Textgegenüberstellung

Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 19. (1) Die Behörde hat bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

§ 19. (1) Die Behörde hat bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

           1. einen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Anlage,

           1. einen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Anlage,

           2. einen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für eine wesentliche Änderung,

           2. einen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für eine wesentliche Änderung,

           3. einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen mit einer Ausnahmeregelung gemäß § 10 Abs. 2, oder

           3. einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen mit einer Ausnahmeregelung gemäß § 10 Abs. 2, oder

           4. einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen gemäß § 43 Abs. 7 Z 1

           4. einen Bescheidentwurf über die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen gemäß § 43 Abs. 7 Z 1

im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung (Z 1 oder 2) oder die Aktualisierung der Genehmigung (Z 3 oder 4) von Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994) und Umweltorganisationen gemäß § 21 begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn und Umweltorganisationen, die solche Einwendungen erhoben haben, kommt Parteistellung zu. Gegebenenfalls dürfen Staaten gemäß § 20 an Genehmigungsverfahren zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen teilnehmen.

in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet im elektronischen Amtsblatt oder auf der Eingangsseite der betroffenen Gemeinde bekannt zu geben. In der Verlautbarung in der verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung ist der Link auf die Verlautbarung im Internet anzuführen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung (Z 1 oder 2) oder die Aktualisierung der Genehmigung (Z 3 oder 4) von Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994) und Umweltorganisationen gemäß § 21 begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn und Umweltorganisationen, die solche Einwendungen erhoben haben, kommt Parteistellung zu. Gegebenenfalls dürfen Staaten gemäß § 20 an Genehmigungsverfahren zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen teilnehmen.

§ 22. (1) Wurde eine Genehmigung zu in § 19 Abs. 1 angeführten Anträgen oder zur Aktualisierung von Genehmigungsauflagen erteilt, so hat die Behörde im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben, dass die unter Abs. 2 angeführten Informationen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen. Die unter Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 7 angeführten Informationen sind auch im Internet zur Verfügung zu stellen.

§ 22. (1) Wurde eine Genehmigung zu in § 19 Abs. 1 angeführten Anträgen oder zur Aktualisierung von Genehmigungsauflagen erteilt, so hat die Behörde in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet im elektronischen Amtsblatt oder auf der Eingangsseite der betroffenen Gemeinde bekannt zu geben, dass die unter Abs. 2 angeführten Informationen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen. Die unter Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 7 angeführten Informationen sind auch im Internet zur Verfügung zu stellen. In der Verlautbarung in der verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung ist der Link auf die Verlautbarung im Internet anzuführen.“

§ 47. (1) … (3)

§ 47. (1) … (3)

 

(4) Die §§ 19 Abs. 1 und 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.