4 Jahren zu bewerten und gegebenenfalls zu aktualisieren. Schließlich hat die FMA der Europäischen Kommission im Abstand von zwei Jahren Informationen zu übermitteln, mit denen diese die Wirksamkeit der bestehenden und die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen beurteilen kann.

Das 6. Hauptstück enthält Straf- und Schlussbestimmungen.

3. Rechtsnatur und Absicherung der Bestimmungen

Sieht man von den Regelungen zu der von der Bundesarbeitskammer betriebenen Vergleichswebsite ab, begründen die Bestimmungen des VZKG fast durchwegs vorvertragliche oder (neben-)vertragliche Rechte und Pflichten der Parteien eines Zahlungsdiensterahmenvertrags, die im Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden können. Dass bei der Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie nicht ein bankrechtlicher, sondern ein genuin zivilrechtlicher Ansatz verfolgt wird, liegt an der engen Verflechtung mit den Bestimmungen des 3. Hauptstücks des ZaDiG, mit dem im Jahr 2009 ein Sonderzivilrecht für Zahlungsdienste geschaffen wurde (ErläutRV 207 BlgNR 24. GP 31).

Um die regelmäßige Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zusätzlich wirksam abzusichern, wird die Verbandsklagebefugnis nach § 28a KSchG auch auf Verstöße gegen Bestimmungen des VZKG ausgedehnt. Außerdem sind für eine Reihe von Gesetzesverstößen verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen vorgesehen. Diese Verwaltungsstraftatbestände spiegeln das öffentliche Interesse wider, das an einem funktionierenden Wettbewerb, einer Erhöhung der Mobilität in Bezug auf Verbraucherzahlungskonten und am Zugang aller Verbraucher zu solchen Konten besteht.

Der zivilrechtlichen Natur der Regelungen entsprechend ist jedoch keine Beaufsichtigung der Zahlungsdienstleister in Bezug auf die Einhaltung ihrer nach diesem Gesetz bestehenden Verpflichtungen durch die FMA vorgesehen, was den mit der Vollziehung des VZKG verbundenen Verwaltungsaufwand gering hält.

C. Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 (Geld- und Bankwesen), Z 6 (Zivilrechtswesen), Z 11 (Kammern für Arbeiter und Angestellte) und Z 16 B-VG (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Verbraucherzahlungskontogesetz

Zu § 1:

Die Bestimmung gibt einen programmatischen Überblick über die Regelungen des Verbraucherzahlungskontogesetzes, die es Verbrauchern erleichtern sollen, sich in Bezug auf Zahlungskonten innerhalb Österreichs und der Europäischen Union frei zu bewegen und frei aus den vorhandenen Angeboten auszuwählen. Zugleich sollen für alle Zahlungsdienstleister gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen und so der Wettbewerb und eine effiziente Ressourcenallokation innerhalb des Markts für Verbraucherzahlungskonten gefördert werden (siehe Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2014/92/EU).

Zu § 2 Z 1 bis 26:

Setzt Art. 2 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 2 Z 27:

Definiert den Begriff der „Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste“, an den ein großer Teil der Informationspflichten anknüpft, die dem Zahlungsdienstleister im 1. Abschnitt der II. Hauptstücks auferlegt werden.

Zu § 2 Z 28:

Definiert den Begriff der jährlichen Kontokosten, die als Parameter für den Entgeltvergleich dienen, den der Verbraucher nach den Bestimmungen des § 11 auf der Vergleichswebsite der Bundesarbeitskammer durchführen kann.

Sofern nicht ausnahmsweise ein fixes Pauschalentgelt vereinbart werden soll, können die jährlichen Kontokosten nur auf der Grundlage von Annahmen über das Nutzungsverhalten des Verbrauchers berechnet werden.

Die dem Verbraucher im Fall einer Überschreitung oder Überziehung verrechneten Sollzinsen sind bei der Ermittlung der jährlichen Kontokosten ebenso wenig zu berücksichtigen wie die für Guthaben bezahlten Habenzinsen. Wollte man auch diese Kosten und Erträge einbeziehen, müsste man von relativ komplexen Annahmen ausgehen, die in der Regel erheblich vom späteren tatsächlichen Nutzungsverhalten des Verbrauchers abweichen würden. Dadurch würde die Aussagekraft des Vergleichsparameters stark entwertet werden, zumal die Sollzinsen bei häufigeren Überziehungen oder Überschreitungen des Zahlungskontos den größten Kostenfaktor darstellen. Insofern ist es sachgerechter, die Soll- und Habenzinsen beim Entgeltvergleich nur durch eine ergänzende Angabe der für ihre Verrechnung maßgeblichen jährlichen Zinssätze zu berücksichtigen.

Zu § 2 Z 29:

Setzt Art. 24 der Richtlinie 2014/92/EU um und entspricht der Regelung in § 3 Z 9 ZaDiG.

Da der Verbraucher bei Abschluss eines Rahmenvertrags bereits gemäß § 28 Abs. 1 Z 7 lit. a ZaDiG auf die Möglichkeit hingewiesen werden muss, im Streitfall seine Rechte vor der FIN-NET-Schlichtungsstelle außergerichtlich geltend zu machen, sieht dieses Bundesgesetz keine die Schlichtungsstelle betreffende vorvertragliche Informationspflicht des Zahlungsdienstleisters vor. Allerdings muss ein Kreditinstitut den Verbraucher nochmals gesondert auf die Möglichkeit einer Anrufung der Schlichtungsstelle hinweisen, wenn es einen Antrag auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ablehnt (§ 25 Abs. 4 Z 2) oder wenn es ein solches Konto kündigt (§ 28 Abs. 4).

Zu § 3 Abs. 1:

Setzt Art. 1 Abs. 6 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU um.

Vom dem in Art. 1 Abs. 6 zweiter Unterabsatz den Mitgliedstaaten eingeräumten Wahlrecht, auch Zahlungskonten ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich der Umsetzungsbestimmungen einzubeziehen, über die der Verbraucher nicht alle in Art. 1 Abs. 6 erster Unterabsatz angeführten Zahlungsvorgänge durchführen kann, soll nicht Gebrauch gemacht werden. Folglich sollen Konten mit eingeschränkteren Funktionen wie beispielsweise Sparkonten, Kreditkartenkonten, auf die Geldbeträge ausschließlich zum Zweck der Tilgung von Kreditkartenschulden eingezahlt werden, Hypotheken-Girokonten („current account mortgages“) oder E-Geld-Konten grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Verbraucherzahlungskontogesetzes ausgenommen sein. Sofern solche Konten jedoch auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge genutzt werden und sie sämtliche der in § 3 Abs. 1 genannten Funktionen umfassen, fallen sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes (siehe Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2014/92/EU).

Da Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen alle in § 3 Abs. 1 angeführten Funktionen haben müssen, sind auf solche Konten die Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstücks uneingeschränkt anzuwenden (siehe Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2014/92/EU).

Zu § 3 Abs. 2:

Setzt Art. 1 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Die Bestimmungen des Verbraucherzahlungskontogesetzes über die Vergleichbarkeit von Entgelten und den Zahlungskontowechsel sollen für alle Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Abs. 3 ZaDiG gelten, die Bestimmungen über den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen hingegen nur für Kreditinstitute.

Von der den Mitgliedstaaten in Art. 1 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU eingeräumten Möglichkeit, die Bestimmungen über den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen auch auf Zahlungsdienstleister anzuwenden, die keine Kreditinstitute sind, soll daher kein Gebrauch gemacht werden. Aufgrund verschiedener Bestimmungen des ZaDiG und des E-GeldG könnten Zahlungsdienstleister ohne Bankkonzession Basiskonten nicht wettbewerbsfähig anbieten und es wäre auch für den Verbraucher mit verschiedenen Nachteilen verbunden, ein Basiskonto bei einem solchen Anbieter zu unterhalten. Insofern besteht aus der Sicht des Verbraucherschutzes kein Interesse daran, auch Zahlungsdienstleister, die keine Kreditinstitute sind, in den Anwendungsbereich des 4. Hauptstücks einzubeziehen.

Zu § 3 Abs. 3:

Diese Ausnahme orientiert sich an § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 ZaDiG und beruht auf der den Mitgliedstaaten in Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2014/92/EU eingeräumten Option, Unternehmer gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU von den Umsetzungsvorschriften ganz oder teilweise auszunehmen.

Zu § 3 Abs. 4:

Diese Ausnahme soll entsprechend Erwägungsgrund 49 der Richtlinie 2014/92/EU soziale Initiativen der Kreditwirtschaft fördern, bei denen besonders schutzbedürftigen Verbrauchern neben einem Basiskonto auch eine unabhängige Finanzbildung bereitgestellt wird, um solche Verbraucher zu einem verantwortungsvollen Umgang mit ihren Finanzmitteln anzuleiten und sie so bei der Lösung ihrer finanziellen Probleme zu unterstützen. Kreditinstitute, die Basiskonten ausschließlich zu diesem sozialen Zweck anbieten, sollen von der Verpflichtung ausgenommen werden, grundsätzlich jedem Verbraucher ein Basiskonto anzubieten und damit Leistungen an Personen zu erbringen, die nicht zu ihrer „Zielgruppe“ gehören.

Kreditinstitute, welche die in § 3 Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen, werden daher vom Kontrahierungszwang gemäß § 23 Abs. 4 und den mit dieser Verpflichtung zusammenhängenden Bestimmungen des 4. Hauptstücks ausgenommen. Das Diskriminierungsverbot (§ 22), § 23 Abs. 3, 6 und 7 sowie die Bestimmungen über die mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen verbundenen Dienste (§ 25) und die für diese Dienste zulässigen Entgelte (§ 26) sind jedoch auch für solche Institute maßgeblich. Damit soll rechtlich gewährleistet werden, dass auch die Kunden dieser Institute alle mit einem Basiskonto verbundenen Dienste nutzen können und ihnen für die Nutzung des Basiskontos keine höheren als die für solche Konten sonst zulässigen Entgelte verrechnet werden.

Die in Z 1 angeführte Voraussetzung für die Ausnahme betrifft nur andere Zahlungskonten als solche mit grundlegenden Funktionen und hindert das Kreditinstitut daher nicht daran, dem Verbraucher andere Finanzdienstleistungen anzubieten, die das Basiskonto sinnvoll ergänzen, wie beispielsweise eine Versicherung, ein Sparbuch oder einen Bausparvertrag, sofern auch diese Zusatzangebote dem sozialen Zweck und nicht einem Gewinnstreben dienen.

Zu § 4:

Die Bestimmung orientiert sich an § 26 Abs. 6 ZaDiG und § 3 VKrG. Die in ihr angeordnete Unwirksamkeit von vertraglichen Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, ist eine im Sinne des Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion.

Für den Verbraucher günstigere vertragliche Vereinbarungen sind hingegen wirksam. Ob eine vertragliche Abweichung für den Verbraucher vorteilhaft oder nachteilig ist, muss für jeden Verbraucher und für jede Teilregelung immer gesondert geprüft werden. Eine von den zwingenden Vorgaben dieses Bundesgesetzes abweichende Vertragsbestimmung ist daher auch dann unwirksam, wenn der Zahlungsdienstleister in seinen Vertragsbedingungen in anderen Punkten für den Verbraucher günstigere Regelungen vorsieht, als er das nach den gesetzlichen Vorgaben müsste, oder wenn die Bestimmung nur für einen Teil der Verbraucher nachteilig ist (vgl. zur wortgleichen Bestimmung in § 3 VKrG: Wendehorst in Wendehorst/Zöchling-Jud, Verbraucherkreditrecht (2010) § 3 Rz 3 und 4).

Zum 2. Hauptstück:

Da in Österreich und innerhalb der Europäischen Union entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen derzeit fehlen, ist es für Verbraucher schwierig, die für Zahlungskonten jeweils in Rechnung gestellten Entgelte zu vergleichen, was sich auf die finanzielle Mobilität der Verbraucher negativ auswirkt. Aus diesem Grund sollen im 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes einheitliche und verbindliche Regeln festgelegt werden, die dem Verbraucher zukünftig einen einfachen und zuverlässigen Vergleich der für Zahlungskonten verlangten Entgelte ermöglichen.

Zum 1. Abschnitt:

Verwenden Zahlungsdienstleister für dieselben Dienste eine unterschiedliche Terminologie und stellen sie die Informationen in unterschiedlichen Formaten bereit, ist es für den Verbraucher schwer möglich, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welches der am Markt angebotenen Zahlungskonten seinen Bedürfnissen am besten gerecht wird (Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2014/92/EU). Eine standardisierte Terminologie in Kombination mit gezielten Entgeltinformationen in einem einheitlichen Format für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste soll es daher dem Verbraucher in Zukunft erleichtern, die für Zahlungskonten in Rechnung gestellten Entgelte nachzuvollziehen und zu vergleichen.

Zu § 5:

Die Bestimmung orientiert sich an § 27 Abs. 1 und 3 ZaDiG.

Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU hat der Zahlungsdienstleister dem Verbraucher die Entgeltaufstellung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Für die nach den §§ 6 und 7 vorgeschriebenen Informationen fehlt zwar in der Richtlinie eine solche ausdrückliche Anordnung. Da es sich um vorvertragliche Informationspflichten handelt, die den Zahlungsdienstleister nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen treffen, müssen aber auch diese Informationen unentgeltlich erteilt werden.

§ 5 berührt auch dann nicht das nach § 31 Abs. 5 ZaDiG bestehende Recht des Zahlungsdienstleisters, dem Zahlungsdienstnutzer einen angemessenen Kostenersatz für eine auf dessen Wunsch erfolgende monatliche Übermittlung eines Kontoauszugs zu verrechnen, wenn dem Kontoauszug eine Entgeltaufstellung gemäß § 8 angeschlossen wird.

