Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz erlassen, das Einkommensteuergesetz 1988, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert und das EU-Quellensteuergesetz aufgehoben werden (EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 – EU-AbgÄG 2016)

Inhaltsverzeichnis

Art. 1

Verrechnungspreisdokumentationsgesetz – VPDG

Art. 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Art. 3

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Art. 4

Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Art. 5

Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

Art. 6

Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes

Art. 7

Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

Art. 8

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Art. 9

Aufhebung des EU-Quellensteuergesetzes

 

Artikel 1
Bundesgesetz über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz – VPDG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Umsetzung von Unionsrecht und einer qualifizierten Vereinbarung

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Dokumentationspflicht

§ 4.

Pflicht zur Übermittlung der länderbezogenen Berichterstattung

§ 5.

Eintritt in die Pflicht zur Übermittlung der länderbezogenen Berichterstattung

§ 6.

Stammdokumentation

§ 7.

Landesspezifische Dokumentation

§ 8.

Übermittlung der Dokumentation

§ 9.

Kontrolle der Einhaltung der Übermittlungspflichten

§ 10.

Dokumentationssprache

§ 11.

Strafbestimmung

§ 12.

Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung

§ 13.

Übermittlung der länderbezogenen Berichterstattung an ausländische Behörden

§ 14.

Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichterstattungen an die zuständigen Abgabenbehörden

§ 15.

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 16.

Vollziehung

§ 17.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Anlage 1

Übersicht über die Aufteilung der Erträge, Steuern und Geschäftstätigkeiten, nach Steuerhoheitsgebieten

Anlage 2

Auflistung aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in den verschiedenen Gesamtangaben erfasst sind, nach Staaten und Gebieten

Anlage 3

Weitere Informationen oder Erläuterungen

 

Umsetzung von Unionsrecht und einer qualifizierten Vereinbarung

§ 1. Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie XXX/16/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L XXX vom XX.XX.2016 S. X und das multilaterale Regierungsübereinkommen über den Austausch von Länderbezogenen Berichterstattungen in österreichisches Recht umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

           1. „Multinationale Unternehmensgruppe“ eine Gruppe von Geschäftseinheiten, die zwei oder mehr Geschäftseinheiten umfasst, deren steuerliche Ansässigkeit in unterschiedlichen Staaten oder Gebieten liegt und die durch Eigentum oder Beherrschung verbunden sind, sodass sie entweder nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses für Rechnungslegungszwecke verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an einem der Unternehmen an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden.

           2. „Geschäftseinheit“ eine der folgenden Einheiten:

                a) einen eigenständigen Geschäftsbereich einer multinationalen Unternehmensgruppe, der für Rechnungslegungszwecke in den konsolidierten Abschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird oder darin einbezogen würde, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an diesem Geschäftsbereich einer multinationalen Unternehmensgruppe an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden;

               b) einen eigenständigen Geschäftsbereich, der nur aufgrund seiner Größe- oder aus Wesentlichkeitsgründen nicht in den konsolidierten Abschluss der multinationalen Unternehmensgruppe einbezogen wird;

                c) eine Betriebsstätte eines unter Buchstabe a oder b fallenden eigenständigen Geschäftsbereichs einer multinationalen Unternehmensgruppe, sofern der Geschäftsbereich für Rechnungslegungs-, Aufsichts-, Steuer- oder interne Steuerungszwecke einen Einzelabschluss für diese Betriebsstätte aufstellt.

           3. „Oberste Muttergesellschaft“ eine Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe, die die folgenden Kriterien erfüllt:

                a) sie besitzt direkt oder indirekt ausreichende Anteile an einer oder mehreren Geschäftseinheiten einer solchen multinationalen Unternehmensgruppe, sodass sie zur Aufstellung von konsolidierten Abschlüssen nach den im Staat oder Gebiet ihrer Ansässigkeit allgemein geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn ihre Eigenkapitalbeteiligungen an einer öffentlichen Wertpapierbörse im Staat ihrer Ansässigkeit gehandelt würden und

               b) innerhalb der multinationalen Unternehmensgruppe existiert keine andere Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt Anteile im Sinne von Buchstabe a an der erstgenannten Geschäftseinheit besitzt.

           4. „Ansässigkeitsstaat“ jener Staat oder jenes Gebiet, in dem sich der Sitz oder Ort der Geschäftsleitung einer Geschäftseinheit befindet. Eine Betriebsstätte gilt für Zwecke dieses Bundesgesetzes im Staat oder Gebiet der Lage als ansässig.

           5. „Länderbezogene Berichterstattung“ (Country-by-Country Report) ein Bericht, der Informationen zur weltweiten Verteilung der Erträge, der Steuern und der Geschäftstätigkeit einer multinationalen Unternehmensgruppe aufgeteilt auf die einzelnen Staaten oder Gebiete enthält.

