Erläuterungen zu Artikel 1 (Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959)

Allgemeiner Teil

Eine im März 2015 im BMLFUW im Auftrag des HBM eingerichtete Deregulierungskommission hat in ihrem Bericht vom Februar 2016 als Entscheidungsgrundlage umfassende Möglichkeiten der Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung im Bereich des Wasserechtes identifiziert.

Mit den Vorschlägen soll ein kleiner Beitrag zu einer weiteren Entbürokratisierung geleistet werden können, damit es Bürgerinnen und Bürger sowie Behörden künftig vielleicht „etwas leichter haben“ werden.

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       Änderungen im Verfahrensbereich (Widerstreit, Kollaudierungen,… ),

-       Entfall oder Straffung von gesetzlichen Bestimmungen (Bewilligungstatbestand, einer Verbots-möglichkeit, Gewässerbeschau, ...),

-       Verlängerung von Fristen (Bewilligungsdauer, Sanierungs- bzw. Projektvorlagefrist..),

-       Erweiterung des möglichen Auftragnehmerkreises bei der Aufsicht,

-       Verflachung der Hierarchien,

-       Schaffung eines geregelten Datenmanagements.

Besonderer Teil

Zu § 7:

Die Nutzung der Kraft des Wassers für die Beförderung großer Mengen von Stämmen und Brennholz. an Bächen und Flüssen mit großem Gefälle oder an mit Klausen(anlagen) aufgestauten Wasserläufen (Holztrift) erfolgt heute nur noch aus volkskundlichen und touristischen Demonstrationszwecken in sogenannten Schauanlagen. Konzessionen für das Holzschwemmen oder die Holztrift werden nicht mehr erteilt (sh Entfall der diesbezüglichen forstrechtlichen Bestimmungen §§ 74ff im Jahr 2002). Derartige Schauanlagen befinden sich im Mendlingtal bei Göstling an der Ybbs (Niederösterreich), im österreichisch-tschechischen Grenzgebiet im Böhmerwald, im Aurachtal (Nadasdyklause). Mancherorts sind einzelne Klausen oder Nebenklausen an (Zubringer)bächen oder als Teil von Wasserkraftanlagen (zB Prescenyklause) erhalten und stehen teilweise unter Denkmalschutz.

Durch die Aufhebung der Bestimmung mangels Relevanz wird lediglich der Hinweis auf die wasserrechtliche Bewilligungspflicht unter dem Titel „Holztrift“ aufgehoben, die grundsätzliche wasserrechtliche Bewilligungspflicht für mit welcher Tätigkeit auch immer im Zusammenhang stehende – Einbauten in Gewässer (gemäß § 38 WRG 1959) oder eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Wasserbenutzung (gemäß § 9 WRG 1959) bleibt davon unberührt.

Zu § 18:

Jedem Bundesland steht aufgrund von § 18 ein bevorzugter Anspruch auf Ausnutzung der in seinem Gebiet vorhandenen Wasserkräfte zu. Die Vereinbarkeit dieser Regelung mit Unionsrecht wird in der Literatur in Frage gestellt. Da der Vorzugsanspruch dem Land zusteht beschränkt sich die praktische Relevanz auf eine formale Verständigungsverpflichtung, sodass § 18 aus Deregulierungsbestrebungen entfallen kann.

Zu § 15 und § 137:

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.12.1988, Zl. 88/07/0111) ist die Erklärung einer Gewässerstrecke als Laichschonstätte eine Verordnung. Dies gilt daher gleichermaßen für das Verbot in Gewässerstrecken das Einlegen von Hanf und Flachs zu verbieten.

Diese auf Antrag zu verordnende Verbotsmöglichkeit wird mangels Relevanz aufgehoben. Das Einlegen von Hanf und Flachst stellt eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Tätigkeit dar.

Zu § 23a:

Beauftragte in Betrieben oder Unternehmen sind meist innerbetriebliche Organe, die auf Grund eines Rechtsverhältnisses zum Arbeitgeber/Unternehmer für diesen bei eigenverantwortlichen Überwachungsaufgaben mitwirken. Die Neuregelung ermöglicht die ausnahmsweise Bestellung eines nicht dem Unternehmen zugehörigen Talsperrenbeauftragten oder dessen Stellvertreters über den Kreis der Zivilingenieure des Bauwesens hinaus.

Zu § 31c Abs. 5:

Aufgrund von Problemen bei der Errichtung von Vertikalkollektoren (Tiefsonden) sollen – auf Wunsch der betroffenen Wirtschaftskreise zur Vermeidung von Kosten zur Sanierung von (Umwelt)schäden – Anlagen ab 25 Kilowatt Erdwärme wieder dem Anzeigeverfahren unterstellt werden. Bei Anlagen dieser Größenordnung sind mehrere Sonden auf engem Raum abzuteufen und birgt dies ein dementsprechend größeres Gefährdungspotential. Damit soll ein guter Ausgleich zwischen Verwaltungseinsparungszielen und öffentlichen Interessen an der Bewahrung der Wasserressourcen hergestellt werden.

Zu § 33b Abs. 6 und § 33c Abs. 6:

Damit wird dem Wunsch Rechnung getragen, dass bei der Anwendung des Standes der Technik bei der IE-Richtlinie unterliegenden Anlagen zwischen Neu- und Altanlagen unterschieden wird. So soll die unmittelbare Anwendung von BAT Schlussfolgerungen nur für Neuanlagen – nicht jedoch für bestehende zur Wiederverleihung anstehende Anlagen gelten.

In § 33c wird eine grundsätzliche Klarstellung für Wasserverbände getroffen die einen hohen (überwiegenden) Anteil an industriellem Abwasser reinigen und einleiten, wobei Verbandsmitglieder eine Tätigkeit im Sinne des Anhanges I der IE-Richtlinie durchführen. Da Verbandslösungen in unterschiedlichen Konstruktionen (mit und ohne Indirekteinleitungen, unterschiedliche betriebliche Vorreinigung) ausgestaltet sein können ist vielfach eine Abstimmung mit der Gewerbebehörde sinnvoll.

Zu § 33d Abs. 4:

Die derzeitige Regelung sieht eine mehrmalige Fristverlängerung nicht explizit vor. Da die Frist von drei Jahren, insbesondere im Zusammenhang mit für Sanierungen erforderlichen UVP pflichtigen Vorhaben als zu kurz angesehen wird, werden die Verlängerungsmöglichkeiten der Frist für die nach dem NGP erforderlichen Sanierungen ausdehnt.

Zu § 100:

Die in § 100 Abs. 1 lit. g angesprochenen Maßnahmen wie zB das Marchfeldkanalsystem, großräumig wirksame Hochwasserretentionsanlagen, Seestands- und Abflussregelungen (Klauswehre) und dgl. (sh. EB zur WRG Novelle 1990, 1152 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen, GP XVII) sollen in Hinkunft nur mehr in die Zuständigkeit des BMLFUW fallen, wenn die Maßnahmen sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken. Für alle anderen Maßnahmen soll künftig die BVB zuständig sein.

Zu § 109:

Anpassung in Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach „ein Widerstreitverfahren von der Behörde auch von Amts wegen durchgeführt werden kann“ (VwGH vom 23.05.2013, 2010/07/0107 mit Hinweis auf E 10. März 1992, 91/07/0032, VwSlg 13592 A/1992). Der VwGH erteilt damit den legistischen Änderungen der WRG Novelle 2001 unter Hinweis auf seine frühere Judikatur eine Absage (vgl. Bumberger- Hinterwirth, WRG K 4 zu § 109).

Die neue Regelung in Abs. 3 soll in jenen Fällen in denen zwei unterschiedliche Behörden für die Durchführung des jeweiligen Bewilligungsverfahrens sachlich zuständig wären, eine abgestimmte Vorgangsweise zwischen der für die Entscheidung über den Widerstreit zuständigen Behörde mit den Bewilligungs- bzw. Genehmigungsbehörden gewährleisten.

Der Grundsatz, wonach die nach § 13 Abs. 3 AVG gesetzte Frist zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen dient, gilt in den Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind. Stellt sich erst im Laufe des bereits anhängigen Genehmigungsverfahrens, etwa in einem Widerstreitverfahrens heraus, dass der ursprünglich eingebrachte Genehmigungsantrag samt Unterlagen oder die UVE –entgegen der Beurteilung zB der UVP Behörde in wasserrechtlichen Belangen unvollständig ist – ermächtigt die Bestimmung die Widerstreitbehörde – nach Kontaktnahme mit der Genehmigungsbehörde – einen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen.

Zu § 120:

Die Regelung, das bei Bestellung einer juristischen Person zur Bauaufsicht eine natürliche Person benannt werden muss, welche die Aufgaben wahrnimmt, bezweckt, dass auch im Fall der Bestellung einer juristischen Person für alle Betroffenen und für die Behörden klar erkennbar sein soll, wer für die Bauaufsicht zuständig ist.

Das bedeutet in der Praxis, dass bei Bestellung einer Juristischen Person als Bauaufsicht, diese verpflichtet ist der Behörde eine oder mehrere natürliche Personen zu benennen.

Zu § 121 Abs. 5:

Aufgabe des 6-Augenprinzips. Es soll künftig der Planer einer Anlage auch die bewilligungsgemäße technische Ausführung der von ihm geplanten Anlage bestätigen können.

Zu § 134:

Der Datenaustausch zwischen Behörden und Wasserberechtigten soll effizienter gestaltet werden. Für die Einpflege von Wasserdaten einschließlich Befunden soll es eine stufenweise Verwirklichung geben. Die Regelung verpflichtet die Wasserberechtigten grundsätzlich zur Übermittlung ihrer Befunddaten gem. § 134 über eine Schnittstelle. Wasserwirtschaftliche Daten die aufgrund wasserrechtlicher Vorgaben vorliegen, erhoben werden, zu sammeln oder vorzuhalten sind, sind jedenfalls Daten der „WISA“ Familie (§ 59Abs. 8 und 9).

Zu § 135:

Verwaltungsvereinfachung. Die Eingliederung der Bestimmungen über die Gewässerbeschau in die allgemeinen Bestimmungen der Gewässeraufsicht erfolgte mit dem Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013. Es soll auch weiterhin vom Instrument der Gewässerbeschau Gebrauch gemacht werden – allerdings soll die Durchführung und Protokollierung der Beschau entsprechend der den durchführenden Stellen geeignetsten Art und Weise stattfinden. Dass es sich um eine kommissionelle Gewässerbeschau handeln soll, ist schon dem bisherigen Gesetzestext nicht zu entnehmen (vgl. Bumberger-Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrecht, K 2 zu § 135 WRG 1959). Nunmehr kann auch § 135 entfallen.

Erläuterungen zu Artikel 2 (Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000)

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte:

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Identifizierung von Verwaltungsvereinfachungen im Ressortbereich eine Verwaltungsreformkommission eingesetzt. Der von der Kommission erstattete Bericht enthält eine Reihe von Maßnahmen unter anderem im Bereich des UVP-G 2000.

Mit dieser Novelle sollen – nach einer sorgfältigen Prüfung und Bewertung des Berichts – ausgewählte Reformvorschläge umgesetzt werden.

Die Änderungen verfolgen vor allem das Ziel, ein schlankes, effizientes und damit rasches Verfahren sicherzustellen.

Die Stellungnahme von Umweltanwaltschaften, Gemeinde und BMLFUW zur Umweltverträglichkeitserklärung vor deren Auflage entfällt und eine vierwöchige Maximalfrist für Verbesserungsaufträge der Behörde soll das Verfahren beschleunigen. Die Kumulationsbestimmungen werden konkretisiert und teilweise adaptiert.