Zu § 6:

Um dem Verbraucher eine informierte Nachfrageentscheidung zu erleichtern, werden dem Zahlungsdienstleister in § 6 vorvertragliche Informationspflichten über die für ein angebotenes Zahlungskonto verlangten Entgelte auferlegt.

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Zahlungsdienstleisters, die in § 32 Abs. 1 Z 1 für den Fall einer Verletzung der Informationspflichten vorgesehen ist, spiegelt das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb wider, der auf informierten Nachfrageentscheidungen aufbaut.

Zu § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1:

Diese Bestimmungen setzen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Damit Zahlungskontoentgelte ohne weiteres vergleichbar sind, muss die Entgeltinformation anhand der gemäß § 29 Abs. 6 standardisierten Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste erfolgen. Dadurch sollen auch gleiche Wettbewerbsbedingungen für die auf dem Markt für Zahlungskonten tätigen Zahlungsdienstleister geschaffen werden (Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2014/92/EU).

Es liegt im Interesse des Verbrauchers, alle vorvertraglichen Informationen zu einem ihm angebotenen Rahmenvertrag über ein Zahlungskonto gemeinsam mitgeteilt zu erhalten. Da das auch der für den Zahlungsdienstleister kostengünstigste Weg ist, die ihn nach den verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen treffenden Informationspflichten zu erfüllen, soll entsprechend der den Mitgliedstaaten in Art. 4 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU eingeräumten Option angeordnet werden, dass die Entgeltinformation dem Verbraucher gemeinsam mit den nach § 28 Abs. 1 ZaDiG vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen mitzuteilen ist.

Die Entgeltinformation muss dem Verbraucher ebenso wie die nach dem ZaDiG vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen „mitgeteilt“ werden. Die Information muss daher vom Zahlungsdienstleister von sich aus so übermittelt werden, dass der Verbraucher die Information rechtzeitig erhält, ohne sie ausdrücklich anfordern oder dafür besondere Handlungen vornehmen zu müssen (Erwägungsgrund 27 zur Richtlinie 2007/64/EG; ErläutRV 207 BlgNR 24. GP 32; EuGH 20. Mai 2008, C-49/1; OGH 4 Ob 18/08p).

Da der Begriff der Entgelte gemäß § 2 Z 15 (entsprechend Art. 2 Z 15 der Richtlinie 2015/92/EU) auch „Vertragsstrafen“ umfasst, müssen in der Entgeltinformation auch allfällige (pauschalierte) Aufwand- und Schadenersatzansprüche angeführt werden, die vom Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit den angebotenen Diensten für den Fall verlangt werden, dass der Verbraucher seine vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält. Inwieweit solche Vereinbarungen zulässig sind, richtet sich nach anderen Bestimmungen, insbesondere nach § 27 ZaDiG, § 1333 Abs. 2 ABGB oder § 26 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes.

Zu § 6 Abs. 2 Z 2:

Setzt Art. 4 Abs. 2 lit. a und f der Richtlinie 2014/92/EU um.

Auch wenn die Entgeltinformation dem Verbraucher gemeinsam mit den nach dem ZaDiG vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen mitgeteilt werden muss, muss sie sich gleichzeitig von diesen anderen Informationen deutlich unterscheiden (siehe Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2014/92/EU).

Zu § 6 Abs. 2 Z 3 und 4:

In Z 3 wird klargestellt, dass die Entgeltinformation in dem Format präsentiert werden muss, das in den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegt ist.

Z 4 dient der Umsetzung der in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU enthaltenen Vorgabe, dass die Entgeltinformation die standardisierten Begriffe der endgültigen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten muss. Bietet ein Zahlungsdienstleister einen der in der standardisierten Liste angeführten Dienste nicht an, hat er das kenntlich zu machen, indem er den Dienst beispielsweise mit dem Vermerk „nicht angeboten“ versieht (Erwägungsgrund 19 der Richtlinie2014/92/EU).

Eine standardisierte Terminologie in Kombination mit gezielten Entgeltinformationen in einem einheitlichen Format für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste soll es dem Verbraucher erleichtern, die Entgelte nachzuvollziehen und zu vergleichen (Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2014/92/EU).

Zu § 6 Abs. 2 Z 5 bis 9:

Setzen Art. 4 Abs. 2 lit. b, c, d, und e der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 6 Abs. 2 Z 10:

Dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU.

Nach den Mindestvorgaben in Art. 7 Abs. 4 würde es zwar genügen, dem Verbraucher online Informationen über die von der Bundesarbeitskammer betriebene Vergleichswebsite zur Verfügung zu stellen. Da ein Verbraucher typischerweise aber gerade dann ein Interesse daran haben wird, Entgeltvergleiche anzustellen, wenn ihm ein Zahlungskontoangebot vorliegt, soll der Verbraucher auch in der Entgeltinformation auf diesen Service hingewiesen werden müssen. Außerdem sollen durch diese Hinweispflicht die Bekanntheit der Vergleichswebsite und das Ausmaß ihrer Inanspruchnahme gefördert werden.

Zu § 6 Abs. 2 Z 11:

Setzt Art. 4 Abs. 2 lit. g der Richtlinie 2014/92/EU um.

Die nach § 6 vorgeschriebene Entgeltinformation enthält keine Informationen über die Entgelte, die für allenfalls im Zusammenhang mit dem Zahlungskonto angebotene Dienste verlangt werden, die nicht in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten sind, sowie über Zinsgleitklauseln, die im Fall variabler Soll- und Habenzinsen vereinbart werden. Informationen zu diesen Punkten enthalten die gemäß § 28 Abs. 1 ZaDiG vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen, die gemeinsam mit der Entgeltinformation erteilt werden müssen und auf die der Verbraucher daher hinzuweisen ist.

Zu § 6 Abs. 3:

Setzt Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Bei einem Dienstleistungspaket für ein Zahlungskonto wird das Paket insgesamt ausgepreist. Es werden daher keine gesonderten Entgelte für die einzelnen Dienste berechnet, die zum Paket gehören. Um dem Verbraucher trotzdem einen Vergleich der Entgelte zu ermöglichen, die für die angebotenen Dienste verlangt werden, muss der Zahlungsdienstleister in der Entgeltinformation offenlegen, welche Dienste in welchem Umfang im Paket enthalten sind, welche Entgelte für das Paket zu zahlen sind und welche zusätzlichen Entgelte für etwaige Dienste anfallen, die über den von den Entgelten für das Paket erfassten Umfang hinausgehen.

Zu § 6 Abs. 4:

Setzt Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Um dem Verbraucher die für ein Zahlungskonto geltende Entgeltregelung besser verständlich zu machen und ihn in den Stand zu versetzen, aus einer größeren Palette von Zahlungskontoangeboten auszuwählen, muss ihm gemeinsam mit der Entgeltinformation ein Glossar mit eindeutigen, allgemein verständlichen und widerspruchsfreien Erklärungen -mindestens zu den in der Entgeltinformation aufgeführten Entgelten und Diensten – ausgehändigt werden (Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2014/92/EU).

Zu § 6 Abs. 5:

Setzt Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Während in § 6 Abs. 1 bis 4 die vorvertragliche Entgeltinformation geregelt wird, sind die in § 6 Abs. 5 vorgesehenen Informationspflichten vom Zahlungsdienstleister jederzeit (vgl. Art. 4 Abs. 5 erster Satz) und damit auch während der Dauer des Rahmenvertrags zu erfüllen. Außerdem sind diese Pflichten auch gegenüber Nichtkunden zu erfüllen, mit denen kein rechtsgeschäftlicher Kontakt besteht (vgl. Art. 4 Abs. 5 zweiter Satz). Die Informationspflichten treffen den Zahlungsdienstleister alleine deshalb, weil er Verbraucherzahlungskonten öffentlich anbietet.

Zu § 7:

Setzt Art. 8 der Richtlinie 2014/92/EU um.

In der Praxis werden Zahlungskonten oft im Paket mit anderen Produkten oder Diensten angeboten, die keine mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste sind, wie etwa Versicherungsprodukte oder eine Finanzberatung. Auf diesem Weg können Zahlungsdienstleister ihr Angebot diversifizieren und miteinander in Wettbewerb treten, was letztlich auch für Verbraucher von Nutzen sein kann.

Eine Studie der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2009 zu Kopplungsgeschäften im Finanzsektor sowie einschlägige Konsultationen und Verbraucherbeschwerden zeigen jedoch, dass Zahlungsdienstleister Zahlungskonten teilweise auch in Kombination mit Produkten anbieten, die von den Verbrauchern gar nicht gewünscht werden und die für Zahlungskonten nicht unbedingt von Belang sind, wie etwa Haushaltsversicherungen. Darüber hinaus beeinträchtigen solche Praktiken die Transparenz und Vergleichbarkeit der Preise, beschränken die Auswahlmöglichkeiten für Verbraucher und können sich negativ auf deren Mobilität auswirken. Wenn Zahlungsdienstleister Zahlungskonten im Paket anbieten, müssen sie daher den Verbraucher darüber informieren, ob das Zahlungskonto separat erworben werden kann, und, wenn das möglich ist, dem Verbraucher gesonderte Informationen über die Kosten und Entgelte bereitstellen, die für die jeweiligen anderen im Paket enthaltenen Produkte oder Dienste anfallen, die separat erworben werden können.

Zu § 8:

Für Zahlungsdienstleister soll die Verpflichtung eingeführt werden, den Verbraucher mindestens einmal jährlich über sämtliche seinem Zahlungskonto angelasteten Entgelte, gegebenenfalls einschließlich des Zinssatzes für Überziehungen oder Überschreitungen, zu unterrichten. Das gilt unbeschadet der Bestimmungen in den §§ 21 und 22 VKrG zu Krediten in Form einer Überziehungsmöglichkeit. Diese Ex-post-Information muss in Form eines speziellen Dokuments mit der Bezeichnung „Entgeltaufstellung“ vorgelegt werden. Sie hat einen Überblick über die aufgelaufenen Zinsen und alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Zahlungskontos angefallenen Entgelte zu geben, um für den Verbraucher nachvollziehbar zu machen, wofür die Entgelte in Rechnung gestellt wurden. Dadurch kann er beurteilen, ob er sein Verhalten ändern oder den Anbieter wechseln sollte (Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2014/92/EU).

Art. 5 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU würde es erlauben, vorzuschreiben, dass die Entgeltaufstellung dem Verbraucher gemeinsam mit den nach § 31 Abs. 2 bis 5 ZaDiG zu erteilenden Informationen übermittelt wird. Da diese anderen Informationen dem Verbraucher nicht nur einmal jährlich sondern in kürzeren Abständen zur Verfügung gestellt werden müssen, soll diese Option nicht in Anspruch genommen werden.

Wie sich aus Art. 5 Abs. 3 li. c und Abs. 4 sowie Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2014/92/EU ergibt, muss die Entgeltaufstellung ein eigenständiges Dokument sein, das sich deutlich von anderen Mitteilungen unterscheidet. Sie muss im selben Format sowie unter Einhaltung derselben Reihenfolge der Posten und unter Verwendung derselben Bezeichnungen erstellt werden wie die vorvertragliche Entgeltinformation gemäß § 6, damit der Verbraucher die beiden Dokumente einfach vergleichen kann und so das Verständnis und die Nutzung der Informationen optimiert werden.

Wird der Rahmenvertrag vor Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt beendet, zu dem der Verbraucher letztmalig eine Entgeltaufstellung erhalten hat, ist dem Verbraucher im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags eine Entgeltaufstellung mit dem letzten „Rumpfjahr“ als Bezugszeitraum zur Verfügung zu stellen.

§ 8 begründet vertragliche Nebenpflichten des Zahlungsdienstleisters innerhalb des Zahlungsdiensterahmenvertrags.

Zu § 8 Abs. 1:

Setzt Art. 5 Abs. 1 erster Unterabsatz und Abs. 2 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Da der Begriff der Entgelte gemäß § 2 Z 15 (entsprechend Art. 2 Z 15 der Richtlinie 2015/92/EU) auch „Vertragsstrafen“ umfasst, müssen in der Entgeltaufstellung auch allfällige (pauschalierte) Aufwand- und Schadenersatzansprüche angeführt werden, die dem Verbraucher in Bezug auf die mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste verrechnet wurden.

Zu § 8 Abs. 2:

Setzt Art. 5 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU um.

Damit für den Verbraucher ein maximaler Nutzen erzielt wird, müssen in der Ex-post-Entgeltaufstellung die repräsentativsten Dienste in derselben Reihenfolge dargestellt werden wie in der Ex-ante-Entgeltinformation (Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2014/92/EU).

Zu § 8 Abs. 2 Z 1:

Setzt Art. 5 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU um, wobei § 8 Abs. 2 Z 1 an die Bestimmungen angeglichen ist, die nach Art. 47 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2007/64/EG und § 31 Abs. 4 und 5 ZaDiG für die Zurverfügungstellung monatlicher Kontoauszüge maßgeblich sind. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum für die Zurverfügungstellung der Entgeltaufstellung und der periodischen Kontoauszüge teilweise unterschiedliche Vorgaben maßgeblich sein sollten, zumal die Entgeltaufstellung dem Verbraucher in der Regel wohl gemeinsam mit einem der monatlichen Kontoauszüge mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden wird.

