Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Bundes-Seniorengesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2014 – SVÄG 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

Artikel                  Gegenstand

 

1                             Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2                             Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3                             Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

4                             Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

5                             Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

6                             Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

7                             Änderung des Bundes-Seniorengesetzes

 

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (84. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 1 Z 3 lit. b und c lauten:

              „b) für Bezieher/innen einer Pension aus einer Pensionsversicherung sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, soweit nicht die Pension oder das Rehabilitationsgeld von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, und zwar die Betriebskrankenkasse, die für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensions- oder Rehabilitationsgeldanspruches zuständig war, wenn aber die pensionsbeziehende Person im Zeitpunkt des Entstehens des Pensionsanspruches selbstversichert war, nur unter der Voraussetzung, dass diese Selbstversicherung bei der Betriebskrankenkasse bestanden hat;

                c) für Bezieher/innen einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, wenn die Betriebskrankenkasse für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensions- oder Rehabilitationsgeldanspruches zuständig war oder wäre;“

2. § 26 Abs. 1 Z 4 lit. f und g lauten:

               „f) für Bezieher/innen einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, wenn die Pension oder das Rehabilitationsgeld von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, und für Bezieher/innen einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im § 479 genannten Institute;

               g) für Bezieher/innen einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, wenn die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensions- oder Rehabilitationsgeldanspruches zuständig war oder gewesen wäre;“

3. Im § 36 Abs. 1 Z 13a wird das Wort „Krankenversicherungsträger“ durch das Wort „Pensionsversicherungsträger“ ersetzt.

4. Im § 44 Abs. 6 lit. a wird nach dem Ausdruck „Z 8“ das Wort „und“ eingefügt.

5. § 79c samt Überschrift lautet:

Beschäftigungs- und Pensions-Monitoring; Bericht über die Entwicklung der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit

§ 79c. (1) Der Hauptverband hat ein kalenderhalbjährliches bzw. jährliches Beschäftigungs- und Pensions-Monitoring, erstmals im Jahr 2014, durchzuführen und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz darüber jeweils bei Halbjährlichkeit bis zum 31. August bzw. 28. Februar, bei Jährlichkeit bis zum 28. Februar zu berichten.

(2) Das Beschäftigungs-Monitoring umfasst

           1. die Entwicklung der Beschäftigungsquote der Männer und Frauen im Alter von 50 bis 54, von 55 bis 59 und von 60 bis 64 Lebensjahren;

           2. die Entwicklung der Älterenquote der Männer und Frauen im Alter von 55 bis 59 sowie von 60 und mehr Lebensjahren, branchenbezogen nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE;

           3. die Entwicklung der Arbeitslosenquote der Männer und Frauen im Alter von 50 bis 54, von 55 bis 59 und von 60 bis 64 Lebensjahren;

           4. die Zahl der nach dem Ende des Rehabilitations- und Umschulungsgeldbezuges wieder in den Arbeitsmarkt eingegliederten Personen, und zwar sechs Monate, ein Jahr, zwei Jahre und fünf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Rehabilitationsmaßnahme, dies jährlich und erstmals für das Jahr 2016.

(3) Unter Anwendung des Abs. 2 Z 2 hat der Hauptverband den jeweiligen durchschnittlichen Anteil für alle Unternehmen ab 25 Dienstnehmer/inne/n sowie für jedes einzelne Unternehmen ab 25 Dienstnehmer/inne/n jährlich festzustellen. Diese UnternehmerInnen sind auf Anfrage einmal jährlich vom Hauptverband kostenfrei zu informieren

           1. über den für ihr Unternehmen ermittelten Älterenanteil,

           2. über die Branchenzuordnung für ihr Unternehmen nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE,

           3. über den durchschnittlichen Älterenanteil ihrer Branche nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE und

           4. über den durchschnittlichen Anteil für alle Unternehmen ab 25 Dienstnehmer/inne/n.

