Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Siehe die Ausführungen im Vorblatt.

 

Finanzielle Auswirkungen

Verstärkung der finanziellen Ausstattung der Bundesmuseen

Die Erhöhung der Basisabgeltung für die Bundesmuseen ab dem Finanzjahr 2014 führt zu Mehrausgaben von 0,5 Mio. Euro jährlich im Budget des Bundeskanzleramtes.

Im Übrigen wird auf das Vorblatt verwiesen.

Verstärkung der finanziellen Ausstattung der Bundestheater

Die Erhöhung der Basisabgeltung für die Bundestheater ab dem Finanzjahr 2014 führt zu Mehrausgaben von 4,5 Mio. Euro jährlich im Budget des Bundeskanzleramtes.

Im Übrigen wird auf das Vorblatt verwiesen.

Aufhebung der Thesaurierung von Bundesmittel bei der Bundesanstalt Statistik Österreich

Bei der Bundesanstalt Statistik Österreich sind derzeit für Anwartschaften auf Abfertigungen von ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes rund 7 Millionen Euro thesauriert. Diese Mittel sollen dem Bundesbudget 2014 zugeführt werden Im Gegenzug refundiert der Bund der Bundesanstalt die für diese Bediensteten ausbezahlten Abfertigungen.

Im Übrigen wird auf das Vorblatt verwiesen.

Aufhebung des Amtes der Österreichischen Staatsdruckerei

Da dieses Amt in den letzten Jahren nur einen Bundesbeamten zu betreuen hatte und dieser nunmehr aus dem Dienststand ausgeschieden ist, erübrigt sich diese Einrichtung. Der Aufwand für diese Personaldienststelle war daher in vernachlässigbarer Höhe, sodass mit dieser Maßnahme keine finanziellen Auswirkungen verbunden sind.

Im Übrigen wird auf das Vorblatt verwiesen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich:

1.      hinsichtlich der Änderung des Publizistikförderungsgesetzes: Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten);

2.      hinsichtlich der Änderung des Presseförderungsgesetzes: Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten);

3.      hinsichtlich der Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002: Art 10 Abs. 1 Z 13 (Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes), Art 10 Abs. 1 Z 13, Art 10 Abs. 1 Z 16 (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter) und Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten);

4.      hinsichtlich der Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes – BThOG: Art. 10 Abs. 1 Z 13 (Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten), Art 10 Abs. 1 Z 16 (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter) und Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten);

5.      hinsichtlich der Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000: Art. 10 Abs. 1 Z 13 (Volkszählungswesen sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient) und Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten);

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984):

Der bisherige Berechnungsmodus in § 2 Abs. 1 und 2, der sich am Gehaltsschema von ausgewählten Bundesbediensteten orientiert hat, wird vereinfacht. In Hinkunft wird die Jahresgesamtförderungssumme im Bundesfinanzgesetz festgelegt. Jeder Rechtsträger erhält sodann – entsprechend der bisherigen Regelung – einen identen Grundbetrag, einen Zusatzbetrag und einen Betrag für internationale politische Bildungsarbeit. Neu ist der hier vorgegebene Aufteilungsschlüssel für die Jahresgesamtförderungssumme. So wie bisher werden Zusatzbetrag und Betrag für die internationale politische Bildungsarbeit entsprechend des Stärkeverhältnisses (Abgeordnetenzahl) der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien auf die von diesen benannten Rechtsträger verteilt. Die in § 2 Abs. 4 und in § 3 vorgenommenen Änderungen dienen der Klarstellung. Die neue Mittelverteilung findet erstmals 2015 statt. Für das Jahr 2014 wird gegenüber der bisher geltenden Rechtslage in § 2 Abs. 5 ein weiterer Betrag von 700 000 Euro eingespart.

Zu Artikel 2 (Änderung des Presseförderungsgesetzes):

Zur stärkeren Betonung des qualitätsfördernden Aspekts der Besonderen Förderung wird in § 8 –abweichend von § 2 Abs. 1 Z 4 – festgelegt, dass bei einer Tageszeitung, die um Förderung nach diesem Abschnitt ansucht, im Beobachtungszeitraum (d.i. unverändert - vgl § 14 - das der Antragstellung vorangehende Jahr) mindestens 17 hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigt sein müssen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Zu Z 1:

Die Änderungen ergeben sich aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014.

Zu Z 2 (§ 1 Z 2):

Die vorgesehene Bezeichnung wird der aktuellen Rolle und Aufgabenstellung des Kunsthistorischen Museums sachgerechter.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 4):

Durch die vorgesehene Regelung wird ab dem Jahre 2014 die Abgeltung der Aufwendungen der Bundesmuseen zur Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages nunmehr um 0,5 Mio. Euro jährlich gesetzlich erhöht.

Zu Z 6 (§ 7 Abs. 1):

Die Befugnisse des Bundeskanzlers zur Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums werden in einer Regelung zusammengefasst.

Zu Z 7 (§ 11 Abs. 1 und 2):

Die Änderungen sind aufgrund der Änderung der Bezeichnung des Kunsthistorischen Museums erforderlich.

Zu Z 8 (§ 12a):

Derzeit werden die Beamten, die im Zuge der Ausgliederung den Österreichischen Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek zu dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, von der Zentralstelle dienstbehördlich betreut. Es hat sich jedoch in Vergleichsfällen als zweckmäßig erwiesen, diese Beamten einem eigenen Amt zuzuweisen (wie z. B. die Beamten dem Amt der Bundestheater im Zuge der Ausgliederung des Bundestheaterverbandes zugewiesen wurden).

