Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Entwurf soll ein Großteil der von der Bundesregierung am 1. März 2016 beschlossenen Maßnahmen unter dem Titel „Reformpfad Pensionen“ umgesetzt werden:

             - Halbierung des Beitragssatzes in der Pensionsversicherung bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches auf Alterspension;

             - Schaffung eines Rechtsanspruches auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität (Berufsunfähigkeit);

             - Schaffung eines höheren Ausgleichszulagenrichtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung mit langdauernder Erwerbstätigkeit;

             - Normierung, dass für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach dem APG auch Versicherungszeiten vor dem Jahr 2005 zu berücksichtigen sind;

             - Erweiterung der Möglichkeiten zum freiwilligen Pensionssplitting.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1, Art. 2 Z 1 und Art. 3 Z 1 (§ 51 Abs. 7 ASVG; § 27 Abs. 6 GSVG; § 24 Abs. 6 BSVG):

Laut Ministerratsbeschluss vom 1. März 2016 sollen für einen freiwilligen längeren Verbleib im Erwerbsleben über das derzeitige Regelpensionsalter hinaus positive Anreize gesetzt werden.

Zu diesem Zweck soll im Sinne dieses Ministerratsbeschlusses dann, wenn die Pension in der sogenannten Bonusphase (die sich bei Frauen derzeit vom vollendeten 60. bis zum vollendeten 63. Lebensjahr und bei Männern vom vollendeten 65. bis zum vollendeten 68. Lebensjahr erstreckt; ab dem Jahr 2024 wird sodann das Frauenpensionsalter sukzessive an jenes der Männer angepasst, womit sich auch die Bonusphase entsprechend verschieben wird) nicht in Anspruch genommen wird, künftig – zusätzlich zum bereits bestehenden „Aufschubbonus“ von 4,2 % der Leistung pro Jahr – der Anteil des Dienstgebers und des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin am Pensionsversicherungsbeitrag für den Zeitraum der Bonusphase auf die Hälfte reduziert, das heißt zu 50 % aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen werden.

In gleicher Weise wird der Eigenanteil der selbständig Erwerbstätigen am Pensionsversicherungsbeitrag herabgesetzt bzw. aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen.

Dies bedeutet, dass die Gutschrift am Pensionskonto weiterhin auf Basis der (ungekürzten) Beitragsgrundlagen für den vollen Pensionsversicherungsbeitrag erfolgt. Die Finanzierung der reduzierten Beitragsanteile erfolgt aus Mitteln der Pensionsversicherung.

Zu Art. 1 Z 2 bis 7, 9 und 10 sowie Art. 5 Z 2 und 3 (§§ 222 Abs. 4, 253e, 254 Abs. 1 Z 2, 255a, 270a, 276e sowie 367 Abs. 4 Z 1 und 3 ASVG; § 39b AlVG):

Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 3/2013, wurden Reformmaßnahmen im Invaliditätspensionsrecht beschlossen, die das Ziel verfolgen, vorübergehend arbeitsunfähige Menschen medizinisch und/oder beruflich zu rehabilitieren und wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Der Grundsatz Rehabilitation vor Pension ist ein zentraler Ansatz zur Steigerung des faktischen Pensionsantrittsalters. Nach zwei Jahren seit Inkrafttreten der Reformmaßnahmen zeigt sich jedoch, dass Handlungsbedarf besteht, um die Wiedereingliederung von vorübergehend arbeitsunfähigen Menschen in den Arbeitsmarkt bestmöglich zu gewährleisten. Der Grundsatz der Rehabilitation vor Pension soll daher effektiver gestaltet werden.

Der Fokus soll stärker auf Festigung und Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse und der Reintegration in den Arbeitsmarkt liegen. Ein zentraler Aspekt ist es, Invalidität durch Frühintervention auf Ebene der Krankenversicherungsträger zu vermeiden.