(4) Das Pensions-Monitoring umfasst

           1. die Entwicklung des Pensionsantrittsalters, getrennt nach Geschlecht, Altersgruppe und Pensionsart;

           2. eine quantitative Darstellung der pensionsversicherungsrechtlichen Maßnahmen nach dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, und dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 3/2013; dabei sind jährlich zu erheben:

                a) die Zahl der BezieherInnen von Rehabilitationsgeld, getrennt nach Geschlecht und Alter, und die ihnen gewährten medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 253f und 302);

               b) die Fälle der Entziehung von Rehabilitationsgeld, getrennt nach Entziehungsgrund;

                c) die gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 253e oder § 303);

               d) die Zahl der BezieherInnen von Umschulungsgeld und die ihnen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation durch das Arbeitsmarktservice, jeweils getrennt nach Geschlecht und Alter;

           3. eine quantitative Darstellung des Zuganges zu den Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit sowie zum Rehabilitationsgeld und Umschulungsgeld; dabei ist nach folgenden Merkmalen zu gliedern:

                a) nach Bundesländern;

               b) branchenbezogen nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE;

                c) nach Krankheitsgruppen gemäß der ICD 10-Codes nach den §§ 33 und 34 der Richtlinien des Hauptverbandes für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Rehabilitation sowie von Leistungen im Rahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge 2005;

           4. die Zahl der Pensionsanträge und der Begutachtungen durch das Kompetenzzentrum Begutachtung (§ 307g).

(5) Der Hauptverband hat jährlich bis zum 30. September über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu berichten

           1. über die medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation nach den §§ 253f, 270b und 303 dieses Bundesgesetzes, nach § 131 GSVG und nach § 122 BSVG sowie über die Fälle der Invalidität (Erwerbsunfähigkeit) nach § 255 Abs. 3a dieses Bundesgesetzes, nach § 133 Abs. 2a GSVG und nach § 124 Abs. 1a BSVG;

           2. über die Entwicklung der Invalidität sowie zur Struktur- und Ergebnisqualität und zur Wirksamkeit von medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation.

Der Bericht hat insbesondere eine Evaluierung der zahlenmäßigen Entwicklung und der finanziellen Auswirkungen der genannten Maßnahmen unter Berücksichtigung des Zieles einer nachhaltigen Senkung des Neuzuganges bei den Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit um 10 % (Ausgangsjahr: 2010) zu enthalten.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesregierung einen Bericht nach Abs. 1 bis zum 30. November bzw. 30. April eines jeden Kalenderjahres und einen Bericht nach Abs. 5 bis zum 30. November eines jeden Kalenderjahres vorzulegen und über die jeweiligen Ergebnisse zu informieren.

(7) Die Versicherungsträger und das Arbeitsmarktservice haben dem Hauptverband alle für das Beschäftigungs- und Pensions-Monitoring notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.“

6. Dem § 86 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von Abs. 3 Z 2 fallen bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach § 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. dd die Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ohne weitere Antragstellung an, wobei Stichtag im Sinne des § 223 Abs. 2 der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist.“

7. Im § 99 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Leistung ist der anspruchsberechtigten Person zu entziehen, wenn sie sich nach Hinweis auf diese Rechtsfolge weigert, an den ihr zumutbaren medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mitzuwirken, und zwar für die Dauer der verweigerten Mitwirkung.“

8. § 99 Abs. 3 Z 1 lit. b lautet:

              „b) wenn im Fall des Bezuges von Rehabilitationsgeld unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (§ 307g) festgestellt wird, dass

                     aa) vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht mehr vorliegt oder

                    bb) die zu rehabilitierende Person die ihr zumutbare Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation verweigert (§ 143a Abs. 4) oder

                     cc) berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (bezogen auf das Berufsfeld nach § 222 Abs. 3) zweckmäßig und zumutbar sind oder

                    dd) Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich dauerhaft vorliegt;“

9. Im § 103 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird eingefügt:

         „5. Kostenersätze nach § 143c für jenes Rehabilitationsgeld, das für die gleichen Zeiträume gewährt wurde.“

10. Im § 104 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Sie kann weiters bestimmen, dass das Rehabilitationsgeld monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats auszuzahlen ist.“

11. § 108e Abs. 2 Z 1 wird aufgehoben.

