Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Werdegang:

Auf Grund der geänderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und im Hinblick auf die Veränderungen in der Arbeitswelt, die zu einer tief greifenden Änderung der Familienstrukturen geführt haben, sowie in Anbetracht wachsender Anforderungen an Bildung und Erziehung in der Schule kommt dem Ausbau der Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler in Form von ganztägigen Schulformen weiterhin eine zunehmende Bedeutung zu. Insbesondere die verschränkte Form der ganztägigen Betreuung nimmt auf die Leistungskurve der Schülerinnen und Schüler Bedacht und bietet sehr gute Voraussetzungen und genügend Zeit für kognitives, emotionales und soziales Lernen. Pädagogisch ist die Abwechslung zwischen Unterricht, Freizeit und Lerneinheiten besonders geeignet. Die verschränkte Ganztagsschule leistet einen kindgerechten Ablauf des Schultags durch pädagogisch optimierte Aufteilung von Lernzeit und Freizeit, eine über den ganzen Tag erfolgende und damit intensivere Förderung aller Schülerinnen und Schüler sowie mehr Chancengerechtigkeit (Nachhilfekosten sinken, Integration gelingt besser, Förderung ist unabhängig von der Finanzkraft des Elternhauses möglich).

Das Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 – 2018 trägt diesem Umstand Rechnung und sieht dementsprechend als ein Ziel den qualitativen und quantitativen Ausbau von ganztägigen Schulformen von der 1. bis zur 9. Schulstufe vor. Es soll das Angebot an ganztägigen Schulformen (in verschränkter/nicht-verschränkter Form) nach entsprechenden Qualitätskriterien in zumutbarer Entfernung sichergestellt werden. Das Schulrechtsänderungsgesetz 2016 sieht demnach eine Sprengelflexibilisierung (vgl. § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 6 PflSchErh-GG) vor. Die einschlägigen Erläuterungen führen dazu aus: „Die §§ 8 und 13 betreffen im Wesentlichen die Schulsprengel, die Beteiligung von Gemeinden an der Schulerhaltung und den sprengelfremden Schulbesuch. Ziel der vorgesehenen Änderungen ist die Erhöhung der Wahlfreiheit der Erziehungsberechtigten hinsichtlich des Schulbesuchs. Schon derzeit ist es der Landes-Ausführungsgesetzgebung auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 PflSchErh-GG möglich, in bestimmten Fällen den sprengelfremden Schulbesuch von der Zustimmung des Schulerhalters der sprengelzuständigen Schule unabhängig zu machen. Das soll grundsätzlich in diesem Sinne als Landeskompetenz beibehalten werden. Die neue Regelung des § 8 Abs. 2 hält an der Gesetzgebungskompetenz der Landtage fest, die Ausführungsbestimmungen nach den Erfordernissen und Gegebenheiten des Landes zu treffen. Die grundsatzgesetzliche Tendenz geht jedoch deutlich in die Richtung der Öffnung des sprengelfremden Schulbesuches.

Obige Ausführungen gelten sinngemäß für die Änderung des § 13 Abs. 6, der dem Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule die Möglichkeit der Verweigerung des Schulbesuches gibt. Auch hier soll dies landesgesetzlich weiterhin möglich sein, die bundesgrundsatzgesetzliche Tendenz soll jedoch auch hier klar und deutlich in Richtung Öffnung des sprengelfremden Schulbesuches gehen. Es bleibt der Landesgesetzgebung unbenommen, in grundsätzlich schülerinnen- und schülerfreundlichen Regelungen auch Härtefälle für Schulerhalter (zB im Falle einer zusätzlichen Klassenbildung durch den sprengelfremden Schulbesuch) zu vermeiden.