Die Vereinbarung, auf welchem Kommunikationsweg und in welcher Form dem Verbraucher die Entgeltaufstellung mitzuteilen oder zugänglich zu machen ist, hat bei Rahmenverträgen, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen werden, gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 lit. a im Rahmenvertrag zu erfolgen. Ist vereinbart, dass dem Verbraucher die Entgeltaufstellung auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zur Verfügung gestellt wird oder dass dem Verbraucher die Entgeltaufstellung vom Zahlungsdienstleister lediglich zugänglich gemacht werden muss, soll der Verbraucher diese Vereinbarung jederzeit widerrufen und eine Mitteilung auf Papier verlangen können.

Zu § 8 Abs. 2 Z 9:

Der in dieser Bestimmung vorgeschriebene Verweis auf die von der Bundesarbeitskammer betriebene Website geht über die Mindestvorgaben der Richtlinie 2014/92/EU hinaus; er entspricht aber dem Zweck der Entgeltaufstellung, die dem Verbraucher die Möglichkeit geben soll, die Zweckmäßigkeit eines allfälligen Anbieterwechsels zu beurteilen (Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2014/92/EU). Das ist am leichtesten mit Hilfe der Vergleichswebsite der Bundesarbeitskammer möglich, auf der sich der Verbraucher rasch über die Entgelte informieren kann, die von anderen Zahlungsdienstleistern verlangt werden.

Zu § 8 Abs. 3:

Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, den Kreditgeber zu verpflichten, dem Verbraucher im Fall von Überschreitungen, deren Dauer beträchtlich ist, ein anderes Kreditprodukt anzubieten. Dieser Option liegt die Erwägung zugrunde, dass Überschreitungen grundsätzlich nur zur Deckung eines kurzfristigen Kreditbedarfs sinnvoll sind, während für längerfristige Finanzierungen andere Kreditprodukte in der Regel besser geeignet und kostengünstiger sind.

Da es zum Zweck der Entgeltaufstellung gehört, den Verbraucher Anhaltspunkte für eine Änderung seines Verhaltens zu geben, mit der er in Zukunft unnötige Kosten vermeiden kann (siehe Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2014/92/EU), soll nunmehr im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Entgeltaufstellung von der Option des Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie 2008/48/EU Gebrauch gemacht werden. Dabei soll § 8 Abs. 3 auch der Gefahr einer beginnenden Überschuldung des Verbrauchers vorbeugen, da dieser seine Schuld im Fall eines Umstiegs auf einen Ratenkredit sukzessive zurückzahlen muss.

Die Bestimmungen in § 8 Abs. 3 nützen die Option, die Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG den Mitgliedstaaten einräumt, jedoch nicht vollständig aus, da der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet wird, dem Verbraucher zur Abdeckung des Betrags der Überschreitung ein anderes (kostengünstigeres) Kreditprodukt anzubieten, sondern dem Zahlungsdienstleister nur Informations- und Beratungspflichten in Bezug auf ein solches Kreditprodukt auferlegt werden.

Zu § 8 Abs. 3 Z 1:

§ 8 Abs. 3 Z 1 verpflichtet den Zahlungsdienstleister im Fall einer Überschreitung, die seit mehr als drei Monaten durchgehend das eineinhalbfache der durchschnittlichen monatlichen Eingänge auf dem Zahlungskonto während dieses Zeitraums übersteigt, der Entgeltaufstellung die Standardinformationen gemäß § 5 VKrG zu mindestens einem Ratenkreditvertrag anzufügen, mit dem der Finanzbedarf des Verbrauchers allenfalls kostengünstiger als mit der bestehenden Überschreitung gedeckt werden könnte. Die Standardinformationen müssen daher von einem Gesamtkreditbetrag in zumindest der Höhe der bestehenden Überschreitung ausgehen. Dieser Betrag sollte aber auch nicht wesentlich überschritten werden, da das Gesetz einer beginnenden Überschuldung vorbeugen will und der Verbraucher daher Informationen darüber erhalten sollte, innerhalb welcher Laufzeit und mit welcher monatlichen Belastung er seine offene Kontoverbindlichkeit zurückzahlen könnte.

Unter einem Ratenkreditvertrag ist ein Kreditvertrag im Sinne des § 2 Abs. 3 VKrG zu verstehen, bei dem der Verbraucher Pauschalraten für Kapital und Zinsen zu zahlen hat. Dem Schutzzweck des Gesetzes entsprechend soll der Verbraucher primär Informationen zu einem Kreditprodukt erhalten, mit dem er seine offene Kontoverbindlichkeit auch geordnet zurückzahlen und nicht bloß kostengünstiger umschulden kann.

Der Zusatz „allenfalls“ stellt klar, dass erst im Rahmen einer nachfolgenden individuellen Beratung, die der Zahlungsdienstleister dem Verbraucher gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 zugleich anbieten muss, anhand der Wünsche und Bedürfnisse des Verbrauchers und seiner persönlichen und finanziellen Situation geklärt werden kann, ob die Aufnahme eines solchen Ratenkredits tatsächlich möglich und sinnvoll ist. Im Zuge dieser Beratung hat der Zahlungsdienstleister dann auch zu prüfen, ob er dem Verbraucher allenfalls auch noch andere von ihm angebotene Kreditprodukte empfehlen kann, die kostengünstiger als die Überschreitung sind.

Zu § 8 Abs. 3 Z 2:

Aus § 8 Abs. 3 Z 2 selbst ergibt sich noch keine Beratungspflicht des Zahlungsdienstleisters. Nur wenn sich der Verbraucher entschließt, das Beratungsangebot anzunehmen, entsteht eine entsprechende Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters.

Zu § 9 Abs. 1:

Setzt Art. 6 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Um eine kohärente Anwendung der Terminologie zu gewährleisten, die in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festgelegt ist, sollen Zahlungsdienstleister verpflichten werden, in ihrer Kommunikation mit Verbrauchern diese Terminologie zu benutzen. Firmeneigene Produktbezeichnungen sollen Zahlungsdienstleister in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für die Verbraucher nur dann verwenden dürfen, wenn sie den jeweils anwendbaren entsprechenden standardisierten Begriff eindeutig angeben.

§ 9 Abs. 1 verpflichtet den Zahlungsdienstleister nicht, Vertragsformblätter und Allgemeine Geschäftsbedingungen auszutauschen, die für Rahmenverträge verwendet wurden, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen wurden.

§ 9 Abs. 1 begründet eine Verpflichtung, die für alle Zahlungsdienstleister gilt, die Verbraucherzahlungskonten öffentlich anbieten, und die daher von einer vorvertraglichen oder vertraglichen Beziehung zum Verbraucher unabhängig ist.

Zu § 9 Abs.2:

Setzt Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie 2014/92/EU um.

Entscheidet sich ein Zahlungsdienstleister für die Verwendung firmeneigener Produktbezeichnungen in der Entgeltinformation oder der Entgeltaufstellung, muss er sie zusätzlich zu der standardisierten Terminologie als untergeordnete Bezeichnungen verwenden. Die firmeneigenen Bezeichnungen müssen also beispielsweise in Klammern gesetzt sein oder eine geringere Schriftgröße aufweisen (Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2014/92/EU).

Zum 2. Abschnitt:

Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU muss sichergestellt sein, dass in Österreich mindestens eine Website existiert, die einen Vergleich der Entgelte ermöglicht, die auf nationaler Ebene im Zusammenhang mit Zahlungskonten verrechnet werden, und zu der Verbraucher entgeltfreien Zugang haben.

Die Bundesarbeitskammer ermöglicht bereits derzeit Verbrauchern auf der Website www.bankenrechner.at einen Entgeltvergleich für Girokonten, an dem alle großen österreichischen Kreditinstitute (und auch viele regionale Institute) teilnehmen und der daher – wie das nach den Vorgaben in Art. 7 Abs. 3 lit. f der Richtlinie 2014/92/EU notwendig ist – einen wesentlichen Teil des österreichischen Marktes für Verbraucherzahlungskonten abdeckt. Aus diesem Grund soll die Bundesarbeitskammer mit dem Betrieb einer den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2014/92/EU entsprechenden Vergleichswebsite betraut werden.

Eine unabhängige Vergleichswebsite soll dazu beitragen, für den Verbraucher die Kosten der Informationsbeschaffung zu reduzieren, da er sich an einem Ort über die jeweiligen Vorteile verschiedener Zahlungskontoangebote informieren kann und er die Informationen nicht separat bei den einzelnen Zahlungsdienstleistern einholen muss (Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2014/92/EU).

Zu § 10 Abs. 1:

Gesetzliche Grundlage für die Übertragung von hoheitlichen Aufgaben auf die Bundesarbeitskammer ist § 8 Arbeiterkammergesetz (AKG). Nach dieser Bestimmung sind die Arbeiterkammern berufen, Aufgaben der staatlichen Verwaltung wahrzunehmen, die ihnen durch Gesetz übertragen werden.

Der Zugang zur Vergleichswebsite muss für die Nutzer entsprechend Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU entgeltfrei sein. Ergänzend soll klargestellt werden, dass der Zugang auch öffentlich sein muss. Er darf also beispielsweise nicht von einer vorherigen Registrierung des Nutzers abhängig gemacht werden oder auf Verbraucher eingeschränkt sein.

Entsprechend den Vorgaben in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU muss die Website zumindest einen Vergleich der Entgelte ermöglichen, die von Zahlungsdienstleistern in Österreich für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verrechnet werden.

Zu § 10 Abs. 2:

Entsprechend Art. 7 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2014/92/EU muss die Bundesarbeitskammer die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben unabhängig von ihrer im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgabe der Interessenvertretung der Arbeitnehmer und unabhängig von Zahlungsdienstleistern oder deren Interessenvertretungen erfüllen. Aufgrund der Verpflichtung, die Website unabhängig von ihrem eigenen Wirkungsbereich zu betreiben, muss die Bundesarbeitskammer alle Nutzer der Vergleichswebsite gleich behandeln. Sie darf daher nicht beispielsweise ihren Mitgliedern auf der Website Zusatzdienste anbieten.

Aufgrund der Verpflichtung, die Website unabhängig von Zahlungsdienstleistern und ihren Interessenvertretungen zu betreiben, muss der Vergleich unparteiisch durchgeführt werden und es darf bei den Suchergebnissen kein Zahlungsdienstleister bevorzugt behandelt werden (Erwägungsgrund 23 zur Richtlinie 2014/92/EU).

Zu § 10 Abs. 3:

Gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG können den Selbstverwaltungskörpern Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen. Dementsprechend wird ein Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Bundesarbeitskammer hinsichtlich der ihr in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben vorgesehen.

Zu § 10 Abs. 4:

Setzt Art. 7 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 11 Abs. 1:

Setzt Art. 7 Abs. 3 lit. f der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 11 Abs. 2:

Der Vergleich der Entgelte, die bei den einzelnen Angeboten für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verrechnet werden, soll mit Hilfe eines interaktiven Berechnungstools und der in § 2 Z 27 definierten jährlichen Kontokosten als „Schlüsselindikator“ (siehe dazu Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2014/92/EU) durchgeführt werden.

Sofern nicht ausnahmsweise ein Pauschalentgelt vereinbart werden soll, das unabhängig vom späteren tatsächlichen Nutzungsverhalten des Verbrauchers ist, können die jährlichen Kontokosten nur auf der Grundlage von Annahmen über dieses Nutzungsverhalten berechnet werden. Das Berechnungstool muss dem Verbraucher daher die Möglichkeit geben, mit Hilfe standardisierter Voreinstellungen seine Wünsche zu den mit dem Zahlungskonto verbundenen Diensten und dem Umfang ihrer Nutzung sowie zur Art der Entgeltverrechnung anzugeben und auf dieser Grundlage die ihm zur Verfügung stehenden Angebote zu ermitteln, die nach der Höhe der jährlichen Kontokosten zu reihen sind.

Zu § 11 Abs. 3 Z 1 und 2:

Die dem Verbraucher im Fall einer Überschreitung oder Überziehung verrechneten Sollzinsen sind bei der Ermittlung der jährlichen Kontokosten ebenso wenig zu berücksichtigen wie die für Guthaben gewährten Habenzinsen. Um auch diese Kosten und Erträge einzubeziehen, müsste man bei der Berechnung von relativ komplexen Annahmen ausgehen, die in der Regel erheblich vom späteren tatsächlichen Nutzungsverhalten des Verbrauchers abweichen würden. Dadurch würde die Aussagekraft des Vergleichsparameters stark entwertet werden, zumal die Sollzinsen bei häufigeren Überziehungen oder Überschreitungen bei einem Zahlungskonto den größten Kostenfaktor darstellen. Insofern ist es sachgerechter, die Soll- und Habenzinsen beim Entgeltvergleich nur durch eine ergänzende Angabe der für ihre Verrechnung maßgeblichen jährlichen Zinssätze abzubilden.

Zu § 11 Abs. 3 Z 3:

Da gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU der Vergleich jedenfalls auch die Entgelte betreffen muss, die für die einzelnen repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verrechnet werden, muss dem Verbraucher für die mit Hilfe der jährlichen Kontokosten gereihten Zahlungskontoangebote jeweils über einen Link auch die Entgeltinformation samt Glossar zur Verfügung gestellt werden. Bei diesem Link kann es sich allenfalls auch um einen externen Link handeln, der auf die Website des Zahlungsdienstleisters führt.

