Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der vorliegende Entwurf eines Schulrechtspaketes 2016 verfolgt neben Zielen, die Änderungen nur in einzelnen Bundesgesetzen erfordern, auch solche Ziele, die (jedes für sich) Änderungen in mehreren Bundesgesetzen bedingen. Zum Zweck der besseren Übersichtlichkeit sind die Erläuterungen im besonderen Teil nach „Themen“ geordnet, deren Reihenfolge keine Prioritätensetzung intendiert. Diese Themen stellen zugleich die Hauptgesichtspunkte des Entwurfs dar, wobei die Neuordnung des Schuleingangsbereichs die aus pädagogischer Sicht am weitesten reichende Reform darstellt. Zugleich werden mit dieser Reform Teile des vom Ministerrat am 17. November 2015 zustimmend zur Kenntnis genommen Bildungsreformvorschlages vorweggenommen. Es soll der Übergang vom Kindergarten in die Volksschule unter Nutzung der im Kindergarten erlangten Erkenntnisse über die Entwicklungssituation der Kinder, insbesondere deren Sprachkenntnisse, kindgerechter und effizienter gestaltet werden. Insbesondere sollen dadurch allenfalls notwendige Fördermaßnahmen frühzeitig zum Einsatz gelangen und eine gezieltere Förderung erfolgen, wodurch Entwicklungszeiträume gewonnen bzw. sinnvoller genutzt werden kann.

In der Grundschule soll (bis einschließlich der 3. Schulstufe) am Schulstandort autonom und schulpartnerschaftlich festzulegen sein, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine Leistungsbeschreibung zu erfolgen hat, wobei in diesem Fall die in der Neuen Mittelschule bewährten Modelle der Kind-Eltern-Lehrer – Gespräche und der schriftlichen Leistungsbeschreibung auch in der Grundschule Eingang finden sollen.

Weiters soll die organisatorische und pädagogische Autonomie am Schulstandort dadurch eine Erweiterung erfahren, dass die Entscheidung darüber, ob die Klassen der Grundschule nach Schulstufen getrennt oder schulstufenübergreifend gebildet werden, von Seiten der Landesgesetzgebung der Schule (Schulforum oder Schulleitung) zu übertragen ist.

Durch die Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, wurden für die Reifeprüfungen an den allgemein bildenden höheren Schulen sowie die Reife- und Diplomprüfungen an den berufsbildenden höheren Schulen für die nach den neuen standardisierten und teilzentralen Bestimmungen durchzuführenden abschließenden Prüfungen die Prüfungstaxen den neuen Prüfungsformen angepasst.

Durch die Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2015, wurden auch für die dem SchUG-BKV unterliegenden Schulen die Reifeprüfungen, die Reife- und Diplomprüfungen sowie die Diplomprüfungen nach den neuen standardisierten und teilzentralen Bestimmungen ab dem Jahr 2017 aufsteigend in Abhängigkeit von der Einführung kompetenzorientierter Lehrpläne eingeführt. Weiters wurden durch die Änderung der Prüfungsordnung BMHS durch BGBl. II Nr. 160/2015 für den Bereich der berufsbildenden mittleren Schulen die Bestimmungen über die neuen abschließenden Prüfungen entsprechend den neuen schulrechtlichen Bestimmungen umgesetzt. Es sind daher nunmehr auch für die dem SchUG-BKV unterliegenden Schulen sowie für die berufsbildenden mittleren Schulen die Prüfungstaxen an die geänderten Prüfungen anzupassen.

Aufgrund des Umstandes, dass einzelne abschließende Prüfungen noch nach den alten Prüfungsbestimmungen abzuhalten sind und die Umstellung bei dem SchUG-BKV unterliegenden Schulen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sowie für die bei Nebenterminen nach den alten Prüfungsbestimmungen abzulegenden Prüfungen ist es erforderlich, auch die für die „alten“ Prüfungsformen vorgesehenen Prüfungstaxen vorübergehend weiter im Rechtsbestand zu behalten. Zur besseren Übersichtlichkeit und um die Abrechnungen der Prüfungstaxen zu erleichtern, sollen die alten Prüfungsformen in einer gesonderten Anlage Ia geführt werden. Die Neufassung der Anlagen I und Ia soll zugleich durch geschlechtsneutrale Bezeichnungen oder durch die gleichzeitige Anführung der weiblichen Bezeichnungen erfolgen.

Einen weiteren Bestandteil dieser Novelle bildet eine Systemänderung bei der Abgeltung der Prüfungstaxen für einzelne Mitglieder der Prüfungskommissionen (Vorsitzende/r, Schulleiter/in, Klassenvorständin bzw. Jahrgangsvorständin oder Klassenvorstand bzw. Jahrgangsvorstand sowie Schriftführer/in). Diesen gebührt für alle Teilprüfungen je Kandidatin oder je Kandidat eine einzige Prüfungstaxe. Da sich die abschließenden Prüfungen über einen längeren Zeitraum erstrecken können und daher eine Abrechnung zeitnah zu den abgelegten Prüfungen oft nicht erfolgen kann und weil weiters bei einem Wechsel eines Mitgliedes der Prüfungskommission die vorgesehene Prüfungstaxe mangels des Bestehens einer Aliquotierungsbestimmung jedem Kommissionsmitglied in der vollen Höhe gebührt, soll auch zur Vermeidung einer doppelten Abgeltung künftig die Abrechnung je Teilprüfung vorgesehen werden.

Die Entlohnung für die Unterrichtspraktikant/innen richtet sich nach den Ansätzen des Entlohnungsschemas l 1. Aufgrund der Umstellung der Beträge für die Entgeltstufen des Entlohnungsschemas l 1 im Rahmen der Reform des Besoldungsdienstalters durch die Novelle des Vertragsbedienstetengesetzes, BGBl. I Nr. 32/2015, soll der in § 169e Abs. 5 Gehaltsgesetz die bisherige Abgeltung wahrende Abgeltungsbetrag im Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, festgelegt werden. Weiters wird eine aufgrund des Europarechts erforderliche Klarstellung betreffend eine das Unterrichtspraktikum ersetzende einschlägige Lehrpraxis vorgenommen.

Hinsichtlich der weiteren Schwerpunkte des vorliegenden Entwurfs wird auf den besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (hinsichtlich des Volkszählungswesens sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, sowie sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient), Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen) und Art. 14a Abs. 2 B-VG (land- und forstwirtschaftliches Schulwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

1. Neuordnung des Schuleingangsbereichs:

SchOG: § 11 Abs. 5, § 12 Abs. 2 und 3

SchUG: § 3 Abs. 6, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1, § 18a, Überschrift des § 19 sowie § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 7, § 22 Abs. 1 und 11, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 3 und 4, § 26a Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 63a Abs. 5, § 78a

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012: Art. 4 Z 4, Art. 4 Z 9, Art. 4 Z 49

SchPflG: § 6 Abs. 1 und 3

Der Schuleingangsbereich umfasst die Vorschulstufe sowie die beiden Schulstufen der Grundstufe I. Dieser Bereich ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass

-       von der 1. in die 2. Klasse der Volksschule jedenfalls aufgestiegen wird (§ 25 SchUG),

-       ein Wechsel der Schulstufen auch während des Unterrichtsjahres möglich ist (§ 17 SchUG),

-       die Landesausführungsgesetzgebung über die getrennte oder die schulstufenüberschreitende verschränkte Führung von Klassen dieser Schulstufen entscheidet.

Der vorliegende Entwurf setzt im Schuleingangsbereich (ausgeweitet auf die 3. Schulstufe) folgende Schwerpunkte:

1.      Schülerinnen- und Schülereinschreibung NEU: gezielte Förderung auf Basis der im Kindergarten durchgeführten Erhebungen und Förderergebnisse (insbesondere im Bereich der Sprachförderung); Verschiebung der Frist für die Schülerinnen- und Schülereinschreibung.

2.      Ausbau der Schulautonomie: Übertragung der Entscheidung über alternative Leistungsbeschreibung statt Leistungsbeurteilung in den schulstandortautonomen Bereich (Schulforum, alternativ Schulleitung).

3.      Ausbau der Schulautonomie: Übertragung der Entscheidung über die nach Schulstufen getrennte oder verschränkte Führung der Klassen der Grundschule in den schulstandortautonomen Bereich (Schulforum, Schulleitung).

Zu Punkt 1 (Schnittstelle zum Kindergarten, Schülerinnen- und Schülereinschreibung NEU):

Gemäß den derzeit geltenden Landesgesetzen ist der Besuch des Kindergartens im letzten, dem Schulbesuch unmittelbar vorangehenden Kindergartenjahr für alle Kinder verpflichtend. Dieses Kindergartenjahr soll vor allem dafür genützt werden, um Sprachscreenings durchzuführen und gezielte Sprachförderung vorzunehmen. Dadurch soll bestmöglich auf den Übergang vom Kindergarten zur Schule vorbereitet werden. Das Wissen um den Sprachstand eines Kindes sowie um allfällige im letzten Kindergartenjahr getroffene Fördermaßnahmen soll es ermöglichen, dass im ersten Schuljahr ohne zeitliche Verzögerung gezielte Fördermaßnahmen begonnen bzw. fortgeführt werden können. Es ist daher vorgesehen, dass die Erziehungsberechtigten im Zuge der Schülerinnen- und Schülereinschreibung des Kindes in der Volksschule die ihnen von der Kindergartenleitung überlassenen Unterlagen, Erhebungen, Förderergebnisse usw., die während der Zeit des Kindergartenbesuches durchgeführt wurden, vorzulegen haben. Auf diesen Informationen aufbauend können Fördermaßnahmen umgehend veranlasst werden.

Der erste B-VG Art. 15a Vertrag zur frühen sprachlichen Förderung der 5-Jährigen im Kindergarten lag in der Zuständigkeit des Ressorts, das beim BIFIE die Entwicklung eines Sprachstandardsfeststellungsinstruments beauftragte. Dieses wurde in zwei Varianten erarbeitet: BESK für Kinder mit Deutsch als Erstsprache und BES/DaZ für Kinder mit Deutsch als Zweitsprache. Im Jahr 2009 wurden alle Kindergartengruppen in Österreich mit den Beobachtungsbögen, Handbüchern für die PädagogInnen und erforderlichen Spielmaterialien ausgestattet. BESK und BESK/DaZ sind keine punktuellen Testverfahren sondern Beobachtungsinstrumente über einen Zeitraum von mehreren Tagen/Wochen. Sie liefern die Basis für die individuelle, bedarfsgerechte Förderung der Kinder im Kindergarten.

Die Frist für die Schülerinnen- und Schülereinschreibung, die im Jahr 2006 zum Zweck der Feststellung des Sprachstandes der Kinder an den Schulen um vier Monate vorverlegt wurde, kann in geringerem Ausmaß wieder zurückverlegt werden. Sie soll künftig vier Monate vor Beginn der Hauptferien enden, wodurch ein – pädagogisch sinnvoller – näherer zeitlicher Zusammenhang von Vorstellung und Schuleinschreibung einerseits und Schulbeginn andererseits erzielt wird. Siehe dazu § 6 Abs. 1 und 3 SchPflG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs.

