Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderungen der Strafprozessordnung

2. Teil

2. Teil

Das Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück

8. Hauptstück

Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

5. Abschnitt

5. Abschnitt

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Überwachung von Nachrichten und von Personen sowie Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden

§ 134. Z 1 bis 4 ...

§ 134. Z 1 bis 4 ...

 

         4a. „Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden“ das Ermitteln von Nachrichten und sonstigen Daten (§ 74 Abs. 2 StGB), die im Wege eines Computersystems (§ 74 Abs. 1 Z 8 StGB) übermittelt und empfangen werden, durch Installation eines Überwachungsprogramms im Computersystem ohne Kenntnis des Inhabers eines solchen Systems oder sonstiger Verfügungsbefugter,

           5. „Ergebnis“ (der unter Z 1 bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z 1), die Daten einer Nachrichtenübermittlung, Vorratsdaten oder des Inhalts übertragener Nachrichten (Z 2 bis 3) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z 4)

           5. „Ergebnis“ (der unter Z 1 bis 4a angeführten Beschlagnahme, Auskunft oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z 1), die Daten einer Nachrichtenübermittlung oder des Inhalts übertragener Nachrichten (Z 2 und 3), die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z 4) und der Inhalt der übertragenen Nachrichten oder sonstige Daten, die durch eine Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden (Z 4a), ermittelt wurden.

 

Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden

 

§ 136a. (1) Die Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden, ist unter den Bedingungen des § 136 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 zulässig, wenn der Eingriff in das Computersystem notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung von Nachrichten in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

 

(2) Soweit dies zur Durchführung der Ermittlungsmaßnahme unumgänglich ist, ist es zulässig, in eine bestimmte Wohnung oder in andere durch das Hausrecht geschützte Räume einzudringen, Behältnisse zu durchsuchen und spezifische Sicherheitsvorkehrungen zu überwinden, um auf das Computersystem zuzugreifen.

 

(3) Eine Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden, ist überdies nur dann zulässig, wenn gewährleistet werden kann, dass das Überwachungsprogramm

 

           1. ausschließlich jene Daten erfasst, die im Wege des Computersystems übermittelt und empfangen werden, sowie jene Daten, die Rückschlüsse auf die Namen oder die sonstigen Identifizierungsmerkmale der Inhaber oder Verfügungsbefugten der an der Nachrichtenübermittlung beteiligten Computersysteme erlauben,

 

           2. nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme funktionsunfähig ist oder ohne dauerhafte Schädigung oder Beeinträchtigung des Computersystems und der in ihm gespeicherten Daten entfernt werden kann, und

 

           3. keine Schädigung oder dauerhafte Beeinträchtigung dritter Computersysteme, die nicht der Überwachung unterliegen, bewirkt.

Gemeinsame Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

§ 137. (1) Eine Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 1 kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 135 und 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach § 136 Abs. 2 jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.

§ 137. (1) Eine Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 1 kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 135, 136 und 136a sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach § 136 Abs. 2 oder § 136a Abs. 2 jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.

(2) ...

(2) ...

(3) Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 135 und 136 dürfen nur für einen solchen künftigen, in den Fällen des § 135 Abs. 2 und 2a auch vergangenen, Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist jeweils zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Erfolg haben werde. Im Übrigen ist die Ermittlungsmaßnahme zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.

(3) Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 135, 136 und 136a dürfen nur für einen solchen künftigen, in den Fällen der §§ 135 Abs. 2 und 136a auch vergangenen, Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist jeweils zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Erfolg haben werde. Im Übrigen ist die Ermittlungsmaßnahme zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.

§ 138. (1) Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach § 135 Abs. 1 haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen; Anordnung und Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme nach den §§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136 haben überdies zu enthalten:

§ 138. (1) Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach § 135 Abs. 1 haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen; Anordnung und Bewilligung nach den §§ 135 Abs. 2 und 3, 136 und 136a haben überdies zu enthalten:

           1. die Namen oder sonstigen Identifizierungsmerkmale des Inhabers der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, oder der Person, deren Überwachung angeordnet wird,

           1. die Namen oder sonstigen Identifizierungsmerkmale des Inhabers der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der Person, deren Überwachung angeordnet wird, oder des Inhabers oder Verfügungsbefugten des Computersystems, dessen Überwachung angeordnet wird,

           2. die für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in Aussicht genommenen Örtlichkeiten,

           2. die für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in Aussicht genommenen Örtlichkeiten sowie das Computersystem, das überwacht werden soll,

           3. die Art der Nachrichtenübertragung, die technische Einrichtung und das Endgerät oder die Art der voraussichtlich für die optische und akustische Überwachung zu verwendenden technischen Mittel,

           3. die Art der Nachrichtenübertragung, die technische Einrichtung oder die Art der voraussichtlich für die optische und akustische Überwachung zu verwendenden technischen Mittel,

           4. und 5.     …

           4. und 5.     …

           6. im Fall des § 136 Abs. 4 die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.

