Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Erwachsenenvertretungsrecht und das Kuratorenrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden und das Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Namensänderungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, die Jurisdiktionsnorm, das Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretungsgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/…., wird wie folgt geändert:

1. In § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Gesetz hat vorzusehen, dass Personen im Sinn des Abs. 1 einen Vertreter (§ 1034) haben, soweit sie minderjährig sind, dies selbst vorsehen oder dies zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen unvermeidlich ist. Personen, die eines gesetzlichen Vertreters bedürfen oder über einen solchen bereits verfügen, heißen schutzberechtigte Personen.“

2. § 24 lautet samt Abschnittsüberschrift:

„III. Entscheidungsfähigkeit

§ 24. Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen und sich entsprechend verhalten kann.“

3. § 141 samt Überschrift lautet:

„Handlungsfähigkeit in Abstammungsangelegenheiten

§ 141. (1) Eine Person kann in Angelegenheiten ihrer Abstammung und der Abstammung von ihr rechtswirksam handeln, wenn sie entscheidungsfähig ist.

(2) Entscheidungsfähige Minderjährige bedürfen darüber hinaus der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Handelt in einem solchen Fall der gesetzliche Vertreter, so bedarf er der Zustimmung des Minderjährigen. Im Zweifel wird das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet.

(3) Ist eine Person in Angelegenheiten der Abstammung nicht entscheidungsfähig, so kann ihr gesetzlicher Vertreter für sie handeln. Ist die vertretene Person volljährig, so gilt § 250 Abs. 2 sinngemäß. Die Vaterschaft oder Elternschaft kann eine Person jedoch nur selbst anerkennen.

(4) Der Vertreter hat sich vom Wohl des Vertretenen leiten zu lassen. Seine Vertretungshandlungen in Angelegenheiten der Abstammung bedürfen nicht der Genehmigung des Gerichts.“

4. In der Überschrift vor § 142 wird das Wort „Abstammungssachen“ durch das Wort „Abstammungsangelegenheiten“ ersetzt.

5. In § 146 Abs. 1 wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähig“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ ersetzt.

6. In § 146 Abs. 2 wird die Wortfolge „nicht eigenberechtigt“ durch das Wort „minderjährig“ ersetzt.

7. In § 147 Abs. 2 wird die Wortfolge „nicht eigenberechtigt“ durch das Wort „minderjährig“ und die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähige“ durch das Wort „entscheidungsfähige“ ersetzt.

8. In § 147 Abs. 3 wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähig“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ ersetzt.

9. In § 153 Abs. 2 wird die Wortfolge „nicht eigenberechtigt“ durch das Wort „minderjährig“ ersetzt.

10. § 154 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

              „b) der Anerkennende oder – im Fall des § 147 Abs. 2 – die Mutter oder das Kind nicht entscheidungsfähig war oder der gesetzliche Vertreter des Kindes nicht zugestimmt hat, es sei denn, dass der Mangel der gesetzlichen Vertretung nachträglich behoben wurde oder dass der Anerkennende nach Erreichen der Entscheidungsfähigkeit sein Anerkenntnis gebilligt hat;“

11. In § 156 Abs. 2 wird die Wortfolge „Einsichts- und urteilsfähige“ durch das Wort „Entscheidungsfähige“ und die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

12. § 158 Abs. 2 lautet:

„(2) Um sein Kind vertreten und dessen Vermögen verwalten zu können, muss ein Elternteil über jene Handlungsfähigkeit verfügen, die ein Handeln in eigenen Angelegenheiten erfordern würde.“

13. In § 164 Abs. 1 werden an den ersten Satz folgende Sätze angefügt:

„Sofern das Wohl des Kindes nichts anderes erfordert, haben sie es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Für die Anlegung von Bargeld und Geld auf Zahlungskonten des Kindes, den Wechsel der Anlageform und die Veräußerung von dessen Vermögen gelten die §§ 215 bis 223 sinngemäß.“

14. In § 172 wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähige“ durch das Wort „entscheidungsfähige“ ersetzt.

15. In § 173 Abs. 1 werden die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähige“ durch das Wort „entscheidungsfähige“ und die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

16. In § 173 Abs. 2 wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähiges“ durch das Wort „entscheidungsfähiges“ ersetzt.

17. In § 173 Abs. 3 wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähigen“ durch das Wort „entscheidungsfähigen“ ersetzt.

18. § 175 entfällt.

19. § 191 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Person kann ein Kind an Kindesstatt annehmen, wenn sie entscheidungsfähig ist. Sie kann dabei nicht vertreten werden. Durch die Annahme an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft begründet.“

20. In § 191 Abs. 2 wird das Wort „Eigenberechtigung“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

21. § 192 Abs. 2 bis 4 lauten:

„(2) Ein Wahlkind schließt den Vertrag selbst ab, wenn es entscheidungsfähig ist. Im Zweifel wird das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen in Angelegenheiten der Annahme an Kindesstatt vermutet.

(3) Ist eine Person nicht entscheidungsfähig, so kann ihr gesetzlicher Vertreter für sie den Vertrag abschließen. Verweigert der gesetzliche Vertreter die Einwilligung, so hat das Gericht sie auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes zu ersetzen, soweit keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

(4) Der Vertreter hat sich vom Wohl des Vertretenen leiten zu lassen. Seine Vertretungshandlungen in Angelegenheiten der Annahme an Kindesstatt bedürfen nicht der Genehmigung des Gerichts.“

22. In § 194 Abs. 1 werden die Wörter „nicht eigenberechtigten“ durch das Wort „minderjährigen“ und das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „volljährig“ ersetzt.

23. § 195 Abs. 1 Z 4 und 5 lauten:

         „4. das nicht entscheidungsfähige volljährige Wahlkind;

           5. der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Wahlkindes.“

24. § 195 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Das Zustimmungsrecht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.

(3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.“

25. In § 196 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. das nicht entscheidungsfähige minderjährige Wahlkind;“

26. § 196 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Anhörungsrecht des in Abs. 1 genannten Wahlkindes entfällt, wenn es zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder durch die Anhörung dessen Wohl gefährdet wäre. Das Anhörungsrecht eines sonstigen im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.“

27. In § 200 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ und das Wort „Eigenberechtigung“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

28. In § 200 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „eigenberechtigtes“ durch das Wort „entscheidungsfähiges“, das Wort „Eigenberechtigung“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ und der Verweis auf „§ 192 Abs. 2“ durch den Verweis auf „§ 192 Abs. 3“ ersetzt.

29. In § 201 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „eigenberechtigten“ durch das Wort „entscheidungsfähigen“ ersetzt.

30. In § 201 Abs. 1 Z 4 entfällt das Wort „eigenberechtigte“.

31. § 202 Abs. 3 entfällt.

32. In § 205 Abs. 2 Z 1 wird die Wendung „nicht voll handlungsfähige“ durch die Wendung „im Sinn des § 21 Abs. 3 schutzberechtigte“ ersetzt.

33. In § 213 Abs. 2 wird die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

34. Vor § 214 wird folgende Paragrafenüberschrift eingefügt:

              „b. Überwachung der Vermögensverwaltung“

35. In § 214 Abs. 1 entfällt das Wort „minderjährigen“.

36. Vor § 215 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Allgemeine Grundsätze“

37. In § 215 Abs. 1 werden die Wendung „Geld eines Minderjährigen“ durch die Wendung „Bargeld oder Geld auf Zahlungskonten eines Kindes (Mündelgeld)“ und das Wort „Darlehen“ durch das Wort „Krediten“ ersetzt.

38. § 216 samt Überschrift lautet:

„Mündelsichere Spareinlagen

§ 216. Spareinlagen bei einem Kreditinstitut, das zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist, sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn

           1. die Spareinlagen auf den Namen des Kindes lauten und ausdrücklich die Bezeichnung „Mündelgeld“ tragen, und

           2. für die Verzinsung und Rückzahlung der Mündelspareinlagen ein vom Kreditinstitut gebildeter, jederzeit mit der jeweiligen Höhe solcher Einlagen übereinstimmender unbelasteter Deckungsstock haftet, und

           3. der Deckungsstock ausschließlich in mündelsicheren Wertpapieren (§ 217), in Hypothekarforderungen mit gesetzmäßiger Sicherheit (§ 218), in Forderungen, für die der Bund oder ein Land haftet, oder in Bargeld besteht.“

39. Vor § 217 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Mündelsichere Wertpapiere und Forderungen“

40. Vor § 218 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Mündelsichere Kredite“

41. In § 218 lautet Abs. 1:

„(1) Kredite sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn zu ihrer Sicherstellung an einer inländischen Liegenschaft eine Hypothek bestellt wird und die Liegenschaft samt ihrem Zubehör während der Laufzeit des Kredites auch ausreichend feuerversichert ist. Liegenschaften, deren Wert sich wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert, sind nicht geeignet.“

42. Vor § 219 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Mündelsichere Liegenschaften“

43. Vor § 220 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Andere Anlageformen“

44. In § 220 Abs. 1 werden die Wörter „des Vermögens eines minderjährigen Kindes“ durch die Wörter „von Mündelgeld“ und das Wort „Risken“ durch das Wort „Risiken“ ersetzt.

45. In § 220 Abs. 2 entfällt zweimal das Wort „minderjährigen“.

46. In § 220 Abs. 3 entfällt das Wort „minderjährigen“ und wird das Wort „klaren“ durch das Wort „offenbaren“ ersetzt.

47. Die §§ 221 bis 224 samt Überschriften lauten:

„Wechsel der Anlageform

§ 221. Der gesetzliche Vertreter hat jedenfalls dann eine andere Anlegung bereits angelegten Vermögens zu veranlassen, wenn ansonsten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass ein für das Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse nicht unbeträchtliches Vermögen dauerhaft geschmälert werden wird und die Umschichtung dem Wohl des Kindes entspricht.

Veräußerung von beweglichem Vermögen

§ 222. Das nicht in Mündelgeld oder veranlagtem Vermögen bestehende bewegliche Vermögen darf nur bestmöglich und soweit verwertet werden, als dies zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des Kindes nötig ist.

Veräußerung von unbeweglichem Gut

§ 223. Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden.

Entgegennahme von Zahlungen

§ 224. Der gesetzliche Vertreter kann 15 000 Euro übersteigende Zahlungen an das Kind nur entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht im Einzelfall oder allgemein ermächtigt wurde oder eine gerichtliche Genehmigung des Wechsels der Anlageform vorliegt. Fehlt eine solche Ermächtigung oder Genehmigung, so wird der Schuldner durch Zahlung an den Vertreter von seiner Schuld nur befreit, wenn das Gezahlte noch im Vermögen des Kindes vorhanden ist oder für dessen Zwecke verwendet wurde.“

48. In § 229 Abs. 2 wird die Zahl „10 000“ durch die Zahl „15 000“ ersetzt.

49. Die § 240 bis 284 samt Überschriften lauten:

„Sechstes Hauptstück

Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

I. Teilnahme am Rechtsverkehr

Selbstbestimmung

§ 240. Volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, sollen möglichst selbständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, am rechtlichen und geschäftlichen Verkehr teilnehmen können.

Nachrang der Stellvertretung

§ 241. (1) Die in § 240 genannten Personen nehmen nur dann durch einen Vertreter am Rechtsverkehr teil, wenn sie dies selbst vorsehen oder eine Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen unvermeidlich ist. Sie können durch eine von ihnen bevollmächtigte Person oder durch einen gewählten oder gesetzlichen oder gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertreten werden.

(2) Soweit eine volljährige Person bei Besorgung ihrer Angelegenheiten entsprechend unterstützt wird oder, besonders durch eine Vorsorgevollmacht, für deren Besorgung im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt hat, kann für sie kein Erwachsenenvertreter tätig werden.

(3) Unterstützung kann insbesondere durch die Familie, andere nahe stehende Personen, Gruppen von Gleichgestellten, Beratungsstellen oder im Rahmen eines betreuten Kontos oder eines Vorsorgedialogs geleistet werden.

Selbstbestimmung trotz Stellvertretung

§ 242. (1) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter hat danach zu trachten, dass die vertretene Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann, und sie, soweit wie möglich, in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.

(2) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter hat die vertretene Person von beabsichtigten, ihre Person oder ihr Vermögen betreffenden wichtigen Maßnahmen rechtzeitig zu verständigen und ihr die Möglichkeit zu geben, sich dazu in angemessener Frist zu äußern. Die Äußerung der vertretenen Person ist zu berücksichtigen, es sei denn, ihr Wohl wäre hierdurch gefährdet.

Handlungsfähigkeit

§ 243. (1) Die Handlungsfähigkeit einer vertretenden Person wird durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung nicht eingeschränkt.

(2) Soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person erforderlich ist, hat das Gericht im Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der vertretenen Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wie nach § 865 Abs. 3 und Abs. 5 die Genehmigung des Erwachsenenvertreters und in den Fällen des § 258 Abs. 3 auch jene des Gerichts voraussetzt. Der Genehmigungsvorbehalt bleibt ungeachtet der Übertragung einer Erwachsenenvertretung im Sinn des § 246 Abs. 3 Z 2 bestehen; er ist vom Gericht jederzeit aufzuheben, wenn er nicht mehr erforderlich ist.

(3) Schließt eine volljährige Person, die nicht entscheidungsfähig ist, ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens, das ihre Lebensverhältnisse nicht übersteigt, so wird dieses – unabhängig von der Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts im Sinn des Abs. 2 – mit der Erfüllung der sie treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.

II. Auswahl und Dauer der Vertretung

Eignung

§ 244. (1) Als Vorsorgebevollmächtigter und Erwachsenenvertreter darf nicht eingesetzt und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden, wer

           1. schutzberechtigt im Sinn des § 21 Abs. 3 ist,

           2. besonders wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung eine dem Wohl der volljährigen Person förderliche Ausübung der Vertretung nicht erwarten lässt oder

           3. in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer vergleichbar engen Beziehung zu einer Einrichtung steht, in der sich die volljährige Person aufhält oder von der diese betreut wird.

(2) Eine Person darf nur so viele Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen übernehmen, wie sie unter Bedachtnahme auf die damit verbundenen Pflichten, insbesondere jene zur persönlichen Kontaktnahme, ordnungsgemäß besorgen kann. Insgesamt darf eine Person – ausgenommen ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ESchuVG) – nicht mehr als fünf, ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) nicht mehr als 25 Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen übernehmen, es sei denn, dieser ist aufrecht in eine Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten oder Notaren eingetragen. Vertretungen zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit bleiben dabei außer Betracht.

(3) Die volljährige Person kann in einer Erwachsenenvertreterverfügung eine Person bezeichnen, die für sie als Erwachsenenvertreter tätig werden soll. Die volljährige Person muss hiefür fähig sein, die Bedeutung und Folgen einer Erwachsenenvertretung sowie der Bezeichnung der Person in Grundzügen zu verstehen und sich entsprechend zu verhalten. Die Erwachsenenvertreterverfügung muss schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden. Hegt die eintragende Person Bedenken gegen das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit der volljährigen Person, so hat sie die Eintragung abzulehnen und die Ablehnung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.

