Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

§ 24.              Rebflächenverzeichnis

§ 24.              Rebflächenverzeichnis, Betriebskataster

§ 26.              Betriebskataster

§ 26.              Genehmigungssystem für Rebpflanzungen

§ 1.                Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von

       1.             Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1, fallen, ausgenommen Traubensaft und Weinessig,

       2.             Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, ABl. Nr. L 149 vom 14.6.1991 S. 1, fallen,

§ 1.                Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von

1.    Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, fallen, ausgenommen Traubensaft und Weinessig,

       2.             Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, ABl. Nr. L 84 vom 20.03.2014 S. 14, fallen,

§ 3. (1) Es sind ausschließlich önologische Verfahren und Behandlungen zulässig, die in den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind.

§ 3. (1) Es sind ausschließlich önologische Verfahren und Behandlungen zulässig, die in den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind. „Der Zusatz von Sorbinsäure (Anhang I A Z 11 der Verordnung (EU) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009 S. 1) und Dimethyldicarbonat (DMDC, Anhang I A Z 34 der Verordnung (EU) Nr. 606/2009) ist bei Qualitätswein und Landwein unzulässig.

§ 4. (1) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe von Anhang XVa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zulässig. Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf bei Qualitätswein und Landwein ein Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

§ 4. (1) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe von Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zulässig. Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf bei Qualitätswein und Landwein ein Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

(2) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Rotwein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang XVa B 7 a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 12,5% vol. zulässig. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein oder Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang XVa B 7 b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 13,5% vol. bei weißem Landwein oder Qualitätswein sowie bis zu 14,5% vol. bei rotem Landwein oder Qualitätswein zulässig.

(2) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Rotwein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang VIII Teil I B 7 a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 12,5% vol. zulässig. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein oder Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang VIII Teil I B 7 b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 13,5% vol. bei weißem Landwein oder Qualitätswein sowie bis zu 14,5% vol. bei rotem Landwein oder Qualitätswein zulässig.

§ 7. (1) Traubenmost gemäß Anhang XIb Z 10 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden, darf zwischen 1. August und 31. Dezember des Erntejahres als österreichischer Traubenmost für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden.

(2) Teilweise gegorener Traubenmost gemäß Anhang XIb Z 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf als Sturm für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden, wenn er ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden. Ein Inverkehrbringen darf zwischen 1. August und 31. Dezember des jeweiligen Erntejahres erfolgen, solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet. Die Gärung darf jedoch im Zuge der Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor der Abgabe an den Verbraucher wieder eingeleitet werden.

(3) Der Begriff „Sturm“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 118u Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang XII Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 6.6.2009 S. 1. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „teilweise gegorener Traubenmost g.g.A.“ mit einer geografischen Angabe im Sinne von Art. 118b Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Herkunft der Trauben für „Sturm“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland.

§ 7. (1) Traubenmost gemäß Anhang VI Teil II Z 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden, darf zwischen 1. August und 31. Dezember des Erntejahres als österreichischer Traubenmost für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden.

(2) Teilweise gegorener Traubenmost gemäß Anhang VI Teil II Z 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf als Sturm für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden, wenn er ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden. Ein Inverkehrbringen darf zwischen 1. August und 31. Dezember des jeweiligen Erntejahres erfolgen, solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet. Die Gärung darf jedoch im Zuge der Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor der Abgabe an den Verbraucher wieder eingeleitet werden.

(3) Der Begriff „Sturm“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang XII Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 6.6.2009 S. 1. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „teilweise gegorener Traubenmost g.g.A.“ mit einer geografischen Angabe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Die Herkunft der Trauben für „Sturm“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland.

§ 8. (1) Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang gemäß Art. 118z Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hat in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern zu sein sowie im Sinne von Art. 63 Abs. 3 lit. a der VO (EG) Nr. 607/2009 hinsichtlich Rebsorte(n) und Jahrgang die diesen Bezeichnungen typische Eigenart aufzuweisen. In Hinblick darauf darf die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 bei Wein gemäß Anhang XIb Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht überschritten werden. Der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt hat mindestens 4 g je Liter zu betragen.