12. § 108e Abs. 9 Z 1 und 2 lauten:

         „1. Berechnung des Richtwertes nach § 108f Abs. 2, der Aufwertungszahl nach § 108 Abs. 2, der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 und der Aufwertungsfaktoren nach § 108 Abs. 4 für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2015;

           2. Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre, längstens bis zum 30. November eines jeden Jahres;“

13. Im § 108e Abs. 9 Z 3 wird der Ausdruck „31. Oktober“ durch den Ausdruck „30. November“ ersetzt.

14. Im § 116 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit“ durch den Ausdruck „der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, der geminderten Arbeitsfähigkeit“ ersetzt.

15. § 143a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Personen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 255b (§ 273b, § 280b) erfüllt sind, haben ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer Anspruch auf Rehabilitationsgeld.“

16. § 143a Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Feststellung, ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht (§ 255b, § 273b, § 280b), sowie dessen Entziehung (§ 99) erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers.“

17. Im § 143a Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „aus der letzten Erwerbstätigkeit“ durch den Ausdruck „aus der letzten unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes“ und der Ausdruck „Zeiten des Krankengeldbezuges“ durch den Ausdruck „Zeiten des Krankengeldanspruches“ ersetzt.

18. § 143a Abs. 3 und 4 werden durch folgende Abs. 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusammen, so ist § 143 Abs. 1 Z 3 anzuwenden. Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Anspruch auf Krankengeld mit dem Betrag des Rehabilitationsgeldes. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld auf Grund des Rehabilitationsgeldbezuges ruht, sind auf die Höchstdauer nach § 139 nicht anzurechnen. Nicht ruhende Leistungsteile, die auf eine satzungsmäßige Mehrleistung nach § 141 Abs. 3 zurückzuführen sind, können für den Versicherungsfall, für den sie gewährt wurden, längstens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Höchstdauer weitergeleistet werden.

(4) Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Erwerbseinkommen, das den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 übersteigt, zusammen, so gebührt ein Teilrehabilitationsgeld, dessen Höhe sinngemäß nach § 254 Abs. 7 zu bestimmen ist.

(5) Vereitelt oder verzögert die zu rehabilitierende Person die im Rahmen des Case Managements vorgesehenen Abläufe oder Maßnahmen, indem sie ihren Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachkommt, so kann der Krankenversicherungsträger verfügen, dass das Rehabilitationsgeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn die versicherte Person vorher auf die Folgen ihres Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.“

19. Im § 222 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Rehabilitation (§ 301)“ der Ausdruck „einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes“ eingefügt.

20. § 248a zweiter Satz lautet:

„Dies gilt nicht, wenn

           1. es sich um Ersatzmonate nach § 227a oder § 228a handelt oder

           2. durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1 APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.“

21. Im § 254 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „bezogen auf das Berufsfeld nach § 222 Abs. 3“ eingefügt.

22. Im § 255 Abs. 4 Z 1 wird nach dem Ausdruck „§ 306“ der Ausdruck „oder Monate des Bezuges von Rehabilitations- oder Umschulungsgeld“ eingefügt.

23. Nach § 255a wird folgender § 255b samt Überschrift eingefügt:

Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld

§ 255b. Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach § 254 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden.“

24. Im § 261c Abs. 1 wird der Ausdruck „4,2 %“ jeweils durch den Ausdruck „5,1 %“ und der Ausdruck „91,76 %“ durch den Ausdruck „92,24 %“ ersetzt.

25. Im § 271 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „bezogen auf das Berufsfeld nach § 222 Abs. 3“ eingefügt.

26. Nach § 273a wird folgender § 273b samt Überschrift eingefügt:

Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld

§ 273b. Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach § 271 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden.“

27. Im § 279 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „bezogen auf das Berufsfeld nach § 222 Abs. 3“ eingefügt.

