Entwurf
Bundesgesetz mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, das Mutterschutzgesetz 1979, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, das Gleichbehandlungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG sowie das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 17c Abs. 1 wird die Wortfolge „im § 24 genannten Rechtsvorschriften“ durch die Wortfolge „für die Lenkerin/den Lenker geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
2. § 24 samt Überschrift entfällt.
3. Dem § 34 wird folgender Abs. 32 angefügt:
„(32) § 17c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 24 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 22d wird die Wortfolge „im § 23 genannten Rechtsvorschriften“ durch die Wortfolge „für die Lenkerin/den Lenker geltenden Vorschriften zur wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe“ ersetzt.
2. § 23 samt Überschrift entfällt.
3. Im § 33 wird nach Abs. 1v folgender Abs. 1w eingefügt:
„(1w) § 22d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 23 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 9 samt Überschrift entfällt.
2. Im § 15 wird nach Abs. 2m folgender Abs. 2n eingefügt:
„(2n) § 9 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996
Das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 18 entfällt in der Überschrift der Ausdruck „Auflage- und“ und im Abs. 1 entfällt der Ausdruck „einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen und“.
2. § 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Aushangpflicht nach Abs. 1 wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Arbeitnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.“
3. Dem § 23 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 17 samt Überschrift entfällt.
2. Dem § 40 wird folgender Abs. 27 angefügt:
„(27) § 17 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987
Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2015, wird wie folgt geändert:
1. Im § 27 entfällt der Abs. 1 und die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen „(1)“ und „(2)“.
2. Der nunmehrige § 27 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Aushangpflicht nach Abs. 1 wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Jugendlichen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.“
3. Dem § 34 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes
Das Gleichbehandlungsgesetz – GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 60. Auflegen des Gesetzes“.
2. § 60 samt Überschrift entfällt.
3. Dem § 63 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 60 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“
Artikel 8
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2016, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 129. Auflagepflicht“.
2. Im § 125 entfällt der Abs. 7 und der bisherige Abs. 8 erhält die Bezeichnung „(7)“.
3. § 129 samt Überschrift entfällt.
4. Dem § 131 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) Das Inhaltsverzeichnis und § 125 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 129 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2016, wird wie folgt geändert:
1. § 23a samt Überschrift entfällt.
2. Dem § 25 Abs. 20 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 23a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“