(4) Mehrere Vertreter – ausgenommen Vorsorgebevollmächtigte – können für eine Person nur mit jeweils unterschiedlichem Wirkungsbereich eingesetzt und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden.

Beginn und Fortbestand

§ 245. (1) Eine Vorsorgevollmacht wird wirksam, wenn und soweit ihr Wirksamwerden im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist.

(2) Eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung entsteht mit ihrer Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis.

(3) Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung wird durch die Bestellung des Gerichts begründet.

(4) Die Vertretungsbefugnis eines Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters entsteht oder besteht fort, auch wenn die vertretene Person im Wirkungsbereich ihres Vertreters handlungsfähig ist oder ihre Handlungsfähigkeit erlangt.

Änderung und Beendigung

§ 246. (1) Eine Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung endet

           1. mit dem Tod der vertretenen Person oder ihres Vertreters,

           2. durch gerichtliche Entscheidung im Sinn des Abs. 3,

           3. durch die Eintragung des Widerrufs oder der Kündigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gewählten Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis,

           4. durch die Eintragung des Widerspruchs der vertretenen Person oder ihres Vertreters gegen eine gesetzliche Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis oder

           5. mit dem Ablauf von drei Jahren bei einer gesetzlichen oder gerichtlichen Erwachsenenvertretung.

(2) Für den Widerruf oder den Widerspruch der vertretenen Person genügt es, wenn sie zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr vertreten sein will. Auf diese Möglichkeiten kann sie nicht verzichten. Der Vertreter hat die Eintragung des Widerrufs oder Widerspruchs im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis zu veranlassen.

(3) Das Gericht hat

           1. das Erlöschen der Vorsorgevollmacht oder der gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen und erforderlichenfalls einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen, wenn der Vertreter nicht oder nicht im Sinn seiner Pflichten tätig wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert;

           2. die gerichtliche Erwachsenenvertretung einer anderen Person zu übertragen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist oder durch die Vertretung unzumutbar belastet wird, einer der Umstände des § 244 Abs. 1 gegeben ist oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert;

           3. einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu entheben, wenn die übertragene Angelegenheit erledigt ist oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nach § 271 wegfallen; betrifft dies nur einen Teil der Angelegenheiten, so ist der Wirkungsbereich insoweit einzuschränken. Erforderlichenfalls ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung zu erweitern.

(4) § 178 Abs. 3, § 183 Abs. 2 und § 1025 gelten sinngemäß.

III. Besondere Rechte und Pflichten des Vertreters

Kontakte

§ 247. Ein Erwachsenenvertreter hat mit der vertretenen Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmaß persönlichen Kontakt zu halten. Sofern er nicht bloß zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit eingesetzt ist, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.

Verschwiegenheitspflicht

§ 248. (1) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter ist, außer gegenüber dem Pflegschaftsgericht, zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Funktion anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(2) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter hat aber auf entsprechende Anfrage hin dem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie den Eltern und Kindern der vertretenen Person über deren geistiges und körperliches Befinden und deren Wohnort sowie über seinen Wirkungsbereich Auskunft zu erteilen. Dies gilt nicht, soweit die vertretene Person etwas anderes verfügt hat, sie zu erkennen gibt, dass sie eine solche Auskunftserteilung nicht will, oder diese ihrem Wohl widerspricht.

(3) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter ist weiters nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit

           1. ihn davon die insoweit entscheidungsfähige Person entbunden hat,

           2. die vertretene Person zur Offenlegung verpflichtet ist oder

           3. die Offenlegung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist.

Haftung und Aufwandersatz

§ 249. (1) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter haftet der vertretenen Person für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Das Gericht kann die Ersatzpflicht insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie den Vertreter unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder seines besonderen Naheverhältnisses zur vertretenen Person, unbillig hart träfe.

(2) Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Vertretung notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung der Haftung nach Abs. 1 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem Erwachsenenvertreter von der vertretenen Person jedenfalls zu erstatten, sofern dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet wäre.

IV. Personensorge

Vertretung

§ 250. (1) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter kann in Angelegenheiten, die in der Persönlichkeit der vertretenen Person oder deren familiären Verhältnissen gründen (Personensorge), nur dann tätig werden, wenn

           1. diese von seinem Wirkungsbereich umfasst sind,

           2. die vertretene Person nicht entscheidungsfähig ist,

           3. sich aus dem Gesetz nicht ergibt, dass eine Stellvertretung jedenfalls ausgeschlossen ist, und

           4. eine Vertretungshandlung zur Wahrung des Wohles der vertretenen Person erforderlich ist.

(2) Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die vom Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit zu unterbleiben, es sei denn, das Wohl der vertretenen Person wäre sonst gefährdet.

(3) In wichtigen Angelegenheiten der Personensorge hat ein Erwachsenenvertreter die Genehmigung des Gerichts einzuholen.

(4) Das Recht der vertretenen Person auf persönliche Kontakte zu anderen Personen sowie ihr Schriftverkehr dürfen vom Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter nicht eigenmächtig eingeschränkt werden.

(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten nur, soweit in besonderen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist.

Betreuung

§ 251. Ein Erwachsenenvertreter ist nicht verpflichtet, selbst die Betreuung der vertretenen Person zu übernehmen. Ist sie aber nicht umfassend betreut, so hat er sich, unabhängig von seinem Wirkungsbereich, darum zu bemühen, dass ihr die gebotene ärztliche und soziale Betreuung gewährt wird.

Medizinische Behandlung

a) entscheidungsfähiger Personen

§ 252. (1) In eine medizinische Behandlung kann eine volljährige Person, soweit sie entscheidungsfähig ist, nur selbst einwilligen.

(2) Bestehen Zweifel daran, dass eine volljährige Person entscheidungsfähig ist, so hat sich der behandelnde Arzt nachweislich um die Beiziehung von Angehörigen, Vertrauenspersonen oder im Umgang mit solchen Patienten besonders geschulten Fachkräften zu bemühen, die diese Person dabei unterstützen können, ihren Willen zu bilden und zu äußern.

(3) Die Einwilligung der von der Behandlung betroffenen Person muss nicht eingeholt werden, wenn mit der damit einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären.

b) nicht entscheidungsfähiger Personen

§ 253. (1) Der behandelnde Arzt hat auch eine im Behandlungszeitpunkt nicht entscheidungsfähige volljährige Person über die wesentlichen Inhalte der medizinischen Behandlung aufzuklären und ihre Meinung einzuholen.

(2) Soweit eine Person nicht entscheidungsfähig ist, bedarf die medizinische Behandlung außerdem der Zustimmung ihres Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters, dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit umfasst. Er hat sich dabei vom Willen der vertretenen Person leiten zu lassen.

(3) Die Zustimmung des Vertreters ist nicht erforderlich, wenn mit der damit einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären. Im Zweifel ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die volljährige Person noch keinen zustimmungsberechtigten Vertreter hat und die Behandlung aufgrund dieser Gefahrenmomente tunlichst binnen zwei Wochen durchgeführt werden sollte. Dauert die Behandlung voraussichtlich über diesen Zeitraum hinaus an, so ist sie zu beginnen und unverzüglich das Gericht zur Bestellung eines Vertreters oder zur Erweiterung seines Wirkungsbereichs anzurufen.

(4) Hat die im Behandlungszeitpunkt nicht entscheidungsfähige Person die konkret vorzunehmende medizinische Behandlung in einer verbindlichen Patientenverfügung (§ 4 PatVG) abgelehnt und die Patientenverfügung seither nicht widerrufen, so muss die Behandlung ohne Befassung eines Vertreters unterbleiben.

Meinungsverschiedenheiten

§ 254. (1) Gibt eine nicht entscheidungsfähige Person zu erkennen, dass sie die Behandlung oder deren Fortsetzung ablehnt, so bedarf die Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters zur Behandlung der Genehmigung des Gerichts.

(2) Wenn der Vorsorgebevollmächtigte oder Erwachsenenvertreter der Behandlung einer nicht entscheidungsfähigen Person oder ihrer Fortsetzung nicht zustimmt und dadurch dem Willen der vertretenen Person nicht entspricht, so kann das Gericht die Zustimmung des Vertreters ersetzen oder einen anderen Vertreter bestellen.

(3) Die Genehmigung oder Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht oder die Bestellung eines anderen Vertreters ist nicht erforderlich, wenn mit der mit solchen Gerichtsverfahren einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären. Im Zweifel ist dies anzunehmen, wenn die Behandlung aufgrund dieser Gefahrenmomente tunlichst binnen zwei Wochen durchgeführt werden sollte. Wird die Behandlung voraussichtlich über diesen Zeitraum hinaus andauern, so ist sie zu beginnen und unverzüglich das Gericht anzurufen.

Sterilisation

§ 255. (1) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter kann einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der vertretenen Person zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften körperlichen Leidens eine Gefährdung des Leben oder die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit besteht.

(2) Die Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters bedarf einer gerichtlichen Genehmigung.

Forschung

§ 256. Ebenso kann ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter einer Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der vertretenen Person verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, dass die Forschung für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein kann. § 255 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Änderung des Wohnortes

§ 257. (1) Über eine Änderung des Wohnortes kann eine volljährige Person, soweit sie entscheidungsfähig ist, nur selbst entscheiden.

(2) Ist sie nicht entscheidungsfähig, so hat der Vorsorgebevollmächtigte oder Erwachsenenvertreter, dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit umfasst, die Entscheidung zu treffen. Soll der Wohnort der vertretenen Person dauerhaft geändert werden, so bedarf es dazu der vor der Wohnortänderung erteilten gerichtlichen Genehmigung. Für den Vorsorgebevollmächtigten gilt dies nur, sofern der Wohnort der vertretenen Person dauerhaft ins Ausland verlegt werden soll.

V. Vermögenssorge

§ 258. (1) Ist ein Erwachsenenvertreter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut, so hat er mit dem Einkommen und dem Vermögen ihre den persönlichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen.

(2) Für die Anlegung von Bargeld und Geld auf Zahlungskonten der vertretenen Person, den Wechsel der Anlageform und die Entgegennahme von Zahlungen gelten die §§ 215 bis 221 und § 224 sinngemäß.

(3) Vertretungshandlungen eines Erwachsenenvertreters in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. § 167 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Ist ein Vorsorgebevollmächtigter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut, so gelten – soweit in der Vorsorgevollmacht nichts anderes verfügt ist – die §§ 215 bis 221 sinngemäß.

VI. Gerichtliche Kontrolle

§ 259. (1) Ein Erwachsenenvertreter hat dem Gericht jährlich über die Lebensverhältnisse der vertretenen Person sowie ihr geistiges und körperliches Befinden zu berichten und im Fall der gesetzlichen und gerichtlichen Erwachsenenvertretung auch darüber Auskunft zu geben, ob und weshalb die Erwachsenenvertretung weiterhin erforderlich ist (Lebenssituationsbericht). Das Gericht kann dem Erwachsenenvertreter jederzeit einen Auftrag zu einem solchen Bericht erteilen.

(2) Ein gewählter oder gesetzlicher Erwachsenenvertreter, der mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut ist, hat dem Gericht bei Antritt der Vermögenssorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes, danach jährlich sowie schließlich bei Beendigung der Vermögenssorge das Vermögen im Einzelnen anzugeben (Darstellung des Vermögensstandes). Das Gericht kann dem Erwachsenenvertreter jederzeit einen Auftrag zu einer solchen Darstellung erteilen. Legt eine solche den Verdacht nahe, dass der Erwachsenenvertreter die Vermögenssorge nicht zum Wohl der vertretenen Person ausübt, so kann ihn das Gericht auffordern, Rechnung zu legen.

(3) Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter, der mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut ist, hat dem Gericht bei Antritt der Vermögenssorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes das Vermögen im Einzelnen anzugeben (Darstellung des Vermögensstandes). Darüber hinaus hat er ein Jahr nach Antritt (Antrittsrechnung), danach in angemessenen Zeitabständen von höchstens drei Jahren (laufende Rechnung) sowie bei Beendigung der Vermögenssorge (Schlussrechnung) Rechnung zu legen. Das Gericht hat seine Tätigkeit zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohles der vertretenen Person zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen.

(4) Ist das Wohl einer vertretenen Person gefährdet, so hat das Gericht jederzeit von Amts wegen die zur Sicherung des Wohles nötigen Verfügungen zu treffen.

Zweiter Abschnitt

Vorsorgevollmacht

Vollmacht für den Vorsorgefall

§ 260. Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden oder weitergelten soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert.

Wirkungsbereich

§ 261. Die Vorsorgevollmacht kann nur für einzelne Angelegenheiten oder für Arten von Angelegenheiten erteilt werden.

Form

§ 262. (1) Die Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ESchuVG) zu errichten.

(2) Der Vollmachtgeber ist über

           1. die Rechtsfolgen einer Vorsorgevollmacht,

           2. die Möglichkeit, allgemein oder in bestimmten Angelegenheiten die Weitergabe der Vorsorgevollmacht zu untersagen oder eine gemeinsame Vertretung durch zwei oder mehrere Bevollmächtigte vorzusehen, sowie

           3. die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs

zu belehren. Der Notar, der Rechtsanwalt oder der Erwachsenenschutzverein hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch Unterschrift zu dokumentieren.

Registrierung

§ 263. (1) Die Vorsorgevollmacht und ihr Wirksamwerden sind von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ESchuVG) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen. Das Wirksamwerden kann nur insoweit eingetragen werden, als der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verloren hat.

(2) Hegt der Notar, der Rechtsanwalt oder der Erwachsenenschutzverein begründete Zweifel am Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht, am Eintritt des Vorsorgefalls oder an der Eignung des Bevollmächtigten, so hat er die Errichtung der Vorsorgevollmacht bzw. die Eintragung ihres Wirksamwerdens abzulehnen. Eine solche Ablehnung ist ebenfalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.

Dritter Abschnitt

Gewählter Erwachsenenvertreter

Voraussetzungen

§ 264. Soweit eine volljährige Person die in § 265 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht für sich selbst besorgen kann, aber noch fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen und sich entsprechend zu verhalten, kann sie eine oder mehrere ihr nahe stehende Personen als Erwachsenenvertreter zur Besorgung dieser Angelegenheiten auswählen.

Wirkungsbereich

§ 265. (1) Die volljährige Person und ihr gewählter Erwachsenenvertreter haben eine schriftliche Vereinbarung (§ 1002) zu schließen und dabei die Vertretungsbefugnisse des Erwachsenenvertreters festzulegen.

(2) Die Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung kann – ausgenommen die Vertretung vor Gericht – vorsehen, dass der Erwachsenenvertreter nur im Einvernehmen mit der vertretenen Person rechtswirksam Vertretungshandlungen vornehmen kann.

(3) Die Vertretungsbefugnisse können einzelne Angelegenheiten oder Kreise von Angelegenheiten in folgenden Bereichen betreffen:

           1. Vertretung in Verwaltungsverfahren,

           2. Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten im ordentlichen Wirtschaftsbetrieb,

           3. Abschluss von Rechtsgeschäften im ordentlichen Wirtschaftsbetrieb,

           4. Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs,

           5. Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen,

           6. Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen sowie

           7. Vertretung bei der Wahrnehmung des Rechts auf persönliche Freiheit.

(4) Die Übertragung der in Abs. 3 Z 2 bis 7 geregelten Angelegenheiten umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, immer auch die Vertretung vor Gericht. In allen Fällen kann die Vertretungsbefugnis aber auch auf die Ausübung von Einsichts- und Auskunftsrechten beschränkt werden.

Form

§ 266. (1) Die Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung muss vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ESchVG) errichtet werden.

(2) Vor dem Abschluss der Vereinbarung sind die volljährige Person und der Erwachsenenvertreter über das Wesen und die Folgen der Erwachsenenvertretung sowie die Rechte und Pflichten des gewählten Erwachsenenvertreters zu belehren. Der Notar, der Rechtsanwalt oder der Erwachsenenschutzverein hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vereinbarung unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch Unterschrift zu dokumentieren.

Registrierung

§ 267. (1) Die Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung ist von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ESchVG) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.

(2) Hegt der Notar, der Rechtsanwalt oder der Erwachsenenschutzverein am Vorliegen der Voraussetzungen der gewählten Erwachsenenvertretung oder an der Eignung der Person, die als Erwachsenenvertreter eingetragen werden soll, begründete Zweifel, so hat er die Eintragung abzulehnen und die Ablehnung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.

Vierter Abschnitt

Gesetzlicher Erwachsenenvertreter

Voraussetzungen

§ 268. (1) Eine volljährige Person kann in den in § 269 angeführten Angelegenheiten von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden, soweit sie

           1. diese Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,

           2. dafür keinen Vertreter hat,

           3. einen solchen nicht mehr wählen kann und

           4. der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nicht widersprochen hat.

(2) Nächste Angehörige sind die Eltern und Großeltern, volljährigen Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen der volljährigen Person, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und ihr Lebensgefährte, wenn dieser mit ihr seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie die von der volljährigen Person in einer Erwachsenenvertreterverfügung bezeichnete Person.

Wirkungsbereich

§ 269. (1) Die Vertretungsbefugnisse können einzelne Angelegenheiten oder Kreise von Angelegenheiten in folgenden Bereichen betreffen:

           1. Vertretung in Verwaltungsverfahren

           2. Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten im ordentlichen Wirtschaftsbetrieb,

           3. Abschluss von Rechtsgeschäften im ordentlichen Wirtschaftsbetrieb,

           4. Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs,

           5. Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträge, sowie

           6. Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen.

(2) Vom Wirkungsbereich der in Abs. 1 Z 2 bis 6 geregelten Angelegenheiten ist immer auch die Vertretung vor Gericht mitumfasst.

Registrierung

§ 270. (1) Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ESchuVG) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.

(2) Hegt der Notar, der Rechtsanwalt oder der Erwachsenenschutzverein am Vorliegen der Voraussetzungen des § 268 oder an der Eignung der Person, die als Erwachsenenvertreter eingetragen werden soll, begründete Zweifel, so hat er die Eintragung abzulehnen und die Ablehnung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.

(3) Vor der Eintragung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung sind der Erwachsenenvertreter und – soweit mit ihrem Gesundheitszustand vereinbar – die volljährige Person über das Wesen und die Folgen der Erwachsenenvertretung sowie die Rechte und Pflichten des gesetzlichen Erwachsenenvertreters zu belehren.

Fünfter Abschnitt

Gerichtlicher Erwachsenenvertreter

Voraussetzungen

§ 271. (1) Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als sie

           1. bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,

           2. dafür keinen Vertreter hat,

           3. einen solchen nicht wählen kann und

           4. eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.

(2) Zur Erledigung von Rechtsgeschäften des täglichen Lebens einer umfassend betreuten volljährigen Person oder zur Verwaltung des dieser bei Übernahme der Kosten für ihre Pflege und Betreuung durch die öffentliche Hand verbleibenden gesetzlichen Freibetrags kann ein Erwachsenenvertreter nicht bestellt werden.

Wirkungsbereich

§ 272. (1) Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für einzelne oder mehrere gegenwärtig zu besorgende und bestimmt zu bezeichnende Angelegenheiten bestellt werden.

(2) Nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einzuschränken bzw. zu beenden. Darauf hat der Erwachsenenvertreter unverzüglich bei Gericht hinzuwirken.

Auswahl und Bestellung

§ 273. (1) Bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist auf die Bedürfnisse der volljährigen Person und deren Wünsche, insbesondere solche, die aus einer Vorsorgevollmacht, einer Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung sowie einer Erwachsenenvertreterverfügung hervorgehen, und auf die zu besorgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen.

(2) Eine Person, die das Gericht zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellen will, hat alle Umstände, die sie dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Treten solche Umstände nach der Bestellung ein, so hat sie diese ebenso unverzüglich offen zu legen. Unterlässt sie diese Mitteilung schuldhaft, so haftet sie für alle der volljährigen Person daraus entstehenden Nachteile.

§ 274. (1) Zum Erwachsenenvertreter ist vorrangig eine der volljährigen Person nahestehende und für die Aufgabe geeignete Person zu bestellen.

(2) Ist eine solche Person nicht verfügbar, so ist ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ESchuVG) mit dessen Zustimmung zum Erwachsenenvertreter zu bestellen.

(3) Kommt auch ein Erwachsenenschutzverein nicht in Betracht, so ist nach Maßgabe des § 275 ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder eine andere geeignete Person zu bestellen.

§ 275. (1) Ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) ist vor allem dann zum Erwachsenenvertreter zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ESchVG) vor allem dann, wenn sonst besondere Anforderungen mit der Erwachsenenvertretung verbunden sind.

(2) Ein Notar (Rechtsanwaltsanwärter) oder Rechtsanwalt (Notariatskandidat) kann die Übernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung ablehnen, wenn

           1. er nachweist, dass ein Notar oder Rechtsanwalt, dem von der Rechtsanwaltskammer oder der Notariatskammer die besondere Eignung zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen zuerkannt worden ist, mit der Übernahme der Erwachsenenvertretung einverstanden wäre oder

           2. ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann.

Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz

§ 276. (1) Dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter gebührt eine jährliche Entschädigung zuzüglich der zu entrichtenden Umsatzsteuer. Die Entschädigung beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte der vertretenen Person nach Abzug der davon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind. Übersteigt der Wert des Vermögens der vertretenen Person 15 000 Euro, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Bei der Ermittlung des Wertes des Vermögens sind Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen. Ist der gerichtliche Erwachsenenvertreter weniger als ein volles Jahr tätig, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.

(2) Das Gericht hat die so berechnete Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen, insbesondere wenn die Tätigkeit mit einem bloß geringen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden ist oder die vertretene Person ein überdurchschnittlich hohes Vermögen hat, für angemessen hält. Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, insbesondere im ersten Jahr seiner Tätigkeit oder im Bereich der Personensorge, kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent der Einkünfte und bis zu fünf Prozent des Mehrbetrags vom Vermögen bemessen. Dies gilt auch, wenn der gerichtliche Erwachsenenvertreter ausschließlich aufgrund der Art der ihm übertragenen Angelegenheit für eine besonders kurze Zeit tätig war und deshalb die nach Abs. 1 berechnete Entschädigung unangemessen niedrig ist.

(3) Nützt der gerichtliche Erwachsenenvertreter für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit der vertretenen Person Verfahrenshilfe gewährt wird oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.

(4) Die Aufwendungen im Sinn des § 249 Abs. 2 sind dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden. Ist der einzelne Nachweis dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter nicht zumutbar, so ist ein angemessener Pauschalbetrag zu erstatten.

(5) Das Gericht entscheidet auf Antrag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters über die Gewährung von Entschädigung, Entgelt oder Aufwandersatz. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter darf die Erfüllung der ihm zuerkannten Beträge nur insoweit fordern, als dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse der vertretenen Person nicht gefährdet wird. Zur selbständigen Entnahme aus dem Vermögen der vertretenen Person ist der gerichtliche Erwachsenenvertreter darüber hinaus nur dann berechtigt, wenn dadurch die Zahlung anderer Verbindlichkeiten nicht gefährdet wird.

Siebentes Hauptstück

Von der Kuratel

Voraussetzungen

§ 277. (1) Kann eine Person ihre Angelegenheiten selbst nicht besorgen, weil sie

           1. noch nicht gezeugt,

           2. ungeboren,

           3. abwesend oder

           4. unbekannter Identität ist,

können diese Angelegenheiten nicht durch einen anderen Vertreter ausreichend wahrgenommen werden und sind hierdurch die Interessen dieser Person gefährdet, so ist für sie ein Kurator zu bestellen.

(2) Ein Kurator ist auch dann zu bestellen, wenn die Interessen einer minderjährigen oder sonst im Sinn des § 21 Abs. 3 schutzberechtigten Person dadurch gefährdet sind, dass in einer bestimmten Angelegenheit ihre Interessen jenen ihres gesetzlichen Vertreters einer ebenfalls von diesem vertretenen anderen minderjährigen oder sonst schutzberechtigten Person widerstreiten (Kollision). Im zweiten Fall darf der gesetzliche Vertreter keine der genannten Personen vertreten und hat das Gericht für jede von ihnen einen Kurator zu bestellen.

(3) Im berechtigten Interesse einer dritten Person ist ein Kurator zu bestellen, wenn der Dritte ansonsten an der Durchsetzung seiner Rechte aus seinem Rechtsverhältnis mit einer abwesenden oder unbekannten Person dieser gegenüber gehindert wäre.

Wirkungsbereich

§ 278. Das Gericht hat den Kurator mit bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten zu betrauen.

Auswahl und Bestellung

§ 279. (1) Bei der Auswahl des Kurators sind die Interessen der vertretenen Person und die zu besorgenden Angelegenheiten zu beachten.

(2) Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) ist vor allem dann zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert.

(3) Mit der Kuratel dürfen solche Personen nicht betraut werden, die

           1. schutzberechtigt im Sinn des § 21 Abs. 3 sind oder

           2. besonders wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung eine förderliche Ausübung der Kuratel nicht erwarten lassen.

(4) Zum Kurator kann auch eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Kuratel vertritt.

§ 280. (1) Eine Person, die das Gericht zum Kurator bestellen will, hat alle Umstände, die sie dafür ungeeignet erscheinen lassen, unverzüglich mitzuteilen. Treten solche Umstände nach der Bestellung ein, so hat sie diese ebenso unverzüglich offen zu legen. Unterlässt sie diese Mitteilung schuldhaft, so haftet sie für alle der vertretenen Person daraus entstehenden Nachteile.

(2) Eine Person darf nur so viele Kuratelen übernehmen, wie sie unter Bedachtnahme auf die damit verbundenen Pflichten ordnungsgemäß besorgen kann.

(3) Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) kann die Übernahme einer Kuratel ablehnen, wenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann.

Besondere Rechte und Pflichten des Kurators

§ 281. (1) Der Kurator hat das Recht, alle Tätigkeiten vorzunehmen, die zur Besorgung der übertragenen Angelegenheiten erforderlich sind. Der Kurator hat dabei die Interessen der vertretenen Person bestmöglich zu wahren.

(2) Der Kurator kann sich bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten vertreten lassen.

(3) In Vermögensangelegenheiten gelten §§ 258 Abs. 2 und 3 sowie § 259 Abs. 3 sinngemäß.

Verschwiegenheitspflicht und Haftung

§ 282. (1) Der Kurator ist, außer gegenüber dem Gericht, zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Funktion anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. § 248 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(2) Der Kurator haftet der vertretenen Person für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Das Gericht kann die Ersatzpflicht insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie den Kurator unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder seines besonderen Naheverhältnisses zur vertretenen Person, unbillig hart träfe.

Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz

§ 283. (1) Dem Kurator gebührt eine angemessene jährliche Entschädigung zuzüglich der zu entrichtenden Umsatzsteuer. Die Entschädigung beträgt fünf Prozent des von der Kuratel erfassten Vermögens. Bei der Ermittlung des Wertes des Vermögens sind Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen. Ist der Kurator weniger als ein volles Jahr tätig, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.

(2) Das Gericht hat die so berechnete Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen, insbesondere wenn die Tätigkeit mit einem bloß geringen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden ist oder die vertretene Person ein überdurchschnittlich hohes Vermögen hat, für angemessen hält. Das Gericht kann die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent des von der Kuratel erfassten Vermögens bemessen, wenn sich der Kurator um die Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens besonders verdient gemacht oder er ausschließlich aufgrund der Art der ihm übertragenen Angelegenheit nur für eine besonders kurze Zeit tätig war und deshalb die nach Abs. 1 berechnete Entschädigung unangemessen niedrig ist.

(3) Nützt der Kurator für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit der Person, für die der Kurator bestellt wurde, Verfahrenshilfe gewährt wird oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.

(4) Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Kuratel notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung der Haftung nach § 283 Abs. 2 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem Kurator zu ersetzen, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden. Ist dem Kurator der einzelne Nachweis nicht zumutbar, so ist ein angemessener Pauschalbetrag zu erstatten.

(5) Das Gericht entscheidet auf Antrag des Kurators über die Gewährung von Entschädigung, Entgelt oder Aufwandersatz. Der Kurator darf die Erfüllung der ihm zuerkannten Beträge nur insoweit fordern, als dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse der vertretenen Person nicht gefährdet wird. Zur selbständigen Entnahme aus dem Vermögen der vertretenen Person ist der Kurator darüber hinaus nur dann berechtigt, wenn dadurch die Zahlung anderer Verbindlichkeiten nicht gefährdet wird.

Änderung und Beendigung der Kuratel

§ 284. (1) Das Gericht hat die Kuratel auf Antrag des Kurators oder von Amts wegen einer anderen Person zu übertragen, wenn der Kurator stirbt, nicht die erforderliche Eignung aufweist oder durch die Kuratel unzumutbar belastet wird, einer der Umstände des § 280 Abs. 1 eintritt oder es sonst das Interesse der vertretenen Person aus anderen Gründen erfordert. § 178 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Gericht hat den Kurator auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung wegfallen; fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der übertragenen Angelegenheiten weg, so ist der Wirkungskreis einzuschränken. Der Wirkungskreis ist erforderlichenfalls zu erweitern. Mit dem Tod der vertretenen Person erlischt die Kuratel. § 183 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Gericht hat in angemessenen Zeitabständen zu prüfen, ob die Kuratel zu ändern oder zu beenden ist.“

50. §§ 284a bis 284h werden aufgehoben.

51. In § 310 lautet der erste Satz:

„Kinder unter sieben Jahren sowie nicht entscheidungsfähige Personen können – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3, § 243 Abs. 3 und § 865 Abs. 2 – Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben.“

52. § 865, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

§ 865. (1) Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Sie setzt voraus, dass die Person entscheidungsfähig ist und wird bei Volljährigen vermutet; bei Minderjährigen sind die §§ 170 und 171, bei Volljährigen ist der § 243 Abs. 2 zu beachten.

(2) Ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen kann jede Person annehmen.