Zu § 11 Abs. 3 Z 4:

Gemäß Art. 7 Abs. 2 und Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2014/92/EU können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Vergleichswebsite auch Informationen über das Serviceniveau enthält, das von den einzelnen Zahlungsdienstleistern angeboten wird. Entsprechend dieser Option soll die von der Bundesarbeitskammer betriebene Website auch Informationen über folgende Punkte enthalten müssen:

-       die Anzahl, die Standorte und die Öffnungszeiten der Filialen des Zahlungsdienstleisters mit einem betreutem Schalterbereich;

-       die Anzahl der Selbstbedienungsfoyers des Zahlungsdienstleisters und die Anzahl der darin aufgestellten Selbstbedienungsautomaten; sowie

-       die dem Verbraucher für eine Fernkommunikation mit dem Zahlungsdienstleister zur Verfügung stehenden Mittel und die Uhrzeiten, während der diese Fernkommunikationsmittel jeweils genutzt werden können.

Diese Angaben dienen nicht nur der möglichst vollständigen Information des Verbrauchers über das von einem Zahlungsdienstleister angebotene Preis-Leistungsverhältnis, sondern auch einem fairen Wettbewerb zwischen Zahlungsdienstleistern, die ihren Kunden ein umfangreiches kostspieliges Filialnetz zur Verfügung stellen, und solchen, die das nicht machen und die deshalb Zahlungskonten zu günstigeren Preisen anbieten können.

Bietet der Zahlungsdienstleister ein Service nicht an (hat er also beispielsweise keine Filialen mit einem betreuten Schalterbereich) ist das entsprechend (zB mit dem Vermerk „nicht angeboten“) kenntlich zu machen.

Die Informationen zum Serviceniveau sind über einen neben den jährlichen Kontokosten des betreffenden Zahlungskontoangebots aufscheinenden Link bereitzustellen, der allenfalls auch auf die Website des Zahlungsdienstleisters führen kann.

Zu § 11 Abs. 4:

Setzt Art. 7 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 11 Abs. 6:

Setzt Art. 7 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 11 Abs. 7:

Setzt Art. 7 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 11 Abs. 8 und 9:

Setzt Art. 7 Abs. 3 lit. g der Richtlinie 2014/92/EU um.

Eine Meldung nach § 11 Abs. 8 kann insbesondere erfolgen, wenn die auf der Vergleichswebsite verzeichneten Entgelte nicht mit den Entgelten übereinstimmen, die der Zahlungsdienstleister am Markt tatsächlich verlangt.

Ist eine solche Meldung nicht offensichtlich unberechtigt, muss die Bundesarbeitskammer das betroffene Zahlungskontoangebot unter gleichzeitiger Verständigung des Zahlungsdienstleisters vorübergehend vom Entgeltvergleich ausnehmen. Es ist dann Sache des Zahlungsdienstleisters, die Voraussetzungen dafür herzustellen, dass sein Angebot wieder in den Vergleich aufgenommen werden kann, indem er entweder die beanstandete Information berichtigt oder er der Bundesarbeitskammer die Richtigkeit der Information mit ausreichenden Angaben bestätigt und belegt.

Zu § 12 Abs. 1:

Die Teilnahme am Entgeltvergleich soll für alle Zahlungsdienstleister freiwillig sein.

Unter Zahlungskontoangeboten sind alle angebotenen Jugend- und Studentenkonten, Gehaltskonten, Pensionskonten, Privatgirokonten und Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zu verstehen.

Das Online-Formular, mit dem der Bundesarbeitskammer die für den Entgeltvergleich notwendigen Daten zu Zahlungskontoangeboten gemeldet werden können, muss eine Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters vorsehen, die gemeldeten Daten im Fall von Änderungen taggleich zu aktualisieren. Damit soll entsprechend Art. 7 Abs. 3 lit. e der Richtlinie 2014/92/EU gewährleistet werden, dass die auf der Vergleichswebsite zur Verfügung gestellten Informationen korrekt und aktuell sind.

Für die Richtigkeit der Informationen, die zu einem Zahlungskontoangebot auf der Vergleichswebsite öffentlich zugänglich sind, ist ausschließlich der Zahlungsdienstleister verantwortlich. Die Bundesarbeitskammer hat dem Zahlungsdienstleister nur ein § 12 Abs. 1 entsprechendes Formular zur Verfügung zu stellen und zu gewährleisten, dass von einer Meldung gemäß § 11 Abs. 8 betroffene Zahlungskontoangebote unverzüglich vom Entgeltvergleich ausgenommen und erst dann wieder einbezogen werden, wenn der Zahlungsdienstleister die in der „Fehlermeldung“ beanstandeten Daten entweder berichtigt hat oder er der Bundesarbeitskammer ihre Richtigkeit mit ausreichenden Angaben bestätigt hat.

Zu § 12 Abs. 2:

Da es in Österreich nur eine Vergleichswebsite im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2014/92/EU geben soll, auf die alle Zahlungsdienstleister den Verbraucher in der vorvertraglichen Entgeltinformation gemäß § 6 Abs. 2 Z 9 hinweisen müssen, muss jeder Zahlungsdienstleister das Recht haben, mit seinen aktuellen Zahlungskontoangeboten am Entgeltverglich teilnehmen zu können. Die Bundesarbeitskammer wird daher verpflichtet, ein Zahlungskontoangebot in den Entgeltvergleich einzubeziehen, sobald der Zahlungsdienstleister eine vollständige Meldung abgegeben hat. Eine Ausnahme soll jedoch für irreführende Zahlungskontoangebote bestehen, bei denen die angegebenen (niedrigen) jährlichen Kontokosten an Voraussetzungen gebunden sind (zB an ein hohes durchschnittliches Kontoguthaben oder den Abschluss eines zweiten Vertrages, etwa eines Wertpapierdepots), die in der Praxis nur von wenigen Verbrauchern erfüllt werden und die daher nicht repräsentativ sind. Das gilt auch für Angebote, die nur für einen kurzen Zeitraum gültig sind.

Zu § 13:

Die Bestimmung orientiert sich an § 61 ZaDiG und § 77 Abs. 4 BWG und enthält eine gesetzliche Ermächtigung zur Verwendung der Daten im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 DSG.

Zum 3. Hauptstück:

Für Verbraucher bestehen nur dann Anreize für einen Zahlungskontowechsel, wenn das Verfahren nicht mit einem übermäßigen bürokratischen und finanziellen Aufwand verbunden ist. Deshalb sollen Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, einem Verbraucher ein klares, schnelles und sicheres Verfahren für den Wechsel von Zahlungskonten zur Verfügung zu stellen. Dieses Verfahren muss garantiert zur Anwendung kommen, wenn ein Verbraucher von einem Zahlungsdienstleister zu einem anderen oder bei ein und demselben Zahlungsdienstleister zu einem anderen Zahlungskonto wechseln will. Dadurch soll der Verbraucher die Möglichkeit haben, die günstigsten Angebote auf dem Markt zu nutzen und ohne Schwierigkeiten sein bestehendes Zahlungskonto zu wechseln, und zwar unabhängig davon, ob das bei ein und demselben Zahlungsdienstleister oder zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern geschieht (Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2014/92/EU).

Zu § 14:

Setzt Art. 9 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Ein Kontowechsel-Service gemäß den §§ 16 bis 19 muss einem Verbraucher dann zur Verfügung gestellt werden, wenn beide am Kontowechsel beteiligten Zahlungsdienstleister in Österreich ansässig sind und beide Zahlungskonten in derselben Währung geführt werden. Ob es sich bei dieser Währung um den Euro oder eine andere Währung handelt, spielt keine Rolle (Minutes 2nd meeting of the GEGRFS – PAD subgroup, p. 4).

Zu § 15 Abs. 1:

Setzt Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Entsprechend Erwägungsgrund 30 der Richtlinie 2014/92/EU müssen die Informationen über den Kontowechsel-Service dem Verbraucher vor der Erteilung der Ermächtigung gemäß § 16 ausgehändigt werden, damit der Verbraucher eine informierte Entscheidung darüber treffen kann, ob sich die Ermächtigung auf alle oder nur auf einen Teil der Aufgaben erstrecken soll, die zum Kontowechsel-Service gehören.

Zu § 15 Abs. 2:

Setzt Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 16 Abs. 1:

Setzt Art. 10 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU um.

Das Verfahren bei einem Kontowechsel soll für den Verbraucher möglichst unkompliziert sein. Aus diesem Grund soll der empfangende Zahlungsdienstleister für die Einleitung und Abwicklung des Verfahrens im Namen des Verbrauchers verantwortlich sein (Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 2014/92/EU).

Mit der in § 14 vorgesehenen Verpflichtung, dem Verbraucher einen Kontowechsel-Service zur Verfügung zu stellen, ist auch die Verpflichtung beider am Kontowechsel beteiligter Zahlungsdienstleister verbunden, dem oder den Inhabern der betroffenen Zahlungskonten auf Wunsch unverzüglich ein Formular für die Ermächtigung zu übermitteln.

Zu § 16 Abs. 2:

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Ermächtigung schriftlich erteilt werden muss (Erwägungsgrund 30 der Richtlinie 2014/92/EU). Zum Zwecke der Beweissicherung und um dem Verbraucher eine Urkunde an die Hand zu geben, die seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Kontowechsel enthält, soll in § 16 Abs. 2 von dieser Option Gebrauch gemacht und der Zahlungsdienstleister in der Z 1 überdies verpflichtet werden, dem Verbraucher eine Kopie der von ihm unterschriebenen Ermächtigung auszuhändigen.

Die Schriftform ist derzeit auch deshalb erforderlich, weil der empfangende Zahlungsdienstleister die ihn nach § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 treffenden Pflichten nur dann erfüllen kann, wenn er vom Verbraucher gegenüber den in der Ermächtigung genannten Zahlern und Zahlungsempfängern von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses entbunden wird, was gemäß § 38 Abs. 2 Z 5 BWG schriftlich erfolgen muss.

Um § 16 Abs. 2 für allfällige zukünftige Änderungen der Vorgaben in § 38 Abs. 2 Z 5 BWG offen zu halten, wird vorgesehen, dass die Ermächtigung vom Verbraucher auch mit Hilfe eines Verfahrens erteilt werden kann, das mit der Unterschrift gleichwertig ist.

Zu § 16 Abs. 3:

Setzt Art. 10 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 16 Abs. 4:

Setzt Art. 10 Abs. 2 zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU um.

Der Verbraucher muss frei entscheiden können, ob sich die Ermächtigung auf alle oder nur einen Teil der Aufgaben erstreckt, die zum Kontowechsel-Service gehören. Er kann daher beispielsweise bestimmen, dass nur ein Teil der eingehenden Überweisungen, der Daueraufträge oder der Lastschriftmandate umgestellt werden soll (Erwägungsgrund 30 der Richtlinie 2014/92/EU).

Zu § 16 Abs. 5:

Setzt Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 16 Abs. 5 Z 1:

Der übertragende Zahlungsdienstleister hat dem empfangenden Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls auch dem Verbraucher nur die für ihn verfügbaren Informationen zu Lastschriftmandaten zu übermitteln. Da bei der SEPA-Lastschrift das eigentliche Lastschriftmandat beim Zahlungsempfänger verbleibt und es dem Zahlungsdienstleister des Zahlers nur im Streitfall zur Überprüfung des Vorgangs zur Verfügung gestellt wird, ist dem Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht zwangsläufig bekannt, welche Mandate der Zahler an welche Zahlungsempfänger erteilt hat.

Zu § 16 Abs. 5 Z 2:

Sind in den vorangegangenen 13 Monaten auf dem Zahlungskonto zumindest zwei vom gleichen Zahler in Auftrag gegebene Überweisungen eingegangen, gehören sie zu den „wiederkehrend eingehenden Überweisungen“, über die der übertragende Zahlungsdienstleister dem empfangenden Zahlungsdienstleister und allenfalls auch dem Verbraucher die verfügbaren Informationen zu übermitteln hat. Ob die Beträge dieser Überweisungen der Höhe nach übereinstimmen, ist unerheblich.

Zu § 17:

Für einen reibungslosen Kontowechsel ist die Kooperation des übertragenden Zahlungsdienstleisters erforderlich. Der empfangende Zahlungsdienstleister muss vom übertragenden Zahlungsdienstleister alle Informationen erhalten, die im Hinblick auf die Übertragung der Zahlungen auf das andere Zahlungskonto notwendig sind. Diese Informationen haben sich jedoch auf den für den Kontowechsel erforderlichen Umfang zu beschränken (Erwägungsgrund 31 der Richtlinie 2014/92/EU).

Zu § 17 Abs. 1:

Setzt Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 17 Abs. 1 Z 5:

Setzt Art. 10 Abs. 4 lit. e der Richtlinie 2014/92/EU um.

Die Verpflichtung, das Konto zu dem vom Verbraucher in der Ermächtigung angegebenen Datum zu schließen, trifft den übertragenden Zahlungsdienstleister nur vorbehaltlich einer im Rahmenvertrag nach den Vorgaben des § 30 Abs. 1 ZaDiG vereinbarten Kündigungsfrist. Liegt der vom Verbraucher in der Ermächtigung angegebene Zeitpunkt vor dem Ablauf einer solchen Kündigungsfrist, muss der Zahlungsdienstleister das Konto daher erst zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung schließen, wobei der Verbraucher regelmäßig erhobene Zahlungsdienstentgelte anteilsmäßig bis zum diesem Zeitpunkt zu entrichten hat (vgl. § 30 Abs. 4 ZaDiG).

Zu § 17 Abs. 2:

Setzt Art. 10 Abs. 4 lit. e zweiter Satz der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 17 Abs. 3:

Setzt Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Damit die Bereitstellung von Zahlungsdiensten für den Verbraucher im Rahmen der Abwicklung des Kontowechsel-Services nicht unterbrochen wird, darf der übertragende Zahlungsdienstleister Zahlungsinstrumente nicht vor dem in der Ermächtigung des Verbrauchers angegebenen Datum blockieren.

