Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Arbeitszeit-Richtlinie (2003/88/EG) gilt für fast alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit nicht gemäß Art. 14 eine spezifischere Richtlinie erlassen wurde.

Am 15. Februar 2012 haben die Europäische Binnenschifffahrts Union (EBU), die Europäische Schifferorganisation (ESO) und die Europäische Transportarbeiter-Föderation (ETF) eine Europäische Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt abgeschlossen. Diese Vereinbarung enthielt einen gemeinsamen Antrag, die Vereinbarung in Form einer Richtlinie durchzuführen.

In weiterer Folge wurde die Richtlinie 2014/112/EU des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Durchführung der geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt beschlossen. Die Umsetzung der Richtlinie hat gemäß Art. 4 Abs. 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2016 zu erfolgen.

Da die österreichische Rechtslage nicht zur Gänze den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, sind legistische Umsetzungsmaßnahmen hinsichtlich folgender Bestimmungen des Anhangs zur Richtlinie notwendig:

‑       § 4 (Tägliche Höchstarbeitszeit)

‑       §§ 5 und 7 (Ruhezeiten)

‑       § 9 (Nachtarbeit)

‑       § 12 (Kontrolle)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B–VG.

Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus BGBl. I Nr. 35/1999:

Dieses Gesetz unterliegt nicht der Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, weil die Novelle keine finanziellen Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften hat und nur notwendige Anpassungen an das EU-Recht enthält.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Arbeitszeitgesetzes):

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 2):

Siehe die Erläuterungen zu § 18b Abs. 7.

Zu Z 2 (§ 18 Abs. 1 Z 4):

Bisher gelten im Schiffsdienst für Hafenbetriebe dieselben Bestimmungen wie für den Schiffsdienst in Schifffahrtsunternehmen. Da die Richtlinie 2014/112/EU jedoch nur für letztere gilt, ist künftig eine Differenzierung notwendig.

Zu Z 3 (§ 18b):

Abs. 1:

Der Abs. 1 bleibt inhaltlich unverändert, gilt aber nur mehr für den Schiffsdienst von Hafenbetrieben.

Abs. 2:

Die aufgrund der Richtlinie 2014/112/EU notwendigen Anpassungen für den Schiffsdienst in Schifffahrtsunternehmen werden künftig in den Abs. 3 bis 10 zusammengefasst.

Abs. 3:

Der bisherige § 18b Abs. 1 betreffend die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit widerspricht § 7 lit. a der Vereinbarung, da die tägliche Mindestruhezeit 10 Stunden nicht unterschreiten darf. Eine Teilung ist jedoch zulässig, wenn ein Teil mindestens sechs Stunden beträgt. Abs. 3 enthält daher die notwendige Anpassung unter Beibehaltung der bisherigen Systematik des Abs. 1.

Abs. 4:

§ 7 der Vereinbarung sieht vor, dass jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer sowohl eine 10-stündige tägliche Ruhezeit (lit. a), als auch in jedem 7-Zages-Zeitraum insgesamt Mindestruhezeiten von 84 Stunden (lit. b) zustehen. In Umsetzung von § 7 lit. b der Vereinbarung wird daher vorgesehen, dass die Summe aller täglichen Ruhezeiten sowie der wöchentlichen Ruhezeit (wobei diese gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 ARG verkürzt werden oder ganz entfallen kann) innerhalb einer Kalenderwoche 84 Stunden nicht unterschreiten darf.

Aus dieser Bestimmung darf jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die wöchentliche Arbeitszeit jedenfalls bis zu 84 Stunden betragen darf.

Die in Abs. 4 ausdrücklich normierte gesetzliche wöchentliche Gesamtmindestruhezeit ist aber deshalb notwendig, weil der Kollektivvertrag gemäß § 9 Abs. 3 AZG in Verbindung mit § 18 Abs. 3 AZG sowie § 19 Abs. 2 ARG theoretisch (etwa durch die Zulassung von sieben 14-Stunden-Diensten in Folge – einschließlich Arbeitsbereitschaft – kombiniert mit dem Entfall einer wöchentlichen Ruhezeit) derzeit in einzelnen Wochen auch eine Wochenarbeitszeit von bis zu 98 Wochenstunden zulassen könnte, was jedenfalls der Richtlinie widerspricht.