           6. „Stammdokumentation“ (Master File) ein Bericht über die weltweite Geschäftstätigkeit und Verrechnungspreispolitik der multinationalen Unternehmensgruppe.

           7. „Landesspezifische Dokumentation“ (Local File) ein Bericht über die spezifischen gruppeninternen Geschäftsvorfälle einer einzelnen Geschäftseinheit.

           8. „Zuständiges Finanzamt“ bei Körperschaften jenes Finanzamt, welches für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständig ist bzw. bei Personengesellschaften jenes Finanzamt, welches für die Feststellung von Einkünften gemäß § 21 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 zuständig ist. Bei einer Betriebsstätte ergibt sich die Zuständigkeit des Finanzamtes aus § 23 AVOG 2010.

           9. „Qualifizierte Vereinbarung“ eine Vereinbarung mit den bevollmächtigten Vertretern eines Staates oder Gebietes, der bzw. das Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist und welche die beteiligten Staaten oder Gebiete zum automatischen Austausch der länderbezogenen Berichterstattungen verpflichtet.

         10. „Vertretende Muttergesellschaft“ eine Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe, die von dieser als alleinige Vertreterin der obersten Muttergesellschaft benannt wurde, um den länderbezogenen Bericht im Ansässigkeitsstaat dieser Geschäftseinheit im Namen der multinationalen Unternehmensgruppe vorzulegen, sofern zumindest eine der in § 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

Dokumentationspflicht

§ 3. (1) Beträgt der Gesamtumsatz in dem vorangegangen Wirtschaftsjahr gemäß dem konsolidierten Abschluss mindestens 750 Millionen Euro, ist für eine multinationale Unternehmensgruppe eine länderbezogene Berichterstattung zu erstellen.

(2) Überschreiten die Umsatzerlöse den Betrag von 50 Millionen Euro oder die Provisionserlöse, die von anderen Geschäftseinheiten bezogen werden, den Betrag von 5 Millionen Euro in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr, hat eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe eine Stammdokumentation und eine landesspezifische Dokumentation zu erstellen.

(3) Ungeachtet des Abs. 2 ist eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes zur Vorlage einer Stammdokumentation verpflichtet, wenn nach den Bestimmungen eines anderen Staates oder Gebietes durch eine dort ansässige Geschäftseinheit eine Stammdokumentation zu erstellen ist.

(4) Neben diesem Bundesgesetz bestehende Dokumentationspflichten bleiben unberührt. Das zuständige Finanzamt kann zusätzliche Unterlagen zur Vorlage anfordern, die für die Ermittlung und Prüfung der angemessenen gruppeninternen Verrechnungspreisgestaltung erforderlich sind.

Pflicht zur Übermittlung der länderbezogenen Berichterstattung

§ 4. Für eine multinationale Unternehmensgruppe im Sinne des § 2 Z 1 ist zur Übermittlung der länderbezogenen Berichterstattung entsprechend der Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 verpflichtet:

           1. die oberste Muttergesellschaft (§ 2 Z 3), wenn diese in Österreich ansässig ist, oder

           2. eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit, die in deren Verpflichtungen eingetreten ist.

Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit, die oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist, hat dies dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres, für das berichtet werden soll, mitzuteilen.

Eintritt in die Pflicht zur Übermittlung der länderbezogenen Berichterstattung

§ 5. (1) Eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit kann in die Verpflichtung der obersten Muttergesellschaft eintreten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

           1. Die oberste Muttergesellschaft ist in ihrem Ansässigkeitsstaat nicht zur Vorlage einer länderbezogenen Berichterstattung verpflichtet.

           2. Es besteht mit dem Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft keine qualifizierte Vereinbarung zum Austausch einer länderbezogenen Berichterstattung.

           3. Es liegt ein systemisches Versagen des Ansässigkeitsstaates der obersten Muttergesellschaft vor. Das ist der Fall, wenn mit diesem Staat oder Gebiet zwar eine qualifizierte Vereinbarung zum automatischen Austausch der länderbezogenen Berichterstattung besteht, der automatische Informationsaustausch jedoch ausgesetzt wurde oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum versäumt wurde, die länderbezogenen Berichte automatisch zu übermitteln.

(2) Das zuständige Finanzamt hat eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit Bescheid zum Eintritt in die Verpflichtungen einer ausländischen obersten Muttergesellschaft zu verpflichten, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist und spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres, für das berichtet werden soll, keine andere österreichische Geschäftseinheit als vertretende Muttergesellschaft in die Verpflichtung der obersten Muttergesellschaft eingetreten ist.