Inkrafttreten: 1.9.2016

Zu Punkt 2 (Information statt Beurteilung):

Derzeit existieren an mehr als 2000 Standorten Schulversuche über alternative Formen der Leistungsbeurteilung, die durch den Entfall des § 78a SchUG obsolet werden. Diese Schulversuche haben zur Entwicklung zahlreicher Formen und Methoden der Leistungsfeststellung und -dokumentation geführt, wie zB das Pensenbuch, die Lernfortschrittsdokumentation oder die direkte Leistungsvorlage. Es hat sich herausgestellt, dass in diesen Schulstufen eine Beurteilung nicht immer zielführend und einer bedarfsgerechten Förderung in einem gemeinsamen Bildungsraum oft auch nicht zuträglich ist. Es erscheint zweckmäßig, die Entscheidung darüber, ob an Stelle des bekannten Notensystems eine (folgend näher beschriebene) Beratung und Information der Erziehungsberechtigten über die Leistungs- und Entwicklungssituation des Kindes zur Anwendung kommen soll, der Schulautonomie am Standort zu übertragen.

Die zur Wahl stehende Alternative zur Leistungsbeurteilung wird in § 18a des Entwurfs näher umschrieben, sodass ein pädagogisch sinnvoller Ablauf und Zusammenhang (Beratungsgespräche, schriftliche Informationen) gewährleistet ist. Dazu kommt, dass an der Neuen Mittelschule seit Jahren mit dem Modell der Kind-Eltern-Lehrer – Gespräche sowie der ergänzenden differenzierten Leistungsbeschreibung Erfahrungen gesammelt werden, welche diesfalls auch in der Grundschule genutzt werden sollen. Dabei sind die Eltern sowie die Schülerin oder der Schüler zu dem Gespräch einzuladen. Es wird an den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten liegen, dieser Einladung entweder allein oder mit dem Kind Folge zu leisten.

Der vorliegende Entwurf sieht daher als Alternative zur Leistungsbeurteilung bis einschließlich zur 3. Klasse der Volksschule und der Sonderschule ein umfassendes Informationssystem vor: In Bewertungsgesprächen sollen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über den Lern- und Entwicklungsstand, über Lernfortschritte und Leistungsstärken sowie Begabungen informiert werden. Darüber hinaus soll jeweils am Ende des Wintersemesters und am Ende des Unterrichtsjahres eine schriftliche Semester- bzw. Jahresinformation ergehen, die das Zeugnis mit Ziffernbeurteilungen ersetzt. Bewährte Einrichtungen wie zB die Elternsprechtage und Einzelaussprachen sollen beibehalten bleiben. Siehe dazu § 18a SchUG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs.

Der Umstand, dass Schulen unterschiedliche Entscheidungen treffen werden, sodass österreichweit im Bereich der ersten drei Schulstufen das Notensystem neben dem neuen System der Leistungs- und Entwicklungsbeschreibung sowie -information zur Anwendung kommen wird, macht es erforderlich, dass hinsichtlich des Aufsteigens in die nächsthöhere Schulstufe, also bis in die 4. Klasse, eine für alle Schülerinnen und Schüler Österreichs ein- und dieselbe Regelung getroffen wird. Da die neuen, grundsätzlich im Rahmen der Methodenfreiheit der Lehrerinnen und Lehrer einzusetzenden Formen, Mittel und Wege der Lern- und Leistungsfeststellung, wie sie oben beispielhaft genannt wurden, zu einem höchstmöglichen Maß an Individualisierung führen und größtmögliche Flexibilität in der Anwendung von individueller Förderung ermöglichen, erscheint es auch im Kontext des § 17 Abs. 5 in der Entwurfsfassung sinnvoll, am Ende einer Schulstufe in die nächsthöhere Schulstufe (bis einschließlich in die 4. Schulstufe) aufzusteigen. Die gezielten Lehrplan- und Fördermaßnahmen, wie sie § 17 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes für die Grundstufe I vorsieht, werden daher auf die 3. Schulstufe ausgeweitet. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Kinder mit Leistungsschwächen oder Leistungsabfall frühzeitig und während des Unterrichtsjahres nach Entscheidung der Schulkonferenz in die nächstniedrige Schulstufe wechseln, wobei ein Wechsel von Schulstufen nur in dem Ausmaß zulässig ist, als für den erfolgreichen Abschluss der 3. Klasse nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Schuljahre benötigt wird. Auf nachstehenden Punkt 3 (Ermöglichung der schulstufenübergreifenden Führung von Klassen durch schulautonome Entscheidung) sei an dieser Stelle verwiesen. Diese beiden Maßnahmen, nämlich die schulstufenübergreifende Führung der Klasse einerseits und die Möglichkeit des „unterjährigen“ Wechsels der Lehrplanstufe andererseits sollen bestmögliche individuelle Förderung sicherstellen. In Ausnahmefällen und -situationen sind die Erziehungsberechtigten ausdrücklich auf die (in der Schullaufbahn einmalige) Möglichkeit des freiwilligen Wiederholens einer Schulstufe gemäß § 27 SchUG hinzuweisen. Das freiwillige Wiederholen ermöglicht der Schülerin oder dem Schüler trotz positiver Bewertung oder Beurteilung eine Schulstufe zu wiederholen, um auf Grund besonderer Situationen ein Jahr der Entwicklung zu gewinnen. Empfehlungen der jeweils unterrichtenden Lehrkräfte sollen dabei berücksichtigt werden. Dem freiwilligen Wiederholen muss die Ausschöpfung aller am Schulstandort angebotenen Fördermaßnahmen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten nachweislich vorangegangen sein. Im Hinblick auf das Ziel der österreichischen Schule, nämlich die Kinder und Jugendlichen in kürzest möglicher Zeit zu höchstmöglicher Bildung hinzuführen, ist das freiwillige Wiederholen jedoch eher restriktiv zu handhaben. Nicht unerwähnt bleiben soll die Möglichkeit des Überspringens von Schulstufen im Sinne einer Begabungsförderung gemäß § 26 SchUG. Auch hierüber sind die Erziehungsberechtigten im Einzelfall zu informieren und zu beraten. Zum Aufsteigen innerhalb der Grundschule siehe § 25 SchUG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs.

In der 4. Klasse der Volks- und der Sonderschule hat jedenfalls eine Beurteilung der Leistungen zu erfolgen, da diese für den weiteren Bildungsweg von Bedeutung sein können (Entfall der Aufnahmsprüfung in die AHS-Unterstufe bei entsprechenden Noten – siehe § 40 SchOG).

Seitens der Lehrerinnen und Lehrer wird auch im neuen System, in dem die Beratung und Information an die Stelle der Beurteilung treten, stets das Beurteilungssystem der LBVO (die Anforderungen der einzelnen Notenstufen an die Leistungen des Kindes) zu beachten sein. Dies deshalb, weil den Informationen und den Noten dieselben Anforderungen zu Grunde liegen (§ 18 Abs. 3 SchUG) und somit vom Informationsgehalt her Deckungsgleichheit vorliegen muss. Dies bedingt insofern keinen Mehraufwand, als die Note (in Form von Worten oder Ziffern) lediglich eine verkürzte Darstellung dessen ist, wie die erbrachten Leistungen (in den wesentlichen Lehrplanbereichen gemäß dem Stand des Unterrichts) im Lichte der Anforderungen des § 14 Abs. 2 bis 6 LBVO zu bewerten sind. Erfolgt somit die Leistungsbeschreibung unter Bedachtnahme oder sogar unter Verwendung der in § 14 LBVO formulierten Anforderungen für die einzelnen Noten (zur Gänze, überwiegend, über bzw. weit über das Wesentliche hinausgehend, Eigenständigkeit, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit, selbständiges Anwenden auf neuartige Aufgaben bzw. nur bei entsprechender Anleitung), so besteht (von selbst) Deckungsgleichheit mit der sonst zu vergebenden Note. Die auf diesen Informationen der Lehrkraft beruhende Einschätzung der während der ersten drei Klassen vom Kind erbrachten Leistungen durch dessen Erziehungsberechtigte muss somit derart sein, dass die Note in der 4. Klasse für die Erziehungsberechtigten nicht überraschend kommt, sondern vielmehr deren Einschätzung bestätigt.

Ergänzend sei an dieser Stelle angemerkt, dass für das Ende der 3. bzw. den Beginn der 4. Schulstufe bereits seit einigen Jahren Instrumente der informellen Kompetenzmessung (IKM) angeboten werden. Sie werden entsprechend den BIST in den Pflichtgegenständen Deutsch/Lesen/Schreiben sowie Mathematik zur Verfügung gestellt und bieten den Lehrerinnen und Lehrern eine individuelle Kompetenzrückmeldung zum Lernstand der Kinder. Diese Rückmeldung ist unmittelbar nach Einsatz des Instruments für die Lehrerinnen und Lehrer verfügbar und dient der realistischen Einschätzung der Kompetenzen der Kinder und als Basis für individuelle Fördermaßnahmen im Unterricht.

An zahlreichen Stellen, insbesondere des SchUG, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die ersten drei Schulstufen hinsichtlich der Beurteilung und der daraus resultierenden Rechtsfolgen eine andere Behandlung erfahren, als die übrigen Schulstufen. Auf die einzelnen Änderungen braucht nicht näher eingegangen zu werden. Die näheren Bestimmungen sollen (so, wie es in § 18 für die Beurteilung vorgesehen ist) in der Leistungsbeurteilungsverordnung sowie in der Zeugnisformularverordnung ergänzend geregelt werden, wobei es sich im Wesentlichen um eine dem § 11 Abs. 3b LBVO entsprechende Ergänzung sowie um ein Formular für die Jahres- bzw. Semesterinformation handeln wird.

Inkrafttreten: 1.9.2016

Zu Punkt 3 (gemeinsame Führung von Schulstufen in einem Klassenverband):

Das Verlassen der Schulversuchssituation des § 78a SchUG, die Öffnung der Methodenfreiheit der Lehrkräfte, die Stärkung der Standortautonomie bei der Entwicklung moderner Formen der Leistungsdifferenzierung und -feststellung sowie das hohe Maß an Individualisierung vor allem auch im Bereich der Förderung lassen es als angebracht erscheinen, auch die Entscheidung über die Schulorganisation dem Schulstandort zu übertragen. Derzeit bestehen länderweise unterschiedliche Regelungen über die nach Schulstufen getrennte oder schulstufenübergreifende Führung von Klassen im Bereich der von § 17 Abs. 5 SchUG umfassten Schuleingangsphase, wobei primär regional-politischen, organisatorischen und finanziellen Überlegungen der Vorrang gegenüber pädagogischen Überlegungen eingeräumt war. Künftig sollen die Schulforen oder die Schulleitungen (in letzterem Fall nach Anhörung des Schulforums) nach primär pädagogischen Gesichtspunkten darüber entscheiden, ob schulstufenübergreifende Klassen zu führen sind, wobei es den Landesgesetzgebungen obliegt festzulegen, inwieweit organisatorische, insbesondere räumliche, personelle und finanzielle Gegebenheiten durch die Einbeziehung des (sachaufwands)verantwortlichen Schulerhalters und der (personalaufwands)verantwortlichen Schulbehörde des Landes (Landesregierung) oder nach Maßgabe diensthoheitsrechtlicher Bestimmungen des Landes auch des Landesschulrates Berücksichtigung finden werden.

Im Bereich der Oberstufe sind keine Änderungen vorgesehen.