Um im Rahmen der bestehenden Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur Präklusionsregelung in umweltrelevanten Genehmigungsverfahren, EuGH v. 15.10.2015 Kommission/Deutschland Rechtssache C-123/14, klare Verhältnisse in den UVP-Verfahren und Rechtssicherheit für die Betroffenen zu schaffen, sind legistische Maßnahmen zur Eingrenzung und Lösung aufgetretener Probleme vorgesehen.

Besonderer Teil

Zu den Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6):

Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 enthielt bisher keine Einschränkung dahingehend, dass ein später hinzutretendes Zweitprojekt ein Erstprojekt nicht in eine UVP-Pflicht zwingen kann. In der Literatur (Baumgartner/Petek 2010, UVP-Kommentar 74) wurde für dieses Problem vorgeschlagen darauf abzustellen, ob das zuerst eingereichte Vorhaben bei Hinzutreten des zweiten Vorhabens bereits in einem fortgeschrittenen Genehmigungsstadium steht. Dieser Rechtsmeinung folgte das BVwG nicht und sieht keine zeitliche Komponente im Wortlaut der Kumulationsregelung gegeben. Eine Kumulation kann demnach mit sämtlichen anderen geplanten und zumindest nach einem Materiengesetz eingereichten Vorhaben vorliegen. Es sind auch Vorhaben in die Kumulationsprüfung einzubeziehen, die ein halbes Jahr nach dem beantragten Vorhaben eingereicht werden; diesbezüglich ist von einer gleichzeitigen Verwirklichung auszugehen (BVwG v. 26.06.2015, W113 2013215-1/55E, Bärofen WP).

Eine solch strenge Betrachtung erscheint unverhältnismäßig und überschießend, wenn ein Vorhaben zurück an den Start müsste, obwohl zuvor keine UVP-Pflicht festgestellt wurde und einzelne Materienverfahren laufen bzw. Genehmigungen dazu schon vorliegen. Die Kumulationsbestimmung soll die Aufsplitterung gleichartiger Projekte unterbinden und das Auftreten additiver Effekte berücksichtigen. Der Prüfbereich, ob erhebliche Umweltauswirkungen und damit eine UVP-Pflicht vorliegt, stellt also dezidiert auf sich überlagernde Auswirkungen von zwei (oder mehreren) Vorhaben ab. Als Konsequenz daraus sind jedoch nicht beide Vorhaben einer Kumulationsprüfung oder einer möglichen UVP zu unterziehen. Die Prüfung der Erheblichkeit stellt gerade auf das Hinzutreten eines (oder mehrerer) Vorhaben ab und mit einer Prüfung für das Zweitvorhaben werden damit alle kumulativ-additiven und umwelterheblichen Auswirkungen im unionsrechtlichen Sinne geprüft.

Ein Feststellungsbescheid ist nicht rechtsgestaltend und sind Änderungen der Sach- und Rechtslage grundsätzlich weiterhin beachtlich. Entsprechend der derzeitigen Systematik wird daher neben der Voraussetzung, dass ein anderes gleichartiges in einem räumlichen Zusammenhang stehendes Vorhaben für die Kumulationsbetrachtung notwendig ist, ein zeitliches Kriterium in den §§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 ergänzt. Wie bereits Vorhaben außerhalb des gleichartigen und räumlichen Anwendungsbereichs für die Kumulationsprüfung unbeachtlich sind, trifft dies damit auch auf zeitlich später hinzukommende Vorhaben zu.

In den §§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 sind daher bei der Kumulationsprüfung eines geplanten Vorhabens jene Vorhaben zu berücksichtigen, die aufgrund eines früheren Antrags oder einer Einreichung bereits weiter fortgeschritten sind:

•       bestehende Anlagen oder Eingriffe

•       genehmigte, aber noch nicht errichtete Vorhaben

•       beantrage Vorhaben nach §§ 4 und 5 UVP-G (laufend) sowie früher beantragte Vorhaben nach Materiengesetz mit vollständigen Antragsunterlagen.

Für die im Gesetz geforderte Vollständigkeit der Antragsunterlagen genügt es, wenn diese das Vorhaben ausreichend spezifizieren, die Verwirklichungsabsicht widerspiegeln und die Behörde diesen Antrag für die Prüfung im anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren heranziehen kann. Unberührt für die Vollständigkeitsqualifikation bleiben daher allfällige Verbesserungsaufträge (§ 13 Abs. 3 AVG) sowie Unterlagen, die letztendlich im Laufe des Genehmigungsverfahrens noch nachgereicht werden können (z. B. Zustimmungserklärungen Dritter, Sicherheitsleistungen etc.).

Im Umkehrschluss sind all jene Vorhaben, die nicht zeitlich vorgelagert sind, sondern erst nach dem geplanten Vorhaben verfahrensrechtlich in Erscheinung treten, für eine Prüfung nach den §§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 nicht (mehr) beachtlich:

•       Vorhaben, für die ein Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 beantragt oder abgeschlossen wurde

•       später beantragte Vorhaben nach Materiengesetz.

Dem jeweils fortgeschrittenen (Erst-)Vorhaben ist somit die gewünschte Sicherheit immanent; eine unionsrechtlich geforderte Kumulationsprüfung ist ggfs. für das zeitlich nachfolgende Vorhaben durchzuführen.

Beantragte oder abgeschlossene Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 sind deshalb unbeachtlich, da in diesem Verfahren allein über die Frage einer etwaigen UVP-Pflicht erkannt wird. Ohne einen konkreten Genehmigungsantrag kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Projekt in der im Feststellungsverfahren bzw. im Feststellungsbescheid dargelegten Form eingereicht wird.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 2):

Die Vollzugspraxis zeigt, dass eine zu extensive Fristsetzung bei Verbesserungsaufträgen in Einzelfällen zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen kann. Mit der Einführung einer Maximalfrist von vier Wochen soll ein Beitrag für straffere Verfahren geleistet werden. Diese Frist, die sich ausschließlich an die Behörde zwecks Erteilung des Verbesserungsauftrages richtet, soll eben zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen.

Damit wird auch einem Vorschlag der Verwaltungsreformkommission des BMLFUW entsprochen.

Zu Z 4 und Z 12 (§ 5 Abs. 4 und § 24a Abs. 4):

Durch die sich aus der Anwendung der Aarhus-Konvention ergebenden verstärkten Einflussmöglichkeiten über den bisherigen Parteienkreis hinaus haben sich die besonderen Mitwirkungsrechte des Umweltanwaltes, der Standortgemeinde und des BMLFUW relativiert.

Die bisherigen Stellungnahmerechte von Umweltanwalt, Standortgemeinde und BMLFUW zur Umweltverträglichkeitserklärung vor deren Auflage können daher entfallen.

Damit wird ein diesbezüglicher Vorschlag der Verwaltungsreformkommission des BMLFUW umgesetzt, die darin einen wertvollen Beitrag zur Abschlankung und Beschleunigung des Verfahrens sieht.

Zu Z 5 (§ 10 Abs. 7):

Auf vielfachen Wunsch der Praxis wird im Zusammenhang mit den Kundmachungsvorschriften für Vorhaben im Ausland eine kostenreduzierende Verwaltungsvereinfachung vorgenommen: So soll bei Vorhaben im Ausland mit erheblichen Umweltauswirkungen auf die Mehrheit der Bundesländer nunmehr der/die BMLFUW die gem. § 9 iVm. § 44a Abs. 3 AVG erforderliche Kundmachung durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vornehmen, sodass die Landesregierungen nur noch die sonstige Kundmachung gem. § 9 Abs. 3 (Kundmachung statt in zwei Tageszeitungen im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung und einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß § 19 Abs. 3 verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung) und § 9 Abs. 4 (im Internet) durchzuführen haben. Die Vereinfachung ist dadurch gegeben, dass – bei Betroffenheit der Mehrheit der Bundesländer – anstelle einer durch alle neun bzw. durch die jeweiligen Bundesländer erfolgenden Kundmachungsverlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung nur mehr eine einzige durch den/die BMLFUW erfolgen soll. In der Praxis werden solche Vorhaben, die mögliche erhebliche, negative Umweltauswirkungen auf das gesamte Bundesgebiet oder – und das ist das Abgrenzungskriterium – zumindest auf die Mehrheit der Bundesländer (also: mindestens auf fünf) zeitigen können, vor allem sog. Nuklearvorhaben (z. B. Neu- oder Ausbau von Kernkraftwerken und Lagerstätten für abgebrannte Brennelemente) betreffen. Die eine „zentrale“ Kundmachung durch den/die BMLFUW im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt aber nicht die sonst durch die Landesregierungen durchzuführenden Schritte der Öffentlichkeitsbeteiligung nach UVP-G und Espoo-Konvention. Die Kundmachung durch den/die BMLFUW hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass die entsprechenden Vorhabensunterlagen, die jenen entsprechen, die in Abs. 1 Z 1 genannt sind, zur öffentlichen Einsichtnahme bei den (sich am Verfahren beteiligenden) Landesregierungen aufliegen und Stellungnahmen der Öffentlichkeit an die jeweilige Landesregierung zu übermitteln sind.

Zu Z 7 und Z 14 (§ 17 Abs. 7 und § 24f Abs. 13):

Der Zusatz über die Zustellfiktion von Genehmigungsbescheiden gegenüber jenen Personen, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§ 42 AVG) als Parteien beteiligt haben, ist durch unionsrechtliche Vorgaben notwendig, die sich aus dem EuGH-Urteil in der Rechtssache C-137/14 vom 15. Oktober 2015 ergeben. In dieser Entscheidung befand der Europäische Gerichtshof, dass Beschwerden gegen Verwaltungsentscheidungen, die unter Art. 11 der RL 2011/92/EU (und Art. 25 der RL 2010/75/EU) fallen, nicht in der Klagebefugnis und im Umfang der gerichtlichen Prüfung hinsichtlich der vorgebrachten Gründe beschränkt werden dürfen. Der Gerichtshof stellte damit fest, dass die Beschränkung des Anfechtungsumfangs und der gerichtlichen Kognitionsbefugnis auf jene Gründe, die als „Einwendungen“ im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurden, nicht zulässig ist. Das EuGH-Urteil verlangt, dass Beschwerdeführer auch Einwände geltend machen können, die im Verwaltungsverfahren nicht releviert wurden. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des EuGH zur Präklusionsregelung sah sich das Bundesverwaltungsgericht dazu veranlasst, auch Beschwerden von Beschwerdeführern zuzulassen, die im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben haben und damit aufgrund der Präklusionsregelung ihre Parteistellung im Verwaltungsverfahren verloren haben (BVwG v. 12.11.2015, Stadlau-Marchegg, W193 2013859-1 und v. 22.01.2016 Windpark Handalm, W113 2017242-1/66E; Erkenntnis v. 06.04.2016, Gemeinschaftskraftwerk Inn, W193 2006762-1/27E; Erkenntnis v. 23.06.2016, Windpark Engelhartstetten, W109 2107438-1/44E).

