Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu den Art. 1 bis 6

Im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist eine Vielzahl von Anregungen zu Novellierungen der Sozialversicherungsgesetze vorgemerkt. Diese beziehen sich in erster Linie auf Fragen der Invaliditätspension sowie auf die Kontoerstgutschrift.

Darüber hinaus sollen einige Vorhaben laut Regierungsprogramm umgesetzt werden.

Schließlich sieht der gegenständliche Gesetzentwurf Anpassungen an die Rechtsentwicklung sowie redaktionelle Klarstellungen vor.

Im Einzelnen beinhaltet der Entwurf folgende Maßnahmen:

             - Anlehnung der sachlichen Zuständigkeit der Krankenversicherungsträger für die RehabilitationsgeldbezieherInnen an jene für die PensionsbezieherInnen;

             - Klarstellung, dass die Meldepflichten für die RehabilitationsgeldbezieherInnen den Pensionsversicherungsträgern obliegen;

             - Einführung eines Beschäftigungs- und Pensions-Monitorings durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

             - Entziehung des Rehabilitationsgeldes auch dann, wenn die Durchführbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation oder das Vorliegen dauernder Invalidität (Berufsunfähigkeit) festgestellt wird (einschließlich einer amtswegigen Pensionsfeststellung);

             - Transferierung der Regelung über die Entziehung des Rehabilitationsgeldes wegen verweigerter Mitwirkung an Rehabilitationsmaßnahmen in die allgemeine Entziehungsnorm;

             - Aufrechnung des Kostenersatzes für das Rehabilitationsgeld bei (rückwirkender) Zuerkennung der Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension;

             - Umstellung der Auszahlungsmodalitäten für das Rehabilitationsgeld;

             - Verkleinerung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung und Verlegung des Fertigstellungstermins sowohl für das „Mittelfristgutachten“ als auch für das „Langfristgutachten“ auf Ende November;

             - Anpassung der Bestimmungen über das Rehabilitationsgeld an Erfordernisse aus der Praxis;

             - Aufnahme der Feststellung des Berufsfeldes in den Leistungskatalog der Pensionsversicherung;

             - Ausnahme der Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung für die Höherversicherung bei Berücksichtigung dieser Beiträge im Pensionskonto;

             - Ergänzung der Voraussetzungen für die Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension um die Berufsfeldkomponente;

             - Normierung der Berücksichtigung des Bezuges von Rehabilitations- und Umschulungsgeld beim sogenannten Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs. 4 ASVG;

             - Schaffung einer gesonderten Regelung über die Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld;

             - Erhöhung des Leistungszuschlages bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches auf Alterspension;

             - Schaffung einer Regressmöglichkeit für den Pensionsversicherungsträger bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld;

             - Ergänzung des Kataloges der Leistungssachen um die Feststellung der Invalidität (Berufsunfähigkeit) sowie um den Nachtragsabzug im Zusammenhang mit der Kontoerstgutschrift;

             - Konkretisierung, dass ein Antrag auf Invaliditätspension vorrangig als Antrag auf Leistung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und von Rehabilitationsgeld gilt sowie auf Feststellung, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes;

             - Adaptierung der Regelung über den Entfall der Sperrfrist für einen neuerlichen Antrag auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (bei Besserung des Gesundheitszustandes/Unrealisierbarkeit von Rehabilitationsmaßnahmen);

             - Normierung, dass sich der Antrag auf Invaliditätspension im Fall mangelnder Mitwirkung bei der Feststellung der Zumutbarkeit und Zweckmäßigkeit von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in einen Antrag auf Feststellung der Invalidität (Berufsunfähigkeit) wandelt;

             - Klarstellung, dass bei einem Antrag auf Feststellung der Invalidität lediglich über das Vorliegen (bzw. den Eintritt) der Invalidität und deren Dauer abgesprochen wird;

             - Normierung, dass in den Fällen des § 367 Abs. 4 ASVG auch festzustellen ist, ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht oder nicht;

             - Normierung, dass die Feststellungen nach § 367 Abs. 4 Z 3 ASVG auch (später) bei der Entziehung des Rehabilitationsgeldes erfolgen können;

             - Einbeziehung der Krankenfürsorgeeinrichtungen der Länder in den Datenaustausch mit den Pensionsversicherungsträgern bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld;

             - Modifikation der Abgrenzung des Geltungsbereiches der Bestimmungen über die befristete Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension;

             - Abkehr von der Feststellung der Versicherungswerte nach § 23 BSVG durch gesonderte Verordnung;

             - Normierung der Weitergeltung einer Abschlagsregelung im Rahmen der Parallelrechnung für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und die Korridorpension beanspruchen;

             - Schaffung einer Übergangsbestimmung, wonach sich Wegfall und Erhöhung einer vorzeitigen Alterspension nach dem ASVG, GSVG und BSVG bei Vorliegen einer Kontoerstgutschrift ausschließlich nach dem APG richten;

             - Erweiterung der Regelung über die Kontoerstgutschrift bei Bezug einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension am 1. Jänner 2014 um den Sonderruhegeldbezug zu diesem Zeitpunkt sowie bezüglich der Ermittlung einer Folgepensionsleistung in diesen Fällen;

             - Ergänzung der Aufwertungsfaktoren für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift;

             - Vornahme redaktioneller Anpassungen (§§ 44 Abs. 6 lit. a, 116 Abs. 1 Z 2, 348d Abs. 3, 545 Abs. 9 und 675 ASVG; § 6 Abs. 1 APG; § 85 B‑KUVG; §§ 23 Abs. 6 und 8 sowie 81 und 83 AlVG).

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Zu Art. 7

Ein wesentliches Anliegen der österreichischen Senior/inn/en- und Alter(n)spolitik ist die Sicherung von Mitsprache und –gestaltung sowie des institutionalisierten Dialogs auf breitester Basis. Dem gesetzlich eingerichteten Bundesseniorenbeirat kommt diesbezüglich eine zentrale Rolle zu. Durch eine Verbreiterung des Gremiums soll vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung der zunehmenden Bedeutung dieses Politikbereichs Rechnung getragen und seine Steuerungsfunktion unterstrichen werden. Neben der Erweiterung des Beirates, die keine Zusatzkosten verursacht, erfolgen erforderliche Anpassungen von Zitaten und Verweisen sowie legistische Präzisierungen, wie die Klarstellung des Beginns der Funktionsperiode des Beirats, die mangels unmittelbar wirkungsorientierter Folgen auch nicht in die Darstellung der WFA aufgenommen wurden. Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 17 B‑VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 und 2 (§ 26 Abs. 1 Z 3 lit. b und c sowie Z 4 lit. f und g ASVG):

Das durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 3/2013, eingeführte Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG ist als Ersatz für die mit 31. Dezember 2013 weggefallene befristete Invaliditätspension zu sehen.