Zu diesem Zweck soll als neue Pflichtleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit die pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation vorgesehen werden: Diese soll dann gebühren, wenn auf Grund des Gesundheitszustandes einer Person anzunehmen ist, dass sie die Voraussetzungen für die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension (in absehbarer Zeit) erfüllen wird oder sogar schon aktuell erfüllt und darüber hinaus wahrscheinlich ist, dass durch die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation Invalidität (Berufsunfähigkeit) vermieden bzw. beseitigt werden kann.

Die versicherte Person hat somit künftig einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation, wenn sie die Voraussetzungen für eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension zumindest in absehbarer Zeit „wahrscheinlich“ erfüllen wird; in allen anderen Fällen bleibt Rehabilitation als Pflichtaufgabe der Pensionsversicherung (freiwillige Leistung im Einzelfall, ohne Rechtsanspruch) erhalten.

Ziel der Rehabilitationsmaßnahmen ist es, Invalidität zu vermeiden oder zu beseitigen und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen:

Die Maßnahmen müssen ausreichend und zweckmäßig sein, um das Rehabilitationsziel zu erreichen, dürfen aber das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (Zweckmäßigkeitsprüfung).

Die Zumutbarkeit richtet sich zum einen nach Dauer, Umfang und Kosten der ins Auge gefassten Ausbildung. Zum anderen sind dabei das Alter, die Ausbildung, die Qualifikation und der soziale und wirtschaftliche Status sowie etwa auch die FacharbeiterInnen-Eigenschaft zu berücksichtigen.

Grundsätzlich darf es zu keiner beruflichen Rehabilitation „nach unten“ kommen. Soll eine Ausbildung im Rahmen der Rehabilitation zu einer Berufstätigkeit führen, die das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschreitet, so darf diese Maßnahme nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden.

Die Frage des unzumutbaren sozialen und wirtschaftlichen Abstieges durch eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation ist darüber hinaus anhand der bestehenden Judikatur zum Berufsschutz der Angestellten zu beurteilen.

Liegen keine Tätigkeiten in ausreichend langer Dauer zur Erlangung des Berufsschutzes vor (vgl. dazu die §§ 255 Abs. 2 und 2a sowie 273 Abs. 1 und 2 ASVG), so sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bei (drohender) Invalidität/Berufsunfähigkeit auch dann erfüllt, wenn die versicherten Personen zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf bzw. als Angestellte/r innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Stichtag bzw. mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer solchen Erwerbstätigkeit in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erworben haben. Damit stehen diese beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation auch Personen nach § 255 Abs. 3 ASVG (also Personen ohne Berufsschutz) offen, wenn die erwähnten Pflichtversicherungszeiten vorliegen.

Im Bereich des AlVG wird die Regelung über den Anspruch auf Umschulungsgeld an den neuen Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 253e ASVG angepasst.

Zu Art. 1 Z 8 und 11, Art. 2 Z 2 und 3 sowie Art. 3 Z 2 und 3 (§§ 293 Abs. 1 lit. a sowie 700 Abs. 3 und 4 ASVG; §§ 150 Abs. 1 lit. a sowie 365 Abs. 2 und 3 GSVG; §§ 141 Abs. 1 lit. a sowie 357 Abs. 2 und 3 BSVG):

Mit der vorgeschlagenen Verbesserung im Ausgleichszulagenrecht sollen Personen eine höhere Leistung erhalten, die zwar einen längeren Versicherungsverlauf aufweisen (nämlich mindestens 30 Beitragsjahre der Erwerbstätigkeit), deren Beitragsgrundlagen auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit jedoch so gering sind, dass ihnen nur eine Pensionsleistung im Bereich des derzeit geltenden Ausgleichszulagenrichtsatzes gebührt.

Für diese lange Zeit hindurch versicherten Erwerbstätigen soll ein besonderer Ausgleichszulagenrichtsatz in der Höhe von 1 000 € geschaffen werden.

Damit innerhalb der EU bzw. des EWR eine Leistung der sozialen Sicherheit nicht zu exportieren ist, kommt im Zusammenhang mit diesem besonderen Ausgleichszulagenrichtsatz die Inanspruchnahme der nach dem EU-Recht (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30. April 2004, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1368/2014 vom 17. Dezember 2014, ABl. Nr. L 366 vom 20. Dezember 2014, S 15) vorgesehenen Sonderkoordination für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen (Art. 70 dieser Verordnung) in Betracht. Nach Art. 70 Abs. 3 dieser Verordnung sind solche besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen nämlich von der – ansonsten für alle Leistungen der sozialen Sicherheit vorgesehenen – Exportverpflichtung des Art. 7 dieser Verordnung ausgenommen. Damit eine Leistung als besondere beitragsunabhängige Geldleistung qualifiziert werden kann, müssen drei Voraussetzungen vorliegen:

- Die Leistung muss beitragsunabhängig sein (Art. 70 Abs. 2 lit. b dieser Verordnung), was vor allem dann vorliegt, wenn die Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern erfolgt, was bei Anwendung des besonderen Ausgleichszulagenrichtsatzes als gegeben anzusehen ist und vom EuGH bereits hinsichtlich der bisherigen „normalen“ Ausgleichszulage bestätigt wurde (EuGH C-160/02, Skalka, EU:C:2004:269).

- Es muss sich um einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz handeln und für die betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes garantieren (Art. 70 Abs. 2 lit. a dieser Verordnung). Auch diese Voraussetzung ist erfüllt: Zum einen findet nämlich auch bei Anwendung des besonderen Ausgleichszulagenrichtsatzes – in gleicher Weise wie bei der „normalen“ Ausgleichszulage – eine genaue Prüfung der finanziellen Situation der betroffenen Person einschließlich jener des Ehegatten (des eingetragenen Partners) bzw. der Ehegattin (der eingetragenen Partnerin) statt. Nur wenn diese Einkünfte unter dem Richtsatz liegen, wird mit der „besonderen“ Ausgleichszulage der entsprechende Richtsatz sichergestellt. Damit enthält auch die „besondere“ Ausgleichszulage dieses wesentliche Element einer Sozialhilfeleistung (Prüfung der Bedürftigkeit). Dass der Richtsatz für Personen mit einer langen Erwerbskarriere höher ist als jener für andere Personen, kann damit gerechtfertigt werden, dass in diesen Fällen von den betroffenen Personen auch ein höheres Existenzminimum für die Bestreitung ihres gehobeneren Lebensunterhaltes erwartet wird.

- Die Leistung muss in den Anhang X dieser Verordnung eingetragen werden (Art. 70 Abs. 2 lit. c dieser Verordnung). Da in diesem Anhang bereits derzeit die „Ausgleichszulage nach dem ASVG, GSVG und BSVG“ eingetragen ist, kann auch diese Voraussetzung als erfüllt angesehen werden.

Es ist anzunehmen, dass von der vorgeschlagenen Maßnahme hauptsächlich Frauen bzw. Mütter mit längeren Phasen der Teilzeitbeschäftigung profitieren werden; sie soll damit zur Vermeidung von Altersarmut insbesondere bei Frauen beitragen.

Reine Hinterbliebenenleistungen sind von der Änderung naturgemäß nicht betroffen.

Zu Art. 4 Z 1 (§ 4 Abs. 1 APG):

Nach geltendem Recht werden für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit für den Anspruch auf Alterspension nach § 4 Abs. 1 APG grundsätzlich nur Versicherungszeiten berücksichtigt, die ab dem 1. Jänner 2005 erworben wurden („APG-Monate“).

Lediglich Ersatzzeiten der Kindererziehung und bestimmte Pflegezeiten, die mit einer Selbst- oder Weiterversicherung verbunden sind, werden nach § 16 Abs. 3a und 3b APG auch dann für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit berücksichtigt, wenn sie vor dem Jahr 2005 liegen.