Das EuGH-Judikat C-137/14 befasst sich im Kontext seiner Entscheidung zur Auslegung des Art. 11 RL 2011/92/EU (UVP-RL) bzw. Art. 25 RL 2010/75/EU (IE-RL) mit dem Zugang zu Gericht und dem gerichtlichen Überprüfungsverfahren, enthält aber keine Aussagen zum vorangehenden Verwaltungsverfahren; daraus kann geschlossen werden, dass § 42 AVG im UVP-Verfahren weiterhin gilt (siehe auch zu § 40). Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist, da nach dieser Judikatur die im Verwaltungsverfahren verlorene Parteistellung im gerichtlichen Überprüfungsverfahren wieder aufleben kann, macht eine Regelung im UVP-G 2000 notwendig. Diesen Personen wird mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren der Genehmigungsbescheid nicht zugestellt, soweit es sich nicht um ein Großverfahren nach § 44a ff. AVG handelt bzw. es sich um ein Verfahren handelt, das zwar als Großverfahren begonnen, aber nicht nach den Großverfahrensbestimmungen abgeschlossen wurde, sodass keine ediktale Zustellung des Bescheids erfolgte. Um für die Praxis eine klare Regelung über die Zustellung von Genehmigungsentscheidungen (und damit über den Beginn des Fristenlaufs der vierwöchigen Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht) hinsichtlich solcher „Nicht-mehr“-Parteien zu schaffen, werden diese Ergänzungen mit einer Zustellfiktion im Hinblick auf die Rechtssicherheit aller Verfahrensbeteiligten aufgenommen. Für Parteien, die sich am Verwaltungsverfahren beteiligt haben und denen daher der Bescheid zugestellt wird, bleiben die damit verbundenen Rechtsmittelfristen nach wie vor aufrecht. Die konkrete Regelung über die Zustellfiktion mit entsprechender Wirkung für die Beschwerdefrist wurde der Großverfahrensbestimmung in § 44f Abs. 1 AVG nachgebildet. Konsequenterweise ist ab dem Tag der Kundmachung im Internet solchen Parteien ebenso Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

Zu Z 8 (§ 18 Abs. 1):

Die schon derzeit bestehende Unterscheidung zwischen grundsätzlicher Genehmigung und Detailgenehmigungen soll klarer zum Ausdruck gebracht werden.

Zu Z 9 (§ 19 Abs. 3):

Die vorgesehene Änderung enthält im Interesse der Rechtssicherheit eine Klarstellung zu den dem Umweltanwalt bzw. den betroffenen Gemeinden zustehenden subjektiven Rechten.

Zu Z 10 (§ 19 Abs. 6):

Zur Erhöhung der Transparenz betreffend die Finanzierung von Umweltorganisationen, die Parteistellung in UVP- Verfahren genießen, hat die betreffende Umweltorganisation eine entsprechende Veröffentlichung im Internet, beispielsweise auf ihrer Homepage, vorzunehmen.

Zu Z 11 (§ 19 Abs. 9):

Zur bestehenden Vorlageverpflichtung auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin gemäß § 19 Abs. 9 von Unterlagen, aus denen die weitere Erfüllung der Kriterien des Abs. 6 überprüfbar hervorgehen, wird für anerkannte Umweltorganisationen eine generelle Vorlageverpflichtung in wiederkehrenden Abständen von fünf Jahren vorgesehen, um die Überprüfung des weiteren Vorliegens der Kriterien zu erleichtern. Die Urkunden und Unterlagen sind unaufgefordert vorzulegen. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist das Datum des Anerkennungsbescheids. Für bereits mehr als fünf Jahre anerkannte Organisationen sieht § 46 Abs. 27 eine Übergangsbestimmung mit Vorlagepflicht bis 1.12.2017 vor.

Zu Z 14 (§ 24f Abs. 13):

Siehe zu Z 6 oben.

Zu Z 15 (§ 39 Abs. 1):

Durch die Streichung des Querverweises auf Abs. 4 wird ein legistisches Versehen der UVP-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 87/2009, korrigiert.

Zu Z 16 und Z 17 (§ 40 Abs. 1 und 3):

Durch die Anpassung der Bestimmung an den Wortlaut, wie ihn das UVP-G i.d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 vor dem Übergang an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit vorsah, wird entsprechend der Entscheidung vom 11.2.2015 des BVwG, Zl. W104 2016940-1/3E, nunmehr auch legistisch eine Klarstellung der umfassenden Zuständigkeit in § 40, insbesondere auch bei Devolutionsverfahren, für das BVwG normiert (vgl. Madner, Bundesverwaltungsgericht. In: Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz. 88).

Die hier aufgenommene Begründungspflicht für erstmalige Einwendungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Folge aus der EuGH-Entscheidung C-137/14 vom 15. Oktober 2015. Ziel des Verwaltungsverfahrens ist nach wie vor ein umfassendes und lückenloses Ermittlungsverfahren, das der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Vorbringen sollen daher bereits während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht werden, um entsprechend in den Genehmigungsentscheidungen berücksichtigt werden zu können. Die über § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hinaus im UVP-G 2000 zusätzlich aufgenommene Begründungspflicht trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der Ausweitung der Beschwerdemöglichkeiten durch die EuGH-Entscheidung C-137/14 neue, erstmalige Ermittlungen verbunden sein können.

Die Verpflichtung für die Behörde bei elektronischer Einbringung der Akten im Zuge einer Beschwerde an das Gericht auch ein Aktenverzeichnis anzuschließen, entstammt einem Vorschlag der Verwaltungsreformkommission und soll dem Gericht eine schnelle Orientierung über das vorangegangene Verwaltungsverfahren bieten.

Zu Z 18 (§ 46 Abs. 27):

In Abs. 27 sind Übergangsbestimmungen für die vorgesehene Offenlegung von Spenden an Umweltorganisationen im Sinne des § 19 Abs. 6 vorgesehen. Die Übergangsbestimmung stellt zudem sicher, dass § 19 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 auch für Umweltorganisationen, die schon länger als fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt wurden, die wiederkehrende Vorlageverpflichtung zum Tragen kommt.

Zu Z 19 (Anh. 1 Z 16):

Aufgrund des geltenden UVP-G sind Vorhaben zur Erhöhung der Netzspannung von beispielsweise 220 kV auf 380 kV auf einer bestehenden Leitungstrasse als Neuvorhaben einer UVP zu unterziehen (ab 15 km Länge). In Hinblick auf den für die Energiewende erforderlichen Netzausbau ist in Zukunft vermehrt mit derartigen Vorhaben zu rechnen. Mit Entschließung des Nationalrates 123/E XXV.GP v. 27. Jänner 2016 betreffend „Elektrizitäts-Infrastruktur rascher ausbauen – Upgrades bestehender Trassen von der generellen UVP-Pflicht ausnehmen“ wurde der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgefordert, eine Erleichterung für „Upgrades“ von Stromleitungen vorzulegen. Grundsätzlich ist die Nutzung der bestehenden Trassen wünschenswerter als eine völlige Neutrassierung. Die neue Ziffer 16 lit. b) bildet daher einen spezifischen Änderungstatbestand (§ 3a Abs. 1 Z 2). Anstatt der bisherigen verpflichtenden UVP als Neuvorhaben wird für diese Fälle nun eine Einzelfallprüfung beim Upgrade von bestehenden Starkstromleitungen eingeführt. Sofern die Nennspannung um mindestens 25 % (Änderungsvorhaben), aber nicht mehr als 100 %, und die bestehende Leitungslänge um nicht mehr als 10 % erhöht werden, unterliegen diese Änderungen der Einzelfallprüfung, in der die Auswirkungen, die mit einer höheren Nennspannung oder anderen Änderungen einhergehen, untersucht werden. Der neue Änderungstatbestand deckt damit beispielsweise Upgrades von 110 kV auf 220 kV oder von 220 kV auf 380 kV sowie damit verbundene kurze Verschwenkungen bis 10% der Leitungslänge ab. Sind durch das Upgrade umfangreichere Änderungen als die vorhin genannten geplant, so ist ein derartiges Vorhaben ggfs. weiterhin als UVP-pflichtiges Neuvorhaben anzusehen. Entsprechend dem Schlusssatz in Z 16 bleiben die allgemeinen Änderungsbestimmungen gemäß § 3a Abs. 2 für die Z 16 lit. a) und lit. c) unberührt.

Erläuterungen zu Artikel 3 (Änderung des Immissionsschutzgesetzes – Luft)

Allgemeiner Teil

Das Immissionsschutzgesetz-Luft wurde nach mehrjährigen vorbereitenden Verhandlungen zwischen allen Interessensgruppen als zentrales Gesetz zur Luftreinhaltung in Österreich und zur Umsetzung ein-schlägiger EU-Richtlinien im Jahr 1997 beschlossen. Es sieht vor, dass aufgrund von Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten und so genannten Toleranzmargen eine Statuserhebung durchzuführen ist, in der die Rahmenbedingungen und Ursachen für die Überschreitung erhoben werden. Auf dieser Grundlage ist ein Programm zu erstellen, das neben hoheitlichen Maßnahmen auch Maßnahmen der Beschaffung, Fördermaßnahmen und einen Hinweis auf Maßnahmen des Bundes enthalten kann. Dies entspricht auch den Vorgaben einschlägiger EU-Richtlinien. Auf Grundlage des Programms ist ein Maßnahmenkatalog in Verordnungsform zu erlassen, der im Gesetz aufgezählte Maßnahmen in den Bereichen Anlagen, Verkehr sowie Stoffe und Produkte enthalten kann.

Der BMLFUW hat im März 2015 eine Verwaltungsreformkommission (VRK) damit beauftragt, im Zuständigkeitsbereich des BMLFUW Möglichkeiten der Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung zu identifizieren. Für das IG‑L wurden mehrere Punkte vorgeschlagen, die nach Maßgabe ihrer Umsetzbarkeit mit dieser Novelle adressiert werden. Weiters haben sich in der Anwendung des IG-L in den letzten Jahren in einigen Bereichen Probleme im Vollzug ergeben. Schließlich war auch die Umsetzung der Anpassungen im Zuge des Ersatzes der IPPC‑Richtlinie 2008/1/EG durch die IE‑Richtlinie 2010/75/EU noch ausständig.

Mit der Novelle werden damit einerseits die vorgeschlagenen Verwaltungsvereinfachungen umgesetzt und andererseits bestehende Probleme des Vollzugs behoben sowie Anpassungen an Änderungen von Unionsrechtsakten durchgeführt.

Besonderer Teil

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 3):

Die in den Anlagen 5b und 5c festgelegten Zielwerte für die Schwermetalle Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Feinstaub (PM10)-Fraktion bzw. für PM2,5 gelten seit 1.1.2013 bzw. seit 1.1.2015 als Grenzwerte und werden daher als Immissionsgrenzwerte in die Anlage 1 überführt.

Zu Z 5 und 6 (§ 5 Abs. 2):

Die Anpassung der Bestimmung ist im Zuge der Überführung der ursprünglich als Zielwerte und seit 1.1.2013 als Grenzwerte geltenden JMW für die Schwermetalle Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Feinstaub (PM10)-Fraktion in die Anlage 1 erforderlich.

Zu Z 7 (§ 7 Abs. 1):

Die Anpassung der Bestimmung ist im Zuge der Überführung der ursprünglich als Zielwerte und seit 1.1.2013 als Grenzwerte geltenden JMW für die Schwermetalle Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Feinstaub (PM10)-Fraktion in die Anlage 1 erforderlich.

Zu Z 8 und 9 (§ 8 Abs. 1):

Der Entfall der Wortfolge „oder Immissionszielwert gemäß Anlage 5b oder 5c“ ist der Überführung der ursprünglich als Zielwerte und seit 1.1.2013 als Grenzwerte geltenden JMW für die Schwermetalle Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Feinstaub (PM10)-Fraktion in die Anlage 1 geschuldet.