Folglich sollen für die Auszahlung dieser Leistung auch nicht nur die Gebietskrankenkassen generell (= Generalklausel nach § 26 Abs. 1 Z 1 ASVG) zuständig sein, sondern soll sich die sachliche Zuständigkeit zur Durchführung der Krankenversicherung an jener für die Durchführung der Krankenversicherung für die PensionsbezieherInnen orientieren.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 36 Abs. 1 Z 13a ASVG):

Da die Meldungen nach den §§ 33 und 34 ASVG für die BezieherInnen von Rehabilitationsgeld in der Praxis durch den Pensionsversicherungsträger erfolgen, ist die gegenständliche Bestimmung entsprechend anzupassen.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 44 Abs. 6 lit. a ASVG):

Im § 44 Abs. 6 lit. a ASVG wird durch Einfügung einer Konjunktion ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 79c ASVG):

Gemäß dem Regierungsprogramm wird der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger beauftragt, bereits ab der Jahresmitte 2014 ein halbjährliches bzw. jährliches Beschäftigungs- und Pensions-Monitoring durchzuführen. Der Regelfall ist die halbjährliche Auswertung, wobei als Datenlieferstichtage der 31. August und der 28. Februar vorgesehen sind. Bei einzelnen Punkten ist eine bloß jährliche Betrachtung aus Gründen der Datenvalidität durchzuführen, weshalb diesfalls der 28. Februar eines jeden Jahres als Datenlieferstichtag gelten soll. Grundsätzlich ist der Bericht an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu liefern.

Das Monitoring umfasst neben einem Frühpensions- und Arbeitsmarkt-Monitoring die Feststellung des laufenden Zielerreichungsgrades (faktisches Pensionsalter, Beschäftigungsquote) sowie ein Maßnahmen-Monitoring, um festzustellen, welchen Beitrag die gesetzten arbeitsmarkt- und pensionsreformatorischen Maßnahmen zur Zielerreichung geleistet haben.

Unter „Beschäftigungsquote“ wird der Anteil der Erwerbstätigen – basierend auf den Daten des Hauptverbandes – an der Bevölkerung der jeweiligen Altersgruppe laut Bundesanstalt Statistik Österreich verstanden. Als erwerbstätig gelten alle unselbständig Beschäftigen (gemäß Abgrenzung des Hauptverbandes, einschließlich der Beamt/inn/en und ohne geringfügig Beschäftigte) und alle selbständig Erwerbstätigen (auf Basis des Hauptverbandes nach der Abgrenzung im Datawarehouse des Arbeitsmarktservice). Die Ermittlung der Zahl der Erwerbstätigen und der Zahl der Bevölkerung in den jeweiligen Altersgruppen erfolgt als Jahresdurchschnittsbetrachtung. Die Quoten werden aber auch unterjährig online durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.

Als Basis gelten folgende Beschäftigungsquoten für das Jahr 2012:

Männer 55 bis 59 Jahre

67,6 %;

Männer 60 bis 64 Jahre

21,4 %;

Frauen 55 bis 59 Jahre

47,8 %.

Hingegen ist unter der „Älterenquote“ die Anzahl der älteren DienstnehmerInnen im Betrieb (gegliedert nach Altersgruppen) im Verhältnis zu allen Dienstnehmer/inne/n des Betriebes zu verstehen.

Die Arbeitslosenquote nach § 79c Abs. 2 Z 3 ASVG basiert auf den Registerdaten des Hauptverbandes und des Arbeitsmarktservice.

Im Rahmen eines echten transparenten Frühpensions-Monitorings ist u. a. eine getrennte Betrachtungsweise nach Geschlecht, Altersgruppen (bis 50, 50-54, 55-59, 60-64) und Pensionsformen vorzunehmen. Auch die Rehabilitations- und Umschulungsgeld-BezieherInnen sind gesondert auszuweisen.

Zeigt das halbjährliche Monitoring der einzelnen Maßnahmen der letzten Jahre (zum Beispiel Reform der Invaliditätspension, Anhebung der Altersgrenzen für den Tätigkeitsschutz), dass die erwarteten Effekte nicht erreicht werden, so erfolgt eine ursachenspezifische Intervention. Im Zusammenhang mit den Veränderungen der Invaliditätspensionsregelungen soll das Monitoring darüber hinaus feststellen, inwieweit krankheitsbedingte Ursachen und regionale Unterschiede Auswirkungen auf die Zielerreichung haben.

Die Monitoring-Ergebnisse sind in ihrer Entwicklung den Vorperioden einschließlich des Jahres 2013 gegenüber zu stellen.

Als Grundlage zur Feststellung des branchenbezogenen Anteils älterer Beschäftigter ab 55 sowie ab 60 Jahren soll in Umsetzung des Regierungsprogramms ein Beschäftigungs-Monitoring vorgesehen werden. Dadurch sollen entsprechende Informationen über die Ausgangslage und Entwicklung der Beschäftigung älterer DienstnehmerInnen, gegliedert nach Branchen sowie innerhalb der Branchen nach Unternehmensgröße ab 25 Beschäftigten und nach Geschlecht, bereitgestellt werden. Welche Betriebe einem Unternehmen zuzurechnen sind, wird anhand der Unternehmenskennzahl zu beurteilen sein. Maßgeblich für die Feststellung soll die jeweilige jahresdurchschnittliche Beschäftigung sein. Die vorgeschlagene Regelung soll das Bewusstsein für die Notwendigkeit, ältere DienstnehmerInnen in Beschäftigung zu halten und bei Verlust ihres Arbeitsplatzes wieder in Beschäftigung zu bringen, verstärken. Nicht zuletzt soll sie eine fundierte politische Diskussion und sachgerechte Entscheidung über die ab dem Jahr 2016 bzw. 2017 geplanten Bonus- bzw. Malus-Regelungen ermöglichen.

