Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Aufschub des Pensionsantritts

-       Vermeidung von Invalidität

-       Vermeidung von Altersarmut

-       Verbesserung der eigenständigen pensionsrechtlichen Absicherung von Frauen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Halbierung der Beitragslast bei Aufschub des Pensionsantritts

-       Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation

-       Besonderer Ausgleichszulagenrichtsatz bei längerem Versicherungsverlauf

-       Neuregelung der Mindestversicherungszeit nach dem APG

-       Erweiterung der Möglichkeiten zum freiwilligen Pensionssplitting

 

Wesentliche Auswirkungen

Die wesentlichen Auswirkungen liegen in einem Anreiz zum längerer Verbleib im Erwerbsleben über das Regelpensionsalter hinaus, einer effektiveren Gestaltung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pension“ und der Vermeidung von Invalidität, der Bekämpfung der Altersarmut, der Verbesserung der pensionsrechtlichen Absicherung der Frauen und der gerechteren Verteilung der Lasten der Kindererziehung.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Das Beitragshalbierungsmodell entlastet die Pensionsversicherung und damit den Bund (UG 22/Ausfallhaftung) in gleicher Höhe.

 

Die Schaffung eines besonderen Ausgleichszulagenrichtsatzes bei längerem Versicherungsverlauf und die Neuregelung der Mindestversicherungszeit nach dem APG führen zu Mehraufwendungen in der Pensionsversicherung, die den Bund (UG 22/Ausfallhaftung) in gleicher Höhe belasten. Die Ausweitung der Möglichkeiten des Pensionssplittings hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Pensionsversicherung und damit auf den Bund (UG 22/Ausfallhaftung), da nur Einzelfälle betroffen sind.

 

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Nettofinanzierung Bund

‑31.500

‑37.200

‑42.200

‑46.900

‑51.200

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 – SVÄG 2016)

 

Einbringende Stelle:

BMASK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zum Wirkungsziel „Anhebung des durchschnittlichen faktischen Pensionsantrittsalters“ der Untergliederung 22 Pensionsversicherung im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

Das Vorhaben trägt zum Wirkungsziel „Erhöhung des Anteils der Frauen, die einen Anspruch auf Eigenpension erwerben (Gleichstellungsziel)“ der Untergliederung 22 Pensionsversicherung im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mit dem vorliegenden Entwurf soll ein Teil der von der Bundesregierung am 1. März 2016 beschlossenen Maßnahmen unter dem Titel „Reformpfad Pensionen“ umgesetzt werden:

 

1. Einführung eines Beitragshalbierungsmodells bei Aufschub des Pensionsantritts in der Bonusphase (drei Jahre nach Erreichen des Regelpensionsalters);

2. Einführung einer neuen Pflichtleistung „Pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit“;

3. Verbesserung im Ausgleichszulagenrecht für Pensionsberechtigte mit längerem Versicherungsverlauf;

4. Normierung, dass für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach dem APG auch Versicherungszeiten vor dem Jahr 2005 zu berücksichtigen sind;

5. Erweiterung der Möglichkeiten zum freiwilligen Pensionssplitting.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Bei Aufschub des Pensionsantritts über das Regelpensionsalter hinaus fallen die Pensionsversicherungsbeiträge im vollen Ausmaß an.

Es wird keine neue Pflichtleistung „Pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit“ geschaffen.

Es kommt nicht zu einer Verbesserung im Ausgleichszulagenrecht für Pensionsberechtigte mit längerem Versicherungsverlauf.

Die für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach dem APG vor dem Jahr 2005 erworbenen Zeiten werden nicht berücksichtigt.

Die Möglichkeiten zum freiwilligen Pensionssplitting werden nicht erweitert.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

KEINE.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung erfolgt auf Grund vorliegender Berichte und Daten.

 

Ziele

 

Ziel 1: Aufschub des Pensionsantritts

 

Beschreibung des Ziels:

Durch Schaffung von Anreizen zum Verbleib im Erwerbsleben nach Erreichen des Regelpensionsalters soll eine Erhöhung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters erreicht werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist keine Halbierung des Beitragssatzes in der Pensionsversicherung bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches auf Alterspension in der Bonusphase vorgesehen.

Durch die Halbierung des Beitragssatzes in der Pensionsversicherung bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches auf Alterspension in der Bonusphase ist für den betreffenden Personenkreis der Anreiz für einen freiwilligen längeren Verbleib im Erwerbsleben gegeben.

