Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Artikel 20. (1) und (2) …

Artikel 20. (1) und (2) …

 

Artikel 22a. (1) Die Organe der Gesetzgebung, die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Rechnungshof, ein Landesrechnungshof, die Volksanwaltschaft sowie eine vom Land für den Bereich der Landesverwaltung geschaffene Einrichtung mit gleichwertigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft haben Informationen von allgemeinem Interesse, insbesondere allgemeine Weisungen, Statistiken, Gutachten und Studien, die von diesen Organen erstellt oder in Auftrag gegeben wurden, in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit nicht eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 2 besteht.

(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. …

(2) Jedermann hat gegenüber den Organen der Gesetzgebung, den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organen, dem Rechnungshof, einem Landesrechnungshof, der Volksanwaltschaft sowie einer vom Land für den Bereich der Landesverwaltung geschaffenen Einrichtung mit gleichwertigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft das Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung nicht aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, im wirtschaftlichen oder finanziellen Interesse einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich oder zur Wahrung anderer gleich wichtiger öffentlicher Interessen durch Bundes- oder Landesgesetz ausdrücklich angeordnet ist; die gesetzlichen beruflichen Vertretungen sind nur gegenüber ihren Angehörigen verpflichtet, Zugang zu Informationen zu gewähren.

 

(3) Jedermann hat gegenüber Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen, das Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung nicht in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung erforderlich ist oder gesetzlich – sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist – nicht anderes bestimmt ist.

… Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

(4) Die näheren Regelungen sind

           1. in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache hinsichtlich

                a) der Organe des Bundes;

               b) der Organe der Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 126b Abs. 1;

                c) der Organe der bundesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper;

               d) der Organe der Unternehmungen gemäß Art. 126b Abs. 2;

                e) der Organe sonstiger juristischer Personen, soweit sie mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung betraut sind und nicht unter Z 2 lit. a bis d fallen;

           2. in Grundsatzgesetzgebung Bundessache und in Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Landessache hinsichtlich

                a) der Organe des Landes, der Gemeinde und der Gemeindeverbände;

               b) der Organe der Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 127 Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1 und 8;

                c) der Organe der landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper;

               d) der Organe der Unternehmungen gemäß Art 127 Abs. 3 oder Art. 127a Abs. 3;

                e) der Organe sonstiger juristischer Personen, soweit sie mit der Besorgung von Geschäften der Landesverwaltung betraut sind und nicht unter Z 1 lit. a bis d fallen.

Artikel 67a. (1) und (2) …

Artikel 67a. (1) und (2) …

 

(3) In den Angelegenheiten gemäß Art. 22a Abs. 1 und 2 betreffend Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundespräsidenten ist die Präsidentschaftskanzlei zuständig.

Artikel 148b. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben die Volksanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber der Volksanwaltschaft.

Artikel 148b. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben die Volksanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gegenüber der Volksanwaltschaft besteht keine Verpflichtung zur Geheimhaltung.

(2) Die Volksanwaltschaft unterliegt der Amtsverschwiegenheit im gleichen Umfang wie das Organ, an das die Volksanwaltschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben herangetreten ist. Bei der Erstattung der Berichte an den Nationalrat ist die Volksanwaltschaft zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit aber nur insoweit verpflichtet, als dies im Interesse der Parteien oder der nationalen Sicherheit geboten ist.

(2) Die Volksanwaltschaft unterliegt der Verpflichtung zur Geheimhaltung im gleichen Umfang wie das Organ, an das die Volksanwaltschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben herangetreten ist. Bei der Erstattung der Berichte an den Nationalrat ist die Volksanwaltschaft zur Geheimhaltung nur insoweit verpflichtet, als dies im Interesse der nationalen Sicherheit oder der militärischen Landesverteidigung oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist.

(3) …

(3) …

Artikel 151. (1) bis (xx-1)

Artikel 151. (1) bis (xx-1)

 

(xx) Art. 22a, Art. 67a Abs. 3, Art. 148b Abs. 1 zweiter Satz und Art. 148b Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 20 Abs. 3 und 4 außer Kraft. Auf mit Ablauf des 31. Dezember 2015 anhängige Auskunftsbegehren sind Art. 20 Abs. 3 und 4, die auf Grund des Art. 20 Abs. 4 erlassenen Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden.