Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015

2

Änderung des Meldegesetzes 1991

3

Änderung des Namensänderungsgesetzes

4

Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

5

Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010

6

Änderung des Waffengesetzes 1996

Artikel 1

Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondgesetzes 2015

Das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 5 Z 3 wird das Wort „Fondprüfer“ durch das Wort „Fondsprüfer“ ersetzt.

2. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Besteht die Änderung der Gründungserklärung lediglich in der Änderung des Namens, der Adresse der Person eines Vorstandsmitgliedes, eines Rechnungsprüfers, eines Stiftungs- und Fondsprüfers oder eines Mitgliedes des Aufsichtsorganes oder in der Änderung der für die Zustellung maßgeblichen Anschrift, hat die Stiftung oder der Fonds diesen Umstand binnen vier Wochen nach der Bestellung der Stiftungs- und Fondsbehörde abweichend von Abs. 1 bekannt zu geben. Die Mitteilung gilt als Anhang der Gründungserklärung.“

3. § 12 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

„(2) Bei Stiftungen oder Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht die Finanzprokuratur von der letztwilligen Verfügung zu verständigen. Dieser obliegen die Abgabe der Erbantrittserklärung oder die Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zugunsten der letztwillig bedachten Stiftung oder des letztwillig bedachten Fonds sowie die Vertretung der Stiftung oder des Fonds bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondskurators. Der Finanzprokuratur kommt überdies im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung Parteistellung zu.

(3) Unter Berücksichtigung der letztwilligen Gründungserklärung ist ein Stiftungs- oder Fondskurator von der Stiftungsbehörde zu bestellen, der

           1. für die allenfalls erforderliche Erstellung einer Satzung zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 und die Registrierung der Stiftung oder des Fonds Sorge zu tragen,

           2. erforderlichenfalls den ersten Vorstand und das erste Prüfungsorgan zu bestellen sowie

           3. bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands die Stiftung oder den Fonds nach außen zu vertreten und das gewidmete Vermögen zu verwalten hat.“

4. In § 12 entfällt der Abs. 4.

5. In § 18 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Wort „Rechnungsprüfer“ die Wortfolge „fachlich geeignete“ eingefügt.

6. In § 20 Abs. 1 und Abs. 7 wird jeweils nach der Wortfolge „Einnahmen- und Ausgabenrechnung“ die Wortfolge „samt Vermögensübersicht“ eingefügt und entfällt nach dem Wort „Jahresabschluss“ jeweils die Wortfolge „samt Vermögensübersicht“.

7. Dem § 20 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für den Bestätigungsvermerk ist § 274 UGB sinngemäß anzuwenden.“

8. § 20 Abs. 5 dritter Satz lautet:

„Diese hat den Stiftungs- oder Fondsvorstand abzuberufen und das allenfalls bestellte Aufsichtsorgan, oder, wenn ein solches nicht besteht, den Gründer, oder in Ermangelung eines solchen, den gemäß § 13 zu bestellenden Kurator mit der Neubestellung zu beauftragen.“

9. In § 22 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Von einer Auskunft gemäß Abs. 1 sind personenbezogene Daten Dritter, die nach Abs. 2 Z 7 verarbeitet werden, auszunehmen.“

10. In § 23 Abs. 3 wird nach dem Wort „übermitteln“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der diese Informationen in das Register einzutragen hat“ eingefügt.

11. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Sofern Satzungen von Stiftungen und Fonds den Erfordernissen einer Gründungserklärung (§ 7) widersprechen, sind diese binnen 24 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuändern und danach der Stiftungs- und Fondsbehörde vorzulegen. § 10 gilt sinngemäß. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sowie für anhängige Verfahren über die Errichtung von Stiftungen oder Fonds von Todes wegen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig angeordnet wurden, gelten die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits- Anpassungsgesetzes–Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013.“

12. In § 32 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „letzter Satz“ durch die Wortfolge „dritter Satz“ ersetzt.

13. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 5 Abs. 5 Z 3, 11 Abs. 4, 12 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 1, 20 Abs. 1, 3, 5 und 7, 22 Abs. 2a, 23 Abs. 3, 28 Abs. 2 sowie 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft, gleichzeitig tritt § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 3 folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a

Überprüfung und Feststellung der Identitätsdaten“

2. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Überprüfung und Feststellung der Identitätsdaten

§ 3a. (1) Zur Überprüfung und Feststellung der Identitätsdaten sind die Meldebehörden ermächtigt, ein allenfalls zu diesem Menschen im Zentralen Fremdenregister verarbeitetes Lichtbild sowie Identitätsdaten im Wege des Datenfernverkehrs zu ermitteln.