28. Nach § 280a wird folgender § 280b samt Überschrift eingefügt:

Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld

§ 280b. Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach § 279 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden.“

29. Im § 332 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bei Leistung von Rehabilitationsgeld gilt der für die leistungsbeziehende Person sachlich zuständige Träger der Pensionsversicherung als leistungserbringender Versicherungsträger.“

30. Im § 348d Abs. 3 vorletzter Satz wird das Wort „seine“ durch den Ausdruck „seine/ihre“ ersetzt.

31. Im § 354 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a),“

32. § 354 Z 5 lautet:

         „5. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG).“

33. § 361 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gilt vorrangig als Antrag auf Leistung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und von Rehabilitationsgeld sowie auf Feststellung, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes.“

34. Dem § 361 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In den Fällen des § 86 Abs. 6 wird das Leistungsfeststellungsverfahren abweichend von Abs. 1 von Amts wegen eingeleitet.“

35. § 362 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. der Pensionsversicherungsträger bei Personen mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld feststellt, dass

                a) berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind oder

               b) die Realisierbarkeit medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist, oder“

36. Dem § 366 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Können wegen mangelnder Mitwirkung der antragstellenden Person die Feststellungen nach § 367 Abs. 4 Z 3 nicht getroffen werden, so gilt der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit als Antrag auf Feststellung der Invalidität nach § 255a oder der Berufsunfähigkeit nach § 273a.“

37. Im § 367 Abs. 4 Eingang entfällt der Ausdruck „oder nach § 255a (§ 273a, § 280a) festgestellt, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt,“.

38. Im § 367 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

         „4. ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 255b, § 273b, § 280b) besteht oder nicht.“

39. Dem § 367 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Die unter den Z 1 und 2 genannten Feststellungen hat der Versicherungsträger von Amts wegen zu treffen, wenn nach § 255a (§ 273a, § 280a) festgestellt wird, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt. Bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld können die Feststellungen nach Z 3 auch erst im Bescheid zur Entziehung des Rehabilitationsgeldes (§ 99 Abs. 3 Z 1 lit. b) erfolgen.“

40. Im § 459i Abs. 1 Eingang wird nach dem Wort „Krankenversicherungsträger“ der Ausdruck „bzw. der zuständigen Krankenfürsorgeeinrichtung (§ 143c Abs. 1)“ eingefügt.

41. Im § 459i Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Krankenversicherungsträger“ der Klammerausdruck „(von der Krankenfürsorgeeinrichtung)“ eingefügt.

42. Im § 459i Abs. 2 wird nach dem Wort „Krankenversicherungsträger“ der Ausdruck „bzw. die Krankenfürsorgeeinrichtungen“ eingefügt.

43. Im § 459i Abs. 3 und 4 wird nach dem Wort „Krankenversicherungsträger“ jeweils der Klammerausdruck „(der Krankenfürsorgeeinrichtung)“ eingefügt.

44. Im § 459i Abs. 5 wird nach dem Wort „Krankenversicherung“ der Ausdruck „bzw. der Krankenfürsorge“ eingefügt.

45. § 545 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013 erhält die Bezeichnung „(10)“.

46. Im § 669 Abs. 5 wird der Ausdruck „die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben“ durch den Ausdruck „die das 50. Lebensjahr bereits vor dem 1. Jänner 2014 vollendet haben“ ersetzt.

47. Der Überschrift zu § 675 wird der Klammerausdruck (82. Novelle)angefügt.

48. Nach § 682 wird folgender § 683 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 (84. Novelle)

§ 683. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2014 die §§ 79c samt Überschrift, 108e Abs. 9 Z 1 bis 3 und 261c Abs. 1;

