Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes geändert

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle sollen Anpassungen an das Unionsrecht vorgenommen werden.

 

Ziel(e)

Geänderte bzw. neue unionsrechtliche Bestimmungen sind im LMSVG zu berücksichtigen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Das Konzept diätetischer Lebensmittel wurde mit 20. Juli 2016 aufgegeben. Regelungen zu Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost, Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung bleiben weiterhin im Rahmen neuer delegierter Rechtsakte bestehen. Sämtliche dieser Lebensmittelkategorien werden nun unter dem Begriff "Lebensmittel für spezielle Gruppen" zusammengefasst. Weiters wird die Definition des Verbots der Irreführung jenem der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel angepasst.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Vorsorgender Schutz der Verbraucherinnen- und Verbrauchergesundheit insbesondere durch sichere Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel sowie durch ausreichende klare Informationen zur Lebensmittelqualität und Ernährung" der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Es wird eine Meldeverpflichtung für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke eingeführt. Diese Möglichkeit bestand bereits auf Grund der bisherigen unionsrechtlichen Bestimmungen. Die Einführung dient einer verbesserten Marktüberwachung. Da es sich um eine Produktgruppe handelt, die nur einen kleinen Unternehmenskreis betrifft, sind keine wesentlichen Auswirkungen für Unternehmen insgesamt zu erwarten.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Anpassungen an das Unionsrecht sind zwingend erforderlich.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1774643409).

E r l ä u t e r u n g e n

Allgemeiner Teil:

Problem und Ziel:

Der vorliegende Gesetzentwurf dient dazu, Anpassungen an das Unionsrecht vorzunehmen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Veterinärwesen“ und „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).

Kosten:

Es sind keine Kosten für Bund und Länder zu erwarten.

Besonderer Teil:

Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis):

Im Hinblick darauf, dass durch das EU-QuaDG die §§ 45 und 62 entfallen, bedarf es der Anpassung im Inhaltsverzeichnis.

Zu Z 3 (§ 3 Z 3):

Das Konzept diätetischer Lebensmittel wurde auf Unionsebene gemäß Verordnung (EU) Nr. 609/2013 mit 20. Juli 2016 aufgegeben. Geregelt bleiben weiterhin Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung. Diese werden unter dem Begriff „Lebensmittel für spezielle Gruppen“ in das LMSVG aufgenommen.

Zu Z 4 (§ 3 Z 9):

Mit der Novelle zum LMSVG, BGBl. I Nr. 24/2007, wurde der Begriff des Inverkehrbringens gemäß § 3 Z 9 LMSVG im Fall von Wasser für den menschlichen Gebrauch erweitert, um auch künftig Wasserversorgungsanlagen erfassen zu können, bei denen zwar nicht von einer Weitergabe gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesprochen werden kann, jedoch die Versorgung einer Gemeinschaft von mehreren Personen vorliegt. Eine Ausnahme wurde für Wasserversorgungsanlagen im Familienverband vorgesehen. Die Praxis in den Bundesländern hat nun gezeigt, dass es zielführend wäre, diese Ausnahme generell auf kleine Wasserversorgungsanlagen im Bereich der Gemeinschaftsversorgung zu erweitern (abgegebene Wassermenge nicht mehr als 10 m3 pro Tag).

Zu Z 5 und 6 (§ 3 Z 13 und § 4 Abs. 1 und 3):

Zur Klarstellung wurde diese Anpassung, die in Zusammenhang mit dem Unionsrecht, konkret mit dem Vertrag von Lissabon steht, vorgenommen.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 2 und 3):

Das Irreführungsverbot in § 5 Abs. 2 ist entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel) anzupassen.

Da es die Gruppe der diätetischen Lebensmittel gemäß Verordnung (EU) Nr. 609/2013 mit 20. Juli 2016 nicht mehr gibt, ist die Ausnahme im Hinblick auf krankheitsbezogene Angaben nun zu streichen (siehe auch Art. 9 Abs. 5 der in Rede stehenden EU-Verordnung).

Zu Z 8 und 9 (§ 8 Abs. 1 und 2):

Eine Meldeverpflichtung wird neben der bereits für Säuglingsanfangsnahrung bestehenden nun neu auch für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke eingeführt. Die Möglichkeit bestand schon gemäß Richtlinie 1999/21/EG über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und ist auch in Art. 9 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/128 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke vorgesehen. Die Einführung der Meldeverpflichtung dient einem besseren Überblick über die in Österreich auf dem Markt befindlichen Produkte und damit einhergehend einer rascheren Setzung von Maßnahmen im Anlassfall.

Zu Z 10 (§ 24 Abs. 1):

§ 24 Abs. 1 Z 1 ist mit dem EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten. Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 war somit anzupassen.

Zu Z 11 (§ 32 Abs. 1 erster Satz):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 12 (§ 38 Abs. 1 Z 5 lit. c und d):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die Verweise auf Unionsrecht.

Zu Z 13 (§ 38 Abs. 4):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 14 (§ 45):

§ 45 ist mit dem Eu-QuaDG mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten. Diese Bestimmung entfällt und erhält nun der ehemalige § 45a die Bezeichnung § 45.

Zu Z 15 (§ 49 Abs. 3 Z 2):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die Verweise auf Unionsrecht.

Zu Z 16 (§ 53 Abs. 3 1. Halbsatz):

Es handelt sich um eine Klarstellung, dass mit dieser Bestimmung alle in der Verordnung (EG) Nr. 854 genannten Tierarten umfasst sind.

Zu Z 17 (§ 62):

§ 45 ist mit dem EU-QuaDG mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten. Damit hat auch der bisherige § 62 betreffend die Einhebung von Gebühren zu entfallen, zumal sich diese Bestimmung nun im EU-QuaDG findet. Der ehemalige § 62a erhält die Bezeichnung § 62.

Zu Z 18 (§ 69):

Die Änderung bezieht sich auch hier auf das EU-QuaDG. Sofern amtliche Untersuchungsstellen im Rahmen der Beurteilung lebensmittelrechtlicher Vorschriften den Verdacht der Verletzung von Vorschriften des EU-QuaDG haben, sollte es die Möglichkeit geben, dies entsprechend mitzuteilen.

Zu Z 19 (§ 73 Abs. 4):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 20 (§ 90 Abs. 3 Z 1):

Zur Klarstellung wurde diese Anpassung, die in Zusammenhang mit dem Unionsrecht, d.h. mit dem Vertrag von Lissabon steht, vorgenommen.

Zu Z 21 (§ 90 Abs. 3 Z 4):

§ 24 Abs. 1 Z 1 ist mit dem mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten. Die diesbezügliche Strafbestimmung hat damit ebenfalls zu entfallen.

Zu Z 22 (§ 90 Abs. 4):

§ 90 Abs. 4 Z 4 ist mit dem EU-QuaDG mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten. Es erfolgt eine Anpassung der Nummerierung der nachfolgenden Ziffern.

Zu Z 23 (§ 95 Abs. 25 und 26):

Betreffend Abs. 25 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung. Zudem werden weitere nationale Verordnungen, die im Hinblick auf geändertes Unionsrecht obsolet geworden sind, aufgehoben.

Zu Z 24 (§§ 103 bis 107):

Da § 103 mit dem EU-QuaDG außer Kraft getreten ist, erfolgt eine Anpassung der Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen.

Zu Z 25 (§ 106):

Nicht mehr in Geltung befindliche Richtlinien waren aus dieser Bestimmung zu streichen und insgesamt daher eine neue Nummerierung durchzuführen.