Zu Art. 1 Z 6 bis 8 und 34 (§§ 86 Abs. 6, 99 Abs. 1a und 3 Z 1 lit. b sowie 361 Abs. 5 ASVG):

Aus systematischen Gründen soll die bislang im § 143a Abs. 4 ASVG geregelte Entziehung des Rehabilitationsgeldes bei Verweigerung der Mitwirkung an zumutbaren medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in die (allgemeine) Entziehungsnorm des § 99 ASVG transferiert werden (als Abs. 1a), und zwar ohne inhaltliche Änderungen.

Darüber hinaus soll die Wirksamkeit der Entziehung der Leistung von Rehabilitationsgeld mit dem Ende des Kalendermonats, der der Zustellung des Entziehungsbescheides folgt (§ 99 Abs. 3 Z 1 lit. b ASVG), auch dann Platz greifen, wenn die Durchführbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation oder das Vorliegen dauerhafter Invalidität (Berufsunfähigkeit) festgestellt wird.

Dies betrifft zum einen Fälle, in denen die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation durch berufliche abgelöst werden und daher ein Umschulungsgeld anstelle des Rehabilitationsgeldes gebührt.

Zum anderen wird die Entziehung des Rehabilitationsgeldes infolge dauerhafter Invalidität (Berufsunfähigkeit) durch Bestimmungen in den §§ 86 und 361 ASVG ergänzt, die in diesen Fällen eine amtswegige Zuerkennung der Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ermöglichen. Dabei orientiert sich der Stichtag für die Feststellung der Pensionsleistung am Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entziehung des Rehabilitationsgeldes.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 103 Abs. 1 Z 5 ASVG):

Die Pensionsversicherungsträger haben den Krankenversicherungsträgern und den Krankenfürsorgeeinrichtungen die Kosten für das Rehabilitationsgeld nach § 143c ASVG zu ersetzen.

Durch eine gesonderte Aufrechnungsbestimmung soll für jene Fälle vorgesorgt werden, in denen die pensionswerbende Person den abschlägigen Bescheid bekämpft und bei Obsiegen die Pensionsleistung rückwirkend (auch für Zeiträume, in denen bereits Rehabilitationsgeld bezogen wurde) anfällt. Das bereits geleistete Rehabilitationsgeld bzw. die Kostenersätze der Pensionsversicherungsträger für diese Leistungen können auf dieser Grundlage mit den für dieselben Zeiträume rückwirkend gewährten Pensionsleistungen aufgerechnet werden.

Zu Art. 1 Z 10 (§ 104 Abs. 1 ASVG):

Durch die vorgeschlagene Neuregelung soll einem Wunsch der Krankenversicherungsträger nach einer Abänderung der derzeitigen Anweisungsmodalitäten nachgekommen und eine Verwaltungsvereinfachung erzielt werden.

Das Rehabilitationsgeld wird derzeit in Anlehnung an das Krankengeld alle 28 Kalendertage angewiesen. Durch den Charakter des Rehabilitationsgeldes als de facto Dauerleistung soll die Anweisung nunmehr monatlich, beginnend stets mit einem Monatsersten, erfolgen.

Zu Art. 1 Z 11 (§ 108e Abs. 2 Z 1 ASVG):

Die Aufgaben der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung sind im § 108e Abs. 9 ASVG taxativ aufgezählt. Es handelt sich dabei ausschließlich um gutachterliche Tätigkeiten zur Vorbereitung der Erfüllung ministerieller Kompetenzen; der Kommission kommen keinerlei Agenden der Gesetzgebung zu.

Aus diesem Grund sollen die VertreterInnen der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien aus dem Mitgliederkreis der Kommission ausscheiden.

Zu Art. 1 Z 12 und 13 (§ 108e Abs. 9 Z 1 bis 3 ASVG):

Das Gutachten über die voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre („Mittelfristgutachten“) basiert auf Wirtschaftsdaten, die dem Büro der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung vom Österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung zur Verfügung gestellt werden. Da diese Parameter in der Kommission immer wieder kontrovers diskutiert wurden, sollen künftig im Vorfeld der Gutachtenserstellung die Wirtschaftsannahmen geklärt werden können.

Um ausreichend Zeit für diese Klärung, die sich auf die aktuelle Konjunkturprognose von Ende September des jeweiligen Jahres stützen soll, zur Verfügung zu stellen, ist es erforderlich, den Fertigstellungstermin für das Mittelfristgutachten von Ende Oktober auf Ende November zu verlegen. Dies wiederum bedingt eine Entkoppelung von der bisher zeitgleich erfolgten Feststellung des Richtwertes (Teil 1 des Gutachtens). Diese soll auch weiterhin bis Ende Oktober erfolgen, um der Politik ausreichend Zeit zur Festsetzung des Anpassungsfaktors für die Erhöhung der Pensionen zu geben.

Gemeinsam mit der Berechnung des Richtwertes soll künftig auch die Berechnung der Aufwertungszahl, der Höchstbeitragsgrundlage und der Aufwertungsfaktoren „offiziell“ von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung vorgenommen werden. Bisher waren diese Werte teilweise ohnehin schon im Gutachten enthalten, ohne explizit als Aufgabe der Kommission genannt zu sein.

Die Bestimmung, nach der in jenen Jahren, in denen ein Langfristgutachten erstellt wird, kein Mittelfristgutachten vorzulegen ist, soll entfallen, weil die Darstellung der voraussichtlichen Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung vielfältig als Datenquelle herangezogen wird.

Die Fertigstellungs-Endtermine für das Langfrist- und das Mittelfristgutachten sollen weiterhin gleichgeschaltet sein.

Zu Art. 1 Z 14 (§ 116 Abs. 1 Z 2 ASVG):

Durch die vorgenommene redaktionelle Änderung werden die Aufgaben der Krankenversicherung um den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ergänzt. Damit wird der Gleichklang mit der Regelung des § 117 Z 3 ASVG wieder hergestellt.

Zu Art. 1 Z 15 und 16 (§ 143a Abs. 1 ASVG):

Durch die vorgeschlagene Neuregelung wird einerseits auf den neu geschaffenen § 255b ASVG (samt Parallelrecht) Bezug genommen, der die Anspruchsvoraussetzungen für das Rehabilitationsgeld abschließend regelt, und andererseits ausdrücklich klargestellt, dass der Pensionsversicherungsträger für die Feststellung des Anspruches sowie die Entziehung zuständig ist.