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die §§ 26 Abs. 1 Z 3 und 4, 36 Abs. 1 Z 13a, 44 Abs. 6 lit. a, 86 Abs. 6, 99 Abs. 1a und 3 Z 1 lit. b, 103 Abs. 1 Z 4 und 5, 104 Abs. 1, 116 Abs. 1 Z 2, 143a Abs. 1 bis 5, 222 Abs. 3, 248a, 254 Abs. 1 Z 2, 255 Abs. 4 Z 1, 255b samt Überschrift, 271 Abs. 1 Z 2, 273b samt Überschrift, 279 Abs. 1 Z 2, 280b samt Überschrift, 332 Abs. 1a, 348d Abs. 3, 354 Z 4a und 5, 361 Abs. 1 und 5, 362 Abs. 4 Z 1, 366 Abs. 4, 367 Abs. 4, 459i Abs. 1 bis 5 und 545 Abs. 9 sowie die Überschrift zu § 675.

(2) § 108e Abs. 2 Z 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.

(3) Der Bericht nach § 79c Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist erstmals für das Kalenderjahr 2015 bis zum 30. September 2016 zu erstatten.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 142 zweiter Satz lautet:

„Dies gilt nicht, wenn

           1. es sich um Ersatzmonate nach § 116a oder § 116b handelt oder

           2. durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1 APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.“

2. Im § 143a Abs. 1 wird der Ausdruck „4,2 %“ jeweils durch den Ausdruck „5,1 %“ und der Ausdruck „91,76 %“ durch den Ausdruck „92,24 %“ ersetzt.

3. Nach § 354 wird folgender § 355 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014

§ 355. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2014 § 143a Abs. 1;

           2. mit 1. Jänner 2014 § 142.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

2. § 133 zweiter Satz lautet:

„Dies gilt nicht, wenn

           1. es sich um Ersatzmonate nach § 107a oder § 107b handelt oder

           2. durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1 APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.“

3. Im § 134a Abs. 1 wird der Ausdruck „4,2 %“ jeweils durch den Ausdruck „5,1 %“ und der Ausdruck „91,76 %“ durch den Ausdruck „92,24 %“ ersetzt.

4. Nach § 346 wird folgender § 347 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014

§ 347. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2014 die §§ 23 Abs. 2 und 134a Abs. 1;

           2. mit 1. Jänner 2014 § 133.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (12. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „0,35 %“ durch den Ausdruck „0,425 %“ und der Ausdruck „12,6 %“ durch den Ausdruck „15,3 %“ ersetzt.

2. Im § 6 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „abweichend von § 5 Abs. 3“.

3. Im § 16 Abs. 4a erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „§ 15 Abs. 4 Z 1 und 2“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.

4. Dem § 25 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension nach den Abs. 3 bis 5 ist für den Wegfall und die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters ausschließlich § 9 anzuwenden.“

5. § 26 Abs. 2 und 3 werden durch folgende Abs. 2 bis 6 ersetzt:

„(2) Besteht am 1. Jänner 2014 Anspruch auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG, so ist die Kontoerstgutschrift abweichend von § 15 in der am 1. Jänner 2014 geltenden Fassung das 14-fache der am 31. Dezember 2013 gebührenden Pensionsleistung bzw. des am 31. Dezember 2013 gebührenden Sonderruhegeldes. Dies gilt nicht für Pensionsleistungen im Sinne des ersten Satzes mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993; in diesen Fällen sind für die Ermittlung des Ausmaßes einer Alterspension die Bestimmungen des ASVG oder GSVG oder BSVG anzuwenden.

(3) Wurden in den Fällen des Abs. 2 während des Anspruches auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bzw. unter Wegfall des Sonderruhegeldes Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2014 erworben, so ist für diese Versicherungsmonate ein Ausgangsbetrag nach § 15 Abs. 2 zu berechnen. Das 14-fache dieses Ausgangsbetrages ist der Kontoerstgutschrift nach Abs. 2 zuzuzählen.

