Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das EU – Polizeikooperationsgesetz und das Waffengebrauchsgesetz 1969 geändert werden (Präventions-Novelle 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

2

Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes

3

Änderung des Waffengebrauchsgesetzes 1969

Artikel 1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 15 folgender Eintrag eingefügt:

            „§ 15a    Sicherheit in Amtsgebäuden“

2. Im Inhaltsverzeichnis erhält der Eintrag zum 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks des 3. Teils die Abschnittsbezeichnung „5.“ und werden dem Eintrag des bisherigen 4. Abschnitts folgende Einträge vorangestellt:

„4. Abschnitt: Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Radikalisierung

             § 49d    Gefährderansprache zur Deradikalisierung

             § 49e    Meldeverpflichtung“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 58d folgender Eintrag eingefügt:

            „§ 58e    Zentrale Datenanwendung zur Einsatzunterstützung“

4. In § 5 Abs. 4 wird vor dem Wort „Bezirksverwaltungsbehörden“ das Wort „der“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.

5. Nach § 5 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Von den Landespolizeidirektionen sind zur Besorgung des Exekutivdienstes Einsatzzentralen zu unterhalten, die rund um die Uhr für Notrufe (§ 98 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003) erreichbar sind und die Koordination von Einsätzen unterstützen.“

6. In § 14 Abs. 3 werden im ersten Satz nach der Wortfolge „örtlich zuständige Behörde“ die Wortfolge „durch ihre Organe“, nach der Wortfolge „rechtzeitig setzen kann“ die Wortfolge „oder dies sonst im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Besorgung des Exekutivdienstes liegt“ sowie im zweiten Satz vor dem Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ die Wortfolge „der örtlich zuständigen“ eingefügt.

7. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

„Sicherheit in Amtsgebäuden

§ 15a. (1) Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch das Bundesministerium für Inneres und die diesem organisatorisch nachgeordneten Dienststellen gewidmet sind, dürfen mit einer Waffe (§ 1 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1986) nicht betreten werden. Wer eine Waffe mit sich führt, hat sie beim Betreten zur Verwahrung zu übergeben und ist nachweislich über die maßgebenden Umstände für die Ausfolgung in Kenntnis zu setzen. Dies gilt nicht für Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen von Dienstwaffen (§ 47 Abs. 1 Z 2 lit. a WaffG) ermächtigt sind, es sei denn, dies wäre auf Grund bestimmter Umstände für die Gewährleistung der Sicherheit erforderlich.

(2) Personen, die ein Gebäude oder eine Räumlichkeit gemäß Abs. 1 betreten oder sich darin aufhalten, haben sich auf Aufforderung einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Sicherheitskontrolle kann unter Verwendung technischer Hilfsmittel durchgeführt werden. Unter möglichster Schonung des Betroffenen ist auch eine Durchsuchung von mitgeführten Behältnissen sowie der Kleidung zulässig; eine Durchsuchung der Kleidung soll nach Möglichkeit von Personen desselben Geschlechts vorgenommen werden.

(3) Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle (Abs. 2) zu unterziehen oder eine von ihnen mitgeführte Waffe verwahren zu lassen, sind aus dem Gebäude oder der Räumlichkeit gemäß Abs. 1 wegzuweisen. Im Fall der Nichtbefolgung der Wegweisung ist die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen.

(4) Wer aus einem Gebäude oder einer Räumlichkeit gemäß Abs. 1 weggewiesen worden ist, weil er sich zu Unrecht geweigert hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine von ihm mitgeführte Waffe verwahren zu lassen, und deshalb einer öffentlich rechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich als unentschuldigt säumig anzusehen.“

8. In § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „Begehren eines Beteiligten“ durch die Wortfolge „Verlangen eines Verletzten“ ersetzt.