(3) Ein Bescheid nach Abs. 2 hat nicht zu ergehen, wenn eine nicht in Österreich ansässige Geschäftseinheit als vertretende Muttergesellschaft eingetreten ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:

           1. der Ansässigkeitsstaat der vertretenden Geschäftseinheit verlangt die Vorlage einer länderbezogenen Berichterstattung,

           2. der Ansässigkeitsstaat der vertretenden Muttergesellschaft verfügt im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Übermittlung der länderbezogenen Berichterstattung gemäß § 8 Abs. 1 über eine geltende qualifizierte Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden,

           3. der Ansässigkeitsstaat der vertretenden Muttergesellschaft hat den Staat oder das Gebiet nicht über ein systemisches Versagen informiert,

           4. dem Ansässigkeitsstaat der vertretenden Muttergesellschaft wurde von dieser spätestens am letzten Tag des Wirtschaftsjahres, für das berichtet werden soll, mitgeteilt, dass sie die vertretende Muttergesellschaft ist und

           5. das zuständige Finanzamt hat spätestens am letzten Tag des Wirtschaftsjahres, für das berichtet werden soll, eine Mitteilung über die Identität und Ansässigkeit der Geschäftseinheit, die in die Pflicht zur Übermittlung der länderbezogenen Berichterstattung eintritt, erhalten.

Stammdokumentation

§ 6. (1) Die Stammdokumentation besteht aus einer Verrechnungspreisdokumentation mit umfassenden Informationen zur gesamten Unternehmensgruppe.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Stammdokumentation mit Verordnung näher festzulegen.

Landesspezifische Dokumentation

§ 7. (1) Die landesspezifische Dokumentation umfasst spezielle Informationen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe, insbesondere Informationen zu Finanztransaktionen der Geschäftseinheit sowie zur Vergleichbarkeitsanalyse.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der landesspezifischen Dokumentation mit Verordnung näher festzulegen.

Übermittlung der Dokumentation

§ 8. (1) Die länderbezogene Berichterstattung ist spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt der obersten Muttergesellschaft oder der eingetretenen Geschäftseinheit zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

(2) Die Stammdokumentation und die landesspezifische Dokumentation sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Körperschaftsteuer bzw. der Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften dem zuständigen Finanzamt auf dessen Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln.

Kontrolle der Einhaltung der Übermittlungspflichten

§ 9. Die Kontrolle der Einhaltung des § 8 obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.

Dokumentationssprache

§ 10. (1) Die gesamte Dokumentation ist grundsätzlich in einer im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache zu führen.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt die Dokumentation auch dann als fristgerecht übermittelt, wenn Dokumente in englischer Sprache übermittelt werden.

(3) Soweit die Dokumentation nicht in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt wird, hat dieser auf Verlangen der Abgabenbehörde auf eigene Kosten eine beglaubigte Übersetzung der erforderlichen Unterlagen in eine für ihn zugelassene Amtssprache beizubringen.

Strafbestimmung

§ 11. (1) Wer vorsätzlich die Verpflichtung zur Übermittlung der länderbezogenen Berichterstattung dadurch verletzt, dass

           1. die Übermittlung nicht fristgerecht erfolgt oder

           2. meldepflichtige Punkte in der Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3 nicht oder unrichtig übermittelt werden,

macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Die fahrlässige Übermittlung unrichtiger Daten ist nach dieser Bestimmung nicht strafbar.

Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung

§ 12. Die Finanzvergehen gemäß § 11 hat das Gericht niemals zu ahnden.

Übermittlung der länderbezogenen Berichterstattung an ausländische Behörden

§ 13. (1) Die Übermittlung der länderbezogenen Berichterstattung erfolgt grundsätzlich jährlich spätestens15 Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres durch den Bundesminister für Finanzen. Die erste Übermittlung der länderbezogenen Berichterstattung erfolgt jedoch spätestens 18 Monate nach dem letzten Tag des Wirtschaftsjahres, das am oder nach dem 1. Jänner 2016 beginnt.

(2) Die Übermittlung im Sinne des Abs. 1 erfolgt an die Staaten oder Gebiete sämtlicher Geschäftseinheiten, die in der länderbezogenen Berichterstattung aufscheinen.

Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichterstattungen an die zuständigen Abgabenbehörden

§ 14. Von ausländischen Behörden eingehende länderbezogene Berichterstattungen werden vom Bundesminister für Finanzen an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 17. Die zu erstellende Dokumentation bezieht sich auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016. Im Falle des Eintritts in die Pflicht zur Übermittlung der länderbezogenen Berichterstattung im Sinne des § 5 können sich die zu übermittelnden Informationen auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2017 beziehen.