(3) Rechtsgeschäftliches Handeln von nicht geschäftsfähigen Volljährigen ist zur Gänze unwirksam, es sei denn, sie haben für das betreffende Rechtsgeschäft einen vertretungsbefugten Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter. In diesem Fall ist das rechtsgeschäftliche Handeln mit Genehmigung des Vertreters und gegebenenfalls auch des Gerichts wirksam. Abs. 2 und § 243 Abs. 3 bleiben unberührt.

(4) Rechtsgeschäftliches Handeln von Minderjährigen unter sieben Jahren ist zur Gänze unwirksam. Bei anderen Minderjährigen ist das rechtsgeschäftliche Handeln mit Genehmigung ihres Vertreters und gegebenenfalls auch des Gerichts wirksam. Abs. 2 sowie § 170 und § 171 bleiben unberührt.

(5) Bis die nach Abs. 3 und 4 erforderlichen Genehmigungen erteilt werden, ist der andere Teil an seine Vertragserklärung gebunden, er kann aber für die Erteilung der Genehmigung durch den Vertreter eine angemessene Frist setzen.“

53. § 1034 samt Überschrift lautet:

„Gesetzliche Vertretung

§ 1034. (1) Als gesetzlicher Vertreter einer Person wird bezeichnet:

           1. wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind oder sonst im Einzelfall gesetzlich mit dessen Vertretung betraut ist;

           2. ein Vorsorgebevollmächtigter nach Eintritt des Vorsorgefalls (§ 260);

           3. ein gewählter und ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter nach der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis sowie ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter und

           4. ein Kurator (§ 277).

(2) Sofern nichts anderes angeordnet ist, wird eine durch Gerichtsentscheidung eingeräumte gesetzliche Vertretung mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.“

54. In § 1421 zweiter Satz wird die Wendung „sind die mit der Obsorge betrauten Personen, ihr Sachwalter oder Kurator“ durch die Wendung „ist ihr gesetzlicher Vertreter“ ersetzt.

55. § 1433 lautet:

§ 1433. Diese Vorschrift (§ 1432) kann aber auf den Fall, in welchem eine minderjährige, eine nicht geschäftsfähige volljährige oder eine andere Person bezahlt hat, welche nicht frei über ihr Eigentum verfügen kann, nicht angewendet werden.“

56. Dem § 1437 wird folgender Satz angefügt:

„Von einem minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen volljährigen Empfänger kann der Geber das irrtümlich Bezahlte (§ 1431) nur insoweit zurückfordern, als es beim Empfänger wirklich vorhanden oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist.“

57. In § 1454 wird die Wortfolge „Mündel und Pflegebefohlene“ durch die Wendung „Minderjährige und volljährige Personen, wenn diese aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert sind“ ersetzt.

58. § 1494 lautet:

§ 1494. (1) Ist eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert, beginnt die Ersitzungs- oder Verjährungszeit erst zu laufen, wenn sie die Entscheidungsfähigkeit wieder erlangt oder ein gesetzlicher Vertreter die Rechte wahrnehmen kann.

(2) Gegen eine minderjährige Person beginnt die Ersitzungs- und Verjährungszeit so lange nicht zu laufen, als ihr gesetzlicher Vertreter an der Wahrnehmung der Rechte gehindert ist.

(3) Die einmal angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als binnen zwei Jahren nach Wegfall der Hindernisse enden.“

59. In § 1495 lautet der erste Satz:

„Auch zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie zwischen gesetzlichen Vertretern (§ 1034) und den von ihnen Vertretenen kann, solange die Ehe, die eingetragene Partnerschaft oder das Vertretungsverhältnis andauert, die Ersitzung oder Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden.“

60. § 1503 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. XX/2016 (2. ErwSchG), gilt Folgendes:

           1. Die §§ 21, 24, 141, 146, 147, 153, 154, 156, 158, 164, 172, 173, 191, 192, 194 bis 196, 200 bis 202, 205, 213 bis 216, 218, 220 bis 224, 229, 240 bis 284, 310, 865, 1034, 1421, 1433, 1437, 1454, 1494 und 1495 samt Überschriften und die Überschriften vor §§ 142, 217, 219 in der Fassung des 2. ErwSchG sowie die Aufhebung des § 175 und der §§ 284a bis 284h samt Überschriften treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

           2. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die nach Z 1 mit 1. Juli 2018 in Kraft tretenden Bestimmungen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2018 ereignen oder über diesen Zeitpunkt hinaus andauern.

           3. § 243, 310 und § 865 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Besitzerwerbe nach dem 30. Juni 2018 und auf rechtsgeschäftliche Handlungen, die nach dem 30. Juni 2018 vorgenommen werden, anzuwenden.

           4. Die §§ 141, 142, 146, 147, 153, 154, 191, 192, 194, 196, 200 und 201 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Handlungen in Angelegenheiten der Abstammung und der Annahme an Kindesstatt anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2018 vorgenommen werden.

           5. § 158 in der Fassung des 2. ErwSchG ist auf die Ausübung der Obsorge nach dem 30. Juni 2018 anzuwenden.

           6. Die §§ 164, 214 bis 224 und 229 in der Fassung des 2. ErwSchG sind nach dem 30. Juni 2018 auf die Verwaltung von Vermögen anzuwenden.

           7. Die Aufhebung des § 175 in der Fassung des 2. ErwSchG ist in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Juli 2018 noch anhängig sind oder nach dem 30. Juni 2018 eingeleitet werden.

           8. Die §§ 252 bis 256 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf medizinische Behandlungen, Sterilisationen und Forschungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2018 begonnen oder abgebrochen werden. § 257 in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn die Wohnortänderung nach dem 30. Juni 2018 erfolgt.

           9. Nach dem 30. Juni 2018 kann ein Sachwalter im Sinn des § 268 in der bis zum 2. ErwSchG geltenden Fassung nicht mehr bestellt werden.

         10. Sachwalter, die vor dem 1. Juli 2018 bestellt worden sind, sind nach dem 30. Juni 2018 gerichtliche Erwachsenenvertreter. Bis zum 30. September 2018 besteht in diesen Fällen auch ohne gerichtliche Anordnung im gesamten Wirkungsbereich des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Genehmigungsvorbehalt im Sinn des § 243 Abs. 2 in der Fassung des 2. ErwSchG. Nach dem 30. September 2018 besteht für Personen, für die vor dem 1. Juli 2018 ein Sachwalter bestellt worden ist, nur ein Genehmigungsvorbehalt, wenn und soweit er gerichtlich angeordnet wird.

         11. Das Gericht hat nach dem 30. Juni 2018 unter sinngemäßer Anwendung des § 278 Abs. 3 in der bis zum 2. ErwSchG geltenden Fassung zu überprüfen, ob ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter im Sinn der Z 10 die Voraussetzungen der §§ 244 und 271 bis 275 in der Fassung des 2. ErwSchG erfüllt. Bis zum 1. Jänner 2024 haben alle gerichtlichen Erwachsenenvertreter diese Voraussetzungen zu erfüllen.

         12. Nach dem 30. Juni 2018 kann eine Vorsorgevollmacht nicht mehr nach § 284f in der bis zum 2. ErwSchG geltenden Fassung errichtet werden.

         13. Vorsorgevollmachten, die vor dem 1. Juli 2018 wirksam errichtet worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Deren Wirksamwerden kann nach dem 30. Juni 2018 nur nach Maßgabe des § 263 in der Fassung des 2. ErwSchG im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden. Auf die Rechte und Pflichten des Vorsorgebevollmächtigten und die gerichtliche Anordnung des Erlöschens der Vorsorgevollmacht sind nach dem 30. Juni 2018 die §§ 242, 246 Abs. 3, die §§ 248 bis 250 und 252 bis 258 in der Fassung des 2. ErwSchG anzuwenden. Wurde das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht vor dem 1. Juli 2018 im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert, so darf ein Dritter auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen, wenn ihm der Bevollmächtigte bei Vornahme einer Vertretungshandlung die Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens vorlegt. Das Vertrauen des Dritten ist nicht geschützt, wenn ihm bekannt oder fahrlässig unbekannt ist, dass der Vorsorgefall nicht eingetreten ist.

         14. Vor dem 1. Juli 2018 kann weder eine Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung errichtet noch eine solche im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden.

         15. Nach dem 30. Juni 2018 kann eine Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger im Sinn des § 284b in der bis zum 2. ErwSchG geltenden Fassung nicht mehr im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden.

         16. Vertretungsbefugnisse nächster Angehöriger, die vor dem 1. Juli 2018 registriert worden sind, bleiben bestehen und enden spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021. Auf die Rechte und Pflichten dieser vertretungsbefugten nächsten Angehörigen und die gerichtliche Anordnung des Erlöschens der Vertretungsbefugnis derselben sind nach dem 30. Juni 2018 die §§ 242, 246 Abs. 3, 247 bis 259 in der Fassung des 2. ErwSchG anzuwenden.

         17. Die §§ 277 bis 284 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn ein Kurator nach dem 30. Juni 2018 bestellt wird.

         18. Kuratoren, die vor dem 1. Juli 2018 bestellt worden sind, bleiben wirksam bestellt. Auf ihre Rechte und Pflichten sind nach dem 30. Juni 2018 die §§ 281 bis 284 in der Fassung des 2. ErwSchG anzuwenden.

         19. §§ 1494 f in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn eine Ersitzungs- und Verjährungszeit am 1. Juli 2018 noch nicht geendet hat oder nach dem 30. Juni 2018 zu laufen beginnt.“

Artikel 2

Änderung des Ehegesetzes

Das Ehegesetz, dRGBl. 1938 S. 807, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet samt Überschrift:

„Ehefähigkeit

§ 1. (1) Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.

(2) Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint; die minderjährige Person bedarf zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so hat das Gericht sie auf Antrag des Verlobten, der ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.“

2. §§ 2 und 3 samt Überschriften werden aufgehoben.

3. § 22 lautet samt Überschrift:

„Mangel der Ehefähigkeit

§ 22. (1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.“

4. § 28 samt Überschrift lautet:

„Begehren der Nichtigerklärung

§ 28. (1) Ist eine Ehe auf Grund des § 22 nichtig, so kann nur ein Ehegatte die Nichtigerklärung begehren. Ist eine Ehe auf Grund des § 23 nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigerklärung begehren.

(2) In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit können der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Fall des § 24 auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner die Nichtigerklärung begehren. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigerklärung begehren.

(3) Sind beide Ehegatten verstorben, so kann die Nichtigerklärung nicht mehr begehrt werden.“

5. Die Überschrift III. Folgen der Nichtigkeit nach § 28 wird vor § 31 eingefügt.

6. § 29 lautet:

§ 29. (1) Die Nichtigerklärung kann ein Ehegatte nur selbst begehren, wenn er dafür entscheidungsfähig ist.

(2) Fehlt ihm diese Fähigkeit, so kann ihn ein gesetzlicher Vertreter dabei nur vertreten, wenn die Vertretungshandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Gibt der Ehegatte aber zu erkennen, dass er die vom gesetzlichen Vertreter geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn, sein Wohl wäre sonst gefährdet.“

7. § 35 samt Überschrift lautet:

„Mangel der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

§ 35. Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Zeit der Eheschließung minderjährig war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die Zustimmung zur Eheschließung erteilt hat, außer es hat dieser oder der Ehegatte nach Erlangung der Volljährigkeit nachträglich zugestimmt oder das Gericht die verweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt.“

8. Nach der Überschrift vor § 40 III. Erhebung der Aufhebungsklage wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:

„Begehren der Aufhebung

§ 39a. (1) Die Aufhebung der Ehe kann ein Ehegatte nur selbst begehren, wenn er dafür entscheidungsfähig ist.

(2) Fehlt ihm diese Fähigkeit, so kann ihn ein gesetzlicher Vertreter dabei nur vertreten, wenn die Vertretungshandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Gibt der Ehegatte aber zu erkennen, dass er die vom gesetzlichen Vertreter geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn, sein Wohl wäre sonst gefährdet.“

9. § 40 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Frist beginnt in den Fällen der §§ 36 bis 38 mit dem Bekanntwerden des Irrtums oder der Täuschung, im Fall des § 39 mit dem Ende der Zwangslage.“

10. In § 40 Abs. 4 werden das Wort „geschäftsunfähig“ durch die Wendung „nicht entscheidungsfähig“ ersetzt und die Wörter „oder in dem der Mangel der Vertretung aufhört“ aufgehoben.

11. In § 41 werden das Wort „geschäftsunfähigen“ durch die Wendung „nicht entscheidungsfähigen“ und das Wort „Geschäftsfähigkeit“ durch die Wendung „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

12. Nach § 46 und vor der Überschrift „B. Ehescheidungsgründe“ wird folgender § 47 eingefügt:

§ 47. (1) Die Scheidung kann ein Ehegatte nur selbst begehren, wenn er dafür entscheidungsfähig ist.

(2) Fehlt ihm diese Fähigkeit, so kann ihn ein gesetzlicher Vertreter dabei nur vertreten, wenn die Vertretungshandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Gibt der Ehegatte aber zu erkennen, dass er die vom gesetzlichen Vertreter geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn, sein Wohl wäre sonst gefährdet.“

13. § 50 samt Überschrift lautet:

„Ehezerrüttendes Verhalten ohne Verschulden

§ 50. Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Auffassungs- und Urteilsgabe beruht, so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.“

14. §§ 51 und 52 samt Überschriften werden aufgehoben.

15. § 102 wird aufgehoben.

16. § 131 lautet samt Überschrift:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2018

§ 131. Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx (2. ErwSchG), gilt Folgendes:

           1. Die §§ 1, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47 und 50 samt Überschriften, die Überschrift vor § 31 und die Aufhebung der §§ 2, 3, 51, 52 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

           2. §§ 1 und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47 und 50 in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.“

Artikel 3

Änderung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes

Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 4 samt Überschrift lautet:

„Partnerschaftsfähigkeit

§ 4. Eine eingetragene Partnerschaft kann begründen, wer volljährig sowie entscheidungsfähig ist.“

2. In § 13 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Auflösung kann ein eingetragener Partner nur selbst begehren, wenn er dafür entscheidungsfähig ist. Fehlt ihm diese Fähigkeit, so kann ihn ein gesetzlicher Vertreter dabei nur vertreten, wenn die Vertretungshandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Gibt der eingetragene Partner aber zu erkennen, dass er die vom gesetzlichen Vertreter geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn, sein Wohl wäre sonst gefährdet.“

3. § 14 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. zur Zeit der Begründung oder im Fall des § 19 Abs. 2 Z 2 zur Zeit der Bestätigung in der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft beschränkt war;“

4. In § 14 Abs. 2 Z 1 werden die Wörter „vollen Geschäftsfähigkeit“ durch das Wort „Partnerschaftsfähigkeit“ ersetzt.

5. § 14 Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.

6. § 14 Abs. 3 wird aufgehoben.

