Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1
Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 1
Änderung der Bundesabgabenordnung

E. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht.

E. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht.

§ 48a. (1) bis (3) …

§ 48a. (1) bis (3) …

(4) Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,

(4) Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,

           a) …

           a) …

          b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist oder

          b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist,

           c) wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten.

           c) wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten oder

 

          d) soweit es nach § 48b Abs. 3 befugt ist.

§ 48b. (1) bis (2) …

§ 48b. (1) bis (2) …

 

    (3) 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur Weiterleitung des bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, angeforderten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Zustellungen (vbPK-ZU) an

 

               a) einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (§ 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000),

 

               b) einen zugelassenen Zustelldienst (§ 30 des Zustellgesetzes – ZustG),

 

               c) ein Unternehmen, das einen Universaldienst (§ 3 Z 4 des Postmarktgesetzes) betreibt, und

 

               d) einen Betreiber eines Anzeigemoduls (§ 37b ZustG)

 

berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass der Bundesminister für Finanzen zur Anforderung und Weiterleitung des vbPK-ZU unter Verwendung der einem Teilnehmer an FinanzOnline von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 46/2016, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts in der dafür vorgesehenen Weise elektronisch aufgefordert wurde.

 

           2. Der Bundesminister für Finanzen ist für Zwecke der Durchführung elektronischer Zustellungen zur Weiterleitung an den Ermittlungs- und Zustelldienst, der die Leistungen gemäß § 29 Abs. 2 Z 1 und Z 2 ZustG erbringt, von in den Datenbeständen der Finanzverwaltung erfassten elektronischen Verständigungsadressen berechtigt. Nähere Regelungen können durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen erfolgen.

 

           3. Im Zug einer elektronischen Zustellung kann der Bundesminister für Finanzen dem Betreiber eines Anzeigemoduls die in den Datenbeständen der Finanzverwaltung aktuell erfassten elektronischen Verständigungsadressen des Empfängers weiterleiten. Weiters können die das elektronisch zugestellte Dokument beschreibenden Daten (insbesondere die Abgabenbehörde und die Finanzamts-Steuernummer) weitergeleitet werden, und es kann dem Empfänger die Anzeige des Dokuments technisch ermöglicht werden.

A. Grundsätzliche Anordnungen.

A. Grundsätzliche Anordnungen.

§ 114. (1) bis (3) …

§ 114. (1) bis (3) …

 

(4) Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Abgabenbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei Vollziehung von Abgabenvorschriften und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden.

E. Beistandspflicht.

E. Beistandspflicht.

§ 158. (1) bis (3) …

§ 158. (1) bis (3) …

(4) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht

(4) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen

in das automationsunterstützt geführte Grundbuch,

           1. in das automationsunterstützt geführte Grundbuch. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs;

in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch

           2. in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch. Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfasst auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen;

in das automationsunterstützt geführte zentrale Melderegister,

           3. in das zentrale Melderegister. Die Berechtigung zur Einsicht in das Zentrale Melderegister umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991;

in das automationsunterstützt geführte zentrale Gewerberegister

           4. in das automationsunterstützt geführte zentrale Gewerberegister;

in das automationsunterstützt geführte zentrale Vereinsregister

           5. in das automationsunterstützt geführte zentrale Vereinsregister;

in das automationsunterstützt geführte zentrale Zulassungsregister für Kraftfahrzeuge gemäß § 47 Abs. 4 und § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967

           6. in das automationsunterstützt geführte zentrale Zulassungsregister für Kraftfahrzeuge gemäß § 47 Abs. 4 und § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967;

und in die automationsunterstützt geführten KFZ Genehmigungs- und Informationsregister der Landesregierungen oder der von den Landesregierungen beauftragten Stellen für Fahrzeuge gemäß §§ 28, 28a, 28b, 29, 31 bis 35 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu nehmen. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs. Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfasst auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen. Die Berechtigung zur Einsicht in das Zentrale Melderegister umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991. Die Einsichtnahme in die KFZ Genehmigungs- und Informationsregister der Landesregierungen oder der von ihnen beauftragten Stellen umfasst auch eine automationsunterstützte Weitergabe der Bescheiddaten (Name, Adresse, KFZ-Marke, Type, Fahrgestellnummer und Fahrzeugidentifikationsnummer).

           7. in die automationsunterstützt geführten KFZ Genehmigungs- und Informationsregister der Landesregierungen oder der von den Landesregierungen beauftragten Stellen für Fahrzeuge gemäß §§ 28, 28a, 28b, 29, 31 bis 35 des KFG 1967. Die Einsichtnahme in die KFZ Genehmigungs- und Informationsregister der Landesregierungen oder der von ihnen beauftragten Stellen umfasst auch eine automationsunterstützte Weitergabe der Bescheiddaten (Name, Adresse, KFZ-Marke, Type, Fahrgestellnummer und Fahrzeugidentifikationsnummer);

 

           8. in das automationsunterstützt geführte Unternehmensregister (§ 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000).