Anlage 1

Overview of allocation of income, taxes and business activities by tax jurisdiction /
Übersicht über die Aufteilung der Erträge, Steuern und Geschäftstätigkeiten, nach Steuerhoheitsgebieten

 

Name of the MNE group / Name der multinationalen Unternehmensgruppe:

Fiscal year concerned / Berichtetes Wirtschaftsjahr:

Currency used / Verwendete Währung:

Tax Juris-diction / Staaten oder Gebiete

Revenues

Erträge

Profit (Loss) before Income Tax / Vorsteuer-gewinn
(-verlust)

Income Tax Paid (on Cash Basis) / entrichtete Ertrag-steuern

Income Tax Accured – Current Year / Noch zu zahlende Ertrag-steuer (laufendes Jahr)

Stated Capital / Ausge-wiesenes Kapital

Accumulated Earnings / Einbehaltener Gewinn

Number of Employees / Beschäftigten-zahl

Tangible Assets other than Cash and Cash Equivalents / Materielle Vermögenswerte / (ohne flüssige Mittel)

Unrelated party / Fremde Unter-nehmen

Related party / verbundene Unter-nehmen

Total / Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Anlage 2

List of all the Constituent Entities of the MNE group included in each aggregation per tax jurisdiction /
Auflistung aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in den verschiedenen Gesamtangaben erfasst sind, nach Staaten und Gebieten

 

Name of the MNE group / Name der multinationalen Unternehmensgruppe:

Fiscal year concerned / Berichtetes Wirtschaftsjahr:

Tax Jurisdiction / Staaten oder Gebiete

Constituent Entities Resident in the Tax Jurisdiction / In Staaten oder Gebieten ansässige Geschäftseinheiten

Tax Jurisdiction of Organisation or Incorporation if Different from Tax Jurisdiction of Residence / Gründungsstaat oder Staat der Handelsregister-eintragung, falls abweichend vom Ansässigkeitsstaat

 

Main Business Activities

Wichtigste Geschäftstätigkeit(en)

Research and Development /

Forschung und Entwicklung

Holding or Managing Intellectual Property /

Besitz oder Verwaltung von geistigem Eigentum

Purchasing or Procurement /

Einkauf oder Beschaffung

Manufacturing or Production /

Verarbeitung oder Produktion

Sales, Marketing or Distribution /

Verkauf, Marketing oder Vertrieb

Administrative, Management or Support Services / Verwaltungs-, Management- oder Supportleistungen

Provision of Services to Unrelated Parties /

Erbringung von Dienstleistungen für fremde Dritte Provision of Services to Unrelated Parties

Internal Group Finance/

Interne Finanzierung der Unternehmensgruppe

Internal Group Finance

Regulated Financial Services / Regulierte Finanzdienstleistungen

Insurance / Versicherung

Holding Shares or Other Equity instruments / Besitz von Aktien oder anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter

Dormant / Ruhende Tätigkeit

Other / Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlage 3

Further brief information or explanation /
Weitere Informationen oder Erläuterungen

 

Name of the MNE group / Name der multinationalen Unternehmensgruppe:

Fiscal year concerned / Berichtetes Wirtschaftsjahr:

Please include any further brief information or explanation you consider necessary or that would facilitate the understanding of the compulsory information provided in the Country-by-Country Report /

Bitte geben Sie hier kurz alle weiteren Informationen oder Erläuterungen, die Sie für notwendig erachten oder die das Verständnis der vorgeschriebenen Informationen im länderbezogenen Bericht erleichtern können.

 

 

 

 

 

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 94 Z 13 entfällt der Schlussteil.

2. § 98 Abs. 1 Z 5 wird wie folgt geändert:

a) lit. b lautet:

              „b) es sich dabei um inländische Zinsen gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 oder inländische Stückzinsen gemäß § 27 Abs. 6 Z 5 handelt und Kapitalertragsteuer einzubehalten war. Inländische (Stück)Zinsen liegen vor, wenn

                        – der Schuldner der Zinsen Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes ist oder

                        – das Wertpapier von einem inländischen Emittenten begeben worden ist.

Werden solche inländischen (Stück)Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß § 186 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 enthalten sind, sowie die sich daraus ergebende Kapitalertragsteuer nicht in tatsächlicher Höhe der Meldestelle gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 gemeldet, ist Kapitalertragsteuer vom Gesamtbetrag der gemeldeten Zinsen einzubehalten, ansonsten ist Kapitalertragsteuer

                        – vom Gesamtbetrag der erfolgten Ausschüttungen sowie

                        – zum 31. Dezember von einem Betrag in Höhe von 5% des Rücknahmepreises des Anteilscheins

einzubehalten.“

b) der Schlussteil lautet:

„Von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind

            – (Stück)Zinsen, die nicht von natürlichen Personen erzielt werden;

            – (Stück)Zinsen, die von Personen erzielt werden, die in einem Staat ansässig sind, mit dem ein automatischer Informationsaustausch besteht, wobei die Begründung der Ansässigkeit in einem solchen Staat dem Abzugsverpflichteten durch Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung nachzuweisen ist;

            – (Stück)Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß § 186 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 enthalten sind, sofern das den §§ 186 oder 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde direkt oder indirekt höchstens 15% seines Vermögens in Wirtschaftsgüter angelegt hat, deren Erträge inländische Zinsen sind.“