Die Straffung der Bestimmungen über die Statuserhebung, Entwicklung von Programmen und Erstellung von Maßnahmenverordnungen dient der Verwaltungsvereinfachung. Die Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG sieht vor, dass Programme (Luftqualitätspläne) spätestens 24 Monate nach Endes des Jahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, zu übermitteln sind. Die weitere Verkürzung der Frist für die Erstellung der Statuserhebung nach Ausweisung einer Überschreitung eines Grenzwertes von ursprünglich zwölf, auf neun und nunmehr auf sechs Monate geht auf einen Vorschlag der VRK zurück. Die derzeit in Geltung stehende Maximalfrist von 24 Monaten für die Erstellung der Statuserhebung, eines Programms und des Maßnahmenkatalogs nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde, wird auf 15 Monate verkürzt. Dabei handelt es sich um keine Fallfristen, die Überschreitung der jeweiligen Frist zieht lediglich unionsrechtliche Konsequenzen nach sich, wenn Programme nicht fristgerecht an die Kommission übermittelt werden.

Zu Z 10 (§ 8 Abs. 1a):

Die Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG sieht vor, dass Programme (Luftqualitätspläne) spätestens 24 Monate nach Endes des Jahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, zu übermitteln sind. Die Verkürzung der Frist für die Erstellung der Statuserhebung nach Ausweisung einer Überschreitung eines Grenzwertes von neun auf sechs Monate geht auf einen Vorschlag der VRK zurück. Die derzeit in Geltung stehende Maximalfrist von 24 Monaten für die Erstellung der Statuserhebung, eines Programms und des Maßnahmenkatalogs nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde, wird auf 15 Monate verkürzt. Dabei handelt es sich um keine Fallfristen, die Überschreitung der jeweiligen Frist zieht lediglich unionsrechtliche Konsequenzen nach sich, wenn Programme nicht fristgerecht an die Kommission übermittelt werden.

Zu Z 11 bis 13 (§ 8 Abs. 2, 3 und 7):

Die Anpassung der Bestimmungen ist im Zuge der Überführung der ursprünglich als Zielwerte und seit 1.1.2013 als Grenzwerte geltenden JMW für die Schwermetalle Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Feinstaub (PM10)-Fraktion in die Anlage 1 erforderlich.

Es soll auch weiterhin eine gemeinsame Statuserhebung für diese Luftschadstoffe sowie für PM10 und PM2,5 erstellt werden können.

Zu Z 14 (§ 9a Abs. 1):

Die Anpassung der Bestimmung hinsichtlich der Überschreitung von Immissionszielwerten, die eine Verpflichtung des jeweiligen LH zur Erstellung eines Programmes auslösen, ist im Zuge der Überführung der ursprünglich als Zielwerte und seit 1.1.2013 als Grenzwerte geltenden JMW für die Schwermetalle Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Feinstaub (PM10)-Fraktion in die Anlage 1 erforderlich. Durch die Überführung der Grenzwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in Anlage 1 ist zugleich auch klargestellt, dass die Erstellung eines integrierten Programms auch hinsichtlich dieser Luftschadstoffe möglich ist. Dadurch kann nunmehr für alle in Geltung stehenden Grenzwerte ein integriertes Programm erstellt werden, was zuvor – aufgrund des Gesetzeswortlauts, der auf die Anlagen des IG‑L und nicht auf die Qualifikation als Grenz- oder Zielwert Bezug nimmt – nicht möglich war. Es ergibt sich daraus insofern eine Verwaltungsvereinfachung und ein monetäres Einsparpotential, als Überschreitungen von verschiedenen Grenzwerten im selben Sanierungsgebiet „in einem Guss“ behandelt werden können und nicht für jede Grenzwertüberschreitung (trotz gemeinsamer Statuserhebung) ein eigenes Programm erstellt bzw. in Auftrag gegeben werden muss.

Die Straffung der Bestimmungen über die Statuserhebung, Entwicklung von Programmen und Erstellung von Maßnahmenverordnungen dient der Verwaltungsvereinfachung. Die Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG sieht vor, dass Programme (Luftqualitätspläne) spätestens 24 Monate nach Endes des Jahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, zu übermitteln sind. Die Verkürzung der Frist für die Erstellung eines Programmes von 18 Monaten auf 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung stattgefunden hat, geht auf einen Vorschlag der VRK zurück. Die derzeit in Geltung stehende Maximalfrist von 24 Monaten für die Erstellung der Statuserhebung, eines Programms und des Maßnahmenkatalogs nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde, wird auf 15 Monate verkürzt, wobei die Frist für die Erstellung eines Programmes ab Ablauf der Maximalfrist zur Erstellung der Statuserhebung mit neun Monaten gleich bleibt. Dabei handelt es sich um keine Fallfristen, die Überschreitung der jeweiligen Frist zieht lediglich unionsrechtliche Konsequenzen nach sich, wenn Programme nicht fristgerecht an die Kommission übermittelt werden.

Zu Z 15 (§ 9a Abs. 8):

Die Anpassung ist durch die Fristverkürzung für die Erstellung der Statuserhebung und der Entwicklung von Programmen bedingt.

Zu Z 16 (§ 9a Abs. 10):

Die Anpassung der Bestimmung ist im Zuge der Überführung der ursprünglich als Zielwerte und seit 1.1.2013 als Grenzwerte geltenden JMW für die Schwermetalle Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Feinstaub (PM10)-Fraktion in die Anlage 1 erforderlich.

Zu Z 17 (§ 10 Abs. 1):

Die Straffung der Bestimmungen über die Statuserhebung, Entwicklung von Programmen und Erstellung von Maßnahmenverordnungen dient der Verwaltungsvereinfachung. Die Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG sieht vor, dass Programme (Luftqualitätspläne) spätestens 24 Monate nach Ende des Jahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, zu übermitteln sind. Die Verkürzung der Frist für die Erstellung einer Maßnahmenverordnung nach Ausweisung einer Überschreitung eines Grenzwertes von 24 Monaten auf 15 Monate geht auf einen Vorschlag der VRK zurück. Die derzeit in Geltung stehende Maximalfrist von 24 Monaten für die Erstellung der Statuserhebung, eines Programms und des Maßnahmenkatalogs wird auf 15 Monate verkürzt. Die Frist für die Erstellung eines Programmes ab Ablauf der Maximalfrist zur Erstellung der Statuserhebung bleibt mit neun Monaten gleich, jedoch sind in Zukunft Programm und Maßnahmenverordnung innerhalb derselben Frist (innerhalb von 9 Monaten ab Ablauf der Frist zur Erstellung der Statuserhebung) zu erstellen bzw. zu erlassen. Dabei handelt es sich um keine Fallfristen, die Überschreitung der jeweiligen Frist zieht lediglich unionsrechtliche Konsequenzen nach sich, wenn Programme nicht fristgerecht an die Kommission übermittelt werden.

Zu Z 18 (§ 10 Abs. 2):

Die Bestimmung entfällt aufgrund der Überführung der ursprünglich als Zielwerte und seit 1.1.2013 als Grenzwerte geltenden JMW für die Schwermetalle Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Feinstaub (PM10)-Fraktion in die Anlage 1.

Zu Z 19 (§ 10 Abs. 3a):

Der Inhalt der Bestimmung wird in modifizierter Form aus der Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung (§ 1 Abs. 1a idF. BGBl. II 272/2014) übernommen. Dort war vorgesehen, dass eine Übergangsfrist von höchstens sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung für die Anbringung von Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten vorgesehen werden kann, wenn dies notwendig ist, um die Erlangung einer Plakette zu ermöglichen. Damit sollte verhindert werden, dass in der Praxis Schwierigkeiten entstehen, wenn innerhalb kurzer Zeit in einer Region eine sehr große Anzahl von Fahrzeugen mit einer Plakette versehen werden muss.

Die Modifikation der Regelung erfolgt auf Vorschlag der VRK, um Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, die in der Praxis bei der Auslegung der Kriterien für die Erfüllung der Bedingung, dass eine Übergangsfrist nur dann vorzusehen war, wenn dies zur Erlangung einer Plakette notwendig ist.

Bestimmungen in Maßnahmenverordnungen gemäß § 10 IG‑L, die zeitliche oder räumliche Beschränkungen des Verkehrs normieren, treten ex lege erst sechs Monate nach der Kundmachung der Verordnung in Kraft, damit genügend Zeit bleibt, um die entsprechende Plakette für ein Fahrzeug zu erlangen.

Zu Z 20 (§ 14 Abs. 1):

Bei Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen und Schnellstraßen handelt es sich regelmäßig nicht um fixe, sondern um flexible Geschwindigkeitsbeschränkungen, die eine Verkehrsbeeinflussungsanlage (VBA) verwenden. Die Herstellung des Einvernehmens mit dem BMVIT ist in diesen Fällen nicht notwendig, da bereits die VBA-Verordnung, BGBl. II Nr. 302/2007, im Einvernehmen des BMFLUW mit dem BMVIT erlassen wurde. Die Einvernehmensbestimmung in Abs. 1 sowie das Stellungnahmerechts des BMVIT sind daher in vielen Fällen obsolet, ihr Entfall dient zudem der Verwaltungsvereinfachung, zumal sich das Einvernehmen ohnehin lediglich auf die technische Ausgestaltung der jeweiligen Maßnahme beschränkt.

Zu Z 21 (§ 14 Abs. 2a):

Die Übergangsbestimmung für bestimmte Fahrzeugklassen und Euroklassen ist mit 1.1.2016 ausgelaufen. Die Bestimmung kann daher entfallen.

Zu Z 22 und 23 (§ 14 Abs. 7):

Abs. 7 ermächtigt Organe der Straßenaufsicht dazu, das Wegfahren von Fahrzeugen durch Zwangsmaßnahmen zu verhindern, wenn gegen zeitliche und räumliche Beschränkungen verstoßen wird.

Aus Gründen der Konsistenz mit Abs. 1 und Abs. 8 ist es zweckmäßig, diese Möglichkeit auch für Verstöße gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen einzuräumen.

Durch den Verweis auf § 100 Abs. 3a und Abs. 3b StVO 1960 soll die rechtsstaatlich bedenkliche Lücke geschlossen werden, die dadurch entsteht, dass das IG‑L selbst keine genaueren Bestimmungen zur Verhängung von Zwangsmaßnahmen enthält, sodass die verwiesenen Bestimmungen der StVO bisher analog angewendet werden mussten.

Zu Z 24 (§ 14a Abs. 1):

Durch den Verweis auf Maßnahmen, die gemäß § 16 für Kraftfahrzeuge angeordnet werden können, ist klargestellt, dass die Kennzeichnungspflicht auch für Fahrzeuge angeordnet werden kann, die aufgrund von diesen zusätzlichen Maßnahmen von allfälligen Beschränkungen und Fahrverboten ausgenommen sind oder ausgenommen werden können.

Zu Z 25 (§ 17 Abs. 4):

Die Änderung dient der Anpassung an die geltende Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I 51/2012).

Zu Z 26 (§ 20 Abs. 3):

Die Anpassung der Bestimmung ist im Zuge der Überführung der ursprünglich als Zielwerte und seit 1.1.2013 als Grenzwerte geltenden JMW für die Schwermetalle Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Feinstaub (PM10)-Fraktion in die Anlage 1 erforderlich.

Zu Z 27 und 28 (§ 21a Abs. 1, 2 und 6):

Die IE-Richtlinie 2010/75/EU enthält Regelungen für Anlagen und Tätigkeiten, die in das sogenannte IPPC-Regime fallen und ersetzt mit 7. Jänner 2013 die bisher geltende IPPC‑Richtlinie 2008/1/EG. Anlagen, die in das IPPC‑Regime fallen, aber keiner anderen bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht unterliegen und deshalb nach landesrechtlichen Bestimmungen zu genehmigen sind, wobei aber Agenden der Luftreinhaltung aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht mitbedacht werden können, benötigen (auch) eine Genehmigung nach IG‑L.