In den Fällen, in denen der Schulerhalter der sprengelmäßig zuständigen Schule dem sprengelfremden Schulbesuch die Zustimmung nicht verwehren darf, soll es auch dem Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule nicht möglich sein, diesen Schulbesuch zu untersagen. Es geht dabei um die bisherigen Fälle, in denen – verkürzt wiedergegeben – ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder ein vom Schulbesuch ausgeschlossenes Kind den sprengelfremden Schulbesuch anstrebt.“

Der Bund reagierte jedoch auch schon bisher auf diesen gesellschaftlichen Wandel mit flexiblen Konzepten und leistet derzeit schon wesentliche Beiträge zur Finanzierung des Personals und der Infrastruktur für den Freizeitteil ganztägiger Schulformen auf Grundlage der Art. 15a Vereinbarungen über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013 und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der bisherige Vereinbarungen über den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden, BGBl. I Nr. 84/2014. Außerdem werden die Lehrerinnen- bzw. Lehrerstunden für die Lernzeit im Betreuungsteil vom Bund finanziert.

Da die Art. 15a B-VG Vereinbarungen über den Ausbau der ganztägigen Schulformen mit dem Schuljahr 2018/19 auslaufen, bedarf es zur Förderung des bedarfsgerechten Aus- und Aufbaus der ganztägigen Schulformen einer Weiterfinanzierung.

Gemäß § 12 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 können zweckgebundene Zuschüsse des Bundes auch durch Bundesgesetze festgesetzt werden, welche die Verwaltungsaufgaben regeln, zu deren Lasten die Zuschüsse zu leisten sind. Im Sinne des bestmöglichen Einsatzes öffentlicher Mittel, der Ermöglichung zielgerichteter Entscheidungen und einer Gesamtbetrachtung des Betreuungssystems sollen künftig die zweckgebundenen Zuschüsse des Bundes auf Basis eines Bundesgesetzes im Wege der zuständigen Behörden in den Ländern den gesetzlichen Schulerhaltern zur Verfügung gestellt werden. Die Antragstellung soll direkt an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister gerichtet und bei der für die äußere Organisation der öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen zuständigen Behörde einzureichen sein, in deren Bundesland der Standort der ganztägigen Schulform gelegen ist. Letzterer obliegt die Prüfung der Anträge und die Weiterleitung der geprüften Anträge samt einer Empfehlung betreffend die Vergabe des beantragten Zweckzuschusses an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zur Genehmigung. Die Auszahlung der genehmigten und zugewiesenen Zweckzuschüsse soll einmal jährlich durch das Bundesministerium für Bildung an die gesetzlichen Schulerhalter erfolgen. Dies führt gleichzeitig zu einer Verbesserung der Transparenz, Validität und Vergleichbarkeit von Zweckzuschüssen.

Ziel ist es daher, das Angebot der ganztägigen Schulformen für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen und an öffentlichen allgemein bildenden höheren Schulen in bedarfsgerechter Form weiter auszubauen. Dabei soll ein flächendeckendes Angebot an schulischer Tagesbetreuung im Umkreis von maximal 20 km zum Wohnort zur Verfügung stehen. Weiters sollen an ganztägigen Schulformen auch außerschulische Betreuungsangebote während der Ferienzeiten zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck ist beabsichtigt, dass der Bund den gesetzlichen Schulerhaltern Zweckzuschüsse zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen und zu den Personalkosten im Freizeitbereich bei ganztägigen Schulformen für die Jahre 2017 bis 2025 gewährt, zumal es für die Realisierung des Ausbaus der ganztägigen Schulformen weiterhin baulicher Adaptierungen an den Schulgebäuden durch die Schulerhalter und zusätzlicher Lehr- und Betreuungskräfte bedarf. Insgesamt stellt der Bund zur Verwirklichung dieser Maßnahmen Geldmittel in der Höhe von 750 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag setzt sich aus einem fixen Anteil von 500 Millionen Euro und einem flexiblen Anteil von 250 Millionen Euro zusammen

Finanzielle Auswirkungen:

Zu den finanziellen Auswirkungen wird auf die Ausführungen in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung verwiesen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Normierung von Zweckzuschüssen ergibt sich aus § 1 und § 12 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948). In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzesentwurf auf §§ 1, 12 und 13 F-VG 1948 (zweckgebundene Bundeszuschüsse).