Abs. 5:

Gemäß § 2 lit. h der Vereinbarung gilt als „Nacht“ der Zeitraum von 23 bis 6 Uhr. Dementsprechend wird im Abs. 5 eine Abweichung von § 12a Abs. 1 AZG vorgesehen.

Abs. 6:

§ 9 der Vereinbarung beschränkt die wöchentliche Höchstarbeitszeit während der Nacht auf 42 Stunden, das entspricht sechs vollen Nachtdiensten. Diese Regelung wird im Abs. 6 umgesetzt.

Abs. 7:

§ 18 Abs. 2 AZG ermöglicht derzeit im Verkehrsbereich kollektivvertragliche Abweichungen von der Tageshöchstarbeitszeit ohne jede Beschränkung, sofern dies die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert. Dies widerspricht § 4 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung, die eine Beschränkung der täglichen Höchstarbeitszeit auf 14 Stunden verlangt. Im Abs. 7 wird daher eine entsprechende Ausnahme von § 18 Abs. 2 festgelegt, diese ist auch im § 9 Abs. 2 zu berücksichtigen.

Abs. 8:

§ 12 Abs. 4 der Vereinbarung enthält eine Aufzählung der Mindestangaben, die für die Arbeitszeitaufzeichnungen verlangt werden. Diese Bestimmung wird durch Abs. 8 umgesetzt.

Da die schifffahrtsrechtlichen Regelungen über das Bordbuch (z. B. § 10 Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004, § 12 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 98/2013, § 1.10 Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 289/2011 idF 60/2013) auch Arbeitszeitaufzeichnungen vorsehen und den Voraussetzungen des § 26 AZG weitgehend entsprechen, kann ein Bordbuch grundsätzlich auch als Arbeitszeitaufzeichnung im Sinne des AZG herangezogen werden, eine doppelte Führung von Arbeitszeitaufzeichnung ist daher nicht erforderlich.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es Arbeitszeitabschnitte geben kann, die vom Bordbuch nicht erfasst werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Schiff sich nicht bewegt, das Personal jedoch andere Arbeiten ausführt. Diese Zeiten sind nicht im Bordbuch einzutragen, es müssen daher zusätzlich eigene Arbeitszeitaufzeichnungen darüber geführt werden.

Abs. 9:

Damit wird § 12 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung umgesetzt, wo zum einen vorgesehen ist, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen mindestens bis Ende des Bezugszeitraums an Bord aufbewahrt werden müssen und diese zum anderen in geeigneten Zeitabständen (spätestens bis zum nächsten Monatsende) gemeinsam vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin oder der Vertretung und vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin zu prüfen und bestätigen sind.

Abs. 10:

Mit dieser Bestimmung wird § 12 Abs. 5 der Vereinbarung umgesetzt, der eine Pflicht zur Aushändigung einer Kopie der Arbeitszeitaufzeichnungen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie eine Pflicht zur Mitführung für ein Jahr vorsieht.

Zu Z 4 (§ 32 Z 9):

Ergänzung der Aufzählung der umgesetzten Richtlinien.

Zu Z 5 (§ 34):

Beseitigung eines Redaktionsversehens sowie Festlegung des Inkrafttretens.

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsruhegesetzes):

Zu Z 1 (§ 19 Abs. 6):

§ 19 Abs. 2 Z 1 ARG sieht derzeit vor, dass die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben darf, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Für die Länge dieses Zeitraums gibt es keine Beschränkung, was im Bereich der Binnenschifffahrt § 5 der Vereinbarung widerspricht.

Der geltende Kollektivvertrag sieht eine einmonatige Durchrechnung vor und ist daher restriktiver als die Vereinbarung, die bis zu 31 aufeinander folgende Arbeitstage zulässt. Mit dem neuen Abs. 6 soll der Durchrechnungszeitraum grundsätzlich einen Monat betragen, dem Kollektivvertrag soll es aber ermöglicht werden, diesen bis zu den durch die Vereinbarung vorgesehenen Grenzen auszudehnen.

Zu Z 2 (§ 32 Z 9):

Siehe Art. 1 Z 4.

Zu Z 3 (§ 33 Abs. 1w):

Siehe Art. 1 Z 5.