Da sich nunmehr gezeigt hat, dass insbesondere im Zusammenhang mit Beitragszeiten, die vor dem Jahr 2005 erworben wurden, bei nachfolgender Kindererziehung der Bedarf besteht, auch diese Zeiten für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach dem APG zu berücksichtigen, sollen künftig sämtliche Versicherungszeiten, die vor dem Jahr 2005 erworben wurden, für die Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung für die Alterspension nach § 4 Abs. 1 APG herangezogen werden.

Zu Art. 4 Z 2 bis 4 (§ 14 Abs. 2a, 2b, 3 und 4 APG):

Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz wurde die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings zwischen Elternteilen eingeführt (§ 14 APG). Danach kann derjenige Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, für die ersten vier Jahre bis zu 50 % seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto jenes Elternteils übertragen lassen, der sich der Kindererziehung widmet, vorausgesetzt, dass dieser Elternteil im Jahr der Übertragung in der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund der Kindererziehung teilpflichtversichert war.

Das bedeutet, dass nur solche Teilgutschriften zum Teil übertragen werden können, die in den ersten vier Lebensjahren des Kindes anfallen (bei Mehrlingsgeburten in den ersten fünf Jahren), weil eine entsprechende Teilpflichtversicherung nur für den Zeitraum von 48 Monaten (Mehrlingsgeburten: 60 Monaten) nach der Geburt des Kindes vorgesehen ist.

In der Vergangenheit wurde diese Möglichkeit der (teilweisen) Übertragung von Teilgutschriften nur sehr wenig genützt; in rund 300 Fällen wurden auf diese Weise Teilgutschriften zum Teil übertragen. Aus diesem Grund soll nun diese Möglichkeit des freiwilligen Pensionssplittings erweitert werden.

Es wird vorgeschlagen, die Übertragung von Teilgutschriften von derzeit bis zu vier Jahren (Mehrlingsgeburten: fünf Jahren) auf bis zu sieben Jahre pro Kind auszuweiten, wobei eine Gesamtobergrenze von maximal 14 Übertragungen pro Elternteil eingeführt werden soll. Der Antrag auf Übertragung soll sodann bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes, also drei Jahre länger als nach dem geltenden Recht, gestellt werden können. Wird jedoch vor Ablauf dieser Frist ein weiteres Kind geboren, so endet die Antragsfrist auch für alle früher geborenen Kinder mit der Vollendung des 10. Lebensjahres des (jeweils) letztgeborenen Kindes.

Zu Art. 5 Z 1 (§ 21 Abs. 2b AlVG):

Die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes erfolgt derzeit im Regelfall abhängig von der Antragstellung im ersten oder im zweiten Halbjahr entsprechend dem Entgelt des vorletzten oder letzten Kalenderjahres unter Heranziehung der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten arbeitslosenversicherungspflichtigen Jahresbeitragsgrundlagen.

Bei Geltendmachung nach Ablauf des 30. Juni 2019 ist das Entgelt der letzten zwölf nach Ende der sechsmonatigen Berichtigungsfrist liegenden Kalendermonate unter Heranziehung der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beitragsgrundlagen maßgebend.

Zeiträume, in denen infolge einer Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, bleiben im Regelfall außer Betracht. Das soll in Zukunft auch für Zeiträume gelten, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde.

Für Personen, bei denen bereits einmal eine Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgt ist, gibt es schon derzeit einen generellen Bemessungsgrundlagenschutz, der eine Verschlechterung der Bemessungsgrundlage verhindert. In diesem Fall wird so lange die damals festgestellte Bemessungsgrundlage herangezogen, bis eine höhere Bemessungsgrundlage vorliegt. Andernfalls liegt (noch) keine feststellbare Bemessungsgrundlage vor, an der angeknüpft werden könnte.

Die Neuregelung soll Härtefälle nach Ausübung arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungen in einem zeitlichen Nahebereich zum Bezug von Rehabilitationsgeld vermeiden und wird nur in Einzelfällen (durch Nichtheranziehung entsprechender niedriger Beitragsgrundlagen) zu insgesamt geringen Mehraufwendungen führen.