Die vorgesehene Regelung entspricht den vergleichbaren Regelungen in anderen Ausgliederungsgesetzen.

Zu Z 9 (§ 21 Z 6):

Die Änderung ist aufgrund der Änderung des § 7 Abs. 1 erforderlich.

Zu Z 10 (Anlage A):

Die Änderung ist aufgrund der Änderung der Bezeichnung des Kunsthistorischen Museums erforderlich.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes – BThOG):

Zu Z 1:

Die Änderungen ergeben sich aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 2):

Durch die vorgesehene Regelung wird ab dem Jahre 2014 die Abgeltung der Aufwendungen der Bühnengesellschaften zur Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages nunmehr um 4,5 Mio. Euro jährlich gesetzlich erhöht.

Zu Z 4 (§ 12 Abs. 4):

In Hinkunft soll vor der Bestellung des kaufmännischen Geschäftsführers der Bühnengesellschaften auch der Aufsichtsrat der betreffenden Gesellschaft gehört werden.

Zu Z 6 bis 9 (§ 13 Abs. 3 bis 6):

Die Befugnisse des Bundeskanzlers zur Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates werden in einer Regelung zusammengefasst. In Abs. 5 und 6 werden in der Folge die Zitate angepasst. Weiters wird die Anzahl der vom Bundesminister für Finanzen in den Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH zu entsendenden Mitglieder auf zwei erhöht. Dadurch tritt jedoch keine Erhöhung der Gesamtanzahl der Mitglieder im Aufsichtsrat ein.

Zu Z 10 (§ 13 Abs. 9a):

Die Ergänzung im Einleitungssatz dient der Klarstellung.

Zu Z 11 (§ 13 Abs. 10a):

Die Ergänzung im Einleitungssatz dient der Klarstellung.

Zu Z 12 (§ 17 Abs. 1):

Derzeit leitet das Amt des Österreichischen Bundestheater ihre Behördenfunktion aus § 2 der Dienstrechtsverfahrensordnung ab. In dieser Verordnung sind derzeit beinahe ausschließlich nachgeordnete Dienststellen des Bundeskanzleramtes angeführt. Im Sinne einer Rechtsbereinigung ist es daher angezeigt, im Gesetz die Behördenfunktion des Amtes zu normieren.

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000):

Zu Z 1, 2 und 4 (§ 32a, 43, 73 Abs. 9):

Die Bundesanstalt Statistik Österreich ist derzeit nach den Regelungen des UGB verpflichtet, für die u.a. von ihr auszuzahlenden Abfertigungen Rückstellungen zu bilden. Diese betragen zum 31.12.2013 für die ehemaligen Vertragsbediensteten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes (zu diesem Zeitung waren es 357 Vertragsbedienstete), die aufgrund § 56 Abs. 1 Bundestatistikgesetz 2000 derzeit noch Vertragsbedienstete der Bundesanstalt sind, 7 Millionen Euro. Da die Rückstellungen durch den vom Bund zu leistenden Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 finanziert werden, erfolgt damit eine Thesaurierung von Bundesmittel in dieser Höhe.

Durch die im vorgeschlagenen § 73 Abs. 9 vorgesehene Kürzung des Pauschalbetrages gemäß § 32 Abs. 5 im Jahre 2014 um diesen Rückstellungsbetrag wird die Thesaurierung aufgehoben.

Im Gegenzug verpflichtet sich der Bund gemäß § 32a die von der Bundesanstalt ausbezahlten Abfertigungen an diese Bediensteten jährlich zu refundieren.

In der Folge muss die Bundesanstalt in Hinkunft für die Anwartschaften auf Abfertigungen auf Abfertigungen dieser Bediensteten keine Rückstellungen in der Bilanz mehr bilden. Zur Klarstellung wurde § 43 entsprechend ergänzt.

Vom Bundeskanzleramt sind im folgenden Ausmaß in den Jahren 2015 bis 2019 folgende Refundierungen gemäß § 32a zu leisten:

Im Jahr 2015 für im Jahr 2014 ausgeschiedene Bedienstete:                       197.400 Euro

Im Jahr 2016 für im Jahr 2015 ausgeschiedene Bedienstete:                       416.972 Euro

Im Jahr 2017 für im Jahr 2016 ausgeschiedene Bedienstete:                       498.514 Euro

Im Jahr 2018 für im Jahr 2017 ausgeschiedene Bedienstete:                       331.680 Euro

Im Jahr 2019 für im Jahr 2018 ausgeschiedene Bedienstete:                       769.744 Euro

Zu Z 3 (§ 55 Abs. 1):

Derzeit leitet das Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes ihre Behördenfunktion aus § 2 der Dienstrechtsverfahrensordnung ab. In dieser Verordnung sind derzeit beinahe ausschließlich nachgeordnete Dienststellen des Bundeskanzleramtes angeführt. Im Sinne einer Rechtsbereinigung ist es daher angezeigt, im Gesetz die Behördenfunktion des Amtes zu normieren.

Zu Artikel 6 (Änderung des Staatsdruckereigesetzes):

Zu Z 1:

Die aufgehobenen Bestimmungen sind obsolet, da diese sich ausschließlich auf die seinerzeitige Gründung der Österreichischen Staatsdruckerei AG und Abspaltung der Wiener Zeitung GmbH beziehen.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 2):

Mit Ende November 2013 ist der letzte dem Amt der Österreichischen Staatsdruckerei AG zugeordnete Beamte in den Ruhestand getreten. Die Regelungen über das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei AG sind daher nicht erforderlich.

Zu Z 4 (§ 15):

Die Vollzugsregelung wurde den Änderungen gemäß Z 1 bis 3 angepasst.