Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Derzeitige Rechtslage

Die vorgeschlagenen Regelungen bauen auf dem zur Zeit in Kraft stehenden Text des Bundesgesetzes für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) auf. Dieses Gesetz wurde in Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 10, erlassen.

Eine entscheidende Novellierung erfolgte im Jahr 2013, mit welcher die auf Grund des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82, sowie der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, erforderlichen Regelungen geschaffen wurden.

Neue unionsrechtliche Instrumente

Durch die Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, ABl. Nr. L 153 vom 16.04.2014 S 62, ergibt sich nunmehr neuerlich der Bedarf danach Unionsrecht umzusetzen.

Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass der Europäischen Kommission die Befugnis übertragen werden kann, delegierte Rechtsakte zu erlassen und damit die Richtlinie zu ergänzen. In der Richtlinie 2014/53/EG wird von dieser Möglichkeit an zahlreichen Stellen Gebrauch gemacht. Um den Inhalt der zu erwartenden delegierten Rechtsakte im österreichischen Recht abbilden zu können, wurden in den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Marktüberwachung von Funkanlagen entsprechende Verordnungsermächtigungen aufgenommen.

Umsetzung in innerstaatliches Recht

Da die Richtlinie 2014/53/EU ausschließlich die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt regelt, und nicht mehr, wie noch die Richtlinie 1999/5/EG, die Bereitstellung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, wird der nunmehrige Umsetzungsschritt zum Anlass dafür genommen, das FTEG außer Kraft zu setzen und durch ein neues, ausschließlich das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt regelndes Bundesgesetz zu ersetzen.

Das Inverkehrbringen von und die Marktüberwachung von Telekommunikationsendgeräten wird in Hinkunft durch das Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) geregelt sein. Die entsprechende Novelle des ETG 1992, mit welcher die Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit sowie die Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, umgesetzt werden, wurde bereits mit BGBl. I Nr. 129/2015 kundgemacht und wird mit 20. April 2016 in Kraft treten.

Bisher im FTEG enthaltene Bestimmungen zur Regelung des Anschlusses von Telekommunikationsendeinrichtungen an öffentliche Kommunikationsnetze sowie die Verpflichtung von Herstellern von Telekommunikationsendeinrichtungen Schnittstellenbeschreibungen zu veröffentlichen sind jedoch nicht durch die Richtlinie 2014/30/EU abgedeckt und finden sich daher auch nicht in der eben erwähnten Novelle des ETG 1992. Da diese Bestimmungen nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Richtlinie 2008/63/EG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen, ABl. Nr. L 162 vom 21.06.2008, S.20, weiterhin erforderlich sind, wurden sie an geeigneter Stelle in den Entwurf eingefügt.

Mit dem FMAG werden folgende Neuerungen vorgenommen:

Das FMAG basiert auf dem bislang bewährten FTEG, in welchem nicht nur die erforderlichen Verpflichtungen von Wirtschaftsakteuren sondern auch die zur Vollziehung zuständigen Behörden und behördliche Befugnisse bereits grundsätzlich geregelt sind. Auf Grund der Richtlinie 2014/53/EU ergab sich folgender Neuregelungsbedarf:

- Marktüberwachung durch die Fernmeldebehörde ausschließlich im Hinblick auf Funkanlagen

- Übernahme der Definitionen aus der die Richtlinie 2014/53/EU und Anpassung des Gesetzestextes an die neue Diktion sowie detaillierte Zusammenfassung der Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure (d.s. Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler)

- Es wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als notifizierende Behörde eingerichtet. Regelungen über das Notifizierungsverfahren und über Beschwerdeverfahren gegen Feststellungen notifizierter Stellen werden aufgenommen

- Ausgestaltung der durch die Behörde zu setzenden Aufsichtsmaßnahmen durch Schaffung der Möglichkeit der Warnung vor gefährlichen Produkten in den Medien und durch Aufnahme von Regelungen betreffend die Aufsicht über via Fernabsatz auf dem Markt bereit gestellte Produkte

- Anpassung der Strafbestimmungen

Auf Grund des FMAG sind zu erwarten

-       Anpassung des nationalen Rechts an Unionssrecht

-       eine verbesserte Verständlichkeit für Normadressaten und Normanwender durch die Klärung der Begrifflichkeiten

-       damit verbunden auch die Verbesserung der einheitlichen Vorgehensweise bei Anwendung von Europarecht

-       eine Verbesserung bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und

-       eine effizientere Wahrnehmung der Aufgaben der Marktüberwachung.

