Textgegenüberstellung

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Aggressive Geschäftspraktiken

§ 1a. (1) bis (3) …

Aggressive Geschäftspraktiken

§ 1a. (1) bis (3) …

(4) Jedenfalls als aggressiv gilt auch die im Anhang unter Z 32 genannte Geschäftspraktik. Vereinbarungen darüber sind unwirksam.

Inkrafttreten

§ 44. (1) bis (9) …

Inkrafttreten

§ 44. (1) bis (9) …

(10) § 1a Abs. 3 und Anhang Z 32 treten mit dem Ablauf eines Monats nach der Kundmachung in Kraft.

Anhang

Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten

           Z 1 bis Z 31 …

Anhang

Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten

           Z 1 bis Z 31 …

        32. Das Verlangen eines Betreibers einer Buchungsplattform gegenüber einem Beherbergungsunternehmen, dass dieses auf anderen Vertriebswegen inklusive seiner eigenen Website keinen günstigeren Preis oder keine anderen günstigeren Bedingungen als auf der Buchungsplattform anbieten darf.

Textgegenüberstellung

Artikel 2

Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 7. Gastgewerbetreibende haben in jedem der Beherbergung dienenden Zimmer den Beherbergungs- und Pensionspreis unter Angabe des Leistungsumfangs durch Anschlag oder Auflegen eines Preisverzeichnisses auszuzeichnen.

§ 7. Werden Preise für der Beherbergung dienende Unterkünfte angegeben, so gilt für diese § 13 Abs. 1. Diese Preise werden vom Gastgewerbetreibenden frei festgelegt und dürfen nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln durch Buchungsplattformbetreiber eingeschränkt werden. Derartige Klauseln in Verträgen zwischen Gastgewerbetreibenden und Buchungsplattformbetreibern sind absolut nichtig. Weiters sind die Standardzimmerpreiskategorien im Eingangsbereich einsehbar zur Verfügung zu stellen.

§ 8. (1) Können in Gastgewerbebetrieben Gäste Telefongespräche von nichtöffentlichen Sprechstellen führen, so ist der Preis für die Telefongespräche auf Grund der Gebührenimpulse zu berechnen. Bei handvermittelten Telefongesprächen ist das Entgelt auf Grund der aufgelaufenen Gebührenimpulse sowie der zusätzlich entstandenen amtlichen Gebühren zu berechnen.

(2) Gastgewerbetreibende haben bei den für die Gäste bestimmten Sprechstellen den je Gebühreneinheit geforderten Preis auszuzeichnen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, daß zusätzlich der geforderte Preis für eine Zeiteinheit bestimmter Ferngespräche (Gesprächsverbindungen) auszuzeichnen ist, wenn dies zur ausreichenden Information der Verbraucher erforderlich ist.

 

Inkrafttreten

§ 17. (1) bis (9)…

Inkrafttreten

§ 17. (1) bis (9)…

(10) § 7 tritt mit dem Ablauf eines Monats nach der Kundmachung in Kraft, § 8 tritt mit dem Ablauf eines Monats nach der Kundmachung außer Kraft.