7. In § 14 Abs. 4 werden die Wörter „unbeschränkte Geschäftsfähigkeit“ durch das Wort „Partnerschaftsfähigkeit“ ersetzt.

8. In § 14 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der klageberechtigte Teil innerhalb der letzten sechs Monate der Klagefrist durch einen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der Auflösungsklage gehindert ist. Hat ein nicht entscheidungsfähiger klageberechtigter Teil keinen gesetzlichen Vertreter, so endet die Klagefrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem an er die Auflösungsklage selbständig erheben kann oder in dem der Mangel der Vertretung aufhört. Hat der gesetzliche Vertreter eines nicht entscheidungsfähigen Teils die Auflösungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der eingetragene Partner selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlangen der Entscheidungsfähigkeit die Auflösungsklage erheben.“

9. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn die eingetragene Partnerschaft infolge eines Verhaltens des anderen, das nicht als schuldhafte Verfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit beruht, so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der eingetragenen Partnerschaft entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.“

10. § 19 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. ein eingetragener Partner bei Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht partnerschaftsfähig war; die eingetragene Partnerschaft ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn er nach Erlangen dieser Fähigkeit zu erkennen gibt, die eingetragene Partnerschaft fortsetzen zu wollen;“

11. In § 19 Abs. 3 erster Satz wird vor den Wörtern „die Staatsanwaltschaft“ die Wendung „– ausgenommen im Fall des Abs. 2 Z 2 – “ eingefügt.

12. Dem § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 4, 13, 14, 15 und 19 sowie die Überschrift vor § 4 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. § 4 in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.“

Artikel 4

Änderung des Namensänderungsgesetzes

Das Namensänderungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 lauten die Abs. 2, 3 und 4:

„(2) Der Antragsteller muss – außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 – entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.

(3) Die Änderung des Namens einer nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Person kann ihr gesetzlicher Vertreter begehren.

(4) Die Änderung des Namens einer volljährigen nicht entscheidungsfähigen Person kann deren gesetzlicher Vertreter nur begehren, wenn dies zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die vom gesetzlichen Vertreter angestrebte Namensänderung ablehnt, so hat sie zu unterbleiben, es sei denn, ihr Wohl wäre sonst gefährdet.“

2. In § 3 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „eigenberechtigten“ durch das Wort „entscheidungsfähigen“ ersetzt.

3. In der Überschrift vor § 4 entfallen die Wörter „Zustimmungen und“.

4. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Vor der Bewilligung eines Antrags einer minderjährigen Person ist deren gesetzlicher Vertreter anzuhören.“

5. In § 4 Abs. 3 entfallen die Wörter „zustimmungsberechtigte oder“.

6. § 11 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) §§ 1, 3 und 4 samt Überschrift vor § 4 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 30. Juni 2018 eingebracht wurde.“

Artikel 5

Änderung des Kranken- und Kuranstaltengesetzes

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. I Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2016, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Träger der Krankenanstalten haben die Einholung der Einwilligung des Pfleglings in die medizinische Behandlung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Aufklärung im gebotenen Maß erfolgen kann.“

2. Dem § 65a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmung zu § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.“

Artikel 6

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird die Wendung „eigenberechtigte Person vertreten lassen“ durch die Wendung „Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist.“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 wird die Wendung „Sachwalterschaft für behinderte Personen einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener“ durch die Wendung „Erwachsenenvertretung einschließlich der Vermögensrechte von Personen mit Erwachsenenvertreter“ sowie die Wendung „sonstiger Pflegebefohlener“ durch die Wendung „sonstiger schutzberechtigter Personen“ ersetzt.

3. In § 13 Abs. 2 wird die Wendung „einen Pflegebefohlenen“ durch die Wendung „eine schutzberechtigte Person“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

4. In § 19 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „pflegebefohlenen“ durch das Wort „schutzberechtigten“ ersetzt.

5. In § 20 Abs. 1 wird die Wendung „sonstigen Pflegebefohlenen“ durch die Wendung „eine sonstige schutzberechtigte Person“ sowie die Wendung „eines Pflegebefohlenen“ durch die Wendung „einer schutzberechtigten Person“ ersetzt.

6. In § 82 Abs. 2 wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähig“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ ersetzt.

7. In § 102 Abs. 3 wird die Wortfolge „von Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „des minderjährigen Kindes“ ersetzt.

8. §§ 117 bis 131 samt Überschriften lauten:

„9. Abschnitt

Verfahren über die Erwachsenenvertretung

I. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters

Verfahrenseinleitung

§ 117. (1) Das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Person ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung beantragt oder, etwa auf Grund einer Mitteilung, konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung vorliegen.

(2) Ist die Person noch minderjährig, so kann das Verfahren frühestens ein Jahr vor Erreichen der Volljährigkeit eingeleitet werden; die Bestellung eines Erwachsenenvertreters wird nicht vor Eintritt der Volljährigkeit wirksam.

Befassung des Erwachsenenschutzvereins

§ 117a. (1) Das Gericht hat zunächst den Erwachsenenschutzverein (§ 1 ESchuVG) mit der Abklärung (§ 4a ESchuVG) zu beauftragen. Es hat Auszüge aus dem Grundbuch, eine Übersicht über die anhängigen Gerichtsverfahren sowie allenfalls weitere erforderlichen Unterlagen beizuschaffen und dem Auftrag beizulegen.

(2) Die betroffene Person ist unverzüglich unter Anschluss der Mitteilung im Sinn des § 117 Abs. 1 von der Befassung des Erwachsenenschutzvereins zu verständigen.

Erstanhörung

§ 118. (1) Setzt das Gericht das Verfahren fort, so hat es sich einen persönlichen Eindruck von der vom Verfahren betroffenen Person zu verschaffen. Es hat sie über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und dazu zu hören.

(2) Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht sie aufzusuchen. Eine zwangsweise Vorführung der betroffenen Person kommt nicht in Betracht.

(3) Kann sich das Gericht wegen aus dem Aufenthalt der betroffenen Person resultierender unverhältnismäßiger Schwierigkeiten oder Kosten keinen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, so kann die Erstanhörung im Weg der Rechtshilfe erfolgen.

Rechtsbeistand im Verfahren

§ 119. Ist das Verfahren auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortzusetzen, so hat das Gericht für einen Rechtsbeistand der betroffenen Person im Verfahren zu sorgen. Hat sie keinen geeigneten gesetzlichen oder selbstgewählten Vertreter, so hat ihr das Gericht einen Vertreter für das Verfahren zu bestellen. Der Vertreter für das Verfahren ist zu entheben, sobald die betroffene Person einen anderen geeigneten Vertreter gewählt und dem Gericht bekannt gegeben hat.

Verfahrensrechte der betroffenen Person

§ 119a. (1) Die betroffene Person kann im Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen. Stimmen ihre Anträge nicht mit jenen ihres Rechtsbeistands im Verfahren (§ 119) überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.

(2) Der betroffenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen, wenn dadurch nicht ihr Wohl gefährdet ist. Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters ist ihr jedenfalls zuzustellen. Die Zustellung dieses Beschlusses hat zu eigenen Handen zu erfolgen; der Rechtsbeistand im Verfahren hat ihr dessen Inhalt in geeigneter Weise zu erläutern.

(3) Kann die betroffene Person den Zustellvorgang oder den Inhalt der Entscheidung auch nicht annähernd begreifen, so ist die Zustellung wirksam, wenn die Ausfertigung des Beschlusses auf eine Weise in den körperlichen Nahebereich der betroffenen Person gelangt, dass sie sich ohne ihre psychische Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit Kenntnis von deren Inhalt verschaffen könnte.

(4) Will die betroffene Person Beschlüsse im Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters anfechten, so genügt es, dass aus dem Schriftstück die Absicht, mit der Entscheidung nicht einverstanden zu sein, deutlich hervorgeht.

Einstweiliger Erwachsenenvertreter

§ 120. (1) Erfordert es das Wohl der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen.

(2) Ein einstweiliger Erwachsenenvertreter kann erst nach Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein und Durchführung der Erstanhörung bestellt werden, es sei denn, dass sonst ein erheblicher und unwiederbringlicher Nachteil für die vom Verfahren betroffene Person zu befürchten ist. Die Abklärung bzw. die Erstanhörung sind unverzüglich nachzuholen.

(3) Ein einstweiliger Erwachsenenvertreter kann auch für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden, um zu überprüfen, ob das Wohl der betroffenen Person gefährdet ist. Ansonsten gelten für die einstweilige Erwachsenenvertretung die Regelungen über die gerichtliche Erwachsenenvertretung. § 123 Abs. 1 und § 126 sind sinngemäß anzuwenden.

Sachverständigengutachten

§ 120a. Das Gericht hat einen Sachverständigen zu bestellen, wenn es dies für erforderlich hält oder die betroffene Person dies beantragt. Der Sachverständige hat ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Das Gericht hat das Gutachten rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung der betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand (§ 119) zu übermitteln.

Mündliche Verhandlung

§ 121. (1) Über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters hat das Gericht mündlich zu verhandeln, wenn dies die betroffene Person beantragt oder das Gericht für erforderlich hält.

(2) Zur mündlichen Verhandlung sind die betroffene Person, ihr Rechtsbeistand (§ 119), ihr einstweiliger Erwachsenenvertreter sowie die Person, die zum Erwachsenenvertreter bestellt werden soll, zu laden.

(3) Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht die mündliche Verhandlung an dem Ort durchzuführen, an dem sich die betroffene Person befindet. Gelingt dies nicht oder gefährdet die Teilnahme an der Verhandlung ihr Wohl, so kann das Gericht auch ohne sie verhandeln.

(4) Bei der mündlichen Verhandlung sind die für die Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise aufzunehmen. Wenn dies die betroffene Person beantragt oder das Gericht für erforderlich hält, haben ein Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins die Abklärung und der Sachverständige das Gutachten in der mündlichen Verhandlung vorzutragen.

(5) Sofern eine rechtsunkundige Person zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt werden soll, ist sie über die wesentlichen Grundzüge der Erwachsenenvertretung zu informieren.

Einstellung

§ 122. (1) Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen.

(2) Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fällen, wenn

           1. die betroffene Person von der Anregung (§ 117) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat oder

           2. ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat.

(3) Im Beschluss über die Einstellung oder mit gesondertem Beschluss kann das Gericht auch aussprechen, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, für die Eintragung ihres Wirksamwerdens oder für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorliegen. Gegebenenfalls kann es auch das Erlöschen einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenvertretung anordnen.

(4) Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sind von der Einstellung zu verständigen; dabei ist der Schutz des Privat- oder Familienlebens der betroffenen Person zu gewährleisten.

Bestellung

§ 123. (1) Der Beschluss über die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters hat zu enthalten:

           1. den Ausspruch, dass für die betroffene Person ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird;

           2. die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Erwachsenenvertreter zu besorgen hat;

           3. die Bezeichnung der Person des Erwachsenenvertreters;

           4. den konkreten Zeitpunkt, in dem die Erwachsenenvertretung endet, wenn nicht zuvor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet wird (§ 128 Abs. 2);

           5. gegebenenfalls die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts (§ 243 Abs. 2 ABGB) und

           6. den Ausspruch über die Kosten.

(2) Im Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder mit gesondertem Beschluss kann das Gericht auch die Auflösung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenvertretung anordnen. Gegebenenfalls kann es auch aussprechen, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, für die Eintragung ihres Wirksamwerdens oder für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorliegen.

(3) Der Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist für die Parteien gut verständlich zu begründen.

Kosten

§ 124. Bei Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind die dem Bund erwachsenen Kosten der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat der Bund die Kosten endgültig zu tragen.

Wirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters

§ 125. Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird, kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.

Verständigungspflichten

§ 126. (1) Von der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind auf geeignete Weise diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Erwachsenenvertreters, ein begründetes Interesse daran haben.

(2) Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Wirkungskreis des Erwachsenenvertreters die in dem betreffenden Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst. Darüber hinaus hat es die Bestellung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.

(3) Überdies hat das Gericht jeder Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf schriftliche Anfrage über die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters und dessen Wirkungsbereich Auskunft zu erteilen.

Angehörige

§ 127. (1) Von der Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte, die Eltern und volljährigen Kinder der betroffenen Person sowie die in einer Erwachsenenvertreterverfügung bezeichnete Person (§ 244 Abs. 3 ABGB) zu verständigen, soweit die betroffene Person nichts anderes verfügt hat oder zu erkennen gibt, dass sie eine solche Verständigung nicht will.

(2) Ergibt sich unter solchen Angehörigen im Rahmen der Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein kein Einvernehmen über die Person des zu bestellenden Erwachsenenvertreters, so hat das Gericht die Angehörigen zu hören.

(3) Einem Angehörigen im Sinn des Abs. 1 steht gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Rekurs zu.

(4) Kann die Abgabestelle eines Angehörigen im Sinn des Abs. 1 nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden oder ist er zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig, so ist dieser Angehörige wie eine nicht aktenkundige Partei zu behandeln.

II. Änderung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung

§ 128. (1) Die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind auch auf das Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Beendigung und Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung sinngemäß anzuwenden. Bei einer Einschränkung oder Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung hat stets der Bund die Kosten endgültig zu tragen.

(2) Das Gericht hat die in Abs. 1 genannten Verfahren auch auf Antrag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters einzuleiten. Diesem kommen die Aufgaben des Rechtsbeistands im Verfahren (§ 119) zu. Im Verfahren über die Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung hat das Gericht einen vom bisherigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter verschiedenen Vertreter für das Verfahren zu bestellen.

(3) Das Gericht hat

           1. im Verfahren über die Erneuerung der Erwachsenenvertretung,

           2. im Verfahren zur Erweiterung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, wenn diese auf die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen, die Entscheidung über eine dauerhafte Änderung des Wohnortes oder auf Angelegenheiten des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebes erweitert werden soll, und

           3. ansonsten, wenn es dies für erforderlich hält oder die betroffene Person dies beantragt,

den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung zu beauftragen und sich einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen.

(4) Das Gericht hat die betroffene Person und den gerichtlichen Erwachsenenvertreter zumindest ein halbes Jahr vor dem in § 123 Abs. 1 Z 4 genannten Zeitpunkt über die bevorstehende Beendigung der Erwachsenvertretung zu informieren und auf die Möglichkeit einer Erneuerung hinzuweisen. Wurde vor dem in § 123 Abs. 1 Z 4 genannten Zeitpunkt ein Antrag auf Erneuerung gestellt oder das Verfahren über die Erneuerung von Amts wegen mit Beschluss eingeleitet, so bleibt die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erneuerung aufrecht. Unterbleibt eine Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, so hat das Gericht deren Beendigung durch Beschluss festzustellen.

III. Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts

§ 129. Vor Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts (§ 243 Abs. 2 ABGB) muss sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, vor der Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts nur dann, wenn es dies für erforderlich hält. Wenn dies die betroffene Person beantragt oder das Gericht für erforderlich hält, hat es einen Sachverständigen zu bestellen oder mündlich zu verhandeln. § 119a und § 120 Abs. 2 gelten sinngemäß.

IV. Berichtspflichten und Auskunftsrechte

§ 130. (1) Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle im Sinn des § 259 Abs. 1 und 2 ABGB hat der Erwachsenenvertreter dem Gericht binnen vier Wochen nach Beginn seiner Vertretungsbefugnis einen Bericht über die Lebenssituation der vertretenen Person und, wenn er auch mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut ist, eine Darstellung des Vermögensstandes vorzulegen.

