Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der geplanten Gesetzesnovelle zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) soll konkreten Auswirkungen des faktischen wirtschaftlichen Ungleichgewichts von Betreibern einer Buchungs- oder Vergleichsplattform und Beherbergungsunternehmen Rechnung getragen werden. Bestpreisklauseln von Plattformbetreibern zwangen bislang Beherbergungsunternehmen, u.a. keine günstigeren Preise auf der eigenen Website anzugeben. Diese Praktik stellt eine unlautere Geschäftspraktik dar. Dies wird durch die Aufnahme in den Anhang des UWG klargestellt.

Die Bestimmungen über die Preisauszeichnung sollen den modernen Gegebenheiten angepasst werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und des Preisauszeichnungsgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Zivilrechtswesen“) und Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“; „Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des UWG):

Zu Z 1 (§ 1a Abs. 4):

Die Ergänzung geht einher mit der konkreten ergänzenden Bestimmung im Anhang des UWG, siehe unten Z 3. Vereinbarungen im Sinne der Ziffer 32 des Anhangs sind absolut nichtig.

Zu Z 2 (§ 44 Abs. 10):

Hier wird die erforderliche Inkrafttretensbestimmung verankert. Im Hinblick auf die neue Ziffer 32 im Anhang wird eine Legisvakanz von einem Monat als angebracht betrachtet.

Zu Z 3 (Anhang Z 32):

Die Ergänzung der Schwarzen Liste im Anhang zum UWG durch die Ziffer 32 betrifft das Verhältnis zwischen einem Plattformbetreiber und einem Beherbergungsunternehmen (- also ein reines B2B Verhälnis -), welches von der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004) nicht erfasst ist. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UWG kann jemand, der im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt werden. Unlautere Geschäftspraktiken sind gem. § 1 Abs. 3 insbesondere solche, die aggressiv im Sinne des § 1a oder irreführend im Sinne des § 2 sind. § 1a Abs. 1 beschreibt eine Geschäftspraktik als aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, oder durch unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen und ihn dazu veranlasst, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. § 1a Abs. 3 verweist auf die Liste von Geschäftspraktiken im Anhang, die jedenfalls als aggressiv gelten.

Die Ziffer 32 legt das Verlangen eines Betreibers einer Buchungsplattform gegenüber einem Beherbergungsunternehmen, dass dieses auf anderen Vertriebswegen inklusive seiner eigenen Website keinen günstigeren Preis oder keine anderen günstigeren Konditionen (zB. auch bei Verfügbarkeiten oder Kategorien) als auf der Buchungsplattform anbieten darf, als unlautere Geschäftspraktik fest. Der Beherbergungsunternehmer darf daher auch auf seiner eigenen Website günstigere Preise oder Konditionen anbieten. Der Eingriff dient damit der Erwerbsfreiheit, da mit dieser klaren Bestimmung die Handlungsfreiheit der Beherbergungsunternehmen erhöht wird. Betreiber von Buchungsplattformen ermöglichen Kunden Online- Buchungen von Unterkünften in aufgelisteten Beherbergungsunternehmen, wobei eine Geschäftsbeziehung zwischen Beherbergungsunternehmen und Plattformbetreibern zugrunde liegt. Diese Buchungsplattformen bieten damit Vermittlungsdienstleistungen zwischen Beherbergungs­unternehmen und potenziellen Kunden des Beherbergungsunternehmens an. Das Fordern von Bestpreis­klau­seln oder anderen Exklusivitätsbindungen von Beherbergungsunternehmen durch Buchungsplatt­form­betreiber kann auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht jeweils ex post geprüft werden. Nunmehr stehen aber viele Beherbergungsunternehmen in einem Abhängigkeitsverhältnis und sehen sich gezwun­gen, auf Plattformen aufzuscheinen, um den heutigen flexiblen Märkten im Tourismusbereich Rechnung tragen zu können. Diese abhängigen Beherbergungsunternehmen sind häufig KMU, wie der aktuellen Mitgliederstatistik des Fachverbands Hotellerie der WKÖ zu entnehmen ist (http://wko.at/statistik/BranchenFV/B_602.pdf). Demnach liegt die durchschnittliche Betriebsgröße von Hotelunternehmen, welche Arbeitnehmer beschäftigen, bei 10,98 Beschäftigten. Berücksichtigt man jene Hotels, welche keine Arbeitnehmer beschäftigen, so liegt die durchschnittliche Betriebsgröße bei 6,95 Mitarbeitern (Zahlen aus 2015). Derartige Kleinst- und Kleinunternehmen sind in unverhältnismäßig hohem Ausmaß möglichen unlauteren Praktiken von Plattformbetreibern ausgesetzt. Eine Aufnahme dieser Bestimmungen war somit u.a. erforderlich, da es bei den Unternehmen, die Buchungsplattformen betreiben, in den letzten Jahren Konzentrationsbewegungen gab.