Frist für die Umsetzung

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG in innerstaatliches österreichisches Recht endet am 12. Juni 2016.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG („Post- und Fernmeldewesen“).

Besonderer Teil

Zu § 1:

Diese Bestimmung definiert Zweck und Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sie orientiert sich an Artikel 1 der Richtlinie 2014/53/EU und enthält auch den Umsetzungshinweis.

Zu § 2:

Die Begriffsbestimmungen werden nach Möglichkeit an die Richtlinie 2014/53/EU angepasst.

Zu § 2 Z 19:

Für die Definition des Begriffes „öffentliches Kommunikationsnetze“ wurde auf die in § 3 Z 17 TKG 2003 enthaltene Begriffsbestimmung zurückgegriffen.

Zu § 3:

Mit dieser Bestimmung wird Artikel 3 der Richtlinie 2014/53/EU umgesetzt, der die von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einzuhaltenden grundlegenden technischen Anforderungen enthält.

Zu § 3 Abs. 1:

Die in Abs. 1 angesprochenen grundlegenden Anforderungen sind von sämtlichen, diesem Bundesgesetz unterliegenden Geräten einzuhalten.

Zu § 3 Abs. 2:

Abs. 2 geht auf die darüber hinaus von Funkanlagen einzuhaltenden grundlegenden Anforderungen ein, durch welche den Grundsätzen einer geordneten Frequenznutzung Genüge getan werden soll. Inhaltliche Ausgestaltung und Grundlage für die Beurteilung der an die Frequenznutzung zu stellenden Anforderungen sind insbesondere die Abschnitte 6, 9 und 10 des Telekommunikationsgesetzes.

Zu § 3 Abs. 3:

Mit der in Abs. 3 ausgesprochenen Verordnungsermächtigung soll die rechtliche Grundlage für die Umsetzung der von der Europäischen Kommission allenfalls erlassenen delegierten Rechtsakte, mit denen Klassen und Kategorien von Funkanlagen festgesetzt sowie allenfalls von diesen Funkanlagen einzuhaltende weitere grundlegende Anforderungen bestimmt werden, geschaffen werden.

Das in Z 9 genannte Gebot stammt aus der Richtlinie. Zweck der Regelung ist es, Änderungen an der Software, welche die technischen Funkparameter verändern, zu verhindern. In der Vergangenheit war es nicht unüblich, die Software der Geräte zu verändern um mit dieser geänderten Konfiguration Einfluss auf die Funkparameter wie automatische Frequzenzauswahl und Sendeleistung zu nehmen. Dies führte oft zu Störungen beim Betrieb anderer Geräte auch außerhalb des manipulierten Frequenzbereichs und hat nicht notwendigerweise die objektive Sendequalität des manipulierten Geräts verbessert. Derartige Veränderungen der Funkparameter sind auch nach der bisher geltenden Rechtslage unzulässig, durch die nun verlangte technische Sperre für solche Softwareupdates soll auch die verbotene Umprogrammierung verhindert werden.

Von diesem Gebot bleiben jene Softwareteile unberührt, welche nicht die funktechnischen Eigenschaften betreffen, etwa die Ausgestaltung der Bedienoberfläche. Solche Veränderungen bleiben zulässig. Da jedoch die Trennung zwischen jenen Softwareteilen, die zu sperren sind und jenen, die verändert werden dürfen, für die Betreiber offenbar zu viel Kosten erzeugen, wird von den Betreibern in der Praxis jedwedes Softwareupdate blockiert, ohne dass es dafür eine gesetzliche Pflicht gibt.

Zu § 3 Abs. 4:

Diese Bestimmung gibt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Möglichkeit, mit Verordnung Beschreibungen von Luftschnittstellen zu veröffentlichen. Diese Schnittstellenbeschreibungen sind nicht verbindlich, Hersteller können davon abweichen. Allerdings kann bei Einhaltung der in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten Kriterien davon ausgegangen werden, dass die von der Schnittstellenbeschreibung berührten grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Beschreibungen für Luftschnittstellen werden ausschließlich für Frequenzbänder bereitgestellt werden, deren Nutzung nicht unionsweit harmonisiert ist.

Es wird damit die bereits in § 4 FTEG enthaltene Verordnungsermächtigung übernommen und Art. 8 der Richtlinie 2014/53/EU umgesetzt.