Inkrafttreten: gegenüber Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung, Landesgesetze mit 1.9.2017

2. Sprachförderung:

SchOG: § 8e

LufBSchG: § 8c

BAfL-G: § 3a

SchUG: § 12 Abs. 8a, § 25 Abs. 5c

Sprachförderkurse gemäß § 8e SchOG unterliegen derzeit mehreren Beschränkungen, die beseitigt werden sollen.

1. Nach Möglichkeit und bei entsprechendem Bedarf sollen Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes vor dem vollständigen Eintritt in den Regelunterricht, in eigenen Sprachstartgruppen intensiv in der Unterrichtssprache Deutsch soweit auf den Regelunterricht vorbereitet werden, dass sie in diesen vollständig übertreten und diesem folgen können. Aufbauend auf dem erfolgreichen Besuch einer Sprachstartgruppe soll nach dessen Beendigung die Sprachförderung in Form eines Sprachförderkurses fortgesetzt werden können.

Sprachförderkurse sind nur noch bis zum Ende des Schuljahres 2015/16 vorgesehen und sollen im Hinblick auf den bestehenden Bedarf als Sprachstartgruppen oder als Sprachförderkurse bis zum Ende des Schuljahres 2018/19 gesetzlich verankert werden. Auf Grund einschneidender qualitativer und quantitativer Änderungen im Bereich der Sprachförderung sollen die diesbezüglichen Maßnahmen zwecks Evaluierung mit insgesamt drei Schuljahren (2016/17, 2017/18 und 2018/19) befristet werden. Eine entsprechende Evaluierung hat bis 31. Jänner 2019 zu erfolgen. Schwerpunkte der Evaluierung sollen insbesondere die Wirkungen der Sprachförderungsmaßnahmen und die Effizienz des damit zusammenhängenden Ressourceneinsatzes unter Einbeziehung der entsprechenden Erlässe des Bundesministeriums für Bildung und Frauen bilden.

2. Sie sind weiters auf allgemein bildende Pflichtschulen (ausgenommen die Sonderschule) sowie die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule beschränkt. Im Hinblick auf den Zudrang auch auf das weiterführende allgemein- und berufsbildende Schulwesen sollen Sprachstartgruppen oder Sprachförderkurse künftig bei Bedarf in jeder Schulart, ausgenommen der Sonderschule und der Berufsschule, eingerichtet werden können. An der Berufsschule können im Hinblick auf deren jahrgangs- oder lehrgangsmäßige Organisation sowie auf die weitgehend (bis auf 10%) zu erfüllende Unterrichtszeit (vgl. § 10 Abs. 9 Schulzeitgesetz 1985) Sprachstartgruppen oder Sprachförderkurse nicht sinnvoll und gewinnbringend organisiert werden. § 8e Abs. 2 und 3 sieht vor, dass Sprachstartgruppen vorzeitig beendet werden können und dass auf diesen aufbauend oder losgelöst von diesen Sprachförderkurse geführt werden können. Weiters bestehen verschiedene Förderangebote vor allem für Jugendliche, die keine Lehrstelle finden konnten (Ausbildungsgarantie, Ausbildungspflicht bis 18). Im Rahmen des Berufsschulunterrichts ist in der kurzen Zeit (eines Schultages pro Woche oder eines geblockten Lehrganges) mit den lehrplanmäßig vorgesehenen Fördermöglichkeiten das Auslangen zu finden.

3. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen können zwar gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen werden und erhalten so die mit dem „ao-Status“ verbundene besondere Rechtsstellung (Förderangebote gemäß dem jeweiligen Lehrplan, Leistungsbeurteilung unter Bedachtnahme auf die Sprachkenntnisse – § 18 Abs. 9 SchUG, Schulbesuchsbestätigung – § 22 Abs. 11 SchUG). Der Besuch von Sprachförderkursen durch Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf erschien in der Vergangenheit und erscheint auch nach heutiger pädagogischer Einschätzung nicht zweckmäßig. Der Grund dafür liegt darin, dass verschiedene vor allem auch organisatorische Rahmenbedingungen der Sonderschule (niedrige Klassenschülerzahl, Zweitlehrer usw.) ausreichend die Möglichkeit der Förderung auch in der Unterrichtssprache boten und bieten. Nicht immer im Einklang mit § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985, wonach sonderpädagogischer Förderbedarf nur dann auszusprechen ist, wenn die Schülerin oder der Schüler infolge einer physischen oder psychischen Behinderung dem Unterricht der betreffenden allgemein bildenden Pflichtschule nicht zu folgen vermag, wurde in der Vergangenheit sonderpädagogischer Förderbedarf auch bei (allein) mangelnden Kenntnissen der Unterrichtssprache ausgesprochen. Es wird nicht verkannt, dass physische oder vor allem psychische Behinderungen gerade im Pflichtschulalter auch mangelnde Kenntnisse der Unterrichtssprache zur Folge haben können oder sonst ein Zusammenhang zwischen Behinderung und Sprachvermögen bestehen kann, was besondere Sprachförderung auch für Kinder mit Deutsch als Muttersprache absolut rechtfertigt. Nicht gerechtfertigt jedoch ist die Aussprache eines sonderpädagogischen Förderbedarfs bei nur mangelnden Kenntnissen der deutschen Sprache, wie dies sehr regelmäßig bei Migrantinnen und Migranten der Fall ist. In diesem Bereich beabsichtigt der vorliegende Entwurf die Steuerung hin zu einer bewussten Trennung von sonderpädagogischer Förderung (in Sonderschulen oder integrativ) und einer Sprachförderung nach Möglichkeit in allgemeinen Schulen und nicht in Sonderschulen.

Auf die Ausführungen zur wirkungsorientierten Folgenabschätzung und die in diesen enthaltenen Darstellungen der Kostenauswirkungen wird verwiesen.

4. Sprachförderkurse stehen derzeit nur der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindern zu, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden. Nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder und Jugendliche können nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 SchUG ebenfalls als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden. Im Hinblick auf die beabsichtigte Öffnung des § 8e SchOG über die 9. Schulstufe hinaus ist eine Ergänzung auch um diese „ao-Schülergruppe“ an mittleren und höheren Schulen erforderlich, was künftig Sprachstartgruppen oder Sprachförderkurse auch für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder und Jugendliche ermöglicht.

Weiters ist bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung die Anwendung von Diagnose- und Förderinstrumenten verpflichtend umzusetzen. Die organisatorische und pädagogische Umsetzung dieser Maßnahmen liegt in der Autonomie der Schulstandorte. Bei Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen soll grundsätzlich der Lehrplan des Pflichtgegenstandes Deutsch zur Anwendung kommen, gegebenenfalls (so im jeweiligen Lehrplan vorgesehen) mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“ oder sonst vorgesehenen Fördermaßnahmen (besondere didaktische Grundsätze, wenn Deutsch Zweitsprache ist oder unterstützendes Sprachtraining Deutsch). Der Lehrplan bildet somit auch die Grundlage für die Qualitätssicherung und -entwicklung. Hinsichtlich der parallel zum Unterricht geführten Sprachstartgruppen und der integrativ im Unterricht in Pflichtgegenständen geführten Sprachförderkurse ist anzumerken, dass sowohl an deren Beginn als auch an deren Ende der Sprachstand der Schülerinnen und Schüler anhand eines einschlägigen Instruments diagnostiziert wird, um den Kompetenzzuwachs zu dokumentieren und entsprechende Fördermaßnahmen diagnosebasiert durchführen zu können. Nach entsprechender Evaluation können diese qualitätssichernden Maßnahmen in weiterer Folge auf künftige Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse angewendet werden.

5. Sprachförderkurse sind an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und an Bundesanstalten für Leibeserziehung derzeit nicht vorgesehen. Der im vorliegenden Entwurf einer Novelle zum Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz vorgesehene neue § 8c sowie einer Novelle zum Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vorgesehene § 3a entsprechen dem § 8e des SchOG.

Als Auswirkung des Besuches von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen ist auf § 25 Abs. 5c SchUG hinzuweisen, demnach Schülerinnen und Schüler, die eine Sprachstartgruppe- oder einen Sprachförderkurs besucht haben, jedenfalls dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sind, wenn dies für die Schülerin oder den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet. Die Entscheidung darüber obliegt der Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 SchUG.

 

Inkrafttreten: Bundesschulen: 1.9.2016, Pflichtschulen: gegenüber Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung, Landesgesetzte mit 1.9.2016

Förderunterricht:

Gemäß § 4 Abs. 7 SchUG ist das Schulunterrichtsgesetz auf schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen oder Schüler sinngemäß, auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen oder Schüler jedoch nur insoweit anzuwenden, als dies ausdrücklich bestimmt wird. Das geschieht im Zuge der Bestimmungen über den Förderunterricht nicht, sodass diesen nicht schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen und Schüler derzeit nicht besuchen dürfen. Im Hinblick auf die Vielzahl nicht schulpflichtiger außerordentlicher Schülerinnen und Schüler erscheint es sinnvoll, auch diesen die Möglichkeit des Besuches von Förderunterricht zu ermöglichen. Siehe dazu § 12 Abs. 8a SchUG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs.

Inkrafttreten: 1.9.2016

3. Erzieher für die Lernhilfe:

SchOG: § 8 lit. j sublit. bb und cc, lit. m sowie lit. n, o und p, § 13 Abs. 2a, § 42 Abs. 2a

SchUG: § 9 Abs. 5, § 55a Abs. 3

HG: § 8 Abs. 3a, § 39 Abs. 1

In § 8 (Begriffsbestimmungen) an passender Stelle als lit. m (unter Umbenennung der lit. m, n und o in lit. n, o und p) soll nach der Definition von „Erzieher“ (als Absolventin oder Absolvent einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik mit Zusatzausbildung Hortpädagogik) das neue Berufsbild des „Erziehers für die Lernhilfe“ platziert werden. Der Bedarf an qualifiziertem Personal insbesondere für den Bereich der Lernhilfe im Rahmen der individuellen Lernzeit soll durch Personen gedeckt werden, die über die Universitätsberechtigung in Form einer Reifeprüfung verfügen und darüber hinaus in einem einjährigen Hochschullehrgang (60 ECTS-Credits) die besondere Qualifikation zur Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen erlangt haben. Diese Ausbildung erfüllt nicht das Berufsbild der Erzieherin oder des Erziehers, wie es für den Einsatz an Horten erforderlich ist, sondern berechtigt ausschließlich zum Einsatz in der individuellen Lernzeit oder der Freizeit an ganztägigen Schulformen (siehe die Ergänzungen in § 8 lit. j sublit. bb und cc sowie in den §§ 13 Abs. 2a und 42 Abs. 2a).

Im Hochschulgesetz 2005 soll in Analogie zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagoginnen und -pädagogen ein Hochschullehrgang im Ausmaß von 60 ECTS-Credits zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen vorgesehen werden, der nach Bedarf anzubieten und zu führen ist.

Was den Einsatz in ganztägigen Schulformen anlangt, soll die Erzieherin oder der Erzieher für die Lernhilfe der Erzieherin oder dem Erzieher gleichgestellt sein. Dies wird in § 55a Abs. 3 SchUG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs angeordnet.