(2) Für derartige Weine sind gemäß Art. 118z Abs. 2 lit. b i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Rebsorten mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgeschlossen. Zulässig sind sämtliche übrigen Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung weitere Rebsorten festlegen, die ebenfalls zur Herstellung für Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung zulässig sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß Art. 118z Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch Verordnung Vorschriften für Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang zu erlassen, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der Angaben auf den Etiketten dieser Weine bestehen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrolle im Weinsektor, ABl. Nr. L 170 vom 30.6.2008 S. 1, sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.

§ 8. (1) Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang gemäß Art. 120 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern zu sein sowie im Sinne von Art. 63 Abs. 3 lit. a der VO (EG) Nr. 607/2009 hinsichtlich Rebsorte(n) und Jahrgang die diesen Bezeichnungen typische Eigenart aufzuweisen. In Hinblick darauf darf die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 bei Wein gemäß Anhang VII Teil II Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht überschritten werden. Der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt hat mindestens 4 g je Liter zu betragen.

(2) Für derartige Weine sind gemäß Art. 120 Abs. 2 lit. b i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Rebsorten mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgeschlossen. Zulässig sind sämtliche übrigen Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung weitere Rebsorten festlegen, die ebenfalls zur Herstellung für Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung zulässig sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß Art. 120 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Verordnung Vorschriften für Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang zu erlassen, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der Angaben auf den Etiketten dieser Weine bestehen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrolle im Weinsektor, ABl. Nr. L 170 vom 30.6.2008 S. 1, sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.

§ 9. (2) Der Begriff „Landwein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 118u Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.g.A.“ für Wein mit einer geografischen Angabe im Sinne von Art. 118b Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Herkunft der Trauben für „Landwein“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland. Abweichend von Art. 118b Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen 100 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus einer dieser Weinbauregionen stammen.

(3) Die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als die Weinbauregion sowie eine andere Verkehrsbezeichnung als Landwein (insbesondere Wein mit geschützter geografischer Angabe oder Wein g.g.A) sind unzulässig.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften gemäß Art. 118p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Landwein zu erlassen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.

(6) Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Landwein gemäß Art. 118o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Landwein den Kriterien von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu entsprechen.

§ 9. (2) Der Begriff „Landwein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.g.A.“ für Wein mit einer geografischen Angabe im Sinne von Art. 118b Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Herkunft der Trauben für „Landwein“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland. Abweichend von Art. 93 Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen 100 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus einer dieser Weinbauregionen stammen.

(3) Die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als die Weinbauregion sowie eine andere Verkehrsbezeichnung als Landwein (insbesondere Wein mit geschützter geografischer Angabe oder Wein g.g.A) sind unzulässig.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Landwein zu erlassen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.

(6) Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Landwein sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Landwein den Kriterien von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu entsprechen.

§ 10. (2) Der Begriff „Qualitätswein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 118u Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der VO (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.U.“ für Wein mit einer Ursprungsbezeichnung im Sinne von Art. 118b Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Herkunftsgebiete der Trauben für Qualitätswein sind die Weinbaugebiete gemäß § 21 Abs. 3. Die Angabe der Verkehrsbezeichnung „Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ oder „Wein g.U.“ am Etikett ist unzulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 118f Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das nationale Vorverfahren betreffend Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe für Qualitätsweine oder Landweine zu erlassen.

(5) Qualitätswein darf unter der Bezeichnung „Kabinett“ oder „Kabinettwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn

       1.             der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 17 KMW aufgewiesen hat,

       2.             keine Anreicherung stattgefunden hat,

       3.             der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g je Liter beträgt,

       4.             der Gesamtalkoholgehalt höchstens 13% vol. beträgt und

       5.             keine Süßung stattgefunden hat.

(7) Wein darf unter der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß § 34 Abs. 1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß § 34 Abs. 1 festgelegten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß § 21, so darf diese nur in Verbindung mit der Angabe „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Der Begriff „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 118u Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der VO (EG) Nr. 607/2009.

(8) Die Bezeichnung mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als das Weinbaugebiet ist auch dann zulässig, wenn

       1.             der Wein mit einem Erzeugnis gesüßt worden ist, das im gleichen Weinbaugebiet gewonnen wurde, oder

       2.             der Wein aus einer Mischung von Trauben, Traubenmosten oder Jungweinen, die aus einer geografischen Einheit stammen, deren Name für die Bezeichnung vorgesehen ist, mit einem Erzeugnis gewonnen wurde, das zwar im gleichen Weinbaugebiet, aber außerhalb der genannten geografischen Einheit gewonnen wurde, sofern der Qualitätswein zu mindestens 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in der geografischen Einheit geerntet wurden, deren Namen er trägt.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften gemäß Art. 118p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Qualitätswein zu erlassen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.

