Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 3 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. Haushaltsordnung,“

2. In den §§ 2a Abs. 1 Z 1, 1b und 1c (neu) und Abs. 4 Z 1, 10 Abs. 2 Z 7 und 27 Abs. 2 wird jeweils das Wort „praktische“ durch das Wort „fachliche“ ersetzt.

3. Nach § 2a Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt, die Z 1a und 1b erhalten die Bezeichnung „1b.“ und „1c.“:

       „1a. die Bewilligung der Ausbildung eines zweiten Aspiranten, gemäß § 4 Abs. 3a der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,“

4. Nach § 2a Abs. 1 lit. c (neu) werden folgende Z 1d bis 1g eingefügt:

       „1d. die Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Drittland absolvierter Berufspraktika auf die einjährige fachliche Ausbildung für den Apothekerberuf gemäß § 3a Abs. 1a Apothekengesetz und § 5 Abs. 8 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,

         1e. die Untersagung einer erwerbsmäßigen weiteren Beschäftigung während der einjährigen fachlichen Ausbildung gemäß § 6 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,

          1f. die Verweigerung der Bescheinigung des Zeugnisses über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit eines Aspiranten gemäß § 7 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,

         1g. die Abweisung eines Antrages auf Zulassung zur Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf gemäß § 9 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,“

5. Nach § 2a Abs. 1 Z 6c wird folgede Z 6d eingefügt:

       „6d. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung der Apotheken gemäß § 4a Apothekengesetz,“

6. § 2a Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1a bis 1g, 2 bis 6, 6a, 6b, 6c, 6d, 7 bis 15 und 17 bis 19 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

(3) Die Apothekerkammer kann nach Maßgabe einer von der Delegiertenversammlung zu erlassenden Bearbeitungsgebührenverordnung für die Verfahren gemäß Abs. 1 eine Bearbeitungsgebühr einheben. Diese hat sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.“

7. In § 2a Abs. 4 entfällt die Z 3, die Z 4 und 5 erhalten die Bezeichnung „3.“ und „4.“.

8. Nach § 10 Abs. 2 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. die Erlassung einer Haushaltsordnung und deren Änderung,“

9. § 10 Abs. 2 Z 13 lautet:

       „13. die Erlassung einer Verordnung über die Festlegung der Mandatszahlen gemäß § 38,“

10. In § 12 Abs. 4 wird das Wort „Abteilungsversammlungen“ durch das Wort „Abteilungsauschüsse“ ersetzt.

11. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Abteilungsausschüsse werden vom zuständigen Obmann nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Sitzungen der Abteilungsausschüsse begrenzen. Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten persönlich anwesend ist. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.“

12. § 32 Abs. 6 zweiter Satz entfällt:

13. Nach § 32 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe binnen zwei Wochen beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.“

14. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Kammervorstand zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Disziplinaranwalt und ein Stellvertreter werden vom Kammervorstand für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein, sie dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.“

15. Nach § 79c Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

„4a. die Haushaltsordnung,“

16. Nach § 81 Abs. 15 werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt:

„(16) Die Funktionsperiode des vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 gemäß § 43 Abs. 1 bestellten Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters endet mit 30. Juni 2017.

(17) Die §§ 2 Abs. 3 Z 4a, 2a Abs. 1 Z 1, 1a bis 1g und Z 6d, 2a Abs. 2, 3 und 4, 10 Abs. 2 Z 1a, 7 und 13, 13 Abs. 2, 27 Abs. 2, 32 Abs. 6 und 7, 43 Abs. 1, 79c Abs. 1 Z 4a und 81 Abs. 16 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“