(2) Auf diesen Antrittsbericht hat der Erwachsenenvertreter in weiterer Folge im Rahmen der jährlichen Berichterstattung und bei Beendigung der Vertretung Bezug zu nehmen.

(3) §§ 135 Abs. 3 und 139 gelten sinngemäß. Hat der Erwachsenenvertreter im Auftrag des Gerichts Rechnung zu legen, gilt darüber hinaus § 136 sinngemäß.

(4) Das Gericht hat jeder Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf schriftliche Anfrage über die Person eines gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertreters und dessen Wirkungsbereich Auskunft zu erteilen.

V. Gerichtliche Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge

§ 131. (1) Im Verfahren über die Genehmigung der Zustimmung des Erwachsenenvertreters oder Vorsorgebevollmächtigten zu einer medizinischen Behandlung der betroffenen Person sowie im Verfahren über die Ersetzung der von einem solchen Vertreter verweigerten Zustimmung hat das Gericht zur Vertretung der betroffenen Person, den Erwachsenenschutzverein (§ 1 SchuVG) zum besonderen Rechtsbeistand zu bestellen und einen Sachverständigen beizuziehen. Das Verfahren ist auch dann fortzusetzen, wenn die medizinische Behandlung zwischenzeitig beendet worden ist.

(2) Im Verfahren über die Genehmigung der Entscheidung des Erwachsenenvertreters oder Vorsorgebevollmächtigten über eine dauerhafte Änderung des Wohnortes hat das Gericht einen besonderen Rechtsbeistand zu bestellen und den Erwachsenenschutzverein (§ 1 ESchVG) mit der Abklärung (§ 4b ESchuVG) zu beauftragen, wenn die betroffene Person zu erkennen gibt, dass sie ihren Wohnort nicht ändern will. Diese Abklärung soll tunlichst im Rahmen der Abklärung nach §§ 117a bzw. 128 Abs. 3 erfolgen.

(3) Im Verfahren über die Genehmigung der Zustimmung zu einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der betroffenen Person zum Ziel hat, sowie einer Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der vertretenen Person verbunden ist, hat das Gericht zu deren Vertretung den Erwachsenenschutzverein (§ 1 ESchuVG) zum besonderen Rechtsbeistand zu bestellen. Das Gericht hat dem Verfahren zwei voneinander unabhängige Sachverständige beizuziehen.

(4) In den Abs. 1 bis 3 geregelten Verfahren gilt § 139 sinngemäß. Außerdem sind die dem Bund erwachsenen Kosten der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat der Bund die Kosten endgültig zu tragen.“

9. § 131a lautet:

§ 131a. Dieser Abschnitt regelt

           1. das Verfahren und die Voraussetzungen zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen zum Schutz von Erwachsenen aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen ist, insbesondere über

                a. die Bestellung, Umbestellung oder Enthebung eines endgültigen oder einstweiligen gesetzlichen Vertreters für Erwachsene sowie die Änderung dessen Wirkungskreises,

                b. den Entzug oder die Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit wegen einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit,

                c. ihre Vermögensangelegenheiten, soweit sie in den Wirkungskreis des gesetzlichen Vertreters fallen, wie die Überwachung und Sicherung des Vermögens sowie die Gewährung von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz eines gesetzlichen Vertreters, oder

                d. die pflegschaftsgerichtliche Genehmigungen von Handlungen eines gesetzlichen Vertreters,

           2. das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen sowie die Durchsetzung solcher Maßnahmen zum Schutz der Person.“

10. In § 131b werden in Abs. 1 der Verweis auf „(§ 131a Abs. 3)“ durch den Verweis auf „(§ 131a Z 2)“ und in Abs. 2, im Einleitungssatz des Abs. 4 und in Abs. 4 Z 3 die Wendung „über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2)“ durch die Wendung „zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1)“ ersetzt.

11. In § 131c werden in Abs. 1 und Abs. 5 die Wendung „über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2)“ durch die Wendung „zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1)“ und der Verweis auf „(§ 131a Abs. 3)“ durch den Verweis auf „(§ 131a Z 2)“ ersetzt.

12. In § 131e werden in Abs. 1 und Abs. 3 die Wendung „über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2)“ durch die Wendung „zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1)“ und in Abs. 1 und Abs. 2 der Verweis auf „(§ 131a Abs. 3)“ durch den Verweis auf „(§ 131a Z 2)“ ersetzt.

13. In § 131g wird der Verweis auf „(§ 131a Abs. 3)“ durch den Verweis auf „(§ 131a Z 2)“ ersetzt.

14. Vor § 132 lautet die Abschnittsüberschrift „Vermögensrechte schutzberechtigter Personen“.

15. Die Paragraphenüberschrift vor § 132 „Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener“ entfällt und § 132 lautet:

§ 132. Die Bestimmungen des 10. Abschnitts gelten für

           1. Minderjährige;

           2. volljährige Personen mit einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter, wenn dieser mit der Verwaltung des Vermögens der vertretenen Person betraut ist;

           3. Personen, für die ein Kurator mit einem solchen Wirkungsbereich bestellt ist.“

16. Der bisherige § 132 erhält die neue Paragraphenbezeichnung § 132a, seine Paragraphenüberschrift lautet „Genehmigung von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge“ und der erste Satz des neuen § 132a Abs. 1 lautet:

„Das Gericht darf in seiner Entscheidung über die Genehmigung der Rechtshandlung einer schutzberechtigten Person der Rechtshandlung keine inhaltlich abweichende Fassung geben.“

17. § 132a Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Beurteilung der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Anlegung von Mündelgeld sowie des Erfordernisses eines Wechsels der Anlageform hat das Gericht einen Sachverständigen beizuziehen.“

18. Vor § 133 lautet die Überschrift „Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens“.

19. In § 133 Abs. 1 werden die Wortfolge „ein Pflegebefohlener“ durch die Wortfolge „eine schutzberechtigte Person“, die Wortfolge „der Pflegebefohlene“ durch die Wortfolge „die schutzberechtigte Person“ und die Wortfolge „des Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „der schutzberechtigten Person“ ersetzt.

20. In § 133 Abs. 2 wird die Zahl „10 000“ durch die Zahl „15 000“ ersetzt.

21. In § 133 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „der schutzberechtigten Person“ ersetzt.

22. § 134, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

§ 134. Im Rahmen der Überwachung der Verwaltung des Vermögens hat das Gericht dem gesetzlichen Vertreter die erforderlichen Aufträge zu erteilen; bei der laufenden Rechnung und der Schlussrechnung hat dies jeweils mit der Entscheidung über die letzte Rechnung zu geschehen.“

23. In § 135 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „die schutzberechtigte Person“ ersetzt.

24. In § 135 Abs. 3 werden vor das Wort „aufzubewahren“ die Wortfolge „bis zur Beendigung der Vermögensverwaltung“ angefügt und die Zahl „10 000“ durch die Zahl „15 000“ ersetzt.

25. In § 135 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „der schutzberechtigten Person“ ersetzt.

26. In § 136 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „der schutzberechtigten Person“ ersetzt.

27. In § 137 Abs. 2 werden die Wortfolge „des Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „der schutzberechtigten Person“ und die Wortfolge „den Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „den Schutzberechtigten“ ersetzt.

28. In § 137 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „der schutzberechtigten Person“ ersetzt.

29. In § 138 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „der schutzberechtigten Person“ ersetzt.

30. In § 138 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „die schutzberechtigte Person“ ersetzt.

31. In § 138 Abs. 3 lautet:

„(3) Die volljährig gewordene Person ist aufzufordern, Vermögen, das sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, zu übernehmen. Dabei ist sie auf die Vorschriften über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse hinzuweisen. Maßnahmen nach § 133 Abs. 4 sind aufzuheben, sofern die zuvor im Sinn des § 132 vertretene Person nicht deren befristete Aufrechterhaltung zur Abwehr sonst drohender Gefahren verlangt. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit in den öffentlichen Büchern und Registern gelöscht wird.“

32. § 139 Abs. 1 lautet:

§ 139. (1) Von Verfügungen des Gerichtes ist die schutzberechtigte Person, unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit, in Kenntnis zu setzen, soweit dies ihr Wohl nicht gefährdet“

33. In § 140 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „der schutzberechtigten Person“ ersetzt.

34. § 141 samt Überschrift lautet:

„Vertraulichkeit der Daten

§ 141. (1) Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse und sensible personenbezogene Daten darf das Gericht nur der schutzberechtigten Person und ihrem gesetzlichen Vertreter erteilen. Erben und erbantrittserklärten Personen (§ 157) können Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse und – soweit dies der Ermittlung des Willens der schutzberechtigten Person dient – über sensible personenbezogene Daten erteilt werden.

(2) Im Rahmen der Amtshilfe darf das Gericht Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse und sensible personenbezogene Daten nur erteilen, wenn

           1. sie zur Aufklärung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erforderlich erscheinen oder

           2. die schutzberechtigte Person gesetzlich zur Mitwirkung an einem behördlichen Verfahren verpflichtet ist.

Das ersuchte Gericht und die ersuchende Stelle haben das Geheimhaltungsinteresse der schutzberechtigten Person zu wahren.“

35. Die Überschrift vor § 145a lautet:

„Erhebungen und Registerbereinigungen“

36. In § 145a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Gerichtskommissär hat das Erlöschen einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung, die im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis für den Verstorbenen eingetragen ist, zu registrieren und das Pflegschaftsgericht davon zu verständigen.“

37. § 154 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. sodann an den gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Verstorbenen, soweit ihm beschlussmäßig Beträge zuerkannt wurden;“

38. Nach § 207k wird folgender § 207l samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxx

§ 207l. (1) Die §§ 4, 6,13, 19, 20, 82, 102, 117 bis 131, 131a bis 131c, 131e, 131g, 132, 132a, 133 bis 141, 145a und 154 samt Überschriften in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxx (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2018 anhängig sind oder anhängig werden.

(2) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ErwSchG anhängiges Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters ist nach den §§ 117 bis 126 in der Fassung des 2. ErwSchG in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es den Erwachsenenschutzverein (§ 1 ESchuVG) mit einer Abklärung im Sinn des § 117a beauftragt. Ist ein einstweiliger Sachwalter bestellt, so ist er mit Inkrafttreten des 2. ErwSchG einstweiliger Erwachsenenvertreter.

(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ErwSchG anhängige Verfahren auf Änderung oder Beendigung der Sachwalterschaft gilt Abs. 2 sinngemäß.“

Artikel 7

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung, RGBl Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2015, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Inhalt des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; die Wortfolge „selbständig gültige Verpflichtungen eingehen kann“ wird durch die Wendung „geschäftsfähig ist“ und das Wort „Verpflichtungsfähigkeit“ durch das Wort „Geschäftsfähigkeit“ ersetzt sowie folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Einer Person mangelt es aber in jenen Verfahren an der Prozessfähigkeit, die in den Wirkungsbereich eines Erwachsenenvertreters oder eines Vorsorgebevollmächtigen, dessen Vollmacht bereits wirksam geworden ist, fallen. Zur Vertretung im Verfahren ist nur der gesetzliche Vertreter allein berechtigt; bei mehreren gesetzlichen Vertretern ist dies im Zweifel derjenige, der die erste Verfahrenshandlung setzt.“

2. In § 4 Abs. 1 wird nach der Wendung „welchen die Prozessfähigkeit mangelt,“ die Wortfolge „müssen mit Beziehung auf den Rechtsstreit prozessfähig sein und“ eingefügt.

3. In § 6a wird die Wendung „für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 268 ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit“ durch die Wendung „dafür, dass sie aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit dieses Gerichtsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann“ sowie das Wort „Sachwalter“ durch „Erwachsenenvertreter“ ersetzt.

4. In § 29 wird die Wortfolge „eigenberechtigte Person“ durch die Wendung „Person, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist,“ ersetzt.

5. In § 30 Abs. 2a wird die Wendung „als Sachwalter (§ 212 Abs. 2 oder 3 ABGB) oder auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses“ durch die Wendung „nach § 208 Abs. 2 oder 3 oder auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses als Vertreter eines Kindes“ ersetzt.

6. In § 321 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „Sachwalter oder seinem Pflegebefohlenen“ durch die Wendung „Erwachsenenvertreter, seinem Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder der von ihm in dieser Eigenschaft vertretenen Person“ ersetzt.

7. In § 373 Abs. 1 wird die Wendung „eines Pflegebefohlenen“ durch die Wendung „einer schutzberechtigen Person“ und die Wendung „des Pflegebefohlenen“ durch die Wendung „der schutzberechtigten Person“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl Nr.111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.87/015, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Pflegebefohlenen“ durch die Wendung „schutzberechtigten Personen“ ersetzt.

2. In der Überschrift vor § 109 wird das Wort „Sachwalterschaft“ durch das Wort „Erwachsenenvertretung“ ersetzt.

3. In § 109 Abs. 1 wird das Wort „Sachwalterschaft“ durch die Wortfolge „Erwachsenenvertretung sowie die Vorsorgevollmacht“ und die Wendung „oder sonstige Pflegebefohlene seinen“ durch die Wendung „seinen oder die sonstige schutzberechtigte Person ihren“ sowie das Wort „seinen“ durch das Wort „den“ ersetzt.

4. In § 109 Abs. 2 wird die Wendung „einen sonstigen Pflegebefohlenen handelt, das Gericht seines“ durch die Wendung „eine sonstige schutzberechtigte Person handelt, das Gericht ihres“ ersetzt.

5. In § 109a werden die Wendung „die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2)“ durch die Wendung „zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1)“ und der Verweis auf „(§ 131a Abs. 3)“ durch den Verweis auf „(§ 131a Z 2)“ ersetzt.

6. In § 110 Abs. 1 wird die Wendung „sonstige Pflegebefohlene“ durch die Wendung „die sonstige schutzberechtigte Person“ ersetzt.