Die Anpassung des Verweises in Abs 1 ist wegen der Ersetzung der IPPC‑Richtlinie durch die IE‑Richtlinie erforderlich. Anhang I der IE‑Richtlinie entspricht Anhang I der IPPC‑Richtlinie.

In Abs 2 werden Anpassungen an die IE‑Richtlinie 2010/75/EU vorgenommen. Auf die Normierung eigener Genehmigungsvoraussetzungen im IG‑L wird auch weiterhin verzichtet, die Verweise auf die Bestimmungen des AWG 2002 werden beibehalten und entsprechend angepasst. Der letzte Satz entfällt, da die IE‑Richtlinie im Gegensatz zur IPPC‑Richtlinie nicht mehr explizit vorsieht, dass die Anforderungen an die Überwachung der Emissionen für bestimmte Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen (Anhang I Nummer 6.6) von einer Kosten‑Nutzen‑Analyse abhängig gemacht werden können. Stattdessen werden die Genehmigungsvoraussetzungen für diese Anlagen ganz allgemein von der Berücksichtigung von Tierschutzvorschriften abhängig gemacht.

Die Übergangsregelungen für bestehende Anlagen nach der IE‑Richtlinie sind bereits hinfällig, Abs 6 kann daher entfallen.

Zu Z 29 (§ 23 Abs. 1):

Die Anpassung der Bestimmung ist im Zuge der Überführung der ursprünglich als Zielwerte und seit 1.1.2013 als Grenzwerte geltenden JMW für die Schwermetalle Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Feinstaub (PM10)-Fraktion in die Anlage 1 erforderlich.

Zu Z 30 (§ 25 Abs. 2):

Das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen wurde durch das EG‑K 2013, BGBl. I 127/2013 ersetzt. Betreiber von Anlagen, die dem EG‑K unterliegen und deren Brennstoffwärme 2 MW übersteigt, sind verpflichtet jährlich eine Emissionserklärung vorzulegen. Diese Erklärung ersetzt die Meldung gemäß Abs. 1.

Zu Z 31 (§ 27):

Maßnahmen für Heizungsanlagen fallen aufgrund der Kompetenzverteilung in den Zuständigkeitsbereich der Länder (vgl. Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG wonach die „Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen“ Bundeskompetenz ist). Die angestrebte Vereinbarung gem Artikel 15a B‑VG über die Anwendung des IG‑L im Bereich von Heizungsanlagen ist bisher nicht zustande gekommen und auch bis auf Weiteres nicht absehbar. Der Abschnitt „Maßnahmen für Heizungsanlagen“ ist sohin überflüssig und kann zur Gänze entfallen, zumal er ohnehin nur die verfassungsrechtlich vorgegebene Kompetenzverteilung wiedergibt und darüber hinaus keine Wirkungen entfaltet.

Zu Z 32 (§ 29):

Die Bestimmung war darauf ausgelegt, dass anstelle der Normierung eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 die Möglichkeit besteht, aufgrund völkerrechtlicher Emissionsreduktionsverpflichtungen die Reduktion mittels Stufenplan hinauszuschieben. Die Verordnungsermächtigung wurde nicht genützt. Die Streichung dient der Rechtsbereinigung und bringt keine inhaltlichen Verluste mit sich.

Zu Z 33 bis 35 (§ 30 Abs. 1):

In Z 3 entfällt der Straftatbestand der lit a, da die zuständige Behörde dem Anlageninhaber gemäß § 13a direkt diejenigen Maßnahmen vorschreiben kann, die zur Erreichung des hinsichtlich des betroffenen Immissionsgrenzwertes vorgegebenen Ziels geeignet sind. Die Erstellung eines Sanierungskonzepts ist nicht mehr vorgesehen.

Die legistische Änderung im ersten Satzteil der Z 4 dient der Behebung einer grammatikalischen Ungereimtheit, da Verordnungen gemäß § 10 entweder auf § 14 oder auf § 16, nicht aber auf beide Paragraphen gestützt werden können.

Weiters wird die Strafbestimmung der Z 4 präzisiert. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung eines im örtlichen Geltungsbereich eines Fahrverbotes aufgrund der Abgasklasse zulässigerweise betriebenen Kraftfahrzeugs, wird durch die Maßnahmenverordnung eines LH gemäß § 10 IG‑L, die ein nach Abgasklassen differenziertes Fahrverbot anordnet, ausgelöst. Fälle der Nichtkennzeichnung oder falschen bzw. fehlerhaften Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen, für die aufgrund der Anordnung von zeitlichen oder räumlichen Beschränkungen in Maßnahmenverordnungen gemäß § 10 eine Kennzeichnungsverpflichtung besteht, erfüllen zwar damit schon nach der in Geltung stehenden Rechtslage den Straftatbestand der Z 4, da es sich hiebei um einen Verstoß gegen eine Maßnahmenverordnung handelt, die ein nach Abgasklassen differenziertes Fahrverbot anordnet. Die Präzisierung der Bestimmung ist aber aufgrund bestehender unterschiedlicher Rechtsmeinungen erforderlich, um den reibungsfreien Vollzug des Gesetzes zu gewährleisten. Die Klarstellung, dass die Nichtkennzeichnung und die fehlerhafte oder falsche Kennzeichnung unter den Straftatbestand der Z 4 zu subsumieren ist, dient somit auch der Erhöhung der Rechtssicherheit, da sich in letzter Zeit Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gehäuft haben, in denen Strafverfügungen aufgrund von Nicht- oder Falschkennzeichnung trotz bestehender Kennzeichnungsverpflichtung bekämpft wurden.

Im letzten Satz wird die Höhe der Organstrafverfügungen an die Novellierung des § 50 VStG (BGBl. I 33/2013) angepasst.

Zu Z 36 (§ 31a):

Die Änderung dient der Anpassung an die geltende Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I 51/2012).

Zu Z 37 (§ 33 Z 3):

Es handelt sich um eine Anpassung im Zuge des Entfalls der Einvernehmensbestimmung und des Stellungnahmerechts des BMVIT in § 14 Abs. 1 hinsichtlich der Anordnung von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs auf Autobahnen und Schnellstraßen für mehr als drei Monate.

Zu Z 39 und 40 (Anlage 1):

Die Anpassungen sind erforderlich, da die ursprünglich als Zielwerte geltenden JMW für die Schwermetalle Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Feinstaub (PM10)-Fraktion seit 1.1.2013 als Immissionsgrenzwerte gelten. Die Toleranzmarge für PM2,5 wurde mit 1. Jänner 2015 hinfällig und kann daher entfallen.

Zu Z 41 und 42 (Anlage 5):

Entfall der Anlagen 5b und 5c, da die darin festgelegten Zielwerte für die Schwermetalle Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Feinstaub (PM10)-Fraktion und für PM2,5 seit 1.1.2013 bzw. seit 1.1.2015 als Grenzwerte gelten und somit in Anlage 1 überführt wurden.

Zu Z 43 und 44 (Anlage 6):

Es erfolgt eine Anpassung der Berechnungsvorschrift für den Jahresmittelwert an die Vorgaben der Luftqualitäts-RL 2008/50/EG.

Erläuterungen zu Artikel 4 (Änderung des Klimaschutzgesetzes)

Besonderer Teil:

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1):

Mit der von der Novelle bezweckten Zusammenlegung des Nationalen Klimaschutzkomitees (NKK) mit dem Nationalen Klimaschutzbeirat (NKB) zu einem neuen, einheitlichen NKK (in der Folge zwecks klarer Abgrenzung als „NKK neu“ bezeichnet) ist eine Reformulierung der Aufgaben des „NKK neu“ verbunden (siehe Z 2 bis 4 unten). Aus diesem Grund wurde ein Teilaspekt der bisherigen Aufgaben des NKK nunmehr in § 3 Abs. 1 verlegt.

Der Prozess für die Festlegung von sektoralen Höchstmengen an Treibhausgasemissionen im KSG sieht damit wie folgt aus: Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft arbeitet einen Vorschlag zur Aufteilung von Höchstmengen auf einzelne Sektoren aus. Dieser Vorschlag ist auch dem „NKK neu“ vorzulegen. In weiterer Folge wäre eine endgültige Aufteilung mittels Novellierung des KSG (Anlagen) durch den Gesetzgeber festzulegen.

Zu Z 2 und 3 (§ 4 Abs. 2 und 3):

In Abs. 2 wird die Aufgabe des „NKK neu“ allgemeiner als bisher definiert. Die zentrale Aufgabe des „NKK neu“ besteht in der Beratung über Grundsatzfragen der österreichischen Klimapolitik im Lichte der Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris (vgl. Artikel 2 des Übereinkommens), insbesondere im Hinblick auf Treibhausgasemissionen, Anpassung an den Klimawandel und Energieverbrauch.

Die ursprünglich enger gefasste Aufgabe einer Ausarbeitung von Klimaschutzstrategien als Planungsgrundlage für die Aufteilung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen auf Sektoren für Verpflichtungszeiträume ab dem Jahr 2013 ist im Lichte aktueller unionsrechtlicher Vorgaben (verpflichtende Ausarbeitung einer integrierten Energie- und Klimastrategie, die über die vom KSG erfassten Sektoren hinausgeht) hinfällig. Aus diesem Grund entfällt der bisherige Abs. 3 (siehe dazu auch schon Z 1).

Das „NKK neu“ berät in Zukunft insbesondere über langfristige Szenarien (z. B. 2030, 2050 und darüber hinaus) und damit verbundene mögliche Maßnahmen.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 4):

In Abs. 4 wird die Zusammensetzung des „NKK neu“ geregelt. Es werden dabei alle bisherigen Vertreter aus NKK und NKB in das „NKK neu“ übernommen. Der umfassenderen Zusammensetzung des „NKK neu“ entsprechend wurden die Mehrheitsverhältnisse für Empfehlungen angepasst; sie stellen nunmehr eine Balance zwischen den bisherigen Mehrheitsverhältnissen des NKK (Drei-Viertel-Mehrheit) und NKB (einfache Mehrheit) dar.

Gemäß § 4 Abs. 4 letzter Satz sind die „näheren Modalitäten“ in einer Geschäftsordnung zu regeln. Das bestehende NKK hat bereits (im Rahmen seiner ersten Sitzung) eine Geschäftsordnung angenommen. Aufgrund der grundlegenden Änderung der Komposition des „NKK neu“ wäre jedenfalls eine neue Geschäftsordnung anzunehmen. Diese sollte im Rahmen der ersten Sitzung des „NKK neu“ im Konsens angenommen werden; ist ein Konsens nicht möglich, wäre unter Berücksichtigung der Mehrheitsverhältnisse für Empfehlungen auf eine größtmögliche Zustimmung zu achten.

Zu Z 5 (§ 5):

Mit der Zusammenlegung von NKK und NKB wird das NKB als eigenständiges Gremium aufgelöst. Aus diesem Grund entfällt der bisherige § 5 KSG zur Gänze.

Erläuterungen zu Artikel 5 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes)

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§ 14 und § 48):

Die bisherige Fassung des § 14 sieht umfassenden und teilweise überlappende Berichtspflichten, bestehend aus einem Jahresbericht einschließlich einer Finanzvorschau für alle Säulen des UFG (Wasserwirtschaft, Umweltförderung im Inland, Altlastensanierung, JI/CDM), einem gesonderten JI/CDM-Bericht sowie einer detaillierten Evaluierung, die in Berichtsform alle 3 Jahre zu erstellen ist, vor. Diese Berichte weisen teils erhebliche Überlappungen auf. Zudem kommt dem alle 3 Jahre zu erstellende Bericht gemäß § 48 Infolge des Auslaufens des JI/CDM-Programms keine über den Evaluierungsbericht hinausgehende Bedeutung zu.