(4a) bis (5) …

(4a) bis (5) …

§ 323. (1) bis (51) …

§ 323. (1) bis (51) …

 

(52) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vorbereitung einer umfassenden Umsetzung des § 48b Abs. 3 in einer Verordnung Pilotierungen mit Betreibern von in § 48b Abs. 3 Z 1 lit. a bis d genannten Institutionen vorsehen, wobei § 48b Abs. 3 sinngemäß zur Anwendung kommt. Zusätzlich zum vbPK-ZU kann ein indirekt personenbezogenes Identifikationsmerkmal übermittelt werden. Die Pilotierungsphase kann nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen auch zeitlich befristet werden.

Artikel 2
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Artikel 2
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Wohnsitzfinanzamt

Wohnsitzfinanzamt

§ 20. (1) Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) einen Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 2 BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält.

§ 20. (1) Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991) angemeldet ist.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 30. (1) bis (9) …

§ 30. (1) bis (9) …

 

(10) § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Durch die Neufassung des § 20 Abs. 1 verlieren Delegierungsbescheide (§ 4 AVOG 2010, § 71 BAO) nicht ihre Wirksamkeit.

Artikel 3
Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Erklärung der Neugründung

Erklärung der Neugründung

§ 4. (1) bis (2) …

§ 4. (1) bis (2) …

(3) Auf dem amtlichen Vordruck muß in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.

(3) Auf dem amtlichen Vordruck muß in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft oder durch die Wirtschaftskammer in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.

(4) Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu erstatten.

(4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 kann der Betriebsinhaber die Erkärung über die Neugründung über das Unternehmensserviceportal alternativ auch elektronisch vornehmen, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Die Beratung durch die Berufsvertretung gemäß Abs. 3 kann in diesen Fällen auch auf fernmündlichen Kommunikationswegen oder unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erfolgen und ist durch den Betriebsinhaber zu bestätigen. Die Erklärung hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

           1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,

           2. der Kalendermonat nach § 3.

Die Wirkungen nach § 1 treten ein, wenn die in Betracht kommenden Behörden elektronischen Zugriff auf die elektronische Erklärung haben. Ein Ausdruck der Erklärung über das Unternehmensserviceportal ist elektronisch zu signieren und gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des Abs. 1 und 2. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das elektronische Verfahren der Erklärung über das Unternehmensserviceportal sowie einer automatisierten Prüfung der Voraussetzungen festzulegen.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 6. (1) bis (5) …

§ 6. (1) bis (5) …

 

(6) § 4 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x treten mit XXX in Kraft.

Artikel 4
Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes

Artikel 4
Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. Z 1 bis 8 …

§ 2. Z 1 bis 8 …

 

           9. Melde- und Kommunikationsinfrastruktur: eine Funktion des Unternehmensserviceportals und des Bürgerserviceportals, die es Teilnehmern ermöglicht Anträge und Mitteilungen abzusenden und zu empfangen, und die das Anzeigemodul gemäß § 37b Zustellgesetz einbindet.

Einrichtung und Betrieb des Unternehmensserviceportals und Betrieb des Bürgerserviceportals

Einrichtung und Betrieb des Unternehmensserviceportals und Betrieb des Bürgerserviceportals

§ 3. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen, ein Unternehmensserviceportal einzurichten und zu betreiben. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat nähere Bedingungen für die Nutzung des Unternehmensserviceportals durch Verordnung festzulegen. Diese hat insbesondere die nähere Ausgestaltung der Registrierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 am Unternehmensserviceportal sowie der Rechte und Pflichten der Benutzerinnen/Benutzer und der USP-Administratorin/des USP-Administrators, der Nutzung der Meldeinfrastruktur und des Vertretungsmanagements des Unternehmensserviceportals zu enthalten.

§ 3. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen, ein Unternehmensserviceportal einzurichten und zu betreiben. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat nähere Bedingungen für die Nutzung des Unternehmensserviceportals durch Verordnung festzulegen. Diese hat insbesondere die nähere Ausgestaltung der Registrierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 am Unternehmensserviceportal sowie der Rechte und Pflichten der Benutzerinnen/Benutzer und der USP-Administratorin/des USP-Administrators, der Nutzung der Melde- und Kommunikationsinfrastruktur und des Vertretungsmanagements des Unternehmensserviceportals zu enthalten.