           6. im Fall von §§ 136 Abs. 4 und 136a Abs. 1 die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Nach Beendigung einer Ermittlungsmaßnahme nach den §§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anordnung und deren gerichtliche Bewilligung dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre. Wenn die Ermittlungsmaßnahme später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 1 Z 4 genannten Zeitpunkten, ist auch der Zeitraum der tatsächlichen Durchführung mitzuteilen.

(5) Nach Beendigung einer Ermittlungsmaßnahme nach den §§ 135 Abs. 2 und 3, 136 und 136a hat die Staatsanwaltschaft ihre Anordnung und deren gerichtliche Bewilligung dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre. Wenn die Ermittlungsmaßnahme später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 1 Z 4 genannten Zeitpunkten, ist auch der Zeitraum der tatsächlichen Durchführung mitzuteilen.

§ 140. (1) …

§ 140. (1) …

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. in den Fällen der §§ 135 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 bis 4, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 bis 4 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, deretwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.

           4. in den Fällen der §§ 135 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 Z 2 bis 4 und 136a nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.

7. Abschnitt

7. Abschnitt

Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnis

Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnis

Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen

Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen

§ 144. (1) bis (2) ...

§ 144. (1) bis (2) ...

(3) Ein Umgehungsverbot nach Abs. 1 erster Satz oder Abs. 2 besteht insoweit nicht, als die betreffende Person selbst der Tat dringend verdächtig ist. In einem solchen Fall ist für die Anordnung und Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme in den Fällen des §§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136 Abs. 1 Z 2 und 3 eine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 147 Abs. 2) Voraussetzung.

(3) Ein Umgehungsverbot nach Abs. 1 erster Satz oder Abs. 2 besteht insoweit nicht, als die betreffende Person selbst der Tat dringend verdächtig ist. In einem solchen Fall ist für die Anordnung und Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme in den Fällen der §§ 135 Abs. 2 und 3, 136 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie 136a eine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 147 Abs. 2) Voraussetzung.

8. Abschnitt

8. Abschnitt

Besondere Durchführungsbestimmungen, Rechtsschutz und Schadenersatz

Besondere Durchführungsbestimmungen, Rechtsschutz und Schadenersatz

Besondere Durchführungsbestimmungen

Besondere Durchführungsbestimmungen

§ 145. (1) und (2) ...

§ 145. (1) und (2) ...

(3) Solange in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse einer Ermittlungsmaßnahme in den Fällen des §§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht zum Akt genommen werden, sind sie samt den zugehörigen Anordnungen, gerichtlichen Bewilligungen und sonstigen Aktenstücken unter Verschluss aufzubewahren. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Solange in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse einer Ermittlungsmaßnahme in den Fällen der §§ 135 Abs. 2 und 3, 136 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie 136a nicht zum Akt genommen werden, sind sie samt den zugehörigen Anordnungen, gerichtlichen Bewilligungen und sonstigen Aktenstücken unter Verschluss aufzubewahren. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.

 

(4) Während der Durchführung einer Überwachung nach § 136a ist durch geeignete Protokollierung sicherzustellen, dass jeder Zugang zu dem Computersystem und jede nachträgliche Veränderung daran nachvollzogen werden können. Dazu sind die erforderlichen Sicherungskopien herzustellen und die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme so zu speichern, dass deren Vorführung in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat möglich ist. Nach der Beendigung einer Überwachung nach § 136a ist dafür zu sorgen, dass Vorrichtungen, die der Überwachung dienten, entfernt oder diese funktionsunfähig werden (§ 136a Abs. 3).

§ 147. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung

§ 147. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

 

         3a. einer Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden, nach § 136a,

           4. bis 5. …

           4. bis 5. …

(2) Beantragt die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Bewilligung einer in Abs. 1 angeführten Ermittlungsmaßnahme, so hat sie dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Kopie der Anzeige und der maßgebenden Ermittlungsergebnisse zu übermitteln. Gleiches gilt für Anordnungen und Genehmigungen der im Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Ermittlungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft. Im Fall des § 144 Abs. 3 hat die Staatsanwaltschaft zugleich um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Bewilligung einer Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwer wiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.