Zu Art. 1 Z 17 (§ 143a Abs. 2 ASVG):

Durch die vorgeschlagene Neuregelung wird zum einen klargestellt, dass der Rehabilitationsgeldberechnung nur unselbständige Erwerbstätigkeiten nach dem ASVG zugrunde gelegt werden.

Zum anderen soll folgendes, sich durch die geltende Rechtslage ergebendes Problem gelöst werden:

Nach § 143a Abs. 2 ASVG gebührt (erhöhtes) Rehabilitationsgeld ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2 ASVG. Für die Feststellung des 43. Tages werden nach geltender Rechtslage nur Zeiten des tatsächlichen Krankengeldbezuges angerechnet, sodass die Erhöhung des Rehabilitationsgeldes entsprechend später eintritt. Auf Grund des Umstandes, dass nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in vielen Fällen noch Entgeltfortzahlung gebührt (in der Regel für die Dauer von sechs Wochen in voller Höhe), beginnt der tatsächliche Krankengeldbezug erst mit dem Ende der vollen Entgeltfortzahlung, da der Krankengeldanspruch während der vollen Entgeltfortzahlung zur Gänze ruht.

Damit kann der Fall eintreten, dass Krankengeld bereits in erhöhtem Ausmaß von 60 % der Bemessungsgrundlage gebührt, das Rehabilitationsgeld jedoch noch in der bis zum 42. Tag gebührenden, niedrigeren Höhe. In diesem Fall ruht nach § 143a Abs. 3 zweiter Satz ASVG das Krankengeld in der Höhe des Rehabilitationsgeldes; die Differenz wird als Krankengeld ausgezahlt.

Dies ist für die Versicherten insofern nachteilig, als damit weiterhin Krankengeld in geringer Höhe bezogen wird und dieser Bezug auf die Höchstdauer des Krankengeldbezuges nach § 139 ASVG anzurechnen ist und es dadurch früher zu einer Aussteuerung des Krankengeldes kommt.

Durch die vorgeschlagene Neuregelung sind die Tage eines unmittelbar vorangehenden Krankengeldanspruches anzurechnen, womit erreicht wird, dass das Rehabilitationsgeld de facto zum selben Zeitpunkt wie das Krankengeld erhöht wird.

Zu Art. 1 Z 18 (§ 143a Abs. 3 und 4 ASVG):

Die Aufteilung des § 143a Abs. 3 ASVG in nunmehr zwei Absätze soll zu einer Erhöhung der Rechtsklarheit beitragen und die Ruhensregelungen hinsichtlich des Rehabilitationsgeldes vom Teilrehabilitationsgeld trennen.

Durch § 143a Abs. 3 erster Satz ASVG wird klargestellt, dass die Verweisung auf § 143 Abs. 1 Z 3 ASVG auch auf das Rehabilitationsgeld anzuwenden ist: Bei Zusammentreffen von Rehabilitationsgeld mit Entgeltfortzahlungsansprüchen von mehr als 50 % ruht das Rehabilitationsgeld zur Gänze; bei Zusammentreffen von Rehabilitationsgeld mit Entgeltfortzahlungsansprüchen im Ausmaß von 50 % (§ 143 Abs. 1 Z 3 ASVG) ruht das Rehabilitationsgeld zur Hälfte.

Der zweite und dritte Satz entsprechen der geltenden Rechtslage.

Der letzte Satz des Abs. 3 stellt das Zusammentreffen von Rehabilitationsgeld mit satzungsmäßig erhöhtem Krankengeld (§ 141 Abs. 3 ASVG) klar: Das Krankengeld ruht in der Höhe des Rehabilitationsgeldes; der „überhängende“ Teil des Krankengeldes wird bis zum Ablauf der ursprünglichen Höchstdauer weiter ausgezahlt; eine Anrechnung auf die Höchstdauer findet nicht statt.

Beim Zusammentreffen von Teilrehabilitationsgeld mit Ansprüchen, die aus der gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit resultieren, kommt es weder zu einem Ruhen dieser Ansprüche (Entgeltfortzahlung, Krankengeld) noch soll das Teilrehabilitationsgeld ruhen.

Der bisherige Abs. 4 kann auf Grund der Regelung im § 99 Abs. 2 ASVG ersatzlos entfallen.

Zu Art. 1 Z 18 (§ 143a Abs. 5 ASVG):

Durch den neu geschaffenen § 143a Abs. 5 ASVG erhalten die Krankenversicherungsträger die Möglichkeit, Verletzungen der Mitwirkungsverpflichtungen der zu rehabilitierenden Person im Rahmen des Case Managements durch ein Ruhendstellen des Rehabilitationsgeldes zu sanktionieren. Dies soll bezwecken, dass lediglich geringfügige Verletzungen der Mitwirkungsverpflichtungen nicht unmittelbar eine Entziehung des Rehabilitationsgeldes zur Folge haben.

Zu Art. 1 Z 19 (§ 222 Abs. 3 ASVG):

Im Hinblick darauf, dass die Pensionsversicherungsträger künftig in einem abschlägigen Bescheid über einen Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension im Zusammenhang mit der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, auch Feststellungen über das Berufsfeld, für das die versicherte Person qualifiziert werden soll, zu treffen haben (§ 367 Abs. 4 Z 3 ASVG), soll diese Aufgabe (Feststellung des Berufsfeldes) in den Leistungskatalog der Pensionsversicherung nach § 222 ASVG aufgenommen werden.

Zu Art. 1 Z 20, Art. 2 Z 1 und Art. 3 Z 2 (§ 248a ASVG; § 142 GSVG; § 133 BSVG):

Nach § 248a ASVG und dem Parallelrecht gelten Beiträge zur freiwilligen Versicherung, die für Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder leistungswirksame Ersatzmonate sind, als Beiträge zur Höherversicherung.

Diese Bestimmung zielt darauf ab, Beiträge zur freiwilligen Versicherung für die Leistung auch dann zu honorieren, wenn der durch sie erworbene freiwillige Beitragsmonat bei Zusammentreffen mit einem vorrangigen Beitrags- oder Ersatzmonat verdrängt wird (vgl. § 231 Z 1 ASVG).

Im Pensionskonto nach den §§ 10 ff. APG wird hingegen die Beitragsgrundlage für die freiwillige Beitragszeit unabhängig davon gutgeschrieben, ob dieser Monat als Monat der Pflicht- oder freiwilligen Versicherung zu bewerten ist.