Inkrafttreten: 1.9.2016 (Beginn der Hochschullehrgänge, tatsächlicher Einsatz im Schuljahr 2017/18 oder im Fall von Anrechnungen auf den Hochschullehrgang schon früher; Grundsatzbestimmung des § 13 Abs. 2a: gegenüber Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung, Landesgesetze mit 1.9.2016

4. Einsatz von Lehrbeauftragten:

SchOG: § 56 Abs. 3, § 70 Abs. 3

Luf BSchG: § 14 Abs. 3

BAfL-G: § 8 Abs. 2

SchUG: § 2b Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 51 Abs. 2, § 52, § 53, § 54 Abs. 1, § 64 Abs. 4

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012: Art. 4 Z 34, Art. 4 Z 49

SchUG-BKV: § 4 Z 6, § 11 Abs.2, § 47 Abs. 2, § 48, § 49, § 58 Abs. 4

Im Bereich des berufsbildenden mittleren Schulwesens und der Bildungsanstalten für Kindergarten- und Sozialpädagogik ist bereits derzeit vereinzelt der Einsatz von Lehrbeauftragten möglich (§ 56 SchOG: Fachschule für Sozialberufe, §§ 99 und 107: Bildungsanstalten). Zum Zweck der Erhöhung der Gestaltungsfreiheit beim Einsatz von Lehrpersonal speziell im Bereich der Fachtheorie und der Fachpraxis kann es zweckmäßig sein, den Einsatz von Lehrbeauftragten grundsätzlich für alle berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie der Bundesanstalten für Leibeserzieher und Sportlehrer – Bundessportakademien) zu eröffnen. Dabei sollen Lehrerinnen und Lehrer der Schule oder einer anderen Schule grundsätzlich ausgeschlossen bleiben, um nicht eine von der Intention abweichende Wahlfreiheit beim Einsatz von Lehrpersonal (als Lehrerinnen oder Lehrer und als Lehrbeauftragte) zu schaffen. Vor allem sich kurzfristig ergebende unterrichtliche Erfordernisse oder nur für einen Teil des Unterrichtsjahres anfallende Aufgaben, insbesondere im Bereich der in Semester gegliederten neuen Oberstufe, erfordern dieses höhere Maß an Flexibilität, das durch den Einsatz von Externen Fachkräften als Lehrbeauftragte gewährleistet werden kann. § 56 Abs. 3 dritter Satz SchOG soll dahingehend modifiziert werden, dass als Lehrbeauftragte nicht nur Lehrer der betreffenden Schule sondern Lehrer auch anderer Schulen nicht in Betracht kommen. Auf § 56 Abs. 3 wird in § 70 Abs. 3 (hinsichtlich der berufsbildenden höheren Schulen) verwiesen.

§ 14 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes erfährt eine entsprechende Ergänzung. Gleiches gilt für § 8 Abs. 2 des Bundessportakademiengesetzes in der Fassung des vorliegenden Entwurfs. Dort wird weiters dem Umstand Rechnung getragen, dass Unterrichtserteilung auch in den unterrichtsfreien Zeiten erfolgt, wofür das Lehrerdienstrecht keine ausreichende Grundlage bildet und somit das Lehrbeauftragtengesetz, BGBl. Nr. 656/1987 idgF, auch für Lehrerinnen und Lehrer der Schule zur Anwendung kommen soll.

Es erfolgt weiters eine Klarstellung hinsichtlich der sich aus einem Lehrauftrag gemäß dem Lehrbeauftragtengesetz ergebenden Verpflichtungen: Sofern nach schulrechtlichen Vorschriften etwa im Rahmen einer Unterrichtsveranstaltungen auch Prüfungen abzunehmen sind, so zählt dies zu den sich aus der Übernahme der Unterrichtsveranstaltung als Lehrauftrag ergebenden Verpflichtungen. Dies ist auch dann so, wenn der Zeitpunkt der Prüfung außerhalb der Unterrichtsveranstaltung liegt, wie dies etwa bei Wiederholungsprüfungen oder Semesterprüfungen der Fall ist.

Inkrafttreten: 1.9.2016, an den Bundessportakademien mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt

5. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe – Umbenennung der Haushaltungsschule und der Hauswirtschaftsschule:

SchOG: § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 4, § 55 Abs. 1, § 55a Abs. 1a, § 56 Abs. 1a, § 57 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 lit. a und b

SchUG: § 28 Abs. 3

SchPflG: § 8a Abs. 1, 2 und 3, § 8b

Die einjährige Haushaltungsschule und die zweijährige Hauswirtschaftsschule sollen neue Bezeichnungen erhalten („einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ und „zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“). Durch die neue Bezeichnung soll eine vereinheitlichende terminologische Anpassung an das Ausbildungssystem der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe vorgenommen werden. Darüber hinaus wird den dort vermittelten Bildungsinhalten zeitgemäß Rechnung getragen. Diese Umbenennung erfordert Änderungen nicht nur des Schulorganisationsgesetzes, sondern auch des Schulunterrichtsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes 1985).

Inkrafttreten: 1.9.2016

6. Pflichtpraktika an HAK, HAS, dreijährigen FS f wirt. Berufe:

SchOG: § 60 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 74 Abs. 2

Mit BGBl. II Nr. 209/2014 wurden die Lehrpläne für die Handelsakademie, die zweisprachige Handelsakademie, den Aufbaulehrgang und die Handelsschule neu erlassen (Anlage A1, A2, A3 und B1).

Mit BGBl. II Nr. 152/2015 wurden die Lehrpläne für das Kolleg und das Kolleg für Berufstätige neu erlassen (Anlagen A4 und A4B).

Mit BGBl. II Nr. 205/2015 wurde der Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige neu erlassen (Anlage A1B).

Damit wurden im Bereich der kaufmännischen Schulen alle Lehrpläne, mit Ausnahme des Lehrplans des zweisemestrigen Vorbereitungslehrganges für Berufstätige (Anlage B2B), neu erlassen. Eine der wesentlichen pädagogischen Neuerungen ist die Verankerung von Pflichtpraktika. Diese sind nunmehr, mit Ausnahme der Sonderformen für Berufstätige (Anlagen A4B und A1B) in allen Anlagen vorgesehen. Auf gesetzlicher Ebene (§§ 60 und 74 SchOG) sind „die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen ... praktischen … Pflichtgegenstände“ vorgesehen, worunter verpflichtende Praktika subsumiert werden können. Dennoch erscheint es sinnvoll, Pflichtpraktika auch im Gesetz ausdrücklich als solche vorzusehen.

Mit BGBl. II Nr. 340/2014 wurden ua. der Lehrplan für die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A3) und der Lehrplan für die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Hörbeeinträchtigte (Anlage A4) neu erlassen. Auch diese Lehrpläne sehen Pflichtpraktika vor, sodass § 62 Abs. 3 SchOG entsprechend zu ergänzen ist.

Inkrafttreten: HAK, HAS: mit Ablauf des Tages der Kundmachung; FS f wirt. Berufe: 1.9.2017

7. Bildungsanstalten:

SchOG: § 1, § 3 Abs. 2 Z 1, § 8 lit. l, § 65 samt Überschrift, § 66 Abs. 3, § 67 lit. d, e und f, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 2, §§ 78 bis 81 jeweils samt Überschrift, § 82, Entfall des Teils C (§§ 94 bis 109)

SchUG: § 25 Abs. 8, § 31e Abs. 3, § 33 Abs. 2 und 5, § 36 Abs. 3, § 41a Abs. 2, § 82a

BAfL-G: § 10 abs. 2 und 3

HG: § 56 Abs. 1

Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind die einzigen Schulen, die nach der schulorganisationsrechtlichen Struktur des Jahres 1962 noch unter die „Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“ fallen. Sie sind höhere Schulen. Die ursprünglich als Akademien auch unter diesen Abschnitt des SchOG fallenden Lehrerinnen- und Lehrerbildungsanstalten wurden mit dem Hochschulgesetz 2005 aus dem SchOG ausgegliedert.

Im Hinblick auf sich wandelnde berufliche Ansprüche und Herausforderungen sowie sich stets ändernde Berufsbilder und der damit einhergehenden Ausbildung nicht nur für die konkreten Berufsbilder der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner sowie der Horterzieherinnen und Horterzieher, sondern vielmehr auch für verwandte Berufe in den Bereichen der Elementarpädagogik und der Sozialpädagogik, erscheint es zweckmäßig und angebracht, die Bildungsanstalten den berufsbildenden höheren Schulen einzugliedern. Die ähnliche Struktur, der Aufbau, die Ausbildungsdauer, der Abschluss usw. der verschiedenen Arten der berufsbildenden höheren Schulen sowie der Bildungsanstalten (noch) als lehrer- und erzieherbildende Schulen legen das Zusammenführen dieser Schularten unter dem Überbegriff „berufsbildende höhere Schulen“ nahe.

Aus pädagogischer Sicht wird im Detail wie folgt ausgeführt: Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik wandeln sich zu Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und tragen den neuen Anforderungen an Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Rechnung (das sind die auch landesgesetzlich bereits verankerten Kinderkrippen, Krabbelstuben usw., die dem Überbegriff des Kindergartens iS des Art. 14 Abs. 4 lit. b zuzuordnen sind). Im Fokus der Ausbildung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sind nicht nur die Kinder von drei bis sechs Jahren, sondern auch die Früherziehung der unter einjährigen bis dreijährigen Kinder (in Krippe, Krabbelgruppe, alterserweiterter Gruppe) steht nun im Mittelpunkt des Interesses. Damit wird für alle elementarpädagogischen Einrichtungen für Kinder unter einem bis sechs Jahren in Österreich ausgebildet. Die bisher optional wählbare Zusatzqualifikation der Früherziehung wird integrativ in die Ausbildung für alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen und es wird damit auf die aktuellen gesellschaftspolitischen Erfordernisse reagiert.

Inkrafttreten: 1.9.2016

8. Verbleibsmonitoring:

BildDokG: § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 5, § 10a

Die Steigerung und Sicherung der Bildungsqualität ist ein wesentliches Ziel des Bildungsdokumentationsgesetzes. Daher soll die in § 9 Abs. 1 vorgesehene Veröffentlichung der Ergebnisse der Bundesstatistik zum Bildungswesen nicht nur für Zwecke der Raumordnung und Bildungsplanung, sondern auch für den Zweck der Qualitätssicherung ermöglicht werden.

Der geltende Abs. 5 geht im neuen § 10a (erster Satz) auf und kann als Abs. 5 entfallen. Der zweite Absatz regelt die Erstellung weiterführender Statistiken. Zum Zweck der Erfüllung neuer Aufgaben der Bundesstatistik zum Bildungswesen ist es erforderlich, über den Bildungsbereich hinaus zusätzliche Informationen aus anderen Bereichen wie dem Arbeitsmarkt heranzuziehen. Um die Erstellung weiterführender Statistiken unter Wahrung eines umfassenden Datenschutzes zu ermöglichen, soll die Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) zusätzlich verfügbare Daten aus anderen Bereichen als dem Bildungswesen verwenden können. Das bPK-AS ersetzt die Sozialversicherungsnummer und damit ist gewährleistet, dass über diese eindeutigen nicht-umkehrbaren Ableitungen statistisch notwendige Verknüpfungen stattfinden, ohne dass die Anonymität der Betroffenen verletzt wird.