 

Ziel 2: Vermeidung von Invalidität

 

Beschreibung des Ziels:

Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 wurden Reformmaßnahmen im Invaliditätspensionsrecht beschlossen, die das Ziel verfolgen, vorübergehend arbeitsunfähige Menschen medizinisch und/oder beruflich zu rehabilitieren und wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Grundsatz Rehabilitation vor Pension ist ein zentraler Ansatz zur Steigerung des faktischen Pensionsantrittsalters. Nach zwei Jahren seit Inkrafttreten der Reformmaßnahmen zeigt sich jedoch, dass erheblicher Handlungsbedarf besteht, um die Wiedereingliederung von vorübergehend arbeitsunfähigen Menschen in den Arbeitsmarkt bestmöglich zu gewährleisten. Personen nach § 255 Abs. 3 ASVG (das sind Personen ohne Berufsschutz) sollen berufliche Maßnahmen der Rehabilitation unter gewissen Voraussetzungen offen stehen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 wurden Reformmaßnahmen im Invaliditätspensionsrecht beschlossen, die das Ziel verfolgen, vorübergehend arbeitsunfähige Menschen medizinisch und/oder beruflich zu rehabilitieren und wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ ist ein zentraler Ansatz zur Steigerung des faktischen Pensionsantrittsalters. Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Reformmaßnahmen zeigt sich jedoch, dass erheblicher Handlungsbedarf besteht, um die Wiedereingliederung von vorübergehend arbeitsunfähigen Menschen in den Arbeitsmarkt bestmöglich zu gewährleisten. Personen nach § 255 Abs. 3 ASVG (das sind Personen ohne Berufsschutz) stehen berufliche Maßnahmen der Rehabilitation derzeit nicht offen.

Durch Frühintervention auf Ebene der Krankenversicherungsträger wird Invalidität vermieden. Als neue Pflichtleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gebührt die pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation, wenn auf Grund des Gesundheitszustandes einer Person anzunehmen ist, dass sie die Voraussetzungen für die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension (in absehbarer Zeit) erfüllen wird oder sogar schon aktuell erfüllt und darüber hinaus wahrscheinlich ist, dass durch die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation Invalidität (Berufsunfähigkeit) vermieden bzw. beseitigt werden kann. Diese beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation stehen auch Personen nach § 255 Abs. 3 ASVG (das sind Personen ohne Berufsschutz) offen, wenn sie zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf bzw. als Angestellte/r innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Stichtag bzw. mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer solchen Erwerbstätigkeit in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erworben haben.

 

Ziel 3: Vermeidung von Altersarmut

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Schaffung des besonderen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Pensionsberechtigte mit längerem Versicherungsverlauf sollen diese Personen eine höhere Leistung erhalten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit spielt die Dauer der Erwerbstätigkeit im Ausgleichszulagenrecht keine Rolle.

Durch die vorgeschlagene Verbesserung im Ausgleichszulagenrecht sollen jene Personen eine höhere Leistung erhalten, die zwar einen längeren Versicherungsverlauf aufweisen (nämlich mindestens 30 Beitragsjahre der Erwerbstätigkeit), deren Beitragsgrundlagen auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit jedoch so gering sind, dass ihnen nur eine Pensionsleistung im Bereich des Ausgleichszulagenrichtsatzes gebührt. Für diese lange Zeit hindurch versicherten Erwerbstätigen wird ein besonderer Ausgleichzulagenrichtsatz geschaffen. Reine Hinterbliebenenleistungen sind von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen.

 

Ziel 4: Verbesserung der eigenständigen pensionsrechtlichen Absicherung von Frauen

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Verbesserung der eigenständigen pensionsrechtlichen Absicherung von Frauen soll Altersarmut vermieden werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit werden für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit für den Anspruch auf eine Alterspension nach § 4 Abs. 1 APG grundsätzlich nur Versicherungszeiten berücksichtigt, die ab dem 1. Jänner 2005 erworben wurden. Lediglich Ersatzzeiten der Kindererziehung und bestimmte Pflegezeiten, die mit einer Selbst- oder Weiterversicherung verbunden sind, werden nach § 16 Abs. 3a und 3b APG auch dann für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit berücksichtigt, wenn sie vor dem Jahr 2005 liegen.

 

Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz wurde die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings zwischen Elternteilen eingeführt (§ 14 APG). Derjenige Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, kann für die ersten vier Jahre (bei Mehrlingsgeburten in den ersten sechs Jahren) bis zu 50% seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto jenes Elternteils übertragen lassen, der sich der Kindererziehung widmet, vorausgesetzt, dass dieser Elternteil im Jahr der Übertragung in der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund der Kindererziehung teilpflichtversichert war. Der Antrag kann bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes gestellt werden.