Zu §§ 4 bis 9:

Es werden wenig neue Pflichten der Wirtschaftsakteure normiert, sondern großteils das, was sich aus der Sorgfaltspflicht ergibt, festgeschrieben. Die Pflichten sind fein abgestuft und darauf abgestimmt, was der jeweilige Wirtschaftsbeteiligte auf seiner Stufe der Handelskette tatsächlich verantworten kann.

Zu § 4:

Die Pflichten gelten für alle Hersteller im Sinne der Definition unabhängig davon, wo sie ihren Firmensitz haben.

Zu § 4 Abs. 3:

Nur der Hersteller – unabhängig ob er in oder außerhalb der Europäischen Union seinen Sitz hat – kann die Konformitätsbewertung durchführen und die technische Dokumentation erstellen, da nur er den Herstellungsprozess kennt und kontrollieren kann. Diese Aufgaben können daher auch nicht an einen Bevollmächtigten delegiert werden (siehe § 5 Abs. 1).

Zu § 4 Abs. 5 Z 1:

Bei Änderungen, die dazu führen, dass die Konformitätserklärung nicht mehr zutrifft, muss der Hersteller, falls dies möglich ist, die Konformitätserklärung anpassen oder ein neues Konformitätsverfahren durchführen.

Zu § 4 Abs. 5 Z 2:

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass neue Erkenntnisse zur Sicherheit von Produkten bzw. Risiken, die beim Inverkehrbringen noch unbekannt waren, entdeckt werden und die Verwender vor Schaden geschützt werden.

Zu § 4 Abs. 11:

Hersteller müssen von sich aus tätig werden, wenn sie der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht mit dem FMAG konform ist.

Zu § 4 Abs. 12:

Die Begründung für ein Verlangen nach Informationen und Unterlagen durch die Behörde ergibt sich aus Art. 19 (1) Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, nach dem Marktüberwachungsbehörden Wirtschaftsakteure verpflichten können, die Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten für erforderlich halten.

Falls Unterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden, ist darauf zu achten, dass eines der gängigen Formate verwendet wird. Sollte das Dokument nicht mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln zu öffnen sein, wird das Dokument als nicht vorgelegt zu betrachten sein.

Zu § 5:

Wie bereits erwähnt, kann der Hersteller dem Bevollmächtigten nicht die Sicherstellung der Konformität und die Erstellung der technischen Dokumentation übertragen.

Da die Richtlinie 2014/53/EU den Ausdruck „Bevollmächtigter“ nutzt und diese Diktion voraussichtlich auch von den beteiligten Verkehrskreisen übernommen werden wird, soll er auch in dieser Bestimmung beibehalten werden. Festzuhalten ist jedoch, dass dem „Bevollmächtigte“ nicht nur vom Hersteller eine Handlungsmöglichkeit eingeräumt, sondern ein Auftrag erteilt wurde, er sohin zur Vornahme der betreffenden Handlungen verpflichtet ist.

Zu § 6:

Durch die Inpflichtnahme der Einführer soll sichergestellt werden, dass Funkanlagen, die aus Drittländern auf dem Markt bereitgestellt werden, mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Einklang stehen.

Die Verpflichtungen der Einführer folgen in weiten Teilen jenen der Hersteller.

Zu § 6 Abs. 1:

Von einem Verstoß gegen diese Bestimmung wird jedenfalls dann auszugehen sein, wenn Produkte weiterhin eingeführt werden, die bereits durch die Veröffentlichung im RAPEX-System als mit einem ernsten Risiko behaftet bekannt gemacht wurden.

Zu § 6 Abs. 2:

Der Einführer haftet also nur für die Durchführung des (richtigen) Konformitätsbewertungsverfahrens durch den Hersteller. Vom Einführer wird allerdings erwartet, dass er die Unterlagen kritisch auf Plausibilität prüft, damit er der Verantwortung aus Abs. 1 gerecht wird. Eine Erfüllung dieser Verpflichtung auf Basis von Bestätigungen des Herstellers ist nur denkbar, wenn der Hersteller über ein von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem verfügt und entsprechende Unterlagen dem Einführer zur Verfügung stehen.

Zu § 6 Abs. 4:

Nicht nur die Hersteller sind verpflichtet, Namen und Anschrift auf den Produkten anzugeben, sondern auch die Einführer. Damit soll für den Fall von Problemen mit dem Produkt auf jeden Fall die Rückverfolgbarkeit zu einem Verantwortlichen in der Europäischen Union gewährleistet werden.