(10) Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Qualitätswein gemäß Art. 118o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Qualitätswein den Kriterien von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu entsprechen.

§ 10. (2) Der Begriff „Qualitätswein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der VO (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.U.“ für Wein mit einer Ursprungsbezeichnung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Die Herkunftsgebiete der Trauben für Qualitätswein sind die Weinbaugebiete gemäß § 21 Abs. 3. Die Angabe der Verkehrsbezeichnung „Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ oder „Wein g.U.“ am Etikett ist unzulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 96 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für das nationale Vorverfahren betreffend Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe für Qualitätsweine oder Landweine zu erlassen.

„(5) Qualitätswein darf unter der Bezeichnung „Kabinett“ oder „Kabinettwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn

       1.             der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 17° KMW aufgewiesen hat,

       2.             keine Anreicherung stattgefunden hat,

       3.             der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 4 g je Liter beträgt, oder 9 g je Liter, sofern der in Gramm je Liter ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g je Liter niedriger ist als der Restzuckergehalt,

       4.             der vorhandene Alkoholgehalt höchstens 12,9% vol. beträgt, und

       5.             keine Süßung stattgefunden hat.

(7) Wein darf unter der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß § 34 Abs. 1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß § 34 Abs. 1 festgelegten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß § 21, so darf diese nur in Verbindung mit der Angabe „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Der Begriff „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der VO (EG) Nr. 607/2009.

(8) Die Bezeichnung mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als das Weinbaugebiet ist auch dann zulässig, wenn

       1.             der Wein mit einem Erzeugnis gesüßt worden ist, das im gleichen Weinbaugebiet gewonnen wurde, oder

       2.             der Wein aus einer Mischung von Trauben, Traubenmosten oder Jungweinen, die aus einer geografischen Einheit stammen, deren Name für die Bezeichnung vorgesehen ist, mit einem Erzeugnis gewonnen wurde, das zwar im gleichen Weinbaugebiet, aber außerhalb der genannten geografischen Einheit gewonnen wurde, sofern der Qualitätswein zu mindestens 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in der geografischen Einheit geerntet wurden, deren Namen er trägt.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Qualitätswein zu erlassen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.

(10) Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Qualitätswein sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Qualitätswein den Kriterien von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu entsprechen.

§ 1. (1) Z4     „Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“ ist Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt. Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden; der daraus gewonnene Saft muss ein Mostgewicht von mindestens 27° KMW aufweisen;

§ 11.(1) Z4 entfällt

5.    „Trockenbeerenauslese“ ist Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 30° KMW aufgewiesen hat;

5.    „Trockenbeerenauslese“ ist Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 30° KMW aufgewiesen hat; bei einem Wein, der den Bedingungen für Trockenbeerenauslese entspricht, und aus der „Freistadt“ Rust stammt, darf die Verkehrsbezeichnung „Trockenbeerenauslese“ durch die Verkehrsbezeichnung „Ruster Ausbruch“ ersetzt werden. Bei einem anderen Wein oder Weinbauerzeugnis darf die Bezeichnung „Ausbruch“ nicht angegeben werden.

§ 20 (2) In der Etikettierung ist bei Wein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Art. 118z Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anzugeben

(2) In der Etikettierung ist bei Wein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Art. 120 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzugeben

Geografische Angaben inländischer Weine

§ 21. (1) Wein, der ausschließlich aus österreichischen Trauben bereitet und in Österreich hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein“ oder „Wein aus Österreich“. Bei der Bezeichnung eines Weines mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als „Österreich“ sind folgende Angaben zu verwenden:

       1.             Weinbauregionen,

       2.             Weinbaugebiete (bestimmte Anbaugebiete),

       3.             Großlagen,

       4.             Gemeinden (Gemeindeteil),

       5.             Riede oder nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene Weinbaufluren in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Riede oder die Weinbauflur liegt, sofern sich dieser Gemeindename (Gemeindeteil) nicht bereits aus der Abfüllerangabe ergibt.