Zu § 18 Abs. 1:

Setzt Art. 10 Abs. 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU um.

Die Frist von fünf Geschäftstagen, die dem empfangenden Zahlungsdienstleister für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 18 Abs. 1 zur Verfügung steht, beginnt erst zu laufen, wenn er vom übertragenden Zahlungsdienstleister alle angeforderten Informationen erhalten hat (Minutes 2nd meeting of the GEGRFS – PAD subgroup, p. 4).

Zu § 18 Abs. 2:

Setzt Art. 10 Abs. 5 lit. d und e zweiter Satz der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 18 Abs. 3:

Setzt Art. 10 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 19 Abs. 1:

Setzt Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 19 Abs. 2:

Setzt Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 19 Abs. 3:

Setzt den Vorbehalt in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2014/92/EU um, wonach Art. 45 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 2007/64/EG unberührt bleibt.

Liegt der vom Verbraucher genannte Zeitpunkt vor dem Ablauf einer entsprechend den Vorgaben in § 30 Abs. 1 ZaDiG vereinbarten Kündigungsfrist, muss der Zahlungsdienstleister die Schritte nach Abs. 1 Z 1 bis 3 erst zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung vollziehen, wobei der Verbraucher regelmäßig erhobene Zahlungsdienstentgelte anteilsmäßig bis zum diesem Zeitpunkt zu entrichten hat (vgl. § 30 Abs. 4 ZaDiG).

Zu § 19 Abs. 4:

Setzt Art. 11 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 20 Abs. 1:

Setzt Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 20 Abs. 2:

Setzt Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 20 Abs. 3:

Setzt Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92/EU um.

§ 21 Abs. 3 gibt die Voraussetzungen wider, unter denen der übertragende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher für die ordentliche Kündigung eines Rahmenvertrags ausnahmeweise eine Kündigungsentschädigung verrechnen darf.

Zu § 20 Abs. 4:

Setzt Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Die in § 20 Abs. 4 Z 2 festgelegte Voraussetzung entspricht der allgemeinen Regelung in § 27 Abs. 2 ZaDiG, die hier zur Klarstellung wiederholt wird.

Zu § 21 Abs. 1:

Setzt Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Die Bestimmung ordnet eine Haftung der am Kontowechsel beteiligten Zahlungsdienstleister für die ordnungsgemäße Erfüllung der sie nach diesem Hauptstück jeweils treffenden Pflichten an. Dem Verbraucher soll durch Fehler, die einem der beiden am Kontowechsel beteiligten Zahlungsdienstleister unterlaufen, kein finanzieller Schaden entstehen (Erwägungsrund 33 der Richtlinie 2014/92/EU).

Da die Mitgliedstaaten gemäß Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92/EU sicherstellen müssen, dass die Haftung nach Art. 13 Abs. 1 entsprechend den auf nationaler Ebene geltenden rechtlichen Anforderungen festgelegt wird, verwendet § 21 Abs. 1 anstelle des in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie verwendeten Begriffs „finanzielle Verluste“ den im österreichischen Schadenersatzrecht gebräuchlichen Begriff des „Schadens“. Außerdem wird das in der Richtlinienbestimmung angeführte haftungsbegrenzende Tatbestandsmerkmal „unmittelbar“ nicht übernommen, weil es dem nach österreichischem Schadenersatzrecht notwendigen Rechtswidrigkeitszusammenhang entspricht, der gewährleistet, dass sich die Haftung nicht auf mittelbare Schäden erstreckt, die außerhalb des persönlichen und sachlichen Schutzbereichs der übertretenden Normen liegen (Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 1293 Rz 35 und § 1295 Rz 21 ff und 39 f (Stand Oktober 2013), rdb.at; Reischauer in Rummel, ABGB (2007) § 1295 Rz 9).

Verzichtet werden soll auch auf eine beispielhafte Aufzählung möglicher von der Haftpflicht umfasster Vermögensschäden, wie sie in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU vorgenommen wird („einschließlich Entgelte und Zinsen“). Der Verbraucher ist im Haftungsfall nach allgemeinen Grundsätzen so zu stellen, wie er stünde, hätte der Zahlungsdienstleister seine ihn nach diesem Hauptstück treffenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt (Ersatz des positiven Interesses). Der schadenersatzpflichtige Zahlungsdienstleister muss dem Verbraucher daher auch zusätzliche Entgelte, Zinsen oder anderer Kosten sowie Geldstrafen, finanzielle Sanktionen oder andere Arten finanzieller Nachteile ersetzen, die durch Verzögerungen bei der Ausführung von Zahlungen anfallen oder entstehen (Erwägungsrund 33 der Richtlinie 2014/92/EU).

Zu § 21 Abs. 2:

Setzt Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2014/92/EU um.

In der Z 1 wird der Zahlungsdienstleister in bestimmten Fällen höherer Gewalt von einer Haftung befreit, wobei die Bestimmung mit dem Haftungsausschluss für höhere Gewalt in § 48 ZaDiG wortgleich übereinstimmt. Die Ausnahme ist sehr eng. Sie stellt auf das Vorliegen von vier Voraussetzungen ab: Das Ereignis, das für die Nichteinhaltung einer nach diesem Hauptstück bestehenden Pflicht verantwortlich war, musste ungewöhnlich, unvorhersehbar und für den Zahlungsdienstleister nicht beeinflussbar gewesen sein. Außerdem müssen die Folgen dieses (ungewöhnlichen, unvorhersehbaren und unbeeinflussbaren) Ereignisses trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt unvermeidlich gewesen sein.

Der Ausschlusstatbestand der Z 2 stellt den Zahlungsdienstleister entsprechend den Vorgaben in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2014/92/EU haftungsfrei, wenn er durch andere Pflichten nach Gesetzgebungsakten gebunden war.

Zum 4. Hauptstück:

Derzeit stoßen Verbraucher häufig auf Hindernisse, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Zahlungskonto eröffnen wollen. Dadurch werden sie daran gehindert, sich als Unionsbürger innerhalb der Union frei zu bewegen. Wenn alle Verbraucher innerhalb der gesamten Europäischen Union einen rechtlich gewährleisteten Zugang zu einem Zahlungskonto haben, ermöglicht man ihnen, am Binnenmarkt teilzuhaben und seine Vorteile in vollem Umfang zu nutzen (Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2014/92/EU).

Zu § 22:

Setzt Art. 15 erster Satz der Richtlinie 2014/92/EU um.

Das Diskriminierungsverbot des § 22 gilt für alle Zahlungskonten und nicht nur für Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen: Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union dürfen nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder aus einem anderen in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Grund diskriminiert werden, wenn sie in Österreich ein Zahlungskonto beantragen oder darauf zugreifen (Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2014/92/EU).

Für Kreditinstitute ist es zwar wichtig sicherzustellen, dass ihre Kunden das Finanzsystem nicht für illegale Zwecke wie Betrug, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nutzen, doch dürfen sie keine Barrieren für Verbraucher errichten, die die Vorteile des Binnenmarkts nutzen und grenzüberschreitend Zahlungskonten eröffnen möchten. Daher dürfen die Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht als Vorwand dienen, um wirtschaftlich weniger interessante Verbraucher abzulehnen (Erwägungsgrund 34 der Richtlinie 2014/92/EU).

Dem Schutzzweck des Gesetzes entsprechend muss es Kreditinstituten auch untersagt sein, ein Zahlungskonto aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe zu kündigen.

Der Begriff „mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union“ erfasst sowohl Unionsbürger als auch Drittstaatsangehörige, die bereits in den Genuss von Rechten aus Rechtsakten der Union kommen wie der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates, der Richtlinie 2003/109/EG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates und der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Der Begriff erfasst außerdem Asylsuchende im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des dazugehörigen Protokolls vom 31. Januar 1967 und anderer einschlägiger völkerrechtlicher Verträge (Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2014/92/EU).

Keine nach § 22 unzulässige Diskriminierung liegt vor, wenn ein Kreditinstitut einem Verbraucher den Zugang zu einem Zahlungskonto, das kein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen im Sinne des § 25 Abs. 1 ist, wegen seiner finanziellen Situation, seines Beschäftigungsstatus, der Höhe seines Einkommens, seiner bereits in Anspruch genommenen Darlehen oder einer Privatinsolvenz verwehrt. Nur bei einem Basiskonto ist es auch unzulässig, einem Verbraucher die Eröffnung eines Kontos aus diesen Gründen zu verweigern.

Eine nach § 22 unzulässige Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn eine Online-Bank die Eröffnung eines Zahlungskontos von einer inländischen SIM-Karte oder Mobiltelefonnummer abhängig macht (Minutes 2nd meeting of the GEGRFS – PAD subgroup, p. 6).

Zu § 23 Abs. 1 und 2:

Setzt Art. 16 Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU um.

Alle Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union, einschließlich Verbraucher ohne festen Wohnsitz und Asylwerber sowie Verbraucher ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, sollen unabhängig von ihrem Wohnort das Recht haben, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut zu eröffnen und zu nutzen. Dieses Recht soll Verbrauchern vor allem auch dann zustehen, wenn sie ohne Beschäftigung, ohne Einkommen, überschuldet oder von einem Privatkonkurs betroffen sind (siehe Erwägungsgründe 35 und 36 der Richtlinie 2014/92/EU).

Verbraucher ohne festen Wohnsitz müssen bei der Eröffnung des Kontos für Mitteilungen des Kreditinstituts eine geeignete Adresse wie beispielsweise ein Postadresse bei einer Betreuungseinrichtung, ein Postfach oder einen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgeben, zumal das Kreditinstitut ansonsten seine gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllen könnte.

Da für Basiskonten hinsichtlich der umfassten Dienste, der zulässigen Entgelte und der Kündigungsmöglichkeiten andere rechtliche Rahmenbedingungen als für normale Zahlungskonten maßgeblich sind, muss das Kreditinstitut mit einem Verbraucher, der sein Recht auf ein Basiskonto geltend macht, zwingend einen Rahmenvertrag über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen abschließen, der auch als solcher zu bezeichnen ist, und darf das Kreditinstitut dem Verbraucher nicht lediglich ein normales Zahlungskonto anbieten.

Zu § 23 Abs. 3:

Setzt Art. 16 Abs. 9 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 23 Abs. 4:

Setzt Art. 16 Abs. 1 und Abs. 10 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Um Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen entsprechend Erwägungsgrund 38 der Richtlinie 2014/92/EU für alle Verbraucher möglichst einfach erreichbar zu machen und jede Art von Diskriminierung und Wettbewerbsverzerrung von vornherein zu verhindern, sollen alle Kreditinstitute, deren Konzessionsumfang sie berechtigt, die mit Zahlungskonten im Sinne des § 3 Abs. 1 zumindest verbundenen Zahlungsdienste zu erbringen, und die solche Konten in Österreich auch tatsächlich Verbrauchern anbieten, verpflichtet sein, Anträge von Verbrauchern auf Eröffnung eines Basiskontos anzunehmen, sofern nicht einer der in § 24 Abs. 1 angeführten Ablehnungsgründe vorliegt.

Kreditinstituten, welche die in § 23 Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen, soll somit ein Abschlusszwang auferlegt werden, der in deren verfassungsrechtlich geschützte Vertragsfreiheit und Erwerbsausübungsfreiheit eingreift. Dieser Eingriff rechtfertigt sich mit dem zwingenden öffentlichen Interesse, jedem Verbraucher eine Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben einer modernen Gesellschaft zu ermöglichen, die ohne Girokonto nicht mehr möglich ist. Zudem ist das Recht des Verbrauchers auf ein Basiskonto nur dann entsprechend den Vorgaben in Art. 16 Abs. 10 und Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU wirksam abgesichert, wenn dem Verbraucher ein notfalls auf dem Rechtsweg durchsetzbarer subjektiver Anspruch eingeräumt wird. Wäre die Verpflichtung des Kreditinstituts nur durch Verwaltungsstrafen oder aufsichtsrechtliche Sanktionen abgesichert, wäre der Verbraucher vom Tätigwerden einer Behörde abhängig, die ihm zudem nicht direkt zu seinem Recht verhelfen könnte.

Der angeordnete Abschlusszwang ist auch verhältnismäßig im Sinne des Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU und des verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebots, weil das Kreditinstitut dem Verbraucher für seine Leistungen ein angemessenes Entgelt verrechnen kann und dem Kreditinstitut überdies in Fällen, in denen ihm die Annahme des Antrags nur schwer zumutbar wäre, in § 24 Abs. 1 ein Ablehnungsrecht eingeräumt wird.

Zudem ist es aufgrund der zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 16 Abs. 1 und Abs. 10 der Richtlinie 2014/92/EU ohnehin unvermeidlich, zumindest einem wesentlichen Teil der Kreditinstitute schlussendlich einen Abschlusszwang aufzuerlegen. Davon ausgehend entspricht es dem Verhältnisgebot besser, wenn die mit einem Abschlusszwang verbundenen Belastungen auf alle Kreditinstitute aufgeteilt werden, die am Markt Verbrauchergirokonten anbieten.

Zu § 23 Abs. 5:

Setzt Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Bei der Eröffnung eines Kontos durch einen Verbraucher aus dem Ausland kann die Überprüfung, die nach den Bestimmungen der §§ 40 und 41 BWG zur Verhinderung der Geldwäsche und zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung durchzuführen ist, unter Umständen auch länger als zehn Geschäftstage dauern. In einem solchen Fall entspricht es dem Schutzzweck des § 23 Abs. 5 am besten, wenn das Kreditinstitut den Verbraucher nach zehn Geschäftstagen über den Stand der Überprüfung informiert und es, sobald die Überprüfung abgeschlossen ist, unverzüglich das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnet oder den Antrag des Verbrauchers ablehnt.