Zu § 6 Abs. 9:

Die Einführer müssen als Ansprechpartner der Behörden innerhalb der Europäischen Union fungieren und die Unterlagen, für die der außerhalb der Europäischen Union ansässige Hersteller verantwortlich ist, bereithalten bzw. beschaffen können.

Zu § 7 Abs. 1:

Das Verhalten der Händler muss von der gebotenen Sorgfalt getragen sein. Händler müssen sohin jenes Maß an Beurteilungsvermögen, Sorgfalt, Umsicht, Entschlusskraft und Handlungen an den Tag legen, das man unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise von ihnen erwarten kann. Die Händler müssen beispielsweise wissen, welche Produkte eine CE-Kennzeichnung benötigen und welche Informationen dem Produkt beigefügt sein müssen. Ein Nachweis über die Einhaltung der Pflichten aus Abs. 1 muss gegebenenfalls gegenüber der Marktüberwachungsbehörde geführt werden können.

Zu § 7 Abs. 2:

Der Händler haftet für die korrekte Durchführung der administrativen Anforderungen.

Zu § 7 Abs. 6:

Unter anderem haben auch Händler Produkte zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn diese Maßnahmen nicht von Importeur oder Hersteller durchgeführt werden. Sie haben ferner die nationalen Marktüberwachungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, in denen sie die Funkanlage auf dem Markt bereit gestellt haben, darüber zu unterrichten.

Zu § 8:

Wer unter eigenem Namen auf dem Markt bereitstellt, übernimmt die Pflichten des Herstellers. Das gilt auch, wenn bereits auf dem Markt befindliche Produkte umgebaut, modernisiert etc. werden und dabei Produkteigenschaften verändert werden, die Gegenstand der Konformitätsbewertung waren.

Zu § 9:

Die Rückverfolgbarkeit von Funkanlagen über die gesamte Lieferkette vereinfacht und verbessert die Marktüberwachung indem der Marktüberwachungsbehörde das Auffinden von Wirtschaftsakteuren, die nicht konforme Funkanlagen auf dem Markt bereitgestellt haben, erleichtert wird.

Diese Bestimmung ist essentiell, um im Falle von bekanntgewordenen Risiken von Produkten die Handelskette zurückverfolgen und schlussendlich die betroffenen Verwender möglichst rasch und effektiv erreichen zu können.

Zu § 10 Abs. 1:

Hier wird in Umsetzung von Art. 16 der Richtlinie 2014/53/EU vermutet, dass ein Gerät die grundlegenden Anforderungen erfüllt, sofern es den einschlägigen harmonisierten Vorschriften entspricht.

Zu § 10 Abs. 2:

Mit dieser Verordnungsermächtigung soll die rechtliche Grundlage für die Umsetzung der von der Europäischen Kommission allenfalls erlassenen delegierten Rechtsakte, mit denen Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Art. 3 der Richtlinie 2014/53/EU festgesetzt werden, geschaffen werden.

Zu § 10 Abs. 3 und 4:

Obwohl die in einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung angeführten Geräte noch kein hohes Maß an Konformität aufweisen, wird es dem Hersteller ermöglicht, derartige Funkanlagen nach einer Registrierung und nach entsprechender Kennzeichnung in Verkehr zu bringen. Die Europäische Kommission wird zu diesem Zweck ein zentrales Erfassungssystem einrichten. Mit dieser Vorgangsweise soll ein Ausgleich zwischen effizienter Marktüberwachung, Förderung von Innovation und Wettbewerb sowie geringe Belastung der Wirtschaftsakteure sichergestellt werden.

Zu § 11 Abs. 1:

Das Konformitätsbewertungsverfahren dient der Überprüfung und dem Nachweis, dass eine Funkanlage den grundlegenden Anforderungen entspricht.

Zu § 11 Abs. 2 bis 4:

Diese Absätze sehen für das Konformitätsbewertungsverfahren unterschiedliche Module vor, deren Strenge nach Maßgabe der damit verbundenen Höhe des Risikos und des geforderten Schutzniveaus abgestuft ist. Zur Beschreibung der vorgesehenen Verfahren wird auf die Anhänge zu diesem Bundesgesetz verwiesen, welche den Anhängen der Richtlinie entsprechen.

Zu § 12:

Mit dieser Bestimmung erfolgt die Umsetzung von Art. 18 der Richtlinie 2014/53/EU.

Die Verpflichtung, die Konformitätserklärung stets auf dem aktuellen Stand zu halten, richtet sich an den Hersteller, da nur er den Herstellungsprozess kennt und kontrollieren kann.

