Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 66/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 8 wird nach dem Wort „Nationalbibliothek“ die Wortfolge „mit dem Haus der Geschichte Österreich“ angefügt.

2. Die Bezeichnung des Abschnittes 3 lautet:

„Abschnitt 3

Österreichische Nationalbibliothek mit dem Haus der Geschichte Österreich“

3. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Österreichische Nationalbibliothek mit dem Haus der Geschichte Österreich ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechtes des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit, der als Nationalbibliothek unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind. Sie ist eine Stätte der geistig-kulturellen Identität Österreichs, ein Ort der kulturellen Begegnung und des wissenschaftlichen Diskurses und bewahrt in ihren historischen Sammlungen einmalige Quellen zum Weltkulturerbe.“

4. In § 13 Abs. 3 bis 5, § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2, § 16 Abs. 4 und § 17 wird jeweils nach dem Wort „Nationalbibliothek“ die Wortfolge „ mit dem Haus der Geschichte Österreich“ angefügt.

5. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 als Nationalbibliothek führt die Österreichische Nationalbibliothek das Haus der Geschichte Österreich als eigenständiges Museum. Dieses soll die Zeitgeschichte Österreichs ab der Mitte des 19. Jahrhunderts mit thematischen Rückblicken in die Zeit der Aufklärung und davor und einem besonderen Schwerpunkt auf die Zeit von 1918 bis in die Gegenwart in ihrem europäischen und internationalen Kontext vermitteln. Das Haus der Geschichte Österreich soll auch ein aktives und offenes Diskussionsforum für zeithistorische Fragestellungen und Themen der Gegenwartsgeschichte sein.“

6. In § 15 wird nach dem Wort „Aufwendungen“ die Wortfolge „, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Hauses der Geschichte Österreich,“ eingefügt.

7. § 16 Abs. 1 bis 3 lauten:

§ 16. (1) Der Bundeskanzler erlässt für die Österreichische Nationalbibliothek mit dem Haus der Geschichte Österreich auf deren Vorschlag oder nach deren Anhörung eine Bibliotheks- und Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:

           1. Gliederung in Sammlungen und Abteilungen;

           2. Aufbauorganisation, in der ein/e Geschäftsführer/in oder zwei Geschäftsführer/innen und ein Kuratorium (§ 7) vorzusehen sind, wobei die/der jeweilige Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates des Hauses der Geschichte Österreich (Abs. 5) als zusätzliches Mitglied dem Kuratorium angehört;

           3. ein Verzeichnis der ihr überlassenen bzw. zugeordneten Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;

           4. Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung der Österreichischen Nationalbibliothek mit dem Haus der Geschichte Österreich obliegt;

           5. Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;

           6. Leitlinien für die Zweckbestimmung als Nationalbibliothek (§ 13);

           7. Grundsätze der strukturellen ‑ und Ablauf ‑ Organisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der der Österreichischen Nationalbibliothek mit dem Haus der Geschichte Österreich überlassenen oder von dieser erworbenen Sachen;

           8. Rechte und Pflichten des Kuratoriums und der Geschäftsführung in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes;

           9. für das Haus der Geschichte Österreich insbesondere auch:

                a. dessen Aufbauorganisation mit einer/einem fachlich eigenständigen wissenschaftlichen Direktorin/Direktor;

                b. die Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Staatsarchiv und anderen Einrichtungen des Bundes und der Länder, die über historische Exponate und Expertise verfügen;

                c. Festlegung des Budgets im Rahmen des Budgets der Österreichischen Nationalbibliothek mit dem Haus der Geschichte;

                d. die Angelegenheiten, in denen der wissenschaftliche Beirat gemäß Abs. 5 jedenfalls zu befassen ist, insbesondere die Mitwirkung bei der Bestellung der/des wissenschaftlichen Direktorin/Direktors und bei der fachlichen Ausrichtung des Hauses der Geschichte Österreich entsprechend Abs. 5a.

(2) Die Bibliotheks- und Museumsordnung ist als Verordnung des Bundeskanzlers kundzumachen.

(3) Gleichzeitig mit der Erlassung der Bibliotheks- und Museumsordnung hat der Bundeskanzler Geschäftsordnungen für die Geschäftsführung und für das Kuratorium zu erlassen.“

8. Dem § 16 werden folgende Abs. 5, 5a und 6 angefügt:

„(5) Zur Beratung der/des Direktorin/Direktors des Hauses der Geschichte Österreich in fachlichen Angelegenheiten wird ein wissenschaftlicher Beirat bestehend aus sechs Mitgliedern eingerichtet, dem die/der Generaldirektor/in des Österreichischen Staatsarchivs angehört. Zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler, zwei Mitglieder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, und ein Mitglied von den Bundesländern auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Mitglieder sollen Erfahrungen aus dem Bereich der Geschichte, des Ausstellungswesens und/oder der einschlägigen Wissenschaften aufweisen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder wählen eines der beiden vom Bundeskanzler bestellten Mitglieder zur/zum Vorsitzende/n und aus den anderen Mitgliedern eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Beirat durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen. Der Bundeskanzler hat die Geschäftsordnung für den wissenschaftlichen Beirat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassen. § 7 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.

(5a) Der wissenschaftliche Beirat gemäß Abs. 5 erstattet nach öffentlicher Ausschreibung einen mehrere Personen ungereiht umfassenden Vorschlag an die Geschäftsführung der Österreichischen Nationalbibliothek zur Bestellung der/des wissenschaftlichen Direktorin/Direktors des Hauses der Geschichte Österreich. Spätestens sechs Monate nach ihrer/seiner Bestellung entwickelt die/der wissenschaftliche Direktorin/Direktor in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beirat ein Konzept über die fachliche Ausrichtung des Hauses der Geschichte Österreich und legt dieses Konzept der Geschäftsführung der Österreichischen Nationalbibliothek zur Genehmigung hinsichtlich der budgetären Festlegungen vor.

(6) Zur beratenden Einbindung der Zivilgesellschaft in die Aktivitäten des Hauses der Geschichte Österreich wird ein Publikumsforum mit 20 Mitgliedern aus Angehörigen gesellschaftlicher Gruppen eingerichtet. Das Publikumsforum kann Anregungen in fachlichen Angelegenheiten an den wissenschaftlichen Beirat und die/den Direktorin/Direktor des Hauses der Geschichte Österreich richten, die diese Anregungen zumindest einmal jährlich gemeinsam behandeln und darüber einen schriftlichen Bericht zu verfassen haben. Die Mitglieder werden vom Bundeskanzler auf drei Jahre bestellt; fünf Mitglieder aus den Bereichen Kunst und Kultur, Pädagogik, Wirtschaft, Religion und Wissenschaften auf einstimmigen Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates. Jedes dieser Mitglieder hat das Recht, für jeweils drei weitere Mitglieder Bestellvorschläge an den Bundeskanzler zu erstatten. Die dreijährige Funktionsperiode beginnt, wenn alle Mitglieder bestellt sind. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Beirat durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Tätigkeit im Publikumsforum ist ehrenamtlich ohne Anspruch auf Aufwandsersatz. Der Bundeskanzler hat die Geschäftsordnung für das Publikumsforum im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassen. § 7 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.“

9. Dem § 22 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 1 Z 8, § 13 Abs. 1, 3 bis 6, § 14 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, § 15, § 16 und § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2015, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind alle notwendigen Maßnahmen zu setzen, damit das Haus der Geschichte Österreich so rasch als möglich entsprechend der budgetären Bedeckung seine Tätigkeit aufnehmen kann. “