Zu § 23 Abs. 6:

Wie in Abs. 7 klargestellt wird, sollen die Sorgfaltspflichten, die das Kreditinstitut nach den §§ 40 und 41 BWG zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung treffen, durch das Recht des Verbrauchers auf Zugang zu einem Basiskonto nicht eingeschränkt werden. Das entspricht den Vorgaben des Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU. Der Verbraucher muss daher auch bei der Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 dritter Satz BWG entspricht und mit dem das Kreditinstitut entsprechend seiner gesetzlichen Sorgfaltspflicht die Identität des Verbrauchers feststellen kann.

Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG oder Verbraucher ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind (so genannte Geduldete), werden in den meisten Fällen keinen anderen amtlichen Lichtbildausweis als den Ausweis besitzen, der ihnen nach den Bestimmungen der §§ 50 und § 51 AyslG (Verfahrenskarte oder Aufenthaltsberechtigungskarte) oder gemäß § 46 Abs. 2 und 3 FPG (Karte für Geduldete) von der Republik Österreich ausgestellt wurde. Alle diese drei Karten entsprechen zwar den Anforderungen des § 40 Abs. 1 dritter Satz BWG (vgl. §§ 50 Abs. 2 und 51 Abs. 3 AsylG, § 46a Abs. 2 FPG); sie dienen nach den Bestimmungen der §§ 50 Abs. 1 und 51 Abs. 2 AsylG sowie § 46a Abs. 2 FPG grundsätzlich aber nur dem Nachweis der Identität im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und gegebenenfalls auch der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet.

Aus diesem Grund könnte es zweifelhaft sein, ob sich das Kreditinstitut bei der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf diese Dokumente stützen kann. Es soll daher in § 23 Abs. 6 klargestellt werden, dass das Kreditinstitut die Identität eines Asylwerbers oder eines Geduldeten beim Abschluss eines Rahmenvertrags über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen anhand der Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG, der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG oder der Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 und 3 FPG festzustellen hat, sofern dem Verbraucher kein anderer den Vorgaben des § 40 Abs. 1 dritter Satz BWG entsprechender amtlicher Lichtbildausweis zur Verfügung steht. Hätte das Kreditinstitut diese Ausweisdokumente nicht zur Identitätsfeststellung heranzuziehen, könnten Asylsuchende oder Geduldete ihr Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen in der Praxis in den meisten Fällen von vornherein nicht ausüben, was mit den zwingenden Vorgaben des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2014/92/EU unvereinbar wäre.

Allerdings bleibt zu berücksichtigen, dass es sich bei den genannten Ausweispapieren nach dem AsylG und dem FPG grundsätzlich um temporär ausgestellte Dokumente handelt. Kreditinstitute haben daher im Zuge der Aktualisierung der Unterlagen gemäß § 40 Abs. 2a Z 3 BWG zu gewährleisten, dass die jeweiligen Dokumenten, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

Zu § 23 Abs. 7:

Abs. 7 Z 1 setzt Art. 16 Abs. 4 und 8 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Das Recht des Verbrauchers auf ein Basiskonto berührt nicht die Sorgfaltspflichten, die das Kreditinstitut zur Verhinderung der Geldwäsche und zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung nach den Bestimmungen der §§ 40 ff einzuhalten hat. Allerdings dürfen diese Verpflichtungen vom Kreditinstituten keinesfalls als Vorwand benutzt werden, um Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten oder wirtschaftlich weniger interessanten Verbrauchern die Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen zu verweigern (Erwägungsgrund 34 der Richtlinie 2014/92/EU) oder einen Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen in Fällen abzulehnen, in denen die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung für das Kreditinstitut aufwändig und kostspielig ist.

In Abs. 7 Z 2 und 3 wird klargestellt, dass die Bestimmungen des 4. Hauptstücks nicht Verpflichtungen des Kreditinstituts berühren, die sich aufgrund von den Kapital- und Zahlungsverkehr beschränkender Maßnahmen nach den §§ 3 und 4 Devisengesetz oder aufgrund völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen nach dem Sanktionengesetz (SanktG) ergeben.

Zu § 24 Abs. 1 Z 1:

Setzt Art. 16 Abs. 2 zweiter Unterabsatz und Abs. 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU um.

Dem Kreditinstitut soll es möglich sein, einem Verbraucher, der bereits Inhaber eines aktiven und zumindest gleichwertigen Zahlungskontos in Österreich ist, die Eröffnung eines Basiskontos zu verweigern (Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2014/92/EU). Ein solcher Verbraucher erwirbt jedoch einen Anspruch auf ein Basiskonto, sobald er sein reguläres Zahlungskonto gekündigt hat und er eine Bestätigung des alten Zahlungsdienstleisters vorlegen kann, dass das bestehende Konto geschlossen wird (Minutes 2nd meeting of the GEGRFS – PAD subgroup, p. 6).

Dem Kreditinstitut steht aber nur dann ein Ablehnungsrecht zu, wenn das bereits bestehende Konto es dem Verbraucher auch tatsächlich ermöglicht, die in § 25 Abs. 1 genannten Dienste zu nutzen. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn das Konto wegen Pfändungen eines Gläubigers oder aufgrund kontokorrentmäßiger Verrechnung oder Aufrechnung durch das kontoführende Kreditinstitut blockiert ist und es deshalb vom Verbraucher nicht für Zahlungsvorgänge genutzt werden kann.

Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten vorzuschreiben, ein über das Fehlen einer inländischen Kontoverbindung hinausgehendes Interesse an der Eröffnung eines Basiskontos in Österreich nachzuweisen, würde letztlich gegen das Diskriminierungsverbot des § 22 verstoßen, da dann für Verbraucher, die nicht österreichische Staatsangehörige sind oder die keinen inländischen Wohnsitz haben, strengere Zugangserfordernisse als für Verbraucher mit einem österreichischen Wohnsitz oder einer österreichischen Staatsbürgerschaft bestehen würden. Es würde auch den durch die Verträge garantierten Grundrechten widersprechen, einem Verbraucher aus einem anderen Mitgliedstaat den Zugang zu einem Basiskonto zu verweigern, der das Konto ausschließlich deshalb nachfragt, weil es günstiger ist oder es ihm einen besseren Service bietet als Basiskonten in seinem Heimatmitgliedstaat.

Zu § 24 Abs. 1 Z 2:

Dieser Ablehnungsgrund steht nur demjenigen Kreditinstitut zu, das (bzw. dessen Mitarbeiter) von der gerichtlich strafbaren Handlung betroffen war(en). Da somit alle anderen österreichischen Kreditinstitute, die Verbraucherzahlungskonten anbieten, gegenüber dem Verbraucher weiterhin einem Abschlusszwang unterliegen, ist der Ablehnungsgrund mit den zwingenden Vorgaben in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU vereinbar.

Zu § 24 Abs. 1 Z 3:

Dieser Ablehnungsgrund steht zwar auch nur dem Kreditinstitut zu, bei dem der Verbraucher die rechtskräftig festgestellte offene Verbindlichkeit hat. Allerdings haben überschuldete Verbraucher häufig offene Verbindlichkeiten bei mehreren Banken, was insofern problematisch ist, als die Ausübung des Rechts auf ein Basiskonto für den Verbraucher gemäß Art. 16 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU nicht mit allzu großen Schwierigkeiten oder Belastungen verbunden sein darf. Insbesondere sollte sichergestellt sein, dass der Verbraucher ein Basiskonto in den Räumlichkeiten eines Kreditinstituts eröffnen kann, das sich in unmittelbarer Reichweite seines Wohnorts befindet (Erwägungsgrund 38 der Richtlinie 2014/92/EU). Aus diesem Grund soll dem Kreditinstitut nur dann ein Ablehnungsrecht zustehen, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hat, ein Basiskonto bei einem anderen Kreditinstitut mit einer Filiale in der Gemeinde, in der der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder in einer angrenzenden Gemeinde zu eröffnen, dem dieses Ablehnungsrecht nicht zusteht.

Zu § 24 Abs. 2:

Setzt Art. 16 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU um.

Um im Hinblick auf das in § 24 Abs. 1 Z 1 vorgesehene Ablehnungsrecht überprüfen zu können, ob ein Verbraucher bereits Inhaber eines Zahlungskontos in Österreich ist, sollen Kreditinstitute vom Verbraucher eine ehrenwörtliche Erklärung verlangen können (Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2014/92/EU).

Zu § 24 Abs. 3:

Setzt Art. 16 Abs. 7 und Art. 24 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Das Kreditinstitut hat den Verbraucher die nach § 24 Abs. 3 vorgeschriebenen Informationen nicht nur in den Fällen des § 24 Abs. 1 zu erteilen, sondern entsprechenden den Vorgaben in Art. 16 Abs. 4 und 7 der Richtlinie 2014/92/EU auch dann, wenn es den Antrag ablehnt, weil die Eröffnung des Kontos zu einer Verletzung der Bestimmungen der §§ 40 bis 41 BWG führen würde.

Zu § 25 Abs. 1:

Setzt Art. 17 Abs. 1 erster Unterabsatz und Abs. 3 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Dem Verbraucher soll der Zugang zu einer Reihe grundlegender Zahlungsdienste garantiert werden. Die mit einem Basiskonto verbundenen Dienste sollen die Möglichkeit der Einzahlung von Geldbeträgen und der Abhebung von Bargeld beinhalten und der Verbraucher soll über das Konto alle wesentlichen Zahlungsvorgänge abwickeln können wie etwa den Erhalt von Gehältern oder von sonstigen Leistungen, die Bezahlung von Rechnungen oder Steuern sowie den Erwerb von Waren und Dienstleistungen, unter anderem im Wege von Lastschriften, Überweisungen oder mit einer Zahlungskarte (Erwägungsgrund 44 der Richtlinie 2014/92/EU).

Von der den Mitgliedstaaten in Art. 17 Abs. 2 eingeräumten Option, die Kreditinstitute zu verpflichten, für Basiskonten zusätzliche Dienste bereitzustellen, die über die in Art. 17 Abs. 1 angeführten Dienste hinausgehen, soll nicht Gebrauch gemacht werden. Es gibt keine zusätzlichen Dienste, die aufgrund der üblichen Praxis in Österreich für die uneingeschränkte Nutzung eines Zahlungskontos für den Verbraucher unerlässlich wären. Insbesondere haben die im Erwägungsgrund 45 der Richtlinie 2014/92/EU als mögliches Beispiel für einen unerlässlichen Zusatzdienst angeführten Schecks in Österreich für Verbraucher keine praktische Bedeutung mehr.

Zu § 25 Abs. 2 Z 1:

Setzt Art. 17 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU um.

§ 25 Abs. 2 Z 1 regelt den inhaltlichen Umfang, in dem das Kreditinstitut Inhabern von Basiskonten die in § 25 Abs. 1 angeführten Dienste anbieten muss. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, bei einem Basiskonto die gleichen Leistungen zur Verfügung zu stellen wie bei den anderen von ihm am Markt angebotenen Verbraucherzahlungskonten. Das Kreditinstitut ist aber nicht gezwungen, Dienste anzubieten und zu erbringen, die es auch sonst Verbrauchern nicht anbietet.

Der Grundsatz, dass sich der vom Kreditinstitut bei einem Basiskonto geschuldete Leistungsumfang nach dem Leistungsangebot des Kreditinstituts bei anderen Verbraucherzahlungskonten richtet, gilt jedoch – wie sich aus § 25 Abs. 2 Z 2 ergibt – nicht für die Anzahl der Zahlungsvorgänge, für die die einzelnen zum Leistungsangebot des Basiskontos gehörenden Dienste dem Verbraucher zur Verfügung stehen müssen. Außerdem darf das Kreditinstitut dem Verbraucher auf einem Basiskonto gemäß § 25 Abs. 5 grundsätzlich keine Überziehungs- oder Überschreitungsmöglichkeit bereitstellen.

Zu § 25 Abs. 2 Z 2:

Setzt Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Die in Abs. 1 aufgezählten Dienste müssen vom Verbraucher für eine unbegrenzte Zahl von Vorgängen genutzt werden können. Ausgenommen sind nur Kreditkartenzahlungen, für die gemäß Abs. 3 Zusatzentgelte verrechnet werden dürfen, wenn eine im Rahmenvertrag vereinbarte Anzahl von Zahlungen überschritten wird.

Von der den Mitgliedstaaten in Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 2014/92/EU eingeräumten Option, auch für Lastschriften und Überweisungen eine bestimmte Obergrenze für die Anzahl der Zahlungsvorgänge vorzusehen, bei deren Überschreitung dem Verbraucher zusätzlich zu dem nach § 26 zulässigen Entgelt Zusatzentgelte verrechnet werden dürften, soll nicht Gebrauch gemacht werden, da das eine komplexe Regelung notwendig machen würde, ohne dass für eine solche Begrenzung ein zwingendes Bedürfnis besteht.

Zu § 25 Abs. 3:

Setzt Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 25 Abs. 4:

Setzt Art. 17 Abs. 7 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen muss dem Verbraucher die Möglichkeit bieten, Zahlungen über das Online-System des Kreditinstituts – sofern vorhanden -­ in Auftrag zu geben. Der Verbraucher darf jedoch nicht auf eine Online-Nutzung beschränkt sein, da das ein Hindernis für Verbraucher ohne Internetzugang darstellen würde (Erwägungsgrund 44 der Richtlinie 2014/92/EU).