9. § 36a Abs. 3 lautet:

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, anzunehmen ist, dass er strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, das Betreten der Schutzzone nach Abs. 1 zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus derselben wegzuweisen. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens der Schutzzone glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen.“

10. § 38a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder),

           1. das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung oder

           2. sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, das Betreten

                a) einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule oder

               b) einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder

                c) eines von ihm besuchten Horts

       samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern,

zu untersagen.“

11. In § 38a wird in Abs. 2 letzter Satz nach dem Wort „Wohnung“ die Wortfolge „oder eine Einrichtung nach Abs. 1 Z 2“ und in Abs. 3 erster Satz nach dem Wort „Betretungsverbotes“ die Wortfolge „, der Ladung zu einer präventiven Rechtsaufklärung (Abs. 6a)“ eingefügt.

12. Nach § 38a Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Ist das Betretungsverbot nach Abs. 6 nicht aufzuheben, so kann der Gefährder von der Sicherheitsbehörde während eines aufrechten Betretungsverbots (Abs. 8) vorgeladen werden, um über rechtskonformes Verhalten nachweislich belehrt zu werden, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders oder der Umstände beim Einschreiten erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung). § 19 AVG gilt.“

13. § 38a Abs. 7 erster Satz lautet:

„(7) Soweit ein Betretungsverbot nach Abs. 1 Z 2 gemeinsam mit einem Betretungsverbot nach Abs. 1 Z 1 verhängt wird, kann ersteres auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet werden; diese ist unverzüglich zu verständigen.“

14. In § 42a Abs. 3 wird die Zahl „20“ jeweils durch die Zahl „100“ sowie die Wortfolge „sechs Monaten ab Zustellung der“ durch die Wortfolge „zwei Monaten ab“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „schriftlich durch Zustellung zu eigenen Handen“.

15. § 49a Abs. 2 lautet:

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1 einen derartigen gefährlichen Angriff begehen werde, das Betreten des Sicherheitsbereichs nach Abs. 1 zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus demselben wegzuweisen. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens des Sicherheitsbereiches glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen. Das Betretungsverbot endet mit Außer-Kraft-Treten der Verordnung.“

16. Der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks des 3. Teils erhält die Abschnittsbezeichnung „5. Abschnitt“, vor dem 5. Abschnitt (neu) wird folgender 4. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„4. Abschnitt

Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Radikalisierung und extremistisch motivierten Straftaten

Gefährderansprache zur Deradikalisierung

§ 49d. (1) Die Landespolizeidirektionen (§ 1 Abs. 3 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016) sind ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, § 3 AbzeichenG sowie § 3 Symbole-Gesetz, anzunehmen ist, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 PStSG begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt bei einer Dienststelle persönlich zu erscheinen, um ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren. Bei der Belehrung ist insbesondere auf das besondere Gefährdungspotential durch Radikalisierung und die damit verbundenen Rechtsfolgen einzugehen und auf Deradikalisierungsprogramme hinzuweisen.

(2) Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Soweit erforderlich, kann die Zustellung auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Gefährderansprache vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.

Meldeverpflichtung

§ 49e. (1) Die Landespolizeidirektionen (§ 1 Abs. 3 PStSG) sind ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, § 3 AbzeichenG sowie § 3 Symbole-Gesetz, anzunehmen ist, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 PStSG begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, sich ein- oder mehrmals innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten bei einer Dienststelle zu melden; eine wiederholte Anordnung ist zulässig.

(2) Bei der Festlegung der Zeitpunkte und der Dienststelle sind die persönlichen Lebensumstände und Bedürfnisse des Betroffenen zu berücksichtigen.

(3) Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Soweit erforderlich, kann die Zustellung auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Meldeverpflichtung vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.

(4) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

17. In § 53 Abs. 3a wird das Zitat „§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70“ durch das Zitat „§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG 2003“ und in § 54 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 3 erster Satz“ ersetzt.

18. In § 57 Abs. 1 entfällt die Z 2 und wird in Z 5 vor dem Strichpunkt die Wortfolge „oder aufgrund der Gesamtbeurteilung des Betroffenen, insbesondere aufgrund der bisher von ihm begangenen Straftaten, zu befürchten ist, er werde künftig mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen begehen“ eingefügt.