Besonderer Teil

Zum 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen):

Zu § 1 (Ziel und Zweck):

Da die Art. 15a B-VG Vereinbarungen über den Ausbau der ganztägigen Schulformen mit dem Schuljahr 2018/19 auslaufen, bedarf es zur Förderung des bedarfsgerechten Aus- und Aufbaus der ganztägigen Schulformen einer Weiterfinanzierung. Kernstück des vorliegenden Gesetzesentwurfes ist die weitere Finanzierung der Maßnahme des Ausbaus der schulischen Tagesbetreuung seitens des Bundes. Die Bundesbeiträge für öffentliche Pflichtschulen sind ihrem Wesen nach zweckgebundene Zuschüsse des Bundes im Sinne des § 12 Abs. 2 F-VG 1948. Diesbezüglich darf auf die finanziellen Erläuterungen verwiesen werden.

In Abs. 1 und 2 werden die wesentlichen Zielsetzungen, bei denen der Bund die gesetzlichen Schulerhalter im Bereich des Ausbaus der ganztätigen Schulformen mit diesem Gesetzesvorschlag unterstützen will, normiert.

Zum 2. Abschnitt (Arten von Zweckzuschüssen des Bundes):

In diesem Abschnitt findet sich die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Zweckzuschüssen zur Finanzierung des Aufwands der Schulerhalter im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Förderung des bedarfsgerechten Aus- und Aufbaus der ganztägigen Schulformen in den Jahren 2017 bis 2025.

Zu § 2 (Zweckzuschüsse für ganztägige Schulformen):

Seitens des Bundes wird in den Schuljahren 2017/18 bis 2024/25 für den Freizeitbereich im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen auch in den Ferienzeiten ein Gesamtbetrag in der Höhe von 750 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt aus einem fixen Anteil von 500 Millionen Euro und einem flexiblen Anteil von 250 Millionen Euro zusammen:

Fixer Anteil:

-Investitionen in ganztägige Schulformen an allgemein bildenden Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen) iHv 270 Millionen Euro

-Einsatz von Landeslehrerinnen und Landeslehrern in den Lernzeiten iHv 156 Millionen Euro

-Investitionen in ganztägige Schulformen an Praxisschulen und allgemein bildenden höheren Schulen iHv 74 Millionen Euro

Flexibler Anteil:

-Investitionen in ganztägige Schulformen an allgemein bildenden Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen) iHv 158 Millionen Euro

-Einsatz von Landeslehrerinnen und Landeslehrern in den Lernzeiten iHv 92 Millionen Euro

Die Beträge für Investitionen an allgemein bildenden Pflichtschulen, ausgenommen jene für den Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer, werden den gesetzlichen Schulerhaltern als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 F-VG 1948, wie folgt zur Verfügung gestellt (Abs. 2):

 

2017

2018

2019-2020

2021-2022

20 000 000

60 000 000

65 000 000

60 000 000

2023

2024

2025

 

50 000 000

35 000 000

13 000 000

 

Die genannten Zweckzuschüsse werden weiters je Bundesland nach einem festen Schlüssel aufgeteilt (Abs. 3). Die Verteilung auf die Bundesländer ergibt sich aus dem Verteilungsschlüssel der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über den (weiteren) Ausbau ganztägiger Schulformen. Sollten die Zweckzuschüsse des Bundes im jeweiligen Bundesland nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, ist eine Übertragung in das jeweils nächste Jahr (bis längstens ins Jahr 2025) möglich (Abs. 4).