Um zu verhindern, dass die freiwilligen Beiträge zur Pensionsversicherung sowohl im Pensionskonto gutgeschrieben als auch gleichzeitig mit einem besonderen Steigerungsbetrag nach § 248a ASVG und dem Parallelrecht vergütet werden, soll normiert werden, dass diese Beiträge nur so weit für die Höherversicherung angerechnet werden, als die ihnen zugrunde liegenden Beitragsgrundlagen nicht im Pensionskonto Berücksichtigung finden, da die Jahreshöchstbeitragsgrundlage nach § 12 Abs. 1 APG überschritten wird.

Zu Art. 1 Z 21, 26 und 28 (§§ 254 Abs. 1 Z 2, 271 Abs. 1 Z 2 und 279 Abs. 1 Z 2 ASVG):

Angesichts der Aufnahme der Berufsfeld-Feststellung in den Leistungskatalog der Pensionsversicherung soll auch bei der negativen Voraussetzung für die Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension festgeschrieben werden, dass sich die Nichtzweckmäßigkeit bzw. Nichtzumutbarkeit von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation auf die Feststellung des Berufsfeldes zu beziehen hat.

Zu Art. 1 Z 22 (§ 255 Abs. 4 Z 1 ASVG):

§ 255 Abs. 4 ASVG sieht einen besonderen Tätigkeitsschutz bei Erreichung des 60. Lebensjahres vor, wenn innerhalb von 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag 120 Kalendermonate hindurch eine gleichartige Tätigkeit ausgeübt wurde.

Der Zeitraum der 180 Kalendermonate verlängert sich um neutrale Monate nach § 234 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG oder um Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach § 306 ASVG. Dies soll gleichermaßen auch für den Rehabilitations- und Umschulungsgeldbezug gelten.

Zu Art. 1 Z 23, 26 und 28 (§§ 255b, 273b und 280b ASVG):

Im Hinblick darauf, dass der Anspruch auf Rehabilitationsgeld vom Pensionsversicherungsträger festzustellen ist, sollen die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistung (unter Herauslösung aus dem § 143a ASVG) in einem gesonderten Tatbestand festgeschrieben werden, und zwar ergänzt um die Voraussetzungen für Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach § 254 Abs. 1 Z 2 bis 4 ASVG samt Parallelrecht, nämlich dem Erfüllen der Wartezeit für eine Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension), der Nichtzweckmäßigkeit bzw. Nichtzumutbarkeit der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation (bezogen auf die Berufsfeld-Feststellung) und die „Noch-Nicht-Erfüllung“ der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (mit Ausnahme der Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG).

Zu Art. 1 Z 24, Art. 2 Z 2, Art. 3 Z 3 und Art. 4 Z 1 (§ 261c Abs. 1 ASVG; § 143a Abs. 1 GSVG; § 134a Abs. 1 BSVG; § 5 Abs. 4 APG):

Der Bonus nach § 261c Abs. 1 ASVG samt Parallelrecht wird gemäß dem Regierungsprogramm von 4,2 % auf 5,1 % der Leistung pro Jahr des Pensionsaufschubes angehoben. Damit wird ein längeres Verbleiben im Arbeitsprozess attraktiver gemacht.

Zu Art. 1 Z 29 (§ 332 Abs. 1a ASVG):

Da das Rehabilitationsgeld als Leistung der Krankenversicherung vom zuständigen Krankenversicherungsträger auszuzahlen ist, die Kosten für diese Leistungen jedoch von der Pensionsversicherung zu tragen sind (vgl. § 143c ASVG), soll die Regressmöglichkeit in diesen Fällen auf den jeweils sachlich zuständigen Pensionsversicherungsträger übertragen werden.

Zu diesem Zweck wird für Regressangelegenheiten betreffend das Rehabilitationsgeld normiert, dass der sachlich zuständige Pensionsversicherungsträger als leistungserbringender Versicherungsträger gilt.

Zu Art. 1 Z 30 (§ 348d Abs. 3 ASVG):

Diese Änderung erfolgt im Dienst eines geschlechtergerechten Sprachgebrauches.

Zu Art. 1 Z 31 (§ 354 Z 4a ASVG):

Mit dem SRÄG 2012, BGBl. I Nr. 3/2013, wurde die (bereits in der Vergangenheit bestandene) Möglichkeit einer besonderen Feststellung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens wieder eingeführt (§§ 255a, 273a und 280a ASVG); diese Regelungen sind somit in den Katalog der Leistungssachen nach § 354 ASVG aufzunehmen.

Zu Art. 1 Z 32 (§ 354 Z 5 ASVG):

Im Zusammenhang mit der Schaffung der Kontoerstgutschrift in § 15 APG wurde der Katalog der Leistungssachen nach § 354 ASVG um die Feststellung der Kontoerstgutschrift und einer (für nachträgliche Änderungen ab 2017 vorgesehenen) Ergänzungsgutschrift erweitert; nunmehr soll auch der Nachtragsabzug, der mit der 10. APG-Novelle in den § 15 APG aufgenommen wurde und ebenfalls für nachträgliche Änderungen ab dem Jahr 2017 bestimmt ist, in diesem Katalog angeführt werden.

Zu Art. 1 Z 33 (§ 361 Abs. 1 ASVG):

Die Bestimmung, wonach ein Antrag auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension vorrangig als „Antrag auf Leistungen der Rehabilitation einschließlich des Rehabilitationsgeldes“ gilt (zweiter Satz des § 361 Abs. 1 ASVG) soll in der Weise konkretisiert werden, dass ein Antrag auf eine solche Pensionsleistung vorrangig als „Antrag auf Leistung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und von Rehabilitationsgeld“ gilt sowie „auf Feststellung, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes“.

Damit wird das gesamte Spektrum der medizinischen und beruflichen Rehabilitation abgedeckt.

Zu Art. 1 Z 35 (§ 362 Abs. 4 Z 1 ASVG):

Die Regelung über den Entfall der Sperrfrist für einen neuerlichen Antrag auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (bei Besserung des Gesundheitszustandes/Unrealisierbarkeit von Rehabilitationsmaßnahmen) soll dahingehend adaptiert werden, dass die Sperrfrist auch dann entfällt, wenn der Pensionsversicherungsträger feststellt, berufliche Maßnahmen der Rehabilitation seien (infolge der gesundheitlichen Besserung) zweckmäßig und zumutbar oder – im Gegenteil – unrealisierbar. Die Krankenversicherungsträger haben in diesem Zusammenhang keine Feststellungen zu treffen; diese erfolgen immer durch den Träger der Pensionsversicherung oder durch das AMS.

