Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgebührengesetz, die Fernmeldegebührenordnung und das Fernmeldegebührengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Rundfunkgebührengesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.“

3. In § 5 Abs. 6 und Abs. 7 entfällt jeweils die Wortfolge „zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998,“.

4. In § 6 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.

5. In § 6 Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 83 Abs. 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999“ durch die Wortfolge „§ 86 Abs. 4 und 5 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003“ ersetzt.

6. Nach § 8 wird ein neuer § 8a samt Überschrift eingefügt:

Verweisungen

§ 8a. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.“

7. Dem § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 3 Abs. 5 und Abs. 6, § 5 Abs. 6 und Abs. 7 sowie § 6 Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten am 1. September 2016 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Fernmeldegebührenordnung

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 47 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „Studienförderungsgesetz 1983“ durch die Wortfolge „Studienförderungsgesetz 1992“ ersetzt.

2. Dem § 48 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.“

3. § 48 Abs. 5 Z 1 lautet wie folgt:

         „1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,“

4. Dem § 48 Abs. 5 Z 2 wird folgender Halbsatz angefügt:

„, der Nachweis über Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Pflege kann auch mittels einer Bescheinigung des Sozialministeriumservice über die Förderung einer 24-Stunden-Pflege erbracht werden.“

Artikel 3

Änderung des Fernmeldegebührengesetzes

Das Bundesgesetz vom 18. Juni 1970 über Fernmeldegebühren (Fernmeldegebührengesetz), BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

Dem durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 eingefügten Art. III wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 47 Abs. 1 Z 6 sowie § 48 Abs. 4 und Abs. 5 der Anlage (Fernmeldegebührenordnung) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten am 1. September 2016 in Kraft.“