Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Prozess unter dem Klimarahmenübereinkommen der Vereinten Nationen (UNFCCC) spielen Fragen der internationalen Klimafinanzierung eine zunehmend wichtige Rolle. In der Kopenhagener Vereinbarung sagten die Industriestaaten zu, in den Jahren 2010-2012 US$ 30 Mrd. für eine Anschubfinanzierung (Fast Start Finance) und US$ 100 Mrd. jährlich zum Zieljahr 2020 für die Unterstützung von Entwicklungsländern und Schwellenländern für klimarelevante Maßnahmen in den Bereichen der Emissionsminderung und der Anpassung bereitzustellen.

Die Zusage Österreichs, seinen Beitrag von insgesamt € 120 Mio. zum Anteil der von der EU im Rahmen der Kopenhagener Vereinbarung 2009 zugesagten, freiwilligen Finanzmittel für die Anschubfinanzierung für die Jahre 2010-2012 zu leisten, wurde dem Beschluss des Ministerrats folgend erfüllt.

Mit Beschluss der 18. Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) wurden die entwickelten Vertragsparteien aufgefordert, die Klimafinanzierung aus einer Vielfalt von Quellen im Hinblick auf das gemeinsame Ziel von US$ 100 Mrd. im Jahr 2020 zu erhöhen und ihre Anstrengungen zu steigern, um Mittel zumindest im jährlichen Durchschnitt der Fast Start Finance Periode in den Jahren 2013-2015 bereitzustellen (Entscheidung 1/CP.18).

Im Vortrag an den Ministerrat über die österreichische Delegation für die 18. Konferenz der Vertragsparteien zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 18) bekannte sich Österreich zum Ziel der Industriestaaten, bis 2020 im Kontext signifikanter Emissionsreduktionsmaßnahmen in Entwicklungsländern zusammen jährlich US$ 100 Mrd. an Mitteln aufzustellen. Diese Mittel können aus einer Vielfalt an Quellen – öffentliche, private, bilaterale, multilaterale sowie alternative Quellen – stammen.

Das für die Koordinierung zuständige Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde aufgefordert, „[i]m Hinblick auf die internationale Klimafinanzierung für die Periode 2013-2020 […] im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts (BMF, BMeiA) auf Basis der Ergebnisse von Doha bis April 2013 eine österreichische Klimafinanzierungsstrategie [zu] erarbeiten“.

Mit Beschluss des Ministerrates vom 11. Juni 2013 wurde die „Strategie Österreichs zur internationalen Klimafinanzierung – Strategischer Leitfaden“ angenommen. Primäres Ziel des Leitfadens ist es, einen Rahmen dafür zu schaffen, dass Österreich zukünftige rechtliche Verpflichtungen der internationalen Klimafinanzierung möglichst effektiv, effizient, transparent und in Kohärenz mit nationalen Maßnahmen erfüllt. Gleichzeitig wurde zur nationalen Abstimmung die „Arbeitsgruppe Internationale Klimafinanzierung – AGIK“ unter dem Vorsitz des BMLFUW eingerichtet. Es liegt im Interesse Österreichs, sich diesem Thema zu widmen, um einen Beitrag zur Stabilisierung der Konzentrationen von Treibhausgasen in der Atmosphäre zu leisten, damit gefährliche Auswirkungen des Klimawandels abzuwenden und hohe Kosten des Nicht-Handelns, die durch notwendige Anpassungs- und Schadensbehebungsmaßnahmen entstehen, zu vermeiden.

Öffentliche Klimafinanzierungsströme, die über den Bundeshaushalt finanziert werden, sind innerhalb der Obergrenzen des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmens zu bedecken.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft trägt zur Erfüllung des österreichischen Beitrags zur internationalen Klimafinanzierung durch die Finanzierung von Projekten in den Bereichen Emissionsreduktion, Anpassung und Reduzierung von Emissionen durch Entwaldung (REDD+) bei. Die Abwicklung dieser Projekte, die bisher vom BMLFUW betreut wird, soll mit einer Änderung des Umweltförderungsgesetzes an die Abwicklungsstelle gemäß § 46 Abs. 1 ausgelagert werden. Diese Stelle soll den BMLFUW auch bei der nationalen Datenerhebung und Vorbereitung von Berichten betreffend internationale Klimafinanzierung unterstützen.

Besonderer Teil

Zu 1 (§ 1 Z 3):

Die Zielbestimmung des UFG wird hinsichtlich der im neuen 5a. Abschnitt enthaltenen internationalen Klimafinanzierung erweitert.

Zu 2 und 3 (§ 6 Abs. 1 und 1a):

Es wird kein festgelegter Betrag für die internationale Klimafinanzierung für die nächsten Jahre vorgesehen, vielmehr sind die Mittel jeweils im Bundesfinanzgesetz festzulegen. Dasselbe gilt für die Bedeckung der Abwicklungskosten.

Zu 4 und 5 (§ 6 Abs. 3 und § 12 Abs. 8):

Wenn Aufträge gemäß § 12 Abs. 8 UFG im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung vergeben werden, sind sie aus den im jeweiligen Bundeshaushaltsgesetz für die internationale Klimafinanzierung vorgesehenen Mitteln zu bedecken.