3. § 124b wird wie folgt geändert:

a) In Z 283 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Steuerpflichtige kann für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, eine kürzere Restnutzungsdauer nachweisen als jene, die sich bei Anwendung der Prozentsätze nach § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 ergibt. Dabei sind die noch nicht abgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die nachgewiesene kürzere Restnutzungsdauer zu verteilen.“

b) Nach Z 307 wird folgende Z 308 angefügt:

     „308. Die §§ 94 und 98 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Dabei ist Z 258 letzter Satz weiterhin anzuwenden.“

4. Die Anlage 2 (zu § 94 Z 2) wird wie folgt geändert:

a) Z 1 lit. u lautet:

              „u) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung: ‚spółka akcyjna‘, ‚spółka z ograniczoną odpowiedzialnością‘, ‚spółka komandytowo-akcyjna‘;“

b) Z 1 lit. w lautet:

             „w) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung: ‚societăți pe acțiuni‘, ‚societăți în comandită pe acțiuni‘, ‚societăți cu răspundere limitată‘, ‚societăți în nume colectiv‘, ‚societăți în comandită simplă‘;“

c) Nach dem letzten Satz wird folgender Satz angefügt:

„Die Anlage 2 zu § 94 Z 2 EStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 ist auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen.“

Artikel 3
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Abs. 1 lit. f wird das Wort „Abgabenvorschriften“ durch das Wort „Vorschriften“ ersetzt.

2. In § 77 Abs. 1 werden die ersten drei Sätze durch folgende Sätze ersetzt:

„Beschuldigte haben das Recht, in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen oder über ausdrückliche Erklärung sich selbst zu verteidigen. Die Erklärung ist schriftlich festzuhalten und schließt eine folgende Inanspruchnahme eines Verteidigers nicht aus. Sie können sich durch Verteidiger auch vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird. Als Verteidiger sind die in § 48 Abs. 1 Z 5 StPO genannten Personen sowie die Wirtschaftstreuhänder zugelassen. Nicht zugelassen sind Personen die im Verdacht stehen, einen Tatbeitrag geleistet zu haben.“

3. In § 78 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

4. § 84 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen. Der Verteidiger darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss oder nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten ergänzende Fragen an den Beschuldigten richten oder Erklärungen abgeben. Während der Vernehmung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers darf nur abgesehen werden, soweit dies auf Grund besonderer Umstände unbedingt erforderlich erscheint, um eine erhebliche Gefährdung der Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von 24 Stunden eine Begründung bekanntzugeben. Gegen die Absehung von der Beiziehung eines Verteidigers ist eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zulässig.“

5. In § 85 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Nimmt der Festgenommene sein Recht auf Beiziehung eines Verteidigers in Anspruch, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre.“

6. § 85 Abs. 6 lautet:

„(6) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, eine von ihm namhaft gemachte Person von der Festnahme zu verständigen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Finanzstrafbehörde die Verständigung vorzunehmen. Handelt es sich bei dem Festgenommenen um einen Ausländer, hat er das Recht seine konsularische oder diplomatische Vertretung von der Festnahme unterrichten zu lassen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Dem Festgenommenen ist weiters zu gestatten, mit einer Person, die gemäß § 77 Abs. 1 als Verteidiger zugelassen ist, Kontakt aufzunehmen und diese zu bevollmächtigen.“

7. In § 89 Abs. 4 wird der erste Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und beginnt das nachfolgende Wort mit einem Großbuchstaben. Der so gebildete erste Satz lautet:

„Ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 lit. a unterliegen Gegenstände, die zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine gemäß § 77 Abs. 1 als Verteidiger zugelassene Person zu deren Information hergestellt wurden, in keinem Fall der Beschlagnahme, auch wenn sich diese Gegenstände in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder anderer an der Tat Beteiligten befinden.“

8. Dem § 146 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im Verfahren zur Erlassung einer Strafverfügung nach dieser Bestimmung können die Zollämter von der Beiziehung eines Verteidigers (§ 77 Abs. 1) absehen.“

9. Nach § 256 wird folgender § 257 samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 257. (1) Mit den §§ 57 Abs. 4 und 4a, 84 Abs. 5 und 127 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 1, umgesetzt.

(2) Mit den §§ 57 Abs. 3 und 85 Abs. 3a dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 1, umgesetzt.

(3) Mit den §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 3, 84 Abs. 2, 85 Abs. 4 und 6, 89 Abs. 4 und 146 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 6.11.2013 S. 1, umgesetzt.“

Artikel 4
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau, BGBl. I Nr. 116/2105, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 werden folgende Abs. 3 bis 9 angefügt:

„(3) Für Zwecke der Abgabenerhebung und im Zusammenhang mit dem Abgleich der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung mit den im Kontenregister gespeicherten Daten sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsgestütztem Weg Einsicht in das automationsgestützt geführte Ergänzungsregister (§ 6 Abs. 4 E-GovG) Einsicht zu nehmen.