Die in § 25 Abs. 4 vorgesehene Verpflichtung setzt allerdings voraus, dass beim Kreditinstitut beide Möglichkeiten vorhanden sind. Das ergäbe sich auch bereits aus Abs. 2 Z 1 und soll hier nochmals klargestellt werden. Reine Online-Banken, die über keine für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräume verfügen, und Kreditinstitute, die ihren Kunden auch bei anderen Zahlungskonten als solchen mit grundlegenden Funktionen noch kein Online-System zur Verfügung stellen, sind daher von der Verpflichtung ausgenommen (Minutes 2nd meeting of the GEGRFS – PAD subgroup, p. 6).

Die es nach § 25 Abs. 4 treffende Verpflichtung hindert das Kreditinstitut nicht daran, eine Auftragserteilung über das Online-System innerhalb der Grenzen des § 26 durch dafür vorgesehene günstigere Entgelte zu fördern.

Zu § 25 Abs. 5:

Aus Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2014/92/EU ergibt sich, dass das Kreditinstitut dem Verbraucher bei einem Basiskonto nur dann eine Überziehungsmöglichkeit bereitstellen darf, wenn der nationale Gesetzgeber das ausdrücklich erlaubt.

Von dieser Option soll in Österreich nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als es dem Kreditinstitut gestattet sein soll, dem Verbraucher die im Zusammenhang mit dem Zahlungskonto anfallenden Entgelte im Wege einer Überziehung im Sinne des §§ 18 ff VKrG oder einer Überschreitung im Sinne des § 24 VKrG zu kreditieren, wenn zur Abdeckung der Entgelte kein ausreichendes Kontoguthaben mehr vorhanden ist. Da das Kreditinstitut ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht kündigen kann, wenn der Verbraucher die von ihm geschuldeten Entgelte nicht abdeckt, muss das Kreditinstitut die Möglichkeit haben, das Konto des Verbraucher auch dann mit den fälligen Entgelten zu belasten, wenn kein oder kein ausreichendes Guthaben mehr vorhanden ist. Den dadurch entstehenden Sollsaldo kann das Kreditinstitut mit nachfolgenden Eingängen am Konto verrechnen.

Es soll dem Kreditinstitut aber untersagt werden, dem Verbraucher auf einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eine Überziehungs- oder Überschreitungsmöglichkeit aus anderen Gründen einräumen. Eine Hauptzielgruppe für Basiskonten sind sozial und wirtschaftlich schutzbedürftige Personen, die davor bewahrt werden sollen, wegen einer Kontoüberziehung in finanzielle Schwierigkeiten zu kommen.

Zudem würden, wenn Basiskonten eine Überziehungsmöglichkeit böten, dem Verbraucher alle Dienste zur Verfügung stehen, die im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto praktisch wichtig sind. Es bestünde dann für Verbraucher, die auch ein normales Zahlungskonto erhalten und bezahlen können, kein Anreiz, ein normales Konto nachzufragen.

Zu § 25 Abs. 6:

Setzt Art. 15 zweiter Satz der Richtlinie 2014/92/EU um.

Eine nach § 25 Abs. 6 unzulässige Diskriminierung liegt unter anderem dann vor, wenn das Basiskonto zu stigmatisierenden Bedingungen geführt wird, indem beispielsweise für Dritte durch eine andere Gestaltung der Karte oder eine unterschiedliche Kontonummer erkennbar gemacht wird, dass das Konto des Verbrauchers ein Basiskonto ist (Erwägungsgrund 38 der Richtlinie 2014/92/EU).

Eine unzulässige Diskriminierung liegt aber auch dann vor, wenn ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu Bedingungen geführt wird, die für den Verbraucher schlechter sind als die Bedingungen, zu denen das Kreditinstitut normale Verbraucherzahlungskonten führt. Soweit es um den Leistungsumfang geht, ergibt sich das auch bereits aus Abs. 2 Z 1. Der Begriff „Bedingungen“ umfasst aber nicht nur die rechtlichen Vertragsbedingungen sondern auch rein faktische Umstände, die den Zugang zum Basiskonto und dessen Nutzung betreffen und die der Kontrolle des Kreditinstituts unterliegen.

Zu § 26 Abs. 1:

Setzt die Vorgaben des Art. 18 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2014/92/EU um, nach denen Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen unentgeltlich oder gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts angeboten werden müssen, damit sie für einen möglichst großen Kreis von Verbrauchern zugänglich sind (Erwägungsgrund 46 der Richtlinie 2014/92/EU).

Zu diesem Zweck sieht § 26 Abs. 1 in den Z 1 und 2 für das Entgelt, das im Rahmenvertrag mit dem Verbraucher für die in § 25 Abs. 1 angeführten Dienste vereinbart wird, pro Jahr zwei Obergrenzen vor, die beide nicht überschritten werden dürfen.

§ 26 Abs. 1 Z 1:

Gemäß Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92/EU müssen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der angemessenen Entgelte mindestens das nationale Einkommensniveau und die durchschnittlichen Entgelte berücksichtigen, die von Kreditinstituten im betreffenden Mitgliedstaat für Dienste im Zusammenhang mit Zahlungskonten verlangt werden.

Da Österreich zu den reichsten Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehört, ist das inländische Einkommensniveau für die Bestimmung der für Basiskonten höchstens zulässigen Entgelte derzeit nicht relevant. Zudem spiegelt sich das inländische Einkommensniveau ohnehin in den marktüblichen Entgelten wider.

Geht man von den auf www.bankenrechner.at erfassten Angeboten aus, liegen die durchschnittlichen jährlichen Kosten für ein Gehaltskonto mit Pauschalverrechnung, das nie überzogen wird, in Österreich derzeit bei etwa 90 Euro. Um sicherzustellen, dass die Bestimmung jedenfalls richtlinienkonform ist, soll daher ein Betrag von 80 Euro pro Jahr als absolute Obergrenze für das Entgelt vorgesehen werden, das für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen mit einem Verbraucher vereinbart werden darf.

Zu § 26 Abs. 1 Z 2:

Liegen die jährlichen Kontokosten, die der Verbraucher für die Nutzung der in § 25 Abs. 1 angeführten Dienste bei dem für ihn günstigsten der aktuell vom Kreditinstitut angebotenen normalen Zahlungskonten zu zahlen hätte, unter 80 Euro, soll für das Basiskonto höchstens dieser Betrag als Entgelt vereinbart werden dürfen.

Die zweite Obergrenze soll sicherstellen, dass der Preiswettbewerb für normale Zahlungskonten auch auf Basiskonten durchschlägt und günstige Angebote, mit denen das Kreditinstitut versucht, bei normalen Zahlungskonten Marktanteile zu gewinnen, auch Nachfragern von Basiskonten zugutekommen. Gäbe es nur eine für alle Kreditinstitute einheitliche starre Obergrenze von 80 Euro pro Jahr, wären Basiskonten dem Preiswettbewerb weitgehend entzogen, da Kreditinstitute im Allgemeinen wohl eher wenig Interesse daran haben werden, solche Konten zu günstigeren Konditionen anzubieten, als sie unbedingt müssen.

Hängt es von der Art und dem Umfang der Nutzung der in § 25 Abs. 1 angeführten Dienste ab, welches der vom Kreditinstitut aktuell angebotenen normalen Zahlungskonten das für den Verbraucher im Sinn der Z 2 günstigste ist, kommt es auf die vom Verbraucher bei Vertragsabschluss geäußerten Wünsche zu Art und Umfang der Nutzung des Kontos an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Basiskonto gemäß § 25 Abs. 5 grundsätzlich keine Überziehungsmöglichkeit bieten darf.

Zahlungskonten, die nur für eine bestimmte Kundengruppe zugänglich sind (zB Studenten), oder günstige Zahlungskontotarife, die an bestimmte Voraussetzungen gebunden sind (der Verbraucher muss zB auch andere Finanzprodukte des Kreditinstituts erwerben), sind für die Bestimmung der Obergrenze gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 nur dann maßgeblich, wenn auch der betreffende Verbraucher dieser Kundengruppe angehört oder diese Voraussetzungen erfüllt.

Liegen die jährlichen Kosten bei einem Zahlungskontotarif zwar grundsätzlich unter 80 (bzw. 40) Euro, fallen jedoch bei einzelnen Diensten im Fall einer Überschreitung eines bestimmten Nutzungsumfangs Zusatzkosten an, kann das Kreditinstitut diese Zusatzkosten auch dem Inhaber eines Basiskontos verrechnen, dessen Entgelt sich nach diesem Tarif bestimmt, solange dadurch nicht die absolute Obergrenze von 80 (bzw. 40) Euro an jährlichen Kontokosten überschritten wird.

Zu § 26 Abs. 2:

Diese Bestimmung beruht auf der den Mitgliedstaaten in Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU eingeräumten Option, für besonders schutzbedürftige Personen einen günstigeren Zugang zu Basiskonten zu ermöglichen (siehe auch Erwägungsgrund 46 der Richtlinie 2014/92/EU). Dadurch soll die Zahl von Verbrauchern ohne Kontoverbindung soweit als möglich reduziert und Basiskonten auch für Personen zugänglich gemacht werden, die sich in einer wirtschaftlich und/oder sozial schwierigen Situation befinden wie beispielsweise Personen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende, von einem Privatkonkurs betroffene Personen oder Notstandshilfebezieher. Bei solchen Personen soll das Gesamtentgelt pro Jahr höchstens 40 Euro betragen dürfen, sofern das für den Verbraucher günstigste der vom Kreditinstitut angebotenen normalen Zahlungskonten nicht ohnehin jährliche Kontokosten aufweist, die noch geringer sind (Abs. 1 Z 2).

Welchen konkreten Gruppen von Verbrauchern Kreditinstitute Basiskonten zu günstigeren Konditionen anbieten müssen, soll im Verordnungsweg vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich festgelegt werden.

Zu § 26 Abs. 3:

Da bei der Festlegung der für Basiskonten höchstens zulässigen Entgelte nach den Vorgaben des Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92/EU jedenfalls die durchschnittlichen Entgelte berücksichtigt werden müssen, die von Kreditinstituten im betreffenden Mitgliedstaat für Dienste im Zusammenhang mit Zahlungskonten verlangt werden, wird der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verpflichtet,

-       die in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 vorgesehenen Obergrenzen von 80 und 40 Euro ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle zwei Jahre an Hand der Entwicklung dieser Durchschnittsentgelte zu überprüfen, und

-       im Fall wesentlicher Änderungen der Durchschnittsentgelte nach Anhörung der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich durch Verordnung Zuschläge zu oder Abschläge von den in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 vorgesehenen Obergrenzen festzulegen.

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann sich bei der Überprüfung der Obergrenzen vor allem an den durchschnittlichen jährlichen Kontokosten der Zahlungskontoangebote, die in den Entgeltvergleich gemäß § 10 Abs. 1 einbezogen sind, und an den Veränderungsraten der für den Verbraucherpreisindex erhobenen durchschnittlichen Kontoführungsgebühren, die zur COICOP-Gruppe 12.6.2 gehören, orientieren.

Als wesentlich sind in der Regel Änderungen von mehr als fünf Prozent seit der letzten Anpassung anzusehen.

Im Gesetz eine automatische Indexierung der Entgeltobergrenzen vorzusehen, ist deshalb nicht möglich, weil es für den nach Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92/EU maßgeblichen Bestimmungsfaktor „durchschnittliche Entgelte, die von Kreditinstituten in Österreich für Dienste im Zusammenhang mit Zahlungskonten verlangt werden“ keinen vorhandenen Index gibt, den man unmittelbar heranziehen könnte.

Zu § 26 Abs. 4:

Setzt die Vorgaben in Art. 18 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/92/EU inhaltsgleich um.

Andere gesetzliche Bestimmungen, welche die Zulässigkeit der Vereinbarung oder Verrechnung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Entgelte betreffen, bleiben auch im Anwendungsbereich des § 26 weiterhin uneingeschränkt maßgeblich. Das gilt etwa für die Bestimmungen in § 27 ZaDiG, die für die Vereinbarung von Entgelt-, Aufwand- und Schadenersatzansprüchen des Zahlungsdienstleisters Beschränkungen und Wirksamkeitsvoraussetzungen vorsehen, die über die Vorgaben in § 26 Abs. 1 bis 3 hinausgehen. Ebenso ist § 1333 Abs. 2 ABGB neben § 26 Abs. 3 anwendbar, wodurch außergerichtliche Betreibungskosten, die dem Schuldner im Fall des Zahlungsverzugs verrechnet werden, nicht nur im Sinne des § 26 Abs. 3 angemessen sein müssen, sondern sie auch einer Verhältnismäßigkeits- und Zweckmäßigkeitskontrolle nach den Vorgaben des § 1333 Abs. 2 unterliegen.

Zu § 27 Abs. 1:

Setzt Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 27 Abs. 2 Z 1 bis 5:

Setzt Art. 19 Abs. 2 lit. a bis e der Richtlinie 2014/92/EU um.

Der Kündigungsgrund der Z 1 liegt insbesondere dann vor, wenn der Verbraucher das Basiskonto für Zwecke der Geldwäsche oder des Finanzbetrugs nutzt.

Der Kündigungsgrund der Z 2 liegt auch dann vor, wenn der Verbraucher das Basiskonto mangels eines vorhandenen Kontoguthabens seit mehr als 24 Monaten nicht mehr für die Erteilung von Zahlungsaufträgen benutzen konnte.

Das Kündigungsrecht nach der Z 5 steht nur dem Kreditinstitut zu, bei dem der Verbraucher das erste Basiskonto eröffnet hat.