(3) Weinbaugebiete sind:

       1.             die Weinbaugebiete der Weinbauregion Weinland:

       a)            Neusiedlersee:

der politische Bezirk Neusiedl am See;

       b)            Neusiedlersee-Hügelland:

die politischen Bezirke Eisenstadt und Mattersburg sowie die Freistädte Rust und Eisenstadt;

       c)            Mittelburgenland:

der politische Bezirk Oberpullendorf;

       d)            Südburgenland:

die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf;

       e)            Thermenregion:

die Stadt Wiener Neustadt sowie die politischen Bezirke Baden, Mödling, Neunkirchen und Wiener Neustadt;

       f)             Kremstal:

die Stadt Krems an der Donau und die Gemeinden Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Imbach, Paudorf, Rohrendorf bei Krems, Senftenberg und Stratzing-Droß;

       g)            Kamptal:

die Gemeinden Etsdorf-Haitzendorf, Hadersdorf-Kammern, Langenlois, Lengenfeld, Schönberg am Kamp und Straß im Straßertale;

       h)            Wagram:

der politische Bezirk Tulln ausgenommen die Gemeinde Sitzenberg-Reidling, die Gemeinde Stetteldorf am Wagram und der Gerichtsbezirk Klosterneuburg;

       i)             Traisental:

die Stadt St. Pölten sowie der politische Bezirk St. Pölten und die Gemeinde Sitzenberg-Reidling;

       j)             Carnuntum:

der politische Bezirk Bruck an der Leitha und der Gerichtsbezirk Schwechat;

       k)            Wachau:

die Gemeinden Aggsbach, Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Mautern an der Donau, Mühldorf, Rossatz, Spitz und Weißenkirchen in der Wachau;

       l)             Weinviertel:

die politischen Bezirke Gänserndorf, Korneuburg, ausgenommen die Gemeinde Stetteldorf am Wagram, Mistelbach, Hollabrunn und Horn;

       m)           Wien:

das Bundesland Wien;

       n)            Burgenland:

das Bundesland Burgenland;

       o)            Niederösterreich:

das Bundesland Niederösterreich;

       2.             die Weinbaugebiete der Weinbauregion Bergland:

       a)            Kärnten:

das Bundesland Kärnten;

       b)            Oberösterreich:

das Bundesland Oberösterreich;

       c)            Salzburg:

das Bundesland Salzburg;

       d)            Tirol:

das Bundesland Tirol;

       e)            Vorarlberg:

das Bundesland Vorarlberg;

       3.             die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steirerland:

       a)            Südsteiermark:

sämtliche Gemeinden des politischen Bezirkes Leibnitz mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur;

       b)            Weststeiermark:

die Stadt Graz und die Gemeinden des politischen Bezirkes Graz-Umgebung mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur sowie die politischen Bezirke Deutschlandsberg und Voitsberg;

       c)            Süd-Oststeiermark:

die politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Radkersburg und Weiz sowie von den politischen Bezirken Graz-Umgebung und Leibnitz die Gemeinden links der Mur;

       d)            Steiermark:

die politischen Bezirke Leibnitz, Graz Stadt, Graz Umgebung, Deutschlandsberg, Voitsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Radkersburg und Weiz;

       4.             die Herkunftsgebiete für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen gemäß § 34 Abs. 1.

(6) Eine Bezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 darf, unbeschadet von § 10 Abs. 8, nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 7 vor, so darf die Bezeichnung eines Weinbaugebietes oder einer

Weinbauregion auch verwendet werden, wenn die angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer anderen Weinbauregion liegt.

(7) Der Name einer Gemeinde (Gemeindeteil) darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich im Gemeindebereich oder im Gemeindebereich und in Weingärten angrenzender Gemeinden gewonnen wurden, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde.

Geografische Angaben inländischer Weine

§ 21.(1) Wein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden, und der im Inland hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein“, „Wein aus Österreich“ oder „Österreich“. Bei der Bezeichnung eines Weines mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als „Österreich“ sind folgende Angaben zu verwenden:

       1.             Weinbauregionen,

       2.             Weinbaugebiete,

       3.             Großlagen,

       4.             Gemeinden (Gemeindeteil),

       5.             Rieden in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Riede liegt, sofern sich dieser Gemeindename (Gemeindeteil) nicht bereits aus der Abfüllerangabe ergibt. Der Angabe einer Riedbezeichnung ist das Worte „Ried“ voranzustellen. In Hinblick auf das Irreführungsverbot sind Marken und Phantasiebezeichnungen unzulässig, die durch Worte oder Wortteile den unzutreffenden Eindruck einer existierenden oder nicht existierenden Herkunftsangabe erwecken; insbesondere unter Verwendung geographischer Begriffe wie „Berg“, „Hügel“ oder „Tal“.“