(4) Sofern bei natürlichen Personen das bPK SA übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch die entschlüsselten Daten gespeichert werden, und zwar Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat.

(5) Sofern bei Rechtsträgern die Stammzahl des Unternehmens oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann, übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch die entschlüsselten Daten gespeichert werden, und zwar Name, Gründungsdatum, Rechtsform, Adresse, Ansässigkeitsstaat sowie Ordnungsbegriffe für die Entität: Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene, Global Location Number (GLN).

(6) Anlässlich der Abfrage einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers im Kontenregister durch eine Abgabenbehörde darf auch die Abgabenkontonummer dieser Person oder dieses Rechtsträgers verarbeitet werden.

(7) zu den konto- oder depotführenden Kreditinstituten dürfen auch der Bank Identifyer Code (BIC) sowie die International Bank Account Number (IBAN) gespeichert werden.

(8) Bei vertretungsbefugten Personen darf auch die Art der Vertretungsbefugnis gespeichert werden. Dabei handelt es sich um folgende Kategorien: Vertretungsbefugt, zeichnungsberechtigt, Masseverwalter, Sachwalter, Eltern für minderjährige Kinder oder Treuhänder.

(9) Zu den Konten und Depots dürfen die Ordnungsbegriffe des Kreditinstituts gespeichert werden (Ordnungsnummer und die Art der Ordnungsnummer).“

2. § 7 Abs. 4 entfällt.

Artikel 5
Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

Das Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 wird wie folgt geändert:

§ 13 Abs. 4 entfällt.

Artikel 6
Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes

Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

§ 110 samt Überschrift entfällt.

Artikel 7
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

Das EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 7. Automatischer Informationsaustausch“ folgende Zeile eingefügt: „§ 7a. Umfang und Voraussetzungen des automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung“.

2. In § 1 Abs. 1 wird das Zitat „2014/107/EU, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1“ durch das Zitat „(EU) 2016/XXXX, ABl. Nr. L XX vom XX.XX.2016 S. XX“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Z 10 lautet:

       „10. „automatischer Informationsaustausch“

                a) für die Zwecke des § 7 Abs. 1, 5 und des § 7a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des § 7 Abs. 1 sind verfügbare Informationen solche Informationen, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;

               b) für die Zwecke des § 7 Abs. 4 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen an den jeweiligen Ansässigkeitsmitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen;

                c) für die Zwecke aller Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, 4, 5 und des § 7a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den lit. a und b;“

b) In Z 15 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16 bis 21 werden angefügt:

       „16. „grenzüberschreitende Vorbescheide“ Vereinbarungen, Mitteilungen oder andere Instrumente oder andere Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie im Zuge einer Steuerprüfung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert werden, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

                a) Sie werden von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats oder einer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erteilt, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie tatsächlich verwendet werden,

               b) sie werden für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen erteilt, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen,

                c) sie betreffen die Auslegung oder Anwendung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zur Handhabung oder Durchsetzung der Steuergesetze eines Mitgliedstaats oder seiner gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden,

               d) sie beziehen sich auf eine grenzüberschreitende Transaktion oder auf die Frage, ob durch die Tätigkeiten, denen eine Person in einem anderen Staat oder Gebiet nachgeht, eine Betriebsstätte gegründet wird oder nicht, und

                e) sie werden vor den Transaktionen oder den Tätigkeiten in dem anderen Staat oder Gebiet, die möglicherweise als Gründung einer Betriebsstätte zu betrachten sind, oder vor Abgabe der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Transaktion bzw. die Transaktionen oder Tätigkeiten erfolgten, erteilt.

Die grenzüberschreitende Transaktion kann unter anderem Investitionen, die Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen oder Kapital oder den Einsatz materieller oder immaterieller Güter umfassen, wobei der Empfänger des grenzüberschreitenden Vorbescheids nicht unmittelbar beteiligt sein muss;

         17. „Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung“ Vereinbarungen, Mitteilungen oder andere Instrumente oder andere Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung – auch wenn sie im Zuge einer Steuerprüfung getroffen, geändert oder erneuert werden –, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

                a) sie werden von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder seiner bzw. ihrer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, getroffen, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie tatsächlich verwendet werden oder nicht,

               b) sie werden für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen getroffen, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen, und

                c) sie legen im Vorfeld grenzüberschreitender Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen geeignete Kriterien zur Bestimmung der Verrechnungspreise für die betreffenden Transaktionen fest oder regeln die Zuweisung von Gewinnen an eine Betriebsstätte;

         18. „grenzüberschreitende Transaktion“

                a) für Zwecke der Z 16 eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, bei der

                         - nicht alle an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien in dem den grenzüberschreitenden Vorbescheid erteilenden, ändernden oder erneuernden Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind,