Zu § 27 Abs. 2 Z 6:

Dieser Kündigungsgrund steht nur demjenigen Kreditinstitut zu, das (bzw. dessen Mitarbeiter) von der strafbaren Handlung betroffen war(en). Da somit alle anderen österreichischen Kreditinstitute, die Verbrauchergirokonten anbieten, gegenüber diesem Verbraucher weiterhin einem Abschlusszwang unterliegen, ist der Kündigungsgrund der Z 6 mit den zwingenden Vorgaben in den Art. 16 Abs. 1 und 19 Abs. 2 der Richtlinie 2014/92/EU vereinbar.

Der Kündigungsgrund entspricht dem Ablehnungsgrund in § 24 Abs. 2 Z 2.

Zu § 27 Abs. 2 Z 7:

Da gemäß § 23 Abs. 1 nur ein Verbraucher einen Rechtsanspruch auf ein Basiskonto hat, wird dem Kreditinstitut ein Kündigungsrecht eingeräumt, wenn das Zahlungskonto wiederholt für die Zwecke einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 KSchG genutzt wurde.

Dieses Kündigungsrecht beruht auf der den Mitgliedstaaten in Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92/EU eingeräumten Möglichkeit, zusätzlich zu den in Art. 19 Abs. 2 aufgezählten Fällen weitere eng begrenzte und konkrete Fälle festzulegen, in denen das Kreditinstitut den Rahmenvertrag über ein Basiskonto einseitig kündigen darf, um einen Missbrauch des Rechts auf Zugang zu einem Basiskonto durch den Verbraucher zu verhindern.

Zu § 27 Abs. 3:

Setzt Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU um.

§ 27 Abs. 3 zweiter Satz befreit das Kreditinstitut bei Vorliegen der in Abs. 2 Z 1 und 3 vorgesehenen Kündigungsgründe nur von der Verpflichtung, eine zweimonatige Kündigungsfrist einzuhalten, nicht jedoch von der Verpflichtung, den Verbraucher über die Kündigung und deren Gründe zu informieren, soweit eine solche Mitteilung nicht der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen würde.

Zu § 27 Abs. 4:

Setzt Art. 19 Abs. 5 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Entspricht inhaltlich der Informationspflicht, die in § 24 Abs. 3 Z 2 für den Fall der Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung eines Basiskontos vorgesehen ist.

Zu § 28 Abs. 1 bis 3:

Setzt Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2014/92/EU um, soweit diese Richtlinienbestimmung Kreditinstituten eine Informationspflicht in Bezug auf die Merkmale, Entgelte und Nutzungsbedingungen der von ihnen angebotenen Basiskonten auferlegt.

Die in Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 vorgesehenen Informationspflichten sind vom Kreditinstitut auch gegenüber Verbrauchern zu erfüllen, mit denen kein rechtsgeschäftlicher Kontakt besteht. Sie treffen das Kreditinstitut alleine deshalb, weil es Basiskonten öffentlich anbietet.

In Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2014/92/EU wird nicht näher festgelegt, wann und auf welche Weise das Kreditinstitut dem Verbraucher Informationen zu den von ihm angebotenen Basiskonten zur Verfügung stellen muss. Es ergibt sich jedoch aus dem Zweck der Bestimmung, dass die Informationen dem Verbraucher jedenfalls auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen. Darüber hinaus soll das Kreditinstitut entsprechend einer Empfehlung der Europäischen Kommission (vgl. Minutes 2nd meeting of the GEGRFS – PAD subgroup, p. 6) verpflichtet werden, die Informationen auch in seinen Geschäftsräumen und auf seiner Website für Verbraucher leicht zugänglich zu machen. Das steht auch im Einklang mit den Regelungen für die Entgeltinformation in § 6 Abs. 5 Z 2 und 3 und für die Informationen zum Kontowechsel-Service in § 15 Abs. 2 Z 2 und 3.

Zu § 28 Abs. 3 Z 3:

Das Kreditinstitut wird verpflichtet, einem Verbraucher, dessen Antrag auf Eröffnung eines normalen Zahlungskontos es ablehnt, von sich aus Informationen über die Merkmale, Entgelte und Nutzungsbedingungen der von ihm angebotenen Basiskonten mitzuteilen. Damit soll der Verbraucher auf sein ungeachtet der Ablehnung bestehendes Recht aufmerksam gemacht werden, beim Kreditinstitut ein Basiskonto zu beantragen, und Informationen zu diesem Basiskonto erhalten. Der Verbraucher wird typischerweise gerade dann ein besonderes Interesse an solchen Informationen haben, wenn ihm die Eröffnung eines normalen Zahlungskontos verweigert wird.

Zu § 28 Abs. 4:

Setzt Art. 20 Abs. 2 erster Satz der Richtlinie 2014/92/EU um, soweit diese Bestimmung Kreditinstituten eine Unterstützungspflicht in Bezug auf die von ihnen angebotenen Basiskonten auferlegt.

Mit „Unterstützung“ ist eine individuelle Hilfeleistung gemeint, was sich auch aus der englischen Fassung von Art. 20 Abs. 2 ergibt („Assistance“). Aus den Erwägungsgründen 48 und 49 der Richtlinie 2014/92/EU lässt sich ableiten, dass der Richtliniengeber damit vor allem Verbraucher im Auge hatte, die ohne Unterstützung durch das Kreditinstitut Schwierigkeiten hätten, ihr Recht auf Eröffnung eines Basiskontos auszuüben, etwa weil sie bislang kein Konto und damit keine Erfahrungen mit solchen Geschäften hatten oder weil sie aus einem anderen Mitgliedstaat kommen und dadurch Schwierigkeiten haben, die Vertrags- und Informationsunterlagen zu verstehen. Solche Verbraucher muss das Kreditinstitut im jeweils erforderlichen Umfang individuell unterstützen. Damit betraute Mitarbeiter müssen für diese Aufgabe angemessen geschult werden (Erwägungsgrund 41 der Richtlinie 2014/92/EU).

Die Unterstützungspflicht des Kreditinstituts gegenüber nicht Deutsch sprechenden Verbrauchern geht jedoch nicht soweit, dass allen Kunden Informationsunterlagen in ihrer Muttersprache oder ein diese Sprache beherrschender Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden müssen.

Zu § 28 Abs. 5:

Setzt Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird nach dieser Bestimmung vor allem folgende Maßnahmen zu ergreifen haben:

-       eine Information der Öffentlichkeit aus Anlass des Inkrafttretens des Verbraucherzahlungskontogesetzes;

-       öffentlich zugängliche Informationen zu Basiskonten auf der Website des BMASK;

-       eine gezielte Information einzelner Gruppen von besonders schutzbedürftigen Verbrauchern im Wege einer Zusammenarbeit mit den für diese Gruppen zuständigen Einrichtungen.

Diese Maßnahmen sollen die Zahl kontoloser Personen in Österreich soweit als möglich verringern und es solchen Personen wieder oder erstmals ermöglichen, vollständig am wirtschaftlichen und sozialen Leben der Gesellschaft teilzunehmen.

Zu § 29 Abs. 1:

Setzt Art. 21 Abs. 1, 3 und 5 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Um Zahlungsdienstleistern die grenzüberschreitende Erbringung ihrer Dienstleistungen zu erleichtern, sowie für die Zwecke der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen zuständigen Behörden sollte es sich bei den für die Durchsetzung dieser Richtlinie zuständigen Behörden möglichst um die der Beaufsichtigung durch die EBA unterstehenden Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 handeln (siehe Erwägungsgrund 50 der Richtlinie 2014/92/EU).

Die FMA ist auch zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und erfüllt daher die Vorgaben des Art. 21 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2014/92/EU.

Zu § 29 Abs. 2 und 3:

Die Bestimmungen orientieren sich an § 59 Abs. 2 ZaDiG.

Zu § 29 Abs. 4:

Setzt gemeinsam mit § 32 die Vorgabe in Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 29 Abs. 5:

Setzt Art. 16 Abs. 7 und Art. 19 Abs. 5 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Nach diesen Richtlinienbestimmungen muss ein Verbraucher im Fall einer Ablehnung seines Antrags auf ein Basiskonto oder im Fall einer Kündigung eines solchen Kontos nicht nur die Möglichkeit haben, die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen, sondern auch Beschwerde bei der zuständigen Behörde einlegen können. Die FMA soll daher in diesen beiden Fällen als Beschwerdestelle vorgesehen werden, was auch insofern naheliegend ist, als die FMA bei einer Verletzung der Bestimmungen der §§ 23 Abs. 1 bis 5, 24 und 27 Abs. 2 bis 4 gemäß § 29 Abs. 3 als Verwaltungsstrafbehörde fungiert und sie daher durch solche Beschwerden unmittelbar Kenntnis von möglichen Verwaltungsübertretungen erlangen kann.

Die FMA hat zwar bei ihr eingehende Beschwerden entgegenzunehmen, zu behandeln und zu beantworten, wobei sich die FMA gegebenenfalls auch damit begnügen kann, den Verbraucher an eine andere zuständige Stelle zu verweisen. Aus dieser Beschwerdemöglichkeit ist aber kein Recht des Verbrauchers auf eine bestimmte Aufsichtsführung über das betreffende Kreditinstitut ableitbar, zumal das zu Interessenkonflikten mit der prudentiellen Aufsicht führen würde.

Zu § 29 Abs. 6:

Setzt Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Die FMA war als gemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU zuständige Behörde bereits damit betraut, der Europäischen Kommission und der EBA bis zum 18. September 2015 eine den Vorgaben in Art. 3 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2014/92/EU entsprechende vorläufige Liste der auf nationaler Ebene repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste und der Begriffe und Begriffsbestimmungen zu jedem aufgeführten Dienst zu übermitteln. Der FMA soll daher auch die Aufgabe zukommen, entsprechend Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/92/EU die endgültige Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste im Verordnungsweg festzulegen und zu veröffentlichen.

Bei der Festlegung der endgültigen Liste hat die FMA die zuvor von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU erlassene standardisierte Unionsterminologie in die vorläufige Liste zu integrieren. Die standardisierte Unionsterminologie wird von der Europäischen Kommission nach dem in den Art. 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren im Wege eines delegiertes Rechtsakts für diejenigen Dienste festgesetzt, die mindestens einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/92/EU müssen die Mitgliedstaaten die endgültige Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission festlegen und veröffentlichen.

Zu § 29 Abs. 7:

Setzt Art. 3 Abs. 6 erster und zweiter Satz der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 29 Abs. 8:

Setzt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 29 Abs. 9:

Setzt Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Erstmals binnen vier Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie 2014/92/EU und danach alle zwei Jahre sollen die Mitgliedstaaten zuverlässige jährliche Statistiken darüber erstellen, wie die mit dieser Richtlinie eingeführten Maßnahmen greifen. Sie sollten alle einschlägigen Informationsquellen nutzen und der Kommission die entsprechenden Informationen mitteilen (Erwägungsgrund 53 der Richtlinie 2014/92/EU).

Zu § 29 Abs. 10:

Die Informationen, welche die FMA benötigt, um ihre Aufgaben gemäß den Abs. 6 und 8 Z 3 und 4 zu erfüllen, stehen ihr nicht ohne Weiteres zur Verfügung, zumal der FMA im Verbraucherzahlungskontogesetz nur eine Verwaltungsstrafkompetenz, nicht aber Aufsichtsbefugnisse eingeräumt werden sollen. Die FMA soll daher ermächtigt werden, Kreditinstitute durch den Erlass einer Meldeverordnung zur Meldung der notwendigen Daten zu verpflichten.

Zu § 30 Abs. 1:

Setzt Art. 22 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 30 Abs. 2:

Setzt Art. 22 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 30 Abs. 3:

Setzt Art. 22 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 30 Abs. 4:

Setzt Art. 22 Abs. 4 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 30 Abs. 5:

Setzt Art. 22 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 31:

Setzt Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Die Regelung entspricht § 62 ZaDiG.

Zu § 32:

Setzt Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Es werden verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen, bei denen die möglichen zivilrechtlichen Folgen, welche die Gesetzesverletzung für den Zahlungsdienstleister oder das Kreditinstitut haben kann, für sich alleine keine ausreichend wirksame und abschreckende Sanktion darstellen würden.

Außerdem werden die Meldeverpflichtungen nach der gemäß § 29 Abs. 10 erlassenen Meldeverordnung durch verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen für Meldeverstöße durchsetzbar ausgestaltet.

Die Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber § 31 Abs. 2 VStG in Abs. 4 entspricht § 69 Abs. 2 ZaDiG.

Zu § 33:

Betrifft die Geltung von Verweisen und Verordnungen.

Zu § 34:

Gleichbehandlungsbestimmung.

Zu § 35:

Vollzugsklausel.

Zu § 36 Abs. 1:

Setzt Art. 29 Abs. 2 Unterabsatz 2 lit. b der Richtlinie 2014/92/EU um.

Mit Ausnahme der §§ 5 und 7 können die Bestimmungen des II. Hauptstücks über die Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten erst angewandt werden, wenn der genaue Inhalt und das genaue Format der Entgeltinformation und der Entgeltaufstellung nach dem Prozedere festgelegt wurden, das in § 29 Abs. 6 und in den Art. 3 Abs. 1 bis 5, 4 Abs. 6 und 5 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU dafür vorgesehen ist, wobei die Zahlungsdienstleister danach auch noch ausreichend Zeit für die technische Umsetzung benötigen.

Zu § 36 Abs. 2:

Setzt Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu § 37:

Setzt Art. 29 Abs. 3 Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu Artikel 2

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Zu Z 1 (§ 28a Abs. 1):

Setzt Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU um.

Zu Artikel 3

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1):

Hiermit wird die Zuständigkeit der FMA für die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem Verbraucherzahlungskontogesetz festgelegt.