19. In § 57 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach diesem Absatz verarbeitete Daten mit den Daten neu zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger (§§ 37 f Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967), die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 KFG verarbeitete werden, in regelmäßigen Abständen abzugleichen.“

20. § 57 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten zu benützen und zu vergleichen. Abfragen und Übermittlungen der gemäß Abs. 1 und Abs. 2 verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Strafrechtspflege und der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten an Behörden in Angelegenheiten der Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“

21. In § 58 Abs. 1 entfällt die Z 2.

22. Nach § 58d wird folgender § 58e samt Überschrift eingefügt:

„Zentrale Datenanwendung zur Einsatzunterstützung

§ 58e. (1) Der Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, für die Administration von Notrufen (§§ 5 Abs. 7, 92a) sowie für die Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem Daten über Personen sowie Sachen und Gebäude zu verarbeiten. Es dürfen zu Personen, die von einem Notruf oder Einsatz betroffen sind, die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten einschließlich Daten gemäß § 98 TKG 2003 verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen, der Mindestdatensatz eines eCalls, Daten zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einsatzes, Erreichbarkeitsdaten von sonstigen zu verständigenden Stellen (Abs. 3) sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden.

(2) Die gemäß § 93 Abs. 3 TKG 2003 im Rahmen der Entgegennahme von Notrufen aufgezeichneten Gespräche sind nach drei Monaten, die übrigen Daten nach Beendigung und Evaluierung des Einsatzes, längstens jedoch nach 18 Monaten zu löschen.

(3) Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an sonstige Notrufdienste sowie an sonstige Stellen zulässig, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr, zur Hilfeleistung oder für die Verrechnung erforderlich ist.“

23. In § 64 Abs. 2 wird die Wortfolge „, die seine Wiedererkennung ermöglichen“ durch die Wortfolge „zum Zweck der Wiedererkennung“ ersetzt.

24. In § 83a Abs. 1 wird das Zitat „(§ 5 Abs. 2 Z 1 und 3)“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

25. § 84 Abs. 1a lautet:

„(1a) Wer einer Meldeauflage nach § 49c, einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach § 49d oder einer Meldeverpflichtung nach § 49e nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung nach § 49c oder § 49d behindert oder stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 300 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“

26. In § 91c Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „, eine Datenverwendung nach § 53 Abs. 1 Z 7“ sowie „oder -verwendung“.

27. Dem § 94 werden folgende Abs. 40 und 41 angefügt:

„(40) Die §§ 14 Abs. 3, 15a samt Überschrift, die §§ 16 Abs. 2, 36a Abs. 3, 38a, 42a Abs. 3, 49a Abs. 2, die §§ 49d und 49e samt Überschrift, die §§ 54 Abs. 4, 57, 58 Abs. 1, 64 Abs. 2, 83a Abs. 1, 84 Abs. 1a, 91c Abs. 2, die Abschnittsbezeichnungen sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.

(41) Die §§ 5 Abs. 4 und 7,  53 Abs. 3a, 58e samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 58e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/2016 treten mit 1. xx 2017 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes

Das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), BGBl. I Nr. 132/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 1 wird das Wort „KFG“ durch die Wortfolge „Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967,“ ersetzt.

2. In § 33 Abs. 6 wird das Wort „Sicherheitsbehörden“ durch die Wortfolge „Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung sowie des Asyl- und Fremdenwesens“ ersetzt.

3. In § 40 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „nach dem Sicherheitspolizeigesetz oder zur Sicherstellung“.

4. In § 40 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für ungültig erklärte ausgefüllte ausländische Identitätsdokumente sind dem Betroffenen abzunehmen und der zuständigen Vertretungsbehörde zu übergeben.“

5. Nach § 40 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Daten zu Sachen gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 6 mit Daten neu zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger (§§ 37 f KFG 1967), die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967 verarbeitet werden, in regelmäßigen Abständen abzugleichen.“

6. Der letzte Absatz des § 46 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 25 Abs. 1, 33 Abs. 6 sowie 40 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Waffengebrauchsgesetzes 1969

Das Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:

           1. im Falle gerechter Notwehr;

           2. zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes;

           3. zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme;

           4. zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person;

           5. zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.“

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/2016 tritt mit 1. August 2016 in Kraft.“