Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Apothekerkammergesetz 2011 bedarf in einigen Punkten einer Änderung. So soll, einer Anregung des Rechnungshofes folgend, vorgesehen werden, dass sich die Apothekerkammer eine Haushaltsordnung zu geben hat. Die unbefristete Bestellung des Disziplinaranwalts und seines Stellvertreters ist nicht mehr zeitgemäß und unpraktikabel. Es besteht keine Notwendigkeit dafür, einen strengeren Maßstab an das Anwesenheitsquorum der Abteilungsausschüsse zu legen, als es für die Delegiertenversammlung und den Kammervorstand vorsehen ist. Daneben kommt es zu redaktionellen Klarstellungen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Einrichtungen beruflicher Vertretungen, sofern sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“) sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3 Z 4a):

Einer Anregung des Rechnungshofes folgend, soll für die Österreichische Apothekerkammer eine Haushaltsordnung erlassen werden.

Zu Z (§ 2a Abs. 1 Z 1, 1b, 1c, und Abs. 4 Z 1, § 10 Abs. 2 Z 7, § 27 Abs. 2):

Redaktionelle Anpassungen im Sinne einer einheitlichen Diktion wie in der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung.

Zu Z 3 (§ 2a Abs. 1 Z 1a):

Grundsätzlich ist derzeit vorgesehen, dass in jeder öffentlichen Apotheke nur ein Aspirant ausgebildet werden darf. Auf Grund der Arbeitsmarktlage kann es allerdings erforderlich werden, die Ausbildung eines zweiten Aspiranten zuzulassen, wenn die Ausbildungsqualität gewährleistet ist, um zu ermöglichen, dass die Ausbildung zum Apotheker abgeschlossen werden kann. Nähere Details werden in der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung geregelt. Da auch alle sonstigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aspirantenausbildung bei der Österreichischen Apothekerkammer liegen, soll auch diese Aufgabe der Kammer im übertragenen Wirkungsbereich zukommen.

Zu Z 4 (§ 2a Abs. 1 Z 1d bis 1g):

Gemäß Art. 120 B-VG sind Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

Zu Z 5 (§ 2a Abs. 1 Z 6d):

Durch die Apothekengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 32/2014 wurden der Österreichischen Apothekerkammer in Umsetzung der EU-Patientenmobilitätsrichtlinie Aufgaben im Zusammenhang mit der verpflichtend abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung für Apothekenleiter übertragen. Der Vollzähligkeit halber wären diese im Lichte des Art. 120 B-VG auch im Katalog der Vollzugsagenden des übertragenen Wirkungsbereiches aufzunehmen.

Zu Z 6 (§ 2a Abs. 2 und 3):

Bei Abs. 2 handelt es sich um eine Zitatanpassung.

In Abs. 3 wird der bisherige § 2a Abs. 4 Z 3 textlich angefügt.

Zu Z 7 (Entfall § 2a Abs. 4 Z 3):

Der Text der bisherigen Z 3 wird als letzter Satz dem § 2a Abs. 3 angefügt.

Zu Z 8 (§ 10 Abs. 2 Z 1a):

Einer Anregung des Rechnungshofes folgend, soll für die Österreichische Apothekerkammer eine Haushaltsordnung erlassen werden. Die Beschlussfassung darüber soll der Delegiertenversammlung zukommen.

Zu Z 9 (§ 10 Abs. 1 Z 13):

Redaktionelle Anpassung.

Zu Z 10 (§ 12 Abs. 4):

Hierbei handelt es sich um die Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 11 (§ 13 Abs. 2):

Es besteht keine Notwendigkeit dafür, einen strengeren Maßstab an das Anwesenheitsquorum der Abteilungsausschüsse zu legen, als es die §§ 10 Abs. 5 und 12 Abs. 4 für die Delegiertenversammlung und den Kammervorstand vorsehen. Die Bestimmung wird daher an die Regelung für die vorgenannten Organe der Apothekerkammer angeglichen.

Zu Z 12 und 13 (Entfall § 32 Abs. 6 letzter Satz und Abs. 7):

Entsprechend Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG entscheidet über die Anfechtung der Wahl zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der VfGH. Dies soll auch für Beschwerden gegen einen Bescheid der Hauptwahlkommission in einem Berichtigungsverfahren gelten. Die Frist dafür soll – den Vorbild andere Berufsgesetze folgend – zwei Wochen betragen.

Zu Z 14 und 18 (§§ 43 Abs. 1 und 81 Abs. 16 ):

Die unbefristete Bestellung des Disziplinaranwalts und seines Stellvertreters, wie sie der bisherige Gesetzeswortlaut mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung vorsieht, erweist sich in der Praxis als nicht zeitgemäß und unpraktikabel. Es wird daher eine Funktionsperiode von fünf Jahren mit der Möglichkeit von Wiederbestellungen vorgesehen. Im Sinne der Gewaltenteilung wird klargestellt, dass der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter dem Disziplinarrat nicht angehören dürfen. Damit zusammenhängend bedarf es einer Festlegung, wann die Funktionsperiode des derzeit unbefristet bestellten Disziplinaranwaltes endet.

Zu Z 15 (§ 79c Abs. 1 Z 4a):

Auch diese Verordnung der Österreichischen Apothekerkammer im eigenen Wirkungsbereich ist nach Beschlussfassung dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen als Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Zu Z 16 (§ 81 Abs. 17):

Enthält die Inkrafttretensbestimmung.