Zumindest 63,084% der Gesamtsummen pro Bundesland stellen den sogenannten „fixen Anteil“ der Zweckzuschüsse (siehe auch die Erläuterungen zu § 2 des Entwurfs) dar und sind zwingend für den Ausbau ganztägiger Schulformen durch Einrichtung zusätzlicher Klassen mit verschränkter oder ab dem Schuljahr 2019/20 zusätzlicher Gruppen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles vorgesehen, wobei darunter auch zusätzliche Klassen oder Gruppen an bereits bestehenden Standorten mit ganztägigen Schulformen zu verstehen sind (Abs. 5 Z 1). Davon umfasst sind sowohl Zweckzuschüsse zu Infrastrukturmaßnahmen gemäß § 3 des Entwurfs als auch Zweckzuschüsse im Personalbereich gemäß § 4 des Entwurfs. Die übrigen bis zu 36,916% („flexibler Anteil“) können auch für Umwandlungen von Gruppen mit getrennter in Klassen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles (Abs. 5 Z 2 lit. a), die Auflassung bestehender außerschulischer Betreuungseinrichtungen zugunsten ganztägiger Schulformen (Abs. 5 Z 2 lit. b), außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten (Abs. 5 Z 2 lit. c) und die Entlastung der Erziehungsberechtigten in Hinblick auf die Betreuungsbeiträge (Abs. 5 Z 2 lit. d) verwendet werden, wobei es sich dabei nur um eine unterstützende Anschubfinanzierung handelt und die langfristige Finanzierbarkeit seitens der Schulerhalter zu sichern ist. Bei der Auflassung bestehender außerschulischer Betreuungseinrichtungen zugunsten ganztägiger Schulformen sind keine Zweckzuschüsse zu Infrastrukturmaßnahmen vorgesehen. Eine Förderung außerschulischer Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten und eine Entlastung der Erziehungsberechtigten in Hinblick auf die Betreuungsbeiträge sind nur bis zu jenem Betrag möglich, der sich aus der Zahl der zusätzlichen Schülerinnen und Schüler (in ganztägigen Schulformen) je Bundesland und dem in § 3 Abs. 2 festgelegten Kostensatz ergibt.

Da die Art. 15a B-VG Vereinbarungen über den (weiteren) Ausbau der ganztägigen Schulformen erst mit dem Schuljahr 2018/19 auslaufen, sind Zweckzuschüsse in den Schuljahren 2017/18 und 2018/19 ausschließlich zum Ausbau der schulischen Tagesbetreuung in verschränkter Form zu gewähren. Da auch im Rahmen der Art. 15a B-VG Vereinbarung der Ausbau der schulischen Tagesbetreuung in verschränkter Form seitens der Länder gefördert werden kann, darf keine „Doppelförderung“ aus Mitteln des Bundes für dasselbe Projekt auf Basis des vorliegenden Entwurfes gewährt werden (Abs. 7).

Als maßgeblicher Indikator für die Verteilung der Zweckzuschüsse auf die einzelnen Projekte der gesetzlichen Schulerhalter ist die Zahl der zusätzlichen Schülerinnen und Schüler festgelegt. Darunter ist jene Zahl an Schülerinnen und Schülern zu verstehen, um die die Zahl der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulformen durch ein Projekt erhöht wird (Abs. 8).

Zu den §§ 3 und 4 (Zweckzuschüsse zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen für ganztägige Schulformen und für Maßnahmen im Personalbereich für ganztägige Schulformen):