Zu Art. 1 Z 36 (§ 366 Abs. 4 ASVG):

Da die Frage, inwieweit berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zumutbar sind, ohne persönliche Mitwirkung der antragstellenden Person bei einer „Berufsfindung“ nicht geklärt werden kann, soll für den Fall der mangelnden Mitwirkung normiert werden, dass der Antrag auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension in einen Antrag auf Feststellung der Invalidität nach § 255a ASVG oder der Berufsunfähigkeit nach § 273a ASVG umgewandelt wird.

Es wird somit die Frage der Umschulbarkeit mangels Mitwirkung der betroffenen Person ausgeklammert und zu klären versucht, in welchem Maß eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt.

Zu Art. 1 Z 37 bis 39 (§ 367 Abs. 4 ASVG):

Bei Ablehnung eines Antrages auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension mangels dauernder Invalidität oder Berufsunfähigkeit hat der Versicherungsträger bestimmte Feststellungen zu treffen (ob und seit wann Invalidität/Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn ja, ob diese voraussichtlich sechs Monate dauern wird, sowie ob berufliche Rehabilitationsmaßnahmen zweckmäßig und zumutbar sind, und wenn ja, für welches Berufsfeld).

Aus Zweckmäßigkeitsgründen und aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll bezüglich der Frage der beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen (einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes) zum einen vorgesehen werden, dass diese bei der beantragten Feststellung der Invalidität oder der Berufsunfähigkeit (§§ 255a, 273a und 280a ASVG) nicht behandelt wird (zumal es sich dabei um keinen Leistungsantrag handelt), und zum anderen normiert werden, dass die Klärung dieser Frage bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld auch aufgeschoben und mit dem Entziehungsbescheid betreffend das Rehabilitationsgeld erledigt werden kann.

Darüber hinaus wird (durch Einfügung einer Z 4) klargestellt, dass die Pensionsversicherungsträger bereits aus Anlass der Ablehnung des Pensionsantrages festzustellen haben, ob ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 255b ASVG samt Parallelrecht vorliegt oder nicht.

Zu Art. 1 Z 40 bis 44 (§ 459i ASVG):

Im Hinblick darauf, dass auch die Krankenfürsorgeeinrichtungen der Länder für die bei ihnen leistungsberechtigten Vertragsbediensteten bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Rehabilitationsgeld leisten (gegen Kostenersatz durch die zuständigen Pensionsversicherungsträger, vgl. § 143c ASVG), ist es erforderlich, diese Einrichtungen – neben den Trägern der Krankenversicherung – in den entsprechenden Datenaustausch mit den Trägern der Pensionsversicherung nach § 459i ASVG einzubeziehen.

Zu Art. 1 Z 45 (§ 545 Abs. 9 ASVG):

§ 545 Abs. 9 ASVG in der Fassung des 2. SVÄG 2013, BGBl. I Nr. 139, ist mit 31. Juli 2013 in Kraft getreten; § 545 Abs. 9 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2013 ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Die zweitgenannte Bestimmung ist mit Wirkung vom 31. Dezember 2013 umzunummerieren, um die durch sie erfolgte „Verdrängung“ der erstgenannten Bestimmung aus der Rechtsordnung rückgängig zu machen.

Zu Art. 1 Z 46 (§ 669 Abs. 5 ASVG):

Im Sinne der bisher geübten Praxis, wonach sich eine personenbezogene Zäsur im Übergangsrecht immer auf ganze Jahrgänge beziehen soll, wird vorgeschlagen, die Abgrenzung für die vom neuen Leistungsregime für Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit erfassten Personen dahingehend zu ändern, dass die bisherigen Regelungen (Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014) nur für Personen gelten, die ihr 50. Lebensjahr vor dem – und nicht wie derzeit vorgesehen: am – 1. Jänner 2014 vollendet haben (womit für alle Angehörigen des Jahrganges 1963 weiter das „alte“ Recht gilt und das „neue“ für alle Angehörigen der Jahrgänge ab 1964).

Damit wird geklärt, dass Personen, die am 1. Jänner 1964 geboren sind, bereits dem neuen Leistungsregime angehören.

Zu Art. 1 Z 47 (§ 675 ASVG):

In der Überschrift zu den Schlussbestimmungen der im Rahmen des Gesundheitsreformgesetzes 2013 ergangenen ASVG-Novelle soll systemkonform auch der Novellen-Kurztitel angeführt werden.

Zu Art. 3 Z 1 (§ 23 Abs. 2 BSVG):

Die jährlich mit der Aufwertungszahl zu vervielfachenden Versicherungswerte sollen nicht länger im Weg einer gesonderten Verordnung festgestellt werden müssen.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sind sie in Zukunft wie alle anderen beitragsbezogenen Werte der bäuerlichen Sozialversicherung in der Kundmachung nach § 47 BSVG zu publizieren.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 6 Abs. 1 APG):

Die Begrenzung des maximalen Abschlages mit 15 % der Leistung in § 5 Abs. 3 APG wurde mit der 9. Novelle zum APG, BGBl. I Nr. 35/2012, mit Wirkung vom 1 Jänner 2013 gestrichen.

Im § 6 Abs. 1 APG kann daher die Wortfolge „abweichend von § 5 Abs. 3“, mit der die begünstigenden Abweichungen vom 15 %-Maximum bei der Abschlagsregelung für die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension zum Ausdruck gebracht wurden, entfallen.

Zu Art. 4 Z 3 (§ 16 Abs. 4a APG):

Die Bestimmungen über die Parallelrechnung nach § 15 APG sind mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Im § 16 Abs. 4a APG wird für Fälle der Inanspruchnahme der Korridorpension durch Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind (das heißt bis auf wenige Ausnahmen vom Anwendungsbereich des APG ausgeschlossen sind), auf die Abschlagsregelung nach § 15 Abs. 4 Z 1 und 2 APG verwiesen.

Da diese Regelung für den genannten Personenkreis weiterhin zur Anwendung kommen soll, wird die einschlägige Verweisung entsprechend ergänzt.