Da sich gezeigt hat, dass insbesondere im Zusammenhang mit Beitragszeiten, die vor dem Jahr 2005 erworben wurden, bei nachfolgender Kindererziehung der Bedarf besteht, auch diese Zeiten für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach dem APG zu berücksichtigen, sollen künftig sämtliche Versicherungszeiten, die vor dem Jahr 2005 erworben wurden, für die Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung für die reguläre Alterspension nach dem APG herangezogen werden.

 

Die Übertragung von Teilgutschriften soll von derzeit bis zu vier Jahren (Mehrlingsgeburten: fünf Jahren) auf bis zu sieben Jahre pro Kind ausgeweitet werden, wobei eine Gesamtobergrenze von maximal 14 Übertragungen pro Elternteil eingeführt werden soll. Der Antrag auf Übertragung soll sodann bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes gestellt werden können.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Halbierung der Beitragslast bei Aufschub des Pensionsantritts

Beschreibung der Maßnahme:

Wenn die Alterspension nach Erreichung des Regelpensionsalters trotz Erfüllung der Wartezeit bzw. der Mindestversicherungszeit in der Bonusphase (drei Jahre nach Erreichen des Regelpensionsalters) nicht in Anspruch genommen wird, sollen künftig - zusätzlich zum bereits bestehenden „Aufschubbonus“ von 4,2% der Leistung pro Jahr - Anreize für das Weiterarbeiten nach Erreichen des Regelpensionsalters durch Reduzierung der Beitragslast geschaffen werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation

Beschreibung der Maßnahme:

Der Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ soll effektiver gestaltet werden. Der Fokus soll stärker auf Festigung und Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse und der Reintegration in den Arbeitsmarkt liegen. Ein zentraler Aspekt ist es, Invalidität durch Frühintervention auf Ebene der Krankenversicherungsträger zu vermeiden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 3: Besonderer Ausgleichszulagenrichtsatz bei längerem Versicherungsverlauf

Beschreibung der Maßnahme:

In Hinkunft soll für alleinstehende Pensionsberechtigte, die einen längeren Versicherungsverlauf - nämlich mindestens 30 Beitragsjahre der Erwerbstätigkeit - aufweisen, ein besonderer Ausgleichszulagenrichtsatz gelten.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 4: Neuregelung der Mindestversicherungszeit nach dem APG

Beschreibung der Maßnahme:

In Hinkunft sollen für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach dem APG alle Versicherungszeiten, die vor dem Jahr 2005 erworben wurden, berücksichtigt werden.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 5: Erweiterung der Möglichkeiten zum freiwilligen Pensionssplitting

Beschreibung der Maßnahme:

Die Möglichkeiten zum freiwilligen Pensionssplitting sollen erweitert werden, indem die Übertragungsmöglichkeit von Teilgutschriften von derzeit vier (bei Mehrlingsgeburten fünf) auf bis zu sieben Jahre pro Kind ausgeweitet wird. Gleichzeitig soll eine Gesamtobergrenze von maximal 14 Übertragungen pro Elternteil eingeführt werden. Der Antrag soll bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes gestellt werden können.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Erträge

15.600

14.300

13.100

11.800

10.500

Transferaufwand

47.100

51.500

55.300

58.700

61.700

Aufwendungen gesamt

47.100

51.500

55.300

58.700

61.700

Nettoergebnis

‑31.500

‑37.200

‑42.200

‑46.900

‑51.200

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

47.100

51.500

55.300

58.700

61.700

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2017

2018

2019

2020

2021

Durch Mehreinzahlungen

22.

 

47.100

51.500

55.300

58.700

61.700

 

Erläuterung der Bedeckung

Das Beitragshalbierungsmodell führt zu Minderaufwendungen in der Pensionsversicherung (UG 22). Diese entlasten den Bund im Wege der Ausfallhaftung in gleicher Höhe.

 

Die Schaffung eines besonderen Ausgleichszulagenrichtsatzes und die Neuregelung der Mindestversicherungszeit nach dem APG führen zu Mehraufwendungen in der Pensionsversicherung. Diese belasten den Bund (UG 22/Ausfallhaftung) in gleicher Höhe.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

47.100.000,00

51.500.000,00

55.300.000,00

58.700.000,00

61.700.000,00

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Besonderer Ausgleichszulagenrichtsatz bei längerem Versicherungsverlauf

Bund

1

30.000.000,00

1

30.000.000,00

1

30.000.000,00

1

30.000.000,00

1

30.000.000,00

Neuregelung der Mindestversicherungszeit nach dem APG

Bund

1

17.100.000,00

1

21.500.000,00

1

25.300.000,00

1

28.700.000,00

1

31.700.000,00

 