Es wird zwischen Zweckzuschüssen zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen für ganztägige Schulformen (§ 3) und Zweckzuschüssen für Maßnahmen im Personalbereich für ganztägige Schulformen (§ 4) unterschieden. Die Höhe des Zweckzuschusses für Projekte zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur, der den gesetzlichen Schulerhaltern zur Verfügung gestellt wird, beträgt einmalig 3 700 Euro je zusätzlicher Schülerin oder zusätzlichem Schüler in schulischer Tagesbetreuung, höchstens jedoch je Projekt die tatsächlich angefallenen Investitionskosten. Die Investitionskosten sind nachzuweisen, wobei allfällig gewährte Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter in Abzug zu bringen sind. Um den Zweckbezug zur schulischen Tagesbetreuung zu verdeutlichen, erfolgt eine beispielhafte Aufzählung jener Infrastrukturmaßnahmen, für die ein Zuschuss bereitgestellt wird (Schaffung und Adaptierung von Speisesälen und Küchen, Spielplätzen usw. Förderfähig sind auch Ausgaben für Güter des beweglichen Anlagevermögens, wie z. B. Geschirr, Besteck und Spiele). Maßnahmen im Bereich der Infrastruktur, die nicht zuschussfähig sind, sind solche, die über die schulische Tagesbetreuung hinausgehen wie beispielsweise die Generalsanierung des gesamten Schulgebäudes, die Sanierung des Turnsaals, die Modernisierung der Schulbibliothek, die Ausstattung aller Klassenräume mit Beamern oder die Bezahlung von Betriebskosten (zB Strom, Telefon, Heizung).

Zweckzuschüsse für Maßnahmen im Personalbereich werden zur Abdeckung tatsächlich anfallender Personalkosten im Freizeitbereich in der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Zweckzuschusses zu den Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung beträgt bis zum Schuljahr 2021/22 140 Euro pro zusätzlicher Schülerin oder zusätzlichem Schüler und pro wöchentlichem Betreuungstag, für den eine Anmeldung erfolgt ist, im Schuljahr 2022/23 105 Euro, im Schuljahr 2023/24 70 Euro und im Schuljahr 2024/25 35 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten. Für Zweckzuschüsse zu den Personalkosten für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten ist pro erstmalig eingerichteter Gruppe ein Zweckzuschuss in der Höhe von 6 500 Euro, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich angefallenen Personalkosten vorgesehen. Werden Gruppen mit getrennter in Klassen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles umgewandelt, so gebührt der Zweckzuschuss nicht nur für alle zusätzlichen Schülerinnen und Schüler im Sinne des § 2 Abs. 8 zweiter Satz sondern für alle Schülerinnen und Schüler dieser Klassen. Die für ein Projekt gewährten Zweckzuschüsse dürfen jedoch nicht die insgesamt gemäß Abs. 2 und die sich aus dem Kostensatz gemäß § 3 Abs. 2 ergebende maximal mögliche Summe überschreiten.

Der Personenkreis, für den Zweckzuschüsse zu den Personalkosten im Freizeitbereich in der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten gewährt werden, umfasst die in § 8 lit. j. sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) genannten Personen: Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen und -pädagogen oder Personen mit anderer für die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation. Der Einsatz von Personen aus dem angeführten Personenkreis ist zugleich Bedingung für die Zuweisung von Zweckzuschüssen (siehe § 5 Abs. 4 des Entwurfs).

Hinsichtlich der Kosten für die Besoldung der Landeslehrerinnen und –lehrer, die in den Lernzeiten an ganztägig geführten öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen eingesetzt werden, ist kein Zweckzuschuss im Sinne dieses Gesetzes vorgesehen, da diese Kosten den Ländern direkt vom Bund im Wege der Transferzahlungen gemäß § 4 FAG 2008 erstattet werden.

Zu § 5 (Bedingungen für Zweckzuschüsse):

Die Zuweisung von Zweckzuschüssen an die gesetzlichen Schulerhalter ist an die Umsetzung und Einhaltung bestimmter organisatorischer, pädagogischer und rechtlicher Voraussetzungen geknüpft. So ist die Tagesbetreuung an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags sowie die außerschulische Betreuung in Ferienzeiten bis jedenfalls 16.00 Uhr und bei Bedarf bis 18.00 Uhr anzubieten (Abs. 1 und 2). Hinsichtlich der Investitionen in Infrastrukturmaßnahmen sind, unter Bedachtnahme auf die pädagogischen Erfordernisse einer qualitätsvollen ganztägigen Betreuung, die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten (Abs. 3). Ebenso ist sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal die entsprechenden Qualifikationen aufweist (Abs. 4; siehe dazu auch die Erläuterungen zu den §§ 3 und 4 des Entwurfs). Eine weitere Bedingung für die Zuweisung eines Zweckzuschusses zielt auf eine möglichst weitreichende Entlastung der Erziehungsberechtigten mit finanziellen Beiträgen bezüglich des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen ab (Abs. 5). Der Grund hiefür liegt darin, dass der Besuch ganztägiger Schulformen für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von deren finanzieller Leistungsfähigkeit ermöglicht werden soll. Für eine nachhaltige Entlastung nach Ende der Laufzeit dieses Bundesgesetzes haben die gesetzlichen Schulerhalter Sorge zu tragen.