Rechtsverfahren, in welchen Wettbewerbsrechtsverstöße ex post beurteilt werden, können von der Dauer her und aufgrund eines ungewissen Ausgangs KMU vor besonders harte Herausforderungen stellen. Eine klare rechtstransparente ex ante Regulierung stellt in diesem Fall eine geeignete und effektive Lösung dar und ist somit sachlich gerechtfertigt. Anträge auf Abstellung unlauterer Verhaltensweisen können beispielsweise von Interessensvereinigungen (§ 14 UWG) eingebracht werden. Entsprechende Klauseln sind grundsätzlich gem. § 879 ABGB unwirksam. Die Anwendbarkeit von kartellrechtlichen Bestim­mun­gen und des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen bleibt unberührt.

Eine vergleichbare gesetzliche Regelung zu diesem vorgesehenen Verbot entsprechender Vertrags­klauseln (Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln) von Buchungsplattformen in Anhang Z 32 besteht auch in Frankreich. Überdies hat in Deutschland das Bundeskartellamt sowohl im Fall HRS als auch im Fall booking.com entschieden, dass Bestpreisklauseln den Wettbewerbsregeln widersprechen, auch wenn sie nur die eigene Website des Beherbergungsunternehmen betreffen.

Zu Art. 2 (Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 7):

Im geltenden § 7 Preisauszeichnungsgesetz wird folgendes vorgeschrieben: „Gastgewerbetreibende haben in jedem der Beherbergung dienenden Zimmer den Beherbergungs- und Pensionspreis unter Angabe des Leistungsumfangs durch Anschlag oder Auflegen eines Preisverzeichnisses auszuzeichnen.“

Die im geltenden Recht vorgesehene Preisauszeichnungspflicht in jedem Zimmer entspricht früheren Gepflogenheiten, nach denen vor der Buchung Unterkünfte vor Ort besichtigt wurden. Diese Bestimmung ist daher zu streichen und durch eine modernere zu ersetzen. Eine freiwillige Auszeichnung der Preise in der Beherbergungsmöglichkeit (im Zimmer, Appartement oder in einer sonstigen Unterkunft) steht den Gastgewerbetreibenden bzw. Beherbergungsunternehmen ohnedies frei. Sofern die Preise angegeben werden, sind diese entsprechend den Vorgaben des § 13 Abs. 1 PrAG, welcher u.a. auf die Bruttopreisauszeichnung verweist, anzugeben. Wenn die Höhe der Abgaben im Vorhinein nicht exakt beziffert werden kann, wie zum Beispiel bei altersabhängigen Ortstaxen im Zusammenhang mit der Anbietung von Tourismusleistungen, muss allenfalls mit der gesonderten Ausweisung der solcherart differenziert anfallenden Abgaben das Auslangen gefunden werden.

Der zweite und dritte Satz stellen klar, dass der Gastgewerbetreibende bei seiner Preisauszeichnung frei ist und diese Freiheit durch keine Verträge mit Buchungsplattformbetreibern etc. eingeschränkt werden kann. Dabei handelt es sich um Verträge im Bereich B2B, welcher von der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht abgedeckt ist. Beim zweiten Satz des § 7 handelt es sich um eine das B2B Verhältnis zwischen Gastgewerbetreibenden und Plattformbetreibern betreffende Verbotsnorm. Entsprechende Bestpreisklauseln in Verträgen zwischen Gastgewerbetreibenden und Buchungsplattform­betrei­bern sind absolut nichtig. Diese Bestimmung ist als Eingriffsnorm iSv Art. 9 Rom I zu verstehen. Sie wird auch dann anzuwenden sein, wenn zwischen Gastgewerbetreibendem und Buchungsplatt­form­betreiber die Anwendung eines anderen Rechts vereinbart wurde.

Der vierte Satz normiert, dass anstelle der Preisauszeichnung in jedem einzelnen Zimmer, nunmehr diese vereinfacht (zB. Einzelzimmer, Doppelzimmer) im Eingangsbereich erfolgt. Diese wird angepasst an die jeweiligen Gegebenheiten und die technischen Möglichkeiten erfolgen und wird in der Regel im Bereich der Rezeption sein, kann aber auch beim Eingang erfolgen.

Zu Z 2 (§ 8):

Ebenso stellt der geltende § 8 Preisauszeichnungsgesetz auf inzwischen veraltete Gegebenheiten ab. Im § 8 idgF wird vorgeschrieben, in welcher Form (Gebührenimpulse; auch für „handvermittelte") Telefongespräche in Hotels verrechnet werden müssen. Diese Bestimmung entspricht nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten auf dem Telekommarkt und kann daher aufgehoben werden. Etwaige Transparenz­bestimmungen im Fall der Entgeltlichkeit finden sich etwa in § 5a KSchG, im Dienstleistungsgesetz oder sonst im Privatrecht.

Zu Z 3 (§ 17 Abs. 10):

Hier wird die erforderliche In- und Außerkrafttretensbestimmung verankert. Im Hinblick auf die neue Ziffer 32 im Anhang wird eine Legisvakanz von einem Monat als angebracht betrachtet.