(2) Erfolgt der Nachweis der Identitätsdaten durch die Vorlage eines Reisedokuments, ist die Meldebehörde ermächtigt, die Daten des Reisedokuments automationsunterstützt zu erfassen und – soweit es sich um Meldedaten gemäß § 1 handelt – im Melderegister weiterzuverarbeiten.“

3. In § 4a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Kann die Identität des Meldepflichtigen nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit festgestellt werden, ist die Meldebehörde ermächtigt, diesen Umstand im Melderegister und im ZMR bei den Identitätsdaten zu verarbeiten. Der diesbezügliche Vermerk ist zu löschen, wenn die Identität festgestellt wurde. Stellen andere Behörden die Identität des Betroffenen fest, haben sie davon die Meldebehörde in Kenntnis zu setzen.“

4. In § 10 Abs. 2 erster Satz wird der Betrag „drei“ durch den Betrag „sieben“ ersetzt.

5. In § 15 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Beruht eine beabsichtigte Abmeldung auf einer Mitteilung über die erfolgte Abschiebung (§ 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG 2005), kann diese Meldung ohne das in Abs. 2 vorgesehene Verfahren vorgenommen werden.“

6. Dem § 23 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die §§ 10 Abs. 2 und 15 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 3a samt Überschrift, § 4a Abs. 3a sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. September 2017 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Namensänderungsgesetzes

Das Namensänderungsgesetz – NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Familiennamens oder Vornamens“ durch die Wortfolge „des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013)“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 entfällt die Z 7a.

3. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Sonstige Namen (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden.“

4. § 9a entfällt.

5. Dem § 11 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. April 2017 in Kraft, gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 7a und § 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

Das Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 32:

„§ 32

Inhalt bei Eintragungen von Tot- oder Fehlgeburten“

2. In § 2 erhält Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(7)“ und es wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Besondere Personenstandsdaten bei einem Sterbefall sind:

           1. allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten;

           2. allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners;

           3. allgemeine Personenstandsdaten der Kinder des Verstorbenen.“

3. In § 3 entfallen in Abs. 2 die Wortfolge „– abgesehen von Fällen des Abs. 4 –“ sowie die Abs. 4 und 5.

4. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:

„Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.“

5. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „Obsorgebeschlüsse“ durch das Wort „Obsorgeentscheidungen“ ersetzt und wird in § 11 Abs. 5 statt der Wortfolge „ein Obsorgebeschluss“ die Wortfolge „eine Obsorgeentscheidung“ eingefügt.

6. In den §§ 18 Abs. 5 Z 4, 20 Abs. 1 Z 3, 25 Abs. 2 Z 4, 32 Abs. 1 Z 2, 37 Abs. 2, 52 Abs. 3 und 66 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.

7. In § 20 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „die Namensbestimmung für die aus der Ehe stammenden Kinder und".

8. In den §§ 20 Abs. 3, 27 Abs. 2, 48 Abs. 2 Z 9, 48 Abs. 6, 48 Abs. 8 Z 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Familien- oder Nachnamens“ durch das Wort „Familiennamens“ ersetzt.

9. In §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 2 sowie 67 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Personenstandsbehörde“ ersetzt.

10. § 25 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die §§ 93 bis 93b und 155 bis 157 ABGB sowie § 18 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.“

11. In § 27 Abs. 2 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 7a des Namensänderungsgesetzes – NÄG, BGBl. Nr. 195/1988,“ durch das Zitat „§ 93f ABGB“ ersetzt.

12. In § 30 wird nach der Wortfolge „Über die allgemeinen“ die Wortfolge „und besonderen“ eingefügt.

13. § 30 Z 4 und 5 lauten:

         „4. die letzte Eheschließung;

           5. die letzte begründete eingetragene Partnerschaft;“

14. In der Überschrift zu § 32 wird das Wort „Totgeburten“ durch die Wortfolge „Tot- oder Fehlgeburten“ ersetzt.

15. In den §§ 32 Abs. 2, 48 Abs. 6, 48 Abs. 8 Z 1 und 4, 66 Abs. 2 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.

16. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Daten nach Abs. 1 können auf Antrag auch zu Fehlgeburten (§ 8 Abs. 1 Z 3 HebG) eingetragen werden, wenn eine ärztliche Bestätigung, die den Tag und – soweit feststellbar – das Geschlecht einer Fehlgeburt beinhaltet, vorgelegt wird. Die Eintragung darf nicht gegen den Willen der Mutter erfolgen.“

17. In § 35 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Tritt im Ausland“ die Wortfolge „ein Personenstandsfall oder“ und nach der Wortfolge „der gesetzliche Vertreter“ die Wortfolge „oder ein Elternteil“ eingefügt.

