Entwurf

Artikel x

Bundesgesetz, mit dem das Umweltkontrollgesetz geändert wird

Das Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 lit a lautet:

              „a) unter Beachtung der Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere des Bundesministeriengesetzes, die Umweltpolitik sowie die Vollziehung des Bundes, insbesondere im Bereich Umwelt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch fachliche Arbeiten und durch sonstige IT- und Laborleistungen zu unterstützen,“

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der § 6 Abs. 1 lit a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“