Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird (3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung – 3. GruVe-ÄVE)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, ABl. Nr. C 44 vom 11. 2. 2011, S. 148 (in der Folge kurz: EuErbVO), die mit 17. August 2015 in Kraft getreten ist, kann der Fall eintreten, dass über die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Eigentümer eines österreichischen Grundstücks von einem Gericht abgesprochen wird, das nicht in Österreich liegt. Für einen solchen Fall trifft die geltende Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken nicht Vorsorge.

 

Ziel(e)

Rechtssicherheit insbesondere für die Bundesländer, wie sie die grundverkehrsrechtlichen Verfahren in den Landesgesetzen an die geänderten Verhältnisse bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen anpassen können.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Anpassung von Abschnitt VI über den Erwerb von Todes wegen an die neuen europarechtlichen, aber auch mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 87/2015, geänderten innerstaatlichen Voraussetzungen; weitere notwendige Anpassungen an das Außerstreitgesetz und an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Die Änderung der Vereinbarung hat keine unmittelbare Auswirkungen; solche treten erst durch die Transformation in die entsprechenden Landesgesetze ein. Nachdem sich die Änderungen stark an die bisherige Systematik anlehnen, sind kaum praktische Auswirkungen zu erwarten.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Abschluss durch die Bundesregierung, Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 15a Abs. 1 dritter Satz B-VG.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.