Inkrafttreten: 1.9.2016

9. Schülerinnen- bzw. Schülerkarte:

SchUG: § 57b

SchUG-BKV: § 55a

BilDokG: § 3 Abs. 1 Z 1a

Mit Erlass des Bundesministers für Unterricht, Dr. Ernst Kolb, vom 9. Mai 1952, Z 53.949-IV/18/52, MVBl. Nr. 77/1952, wird die heute geltende „Schülerausweiskarte“ geregelt:

„In vielen Fällen erweist es sich als notwendig oder zweckmäßig, daß die Schüler der öffentlichen, beziehungsweise mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten über eine Ausweiskarte verfügen, aus der das Alter ersichtlich ist und aus der entnommen werden kann, welche Lehranstalt der Schüler besucht. Das Bundeministerium für Unterricht findet sich daher bestimmt, den Österreichischen Bundesverlag zu beauftragen, eine solche Ausweiskarte aufzulegen und entgeltlich abzugeben. Diese Drucksorte ist in das Verzeichnis der Schuldrucksorten aufzunehmen (siehe anliegendes Muster).“

Die dem Muster entsprechende Schülerausweiskarte ist nicht mehr zeitgemäß und soll durch eine den heutigen Anforderungen Rechnung tragende Schülerinnen- bzw. Schülerkarte ersetzt werden. Bereits derzeit haben an vielen Schulstandorten „edu-cards“ die alte Schülerausweiskarte ersetzt. Sie sind im Scheckkartenformat ausgestaltet und enthalten neben den wesentlichen persönlichen Daten der Schülerin oder des Schülers (Namen, Geburtsdatum) auch ein Lichtbild sowie die Bezeichnung der Schule, deren Zugehörigkeit mit der Schülerinnen- bzw. Schülerkarte ausgewiesen werden soll. Wesentliche Neuerungen sind, dass die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte auch in rein elektronischer Form ausgestellt werden kann und über die Funktion des Nachweises der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schule auch mittels elektronischer Verknüpfungen Zugang zu verschiedenen Diensten wie zB Zahlungsfunktionen herstellen kann.

Sofern die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet werden oder elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen soll, ist hiefür die schriftliche Zustimmung der Schülerin oder des Schülers oder, bei fehlender Eigenberechtigung, gemäß § 67 SchUG deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten vonnöten.

Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte hat mit der alten Schülerausweiskarte gemeinsam, dass sie nicht zur Identifikation der sie innehabenden Person dient und gegen ein allfälliges Entgelt (eingeschränkt auf den Ersatz der Gestehungskosten und mit der Maßgabe, dass nur die tatsächlich vom Schulerhalter selbst getragenen Kosten von diesem in Rechnung gestellt werden dürfen) ausgegeben wird. Es besteht keine Verpflichtung, eine Schülerinnen- oder Schülerkarte besitzen zu müssen, sie wird auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers ausgestellt. Siehe § 57b in der Fassung des vorliegenden Entwurfs.

Die Herstellung der Schülerinnen- bzw. Schülerkarte erfordert den einmaligen Zugriff auf die von der Schülerin oder vom Schüler in der Schule gespeicherten Daten (Namen und Geburtsdatum sowie Lichtbild). Namen und Geburtsdaten der Schülerinnen und Schüler werden bereits derzeit gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz in der Schule verarbeitet und stehen aus der lokalen Evidenz zur Verfügung. Hinsichtlich des Lichtbildes ist im Bildungsdokumentationsgesetz erst die gesetzliche Grundlage für dessen Speicherung und Verarbeitung zu schaffen, siehe dazu § 3 Abs. 1 Z 1a BildDokG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs. Diese Bestimmung richtet sich an die Leiterinnen und Leiter nicht nur von Schulen (§ 2 Abs. 1 Z 1 BildDokG), sondern auch von Universitäten, Hochschulen usw. (§ 2 Abs. 1 Z 2 BildDokG) und betrifft nur die Verarbeitung von Daten in der lokalen Evidenz am Standort. In die Gesamtevidenzen der Schüler und der Studierenden (§§ 5 bis 7 BildDokG) geht das Lichtbild nicht ein und es wird auch nicht für Zwecke der Bundesstatistik und des Bildungsstandregisters (§§ 9 und 10 BildDokG) verwendet.

Inkrafttreten: 1.9.2016

10. Klassenbücher, Protokolle, Aufzeichnungen:

SchUG: § 77, § 77a

SchUG-BKV: § 65, § 65a

BilDokG: § 3 Abs. 2 Z 7 und 8, § 8 Abs. 5, § 11 Abs. 5

Die Bestimmungen des § 77 SchUG über Schülerstammblätter, Gesundheitsblätter, Klassenbücher und Protokolle sind – wie schon den Begrifflichkeiten „-blätter“ und „-bücher“ entnommen werden kann – nicht mehr zeitgemäß und im Hinblick auf die Verordnungsermächtigungen auch datenschutzrechtlich nicht mehr am letzten Stand. Das betrifft auch die Verordnung über Aufbewahrungsfristen BGBl. Nr. 449/1978.

Gleiches gilt für das SchUG-BKV, dessen § 65 eine Verordnungsermächtigung enthält. Siehe die Verordnung über Aufbewahrungsfristen BGBl. II Nr. 334/1997.

In der Realität haben komplexe EDV-Systeme die zu führenden Aufzeichnungen in Schriftform abgelöst. Das Schülerverwaltungsprogramm „Sokrates Bund“ deckt weitgehend den gesamten Bundesschulbereich ab. Es bildet die technische Basis für die Erfassung und Verwaltung aller für den modernen Schulbetrieb (von der Aufnahme in die Schule bis zur Zeugnisausstellung) erforderlichen Daten von Schülerinnen und Schülern.

„Schülerstammblätter“ (§ 77 SchUG, § 65 SchUG-BKV) sollen als solche künftig nicht mehr gesondert geführt werden müssen. Sämtliche Informationen über Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die für den Schulbetrieb, insbesondere für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlich sind, können systemtechnisch im Rahmen der Bildungsdokumentation erfasst werden. In einer neuen Z 8 des § 3 Abs. 2 und in einer neuen Anlage 1a des Bildungsdokumentationsgesetzes sollen jene Erhebungsmerkmale, deren Verarbeitung zum Zweck des Schulvollzugs notwendig ist, den Anforderungen des DSG 2000 entsprechend im Gesetz verankert werden. Die Aufbewahrungsfrist (derzeit gemäß § 1 lit. a der Verordnung BGBl. Nr. 449/1978: sechzig Jahre nach der letzten Eintragung) richtet sich künftig auch bezüglich dieser Daten nach den Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes (siehe § 8 Abs. 5 in der Fassung des vorliegenden Entwurfs – Löschung zwei Jahre nach Abgang des Schülers oder der Schülerin von der Bildungseinrichtung).

Die im Entwurf der Novelle zum Bildungsdokumentationsgesetz vorgesehene Ergänzung des § 11 (Abs. 5 – Strafbestimmung) steht nur sehr indirekt im Zusammenhang mit dem Zweck des Bildungsdokumentationsgesetzes, wenngleich sich dieses als das geeignete Gesetz für die Verankerung einer solchen Strafbestimmung anbietet. Es geht darum, dass die im Rahmen der Schülerinnen- und Schülerverwaltung erhobenen und gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz (sowie der zu ergänzenden Verordnung) verarbeiteten Daten insbesondere über den Ausgang von Reifeprüfung oder von Wiederholungsprüfungen ua. von den erfassenden Schulen den Schulbehörden (Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien, Bundesministerium) anonym oder zumindest in indirekt personenbezogener Form möglichst zeitnah (etwa nach Beendigung der Reifeprüfung) zur Verfügung stehen sollen. Ein entsprechender Informationsgewinn aus der dem BMBF zur Verfügung stehenden Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler geht mit einem Zeitverlust von mehreren Monaten einher und ist daher für die öffentliche Berichterstattung uä. Erfordernisse nicht geeignet. Nach derzeit geltender (Datenschutz)Rechtslage ist es den Schulleitungen nicht verwehrt, solche Daten ohne direkten Personenbezug (gemäß der Definition des § 4 Z 1 DSG 2000) den Schulbehörden zur Verfügung zu stellen. Die im Entwurf vorgesehene Strafbestimmung, die über diese konkrete Situation hinausgeht und für den Anwendungsbereich des Bildungsdokumentationsgesetzes generell gültig sein soll, stellt die Brücke zu § 4 Z 1 DSG 2000 her, wonach auszuschließen ist, dass die Identität einer Person mit rechtlich zulässigen Mitteln, die gemäß dem Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 95/46/EG „vernünftiger Weise“ angewendet werden, bestimmt werden kann. Damit wird das Maß der Verantwortung aller mit der Bearbeitung iwS von Schülerinnen- und Schülerdaten betrauten Personen unterstrichen.

„Gesundheitsblätter“ werden für den Vollzug des § 66 SchUG nicht benötigt und sind daher künftig auch nicht mehr vorgesehen. Gesundheitsdaten von Schülerinnen und Schülern werden in keiner Weise in den lokalen Evidenzen der Schülerinnen und Schüler am Schulstandort erfasst. Schulärztinnen und Schulärzte werden solche Aufzeichnungen nur in dem Ausmaß führen, als es für die Erfüllung ihrer Beratungsaufgabe gemäß § 66 Abs. 1 SchUG erforderlich ist. Das Führen von direkt oder indirekt personenbezogenen Evidenzen oder von anonymisierten Evidenzen (für statistische Zwecke) fällt nicht in den Aufgabenbereich der Schulverwaltung, sondern ist dem Gesundheitswesen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuzuordnen.

„Klassenbücher“ erfüllen eine über die lokalen Evidenzen (ehem. Schülerstammblätter) hinausgehende Dokumentationsfunktion, insbesondere über den Verlauf des Unterrichts, besondere Vorkommnisse usw. Am Begriff des „Buches“ soll nicht zuletzt aus traditionellen Erwägungen heraus festgehalten werden, zumal deren Führen als Buch oder in elektronischer Form (elektronisches Klassen“buch“ auch in programmtechnischer Verknüpfung mit der Bildungsdokumentation – Sokrates ua.) eine Entscheidung der Schule sein soll. Im Grunde soll hier keine inhaltliche Änderung erfolgen, lediglich im Hinblick auf die Zulässigkeit der Führung des Klassenbuches in elektronischer Form ist die Aufnahme von Datenschutzbestimmungen erforderlich. So ist zB dafür Vorkehrung zu treffen, dass für andere als an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonen keine Zugriffsmöglichkeit besteht, insbesondere nicht für Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten. Diese haben das Recht, ihre (die ihres Kindes) verarbeiteten Informationen einzusehen und allenfalls deren Löschung zu verlangen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist (zwanzig Jahre nach dem Ende des betreffenden Jahrgangs) sind die Klassenbücher zu vernichten bzw. die elektronischen Aufzeichnungen zu löschen. Die lange Aufbewahrungspflicht von Klassenbüchern ist wegen der Nachvollziehbarkeit der Verwendung von ESF-Fördermitteln notwendig.

Die „Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen“ soll im Gesetz abschließend (ohne näherer Festlegungen in einer Verordnung) geregelt werden. Im Hinblick auf den Umfang dieser Regelung erscheint es angebracht, einen neuen § 77a zu eröffnen.

Inkrafttreten: 1.9.2016 (hinsichtlich § 77a auch Wirkungsbereich)

11. Luf Unterrichtsangebote:

Luf BSchG: § 7 Z 4a, § 11 Abs. 1 Z 8, 8a und 9

Für die Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt soll es in Übereinstimmung mit den sonstigen höheren Lehranstalten möglich sein, verbindliche Übungen lehrplanmäßig vorzusehen. Siehe dazu § 7 Z 4a in der Fassung des Entwurfs).