                         - eine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien gleichzeitig in mehreren Staaten oder Gebieten steuerlich ansässig ist,

                         - eine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien über eine Betriebsstätte Geschäftstätigkeiten in einem anderen Staat oder Gebiet nachgeht und die Transaktion oder Reihe von Transaktionen Teil der Geschäftstätigkeiten der Betriebsstätte ist oder deren gesamte Geschäftstätigkeiten ausmachen. Bei einer grenzüberschreitenden Transaktion oder Reihe von grenzüberschreitenden Transaktionen kann es sich auch um Vorkehrungen handeln, die von einer Person in Bezug auf Geschäftstätigkeiten in einem anderen Staat oder Gebiet getroffen werden, denen sie über eine Betriebsstätte nachgeht, oder

                         - es sich um eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen handelt, die grenzübergreifende Auswirkungen haben;

               b) für Zwecke der Z 17 eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, an denen verbundene Unternehmen beteiligt sind, die nicht alle im Gebiet ein und desselben Staates oder Gebiets steuerlich ansässig sind oder bei denen eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen grenzübergreifende Auswirkungen hat bzw. haben;

         19. „verbundenes Unternehmen“ für Zwecke der Z 17, 18 lit. b und 21 ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines anderen Unternehmens beteiligt ist oder ein Unternehmen, bei dem ein und dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital beider Unternehmen beteiligt ist;

         20. „Unternehmen“ für Zwecke der Z 17, 18 und 19 jede Form von Geschäftstätigkeit;

         21. „Verrechnungspreise“ für Zwecke der Z 17 Preise, zu denen ein Unternehmen materielle oder immaterielle Güter auf verbundene Unternehmen überträgt oder Dienstleistungen für ein verbundenes Unternehmen erbringt.“

4. In § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2016/XXXX zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Information im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L XX vom XX.XX.2016 S. XX, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der länderbezogenen Berichterstattung richtet sich nach den Bestimmungen des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. XX/2016.“

5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„Umfang und Voraussetzungen des automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung

§ 7a. (1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie, vorbehaltlich des Abs. 7, der Europäischen Kommission im Wege des automatischen Informationsaustauschs Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide sowie über Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die nach dem 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert werden.

(2) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie, vorbehaltlich des Abs. 7, der Europäischen Kommission im Wege des automatischen Informationsaustauschs ferner Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide sowie über Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden. Dabei hat für grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2013 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, eine Informationsübermittlung jedoch nur dann zu erfolgen, wenn diese am 1. Jänner 2014 noch gültig waren. Für grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt die Informationsübermittlung unabhängig davon, ob sie noch gültig sind oder nicht.

Für grenzüberschreitende Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. März 2016 für eine bestimmte Person oder für eine Gruppe von Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, kann eine Informationsübermittlung unterbleiben, wenn diese für Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, die im Geschäftsjahr, das vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide bzw. die Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, einen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, gruppenweiten Jahresnettoumsatzerlös von weniger als 40 Millionen Euro erwirtschaftet haben. Diese Ausnahme gilt nicht für Personen, die hauptsächlich Finanz- und Investitionstätigkeiten ausüben.

(3) Bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern werden vom Geltungsbereich des automatischen Informationsaustauschs im Sinne des § 7a ausgenommen, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe an Dritte nicht gestattet. Bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern werden gemäß § 8 (Spontaninformationen) ausgetauscht, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe gestattet und die zuständige Behörde des Drittlandes die Weitergabe der Informationen genehmigt. Sollten die bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung vom automatischen Informationsaustausch gemäß Satz 1 ausgenommen sein, so werden stattdessen die Informationen nach Abs. 6, die in dem Ersuchen, das zum Treffen einer solchen bilateralen oder multilateralen Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung geführt hat, angeführt sind, gemäß den Abs. 1 und 2 ausgetauscht.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht in Fällen, in denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen betrifft.

(5) Der automatische Informationsaustausch erfolgt

                a) in Bezug auf die gemäß Abs. 1 ausgetauschten Informationen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs, in dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden;

               b) in Bezug auf die gemäß Abs. 2 ausgetauschten Informationen vor dem 1. Jänner 2018.