Zu Art. 4 Z 4 (§ 25 Abs. 6 APG):

In der mit Ablauf des Jahres 2013 außer Kraft getretenen Regelung über die Parallelrechnung war in § 15 Abs. 6 APG vorgesehen, dass im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (einschließlich der Langzeitversicherungsregelung nach § 607 Abs. 12 ASVG, § 298 Abs. 12 GSVG und § 287 Abs. 12 BSVG), die unter Anwendung der Parallelrechnung ermittelt wurde, für den Wegfall und die Erhöhung der Pension nach Vollendung des Regelpensionsalters ausschließlich § 9 APG anzuwenden ist.

Gleiches soll nun für jene vorzeitigen Alterspensionen vorgesehen werden, die in § 25 Abs. 3 bis 5 APG angeführt sind und für deren Ermittlung – unter Zugrundelegung der Kontoerstgutschrift – § 5 APG (in modifizierter Weise) anzuwenden ist: Auch bei diesen sollen sich Wegfall und Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters ausschließlich nach § 9 APG richten, zumal es sich um „Konto-Pensionen“ handelt.

Zu Art. 4 Z 5 (§ 26 Abs. 2 bis 6 APG):

Nach § 26 Abs. 2 APG ist die Kontoerstgutschrift bei Bestehen eines Pensionsanspruches aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit am 1. Jänner 2014 – abweichend von § 15 APG – das 14-fache der am 31. Dezember 2013 gebührenden Pensionsleistung, das heißt die Höhe der am 31. Dezember 2013 gebührenden Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension ist der Kontoerstgutschrift zugrunde zu legen.

Das Sonderruhegeld nach Art. 10 NSchG wird zwar wie eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension berechnet, gilt aber für den Bereich der Sozialversicherung als vorzeitige Alterspension im Sinne des ASVG. Aus diesem Grund soll § 26 Abs. 2 APG (und die folgenden neuen Absätze des § 26 APG) dahingehend ergänzt werden, dass auch bei Bestehen eines Sonderruhegeld-Anspruches am 1. Jänner 2014 die Kontoerstgutschrift unter Heranziehung dieser Leistung zu ermitteln ist.

Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspensionen, die nach den Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem 1. Juli 1993 festgestellt wurden, sind nach den Regelungen der §§ 551 Abs. 10 und 581 Abs. 5 ASVG bzw. dem Parallelrecht in eine (vorzeitige) Alterspension „umzuwandeln“. Diesem Umstand soll dadurch Rechnung getragen werden, dass die Sonderregelung des § 26 Abs. 2 APG dann nicht gelten soll, wenn es sich um einschlägige Pensionen mit einem Stichtag vor dem 1. Juli 1993 handelt. In diesen Fällen soll sich vielmehr die Ermittlung der Alterspension auch für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, nach den Bestimmungen des „Altrechts“ (ASVG, GSVG oder BSVG) richten; es findet keine Überführung in eine „Kontopension“ statt.

Gewöhnlich ist künftig jedoch bei einem erneuten Pensionsantritt (etwa in den Fällen einer beendeten befristeten Invaliditätspension) die Pensionsleistung auf Basis der Kontoerstgutschrift neu zu berechnen. Durch den nunmehr (in einem neuen § 26 Abs. 4 APG) vorgeschlagenen Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen über die Verminderung oder Bonifikation der Pensionsleistung soll erreicht werden, dass eine bereits durch die frühere Leistungsfeststellung fixierte Leistungsbasis durch neu ermittelte Zu- oder Abschläge verzerrt wird:

So fließen etwa bei der Feststellung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension bei Vorliegen nur geringer Versicherungszeiten Zurechnungsmonate in die Berechnung der Pensionsleistung ein, die in den eingangs genannten Fällen auch bei der Ermittlung der Kontoerstgutschrift wirksam werden. In diesen Fällen soll durch die vorgeschlagene Ergänzung der Sonderregelung für die Kontoerstgutschrift vermieden werden, dass es durch neue Zu- oder Abschläge zu einer ungerechtfertigten Änderung des Pensionsniveaus kommt, zumal das als Kontoerstgutschrift im Pensionskonto „verbuchte“ Pensionsausmaß der jährlichen Aufwertung nach § 12 Abs. 3 Z 2 APG unterliegt.

Versicherungszeiten, die ab 2014 erworben werden, sind in den von der Übergangsbestimmung des § 16 Abs. 2 APG erfassten Fällen bei einer erneuten Pensionsberechnung zu berücksichtigen, es sei denn, es handelt sich dabei um Monate einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b oder c ASVG auf Grund des Bezuges von Rehabilitations- oder Umschulungsgeld. Diese Versicherungszeiten sollen in den speziellen Fällen einer (auf Basis einer bereits zuerkannten Pensionsleistung ermittelten) Kontoerstgutschrift außer Betracht bleiben, da diese Versicherungszeiten nicht etwa auf Grund einer neuerlichen Erwerbstätigkeit, sondern infolge einer Leistung erworben werden, die anstelle der befristeten Pensionsleistung gewährt wird. Durch die erstmalige Pensionsfeststellung ist allerdings bereits das Pensionsniveau (allenfalls unter Berücksichtigung von Zurechnungsmonaten) fixiert und durch die Wertsicherung im Pensionskonto „dynamisiert“ worden, sodass die Berücksichtigung dieser Versicherungszeiten zu einer ungerechtfertigten Leistungserhöhung führen würde.

Darüber hinaus soll – in einem neuen § 26 Abs. 5 APG ‑ ausdrücklich die Neufeststellung der Alterspension (bei Erreichung des Regelpensionsalters) in jenen Fällen der Kontoerstgutschrift nach § 26 Abs. 2 APG ausgeschlossen werden, in denen seit der Zuerkennung der Pensionsleistung keine weiteren Versicherungsmonate erworben wurden; auch dabei haben Monate einer Teilpflichtversicherung auf Grund des Bezuges von Rehabilitations- oder Umschulungsgeld außer Betracht zu bleiben. Die beantragte Alterspension gebührt in diesem Fall auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung weiter im Ausmaß der zuletzt bezogenen Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension.

Schließlich ist auch für jene Fälle, in denen sich die Hinterbliebenenleistung von einer (fiktiven) Pension abgeleitet wird, der eine Kontoerstgutschrift nach § 26 Abs. 2 APG zugrunde liegt, festzuschreiben (und zwar in § 26 Abs. 6 APG), dass die Regelungen über Ermittlung des Ausmaßes der neuen Pensionsleistung nach § 26 Abs. 4 und 5 APG zu Anwendung kommen.