Die EU-Konformitätserklärung bzw. die vereinfachte EU-Konformitätserklärung können in deutscher Sprache oder, da diese technischen Unterlagen weitgehend in englischer Sprache verfasst sind und sich ausschließlich an technisches Fachpersonal wenden, auch in englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden.

Zu § 12 Abs. 4:

Diese Bestimmung dient dem wirksamen Zugang zu Informationen für die Marktüberwachungsbehörden.

Zu § 13:

Die hier festgelegten Bestimmungen sollen Klarheit hinsichtlich der Vorgangsweise bei jenen Nichtkonformitäten schaffen, die nicht unbedingt als sicherheitsrelevant bezeichnet werden können, die aber dennoch als formale Mängel das Prinzip der Konformität untergraben können. Erste Ebene der Marktüberwachung ist gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 die Kontrolle der Unterlagen. Ihnen ist daher eine erhebliche Bedeutung beizumessen. Können Sie nicht oder nicht korrekt vorgelegt werden, so ist das Produkt letztendlich nicht verkehrsfähig.

Erfahrungsgemäß besteht in jenen Fällen, die in Abs. 1 taxativ dargestellt sind, Kooperationsbereitschaft der Wirtschaftsakteure, sodass es vertretbar erscheint in diesen Fälle zunächst von der Einleitung eines förmlichen Aufsichtsverfahrens gemäß § 28 abzusehen, den Wirtschaftsakteur formlos von der aufgetretenen Unregelmäßigkeit zu informieren und ihn zur Vornahme von Verbesserungshandlungen aufzufordern. Sollte diese Vorgangsweise jedoch nicht zur vollständigen Herstellung der Konformität führen, weil der Wirtschaftsakteur zB eine zunächst ausgedrückte Kooperationsbereitschaft verweigert oder die Frist ungenutzt verstreichen lässt, wird letztendlich auch in diesen Fällen das in § 28 vorgesehene Aufsichtsverfahren durchzuführen sein.

Zu § 14:

Mit dieser Bestimmung erfolgt die Umsetzung von Art. 19 der Richtlinie 2014/53/EU.

Die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, gelten zwar unmittelbar, dennoch soll ein Verweis auf diese Verordnung an dieser Stelle aufgenommen werden.

Zu § 15:

Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Artikel 20 der Richtlinie 2014/53/EU. Sie regeln die Verantwortlichkeit für die Kennzeichnung sowie Art und Aussehen der Kennzeichnung.

Hervorgehoben seien in Abs. 5 und 6 zentrale Bestimmungen über das Verbot, irreführende Kennzeichnungen an Funkanlagen anzubringen oder die Lesbarkeit des CE-Kennzeichens zu beeinträchtigen sowie über das Verbot, dass andere als die in Abs. 4 angegebenen Personen ein CE-Kennzeichen an einer Funkanlage anbringen.

Zu § 16:

Die Überprüfung der Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software sollte nicht dazu führen, dass die Verwendung der Anlage mit Software von unabhängigen Anbietern unterbunden wird. Durch das zur Verfügung stellen von Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software soll der Wettbewerb gefördert werden.

Zu § 17:

Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Artikel 21 der Richtlinie 2014/53/EU.

Zu § 17 Abs. 2:

Die Verpflichtung, die technischen Unterlagen zu erstellen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten, richtet sich an den Hersteller, da nur er den Herstellungsprozess kennt und kontrollieren kann.

Zu §§ 18 bis 22:

Diese Bestimmungen wurden möglichst wörtlich Kapitel IV der Richtlinie 2014/53/EU entnommen.

Zu § 19:

Aus Gründen von Effektivität und Sparsamkeit für Unternehmen und die Verwaltung wurde die Akkreditierung als Notifizierungsvoraussetzung festgelegt. Falls die der Notifizierung zugrunde liegende Akkreditierung daher wegfällt, ausgesetzt oder eingeschränkt wird (auf Grund eines Ermittlungsverfahrens der Akkreditierung Austria), so ist auch die Notifizierung durch die notifizierende Behörde entsprechend anzupassen.

Die notifizierten Stellen werden von der Europäischen Kommission in der allgemein zugänglichen NANDO-Datenbank erfasst (http://ec.europa.eu/growth/toolsdatabases/ nando/). Aus dieser Datenbank können auch die notifizierten Stellen Name und Kontakdaten jener Stellen, die für die gleiche Richtlinie notifiziert sind, entnehmen. Dies ist vor allem für die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 21 Abs. 2 eine wichtige Voraussetzung.