Weiters soll die „Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft“ in „Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ umbenannt werden und die „Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement“ als neues Angebot hinzukommen.

Inkrafttreten: 1.9.2016 aufsteigend

12. Sprengelflexibilisierung:

PflSchErh-GG: § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 6

Die §§ 8 und 13 betreffen im Wesentlichen die Schulsprengel, die Beteiligung von Gemeinden an der Schulerhaltung und den sprengelfremden Schulbesuch. Ziel der vorgesehenen Änderungen ist die Erhöhung der Wahlfreiheit der Erziehungsberechtigten hinsichtlich des Schulbesuchs. Schon derzeit ist es der Landes-Ausführungsgesetzgebung auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 PflSchErh-GG möglich, in bestimmten Fällen den sprengelfremden Schulbesuch von der Zustimmung des Schulerhalters der sprengelzuständigen Schule unabhängig machen. Das soll grundsätzlich so als Landeskompetenz beibehalten werden. Die neue Regelung des § 8 Abs. 2 hält an der Gesetzgebungskompetenz der Landtage fest, die Ausführungsbestimmungen nach den Erfordernissen und Gegebenheiten des Landes zu treffen. Die grundsatzgesetzliche Tendenz geht jedoch deutlich in die Richtung der Öffnung des sprengelfremden Schulbesuches.

Obige Ausführungen gelten sinngemäß für die Änderung des § 13 Abs. 6, der dem Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule die Möglichkeit der Verweigerung des Schulbesuches gibt. Auch hier soll dies landesgesetzlich weiterhin möglich sein, die bundesgrundsatzgesetzliche Tendenz soll jedoch auch hier klar und deutlich in Richtung Öffnung des sprengelfremden Schulbesuches gehen. Es bleibt der Landesgesetzgebung unbenommen, in grundsätzlich schülerinnen- und schülerfreundlichen Regelungen auch Härtefälle für Schulerhalter (zB im Falle einer zusätzlichen Klassenbildung durch den sprengelfremden Schulbesuch) zu vermeiden.

In den Fällen, in denen der Schulerhalter der sprengelmäßig zuständigen Schule dem sprengelfremden Schulbesuch die Zustimmung nicht verwehren darf (siehe § 8 Abs. 2 Z 1 und 2), soll es auch dem Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule nicht möglich sein, diesen Schulbesuch zu untersagen. Es geht dabei um die bisherigen Fälle, in denen (verkürzt wiedergegeben) ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder ein vom Schulbesuch ausgeschlossenes Kind den sprengelfremden Schulbesuch anstrebt.

Die im Entwurf vorliegenden und oben dargelegten Änderungen tragen dem der Bundesministerin für Bildung und Frauen mit Schreiben der Verbindungsstelle der Bundesländer vom 18. September 2015 vorgetragenen Beschluss der LandesbildungsreferentInnenkonferenz vom 17. September 2015 Rechnung. Darin wird die Frau Bundesministerin für Bildung und Frauen ersucht, in Gespräche mit dem Gemeinde- und Städtebund einzutreten, um mehr Flexibilität beim sprengelfremden Schulbesuch zu ermöglichen.

Der vorliegende Entwurf ermöglicht der Landesausführungsgesetzgebung höchstmögliche Flexibilität bei der Gestaltung des sprengelfremden Schulbesuchs. Im Hinblick auf diese Gestaltungsfreiheit der Länder wird seitens des BMBF ein Abstimmungsbedarf auf Bundesebene nicht gesehen.

Inkrafttreten: Gegenüber Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung, keine Frist für die Ausführungsgesetzgebung

13. Bundessportakademie:

BAfL-G: Titel, § 1, § 3 Abs. 1, § 10a Abs. 1 und 7, § 10b Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 2, Überschrift des § 7, zu § 7 Abs. 1 und 3, § 9 samt Überschrift

Der Begriff „Leibeserziehung“ wurde im Alltag durch die Bezeichnungen „Sport“ und „Bewegungserziehung“ abgelöst. Der Wandel im Sprachgebrauch zog eine Änderung der Unterrichtsgegenstandsbezeichnung von „Leibesübungen“ (= Mittel zur Erziehung) zu „Bewegung und Sport“ in den entsprechenden Gesetzen und Lehrplänen des Regelschulwesens nach sich. Diese Anpassungen wurden bereits mit der Umsetzung des Schulrechtspakets 2005 verankert. Die vorliegende Novelle trägt diesen Entwicklungen auch im Bereich der Ausbildung Rechnung und ersetzt den Begriff „Leibeserzieher“ durch „Bewegungserzieher“. Die Bezeichnung „Bewegungserzieher“ wird für Personen verwendet, die sich an der Bundessportakademie im Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ für die Unterrichtserteilung qualifizieren.

Die Schulbezeichnung „Bundesanstalt für Leibeserziehung“ wird auf „Bundessportakademie“ abgeändert. Dies entspricht einerseits dem (Selbst-)Verständnis der dort unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer sowie der Interessentinnen und Interessenten für Ausbildungen dieser Einrichtung, andererseits erhöht sich dadurch der (Wieder-)Erkennungswert der Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern. Die neue Bezeichnung dieser Einrichtung soll nicht mehr bloß die „Leibeserziehung“ beinhalten, sondern vor allem das Ausbildungsziel der Sportanleitung betonen und in den Mittelpunkt stellen.

Die Ausbildung zum Bewegungserzieher und Sportlehrer dauert zukünftig abhängig von der Vorbildung der Schülerinnen und Schüler ein bis sechs Semester. Die Dauer dieser Ausbildung soll insbesondere aufgrund der Intensität und der dadurch bedingten Verletzungsgefahr von höchstens vier auf höchstens sechs Semester ausgedehnt werden. Die bisher achtsemestrigen Lehrgänge (wie zB Ausbildung zum Reit- oder Tennislehrer) werden gleichzeitig auf ein aufbauendes System (Modulsystem) umgestellt: So ist beispielsweise für die Aufnahme in eine Trainerausbildung eine abgeschlossene diesbezügliche Instruktorenausbildung notwendig. Die Einzellehrgangsdauer wird nun aufgrund des modularen Stufensystems deutlich kürzer. Mit dieser Änderung wird die Gesamtausbildungsdauer (bis zum höchsten Ausbildungsabschluss) nicht verkürzt, sondern mehr Flexibilität für die Schülerinnen und Schüler geschaffen. Darüber hinaus soll das neue Ausbildungsstufensystem einige Schwächen der bisherigen Lehrplansystematik (insbesondere im Zusammenhang mit dem Erreichen eines höheren Ausbildungsabschlusses) sanieren. Die Höchstdauer der an den Bundessportakademien gesetzlich vorgesehenen Lehrgänge wird somit von acht auf sechs Semester reduziert.

Die in den Lehrplänen vorzusehenden Pflichtgegenstände werden insofern angepasst und aktualisiert, als sich Inhalte und Bezeichnungen der für Sportausbildungen relevanten Gegenstände gewandelt haben.

Eine der Aufnahmsvoraussetzungen für die Aufnahme in einen Lehrgang an einer Bundessportakademie ist die Ablegung einer Eignungsprüfung, durch welche bisher die geistige und körperliche Eignung des Schülers festzustellen war. Statt der unklaren Formulierung der „geistigen Eignung“ von Schülerinnen und Schülern soll zukünftig auf das Erfordernis der notwendigen deutschen Sprachkenntnisse abgestellt werden. Bei dieser Eignungsprüfung sollen daher die entsprechenden Sprachkenntnisse sowie die körperliche Eignung beurteilt werden. Mit dieser Änderung werden die Aufnahmekriterien konkretisiert und der Interpretationsspielraum eingeschränkt.

In Zukunft ist eine Erste-Hilfe-Ausbildung im Ausmaß von 16 Stunden nicht erst im Rahmen der Abschlussprüfung nachzuweisen, da in den Lehrveranstaltungen/Kursen „Sportverletzungen und Maßnahmen“ kein Basiswissen zur Ersten-Hilfe vermittelt wird, sondern darauf aufbauende sportspezifische Erste-Hilfe-Maßnahmen gelehrt werden.

Durchschnittlich werden mit Ablegung einer Befähigungs- oder Abschlussprüfung insgesamt an allen vier Standorten der Bundessportakademien (Graz, Innsbruck, Linz und Wien) pro Jahr 130 Ausbildungen abgeschlossen. Ca. 100 dieser Abschlüsse betreffen Ausbildungen der Instruktorenstufe, die übrigen verteilen sich auf die darauf aufbauende Ausbildungsstufe „Trainer“ bzw. andere Sportlehrerausbildungen.

Abschlussprüfungen der Ausbildungslehrgänge zum Instruktor sind nunmehr lediglich vor den die betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern als Prüferinnen und Prüfer abzulegen. Die Effizienz der Prüfungstätigkeit auf der Instruktorenstufe wird insofern gehoben, als nicht mehr zusätzlich eine Expertin oder ein Experte auf dem zu prüfenden Gebiet des Sportwesens mit entsprechender pädagogischer Ausbildung als Vorsitzende oder Vorsitzender hinzugezogen werden muss. Es stehen oft nur wenige solcher Expertinnen und Experten zur Verfügung, die bislang Abschlussprüfungen aller Ausbildungsstufen (teilweise) an allen Standorten der Bundessportakademien abdecken mussten.

Inkrafttreten: 1.9.2016

14. Technisches und textiles Werken:

SchOG: § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 39 Abs. 1

SchUG: § 25 Abs. 3

An der Neuen Mittelschule sind die bisherigen getrennt zu führenden Pflichtgegenstände „Technisches Werken“ und „Textiles Werken“ bereits in einem Pflichtgegenstand zusammengefasst (Technisches und textiles Werken – § 21b Abs. 1 Z 1). Dem sollen die Volksschulen, die (auslaufenden) Hauptschulen und die allgemein bildenden höheren Schulen folgen.

Das getrennte Angebot der beiden Fächer Textiles und Technisches Werken ist meist für die SchülerInnen mit einer erzwungenen Abwahl eines der beiden Fächer verbunden. Dabei entspricht das Wahlverhalten oft veralteten Rollenbildern, sodass Mädchen sehr viel häufiger textiles Werken und Burschen technisches Werken wählen. Mädchen haben dadurch oft keinen Zugang zu positiven technischen Erfahrungen und Burschen haben kaum Möglichkeit sich mit gesellschaftlich relevanten (Kleiden, Wohnen, Arbeiten, Produzieren…) Themenbereichen des textilen Werkens auseinanderzusetzen.

Durch die Zusammenlegung wird allen Schülerinnen und Schülern ermöglicht, von beiden Lerninhalten zu profitieren.

Damit eröffnen sich für Burschen und Mädchen neue Chancen: die gleichwertige technische und gestalterische Kompetenzentwicklung für beide Geschlechter und damit auch eine Erweiterung der beruflichen Perspektiven.

Werken kann durch das Aufbrechen der Trennung von textilem und technischem Werken, durch Zusammenarbeit mit Betrieben, durch Vermittlung von Arbeitsprozessen usw. einen verstärkten Bezug zur Arbeitswelt herstellen und auch einen Beitrag zum Abbau der segregierten Ausbildungs- und Berufswahl leisten.