18. § 35 Abs. 5 lautet:

„(5) Die in Abs. 2, 3 und 4 angeführten Personenstandsfälle sind von jener Personenstandsbehörde einzutragen, bei der diese bekannt gegeben werden. Besteht bei dem Betroffenen oder bei einem Elternteil des Betroffenen ein Anknüpfungspunkt im Inland (Hauptwohnsitz, Personenstandsfall), ist der Personenstandsfall bei dieser Personenstandsbehörde einzutragen.“

19. In § 36 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und nicht als Grundlage für die Ausstellung einer österreichischen Urkunde herangezogen werden sollen“.

20. § 36 Abs. 4 lautet:

„(4) Sofern der Betroffene die Ausstellung einer österreichischen Urkunde beantragt, gelten Abs. 2 und Abs. 3.“

21. In § 37 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder als gleichlautender Nachname (§ 2 Abs. 1 Z 7a des Namensänderungsgesetzes – NÄG, BGBl. Nr. 95/1988)“.

22. In § 38 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder den Nachnamen“ und das Wort „, Nachname“.

23. Dem § 41 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei einer Namens- oder Geschlechtsänderung, die gemäß § 11 Abs. 1a MeldeG von der Personenstandsbehörde im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister übermittelt wird, hat die Personenstandsbehörde der betroffenen Person eine Ausfertigung aus dem Zentralen Melderegister, auf der entweder die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz in aktualisierter Form oder – auf Verlangen der Person – die zuletzt geänderten Meldedaten ausgewiesen sind, auszufolgen oder zuzuleiten.“

24. § 47 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Personenkern (§ 2 Abs. 2) sowie Vornamen der Eltern und frühere Namen stehen, soweit dies zur Besorgung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann.“

25. In § 48 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Den Kinder- und Jugendhilfeträgern sind von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr folgende Daten zur Verfügung zu stellen:“

26. In § 52 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Abschriften“.

27. In § 53 Abs. 1 wird das Wort „Auszüge“ durch das Wort „Registerauszüge“ ersetzt und werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze angefügt:

„Auf Antrag können Personenstandsurkunden mit den Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellt und gefertigt werden. Dieser Zeitpunkt ist auf der Urkunde ersichtlich zu machen.“

28. § 53 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Antrag kann eine Personenstandsurkunde mit dem Religionsbekenntnis ausgestellt werden, sofern dieses für die jeweilige Eintragung bekannt gegeben wurde.“

29. In § 53 Abs. 4 wird nach dem Wort „Personenstandsurkunden“ die Wortfolge „, Registerauszüge, Ehefähigkeitszeugnisse sowie Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können,“ eingefügt.

30. In § 53 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „Partnerschaftsurkunden vom Landeshauptmann, alle anderen“.

31. In § 55 Abs. 1 entfällt die Z 3.

32. § 57 Abs. 1 Z 6 und 7 lauten:

         6. die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;

           7. die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;“

33. In § 57 Abs. 2 entfällt der erste Satz und das Wort „Diese“ wird durch die Wortfolge „Die Urkunde über Totgeburten“ ersetzt.

34. In § 57 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Urkunde über Fehlgeburten hat zu enthalten:

           1. allenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;

           2. allenfalls das Geschlecht des Kindes;

           3. den Tag und allenfalls Ort der Fehlgeburt des Kindes;

           4. die Namen der Eltern;

           5. das Datum der Ausstellung;

           6. die Namen des Standesbeamten.“

35. In § 58 Abs. 2 wird das Wort „Auszug“ durch das Wort „Registerauszug“ ersetzt.

36. In § 67 Abs. 1 entfällt die Z 4.

37. § 67 Abs. 3 lautet:

„(3) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können die im Abs. 1 angeführten Erklärungen auch elektronisch beglaubigen oder beurkunden und an die zuständige Personenstandsbehörde übermitteln.“

38. In § 67 Abs. 5 erster Satz entfällt die Wortfolge „, die die Eintragung der Geburt vorgenommen hat,“.

39. Dem § 68 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Die Übermittlung von Erklärungen oder Urkunden kann auch in elektronischer Form erfolgen.“

40. In § 68 entfällt der Abs. 2.

41. § 68 Abs. 4 lautet:

„(4) Für Erklärungen im Falle des § 67 Abs. 3 gilt die Zuständigkeit gemäß § 35 Abs. 5.“ 