7. In § 110 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „seinen“ jeweils durch das Wort „den“ ersetzt.

8. In § 110 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Hat der österreichische Minderjährige oder die sonstige schutzberechtigte Person den gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Ausland oder handelt es sich um einen ausländischen Minderjährigen oder eine ausländische sonstige schutzberechtigte Person, so kann das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens absehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen oder der sonstigen schutzberechtigten Person ausreichend gewahrt werden.“

9. In § 111 Abs. 1 wird die Wendung „sonst Pflegebefohlenen“ durch die Wendung „einer sonst schutzberechtigten Person“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Bundesgesetzes über Vereine zur Namhaftmachung von Sachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern

Das Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz, BGBl. Nr. 156/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2006, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet:

„Bundesgesetz über Erwachsenenschutzvereine (Erwachsenenschutzvereinsgesetz – ESchuVG)“

2. § 1 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

„Eignung eines Vereins

§ 1. (1) Der Bundesminister für Justiz hat die Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, somit

           1. zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt zu werden,

           2. Beratung im Sinn des § 4 zu erteilen,

           3. im Auftrag der Gerichte Abklärungen im Sinn des § 4a und § 4b durchzuführen,

           4. bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreterverfügungen sowie Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung mitzuwirken,

           5. nach § 4d Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen,

           6. in Verfahren über die Erwachsenenvertretung nach § 119 als Rechtsbeistand bzw. nach § 131 AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden,

           7. gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder

           8. gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen,

mit Verordnung festzustellen, soweit noch kein Verein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich zuständig ist.“

3. An § 1 wird folgender § 1a angefügt:

§ 1a. Stellt ein Verein einen Antrag auf Feststellung seiner Eignung und sieht der Bundesminister für Justiz keinen Anlass, eine Verordnung im Sinn des § 1 zu erlassen, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.“

4. §§ 2 bis 4e lauten:

§ 2. Die Eignung eines Vereins kann nur festgestellt werden, wenn er

           1. nicht auf Gewinn gerichtet ist und sein Zweck ausschließlich in der Wahrnehmung der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben besteht,

           2. finanziell solide und auf Dauer angelegt ist,

           3. organschaftliche Vertreter hat, die zuverlässig sind sowie über langjährige Erfahrung im Umgang mit psychisch kranken oder sonst in ihrer Entscheidungsfähigkeit vergleichbar beeinträchtigten Menschen verfügen,

           4. über eine professionelle, an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation und eine entsprechende Infrastruktur verfügt,

           5. mindestens fünf hauptberufliche Vollzeitkapazitäten beschäftigt,

           6. dafür Sorge trägt, dass die ihm übertragenen Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten fachlichen Standards zum Wohl der Betroffenen wahrgenommen werden,

           7. sicher stellt, dass im Bereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, bei der Beratung und bei der Abklärung auf Ersuchen des Gerichts sowie als Patientenanwälte und als Bewohnervertreter nur Personen tätig werden, die für diese Tätigkeit persönlich und fachlich geeignet sind, und

           8. gewährleistet, dass diese Mitarbeiter spezifisch fachlich aus- und fortgebildet sowie angeleitet und beaufsichtigt werden.

§ 3. (1) Ein Verein, dessen Eignung gemäß § 1 festgestellt worden ist, hat entsprechend seinem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich hauptberufliche Mitarbeiter auszubilden und bekannt zu geben oder namhaft zu machen, sie fortzubilden, anzuleiten und zu überwachen. Der Verein kann auch geeignete ehrenamtlich tätige Personen als mit der Wahrnehmung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung betraute Person bekannt geben, wenn er sicherstellt, dass sie entsprechend angeleitet und überwacht werden. Zur Erfüllung seiner Aufgaben können auf Wunsch der betroffenen Person und nach Verfügbarkeit Personen aus Gruppen Gleichgestellter beigezogen werden.

(2) Ein Verein, dessen Eignung, zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt zu werden, festgestellt worden ist, soll vornehmlich gerichtliche Erwachsenenvertretungen für Personen führen, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihres Verhaltens, der Art ihrer Krankheit bzw. ihres Zustandes, ihrer Lebensumstände oder der zu besorgenden Angelegenheiten einer besonders qualifizierten professionellen Unterstützung und Vertretung bedürfen.

(3) Der Verein, der zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt wurde, hat dem Gericht die mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung betraute Person bekannt zu geben und dieser eine Urkunde über ihre Betrauung auszustellen. Der Verein darf nur Personen bekannt geben, die das Wohl und die Interessen der Betroffenen in unabhängiger Weise wahren können. Gleiches gilt für die Namhaftmachung von Patientenanwälten und Bewohnervertreter.

(4) Der Verein kann die Bekanntmachung oder Namhaftmachung widerrufen. Widerruft der Verein die Bekanntmachung, so hat er dem Gericht eine andere mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung betraute Person bekannt zu geben.

(5) Zustellungen an den gerichtlichen Erwachsenenvertreter (Abs. 3) sind an die jeweils bekanntgegebene Abgabestelle des Vereins zu bewirken.

(6) Der Verein kann als gerichtlicher Erwachsenenvertreter in gerichtlichen und behördlichen Verfahren durch die Person vertreten werden, die er dem Gericht als mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung betraut (Abs. 3) bekannt gegeben hat.

Beratung

§ 4. (1) Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten die betroffene Person sowie sonstige Personen oder Stellen über die Vorsorgevollmacht und die verschiedenen Formen der Erwachsenenvertretung sowie deren Alternativen zu informieren und soweit möglich an diese zu vermitteln.

(2) Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten die betroffene Person selbst, nahestehende sowie sonstige geeignete Personen, die als Erwachsenenvertreter tätig sind, und Vorsorgebevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten.

(3) Wird dem Verein die erhebliche Gefährdung des Wohles der betroffenen Person bekannt, hat er unverzüglich das Pflegschaftsgericht zu informieren.

Abklärung im Auftrag des Gerichts

§ 4a. (1) Der Verein hat im Auftrag des Gerichts abzuklären,

           1. welche konkreten Angelegenheiten zu besorgen sind,

           2. wie die Fähigkeiten der betroffenen Person, ihre Angelegenheiten im Rechtsverkehr selbstbestimmt wahrzunehmen, eingeschätzt werden,

           3. ob der Betroffenen Person Unterstützung im Sinn des § 241 Abs. 3 ABGB, die sie bei der Ausübung ihrer Handlungsfähigkeit benötigt, geleistet wird,

           4. das persönliche und soziale Umfeld der betroffenen Person,

           5. mögliche Alternativen zur Erwachsenenvertretung,

           6. die Möglichkeit einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung,

           7. ob das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters einzustellen oder fortzusetzen ist und

           8. ob nahestehende Personen als gerichtliche Erwachsenenvertreter in Frage kommen.

(2) Der Verein hat dem Gericht über das Ergebnis der Abklärung ehestens, tunlichst aber binnen vier Wochen, zu berichten.

(3) Wenn nach Auffassung des Vereins eine Unterstützung zur Selbstbestimmung eine Alternative zur Erwachsenenvertretung sein kann, so ist das Gericht darüber zu informieren. Im Einverständnis mit diesem und mit Zustimmung der betroffenen Person kann der Verein nach Maßgabe der Möglichkeiten diese Frage erweitert abklären und über deren Ergebnis nach spätestens drei Monaten berichten. Im Einverständnis mit dem Gericht und mit Zustimmung der betroffenen Person kann diese Frist im Einzelfall um weitere drei Monate verlängert werden.

(4) Im Erneuerungsverfahren ist der bereits erstattete Bericht zugrunde zu legen. Es ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, aus welchen Gründen die Erwachsenenvertretung nicht beendet werden kann.

§ 4b. Der Verein hat im Auftrag des Gerichts im Verfahren über die Genehmigung der Entscheidung des Erwachsenenvertreters oder Vorsorgebevollmächtigten über eine dauerhafte Änderung des Wohnortes ehestens, tunlichst aber binnen vier Wochen, insbesondere abzuklären, warum die vertretene Person die Wohnortveränderung ablehnt und ob es Alternativen zur von der betroffenen Person abgelehnten Wohnortänderung gibt.

Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder einer Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung

§ 4c. (1) Vor dem Verein können, nach Maßgabe seiner Möglichkeiten, auch Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertreterverfügungen errichtet werden.

(2) Die Mitwirkung an der Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann der Verein außer in den in § 263 Abs. 2 ABGB genannten Gründen auch dann ablehnen, wenn

           1. der Vollmachtgeber Unternehmen und Stiftungen oder im Ausland befindliche Liegenschaften oder sonstige Vermögenswerte oder die Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung mehrerer auch im Inland befindlicher Liegenschaften zum Gegenstand der Vorsorgevollmacht machen will oder

           2. sonst besondere Rechtskenntnisse erforderlich sind.

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 264 ABGB vor, so hat der Verein mit der betroffenen Person und der von ihr gewählten, nahestehenden Person eine Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung aufzunehmen.

(4) Der Verein hat stets die Identität der beteiligten Personen an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen, sie umfassend über die mögliche Gestaltung der Urkunden über die Vorsorgevollmacht oder gewählte Erwachsenenvertretung und deren Rechtswirkungen zu belehren und sich zu vergewissern, dass sie die Tragweite und die Auswirkungen ihrer rechtsgeschäftlichen Verfügung verstanden haben. Bei der Erwachsenenvertreterverfügung und der Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung muss die betroffene Person fähig sein, die Bedeutung und Folgen einer Erwachsenenvertretung und der Bezeichnung der Person bzw. einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen und sich entsprechend zu verhalten. Zum Nachweis der Erfüllung dieser Pflichten ist die Urkunde auch von demjenigen Mitarbeiter des Vereins zu unterfertigen, der die Kontrolle und Beratung durchgeführt hat.

Registrierung einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung

§ 4d. Der Verein hat die von ihm errichtete Vorsorgevollmacht, das Wirksamwerden einer Vorsorgevollmacht, die Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung, die gesetzliche Erwachsenenvertretung und die Erwachsenenvertreterverfügung sowie die nach § 140h Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5 und 6 NO vorgesehenen Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen. Dabei sind die Regelungen des § 140h Abs. 4 bis 8 NO zu beachten.

Kosten

§ 4e. Der Verein hat der betroffenen Person, soweit dadurch die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird,

           1. für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht den Betrag von 75 Euro,

           2. für die Registrierung einer Vorsorgevollmacht den Betrag von 10 Euro,

           3. für die Registrierung des Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht den Betrag von 50 Euro,

           4. für die Errichtung einer Erwachsenenvertreterverfügung oder einer Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung den Betrag von 50 Euro,

           5. für die Registrierung einer Erwachsenenvertreterverfügung oder einer Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung den Betrag von 10 Euro und

           6. für die Registrierung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung den Betrag von 50 Euro

in Rechnung zu stellen.“

5. Vor § 5 wird die Überschrift „Aufsicht“ eingefügt:

6. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Nimmt der Bundesminister für Justiz wahr, dass ein Verein seine Aufgaben trotz vorheriger Mahnung nicht oder nur unzureichend erfüllt oder dass die Voraussetzungen nach § 2 nicht gegeben sind, so ist mit Bescheid festzustellen, dass die Eignung, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, nicht mehr gegeben ist.“

7. § 5 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt.

„(4) Nach Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 3 hat der Bundesminister für Justiz in Abänderung der nach § 1 Abs. 1 erlassenen Verordnung festzustellen, dass die Eignung des Vereins nicht mehr gegeben ist.

(5) Eine Feststellung im Sinn der Abs. 3 und 4 kann auch nur hinsichtlich bestimmter sachlicher oder räumlicher Tätigkeitsbereiche getroffen werden.

(6) Nach Kundmachung der Verordnung nach Abs. 4 hat das Gericht innerhalb angemessener Frist die von diesem Verein übernommenen gerichtlichen Erwachsenenvertretungen von Amts wegen einer anderen Person zu übertragen.“

8. § 6 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

„Verschwiegenheitspflicht

§ 6. (1) Die Mitarbeiter und Organe des Vereins sind, außer gegenüber dem Pflegschafts-, Unterbringungs- und Heimaufenthaltsgericht, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse des Betroffenen erforderlich ist. Für mit der Wahrnehmung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung betraute Mitarbeiter gilt § 248 Abs. 2 und 3 ABGB sinngemäß.“

9. Vor § 7 wird die Überschrift „Bericht“ eingefügt.

10. § 8 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

„Förderung

§ 8. (1) Der Bundesminister für Justiz hat den Vereinen den Aufwand, der mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen im Zusammenhang steht, im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Geldmittel zu ersetzen. Dabei ist eine ausreichende Versorgung der Betroffenen mit gerichtlichen Erwachsenenvertretern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern sicherzustellen.“

11. §§ 9 und 10 lauten:

§ 9. Ein Verein kann mit ehrenamtlich tätigen Personen (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz) vereinbaren, dass er ihnen Entschädigung sowie Ersatz der Barauslagen und Reisekosten leistet; § 12 Abs. 4 Bewährungshilfegesetz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 10. Von einem Verein namhaft gemachte Personen, die mit der Wahrnehmung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung betraut sind, haben den vertretenen Personen gegenüber keinen Anspruch auf Ersatz der Entschädigung und Barauslagen. Diese Ansprüche stehen dem Verein zu.“

12. Vor § 11 Abs. 1 wird die Überschrift „Inkrafttreten“ eingefügt.

13. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) §§ 1 bis 10 sowie die Überschrift vor § 11 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind nach dem 30. Juni 2018 anzuwenden. Bescheide und Verordnungen nach den §§ 1 und 5 in der Fassung des 2. ErwSchG können von dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2018 in Kraft treten. Die Verordnung über die Feststellung der Eignung von Vereinen, zum Sachwalter bestellt zu werden sowie Patientenanwälte und Bewohnervertreter namhaft zu machen, BGBl. II Nr. 117/2007, bleibt unverändert in Geltung.“

Artikel 10

Änderung des Unterbringungsgesetzes

Das Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. I 155/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I. 18/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 5 lautet:

§ 5. (1) Eine volljährige Person kann ihr Verlangen auf Unterbringung nur selbst stellen.

(2) Ein Minderjähriger darf nur untergebracht werden, wenn sein gesetzlicher Vertreter und, wenn er entscheidungsfähig ist, auch er selbst die Unterbringung verlangen.

(3) Das Verlangen des gesetzlichen Vertreters nach Abs. 2 muss eigenhändig schriftlich gestellt werden.

(4) Für den Widerruf genügt die Erklärung auch nur einer Person, die nach Abs. 2 die Unterbringung verlangen kann.“

2. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

3. In § 13 Abs. 1 wird das Wort „VSPBG“ durch das Wort „ESchuVG“ ersetzt.

4. In § 18 wird nach der Wortfolge „zu entscheiden.“ folgender Satz angefügt:

„§ 119a AußStrG gilt sinngemäß.“

5. In § 21 werden das Wort „Sachwalter“ durch das Wort „Erwachsenenvertreter“ und das Wort „Sachwalters“ durch die Wendung „gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ ersetzt.

6. § 35 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Grund und die Bedeutung der Behandlung sind dem Kranken, soweit dies seinem Wohl nicht abträglich ist, sowie, wenn er minderjährig oder er aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem zu erläutern. Die Erläuterung ist auch dem Patientenanwalt auf dessen Verlangen zu geben.“

7. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähig“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ ersetzt.

8. § 36 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Ist der Kranke nicht entscheidungsfähig, so darf er, wenn er minderjährig ist, wenn ihm ein Erwachsenenvertreter bestellt ist, dessen Wirkungskreis Willenserklärungen zur Behandlung des Kranken umfasst, oder wenn ein Vorsorgebevollmächtigter mit entsprechendem Wirkungsbereich vorhanden ist, nicht gegen den Willen seines gesetzlichen Vertreters behandelt werden; eine besondere Heilbehandlung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden.

