Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

§ 17c. (1) Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die im § 24 genannten Rechtsvorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.

§ 17c. (1) Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die für die Lenkerin/den Lenker geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.

(2) …

(2) …

Auflagepflicht

 

§ 24. Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, soweit diese Vorschriften für die Betriebsstätte in Betracht kommen, einen Abdruck

 

           1. dieses Bundesgesetzes,

 

           2. der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Regierungsübereinkommen,

 

           3. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,

 

           4. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014,

 

           5. der EU-Teilabschnitte FTL oder Q oder

 

           6. der Anhänge 1 und 2 der AOCV 2008

 

aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

 

§ 34. (1) bis (31) …

§ 34. (1) bis (31) …

 

(32) § 17c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 24 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

§ 22d. Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die im § 23 genannten Rechtsvorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.

§ 22d. Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die für die Lenkerin/den Lenker geltenden Vorschriften zur wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.

Auflage des Gesetzes

 

§ 23. Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie für den Betrieb in Betracht kommen, sowie eine Abschrift der für den Betrieb allenfalls ergangenen Bescheide an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

 

§ 33. (1) bis (1v) …

§ 33. (1) bis (1v) …

 

(1w) § 22d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 23 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(2) …

(2) …

Artikel 3

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Auflagepflicht

 

§ 9. Der/die Dienstgeber/in hat im Betrieb bzw. in der Dienststelle an geeigneter, für den/die Dienstnehmer/in leicht zugänglicher Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen oder den Dienstnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

 

§ 15. (1) bis (2m) …

§ 15. (1) bis (2m) …

 

(2n) § 9 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(3) …

(3) …

Artikel 4

Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996

Auflage- und Aushangpflicht

Aushangpflicht

§ 18. (1) Jede/r Arbeitgeber/in hat an für die Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher und gut einsehbarer Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen und einen Aushang über den für den Betrieb geltenden Beginn und das Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit, der Ruhepausen und der wöchentlichen Ruhezeit anzubringen.

§ 18. (1) Jede/r Arbeitgeber/in hat an für die Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher und gut einsehbarer Stelle einen Aushang über den für den Betrieb geltenden Beginn und das Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit, der Ruhepausen und der wöchentlichen Ruhezeit anzubringen.

(2) Die Auflagepflicht und die Aushangpflicht nach Abs. 1 werden auch dann erfüllt, wenn dieses Bundesgesetz und die Arbeitszeiteinteilung den Arbeitnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht werden.

(2) Die Aushangpflicht nach Abs. 1 wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Arbeitnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.

§ 23. (1) bis (5) …

§ 23. (1) bis (5) …

 

(6) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Auflegen des Gesetzes

 

§ 17. Jeder Dienstgeber, der Dienstnehmerinnen beschäftigt, hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Dienstnehmerinnen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

 

§ 40. (1) bis (26) …

§ 40. (1) bis (26) …

 

(27) § 17 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Artikel 6

Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987

§ 27. (1) Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Bundesgesetzes an geeigneter, für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle aufzulegen.

 

(2) In Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, muß vom Dienstgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden.

§ 27. (1) In Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, muß vom Dienstgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden.

(3) Die Auflagepflicht und die Aushangpflicht nach den Abs. 1 und 2 werden auch dann erfüllt, wenn dieses Bundesgesetz und die Arbeitszeiteinteilung den Jugendlichen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht werden.

(2) Die Aushangpflicht nach Abs. 1 wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Jugendlichen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.

§ 34. (1) bis (12) …

§ 34. (1) bis (12) …

 

(13) § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Artikel 7

Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

Auflegen des Gesetzes

 

§ 60. Jede/r Arbeitgeber/in hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Arbeitnehmer/inne/n mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

 

§ 63. (1) bis (9) …

§ 63. (1) bis (9) …

 

(10) Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 60 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Artikel 8

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG

§ 125. (1) bis (6) …

§ 125. (1) bis (6) …

(7) In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß §§ 106 bis 122 weitergeltenden Bestimmungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

 

(8) Tritt eine gemäß §§ 106 bis 122 weitergeltende Bestimmung durch Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

(7) Tritt eine gemäß §§ 106 bis 122 weitergeltende Bestimmung durch Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

Auflagepflicht

 

§ 129. In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen. Diese Auflagepflicht gilt sinngemäß für jene Baustellen, die gemäß § 97 zu melden sind.

 

§ 131. (1) bis (16) …

§ 131. (1) bis (16) …

 

(17) Das Inhaltsverzeichnis und § 125 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 129 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Artikel 9

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Auflegen des Gesetzes

 

§ 23a. Jeder Dienstgeber hat einen Ausdruck des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

 

§ 25 (1) bis (20) …

§ 25. (1) bis (20) …

 

(21) § 23a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.