(3) Weinbaugebiete sind:

       1.             die Weinbaugebiete der Weinbauregion Weinland:

a-d entfallen

       e)            Thermenregion:

die Stadt Wiener Neustadt sowie die politischen Bezirke Baden, Mödling, Neunkirchen und Wiener Neustadt;

       f)             Kremstal:

die Stadt Krems an der Donau und die Gemeinden Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Imbach, Paudorf, Rohrendorf bei Krems, Senftenberg und Stratzing-Droß;

       g)            Kamptal:

die Gemeinden Etsdorf-Haitzendorf, Hadersdorf-Kammern, Langenlois, Lengenfeld, Schönberg am Kamp und Straß im Straßertale;

„h)  Wagram: der         politische Bezirk Tulln, der Gerichtsbezirk Klosterneuburg und die Gemeinde Stetteldorf am Wagram; folgende Gemeinden im politischen Bezirk Tulln sind jedoch nicht Teil des Weinbaugebietes Wagram: die Gemeinde Sitzenberg-Reidling, die Gemeinde Würmla und die Gemeinde Atzenbrugg;

       i)             Traisental: die      Stadt St. Pölten und der politische Bezirk St. Pölten, sowie die Gemeinde Sitzenberg-Reidling, die Gemeinde Würmla und die Gemeinde Atzenbrugg;“

                       j)             Carnuntum:

der politische Bezirk Bruck an der Leitha und der Gerichtsbezirk Schwechat;

       k)            Wachau:

die Gemeinden Aggsbach, Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Mautern an der Donau, Mühldorf, Rossatz, Spitz und Weißenkirchen in der Wachau;

       l)             Weinviertel:

die politischen Bezirke Gänserndorf, Korneuburg, ausgenommen die Gemeinde Stetteldorf am Wagram, Mistelbach, Hollabrunn und Horn;

       m)           Wien:

das Bundesland Wien;

       n)            Burgenland:

das Bundesland Burgenland;

       o)            Niederösterreich:

das Bundesland Niederösterreich;

       2.             die Weinbaugebiete der Weinbauregion Bergland:

       a)            Kärnten:

das Bundesland Kärnten;

       b)            Oberösterreich:

das Bundesland Oberösterreich;

       c)            Salzburg:

das Bundesland Salzburg;

       d)            Tirol:

das Bundesland Tirol;

       e)            Vorarlberg:

das Bundesland Vorarlberg;

3.    die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steirerland:

       a)            Südsteiermark: sämtliche Gemeinden des politischen Bezirkes Leibnitz mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur;

       b)            Weststeiermark: die Stadt Graz und die Gemeinden des politischen Bezirkes Graz-Umgebung mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur sowie die politischen Bezirke Deutschlandsberg und Voitsberg;

       c)            Vulkanland Steiermark: die politischen Bezirke Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark und Weiz sowie von den politischen Bezirken Graz-Umgebung und Leibnitz die Gemeinden links der Mur;

       d)            Steiermark: die politischen Bezirke Leibnitz, Graz Stadt, Graz Umgebung, Deutschlandsberg, Voitsberg, Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark und Weiz;

       4.             die Herkunftsgebiete für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen gemäß § 34 Abs. 1.

(6) Die Angabe einer Weinbauregion (Abs. 1 Z 1) und eines Weinbaugebietes (Abs. 1 Z 2) darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich aus der angegebenen Region oder dem angegebenen Gebiet stammen. Die Angabe einer Großlage, einer Gemeinde oder einer Riede darf, in Hinblick auf § 10 Abs. 8, nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die zumindest zu 85% aus der angegebenen Großlage, Gemeinde oder Riede stammen, und der Rest aus dem Weinbaugebiet.

(7) Der Name einer Gemeinde, eines Weinbaugebietes und einer Weinbauregion kann jedoch auch dann angegeben werden, wenn höchstens 15% der Trauben aus einer an die namengebenden Gemeinde angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer anderen Weinbauregion stammen, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde.