Besonderer Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende mit langem Versicherungsverlauf:

Von der Einführung des besonderen Ausgleichszulagenrichtsatzes für alleinstehende Pensionsberechtigte mit langem Versicherungsverlauf profitieren geschätzte 20.700 Personen monatlich im Durchschnitt mit ca. 104 €. Rund 84% dieses Personenkreises bezieht schon derzeit eine Ausgleichszulage unter Anwendung des Richtsatzes für Alleinstehende. Die restlichen rund 16% beziehen eine (Gesamt-)Pension, die zwischen dem derzeit geltenden Richtsatz für Alleinstehende und 1.000 € liegt. Die besondere Ausgleichszulage für Alleinstehende wird zu 64% an Frauen ausgezahlt.

 

Die besondere Ausgleichszulage gebührt 14 mal jährlich. Die Mehraufwendungen für die Pensionsversicherung belasten in gleicher Höhe den Bund (UG 22/Ausfallhaftung).

 

Neuregelung der Mindestversicherungszeit im APG:

Von der Neuregelung der Mindestversicherungszeit im APG werden in erster Linie Frauen profitieren, deren Inanspruchnahme einer regulären Alterspension ermöglichen. Schätzungsweise 1% der Frauen der Altersgruppe 60 und älter wird durch die Maßnahme in den Genuss einer Alterspension in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende kommen.

Die Mehraufwendungen für die Pensionsversicherung ergeben sich aus den Neuzugängen unter der Zugrundelegung einer Pension in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende und belasten in gleicher Höhe den Bund (UG 22/Ausfallhaftung). Die Mehraufwendungen in der Pensionsversicherung betragen im Jahr 2017 ca. 17,1 Mio. € und steigen bis zum Jahr 2021 auf ca. 31,7 Mio. €.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

15.600.000,00

14.300.000,00

13.100.000,00

11.800.000,00

10.500.000,00

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Beitragshalbierungsmodell

Bund

1

15.600.000,00

1

14.300.000,00

1

13.100.000,00

1

11.800.000,00

1

10.500.000,00

 

Beitragshalbierung bei Pensionsaufschub:

Falls die Pension nach Erreichen des Regelpensionsalters nicht in Anspruch genommen wird, soll künftig die Beitragslast halbiert, das heißt zur Hälfte aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen werden. In gleicher Weise wird der Eigenanteil der selbständig Erwerbstätigen am Pensionsversicherungsbeitrag herabgesetzt bzw. aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen. Gleichzeitig entfallen für die Zeit des Aufschubs Pensionsaufwendungen. Zeitversetzt kommt es bei jenen Personen, die den Pensionsantritt aufschieben, zu höheren Pensionsleistungen (wegen längerer Erwerbstätigkeit und höherem Anfallsalter), allerdings bei kürzerer Bezugsdauer. Es wird von einem Aufschub um drei Jahre ausgegangen.

 

Durch diese Maßnahme kommt es

- zu Einsparungen beim Pensionsaufwand während des Aufschubs,

- Beitragsmehreinnahmen durch längere Erwerbstätigkeit jener Personen, die ohne diese Maßnahme den Pensionsantritt nicht aufgeschoben hätten,

- Mindereinnahmen an Beiträgen für jene Personen, die ohne diese Maßnahme neben dem Pensionsbezug weiterhin erwerbstätig gewesen wären, sowie für jene Personen, die schon bisher den Pensionsantritt aufgeschoben haben und erwerbstätig waren.

 

Es wird angenommen, dass ein Sechstel jener Personen, die jetzt neben dem Bezug einer Alterspension arbeiten (ca. 2.000 Fälle), den Pensionsantritt aufschieben würde. Für diese Gruppe würde es während des Aufschubs zu einer Halbierung der Beitragslast und Pensionsminderausgaben kommen. Nach dem Aufschub wären die Pensionsaufwendungen höher (7% pro Jahr des Aufschubs), wenn auch mit etwas kürzerer Laufzeit. Geschätzte 400 Personen, die jetzt zum Regelpensionsalter in Pension gehen, würden den Pensionsantritt ebenfalls aufschieben. Auch für diese Personengruppe kommt es während des Aufschubs zu einer Halbierung der Beitragslast und Pensionsminderausgaben sowie nach dem Aufschub zu Pensionsmehraufwendungen. Für jene Personen, die den Pensionsantritt jetzt schon aufschieben (11.400 Fälle), würde sich die Beitragslast halbieren.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Direkte Leistungen

-       Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung)

-       Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2109607780).