Die Erstellung dieser Berichte verursachen jährliche Kosten in Höhe von rund 98.000 Euro, die zum weitaus überwiegenden Teil bei der Abwicklungsstelle für Berichtserstellung, Layoutierung und Drucklegung sowie Versand anfallen.

Zukünftig die Informationsaufbereitung auf die wichtigsten ökonomischen und ökologischen Parameter unter Wahrung eines hohen Informationsniveaus bei gleichzeitigem Wegfall redundanter Informationspflichten oder Informationspflichten über Programme, deren Laufzeit im Wesentlichen ausgelaufen ist.

Zu diesem Zweck wird der Evaluierungsbericht auf die Analysen der wichtigsten ökologischen und ökonomischer Daten, die inhaltlich auch die bisherigen Auswertungen aus den Jahresberichten umfassen, verdichtet. Damit kann die Erstellung der Jahresberichte in der bisherigen Form entfallen. Ebenso wird die Berichtsvorlage gemäß § 48 mangels zusätzlichen Informationsgehalts eingestellt.

Bezüglich des Wegfalls der sonstigen Informations- und Auskunftspflichten hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass hiefür eine gesetzliche Normierung der Verpflichtung nicht erforderlich ist bzw. bemüht werden musste und somit totes Recht ist. Soweit von den in § 14 genannten Stellen die gegenständlichen Informationen und Auskünfte benötigt werden, können und werden diese (unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Interessen der Fördernehmerinnen und Fördernehmer) auch ohne diese gesetzliche Verpflichtung erteilt.

Erläuterungen zu Artikel 6 (Änderung des Bundesluftreinhaltegesetzes)

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 3 Z 4 bis 6):

Nach der Ausnahme der Z 5, die das Verbrennen von geschwendetem Material erlaubt, um insbesondere das Zuwachsen von Almen und schwer zugänglichen alpinen Geländen hintanzuhalten, wird mit der neuen Z 6 eine weitere zweckmäßige und sinnvolle Ausnahme normiert.

Nach schweren Stürmen oder massiver Schneelast ist es in manchen Gebieten auf Grund des schwer zugänglichen alpinen Geländes nur schwer möglich, das durch Windwurf oder Schneedruck beschädigte Holz (insbesondere Astwerk und Reisig) einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Gemäß der neuen Z 6 wird für derartige Fälle eine Lösung unter genau abgegrenzten Voraussetzungen geschaffen. Die Festlegung nachvollziehbarer Kriterien trägt auch zu einer Verwaltungsvereinfachung bei den unterschiedlichen Gebietskörperschaften bei.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 5):

Es wird eine Inkrafttretensbestimmung vorgesehen.

Erläuterungen zu Artikel 7 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes)

Besonderer Teil

 

Zu Z 1 und 6 (Art. I § 2 Z 16 und § 3 Abs. 1a Z 5):

Die Definition sowie die Ausnahmebestimmung von Erdaushub sollen entfallen.

Zu Z 2 (Art. I § 2 Z 17):

Die Definition von Bodenaushubmaterial soll an die Definition der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2014 angepasst werden.

Unter Bodenaushubmaterial fallen auch:

- ausgehobene Gewässersedimente (Bach- und Flusssedimente, Sedimente stehender Gewässer)

- Material aus natürlichen Massenbewegungen, z.B. Geschieberäumgut, Felssturz

- Tunnelausbruchmaterial

Zu Z 3 (Art. I § 2 Z 18):

Unter Bodenbestandteile sind bodenaushubähnliche Materialien zu verstehen, die nicht unmittelbar durch Ausheben oder Abräumen von natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen, sondern durch anthropogene Prozesse (Waschen, Sieben, etc.) oder in Zusammenhang mit Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen entstanden sind. Unter Bodenbestandteile fallen insbesondere:

- Fraktionen aus der Behandlung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial (zB durch Siebung)

- Fraktionen aus der mechanischen, physikalischen, biologischen oder chemischen Behandlung von verunreinigten Böden

- Gleisaushubmaterial

- Bankettschälgut aus der Straßenerhaltung

- Tonsuspensionen

- Kieswaschschlämme

- technisches Schüttmaterial der Abfallart 31411 34

Die Beschränkungen für organische Anteile bodenfremder Bestandteile gelten nicht für pflanzliche Bestandteile.

Zu Z 4 (Art. I § 3 Abs. 1 Z 2):

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 wurde der Beitragstatbestand des Verbrennens von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage geschaffen. Damit sollte ein Anreiz für die getrennte Sammlung stofflich verwertbarer Abfälle geschaffen werden.

Der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers folgend soll mit der vorgeschlagenen Änderung eine Klarstellung im Sinne einer authentischen Interpretation vorgenommen werden, dass Ersatzrohstoffe gemäß § 3 Z 20 Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung BGBl. II Nr. 135/2013 mit einem Aschegehalt von mindestens 80 Prozent bezogen auf die Trockenmasse vom Beitragstatbestand ausgenommen sind.

Der Umstand, dass Ersatzrohstoffe mit einem Aschegehalt von mindestens 80 Prozent bezogen auf die Trockenmasse definitionsgemäß stofflich verwertet werden und nicht verbrennen (siehe dazu auch § 3 Z 44 AVV) und demnach auch nicht dem AlSAG-Beitragstatbestand unterliegen, soll daher im Weg einer geringfügigen Anpassung des Beitragstatbestandes klargestellt werden.

Das Gleiche soll beispielsweise auch für flüssige Ersatzrohstoffe (Wässer), welche im Zuge des Zementherstellungsprozesses zur Flammenkühlung eingesetzt werden, gelten.

Der Nachweis für das Vorliegen einer stofflichen Verwertung kann im Genehmigungsbescheid der Behandlungsanlage erfolgen.

Zu Z 5 (Art. I § 3 Abs. 1a Z 4):

Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteile sollen beitragsfrei für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden können. Alleinige Voraussetzung hiefür soll sein, dass die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 eingehalten werden.

Für den Nachweis, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung erfüllt sind, sollen insbesondere folgende Unterlagen geeignet sein:

- Dokumentation der grundlegenden Charakterisierung (Beurteilungsnachweis) oder Aushubinformation für Kleinmengen Bodenaushubmaterial

- Einbauinformation zur Verwertung von mehr als 2.000 Tonnen nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011

Zu Z 7 (Art. I § 3 Abs. 1a Z 5a):

Die Ablagerung von Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteile auf einer genehmigten Bodenaushubdeponie soll bei Einhaltung der Vorgaben der Deponieverordnung 2008 beitragsfrei sein.

Zu Z 8 (Art. I § 3 Abs. 1a Z 6):

Die Ausnahmebestimmung für mineralische Baurestmassen soll an die am 1. Jänner 2016 gänzlich in Kraft getretenen Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015 angepasst werden.

Wesentlich für die Beitragsfreiheit soll sein, dass die Recycling-Baustoffe nach den Vorgaben des 3. Abschnitts hergestellt und verwendet werden, d.h. Recycling-Baustoffe müssen insbesondere qualitätsgesichert sein und entsprechend den zulässigen Einsatzbereichen und Verwendungsverboten gemäß § 13 Recycling-Baustoffverordnung verwendet werden.

Ob die hergestellten Recycling-Baustoffe aus einem verwertungsorientierten Rückbau stammen, soll bei der Beurteilung der Beitragsfreiheit nicht relevant sein.

Für den Nachweis, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung erfüllt sind, sollen insbesondere folgende Unterlagen geeignet sein:

- Dokumentation der analytischen Untersuchung der Recycling-Baustoffe gemäß Anhang 3 (Beurteilungsnachweis)

- allenfalls erforderlicher Konstruktionsplan

Anzumerken ist, dass die im § 3 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten nur dann beitragspflichtig sind, wenn sie mit Abfällen vorgenommen werden. Für eine allfällige Bestätigung, dass ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A nicht mehr als Abfall anzusehen ist, ist die Vorlage der Konformitätserklärung gemäß § 15 Recycling-Baustoffverordnung ausreichend.

Zu Z 9 (Art. I § 3 Abs. 1a Z 6a):

Die Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen aus Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteilen fallen grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich der Recycling-Baustoffverordnung (ausgenommen die Verwendung in untergeordneten Mengen als Mischkomponente). Diese Recycling-Baustoffe sollen dennoch, wie auch schon bisher, von der Beitragspflicht ausgenommen sein.

Für den Nachweis, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung erfüllt sind, sollen insbesondere folgende Unterlagen geeignet sein:

- Dokumentation der analytischen Untersuchung der Recycling-Baustoffe gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 (Beurteilungsnachweis)

- allenfalls erforderlicher Konstruktionsplan

Zu Z 10 (Art. I § 3 Abs. 1a Z 8):

Es soll auf die aktuelle EG Verordnung über tierische Nebenprodukte verwiesen werden.

Zu Z 11 (Art. I § 3 Abs. 1a Z 11 lit. a):

Der Tatbestand der Z 11 lit. a soll anlässlich der Recycling-Baustoffverordnung entsprechend angepasst werden.

Beitragsfrei soll demnach der Einsatz von Stahlwerksschlacken und aufbereitetem Asphaltaufbruch in den Anwendungsbereichen der Recycling-Baustoffverordnung sowie in den – in der Recycling-Baustoffverordnung nicht geregelten – Anwendungen im Ingenieurbau sein. Dieser soll – wie der Klammerausdruck klarstellt – den Einsatz an Bergbaustandorten, z.B. als Trag- oder Stabilisierungsschicht; und in den internen Anwendungen an Hüttenstandorten, z.B. zur Befestigung und Stabilisierung interner Industrieflächen oder für Bauten mit hüttenspezifischen Sonderanforderungen an besondere Hitze- oder Lastbeständigkeit) umfassen; bei diesen internen Anwendungen ist auch die Mitverwendung standorteigener schlackenhaltiger Aushübe beitragsfrei.

Die Qualität der Stahlwerksschlacken und dem aufbereiteten Asphaltaufbruch ist jedenfalls durch ein geeignetes Qualitätssicherungssystem sicherzustellen. Sofern eine Verordnung für den konkreten Einsatz ein Qualitätssicherungssystem vorsieht, ist dieses anzuwenden.

Zu Z 12, 13 und 15 (Art. I § 3 Abs. 1a Schlussteil, § 3 Abs. 3a letzter Satz und § 3 Abs. 5):

Die Bestimmung soll im Abs. 5 zusammengeführt werden.

Zu Z 14 (Art. I § 3 Abs. 3c):

Bestimmte bautechnische Maßnahmen sollen auf Deponien beitragsfrei gestellt werden.

Für den Nachweis, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung erfüllt sind, sollen insbesondere folgende Unterlagen geeignet sein:

- Dokumentation der analytischen Untersuchung der Recycling-Baustoffe gemäß Anhang 3 (Beurteilungsnachweis)

- Genehmigungsbescheid der Deponie

Anzumerken ist, dass die im § 3 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten nur dann beitragspflichtig sind, wenn sie mit Abfällen vorgenommen werden. Für eine allfällige Bestätigung, dass ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A nicht mehr als Abfall anzusehen ist, ist die Vorlage der Konformitätserklärung gemäß § 15 Recycling-Baustoffverordnung ausreichend.