Mengenbeschränkung

§ 23. (1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrgangs nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Wein gemäß § 8, an Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein oder an für deren Erzeugung bestimmte Weintrauben in Verkehr bringen.

(2) Die Hektarhöchstmenge beträgt 9 000 kg Weintrauben oder 6 750 l Wein je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein gemäß § 8 oder von Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees die Hektarhöchstmenge für die Ernte eines Jahres um bis zu 20 % senken oder erhöhen, falls dies die klimatischen oder weinwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für dieses Jahr erfordern.

(3) Wird die Hektarhöchstmenge gemäß Abs. 2 überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrgangs nur als Wein ohne Rebsorten- und Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden.

Mengenbeschränkung

§ 23. (1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrgangs nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Wein gemäß § 8, an Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein oder an für deren Erzeugung bestimmte Weintrauben in Verkehr bringen.

(2) Die Hektarhöchstmenge beträgt 11000 kg Weintrauben oder 8250 l Wein je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein gemäß § 8 oder von Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein.

(3) Wird die Hektarhöchstmenge gemäß Abs. 2 überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrgangs nur als Wein ohne Rebsorten- und Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden.

Rebflächenverzeichnis

§ 24. (1) Bei der Bundeskellereiinspektion ist vor dem Ende des vorübergehenden Rebpflanzungsverbotes gemäß Art. 85g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein Rebflächenverzeichnis anzulegen und automationsunterstützt zu führen. In das Rebflächenverzeichnis sind Name und Anschrift des Weinbautreibenden und des Eigentümers der Weingartenflächen, Betriebsnummer, Katastralgemeinde(n), Riede(n), Grundstücksnummern und Ausmaß der Grundstücke, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorten sowie die Hangneigung des Grundstückes einzutragen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden, Landesregierungen oder Landes-Landwirtschaftskammern, die die Rebflächenverzeichnisse oder Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen bis zum Ende des vorübergehenden Rebpflanzungsverbotes gemäß Art. 85g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 führen, haben die Bundeskellereiinspektion bei der Übernahme dieser Aufgabe in sämtlichen Belangen zu unterstützen und insbesondere Daten und Unterlagen in einer nachvollziehbaren und geordneten Form zu übermitteln.

(3) Das Rebflächenverzeichnis ist ein Teil des Betriebskatasters gemäß § 26 Abs. 1.

Rebflächenverzeichnis, Betriebskataster

§ 24. (1) Die Führung des Rebflächenverzeichnisses (Weinbaukatasters) gemäß den entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen hat auf der Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Art. 67 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, zu erfolgen. In das Rebflächenverzeichnis sind jedenfalls Name und Anschrift des Weinbautreibenden, einschließlich der Betriebsnummer, Name und Anschrift des Eigentümers der Weingartenflächen, Katastralgemeinde(n), Riede(n), Grundstücksnummern, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorte(n) sowie die Hangneigung des Grundstückes einzutragen. Die Länder können die AMA gemäß § 28b des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014, mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragen.

(2) Im BMLFUW sind in einer automationsunterstützten Weindatenbank (Betriebskataster) für jeden Betrieb die von Bundesbehörden, Landesbehörden oder beauftragten Unternehmen ermittelten Daten von Ernte- und Erzeugungsmeldungen, Bestandsmeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.

(3) Das Rebflächenverzeichnis ist ein Teil des Betriebskatasters.

§ 25.(4) Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, den Wein selbst (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Anreicherung und Restsüßeverleihung) sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teilmengen zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einem der beiden Bundesämter einzubringen; für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden. Die Einreichung eines Antrags auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist unzulässig, solange ein nach Abs. 12 vorgeschriebenes Entgelt innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Vorschreibung noch nicht entrichtet worden ist.

§ 25 (4) Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, den Wein selbst (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Anreicherung und Restsüßeverleihung) sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung, die Angabe von Teilmengen mit bereits vorhandenen Prüfnummern in Litern, und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einem der beiden Bundesämter einzubringen; für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden. Die Einreichung eines Antrags auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist unzulässig, solange ein nach Abs. 12 vorgeschriebenes Entgelt innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Vorschreibung noch nicht entrichtet worden ist.

