Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

§ 2. …

§ 2. …

(2) Die Gesellschaft hat die in der Errichtungserklärung vorgesehenen und näher detaillierten Aufgaben. Dazu zählen insbesondere:

           1. – 6. …..............................................................................................

(2) Die Gesellschaft hat die in der Errichtungserklärung vorgesehenen und näher detaillierten Aufgaben. Dazu zählen insbesondere:

           1. – 6. …

           7. die Einrichtung eines Beschaffungscontrolling.

           7. Die Einrichtung eines Beschaffungscontrollings. Das Beschaffungscontrolling umfasst insbesondere auch die Bereitstellung der für die Planung, Steuerung und Kontrolle des Beschaffungswesens des Bundes erforderlichen Informationen einschließlich der Bereitstellung von Informationen über die Entwicklung der Beschaffungsmärkte sowie über die Beurteilung der Einkaufspotenziale und Analysen des tatsächlichen Einkaufsverhaltens der haushaltsleitenden Organe (§ 6 Bundeshaushaltsgesetz 2013 [BHG 2013], BGBl. I Nr. 139/2009) in Bezug auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Nutzerbeirates durch Verordnung nähere Regelungen über das Beschaffungscontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

1. – 3. …

(3) Die haushaltsleitenden Organe sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Durchführung des Beschaffungscontrollings erforderlichen Daten auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Die in Frage kommenden Datenarten sind insbesondere Kreditoren- und Rechnungsdaten sämtlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge der haushaltsleitenden Organe mit Ausnahme jener gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4. Die Gesellschaft ist ermächtigt, diese Daten insoweit zu verarbeiten, als dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Beschaffungscontrollings erforderlich ist. Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Nutzerbeirates durch Verordnung nähere Regelungen über das Beschaffungscontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

1. – 3. …

§ 20.

§ 20.

(1) und (2)

(1) und (2)

 

(3) § 2 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3 (neu) treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.