Zu Art. 4 Z 6 (Anlage 7 zum APG):

In der Praxis sind Fälle aufgetreten, in denen Personen, für die eine Kontoerstgutschrift zu ermitteln ist (das heißt Angehörige der Jahrgänge ab 1955), noch im Kindesalter Versicherungszeiten erworben haben, etwa infolge eines Dienstverhältnisses, das durch die Teilnahme an Film- oder Theaterproduktionen begründet wurde.

Zu diesem Zweck sind die jährlichen Aufwertungsfaktoren für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift nach der Anlage 7 zum APG (die derzeit mit den Faktoren für das Jahr 1965 beginnen) entsprechend zu ergänzen. Sie beginnen nunmehr mit dem den Werten für das Jahr 1955.

Zu Art. 5 Z 1 (§ 85 B-KUVG):

Die Höhe des Rehabilitationsgeldes bestimmt sich anhand der Höhe des Krankengeldes (§ 143a Abs. 2 ASVG, der auf § 141 ASVG verweist).

§ 85 B‑KUVG legt fest, dass für Vertragsbedienstete eine abweichende Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Krankengeldes als in den §§ 138 ff ASVG vorgesehen gelten soll (1/30 der um 1/6 erhöhten Beitragsgrundlage im Monat mit dem letzten vollen Entgeltanspruch; alternativ der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles).

Durch die vorgenommene Erweiterung des § 85 B‑KUVG soll klargestellt werden, dass diese abweichende Bemessungsgrundlage auch für das Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG anzuwenden ist und damit Vollzugsprobleme in der Praxis vermieden werden.

Zu Art. 6 Z 1 und 2 (§ 23 Abs. 6 und 8 AlVG):

Im Hinblick darauf, dass ab 2014 die Gewährung von Rehabilitationsgeld an die Stelle befristeter Pensionszuerkennungen tritt, soll gesetzlich klargestellt werden, dass auch bezüglich des aus Mitteln der Pensionsversicherung finanzierten Rehabilitationsgeldes eine Abrechnung mit vorschussweise gewährten Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu erfolgen hat.

Zu Art. 6 Z 4 (§ 81 Abs. 12 statt § 83 Abs. 12 AlVG):

Hierdurch soll lediglich ein Redaktionsfehler bereinigt werden. § 83 regelt Evaluierungen; das Übergangsrecht gehört systematisch in den § 81 AlVG.

Zu Art. 7 Z 1 (§ 4 Abs. 1 Bundes-Seniorengesetz):

Durch die in § 4 Abs. 2 Z 4 Bundes-Seniorengesetz vorgesehene Verbreiterung des Gremiums ändert sich die Gesamtzahl der Mitglieder des Bundesseniorenbeirats und variiert in der Folge entsprechend der Anzahl der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien.

Zu Art. 7 Z 2 (§ 4 Abs. 2 Z 4 Bundes-Seniorengesetz):

Mit dem vom Bundesseniorenbeirat beschlossenen und vom Ministerrat und im Parlament 2012 behandelten Bundesplan für Seniorinnen und Senioren – Altern und Zukunft – soll den mit dem demografischen Wandel verbundenen politischen und gesellschaftlichen Herausforderungen aktiv begegnet und die mit den Veränderungen einhergehenden Perspektiven, Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten auf allen Ebenen und in allen Politikfeldern genutzt werden, um letztlich die Lebensqualität der älteren Menschen zu erhöhen und ihre Partizipation zu fördern. Mit dem Bundesplan werden auch der hohe gesellschaftliche Stellenwert und die stetig zunehmende Bedeutung der älteren Menschen sichtbar. Vor allem werden mit dem Bundesplan ihre gleichberechtigte Teilhabe sowie ihr Mitwirkungsanspruch als Teil der politischen Kultur forciert. Ein wesentliches Gremium für diesen Dialog, für die Diskussion und zur Erstattung von Vorschlägen für soziale, wirtschaftliche, gesundheitspolitische, wohnbaupolitische und kulturelle Maßnahmen der Seniorenpolitik stellt der Bundesseniorenbeirat dar. Um die Bedeutung dieses Forums für eine umfassende Senioren- und Alter(n)spolitik weiter zu steigern und es als zentrale Diskussionsplattform zu forcieren, erscheint es zweckmäßig, dieses Gremium, ähnlich wie in anderen Beiräten, um Vertretungen der Politik zu ergänzen. Es handelt sich um eine Erweiterung des Gremiums um je eine Vertretung der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien, die keine Zusatzkosten verursacht.

Zu Art. 7 Z 3 (§ 4 Abs. 2 Z 6 Bundes-Seniorengesetz):

Durch das Einfügen der Z 4 kommt es zu einer Neunummerierung.

Zu Art. 7 Z 4 (§ 4 Abs. 2 Z 5 Bundes-Seniorengesetz):

Die genannten Bundesministerien werden an die Bezeichnungen auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014 (BGBl. I Nr. 11/2014) angepasst.

Zu Art. 7 Z 5 (§ 4 Abs. 5 Bundes-Seniorengesetz):

Durch die vorgeschlagene Änderung erfolgt die legistische Klarstellung hinsichtlich des Beginns der neuen, fünfjährigen Funktionsperiode des Beirats. De facto wird die geübte Praxis festgeschrieben.

Zu Art. 7 Z 6 und 7 (§ 5 Abs. 1 Bundes-Seniorengesetz):

Die Änderungen betreffen eine Anpassung der Nummerierung, der Verweisungen sowie die Behebung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 7 Z 8 und 9 (§ 11 Abs. 2 Z 4 bis 6 Bundes-Seniorengesetz):

Durch eine Streichung der Z 4 soll auf Grund der Erweiterung des Gremiums um Vertretungen der politischen Parteien einem Interessenskonflikt zwischen der Kontrollfunktion und Mitwirkung bei der Exekutive vorgebeugt und die Zuständigkeiten klar getrennt bleiben. Die Z 4 und 5 wurden nummerisch angepasst.

Zu Art. 7 Z 10 (§ 27 Abs. 9 Bundes-Seniorengesetz):

Um das Gremium des Bundesseniorenbeirats möglichst rasch gemäß der vorgeschlagenen Z 4 des § 4 Abs. 2 Bundes-Seniorengesetz zu erweitern, sollen die Änderungen mit 1. Juli 2014 in Kraft treten.