Betriebskataster

§ 26. (1) Bei der Bundeskellereiinspektion ist für jeden Betrieb ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind die Daten von Ernte- und Erzeugungsmeldungen, Bestandsmeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.

(2) In einer automationsunterstützten Weindatenbank sind die von Bundesbehörden, Landesbehörden oder beauftragten Unternehmen ermittelten weinrelevanten Daten einzutragen und regelmäßig zu aktualisieren.

Genehmigungssystem für Rebpflanzungen

§ 26. (1) Auf Beschluss des Nationalen Weinkomitees kann die Ausstellung von Genehmigungen für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Flächen auf Ebene der Qualitätsweinbaugebiete eingeschränkt werden kann.

(2) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die den Anträgen zugrundeliegende Gesamtfläche 1% der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, so werden die Genehmigungen nach Prioritätskriterien erteilt. Der BMLFUW hat nach Anhörung des Nationalen Weinkomitees diese Kriterien mit Verordnung festzulegen.

(3) Anträge auf Genehmigungen für Neuanpflanzungen und auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen sind bei der zuständigen Stelle, die das Rebflächenverzeichnis nach landesgesetzlichen Bestimmungen führt, einzubringen. Die näheren Durchführungsbestimmungen dazu sind durch Verodnung des BMLFUW festzulegen.

(4) Pflanzrechte, welche gem. Art. 85 der VO (EU) Nr. 479/2008 vor dem 31.12.2015 gewährt wurden und zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Anspruch genommen wurden, können bei der zuständigen Stelle, welche das Rebflächenverzeichnis nach landesgesetzlichen Bestimmungen führt, in Genehmigungen für Rebpflanzungen umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt auf Antrag des Inhabers des Pflanzrechtes.

§ 34. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Branchenorganisationen gemäß Art. 125o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen, insbesondere über die personelle Zusammensetzung der Branchenorganisationen und deren Aufgabenbereiche. Diese Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee; Regionale Weinkomitees) besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie setzten sich aus stimmberechtigten Vertretern der Weinwirtschaft und weiteren Personen mit ausschließlich beratender Funktion zusammen. Die Regionalen Weinkomitees sind ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann weiters durch Verordnung auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen und die Herkunftsgebiete festlegen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß § 1 betreffen.

§ 34. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Branchenorganisationen gemäß Art. 157 und 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen, insbesondere über die personelle Zusammensetzung der Branchenorganisationen und deren Aufgabenbereiche. Diese Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee; Regionale Weinkomitees) besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie setzten sich aus stimmberechtigten Vertretern der Weinwirtschaft und weiteren Personen mit ausschließlich beratender Funktion zusammen. Die Regionalen Weinkomitees sind ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann weiters durch Verordnung auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen und die Herkunftsgebiete festlegen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß § 1 betreffen. Die Genehmigung von Absatzförderprogrammen gemäß Art. 5c Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 612/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission in Bezug auf neue Maßnahmen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor, erfolgt durch die Bundesministerin für Gesundheit nach Anhörung von Vertreterinnen oder Vertretern mit Expertise in der Suchtforschung aus dem Bereich der Medizin sowie des Psychologenbeirates gemäß § 41 Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013.

§ 35 (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung eine Liste über die Zuordnung der einzelnen Obstarten zu den Obstartgruppen Kern-, Stein- und Beerenobst zu erstellen. Alle nicht in dieser Liste geführten Obstarten werden dem sonstigen Obst zugeordnet. Weintrauben fallen nicht unter den Begriff Obst im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 35 (2) Weintrauben fallen nicht unter den Begriff Obst im Sinne dieses Bundesgesetzes; ausgenommen davon sind Keltertrauben, die nicht der Art Vitis vinifera angehören oder nicht aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen. Aus diesen Keltertrauben darf Obstwein erzeugt werden. Auf Obstwein aus Keltertrauben, die nicht der Art Vitis vinifera angehören oder nicht aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen, sind die Vorschriften für Traubenwein, einschließlich der entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen, sinngemäß anzuwenden. Insbesondere dürfen diese Reben ausschließlich auf Flächen ausgepflanzt werden, die auch für die Auspflanzung von Reben zur Erzeugung von Traubenwein zugelassen sind.