(2) Beantragt die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Bewilligung einer in Abs. 1 angeführten Ermittlungsmaßnahme, so hat sie dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Kopie der Anzeige und der maßgebenden Ermittlungsergebnisse zu übermitteln. Gleiches gilt für Anordnungen und Genehmigungen der im Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Ermittlungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft. Im Fall des § 144 Abs. 3 hat die Staatsanwaltschaft zugleich um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Bewilligung einer Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 erwähnten Personen oder einer Ermittlungsmaßnahme nach § 136a darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.

 

(3a) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme einen persönlichen Eindruck zu verschaffen; dazu steht ihm die Einsicht in alle Akten, Unterlagen und Daten offen, die der Dokumentation der Durchführung dienen. Gleiches gilt für die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme. Er kann zu diesem Zweck nach Maßgabe der §§ 126 und 127 auch die Beiziehung eines Sachverständigen verlangen. Der Rechtsschutzbeauftragte hat insbesondere darauf zu achten, dass während der Durchführung Anordnung und gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Schadenersatz

Schadenersatz

§ 148. Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3 oder eines Datenabgleichs nach § 141 entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

§ 148. Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3, einer Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden, nach § 136a oder eines Datenabgleichs nach § 141 entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

6. Teil

6. Teil

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 514. (1) bis (31) ...

§ 514. (1) bis (31) ...

 

(32) §§ 134 Z 4a und 5, 136a und 137 Abs. 1 und 3, 138 Abs. 1 und 5, 140 Abs. 1 Z 4, 144 Abs. 3, 145 Abs. 3 und 4, 147 Abs. 1, 2 und 3a, 148 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Artikel 2

Änderungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Abschnitt III

Abschnitt III

Innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften.

Berichte

Innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften.

Berichte

Berichte über besondere Ermittlungsmaßnahmen

Berichte über besondere Ermittlungsmaßnahmen

§ 10a. (1) Über beabsichtigte Anordnungen einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO oder eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 Abs. 2 und Abs. 3 StPO haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften zu berichten; § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 10a. (1) Über beabsichtigte Anordnungen einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO, einer Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden, nach § 136a StPO oder eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 Abs. 2 und Abs. 3 StPO haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften zu berichten; § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Über Strafsachen, in denen eine optische oder akustische Überwachung von Personen nach § 136 StPO oder ein automationsunterstützter Datenabgleich nach § 141 StPO angeordnet wurde, haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften alljährlich gesonderte Berichte vorzulegen und in den Fällen des Abs. 1 Ausfertigungen der entsprechenden Anordnungen samt gerichtlicher Bewilligung anzuschließen. Die Berichte haben insbesondere zu enthalten:

(2) Über Strafsachen, in denen eine optische oder akustische Überwachung von Personen nach § 136 StPO, eine Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden, nach § 136a StPO oder ein automationsunterstützter Datenabgleich nach § 141 StPO angeordnet wurde, haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften alljährlich gesonderte Berichte vorzulegen und in den Fällen des Abs. 1 Ausfertigungen der entsprechenden Anordnungen samt gerichtlicher Bewilligung anzuschließen. Die Berichte haben insbesondere zu enthalten:

           1. die Anzahl der Fälle, in denen die optische oder akustische Überwachung von Personen oder ein automationsunterstützter Datenabgleich angeordnet wurde, sowie die Anzahl der von einer Überwachung betroffenen und der durch einen Datenabgleich ausgeforschten Personen,

           1. die Anzahl der Fälle, in denen die optische oder akustische Überwachung von Personen, die Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden, oder ein automationsunterstützter Datenabgleich angeordnet wurde, sowie die Anzahl der von einer Überwachung betroffenen und der durch einen Datenabgleich ausgeforschten Personen,

           2. den Zeitraum der einzelnen Überwachungsmaßnahmen,

           2. den Zeitraum der einzelnen Überwachungsmaßnahmen,

           3. die Anzahl der Fälle, in denen die in Abs. 2 genannten besonderen Ermittlungsmaßnahmen mit Erfolg durchgeführt wurden.

           3. die Anzahl der Fälle, in denen die in Abs. 2 genannten besonderen Ermittlungsmaßnahmen mit Erfolg durchgeführt wurden.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

Abschnitt XI

Abschnitt XI

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 42. (1) bis (19) ...

§ 42. (1) bis (19) ...

 

(20) § 10a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.