(4) Tritt in den Fällen des Abs. 2

           1. nach dem Ende des Leistungsanspruchs (erneut) der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder

           2. der Versicherungsfall des Alters ein,

so kommt bei der Feststellung des Ausmaßes der neuen Leistung – abweichend von § 5 Abs. 3 – ausschließlich § 5 Abs. 1 zur Anwendung. Dabei ist die zum Stichtag ermittelte Gesamtgutschrift um jene Teilgutschriftenbeträge zu vermindern, die auf Beitragsgrundlagensummen aus einer Teilpflichtversicherung auf Grund des Bezuges von Rehabilitationsgeld (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. c) oder Umschulungsgeld (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. b) entfallen.

(5) Eine Feststellung des Ausmaßes der Alterspension nach Abs. 4 ist ausgeschlossen, wenn seit der Zuerkennung der Pensionsleistung (des Sonderruhegeldes) nach Abs. 2 keine weiteren Versicherungszeiten erworben worden sind; dabei haben Versicherungszeiten auf Grund des Bezuges von Rehabilitationsgeld (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. c) oder Umschulungsgeld (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. b) außer Betracht zu bleiben. In diesen Fällen gebührt die Alterspension weiter im Ausmaß der zuletzt bezogenen Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bzw. des zuletzt bezogenen Sonderruhegeldes.

(6) Die Abs. 4 und 5 gelten entsprechend auch für die Feststellung des Ausmaßes einer Hinterbliebenenpension nach § 7 Z 1 und 2 bei Vorliegen einer Kontoerstgutschrift nach Abs. 2.“

6. In der Anlage 7 werden der ersten Zeile folgende Zeilen vorangestellt:

„1955

20,681

1956

19,500

1957

18,461

1958

17,822

1959

1960

1961

1962

1963

1964

17,320

15,699

14,249

12,846

11,759

10,775“

7. Nach § 27 wird folgender § 28 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 (12. Novelle)

§ 28. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2014 die §§ 5 Abs. 4 und 6 Abs. 1 sowie die Anlage 7;

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die §§ 16 Abs. 4a, 25 Abs. 6 sowie 26 Abs. 2 bis 6.“

Artikel 5

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 85 samt Überschrift lautet:

Grundlage für die Bemessung des Krankengeldes und des Rehabilitationsgeldes

§ 85. Abweichend von den Bestimmungen des ASVG ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld nach den §§ 138 ff. ASVG und für das Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend.“

2. Nach § 239 wird folgender § 240 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014

§ 240. § 85 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 23 Abs. 6 erster Satz wird nach dem Ausdruck „ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2“ der Ausdruck „oder auf Rehabilitationsgeld“ eingefügt.

2. Im § 23 Abs. 8 wird nach dem Ausdruck „eine Leistung gemäß Abs. 1“ der Ausdruck „oder Rehabilitationsgeld“ eingefügt.

3. Dem § 79 wird folgender Abs. 141 angefügt:

„(141) § 23 Abs. 6 und 8 sowie § 81 und § 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

4. Der bisherige Abs. 12 des § 83 wird dem § 81 angefügt.

Artikel 7

Änderung des Bundes-Seniorengesetzes

Das Bundes-Seniorengesetz, BGBl. I Nr. 84/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Zahl „36“.

2. § 4 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. je ein Mitglied auf Vorschlag der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien,“

3. Im § 4 Abs. 2 erhält die Z 5 die Bezeichnung „6.“.

4. Vor § 4 Abs. 2 Z 6 wird folgende Z 5 eingefügt:

         „5. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, des Bundesministers für Bildung und Frauen, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministers für Familien und Jugend und des Bundesministers für Gesundheit sowie“

5. Im § 4 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck „ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates“ durch den Ausdruck „Tag der Bestellung der Mitglieder“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.

6. Im § 5 Abs. 1 Eingang wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 6)“ durch den Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 5)“ ersetzt.

7. Im § 5 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „Z 3 und 4“ durch den Ausdruck „Z 3, 4 und 5“ ersetzt.

8. § 11 Abs. 2 Z 4 wird aufgehoben.

9. § 11 Abs. 2 Z 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen „4.“ und „5.“.

10. Dem § 27 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 4 bis 6 und Abs. 5, § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. § 11 Abs. 2 Z 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.“