Dienstleisterstellung des Betreibers des Unternehmensserviceportals

Dienstleisterstellung des Betreibers des Unternehmensserviceportals

§ 4. (1) bis (2)

§ 4. (1) bis (2)

(3) Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 kann technisch ermöglicht werden, nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften elektronisch Anträge und Mitteilungen über die Meldeinfrastruktur des Unternehmensserviceportals an jene Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 abzusenden, die diese nutzen. Weitere Bestimmungen sind in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 zu regeln.

(3) Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 kann technisch ermöglicht werden, nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften elektronisch Anträge und Mitteilungen über die Melde- und Kommunikationsinfrastruktur des Unternehmensserviceportals an jene Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 abzusenden und zu empfangen, die diese nutzen. Weitere Bestimmungen sind in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 zu regeln.

Artikel 5
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Artikel 5
Änderungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

§ 13.

§ 13.

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 55. (1) bis (34) …

§ 55. (1) bis (34) …

 

„(35) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des GmbHG

Artikel 6
Änderung des GmbHG

 

Vereinfachte Gründung

 

§ 9a. (1) Eine Gesellschaft kann nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 vereinfacht gegründet werden, wenn es sich um eine Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 2 handelt, deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist.

 

(2) Das Stammkapital beträgt 35 000 Euro; darauf sind, sofern nicht die Gründungsprivilegierung gemäß § 10b in Anspruch genommen wird, 17 500 Euro bar einzuzahlen. Wird die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen, so beträgt die gründungsprivilegierte Stammeinlage 10 000 Euro; darauf sind 5 000 Euro bar einzuzahlen.

 

(3) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft beschränkt sich auf den Mindestinhalt des § 4 Abs. 1 und die Bestellung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (§ 7 Abs. 2) bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro, über die Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG) und über die Verteilung des Bilanzgewinns, wenn sie einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten wird (§ 35 Abs. 1 Z 1).

 

(4) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft bedarf abweichend von § 4 Abs. 3 nicht der Form eines Notariatsakts, sondern hat in elektronischer Form auf eine Weise zu erfolgen, bei der die Identität des Gesellschafters zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der Bundesminister für Justiz kann den Inhalt der Errichtungserklärung sowie die technischen Details der bei der Abgabe der Erklärung einzuhaltenden Vorgangsweise durch Verordnung näher regeln.

 

(5) Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch bedarf abweichend von § 11 Abs. 1 UGB nicht der beglaubigten Form, sondern hat in elektronischer Form auf eine Weise zu erfolgen, bei der die Identität des Gesellschafters zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der Bundesminister für Justiz kann den Inhalt der Anmeldung zum Firmenbuch sowie die technischen Details der bei der Anmeldung einzuhaltenden Vorgangsweise durch Verordnung näher regeln.

 

(6) Das Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 hat anlässlich der Einzahlung der bar zu leistenden Stammeinlage auf ein Konto des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers dessen Identität durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und zu überprüfen (§ 40 BWG). Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter und Geschäftsführer bereits Kunde des Kreditinstituts ist. Der Gesellschafter und Geschäftsführer hat überdies abweichend von § 9 Abs. 3 seine Unterschrift vor dem Kreditinstitut zu zeichnen (Musterzeichnung).

 

(7) Das Kreditinstitut hat nach Einholung einer entsprechenden Entbindung vom Bankgeheimnis (§ 38 Abs. 2 Z 5 BWG) die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers sowie die Musterzeichnung auf elektronischem Weg direkt an das Firmenbuch zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz kann die technischen Details der bei dieser Übermittlung einzuhaltenden Vorgangsweise durch Verordnung näher regeln.

 

(8) Die gemäß Abs. 4, 5 und 7 übermittelten Dokumente gelten als Originalurkunden.

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift bei einem Kreditinstitut im Inland oder der Österreichischen Postsparkasse auf ein Konto der Gesellschaft oder der Geschäftsführer zu deren freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen der Geschäftsführer aus diesen Einzahlungen gegen Kreditinstitute und die Österreichische Postsparkasse gelten als Forderungen der Gesellschaft.

(2) Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift bei einem Kreditinstitut im Inland oder der Österreichischen Postsparkasse auf ein Konto der Gesellschaft oder der Geschäftsführer zu deren freien Verfügung oder auf ein Anderkonto des beurkundenden Notars als Treuhänder zur Verfügung des Treuhänders und Weiterleitung an die Gesellschaft nach Eintragung derselben zum Zweck der Gesellschaftsgründung eingezahlt werden. Forderungen der Geschäftsführer aus diesen Einzahlungen gegen Kreditinstitute und die Österreichische Postsparkasse gelten als Forderungen der Gesellschaft.

