Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Änderung des Rechtspflegergesetzes

II. ABSCHNITT

II. ABSCHNITT

Wirkungskreis des Rechtspflegers

Wirkungskreis des Rechtspflegers

Gemeinsame Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

§ 16. (1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:

§ 16. (1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

           6. die Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 200 Euro;

           6. die Verhängung von Ordnungsstrafen;

           7.

           7.

(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:

(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:

           1. bis 6.

           1. bis 6.

Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen

Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen

§ 17. (1)

§ 17. (1)

(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:

(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:

           1. bis 3.

           1. bis 3.

           4. im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2 a, 3, 4 und 6, EO, nach den §§ 7 Abs. 2 dritter Satz und 9 Abs. 3 GEG 1962 oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;

           4. im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2 a, 3, 4 und 6, § 45a sowie § 264a EO, nach den §§ 7 Abs. 2 dritter Satz und 9 Abs. 3 GEG 1962 oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;

           5. die Beschlüsse nach § 21 Abs. 2 GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse(§ 6a Abs. 2 zweiter Satz GEG 1962);

           5. die Beschlüsse nach § 21 Abs. 2 GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse;

           6.

           6.

(3) Dem Richter bleiben vorbehalten:

(3) Dem Richter bleiben vorbehalten:

           1. die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel und das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung einschließlich der Bewilligung der Exekution sowie

           1. die Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution,

           2. die Festsetzung des Schadens sowie die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 54g EO.

           2. die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie

              

           3. die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 54g EO.

Wirkungskreis in Insolvenzsachen

Wirkungskreis in Insolvenzsachen

§ 17a. (1) Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfaßt die Geschäfte in Konkurssachen vor dem Bezirksgericht.

§ 17a. (1) Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfasst die Geschäfte vor dem Bezirksgericht.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

(2) Dem Richter bleiben Entscheidungen nach § 213 Abs. 2 bis 4 IO vorbehalten.

           1. Konkursverfahren, in denen die Aktiven den Betrag von 50 000 Euro voraussichtlich übersteigen,

 

           2. Beschlüsse nach dem § 213 Abs. 2 bis 4 IO,

 

           3. Entscheidungen, inwieweit für eine Forderung ein Stimmrecht zu gewähren ist.

 

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

§ 18. (1)

§ 18. (1)

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

           1. die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn

           1. die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn

                a) die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Wert von 150 000 Euro übersteigen,

                a) die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Wert von 200 000 Euro übersteigen,

               b) bis c)

               b) bis c)

               d) eine fideikommissarische Substitution angeordnet ist;

 

           2. die Entscheidung über

           2. die Entscheidung über

                a) bis b)

                a) bis b)

(3)

(3)

Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten

Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten

§ 19. (1) Der Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten umfasst:

§ 19. (1) Der Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten umfasst:

           1. bis 5.

           1. bis 5.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

           1. bis 3.

           1. bis 3.

           4. die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 ermittelte Wert des Vermögens 100 000 Euro übersteigt;

           4. die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 ermittelte Wert des Vermögens 150 000 Euro übersteigt;

           5. bis 7.

           5. bis 7.

Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs

Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs

§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.

§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte. Dies umfasst auch

              

           1. die Verhängung von Zwangsstrafen, es sei denn, es handelt sich um eine nach Abs. 2 dem Richter vorbehaltene Angelegenheit, sowie

              

           2. die Verfahren nach § 280a UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

           1. der Beschluß über die erste Eintragung

           1. der Beschluß über die erste Eintragung

                a)

                a)

               b) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab 70 000 Euro;

               b) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab 100 000 Euro;

               c) einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

               c) einer Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers, ausgenommen solche mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat.

           2. Beschlüsse über die Eintragungen

           2. Beschlüsse über die Eintragungen

                a) von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von weniger als 70 000 Euro,

                a) von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von weniger als 100 000 Euro,

               b) bis c)

               b) bis c)

           3. die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von

           3. die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von

                a)

                a)

               b) Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft;

               b) Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren);

           4. Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit

           4. Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit

                a) bis b)

                a) bis b)

                c) Angelegenheiten nach dem Artikel I (SpaltG) und Artikel V Z 1 lit. b (§ 3 Z 15 FBG) des GesRÄG 1993;

               c) Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird (§ 3 Abs. 1 Z 15 FBG);

                   

               d) Angelegenheiten nach dem SpaltG.

           5.

           5.

           6. Angelegenheiten nach dem SEG und dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach § 3 Z 8 und § 5a Z 3 FBG;

           6. Angelegenheiten nach dem SEG und dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 12, 13 und 14 sowie § 5a Z 3 FBG;

           7.

           7.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 45. (1) bis (11)

§ 45. (1) bis (11)

 

(12) §§ 16 Abs. 1 Z 6, § 17 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie Abs. 3, § 17a, § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a und d, 19 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. a, Z 3 lit b, Z 4 lit. c und d sowie Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft.

Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften

§ 46. (1) bis (3)

§ 46. (1) bis (3)

 

(4) § 16 Abs. 1 Z 6, § 17 Abs. 3 Z 1, § 19 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. a, Z 3 lit b, Z 4 lit. c und d sowie Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 30. Juni 2017 angebracht wird oder, wenn eine Entscheidung von Amts wegen getroffen wird, der Beschluss nach dem 30. Juni 2017 gefasst wird. § 17 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist auf Aufschiebungsanträge anzuwenden, die bei Gericht nach dem 30. Juni 2017 angebracht werden. § 17 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist auf Anträge auf Versagung anzuwenden, die bei Gericht nach dem 30. Juni 2017 angebracht werden. § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist auf Insolvenzverfahren, die nach dem 30. Juni 2017 eröffnet werden sowie auf Eröffnungsverfahren, in denen der Eröffnungsantrag nach dem 30. Juni 2017 angebracht wird, und auf Stimmrechtsentscheidungen, die nach dem 30. Juni 2017 getroffen werden, anzuwenden. § 18 Abs. 2 Z 1 lit a und d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig werden.