Die Europäische Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Die Europäische Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Zu § 20:

Auch in Fällen, in denen Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder an Zweigstellen übertragen werden, muss das für das Inverkehrbringen von Funkanlagen erforderliche Schutzniveau gewahrt bleiben. Unterauftragnehmer und Zweigstellen haben daher denselben Anforderungen wie die notifizierten Stellen zu genügen.

Zu § 22:

Diese Bestimmung erfolgt in Umsetzung von Art. 35 der Richtlinie 2014/53/EU. Die Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden wird dem BFTK erteilt, da diese Behörde nicht nur über die im Zuge der Prüfung erforderliche Expertise und Informationen sondern auch über die entsprechenden Kontakte zu Wirtschaftsakteuren verfügt. Allerdings soll das Beschwerdeverfahren mit einem Feststellungsbescheid beendet werden. Die allenfalls in der Folge auszusprechenden Sanktionen sollen hingegen dem in § 19 Abs. 5 vorgesehenen Verfahren und der Entscheidung des BMVIT als Notifizierungsbehörde vorbehaltenen bleiben.

Zu § 23 Abs. 1:

Diese Formulierung entspricht der bislang in § 10 Abs. 1 FTEG enthaltenen Anordnung und benennt die Anforderungen, die vor dem Inverkehrbringen einer Funkanlage erfüllt sein müssen.

Zu § 23 Abs. 2:

An dieser Stelle wird eine Übersicht über jene Unterlagen bereitgestellt, welche einer Funkanlage beigelegt sein müssen.

Hervorgehoben sei an dieser Stelle die Wichtigkeit von Gebrauchsanweisung und Konformitätserklärung.

Mit der Gebrauchsanweisung soll dem Verbraucher ausreichende Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage zur Verfügung gestellt werden, damit sie gemäß den grundlegenden Anforderungen genutzt werden kann. Diese Informationen müssen möglicherweise die Beschreibung von Zubehör wie Antennen und von Bestandteilen wie Software sowie Angaben zur Installation der Funkanlage enthalten.

Durch das Beilegen der Konformitätserklärung werden Information und Effizienz der Marktüberwachung vereinfacht und erhöht.

Zu § 24 Abs. 1:

Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Gerät in Betrieb genommen bzw. an ein Telekommunikationsnetz angeschlossen werden darf. Insbesondere wird an dieser Stelle auch das Verhältnis dieses Bundesgesetzes zum Telekommunikationsgesetz 2003 klargestellt. Sämtliche die Frequenzordnung regelnde Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 bleiben unberührt.

Zu § 24 Abs. 3:

Dieses Bundesgesetz regelt in Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU vornehmlich die Einfuhr und den Vertrieb von Funkanlagen durch Wirtschaftsakteure. Durch die Richtlinie 2014/53/EU nicht abgedeckt werden hingegen alle jene Fälle, in denen Funkanlagen für private Zwecke nach Österreich verbracht werden. Gerade derartige Funkanlagen werden jedoch aus Anlass von Störmeldungen von den Organen der Fernmeldebehörden häufig aufgegriffen. Mit dieser Bestimmung soll daher eine Forderung der Vollziehungspraxis aufgegriffen und die Einfuhr von Funkanlagen, die nicht den im Unionsgebiet geforderten technischen Standards entsprechen, hintangehalten werden.

Zu § 24 Abs. 4 bis 7:

Diese Bestimmungen wurden wörtlich aus § 11 Abs. 3 bis 6 FTEG übernommen. Von dem Ausdruck „Gerät“ sind nicht nur Funkanlagen sondern jeweils auch Telekommunikationsendeinrichtungen erfasst. Diese Vorgangsweise wurde gewählt, da diese Bestimmungen zwar nicht Inhalt der Richtlinie 2014/30/EU und daher auch nicht in der zu deren Umsetzung erlassenen Novelle des ETG 1992 abgebildet, jedoch nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Richtlinie 2008/63/EG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen, ABl. Nr. L 162 vom 21.06.2008, S.20 weiterhin erforderlich sind.

Zu § 25:

Diese Regelung dient der Umsetzung von Art. 9 der Richtlinie 2014/53/EU.

Wie bereits bislang soll es möglich sein Funkanlagen auszustellen, auch wenn diese (noch) nicht sämtlichen grundlegenden Anforderungen entsprechen. Bedingung dafür ist jedoch, dass Besucher ausreichend darüber informiert werden, dass die ausgestellten Geräte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden können.