§ 46. (1) Der Bundeskellereiinspektion obliegt

       1.             die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen gemäß § 1,

       2.             die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

       3.             die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

       4.             die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse gemäß § 1 herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,

       5.             die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

       6.             die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse gemäß § 1 herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren sowie

       7.             die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

§ 46. (1) Der Bundeskellereiinspektion obliegt

       1.             die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen gemäß § 1,

       2.             die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

       3.             die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

       4.             die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse gemäß § 1 herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,

       5.             die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

       6.             die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse gemäß § 1 herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren sowie

       7.             die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 .

§ 52. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 48 und § 49 entnommenen Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder an die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg unter der von ihm zugeteilten Nummer einzusenden. Die Bundesämter haben für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit sie außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Eine Übertragung von sonstigen Aufgaben der Behörde an Dritte ist an die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden.

§ 52. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 48 und § 49 entnommenen Proben zur Untersuchung an das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder an die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg unter der von ihm zugeteilten Nummer einzusenden. Die Bundesämter haben für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit sie außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Eine Übertragung von sonstigen Aufgaben der Behörde an Dritte ist an die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden.

§ 57. (1) Wer

       1.             verkehrsunfähige Erzeugnisse gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 in Verkehr bringt,

       2.             verkehrsunfähigen Obstwein gemäß § 43 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 in Verkehr bringt,

       3.             zum Zwecke der Täuschung eine staatliche Prüfnummer entgegen § 25 unbefugt verwendet,

       4.             zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen gemäß § 12 Abs. 6 verwendet, nachahmt oder weitergibt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 30 verwendet,

       5.             als Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragter den Bestimmungen des § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7, § 47 Abs. 6 oder 8 oder § 48 Abs. 1 zuwiderhandelt,

       6.             Erzeugnisse gemäß § 1 die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,

       7.             als Erzeuger oder Händler Erzeugnisse, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 aufbewahrt oder transportiert,

       8.             bei Erzeugnissen gemäß § 1 önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, in anderen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz grundsätzlich zugelassen sind, oder

       9.             Erzeugnissen gemäß § 1 entgegen Anhang XVb A 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Wasser zusetzt,

ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Bedarf es der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, so kann mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden. Die Geldstrafe soll womöglich den Nutzen übersteigen, den der Täter durch die strafbare Handlung erzielt hat oder erzielen wollte.

§ 57. (1) Wer

       1.             verkehrsunfähige Erzeugnisse gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 in Verkehr bringt,

       2.             verkehrsunfähigen Obstwein gemäß § 43 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 in Verkehr bringt,

       3.             zum Zwecke der Täuschung eine staatliche Prüfnummer entgegen § 25 unbefugt verwendet,

       4.             zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen gemäß § 12 Abs. 6 verwendet, nachahmt oder weitergibt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 30 verwendet,

       5.             als Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragter den Bestimmungen des § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7, § 47 Abs. 6 oder 8 oder § 48 Abs. 1 zuwiderhandelt,

       6.             Erzeugnisse gemäß § 1 die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,

       7.             als Erzeuger oder Händler Erzeugnisse, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 aufbewahrt oder transportiert,

       8.             bei Erzeugnissen gemäß § 1 önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in anderen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz grundsätzlich zugelassen sind, oder

       9.             Erzeugnissen gemäß § 1 entgegen Anhang VIII Teil II A 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Wasser zusetzt,

ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Bedarf es der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, so kann mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden. Die Geldstrafe soll womöglich den Nutzen übersteigen, den der Täter durch die strafbare Handlung erzielt hat oder erzielen wollte.

§ 6. (2) Wer

       1.             Erzeugnissen gemäß § 1 rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder Zucker zusetzt, ausgenommen Zuckerzusatz zu Prädikatswein, und diese in Verkehr bringt,

       2.             gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder Weinbehandlungsmittel entgegen § 3 Abs. 4 in Verkehr bringt,

§ 61. (2) Wer

       1.             Erzeugnissen gemäß § 1 rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder Zucker zusetzt, ausgenommen Zuckerzusatz zu Prädikatswein, und diese in Verkehr bringt,

       2.             Wein oder andere Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des § 3 in Verkehr bringt, oder in einer anderen Weise diesen Bestimmungen zuwiderhandelt,

§ 61 (4) Wer einer Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinbau, ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.

§ 61 (4) Wer einer Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinbau, ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.

§ 71 (1) 4 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1;

§ 71 (1) Z 4 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671;