Zu Z 16 (Art. I § 4 Abs. 2):

Der Hersteller von Recycling-Baustoffen ist für die Herstellung der Recycling-Baustoffe, insbesondere für die Einhaltung der Grenzwerte der jeweiligen Qualitätsklasse gemäß Recycling-Baustoffverordnung, verantwortlich. Aus diesem Grund soll dieser Beitragsschuldner sein, sofern zB im Rahmen des Abgabeverfahrens festgestellt wird, dass der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1a Z 6 oder Abs. 3c nur deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil die Recycling-Baustoffe nicht entsprechend den Vorgaben des 3. Abschnittes der Recycling-Baustoffverordnung hergestellt wurden und dies dem Beitragsschuldner gemäß Abs. 1 nicht bekannt war.

Das Gleiche soll sinngemäß auch bei Recycling-Baustoffen aus Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteilen (vgl. § 3 Abs. 1a Z 6a) gelten.

Erläuterungen zu Artikel 8 (Änderung des Chemikaliengesetzes 1996)

Allgemeiner Teil

Die Grundsätze der „Guten Laborpraxis“ (GLP – Good Laboratory Practice) nach den einschlägigen Regelungen der OECD bilden den formalen Rahmen (organisatorischer Ablauf und Rahmenbedingungen) für die Durchführung und Überwachung von nicht-klinischen gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen an chemischen Produkten. Von Prüfstellen entsprechend den GLP-Regeln durchgeführte Untersuchungen werden in der OECD gegenseitig anerkannt. Voraussetzung dafür ist eine regelmäßige Inspektion der Prüfstellen durch die nationalen Experten der Überwachungsbehörden (GLP-Inspektoren).

Für diese Inspektionen müssen zumindest je zwei (OECD-geschulte) nationale Experten verfügbar sein.

In Österreich existieren zwei „Expertenpools“:

-       soweit Arzneimittelwirkstoffe geprüft werden, erfolgt die Inspektion der Prüfstellen durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG)/AGES (Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit).

-       im   Bereich Industriechemikalien, Pflanzenschutzmittel und Biozide erfolgt die Inspektion der (teilweise selben) Prüfstellen durch Mitarbeiter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Das „Expertenpool“ des BASG kann auch für die Überwachung von Prüfstellen, die Prüfungen gemäß § 50 ChemG 1996 durchführen, für das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) genutzt werden. Formell wird jedoch das BAES mit der Zuständigkeit zur Überwachung der Einhaltung der GLP-Grundsätze betraut. Das BAES ist sodann nicht nur für die Überwachung der Einhaltung der GLP-Grundsätze zuständig, sondern tritt als „Kompetente Behörde“ („Competent Authority“) zukünftig in den diesbezüglichen Gremien der OECD auf. Durch eine Auslagerung der Inspektionen vom BMLFUW zum BAES/AGES – von zwei Organisationseinheiten auf eine – ergeben sich daher eine Straffung der Vollziehung und eine Entlastung in der Personalsituation (derzeit sind für Österreich insgesamt vier, durch die OECD geprüfte, GLP-Inspektoren tätig); daher ist eine Zusammenfassung dieser Vollzugskompetenzen ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung. Für die betroffenen Prüfstellen können sich jedoch Kosten für die Überwachungstätigkeit ergeben.

Formal sind dafür eine

-       Novelle zum Chemikaliengesetz sowie eine

-       Novelle zum Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz nötig.

Besonderer Teil

Zu Z 1:

Im neuen § 52 wird in seinem Abs. 1 für die behördliche Überwachung für Prüfstellen, die Prüfungen gemäß § 50 durchführen, das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) zuständig erklärt. Für die Erlassung von Verordnungen im Bereich „GLP“ bleibt weiterhin der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig. Die Befugnisse, die vor dieser beabsichtigten Novelle hinsichtlich der Art und des Umfanges der Überwachung für Prüfstellen der Bundesminister hatte, werden auf das BAES übertragen. Im neuen Abs. 7 waren die legistischen Voraussetzungen für eine Weitergeltung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgestellten Bescheinigungen zu schaffen, bis diese durch eine Bescheinigung der BAES ersetzt bzw. entzogen werden.

Zu Z 2:

Mit dieser Bestimmung soll dem BAES die Möglichkeit geboten werden, kostendeckend einen Gebührentarif für die Tätigkeiten in Bezug auf die Überwachung von Prüfstellen, die Prüfungen gemäß § 50 durchführen, festzulegen.

Zu Z 3:

Mit der Festschreibung einer Legisvakanz bis 1.7.2017 soll eine entsprechende angemessene Vorbereitungsphase für die Verwaltung erfolgen.

Zu den Z 4 und Z 5:

Mit der Änderung des § 66 wurde auch eine legistische Korrektur dieser beiden Vollzugsbestimmungen erforderlich.

Erläuterungen Allgemeiner Teil zu den Artikeln 9 bis 16

Gemäß Artikel 77 B-VG sind zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter berufen. Mit der Leitung eines Bundesministeriums ist je ein Bundesminister betraut. Aus diesen Vorschriften erschließt sich die Ressortverantwortlichkeit. Überschießende Einvernehmensbindungen scheinen diesen Grundsatz auszuhöhlen.

Derartige Einvernehmensbindungen führen auch zu Doppel- und Mehrfachzuständigkeiten verschiedener Ressorts und laufen somit den Grundsätzen einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und sparsamen Verwaltung entgegen.

Es soll daher in verschiedenen Materiengesetzen der Entfall der Einvernehmensvorschriften erfolgen.

Hinsichtlich des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen wird darauf hingewiesen, dass sich hier bereits aus § 16 Bundeshaushaltsgesetz eine Bindung der Ressorts ergibt. Dessen Absätze 1 und 2 lauten diesbezüglich:

„(1) Vor Erlassung einer Verordnung, vor Abschluss einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, hat die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen rechtzeitig herzustellen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die in § 2 Abs. 1 genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben. Davon ausgenommen sind Verordnungen, bei denen die finanziellen Auswirkungen dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz bereits eindeutig festgelegt sind.

(2) Vor der Inkraftsetzung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art, die nicht unter Abs. 1 fallen und von erheblicher finanzieller Bedeutung sind, hat die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen rechtzeitig das Einvernehmen herzustellen. Für die Beurteilung, wann die finanzielle Bedeutung als erheblich anzusehen ist, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine Verordnung zu erlassen.“

Eine gesonderte Anführung diesbezüglicher Einvernehmensvorschriften in den Materiengesetzen erscheint daher obsolet.

Erläuterungen zu Artikel 9 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes)

Besonderer Teil

Zu den Z 1 bis 3 (Änderung des § 6):

Die im § 6 aufgezählten Aufgabenbereiche waren um den § 52 Chemikaliengesetz 1996 entsprechend zu erweitern.

Mit der Festschreibung einer Legisvakanz bis 1.7.2017 soll eine entsprechende angemessene Vorbereitungsphase für die Verwaltung erfolgen.

Zu den Z 4 bis 7 (Änderung der §§ 6 und 20):

Mit diesen Bestimmungen soll der Entfall von Einvernehmensbindungen erfolgen (siehe Erläuterungen Allgemeiner Teil). In Z 4 wird ein Entfall der Übermittlungspflicht von Tarifentwürfen der AGES an das BMLFUW angeordnet werden, dies soll zu einer Entlastung der Verwaltung beitragen.

Erläuterungen zu Artikel 10 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2011)

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Änderung des § 14):

Bei bestimmten Pflanzen, bei denen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse festgestellt wurde, dass sie ein erhöhtes Risiko für die Erhaltung der Pflanzengesundheit darstellen, kann angeordnet werden, dass Erzeuger dieser Pflanzen einen Antrag auf Aufnahme in das Amtliche Verzeichnis zu beantragen haben. Bisher war in jedem Falle die Erlassung einer Verordnung erforderlich.

In den allermeisten Fällen erfolgt die Festlegung solcher Pflanzen durch einen Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission. Derartige Durchführungsbeschlüsse sind jedoch ohnehin unmittelbar anwendbar und auch ab dem Datum der Kundmachung im Amtsblatt der Europäischen Union direkt wirksam, sodass die Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung jedenfalls der anwendbaren Rechtslage hinterherhinkt.

Aus diesem Grunde soll die Erlassung einer derartigen Verordnung nur noch dann erforderlich sein, wenn die Anordnung sich auf die nationale Ebene beschränkt (wie z. B. für vorläufige Schutzmaßnahmen).

Dies hat nicht nur eine Entlastung der Verwaltung zur Folge, sondern erhöht auch die Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmer und Bürger, da die Verpflichtung ja bereits aufgrund der Kundmachung im Amtsblatt besteht.

Eine entsprechende Information der betroffenen Verkehrskreise seitens der zuständigen Behörde ist selbstverständlich durchzuführen.

Zu den Z 2 bis 4 (Änderung der §§ 26, 38 und 50):

Mit diesen Bestimmungen soll der Entfall der Einvernehmensbindungen erfolgen (siehe Erläuterungen Allgemeiner Teil).

Erläuterungen zu Artikel 11 (Änderung des Düngemittelgesetzes 1994)

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Änderung des § 4):

Die Verbrennungstechnologie hat sich seit der Erlassung des Düngemittelgesetzes vor mehr als 20 Jahren entscheidend weiterentwickelt; eine nicht näher differenzierte allgemeine Ausnahme des Geltungsbereichs für Verbrennungsrückstände erscheint nicht mehr gerechtfertigt. Die Technologie des Phosphatrecyclings wird bereits in anderen EU-Mitgliedstaaten erfolgreich eingesetzt; die daraus hergestellten Produkte sind als zulässige Ausgangsstoffe für Düngemittel bereits in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten zugelassen. Mit der Gesetzesänderung erfolgt eine Anpassung an den Stand der Technik; die fachliche Prüfung im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Umwelt oder die Eignung für den Boden oder die Landwirtschaft im Rahmen der Düngemittelzulassung bleibt hievon unberührt.

Zu den Z 2 und 3 (Änderung der §§ 10 und 23):

Mit diesen Bestimmungen soll der Entfall der Einvernehmensbindungen erfolgen (siehe Erläuterungen Allgemeiner Teil).

Erläuterungen zu Artikel 12 (Änderung des Futtermittelgesetzes 1999)

Besonderer Teil

Zu den Z 1 bis 4 (Änderung der §§ 4, 5, 6, 11, 12, 16 19, 20 und 25):

Mit diesen Bestimmungen soll der Entfall der Einvernehmensbindungen erfolgen (siehe Erläuterungen Allgemeiner Teil).

Erläuterungen zu Artikel 13 (Änderung des BFW-Gesetzes)

Besonderer Teil

Zu den Z 1 bis 3 (Änderung der §§ 18, 20 und 26):

Mit diesen Bestimmungen soll der Entfall der Einvernehmensbindungen erfolgen (siehe Erläuterungen Allgemeiner Teil).

Erläuterungen zu Artikel 14 (Änderung des Rebenverkehrsgesetzes)

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Änderung der §§ 18 und 18a):

Mit diesen Bestimmungen soll der Entfall der Einvernehmensbindungen erfolgen (siehe Erläuterungen Allgemeiner Teil).

Zu Z 2 (Änderung des § 18a):

Aufgrund der Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es das Institut der Berufung nicht mehr, dieses Redaktionsversehen soll bereinigt werden.

Erläuterungen zu Artikel 15 (Änderung des Produktenbörsegesetzes)

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Änderung des § 6):

Aufgrund der vorgeschlagenen Aufhebung des Börsesensalegesetzes (siehe Artikel X 9) sind begleitende Bestimmungen zur Verankerung weiterhin erforderlicher Regelungen im Produktenbörsegesetz erforderlich.