(3) Ist der Kranke nicht entscheidungsfähig, so hat auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters das nach § 12 Abs. 1 zuständige Gericht über die Zulässigkeit der Behandlung unverzüglich zu entscheiden. Eine besondere Heilbehandlung bedarf der Genehmigung dieses Gerichts.“

9. § 37 lautet:

§ 37. Die Zustimmung und die gerichtliche Genehmigung sind nicht erforderlich, wenn mit der damit einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, eine schwere Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der Abteilungsleiter. Dieser hat den gesetzlichen Vertreter oder, wenn der Kranke keinen solchen hat, den Patientenanwalt nachträglich von der Behandlung zu verständigen.“

10. In § 39a Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Sachwalterschaftsverfahren“ durch die Wendung „Verfahren über die Erwachsenenvertretung“ ersetzt.

11. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxx (2. ErwSchG), gilt Folgendes:

           1. Die §§ 5, 6, 13, 18, 21, 35, 36, 37 und 39a in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

           2. Die §§ 5, 13 und 35 bis 37 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Unterbringungen und medizinische Behandlungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2018 begonnen werden.

           3. Die §§ 18 und 21 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2018 anhängig werden.

           4. § 39a in der Fassung des 2. ErwSchG ist auf Offenbarungen und Verwertungen nach dem 30. Juni 2018 anzuwenden.“

Artikel 11

Änderung des Heimaufenthaltsgesetzes

Das Heimaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 11/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 entfällt die Wendung „auf Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger,“.

2. In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine alterstypische Freiheitsbeschränkung an einem Minderjährigen ist keine Freiheitsbeschränkung im Sinn dieses Bundesgesetzes.“

3. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähige“ durch das Wort „entscheidungsfähige“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Zustimmung kann nur der Bewohner selbst erteilen.“

5. In § 5 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wendung „in Einrichtungen der Behindertenhilfe“ die Wendung „und in Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger“ eingefügt.

6. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bevollmächtigung durch den Bewohner, ihn bei der Wahrnehmung seines Rechtes auf persönliche Freiheit zu vertreten, bedarf der Schriftform und muss sich ausdrücklich auf die Wahrnehmung dieses Rechtes beziehen. Der Vertreter darf nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zur Einrichtung stehen.“

7. In § 8 Abs. 4 wird die Wendung „Ein vom Bewohner bestellter Vertreter (Abs. 1)“ durch die Wendung „Der nach Abs. 1 bevollmächtigte Vertreter“ ersetzt.

8. In § 9 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Diese Rechte stehen auch dem sonstigen Vertreter des Bewohners zu, sofern diese Angelegenheit in seinen Wirkungsbereich fällt.“

9. In § 9 Abs. 1 dritter Satz entfällt das Wort „bestellte“.

10. In § 9 Abs. 2 wird die Wendung „dem von ihm bestellten“ durch die Wendung „seinem sonstigen“ ersetzt.

11. In § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 119a AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Bewohner ab Vollendung des 14. Lebensjahres.“

12. In § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 2, 3, 5, 8, 9 und 11 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. Die §§ 2, 3, 5, 8 und 9 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Freiheitsbeschränkungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2018 vorgenommen werden oder am 1. Juli 2018 noch andauern; diese Bestimmungen sind nicht auf Freiheitsbeschränkungen anzuwenden, die bereits davor vorgenommen und beendet wurden. § 11 in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht anhängig wird.“

Artikel 12

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Wortfolge „Geschäftsfähigkeit in allen Belangen“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 1 erhalten die bisherigen Z 3 bis 6 die Bezeichnungen „4.“ bis „7.“; nach der Z 2 wird die folgende Z 3 eingefügt:

         „3. das Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,“

3. § 134 Abs. 2 Z 15 wird folgende Z 16 angefügt:

       „16. die Führung einer Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Notaren.“

4. An § 134 wird folgender § 134a samt Überschrift angefügt:

„Besondere Eignung zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen

§ 134a. (1) Erachtet sich ein Notar als zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeignet, kann er sich in die Liste nach § 134 Abs. 2 Z 16 eintragen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass er

           1. oder zumindest ein Mitarbeiter über langjährige Erfahrung im Umgang mit Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, verfügt,

           2. über eine professionelle, an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation und eine entsprechende Infrastruktur für diesen Aufgabenbereich verfügt,

           3. dafür Sorge trägt, dass die ihm übertragenen Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten fachlichen Standards zum Wohl der vertretenen Person wahrgenommen werden,

           4. zur vertretenen Person ausreichend Kontakt halten kann, um über deren Wünsche, Bedürfnisse und Lebensverhältnisse informiert zu sein,

           5. eine Schulung über den Umgang mit Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, besucht hat,

           6. gewährleistet, dass seine Mitarbeiter spezifisch fachlich aus- und fortgebildet sowie bei der Erfüllung der Aufgaben entsprechend angeleitet und beaufsichtigt werden.

(2) Die von den Notariatskammern nach § 134 Abs. 2 Z 16 zu führenden Listen sind auf der Website der Österreichischen Notariatskammer allgemein zugänglich bereitzustellen.

(3) Der Notar hat der Notariatskammer jährlich – jeweils am Stichtag seiner erstmaligen Eintragung in der Liste – die Anzahl der von ihm ausgeübten Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen bekanntzugeben.“

5. § 140h lautet:

§ 140h. (1) Das „Das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis“ dient der Eintragung einer

           1. Vorsorgevollmacht und deren Wirksamwerdens,

           2. Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung,

           3. gesetzlichen Erwachsenenvertretung,

           4. gerichtlichen Erwachsenenvertretung und

           5. Erwachsenenvertreterverfügung.

(2) Ebenso ist einzutragen

           1. die Kündigung oder der Widerruf einer Vorsorgevollmacht oder einer gewählten Erwachsenenvertretung,

           2. der Widerspruch gegen eine gesetzliche Erwachsenenvertretung,

           3.  das Erlöschen einer Vorsorgevollmacht oder einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung durch Gerichtsbeschluss sowie die Änderung oder Beendigung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung,

           4. die Beendigung aus anderen Gründen oder die Änderung einer Vorsorgevollmacht oder einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung,

           5. die Ablehnung einer Eintragung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 oder

           6. den Widerruf der Erwachsenenvertreterverfügung.

(3) Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis nach den Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 3 und 4 können vom Pflegschaftsgericht vorgenommen werden. Eintragungen nach den Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 und Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 6 können von einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein vorgenommen werden. Von jeder Eintragung, die eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung betrifft, ist das Pflegschaftsgericht unverzüglich zu verständigen.

(4) Bei der Eintragung ist insbesondere anzugeben:

           1. die Bezeichnung der Art der Eintragung nach den Abs. 1 und 2,

           2. der Wirkungsbereich der Vorsorgevollmacht oder der Erwachsenenvertretung,

           3. der Zeitpunkt, in dem die gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung endet,

           4. im Fall der Erwachsenenvertreterverfügung, wer nach dem Willen der volljährigen Person für diese als Erwachsenenvertreter tätig werden soll,

           5. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnanschrift der volljährigen Person und des Bevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters,

           6. Vor- und Zuname und Anschrift der Person, die die Eintragung vornimmt,

           7. Datum der Errichtung und der Eintragung der Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertreterverfügung, der Eintragung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht, der Eintragung der gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung, der Ablehnung einer Eintragung einer Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertreterverfügung oder Erwachsenenvertretung sowie der gerichtlichen Entscheidung.

(5) Die volljährige Person oder die Person, die als Bevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter eingetragen werden will, hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertreterverfügung, das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder für die gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertretung zu bescheinigen. Es ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass die volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit so eingeschränkt ist, dass sie die vom Wirkungsbereich des Vertreters umfassten Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann. Zusätzlich hat sich der Notar, der Rechtsanwalt oder der Erwachsenenschutzverein einen persönlichen Eindruck von der volljährigen Person und ihrem möglichen Vertreter zu machen.

(6) Der volljährigen Person, dem Bevollmächtigten bzw. dem gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertreter ist eine Bestätigung der Eintragung, die die Inhalte des Abs. 4 zu enthalten hat, zu übermitteln. Sie sind über die Folgen der Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis zu informieren. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über die mit der Vorsorgevollmacht oder gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung verbundenen Rechte und Pflichten zu übermitteln, insbesondere auch über die Verpflichtung, die Bestätigung nach Beendigung der Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden. Personen, deren Wunsch nach Eintragung abgelehnt wurde, ist dieser Umstand auf deren Verlangen zu bestätigen.

(7) Eine Eintragung einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung kann nicht vorgenommen werden, wenn bereits eine von der gewünschten verschiedene Vertretungsform mit dem einzutragenden Wirkungsbereich aufrecht besteht.

(8) Die Österreichische Notariatskammer hat auf Anfrage den Gerichten, dem registrierenden Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein, den Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe und sonstigen Entscheidungsträgern in Sozialrechtssachen (§ 22 Abs. 1 Z 3 bis 8 BPGG), der volljährigen Person und dem Vertreter Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.“

6. In § 154 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Rahmen der Aufsicht hat die Notariatskammer bei in der Liste nach § 134 Abs. 2 Z 16 eingetragenen Notaren auch die Erfüllung und Einhaltung der Voraussetzungen nach § 134a Abs. 1 Z 1 bis 6 zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben sind, so ist der Notar aus der Liste nach § 134 Abs. 2 Z 16 zu streichen.“

7. In § 180 Abs. 1 lit. d wird das Wort „Sachwalters“ durch die Worte „gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ ersetzt.

8. In § 189 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) §§ 6, 134, 134a, 140h, 154 und 180 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. Ein Notar kann sich nach dem 30. Juni 2018 in die Liste nach §§ 134 und 134a in der Fassung des 2. ErwSchG eintragen lassen. Die Notariatskammer hat nach dem 30. Juni 2018 die Prüfung im Sinn des § 154 Abs. 1a in der Fassung des 2. ErwSchG vorzunehmen. § 140h in der Fassung des 2. ErwSchG ist auf Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis nach dem 30. Juni 2018 anzuwenden.“

Artikel 14

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lit. b lautet:

              „b) die Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und das Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB;“

2. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:

§ 10b. (1) Erachtet sich ein Rechtsanwalt als zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeignet, kann er sich in die Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o eintragen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass er

           1. oder zumindest ein Mitarbeiter über langjährige Erfahrung im Umgang mit Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, verfügt,

           2. über eine professionelle, an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation und eine entsprechende Infrastruktur für diesen Aufgabenbereich verfügt,

           3. dafür Sorge trägt, dass die ihm übertragenen Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten fachlichen Standards zum Wohl der vertretenen Person wahrgenommen werden,

           4. zur vertretenen Person ausreichend Kontakt halten kann, um über deren Wünsche, Bedürfnisse und Lebensverhältnisse informiert zu sein

           5. eine Schulung über den Umgang mit Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, besucht hat,

           6. gewährleistet, dass seine Mitarbeiter spezifisch fachlich aus- und fortgebildet sowie bei der Erfüllung der Aufgaben entsprechend angeleitet und beaufsichtigt werden.

(2) Die von der Rechtsanwaltskammer nach § 28 Abs. 1 lit. o zu führende Liste ist auf der Website der Rechtsanwaltskammer allgemein zugänglich bereitzustellen. 

(3) Der Rechtsanwalt hat der Rechtsanwaltskammer jährlich die Anzahl der von ihm übernommenen Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen bekanntzugeben.“

3. In § 23 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Im Rahmen der Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder hat die Rechtsanwaltskammer bei in der Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o eingetragenen Rechtsanwälten auch die Erfüllung und Einhaltung der Voraussetzungen nach § 10b Abs. 1 Z 1 bis 6 zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben sind, so ist der Rechtsanwalt aus der Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o zu streichen.“

4. In § 28 Abs. 1 werden der Punkt am Ende der lit. n durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. o angefügt:

              „o) die Führung einer Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten.“

5. § 34 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. mit dem Beginn einer gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB;“

6. In § 34 Abs. 2 Z 3 werden das Wort „Sachwalters“ durch die Worte „gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ und das Wort „Sachwalterbestellungsverfahrens“ durch das Wort „Erwachsenenvertreter-Bestellungsverfahrens“ ersetzt.

7. In § 60 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) §§ 1, 10b, 23 Abs. 2a 28 Abs. 1 und 34 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. Ein Rechtsanwalt kann sich nach dem 30. Juni 2018 in die Liste nach §§ 10b und 28 Abs. 1 lit. o in der Fassung des 2. ErwSchG eintragen lassen. Die Rechtsanwaltskammer hat nach dem 30. Juni 2018 die Prüfung im Sinn des § 23 Abs. 2a in der Fassung des 2. ErwSchG vorzunehmen.“

Artikel 15

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2015, wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifpost 7 werden in der Spalte „Gegenstand“ in Z I lit. c Z 1 die Wendung „über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger Pflegebefohlener (§ 167 Abs. 3 in Verbindung mit § 214 Abs. 2 und § 275 Abs. 3 ABGB)“ durch die Wendung „über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger schutzberechtigter Personen (§§ 258 Abs. 3 und 281 Abs. 3 ABGB)“ und in Z I lit. c Z 2 das Wort „Pflegebefohlener“ durch die Wendung „schutzberechtigter Personen“ ersetzt.

2. In der Tarifpost 7 wird in der Anmerkung 8 der Hinweis auf „§§ 229, 276 ABGB“ durch den Hinweis auf „§ 276 Abs. 1 ABGB“ ersetzt.

3. In der Tarifpost 10 Z I lit. c Z 13 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Wendung „Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher Vertreter, Vertreter der Verlassenschaft“ durch die Wendung „gesetzlicher Vertreter und Vertreter der Verlassenschaft (§ 23 UGB)“ ersetzt.

4. In der Tarifpost 11 entfallen in der Spalte „Gegenstand“ die Wendung „d) Aufnahme von Vorsorgevollmachten (§ 284f ABGB).“ und in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag „88 Euro“.

5. In der Tarifpost 12 lit. j wird in der Spalte „Gegenstand“ das Wort „Sachwalterschaft“ durch das Wort „Erwachsenenvertretung“ ersetzt.

6. In der Tarifpost 15 in der Anmerkung 3 lit. g die Wendung „Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen sowie“ durch die Wendung „Pflegschaftsverfahren und“ ersetzt.

7. In Art. VI wird folgende Z 65 angefügt:

       „65. Die Tarifpost 7 Z I lit. c Z 1 und 2, die Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 10 Z I lit. c Z 13, Tarifpost 12 lit. j und die Anmerkung 3 lit. g zur Tarifpost 15 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr.  xx/xxx (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem 30. Juni 2018 verwirklicht. Tarifpost 11 lit. d tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft, ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht vor dem 1. Juli 2018 verwirklicht wurde.“

Artikel 16

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 2 werden das Wort „Sachwalterschaftsverfahrens“ durch die Wendung „Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ und die Wendung „einsichts- und urteilsfähig“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ ersetzt.

2. Dem § 19a wird folgender Absatz angefügt:

„(7) § 9 Abs. 2 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr.  xx/xxx (2. ErwSchG), tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 17

Sonstiges Inkrafttreten

Die §§ 1, 4, 6a, 29, 30, 321 und 373 ZPO sowie § 20, § 109 JN samt Überschrift und die §§ 109a, 110 und 111 JN in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxx (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2018 anhängig werden.