Neu ist die Möglichkeit, Funkanlagen, die (noch) nicht sämtlichen grundlegenden Anforderungen entsprechen, auch vorzuführen zu können. Da hiefür die Funkanlagen in Betrieb genommen werden, ist ein höheres Schutzniveau als beim bloßen Ausstellen erforderlich. Die Inbetriebnahme einer Funkanlage zum Zweck des Vorführens wird daher erst nach der Erteilung einer Bewilligung durch das zuständige Fernmeldebüro zulässig sein. Das erforderliche Verfahren ist weitgehend wie das Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG 2003 ausgestaltet. Allerdings soll zur Bewilligungserteilung das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro berufen sein. Die Expertise des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen kann über die Möglichkeit der Stellungnahme für dieses Verfahren nutzbar gemacht werden.

Zu § 26:

Diese Bestimmung entspricht § 13 FTEG. Es soll weiterhin das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte zur Aufsicht über den Markt für Funkanlagen zuständig sein. Neue Zuständigkeiten ergeben sich aus dem vierten Abschnitt betreffend Konformitätsbewertungsstellen (Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie) und aus § 25 (Entscheidung des Fernmeldebüros über Bewilligungen für das Vorführen von Funkanlagen).

Zu § 27:

Diese Bestimmung überträgt der Fernmeldebehörde „Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ die Zuständigkeit zur Überwachung des Bereitstellens von Funkanlagen auf dem Markt (Marktüberwachung).

Zu § 27 Abs. 2:

Organe der Fernmeldebehörden sind die den vier Fernmeldebüros zugeordneten Funküberwachungen.

Die in Absatz 2 genannten Organe der Fernmeldebehörden umfassen insbesondere auch die Bediensteten der Funküberwachung.

Zu § 28:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend § 14a FTEG. Zusätzlich zu den bislang normierten Aufsichtsmaßnahmen soll nunmehr auch die „Mitteilung in Medien“ als Aufsichtsmaßnahme explizit genannt werden.

Diese Aufzählung ist jedoch weiterhin lediglich demonstrativ und es verbleibt damit noch Raum für allenfalls erforderliche andere Maßnahmen. Die Behörde hat ihrer Entscheidung eine Risikobewertung im Sinn des Abs. 5 zugrunde zu legen und das jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende Mittel heranzuziehen, wie dies auch in Abs. 5 ausdrücklich ausgesprochen ist. Auch wird angemessenen Maßnahmen, die auf freiwilliger Basis herbeigeführt werden können, der Vorzug zu geben sein.

Auf die Möglichkeit der Festsetzung einer Rücklaufquote wurde verzichtet, da dies im Umkehrschluss bedeuten würde, dass die zuständigen Behörden dem Verbleib einer Restmenge auf dem Markt oder bei den Verbrauchern und Verbraucherinnen zustimmen. Über entsprechende Ansprüche von Verbrauchern und Verbraucherinnen bei Rückrufen wird grundsätzlich in einem zivilgerichtlichen Verfahren auf Grund des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sowie allenfalls auf Grund zivilrechtlicher Nebengesetze zu entscheiden sein.

Maßnahmen sind vornehmlich durch das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen mit Bescheid oder – bei ungewissem Adressatenkreis – durch den BMVIT mit Verordnung zu treffen. Die Auswahl der zu treffenden Maßnahme obliegt der vollziehenden Behörde und wird je nach den Umständen des konkreten Einzelfalles vorzunehmen sein. Grundsätzlich hat die Behörde jedoch das „gelindesten noch zum Ziel führende Mittel“ anzuwenden.

Jeder Wirtschaftsakteur hat sämtliche auf seiner Stufe der Lieferkette zumutbaren Schritte zu unternehmen, den gesetzmäßigen Zustand (wieder)herzustellen.

Zu § 29:

Diese Bestimmung entspricht § 14b FTEG.

Damit wird der Behörde und deren Organen in Anlehnung an das Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, die Möglichkeit eröffnet, im Fall von unmittelbar drohenden Gefahren entsprechend rasch Verwaltungsschritte setzen zu können. Die unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt stellt aber jedenfalls immer die ultima ratio dar.

Da vorläufige Maßnahmen zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr getroffen werden, ist es unumgänglich, dass diese Maßnahmen auch in Fällen aufrecht bleiben, in denen der Bescheid – etwa wegen der Verlegung des Firmensitzes – nicht zugestellt werden kann.

