Entwurf

Artikel x

Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 3 wird nach der Wortfolge „internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß“ die Wortfolge „5a. Abschnitt und“ eingefügt.

2. In § 6 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. für Zwecke der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel.“

3. In § 6 Abs. 1a wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. für Zwecke der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel.“

4. In § 6 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a ff).“

5. In § 12 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch für Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a ff) anzuwenden.“

6. Nach dem 5. Abschnitt wird folgender 5a. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

“5a. Abschnitt

Internationale Klimafinanzierung

§ 48a. Ziel des österreichischen Beitrags zur internationalen Klimafinanzierung für Entwicklungs- und Schwellenländer ist es, einen Beitrag zur Stabilisierung der Konzentrationen von Treibhausgasen in der Atmosphäre zu leisten, damit gefährliche oder nachteilige Auswirkungen des Klimawandels abzuwenden und hohe Kosten des Nicht-Handelns, die durch notwendige Anpassungs- und Schadensbehebungsmaßnahmen entstehen, zu vermeiden. Dieser Beitrag soll im Einklang mit der Strategie Österreichs zur internationalen Klimafinanzierung effektiv, effizient, transparent und in Kohärenz mit nationalen Maßnahmen erfüllt werden und Vereinbarungen auf internationaler Ebene und auf der Ebene der Europäischen Union umsetzen.

§ 48b. Mit der Abwicklung der Beiträge aus Mitteln des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird die gemäß § 46 Abs. 1 festgelegte Abwicklungsstelle betraut. Beiträge anderer Stellen können gegen entsprechende Abgeltung ebenfalls von der Abwicklungsstelle abgewickelt werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich für die nationale Datenerhebung sowie die Vorbereitung von Berichten zur internationalen Klimafinanzierung der Abwicklungsstelle bedienen. § 44 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 48c. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für Projekte aus Beiträgen gemäß § 48b Richtlinien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen über ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien zu enthalten. Die Gültigkeit der Richtlinien wird zunächst auf die Periode 2014 bis 2020 begrenzt. Im Jahr 2018 ist eine Evaluierung der gemäß §48b abgewickelten Projekte durchzuführen. Die ab dem Jahr 2020 festzulegenden Richtlinien haben auf die Ergebnisse dieser Evaluierung abzustellen.“

7. Dem § 53 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die §§ 1 Z 3, 6 Abs. 1, Abs. 1a und 3 und der 5a. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“