Zu § 6 (Zweckzuschussrichtlinien):

Die Bundesministerin für Bildung wird ermächtigt Richtlinien über die näheren Vorkehrungen bei der Vergabe von Zweckzuschüssen zu erlassen, wobei das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen herzustellen ist.

Die Zweckzuschussrichtlinien haben insbesondere die Gestaltung des für die Beantragung vorgesehenen Formblattes und Vorgaben zum Qualitätscontrolling zu enthalten.

Zum 3. Abschnitt (Mittelbereitstellung):

In diesem Abschnitt werden die näheren Abläufe der Antragstellung bis hin zur Zuweisung der Zweckzuschüsse an die gesetzlichen Schulerhalter geregelt.

Zu § 7 (Antrag auf Zuweisung von Zweckzuschüssen):

Die Zuweisung von Zweckzuschüssen erfolgt auf Antrag des jeweiligen gesetzlichen Schulerhalters. Sämtliche Anträge sind bis zum Ende des betreffenden Schuljahres, für das der Zweckzuschuss begehrt wird, bei der für die äußere Organisation der öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen zuständigen Behörde jenes Bundeslands einzubringen, in dem der Schulstandort gelegen ist. Für die Antragstellung sind die vorgesehen Formblätter zu verwenden.

Zu § 8 (Prüfung der Anträge):

Sämtliche Anträge auf Gewährung von Zweckzuschüssen sind von der für die äußere Organisation der öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen zuständigen Behörde dahingehend zu prüfen, ob die Erfordernisse für die Zuerkennung des jeweils beantragten Zweckzuschusses im Sinne der Zielsetzungen und entsprechend den Bedingungen gemäß § 5 sowie unter Beachtung der Zweckzuschussrichtlinien gemäß § 6 vorliegen. Nach erfolgter Prüfung sind sämtliche Anträge unter Anschluss einer Empfehlung betreffend die Vergabe an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister weiterzuleiten. Die gemäß § 2 zur Verfügung stehenden Mittel sind dabei zu berücksichtigen.

Zu § 9 (Genehmigung und Zuweisung der Zweckzuschüsse):

Die Genehmigung der beantragten Zweckzuschüsse sowie die Zuweisung an die gesetzlichen Schulerhalter sollen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung erfolgen. Die Auszahlung soll jährlich im Dezember durch das Bundesministerium für Bildung an die gesetzlichen Schulerhalter erfolgen.

Zum 4. Abschnitt (Sonstige Bestimmungen):

Dieser Abschnitt enthält ua. die Regelungen zu Controlling und Evaluierung.

Weiters wird der Bund ermächtigt, eine Zweckzuschussdatenbank einzurichten, über die die Abwicklung der Zweckzuschüsse erfolgen soll. Sämtliche Daten, die mit der Antragstellung für und der Inanspruchnahme von Zweckzuschüssen, in Zusammenhang stehen, sind elektronisch zu übermitteln.

Zum 5. Abschnitt (Schlussbestimmungen):

Zu § 10 (Vollziehung):

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, im Hinblick auf die §§ 2 bis 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Zu § 11 (Inkrafttreten):

Ein dem Entwurf entsprechendes Gesetz soll mit 1. September 2017 in Kraft treten.