42. In § 70 wird das Wort „Auszügen“ durch das Wort „Registerauszügen“ ersetzt.

43. Dem § 72 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 2 Abs. 6 und 7, 3 Abs. 2, 4, 7 Abs. 2, 11 Abs. 5, 18 Abs. 5 Z 4, 20 Abs. 1 Z 3 und 4, 20 Abs. 3, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 25 Abs. 2 Z 4, 25 Abs. 3, 26 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2, 30, 32 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 35 Abs. 3 und 5, 36 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 2, 38 Abs. 4, 41 Abs. 3, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 48 Abs. 2 Z 9, 48 Abs. 6, 48 Abs. 8 Z 1, 3 und 4, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 1, 2, 4 und 6, 57 Abs. 1 Z 6 und 7, 57 Abs. 2 und 2a, 58 Abs. 2, 66 Abs. 2 und 4, 67 Abs. 2, 3 und 5, 68 Abs. 1 und 4 sowie 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. April 2017 in Kraft, gleichzeitig treten die §§ 3 Abs. 4 und 5, 55 Abs. 1 Z 3, 67 Abs. 1 Z 4 und 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010

Das Sprengmittelgesetz 2010 – SprG, BGBl. I Nr. 121/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 2 entfällt die Z 1.

2. In § 44 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „herstellt“ ein Beistrich eingefügt.

3. Dem § 47 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 44 Abs. 1 Z 1 und 48 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 23 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

4. Dem § 48 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2016 Schießmittel rechtmäßig besessen haben, dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 2017

           1. diese Schießmittel verbrauchen,

           2. diese Schießmittel an andere Personen überlassen, soweit diese Person die betreffende Menge an Schießmitteln rechtmäßig besitzen darf oder

           3. für diese Schießmittel einen Schießmittelschein gemäß § 24 beantragen; diesfalls dürfen diese Schießmittel bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag besessen werden.

Ab dem 1. Juli 2017 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 23 Abs. 2 Z 2 bis 5 und 48 Abs. 8 Z 3 – ohne behördliche Bewilligung verboten.“

Artikel 6

Änderung des Waffengesetzes 1996

Das Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 11a

Drittstaatsangehörige“

2. Nach dem § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Drittstaatsangehörige

§ 11a. Asylwerbern (§ 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) sowie unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition verboten.“

3. In § 17 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Sofern ein Unternehmen den Nachweis erbringt, dass

           1. dieses hauptberuflich Arbeitnehmer beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild gehört und

           2. die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. I Nr. 450/1994, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist,

kann die Behörde auf Antrag des Unternehmens Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieser Unternehmen bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Das Unternehmen hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.“

4. In § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

           1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

           2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 1 und 2 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.“

5. In § 34 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Sofern ein Drittstaatsangehöriger eine Schusswaffe der Kategorie C oder D bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden erwirbt, hat dieser in den Fällen des Abs. 2 bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Landespolizeidirektion unter Angabe der für die Feststellung des rechtmäßigen Aufenthalts erforderlichen Daten des Erwerbers anzufragen, ob die Voraussetzungen des § 11a vorliegen. § 56 gilt sinngemäß. Der Erwerber hat bei der Aufnahme der Daten mitzuwirken.“

6. In § 34 Abs. 3 wird nach dem Wort „besteht“ die Wortfolge „oder soweit die Voraussetzungen des § 11a erfüllt sind“ eingefügt.

7. In § 50 Abs. 1 wird die Wortfolge „einem Jahr“ durch die Wortfolge „zwei Jahren“ und die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. Schusswaffen oder Munition erwirbt, besitzt oder führt, obwohl ihm dies nach § 11a verboten ist,"

8. In § 50 Abs. 1a wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

9. In § 51 Abs. 1 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

       „5a. Schusswaffen oder Munition jemandem wissentlich überlässt, dem der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition gemäß § 11a nicht erlaubt ist,“

10. In § 51 Abs. 1 Z 9 wird das Zitat „16a“ durch das Zitat „16b“ ersetzt.

11. Dem § 51 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 5a schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 oder 5 begangenen Verwaltungsübertretung aus.“

12. In § 53 letzter Satz wird das Zitat „142 Abs. 1“ durch das Zitat „121 Abs. 3“ ersetzt.

13. Dem § 62 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Die §§ 17 Abs. 3a, 22 Abs. 2, 51 Abs. 1 Z 9 und 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 11a samt Überschrift, die §§ 34 Abs. 2a und 3, 50 Abs. 1 und 1a, 51 Abs. 1 Z 5a, 51 Abs. 4 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. März 2017 in Kraft.“