(6) Die von einem Mitgliedstaat gemäß den Abs. 1 und 2 zu übermittelnden Informationen müssen Folgendes umfassen:

                a) Angaben zu der Person – mit Ausnahme von natürlichen Personen – und gegebenenfalls zu der Gruppe von Personen, der sie angehört;

               b) eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen, die nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen führt, welche die öffentliche Ordnung verletzen würde;

                c) das jeweilige Datum der Erteilung bzw. des Treffens, der Änderung oder der Erneuerung des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung;

               d) den Tag des Beginns der Geltungsdauer des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, falls angegeben;

                e) den Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, falls angegeben;

                f) die Art des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung;

               g) den Betrag der Transaktion oder Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, sofern dieser Betrag im grenzüberschreitenden Vorbescheid bzw. in der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung angegeben ist;

               h) im Falle einer Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung eine Beschreibung der bei der Festlegung der Verrechnungspreise zugrunde gelegten Kriterien oder den Verrechnungspreis;

                 i) im Falle einer Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung Angaben zu dem der Festlegung der Verrechnungspreise zugrunde gelegten Verfahren oder den Verrechnungspreis;

                 j) gegebenenfalls Angaben zu den anderen Mitgliedstaaten, die voraussichtlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind;

                k) gegebenenfalls Identifizierungsangaben zu allen Personen – mit Ausnahme von natürlichen Personen – in den anderen Mitgliedstaaten, die voraussichtlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind (sowie Angaben dazu, zu welchen Mitgliedstaaten die betreffenden Personen in Beziehung stehen), und

                 l) Angaben dazu, ob die übermittelten Informationen auf dem grenzüberschreitenden Vorbescheid bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung selbst beruhen oder auf einem Ersuchen gemäß Abs. 3, letzter Satz.

(7) Die Informationen nach Abs. 6 lit. a, b, h und k werden der Europäischen Kommission nicht übermittelt.

(8) Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten im Sinne des Abs. 6 lit. j bestätigen der zuständigen Behörde, welche die Informationen übermittelt hat, unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von sieben Arbeitstagen – und möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt der Informationen. Diese Maßnahme gilt, bis das Zentralverzeichnis im Sinne des § 17 Abs. 4 einsatzbereit ist.

(9) Das zentrale Verbindungsbüro kann gemäß § 4 um Übermittlung zusätzlicher Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, ersuchen.“

6. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Der automatische Informationsaustausch im Sinne der §§ 7 und 7a erfolgt mit Hilfe eines von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen elektronischen Standardformats. Die Informationsübermittlung erfolgt soweit als möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN-Netzes, wobei die für die Umsetzung erforderlichen praktischen Regelungen nötigenfalls von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie zu treffen sind. Bis zur Einrichtung eines sicheren Zentralverzeichnisses im Sinne des Art. 21 Abs. 5 der Amtshilferichtlinie durch die Europäische Kommission erfolgt auch die Informationsübermittlung für Zwecke des § 7a mit Hilfe des CCN-Netzes. Das Zentralverzeichnis ist für alle Mitgliedstaaten sowie – vorbehaltlich des § 7 Abs. 7 – die Europäische Kommission zugänglich. Die Mitgliedstaaten laden die gemäß § 7a Abs. 1 und 2 zu übermittelnden Informationen auf das Zentralverzeichnis hoch.“

Artikel 8
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

In § 101 Abs. 2 wird die Wortfolge „Verordnung über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgeabschätzung bei Regelungsverfahren und sonstigen Vorhaben“ durch den Wortlaut „WFA-Finanzielle Auswirkungen-Verordnung“ ersetzt, der Wortlaut „als durchschnittliche Personalausgabe einschließlich die Pensionstangente für Beamte“ wird durch den Wortlaut „als durchschnittlicher Personalaufwand einschließlich der Valorisierung für das entsprechende Jahr“ ersetzt.

Artikel 9
Aufhebung des EU-Quellensteuergesetzes

Das EU-Quellensteuergesetz, BGBl. I Nr. 33/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 14 lautet:

„Zeitlicher Anwendungsbereich“

2. Dem § 14 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Es ist jedoch auf Fälle nach § 4 Abs. 2 sowie §§ 8 bis 11 sowie § 14 Abs. 5 bis Ablauf des 30. Juni 2017 oder bis zur Erfüllung der in diesen Bestimmungen beschriebenen Verpflichtungen, Ansprüche und Zwecke weiter anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 3 und § 1 findet ab 1. Oktober 2016 dieses Bundesgesetz auf Zinsen keine Anwendung, die eine inländische Zahlstelle nach dem 30. September 2016 an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Bezug auf Konten zahlt oder einzieht, auf die die betreffende Zahlstelle die Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG), BGBl. I Nr. 116/2015 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016, anwendet, wenn die Zinsen ein Neukonto im Sinne des § 82 GMSG betreffen und der andere Mitgliedstaat über die betreffende Zahlung nach den Bestimmungen des GMSG und des EU-Amtshilfegesetzes, BGBl. I Nr. 102/2009 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 in Kenntnis zu setzen ist oder eine Ausnahme von der Meldepflicht nach GMSG zur Anwendung gelangt.

(5) Das Außerkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Ablauf des 31. Dezembers 2016 gemäß Abs. 3 stellt einen Umstand dar, der die EU-Quellensteuerpflicht gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 beendet. Es ist letztmalig zum 31. Dezember 2016 ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz von den aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 vorzunehmen.

(6) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2016 wird die Richtlinie (EU) Nr. 2015/2060 zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 1, umgesetzt.“