(3) In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß die bar zu leistenden Stammeinlagen in dem eingeforderten Betrag bar eingezahlt sind und daß die eingezahlten Beträge sowie die Vermögensgegenstände, die nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bar auf die Stammeinlagen zu leisten sind, sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Es ist nachzuweisen, daß die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sind. Der Nachweis der Einzahlung der in bar zu leistenden Einlagen ist jedenfalls durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Kreditinstitut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren und Kosten bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.

(3) In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß die bar zu leistenden Stammeinlagen in dem eingeforderten Betrag bar eingezahlt sind und daß die eingezahlten Beträge sowie die Vermögensgegenstände, die nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bar auf die Stammeinlagen zu leisten sind, sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer oder des Treuhänders gemäß Abs. 2 befinden. Es ist nachzuweisen, daß die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sind. Der Nachweis der Einzahlung der in bar zu leistenden Einlagen ist jedenfalls durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts oder des Notars als Treuhänder zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Kreditinstitut oder der Notar als Treuhänder der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren und Kosten bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 127. (1) bis (20) …

§ 127. (1) bis (20) …

 

(21) § 9a sowie § 10 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/201X treten mit XX in Kraft und sind auf Gesellschaften anzuwenden, die nach dem XX zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.

Artikel 7
Änderung des Notariatstarifgesetzes

Artikel 7
Änderung des Notariatstarifgesetzes

Bemessung der Wertgebühr

Bemessung der Wertgebühr

§ 5. (1) bis (7) …

§ 5. (1) bis (7) …

(8) Bei Beurkundung eines Beschlusses auf Gründung einer Gesellschaft ist der Nennbetrag des Gesellschaftskapitals und bei einer Änderung des Kapitals der Nennbetrag des Kapitals, um das das Kapital geändert wird, maßgebend. Im Fall eines Ausgabebetrages ist dieser maßgebend. Bezieht sich die Beurkundung auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer die Voraussetzungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes erfüllenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei der der Notar einen ihm von der Partei beigestellten endgültigen schriftlichen Entwurf verwenden kann, der sich auf den Mindestinhalt des § 4 Abs. 1 GmbHG, die Bestellung des Geschäftsführers, eine Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG) sowie den Ersatz der Gründungskosten nach § 7 Abs. 2 GmbHG beschränkt und der, abgesehen von den durch die Notariatsform bedingten Zusätzen, keine Änderung oder Ergänzung erfordert, so ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten; Entsprechendes gilt für die Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Anmeldung der Eintragung einer die Voraussetzungen des ersten Halbsatzes erfüllenden Gesellschaft.

(8) Bei Beurkundung eines Beschlusses auf Gründung einer Gesellschaft ist der Nennbetrag des Gesellschaftskapitals und bei einer Änderung des Kapitals der Nennbetrag des Kapitals, um das das Kapital geändert wird, maßgebend. Im Fall eines Ausgabebetrages ist dieser maßgebend. Bezieht sich die Beurkundung auf eine von bis zu vier natürlichen Personen abgegebene Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so ist der Gegenstand mit der Hälfte des Stammkapitals zu bewerten; diese Bemessungsgrundlage ist auch bei der Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Eintragung einer solchen Gesellschaft heranzuziehen.

 

(8a) Bezieht sich die Beurkundung auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so ist der Gegenstand mit 500 Euro zu bewerten, wenn sich die Erklärung auf den Mindestinhalt des § 4 Abs. 1 GmbHG und die Bestellung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (§ 7 Abs. 2 GmbHG), über die Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG) und über die Verteilung des Bilanzgewinns, die einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten wird (§ 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG), beschränkt; diese Bemessungsgrundlage ist auch bei der Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Eintragung einer solchen Gesellschaft heranzuziehen.

(9) und (10) …

(9) und (10) …

 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab XX.XX.2017

 

§ 36a. § 5 Abs. 8 und Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/201X treten mit XX in Kraft und sind auf Beurkundungen und Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem XX vorgenommen werden.

Artikel 8
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Artikel 8
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Tarifpost 10

Tarifpost 10

Anmerkungen

Anmerkungen

Zu Z I lit. b und c:

Zu Z I lit. b und c:

           6. bis 15a. …

           6. bis 15a. …

              

      15b. Die Gebühren für die Eintragungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs anfallen, samt der damit im Zusammenhang stehenden Eingabengebühren, sind auch dann nicht zu erheben, wenn der amtliche Vordruck nach § 4 Abs. 1 und 3 NeuFÖG bis spätestens 14 Tage nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht einlangt und in diesem Antrag ausdrücklich die Gebührenbefreiung nach dem NeuFÖG in Anspruch genommen und erklärt wird, dass der amtliche Vordruck innerhalb dieser Frist nachgereicht wird.

Artikel VI

Artikel VI

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

           1. bis 63. …

           1. bis 63. …

              

        64. Die Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/201X tritt mit XX in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem XX abschließend verwirklicht wird.