Erläuterungen zu Artikel 16 (Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten)

Allgemeiner Teil

Die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn und die Österreichischen Bundesgärten sind bisher eigene Dienststellen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Diese Dienststellen sollen vereinigt werden, um so ein modernes Kompetenzzentrum für Lehre und Forschung sowie historische Gärten und botanische Sammlungen zu schaffen.

In einem Zentrum für Gartenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Gartenkunst und –kultur, historische Gärten und botanische Sammlungen am Standort Schönbrunn werden hin künftig die einzige höhere Schule für Gartenbau in Österreich sowie das Forschungszentrum und die Bundesgärten in einer einzigartigen Form zusammenarbeiten.

Durch die Zusammenlegung soll Österreichs einzigartiges historisch wertvolles Gartendenkmal erhalten und nachhaltig gesichert werden. Der einzige Gartenbauschul- und Forschungsstandort Österreichs wird um die Kompetenzen im Bereich „historische Gärten“ und „Botanische Sammlungen“ erweitert. Ziel ist die nachhaltige Stärkung und Steigerung sowie Bündelung und Vernetzung der Standortkompetenz.

Die Zusammenführung der beiden Dienststellen erscheint insbesondere sinnvoll, da auch Synergieeffekte im Ressourcenmanagement genützt werden können und somit Doppelgleisigkeiten beseitigt werden können.

Verwaltungsstraffung am Areal Schönbrunn (zwei Verwaltungen am Areal Schönbrunn werden durch eine gemeinsame Verwaltung ersetzt). Dadurch werden Personalkosten (weniger Planstellen) und auch Kosten im Bereich der Infrastruktur gespart. Weiters ist nur mehr eine Dienststellenleitung für beide Dienststellen vorgesehen, dadurch wird eine Leitungsfunktion eingespart.

Gemeinsame Steuerung des Betriebes (ein Ressourcen-Ziel-Leistung-Plan mit gemeinsamer Budget- und Personalsteuerung) sowie gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten. Dadurch kommt es zu Produktions- und Personaleinsparungen in der Verwaltung. Strategische Investitionen in den Betrieb (z. B. Maschinenausstattung), welche von beiden Organisationen genutzt werden können, gemeinsame Forschungsstrategie, gemeinsame Lehrlingskoordination/-ausbildung, keine Doppelgleisigkeiten bei der Pflanzenproduktion, den Werkstätten sowie im Fuhrpark.

Aus budgetärer Sicht soll zukünftig durch diese Vereinigung ca. eine halbe Million Euro durch Einsparung bzw. Mehreinnahmen gespart werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Änderung des Titels):

Es soll eine möglichst prägnante Kurzbezeichnung geschaffen werden.

Zu Z 3 (Änderung des § 2):

Aus redaktionellen Gründen ist die neu zu schaffende Dienststelle auch im Geltungsbereich des Gesetzes entsprechend anzuführen.

Zu den Z 2, 4 und 6 sowie 8 (Änderung der § 1 sowie 3 bis 12):

Die nunmehr nicht mehr zutreffende Bezeichnung „Bundesämter für Landwirtschaft“ soll aufgrund der Einbindung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft die neutrale Formulierung „Bundesämter“ erhalten.

Zu Z 2 (Änderung des § 1):

Das Bundesamt für Wasserwirtschaft soll in den Organisationsrahmen anderer Bundesämter des Ressorts eingebaut werden.

Zu Z 9 (neuer § 14a):

Der Sitz des Bundesamtes für Wasserwirtschaft soll nunmehr nach Scharfling am Mondsee, Gemeinde St. Lorenz, verlagert werden. Weiters sollen entsprechende Kompetenzbereiche (Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde einerseits, Wasserbau und hydrometrische Prüfung sowie Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt andererseits) neu definiert werden.

Zu Z 10 (Änderung der Überschrift des § 21):

Durch den neuen Namen der Dienststelle soll einerseits die Zusammenführung abgebildet werden, andererseits aber auch zum Ausdruck gebracht werden, dass die zum Teil Jahrhunderte alte Tradition der einzelnen Bereiche kompetent an einem Standort erhalten und namentlich genannt wird.

Zu Z 11 (Änderung des § 21):

Die neuen Z 7 und 8 des Absatzes 3 bilden die bisher von der Dienststelle Österreichische Bundesgärten ausgeübten Aufgaben ab.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass als Sitz der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn und die Österreichischen Bundesgärten zwar weiterhin Wien festgelegt ist, aufgrund des § 5 Abs. 6 jedoch einzelne Organisationseinheiten sich auch außerhalb des Sitzes einer Bundeslehr- und Forschungsanstalt befinden können.

Zu Z 12 (neuer § 22 Abs. 6):

Durch diese Bestimung wird die durch das ArbVG vorgesehene Einrichtung eines Betriebsrates bei den Österreichischen Bundesgärten nicht berührt. So wie bisher wird es neben einem Dienststellenausschuss auch einen Betriebsrat geben.

Zu Z 12 (neuer § 22 Abs. 7):

Es sollen entsprechende Übergangsbestimmungen geschaffen werden, um einen reibungslosen Übergang des Bundesamtes für Wasserwirtschaft in die neue Organisationsstruktur zu gewährleisten.

Zu den Z 7 und 13 (Änderung der §§ 8, 11 und 23):

Mit diesen Bestimmungen soll der Entfall der Einvernehmensbindungen erfolgen (siehe Erläuterungen Allgemeiner Teil).

Erläuterungen zu Artikel 18 (Änderung des Spanische- Hofreitschule- Gesetzes)

Besonderer Teil

Zu den Z 1, 2, 4 und 6 (Änderung der §§ 1, 2 und 3):

Es soll die Bezeichnung „Bundesgestüt Piber“ in „Lipizzanergestüt Piber“ geändert werden, da diese Bezeichnung der ortsüblichen Bezeichnung entspricht und auch kommunikations- und marketingtechnisch zu bevorzugen ist.

Zu Z 3 (Änderung des § 2):

Mit 1.1.2001 erfolgte die Umwandlung der Reitschule in eine Gesellschaft öffentlichen Rechts (BGBl. I 115/2000). In § 2 Abs. (1) leg.cit. ist die Führung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestüts Piber normiert.

Bis zum Jahr 2005 erfolgte die Haltung der Hengste während der Sommerpause im Lainzer Tiergarten. Da eine Anpassung der dort situierten Stallungen an die geltenden Tierhaltungsvorschriften aufgrund naturschutz- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften nicht möglich war, erfolgte eine Verlegung des Sommerquartiers auf den Heldenberg in Niederösterreich, der nur 50 km von Wien entfernt liegt.

Das zunächst als reines Sommerquartier konzipierte Areal wurde 2010 zu einem vollwertigen Trainingszentrum ausgebaut und es werden dort heute ganzjährig Hengste gehalten und ausgebildet.

Aufgrund der geltenden Tierschutz- und Tierhaltungsbestimmungen ist eine ausschließliche Haltung der Lipizzaner in der Hofburg rechtlich und veterinärmedizinisch nicht mehr vertretbar bzw. zulässig. Durch den Standort Heldenberg und den ganzjährig erfolgenden Austausch von Hengsten zwischen den Standorten Wien und Heldenberg kann eine zeitgemäße sowie fachlich und rechtlich korrekte Haltung der Pferde sichergestellt werden.

Um diesen Status zu sichern und zu verbessern, soll mit dieser Novelle des Spanische Hofreitschule-Gesetzes der Standort Heldenberg in den Aufgabenkatalog des § 2 aufgenommen werden.

Mit der Parenthese „nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Flächen“ soll ausgedrückt werden, dass die Führung des Trainingszentrums Heldenberg dann nicht im Sinne einer gesetzlich normierten Aufgabe zu qualifizieren ist, wenn die dafür erforderlichen Liegenschaften nicht (oder nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen) zur Verfügung stehen.

Zu Z 5 (Änderung des § 2):

Die Kompetenz zur Erlassung einer Zuchtverordnung sollte zur Vermeidung von Missverständnissen aus kompetenzrechtlicher Hinsicht entfallen.

Zu Z 7 (Änderung des § 14a)

Diese Vorschrift ist aus redaktionellen Gründen erforderlich.

Erläuterungen zu Artikel 19 (Aufhebung des Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung)

Dieses Gesetz fand seit seiner Erlassung keine Anwendung und soll daher aufgehoben werden.

Erläuterungen zu Artikel 20 (Änderung des Börsesensale-Gesetzes)

Besonderer Teil

Die im Börsesensale- Gesetz enthaltenen Regelungen sind in ihrer Regelungsdichte nicht mehr erforderlich und können deshalb aufgehoben werden. Die wenigen weiterhin erforderlichen Regelungen können durch ein Regulativ der Börsekammer festgelegt werden. Entsprechende Ermächtigungen werden mit der vorgeschlagenen Novelle des Produktenbörsegesetzes festgelegt.

Erläuterungen zu Artikel 21 (Aufhebung des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft)

Besonderer Teil

Im Gefolge der Neuorganisation des Bundesamtes für Wasserwirtschaft soll eine Eingliederung in den Organisationsrahmen der nachgeordneten Dienststellen des Ressorts erfolgen. Ein eigenes Bundesgesetz zur Regelung der Behördenorganisation ist somit nicht mehr erforderlich.

Erläuterungen zu den Artikeln 17 sowie 22 bis 25 (Aufhebung des Flurverfassungs- Grundsatzgesetzes, des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes, des Landwirtschaftliche Siedlungs-Grundsatzgesetzes sowie des Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetzes sowie Änderung des Agrarverfahrensgesetzes)

Allgemeiner Teil

Die Kompetenzgrundlage für die genannten Gesetze findet sich im Tatbestand „Bodenreform“ des Artikels 12 B-VG und hat vor allem historische Wurzeln. Es handelt sich um die Bundeskompetenz zur Grundsatzgesetzgebung, die vom Bund ausdrücklich in Anspruch zu nehmen ist, anderenfalls die Länder ihre Gesetzgebung frei gestalten können.

Betont wird, dass keine Kompetenzverschiebung erfolgen soll, die ohnehin einer Verfassungsänderung bedürfte, sondern durch die Aufhebung der Grundsatzgesetze eine bloße Nichtausübung der Kompetenz stattfinden soll. Die bisherigen Regelungen der Länder bleiben vorerst im grundsatzfreien Raum weiter bestehen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 17 (Änderung des Agrarverfahrensgesetzes):

Aufgrund der vorgesehenen Aufhebung des Flurverfassungs- Grundsatzgesetzes hätte aus redaktionellen Gründen ein Verweis auf dasselbe zu entfallen und wäre der § 15 Abs. 3 AgrVG 1950 ohne Änderung des Inhaltes entsprechend neu zu formulieren.

Zu Artikel 22 (Aufhebung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes):

Dieses Gesetz aus dem Jahre 1951 legte bisher Grundsätze für die Verbesserung der Agrarstruktur fest.

Zu Artikel 23 (Aufhebung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes):

Dieses Gesetz aus dem Jahre 1967 legte bisher Grundsätze für Bringungsrechte zugunsten land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke über fremden Boden fest.

Zu Artikel 24 (Aufhebung des Landwirtschaftliche Siedlungs-Grundsatzgesetzes):

Dieses Gesetz aus dem Jahre 1967 legte bisher Grundsätze über Siedlungsverfahren (z.B. Umsiedlung von Betrieben aus Ungunstlagen, Aufstockung von Betrieben um Pachtgrund) fest.

Zu Artikel 25 (Aufhebung des Wald- Weidenutzungs-Grundsatzgesetzes):

Dieses Gesetz aus dem Jahre 1951 legte bisher Grundsätze über die Behandlung von Holzbezugsrechten aus fremden Wäldern sowie Weiderechte auf fremden Grund fest.