Zu 6 (5a. Abschnitt):

Zu § 48a:

Einschneidende globale Emissionsreduktionen, also auch in Entwicklungsländern, sind unumgänglich, um das auf der Basis der Erkenntnisse des Intergovernmental Panel on Climate Change von der Staatengemeinschaft bei der Vertragsstaatenkonferenz 2009 in Kopenhagen beschlossene und vom Europäischen Rat bestätigte Ziel, die Erhöhung der globalen Durchschnittstemperatur auf höchstens 2° C über vorindustriellem Niveau zu begrenzen, erreichen zu können. Da diese Länder vielfach nicht über die nötigen finanziellen Mittel und die Kapazitäten verfügen, entsprechende Maßnahmen zu definieren und umzusetzen, soll die internationale Klimafinanzierung im Rahmen der UNFCCC die Entwicklungs- und Schwellenländern dabei unterstützen. Bedeutender Finanzierungsbedarf besteht auch in dem ebenso wichtigen Gebiet der Anpassung an die Folgen des Klimawandels in Entwicklungsländern. In diesem Kontext ist auch der Aufbau von Kapazitäten in den jeweiligen Ländern wichtig.

Die Auswirkungen des Klimawandels verursachen bereits jetzt hohe Kosten für Anpassung und die Behebung von Schäden durch Extremereignisse. Diese Kosten werden auf ein Vielfaches ansteigen, wenn die globale Durchschnittstemperatur über 2 °C über vorindustriellem Niveau ansteigt.

Die Verpflichtung der entwickelten Länder, die Entwicklungsländer bei Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung zu unterstützen, ist in Artikel 4 Abs. 3 des Klimarahmenübereinkommens grundgelegt und wird laufend durch die Beschlüsse der Vertragsparteienkonferenz weiterentwickelt und konkretisiert.

Die „Strategie Österreichs zur internationalen Klimafinanzierung", die am 11. Juni 2013 vom Ministerrat angenommen wurde, definiert als Kriterien für den österreichischen Beitrag zur internationalen Klimafinanzierung, dass bei der Umsetzung auf Effektivität, Effizienz und Transparenz zu achten ist. Die Rahmenbedingungen für die internationale Klimafinanzierung werden einerseits auf der Ebene der UNFCCC (Klimarahmenübereinkommen) festgelegt, andererseits die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten auf EU-Ebene.

Zu § 48b:

Die Abwicklung der aus Mitteln des BMLFUW finanzierten Projekte im Bereich der internationalen Klimafinanzierung wird vorwiegend durch das Ressort betreut, wodurch umfangreiche administrative Tätigkeiten verbunden sind. Eine Stelle, die langjährige Erfahrung in der Betreuung von Projekten auch im Bereich Klimaschutz, darunter Projekten im Ausland (JI/CDM-Programm) hat, kann die Betreuung der Projekte effizient durchführen, womit im Ressort Kapazitäten für andere Tätigkeiten im Bereich Klimaschutz frei werden. Daher soll die Abwicklungsstelle gemäß § 46 Abs. 1 in Zukunft die Abwicklung übernehmen. Um die Expertise dieser Stelle möglichst umfassend zu nützen, soll sie ihre Tätigkeit auch anderen Stellen, die Mittel für internationalen Klimaschutz zur Verfügung stellen, anbieten.

Über die Abwicklungstätigkeit hinaus soll die Abwicklungsstelle auch den BMLFUW bei Vorarbeiten für und der Erstellung von Berichten, die Österreich betreffend seinen Beitrag zur internationalen Klimafinanzierung zu liefern hat, unterstützen. Diese Vorarbeiten sollen auch für die Arbeit der AGIK herangezogen werden können.

§ 44 sieht vor, dass die Abwicklungsstelle mit relevanten Stellen, darunter den mit der Abwicklung staatlicher Entwicklungszusammenarbeit betrauten Stellen, zusammenarbeiten soll. Dadurch sollen Synergien genützt und die Effizienz der Abwicklung gesteigert werden.

Zu § 48c:

Ebenso wie für die anderen im Rahmen des UFG abgewickelten Förderprogramme und das JI/CDM-Programm wird vorgesehen, dass die Abwicklung sich an Richtlinien orientiert, die vom BMLFUW im Einvernehmen mit dem BMF und dem BMEIA zu erlassen sind. Fokus dieser Richtlinien sind die Kriterien für die Projekte, die finanziert werden, besonderes Augenmerk wird auf ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Aspekte gelegt. Die Richtlinien dienen der Abwicklungsstelle als Anweisung nicht nur für die Beurteilung der möglichen Projekte, sondern auch für das Monitoring und die Qualitätssicherung. Eine Orientierungshilfe für die Erarbeitung der Richtlinien findet sich in den Kriterien, die in der Strategie Österreichs zur internationalen Klimafinanzierung festgelegt sind.

Da es sich um ein neues Programm im Rahmen des UFG handelt, sollen die Richtlinien nach einigen Jahren evaluiert und erforderlichenfalls überarbeitet werden.