Zu § 30:

Diese Bestimmung entspricht § 14c FTEG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der österreichische Markt im Bereich der Telekommunikation im internationalen Kontext zu sehen und damit eine Zusammenarbeit mit berechtigten ausländischen Stellen unablässig ist. Maßnahmen nach § 28 sollen daher zur Effizienzsteigerung bereits nach entsprechenden Mitteilungen ausländischer Behörden erfolgen können.

Zu § 31 Abs. 1 und 3:

Diese Bestimmungen entsprechen den bisherigen § 14d Abs. 1 und 2. Zur Überprüfung der technischen Parameter von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen sind zur Beurteilung entsprechende technische Prüfungen notwendig. Zu objektiven Beurteilung können entsprechende Prüfanstalten herangezogen werden. Die eventuellen Prüfkosten sind mit Bescheid vorzuschreiben, wenn das Gerät die Anforderungen nicht erfüllt.

Zu § 31 Abs. 2:

Mit dieser Bestimmung soll dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ein Instrument an die Hand gegeben werden, Funkanlagen, die mittels Fernabsatz auf dem Markt bereitgestellt werden, einer Prüfung zu unterziehen, sofern der Verdacht besteht, dass die Funkanlage nicht den Anforderungen entspricht. Dies entspricht der Intention der Richtlinie 2014/53/EU, wie dies auch aus deren Erwägungsgründen hervorgeht.

Zu § 32 Abs. 1:

Diese Bestimmung entspricht § 14c Abs. 1 FTEG.

Mit Abs. 1 wird die Weitergabe von Daten, die bei der Vollziehung des FTEG erhoben werden, an ausländische und internationale Behörden ermöglicht, wobei auch die Einspeisung in Datenbanken erfasst ist. Hier ist insbesondere an die Produktsicherheitsdatenbank ICSMS gedacht, die vom Land Baden Württemberg mit Unterstützung der Europäischen Kommission eingerichtet wurde und mittlerweile bereits von einigen EU-Mitgliedstaaten genutzt wird.

Zu § 32 Abs. 2:

Diese Bestimmung entspricht § 14c Abs.2 FTEG

Der BMVIT wird damit zum internationalen Datenaustausch insbesondere im Rahmen des EU-Produktsicherheitsnotfallsverfahrens (RAPEX) auf Grund der Produktsicherheits-Richtlinie und des Schutzklauselverfahrens auf Grund der Richtlinie 2014/53/EU ermächtigt.

Zu § 32 Abs. 3:

Diese Bestimmung entspricht § 14c Abs.3 FTEG

Es soll auch die Weitergabe personenbezogener Daten von Wirtschaftsakteuren, wenn dies für die Identifizierung von Produkten, ihre Rückverfolgung und zur Risikobewertung erforderlich ist, ermöglicht werden.

Zu § 33:

Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes vorzunehmenden Amtshandlungen sind durch Verordnung Gebühren festzusetzen.

Zu § 34:

Diese Bestimmung wurde mit Ausnahme des in § 5 Abs. 2 FTEG enthalten gewesenen Richtlinienzitates wörtlich aus § 5 FTEG übernommen. Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze werden verpflichtet, die von ihnen bereit gestellten Schnittstellen zu veröffentlichen und damit den Herstellern von Endeinrichtungen die Möglichkeit gegeben, zum Anschluss an diese Schnittstellen geeignete Endeinrichtungen am Markt bereitzustellen. Obwohl diese Bestimmung daher nicht nur im Hinblick auf Funkanlagen relevant ist, wurde diese Vorgangsweise gewählt, da diese Verpflichtung zwar nicht Inhalt der Richtlinie 2014/30/EU und daher auch nicht in der zu deren Umsetzung erlassenen Novelle des ETG 1992 abgebildet, jedoch nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Richtlinie 2008/63/EG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen, ABl. Nr. L 162 vom 21.06.2008, S.20 weiterhin erforderlich ist.

Zu § 35:

Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sicherzustellen werden Verwaltungsstraftatbestände normiert. Mit der Höhe der Strafrahmen von bis zu € 58 000.- soll eine der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Bereiches angemessene generalpräventive Wirkung hervorgerufen werden.

Zu § 36 Abs. 2:

Diese Übergangsbestimmung bildet Art. 48 der Richtlinie 2014/53/EU ab, auf Grund dessen Vorgaben kein längerer Übergangszeitraum zulässig ist.