Im Zuge der PädagogInnenbildung NEU wird die entsprechende Qualifizierung der Lehrenden umgesetzt. Die gesetzliche Verankerung des Faches Technisches und textiles Werken zum jetzigen Zeitpunkt gibt auch hier entsprechende Rechtssicherheit für alle Planungen.

Der Lehrplan der NMS ermöglicht in einem Übergang – unter Berücksichtigung der Qualifikation der eingesetzten Lehrkräfte – den Unterrichtsgegenstand im gleichmäßigen Wechsel innerhalb eines Schuljahres zu führen. Ein alternierendes Unterrichten von Lehrerinnen und Lehrern für „Technisches Werken“ sowie von Lehrerinnen und Lehrern für „Textiles Werken“ ist je nach organisatorischen bzw. personellen Rahmenbedingungen an den Schulstandorten autonom zu gestalten. Eigentliches Ziel ist es allerdings, technisches und textiles Werken miteinander verbunden zu unterrichten, etwa unter Einbeziehung von projektorientiertem, fächerübergreifendem Unterricht oder offenen Lernformen.

Für die Volksschule, (auslaufende) Hauptschule und AHS-Unterstufe sollen analoge Regelungen im Lehrplan verankert werden, damit sichergestellt ist, dass alle derzeit in Dienst befindlichen unterschiedlichen Fachkräfte auch weiterhin zum Einsatz kommen können.Inkrafttreten: 1.9.2021

15. Berufs(bildungs)orientierung:

SchUG: § 13b

§ 13b SchUG regelt die individuelle Berufs(bildungs)orientierung. Angesprochen sind Schülerinnen und Schüler der 8. und 9. Schulstufen, denen nach derzeitiger Rechtslage das Recht eingeräumt wird, an bis zu fünf Tagen dem Unterricht fern bleiben zu dürfen, um in dieser Zeit berufliche oder berufsbildende Orientierung gewinnen zu können. Die Regelung ging damals (2004) davon aus, dass Schülerinnen und Schüler in weiterführenden Schulen ihre Bildungsorientierung vorerst insofern abgeschlossen haben, als sie sich für den konkreten weiterführenden Schulbesuch entschieden haben. Dies scheint heute nicht mehr zutreffend und gerechtfertigt, mehr Flexibilität im Wechsel von einem Schultyp zu einem anderen oder von Schule zu Beruf ist gefordert. Deshalb soll die bewährte Berufs(bildungs)orientierung grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern ab der 8. Schulstufe im Ausmaß von bis zu fünf Tagen pro Unterrichtsjahr zustehen.

Inkrafttreten: 1.9.2016

16. Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten – Schulaufsichtsorgan:

Mind.SchG f Ktn.: § 32 Abs. 1 und § 34 Abs. 2e

Hier erfolgt eine inhaltliche Anpassung an die korrespondierende jüngere Bestimmung des § 16 Abs. 1 des Minderheitenschulgesetzes für das Burgenland. Demnach soll für die Ernennung als Fachinspektorin oder als Fachinspektor für die Volks- und Hauptschulen sowie Neuen Mittelschulen mit slowenischer Unterrichtssprache und die zweisprachigen Schulen die Lehrbefähigung in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache an Volks- oder Hauptschulen bzw. Neuen Mittelschulen erforderlich sein. Die Lehrbefähigung für beide Schularten (Volksschule und Hauptschule bzw. Neue Mittelschule) entspricht nicht dem Anforderungsprofil an diese Funktion.

Inkrafttreten: Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt

17. Amtsdirektor des Landesschulrates:

B-SchAufsG: § 11 Abs. 3 und § 24 Abs. 10

Die Funktion des Amtsdirektors oder der Amtsdirektorin des Landesschulrates ist derzeit mit Verwaltungsbeamten zu besetzen, was in zweierlei Hinsicht mit einer modernen und effizienten Verwaltung nicht oder nur schwer vereinbar ist.

Zum einen ist das Abstellen auf Beamte zu eng. Es sollen daher künftig auch Vertragsbedienstete mit der Funktion des Amtsdirektors oder der Amtsdirektorin des Landesschulrates betraut werden können.

Zum anderen soll die Bundesbehörde „Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien“ künftig einen oder eine Bundesbediensteten oder Bundesbedienstete als Leiter oder Leiterin des Amtes des Landesschulrates erhalten. Überschneidungen von Bundes- und Landesdienstrecht sowie die sich mit der Bestellung von Landesbediensteten ergebende Notwendigkeit der Refundierung des Personalaufwandes lassen es zweckmäßig erscheinen, diese höchst bedeutende Funktion mit Bundespersonal zu besetzen. Dies steht einer Bestellung von Landesbediensteten insofern nicht entgegen, als diese für die Dauer der Bestellung in einem Vertragsverhältnis zum Bund von der Möglichkeit der Karenzierung im Landesdienst Gebrauch machen können.

In Anbetracht des Umstandes, dass diese in Rede stehende Funktion aktuell in manchen Landesschulräten tatsächlich mit Landesbediensteten besetzt ist, deren Berufslaufbahn durch die im Entwurf vorliegende Novelle nicht übergebührlich beeinträchtigt werden soll, ist für diese Personen eine zehnjährige Übergangsfrist vorgesehen. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus der Funktion soll § 11 Abs. 3 in der Entwurfsfassung bereits bei der Neubestellung zur Anwendung kommen.

18. Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe:

Ziel der neuen Oberstufe ist die Erhöhung der Effizienz der Lernprozesse und der Ausbau von den Unterricht begleitenden Unterstützungsleistungen. In einem Semester negativ abgelegte Pflichtgegenstände können rasch durch Semesterprüfungen, die vom Lernumfang her deutlich kleiner sind als die derzeitigen Wiederholungsprüfungen, positiv gestellt werden. Mit einem Begabungsförderungsmodell können Schüler/innen in einzelnen Fächern auch schneller vorankommen und früher abschließen.

Die Umsetzung der neuen Oberstufe ist ein umfangreiches Projekt: Alle Lehrpläne müssen auf Semesterlehrpläne umgestellt werden, die Schüler/innenverwaltung muss EDV-gestützt ablaufen und die unterschiedlichen Lernpfade berücksichtigen, die unterstützenden Begleitmaßnahmen müssen eingerichtet werden, und die unterschiedlichen Semestermodule müssen gezielt verwaltet werden. Bei einer so großen Umstellung der Unterrichtsorganisation vor Ort kann es zu Unsicherheiten bei der Einführung kommen.

Viele Lehrkräfte und Schulleiter/innen an den AHS und berufsbildenden mittleren Schulen (BMS) wollen die bereits erfolgten Umsetzungsschritte zu konsolidieren und in der Praxis gut abzusichern, bevor die nächste Reformstufe umgesetzt wird. Schulleiter/innen können am besten beurteilen, wie sehr die bisherigen Reformmaßnahmen an ihrer Schule bereits im Schulalltag verankert sind und ob die organisatorischen Rahmenbedingungen im Sinne einer reibungslosen Umsetzung bereits ausreichend gegeben sind. Aus diesem Grund soll es den AHS und BMS ermöglicht werden, dass die Standorte schulautonom festlegen, ob die 10. Schulstufe der neuen Oberstufe bereits 2017/18 starten soll oder ob ein Start im Schuljahr 2018/19 bzw. im Schuljahr 2019/20 sinnvoller erscheint.

Damit wird den AHS und BMS die Möglichkeit geboten, sich gemäß den jeweiligen Rahmenbedingungen am Schulstandort optimal auf die neue Oberstufe vorzubereiten und die einzelnen Reformschritte zeitlich so durchzuführen, dass eine solide Umsetzung gewährleistet ist.

An den berufsbildenden höheren Schulen (BHS) sind alle Rahmenbedingungen mit Schulbeginn im September 2016 geschaffen, um das Modell der neuen Oberstufe effektiv umsetzen zu können. Daher können berufsbildende höhere Schulen in jedem Fall im Schuljahr 2017/2018 starten.

Die Möglichkeit, um ein oder zwei Jahre später zu beginnen, wird als Verordnung der Schulleitung nach § 79 des Schulunterrichtsgesetzes verankert. Der Schulgemeinschaftsausschuss ist als beratendes Organ anzuhören. Bis zum 1. Dezember 2016 muss im Falle eines späteren Startes eine der beiden Varianten gewählt werden (Start mit der neuen Oberstufe mit der 10. Schulstufe 2018/19 oder 2019/20) und die Verordnung der Schulleitung erlassen und kundgemacht sein. Sie ist der Schulbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Zeitraum wurde so gewählt, dass einerseits ein neuer Schulgemeinschaftsausschuss im anlaufenden Schuljahr konstituiert werden kann und andererseits die Entscheidung nicht zu spät im Schuljahr fällt, um zeitgerecht im vorbereitenden Schuljahr 2016/17 Planungssicherheit für den weiteren Verlauf der Oberstufengestaltung zu gewährleisten.

Auf die Inkraftsetzung von Lehrplänen hat diese Regelung keinen Einfluss.

19. Prüfungstaxengesetz– Schulen/Pädagogische Hochschulen:

Zu Z 1 (Titel):

Da Hochschullehrpersonen an den Pädagogischen Hochschulen durch das Außerkrafttreten des Abschnittes VI der Anlage I zum Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 2013 nicht mehr in den Anwendungsbereich des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen fallen, ist der Titel anzupassen.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1):

Die Abgeltung der Prüfungstaxen an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Schulleiterin oder den Schulleiter, die Klassenvorständin bzw. Jahrgangsvorständin oder den Klassenvorstand bzw. Jahrgangsvorstand sowie die Schriftführerin oder den Schriftführer erfolgt nicht je Teilprüfung, sondern je Kandidatin oder je Kandidat. Dies führt einerseits dazu, dass bei sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Prüfungsteilen (insbesondere im Zusammenhang mit einer zu Beginn des letzten Schuljahres abgelegten vorgezogenen Teilprüfung) die Prüfungen für die obgenannten Mitglieder der Prüfungskommissionen oft erst spät abgegolten werden können. Die betreffenden Taxen gebühren überdies ein weiteres Mal, wenn im Rahmen der verschiedenen von einer Kandidatin oder einem Kandidaten abzulegenden Teilprüfung das Mitglied der Prüfungskommission, wenngleich auch nur vorüber gehend, wechselt. Um daher auch für diese genannten Mitglieder der Prüfungskommissionen eine sofortige und angemessene Abgeltung sicherzustellen, sollen die bisher für die Abnahme der gesamten Prüfung je Kandidatin bzw. je Kandidat vorgesehenen Prüfungstaxen je Teilprüfung in der aliquoten Höhe zustehen.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2 und § 7):

Es erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014.

Zu Z 4 und 5 (§ 3 Abs. 3 und 4):

Wegen der Umstrukturierung der bisherigen Anlage I sind auch dementsprechende Anpassungen bei den Bezeichnungen in den neuen Anlagen I und Ia vorzunehmen.

Zu Z 6 (§ 3 Abs. 5 und 6):

Das Schulrecht sieht die Möglichkeit vor, dass mehrere Prüfer/innen eine abschließende Arbeit korrigieren und beurteilen. Die entsprechende bisher in der Anlage I enthaltene eine Aliquotierung der Prüfungstaxe bei Vorhandensein mehrerer Prüfer/innen vorsehende Regelung wird in die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen übernommen.

Abs. 6 dient zur Klarstellung, dass die für das Schuljahr 2015/16 aufgrund der 2. Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 164/2015, in § 63b des Gehaltsgesetzes übernommenen Abgeltungen für die Betreuung der Abschlussarbeiten nicht auch aufgrund des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen gebühren.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 1):

Der für die Valorisierung der Prüfungstaxen vorgesehene Bezugsansatz vom Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage wurde durch die Novelle des Gehaltsgesetzes durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015, durch den Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz ersetzt. Zur Klarstellung wird diese durch BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 in § 169e Abs. 5 Gehaltsgesetz im Übergangsrecht auch auf das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen für anwendbar erklärte Änderung nunmehr ausdrücklich auch in das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen übernommen. Weiters werden wegen der Umstrukturierung der Anlagen I und Ia Bezeichnungen angepasst.

Zu Z 8 und 9 (§ 6 Abs. 14 und § 6b):

Die Novelle soll mit 1. September 2016 in Kraft treten. Im Übergangsrecht ist allerdings vorgesehen, dass für die im Rahmen der im Schuljahr 2015/16 abzulegenden Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen sowie Abschlussprüfungen abzulegenden abschließenden Prüfungen die novellierten Bestimmungen bereits Anwendung finden sollen.

Zu Anlage I:

In Anlage I werden nunmehr die Abgeltungen für alle durch BGBl. I Nr. 52/2010 und BGBl. I Nr. 38/2015 neu geregelten abschließenden Prüfungen auch für den Bereich der berufsbildenden mittleren Schulen sowie für die aufgrund der Novellierung des SchUG-BKV durch BGBl. I Nr. 97/2015 künftig vorgesehenen Änderungen bei den abschließenden Prüfungen berücksichtigt. Dies betrifft insbesondere die Änderungen zur Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Implementierung der Abgeltungen für standardisierte Prüfungen im Bereich der höheren Schulen und Anpassungen im Bereich der Abschlussprüfungen. Wie bei den dem Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, unterliegenden Schulformen ist nun auch bei den dem SchUG-BKV unterliegenden Schulformen die Abgeltung der kontinuierlichen Betreuung der abschließenden Arbeiten mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 164/2015, vom Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen nach § 63b GehG übergeführt worden. Im Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen ist somit lediglich noch eine Abgeltung für die Korrektur und Beurteilung einer abschließenden Arbeit vorgesehen. Entsprechendes gilt für die Abschlussarbeiten an den berufsbildenden mittleren Schulen. Auch bezüglich dieser Schulen wurde die Abgeltung der kontinuierlichen Betreuung der abschließenden Arbeiten nunmehr in § 63b Gehaltsgesetz übergeführt. Bezüglich der Höhe der für Berufstätigenformen sowie für die berufsbildenden mittleren Schulen vorzusehenden einzelnen Prüfungstaxen wurden die für die bereits in Kraft stehenden Bestimmungen vorgesehenen Prüfungstaxen übernommen.

Ein weiteres Anliegen dieser Novelle ist es, die zwischen allgemein bildenden höheren Schulen und berufsbildenden Schulen in Einzelfällen vorgesehenen unterschiedlichen Prüfungstaxen im Bereich der Zulassungsprüfungen zu Externistenprüfungen zu vereinheitlichen. Zugleich wurde die unterschiedliche Abgeltung der Klassenvorständinnen und Klassenvorstände an den allgemein bildenden höheren Schulen an die Abgeltung für die Jahrgangsvorständinnen und Jahrgangsvorstände an den berufsbildenden höheren Schulen angepasst.

Einen weiteren Schwerpunkt dieser Novelle bildet eine Systemänderung bezüglich der Abgeltung von Prüfungen, welche aus mehreren Teilprüfungen bestehen und sich dadurch über einen längeren Zeitraum erstrecken können. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass eine unflexible Abgeltung für eine gesamte Prüfung je Kandidat/in für die Funktionen Vorsitz, Schulleitung, Klassenvorstand oder Klassenvorständin oder Jahrgangsvorstand oder Jahrgangsvorständin und Schriftführung ineffizient ist. Somit kommt bei bestimmten Prüfungen auch für diese Funktionen das bereits bei Prüfer/innen und Beisitzer/innen verwendete System der Abgeltung je Prüfungsteil zur Anwendung. Die diesbezüglichen Prüfungen sind im Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen die Hauptprüfungen der Reifeprüfung sowie der Externistenreifeprüfung, im Bereich der berufsbildenden höheren Schulen und der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik die Hauptprüfung der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung sowie der entsprechenden Externistenprüfungen und im Bereich der berufsbildenden mittleren Schulen die Abschlussprüfung sowie die Externistenabschlussprüfung.

Bei bestimmten Prüfungen ist im Schulrecht vorgesehen, dass aufgrund deren Komplexität (zB bei fächerübergreifenden Prüfungen), statt einer/m Beisitzer/in ein/e zweite/r Prüfer/in bestellt werden kann. In diesen Fällen ist eine Regelung für beide Prüfer/innen vorzusehen, die der Abgeltung der für eine/n Prüfer/in und eine/n Beisitzer/in gebührenden Prüfungstaxen Rechnung trägt.

Zu Anlage Ia:

Für Prüfungen an höheren und mittleren Schulen sowie an den Bildungsanstalten, welche noch nach den alten Prüfungsordnungen (vor BGBl. I Nr. 120/2012 und BGBl. I Nr. 97/2015) durchzuführen sind, werden die auslaufend noch Anwendung findenden alten Sätze in Anlage Ia angeführt.

20. Unterrichtspraktikumsgesetz:

Zu Z 1 und Z 5 (§ 3 Abs. 9 und § 31):

Es erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 1):

Der Ausbildungsbeitrag einer Unterrichtspraktikantin oder eines Unterrichtspraktikanten beträgt 50 vH. des Monatsentgeltes einer Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe l 1 Entlohnungsstufe 1. Dieser Bezugsansatz wurde durch die Novelle des Vertragsbedienstetengesetzes, BGBl. I Nr. 32/2015, geändert. Gemäß § 169e Abs. 2 Gehaltsgesetz trat an die Stelle des Verweises auf das Entgelt des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe l 1 Entlohnungsstufe 1 mit 12. Februar 2015 unmittelbar der für dieses Gehalt angeführte Betrag in der am 11. Februar 2015 geltenden (alten) Fassung. Dieser Betrag änderte sich im selben Ausmaß wie jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden (neuen) Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist. Die Berechnung ergab, dass die neue Bemessungsgrundlage der Betrag 2 308,79 Euro darstellte. Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2016 wurde die Besoldung der Bundesbediensteten um 1,3 Prozent erhöht, wodurch sich die aktuelle Bemessungsgrundlage von 2 338,79 Euro ergibt.

Zu Z 3 (§ 27a):

Die gegenständliche Ergänzung in Z 1 dient zur Klarstellung, dass eine zweijährige Vollbeschäftigung an einer Schule in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer Vollbeschäftigung an einer österreichischen Schule gleichzuhalten ist. Bei der betreffenden Schule muss es sich jedenfalls um eine Schule einer Schulart handeln, welche mit einer der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schulart vergleichbar ist. Eine Nichtanerkennung dieser Zeiten widerspräche den europarechtlichen Vorgaben.

In Z 2 erfolgt eine Anpassung an die Ressortbezeichnung gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014.

21. Redaktionelles:

SchOG:

Zu § 8 lit. g sublit. cc SchOG:

§ 8 lit. g sublit. cc definiert den Förderunterricht hinsichtlich leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände ausschließlich über die Leistungsgruppen, wie es sie an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen gibt. Dabei bleibt die Leistungsdifferenzierung nach vertiefter bzw. grundlegender Allgemeinbildung an der Neuen Mittelschule unberücksichtigt. Dies soll durch das Herstellen eines Bezugs zu § 12 Abs. 6 und 6a SchUG ohne langen Ausführungen bereinigt werden.

Zu § 128 Abs. 4 SchOG:

Hier erfolgt die Korrektur eines Schreibfehlers.

LufBSchG:

Zu § 31a Abs. 4 lufBSchG:

Hier erfolgt die Korrektur eines Schreibfehlers.

Zu § 31a Abs. 5, § 31b, § 31c Abs. 8 und 9 luf BSchG:

In diesen Bestimmungen werden die Verweise auf das Bundeshaushaltsgesetz 2013 richtig gestellt.

SchUG:

Zu § 28 SchUG:

In der Überschrift des § 28 erfolgen eine redaktionelle Streichung der Hauptschule und eine Ergänzung um die Neue Mittelschule.

Zu § 68 lit. e SchUG:

§ 68 lit. e enthält einen Verweis auf § 12 Abs. 3, der mit BGBl. I Nr. 20/2006 entfallen ist. Es erfolgt sohin eine redaktionelle Streichung des Verweises.

Zu § 82 Abs. 1a SchUG:

Hier erfolgt eine redaktionelle Richtigstellung (Hinweis auf die nachstehenden Bestimmungen, anstatt auf die vorstehenden).

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012:

Zu Art. 4 Z 49 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012:

Hier erfolgt eine redaktionelle Richtigstellung des Inkrafttretens hinsichtlich des § 19 Abs. 3a: In § 82 Abs. 5s Z 5 ist vorgesehen, dass diese Bestimmung grundsätzlich mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft tritt und nur hinsichtlich der 10. und folgenden Schulstufen der zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 aufsteigend in Kraft tritt. Dies wird dahingehend richtig gestellt, dass § 19 Abs. 3a (erster bis vorletzter Satz) auch für mittlere und höhere Schulen sofort gelten soll, nur der letzte Satz betreffend die Lernbegleitung an diesen Schulen soll erst mit 1. September 2017 aufsteigend in Kraft treten.

SchPflG:

Zu § 20 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2:

Die im Jahr 2003 im Berufsausbildungsgesetz eingeführte „Integrative Berufsausbildung“ (§ 8b BAG) hat mit der Novelle BGBl. I Nr. 78/2015 zum BAG ihr Bezeichnung als solche verloren. Statt „integrativer Berufsausbildung“ ist nunmehr von der „verlängerten“ Lehre oder Ausbildung und von der „Teilqualifikation“ die Rede. In § 20 SchPflG soll dem durch den Entfall des Wortes „integrativen“ sprachlich Rechnung getragen werden.

BAfl-G:

Zu § 10a Abs. 4 BAfL-G:

Hier erfolgt die Korrektur eines Schreibfehlers.

Zu § 10a Abs. 5 und 7, § 10b Abs. 8 und 9 BAfL-G:

In diesen Bestimmungen werden die Verweise auf das Bundeshaushaltsgesetz 2013 richtig gestellt.

Zu § 10b Abs. 3, 4 und 8 BAfL-G:

Gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, gibt es nur noch eine verwaltungsbehördliche Instanz. Diesem Umstand soll dadurch Rechnung getragen werden, dass in den genannten Bestimmungen von der „Schulbehörde erster Instanz“ auf die „zuständige Schulbehörde“ umgestellt wird.

BildDokG:

Zu § 10 Abs. 4:

§ 10 Abs. 4 wird an die aktuellen Gegebenheiten angepasst, da die Meldung der Sozialversicherungsnummer durch die Bundesministerin für Inneres nicht mehr aus der „Gleichsetzungstabelle“, sondern in Form verschlüsselter bPK (als „auf andere geeignete Art“ im Sinne des geltenden Abs. 4) erfolgt. Die Umwandlung der verschlüsselten bPK in Sozialversicherungsnummern geschieht im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.