Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Bemessungsgrundlage der Abgabe

Bemessungsgrundlage der Abgabe

§ 2. (1) ...

§ 2. (1) ...

(2) Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Aufstellung über die Kapital- und Gruppensolvenz, die im Rahmen des Meldewesens (§ 74 BWG) ermittelt wird, und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des § 43 ff BWG und der Anlage 2 zu § 43 BWG zu ermitteln. Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG sind dabei jeweils um folgende Beträge zu vermindern:

(2) Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Aufstellung über die Kapital- und Gruppensolvenz, die im Rahmen des Meldewesens (§ 74 BWG) ermittelt wird, und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des § 43 ff BWG und der Anlage 2 zu § 43 BWG zu ermitteln. Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG sind dabei jeweils um folgende Beträge zu vermindern:

           1. gesicherte Einlagen gemäß § 93 BWG;

           1. Gedeckte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz –ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

           5. Verbindlichkeiten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, (AFFG), BGBl. Nr. 216/1981, übernommen hat sowie Verbindlichkeiten aus Guthaben des Bundes auf dem gemäß § 7 Ausfuhrförderungsgesetz, (AusFG), BGBl. Nr. 215/1981, eingerichteten Konto;

           5. Verbindlichkeiten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, (AFFG), BGBl. Nr. 216/1981, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, übernommen hat sowie Verbindlichkeiten aus Guthaben des Bundes auf dem gemäß § 5 AFFG und § 7 Ausfuhrförderungsgesetz, (AusFG), BGBl. Nr. 215/1981, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2012, eingerichteten Konten;

           6. Verbindlichkeiten auf Grund von Treuhandgeschäften, für die das Kreditinstitut lediglich das Gestionsrisiko trägt, soweit sie in der Bilanzsumme enthalten sind.

           6. Verbindlichkeiten auf Grund von Treuhandgeschäften, für die das Kreditinstitut lediglich das Gestionsrisiko trägt, soweit sie in der Bilanzsumme enthalten sind.

              

           7. Verbindlichkeiten der „Österreichischer Exportfonds“ GmbH, die der Refinanzierung von Rechtsgeschäften mit Haftung des Bundes gemäß §§ 1 und 2 AusfFG dienen;

 

           8. Verbindlichkeiten der Oesterreichische Entwicklungsbank AG, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 9 Abs. 2 AusfFG eingegangen worden sind.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

Höhe der Stabilitätsabgabe

Höhe der Stabilitätsabgabe

§ 3. Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,

§ 3. Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,

           1. die einen Betrag von einer Milliarde Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,............................................ 0,09%,

           1. die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,......................................... 0,024%,

           2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,............................................ 0,11%.

           2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,......................................... 0,029%.

 

Begrenzung der Stabilitätsabgabe

 

§ 4. Die gemäß § 2 und § 3 errechnete Stabilitätsabgabe wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen begrenzt:

              

           1. Die Stabilitätsabgabe darf höchstens 20% des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrages gemäß Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG zuzüglich des im Jahresüberschuss enthaltenen Aufwands für die Stabilitätsabgabe und unter Außerachtlassung des außerordentlichen Ergebnisses aus der Dotierung/Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken betragen (Zumutbarkeitsgrenze). Dabei ist der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag jenes Geschäftsjahres heranzuziehen, das vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist.

              

           2. Die Stabilitätsabgabe darf 50% des Durchschnitts der letzten drei nach Abs. 1 ermittelten Jahresergebnisse nicht übersteigen (Belastungsobergrenze). Für die Berechnung des Durchschnitts sind negative Jahresergebnisse mit Null anzusetzen.

              

           3. Die zu entrichtende Stabilitätsabgabe beträgt mindestens 5% der nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3 errechneten Stabilitätsabgabe, auch wenn damit die Zumutbarkeitsgrenze des Abs. 1 oder die Belastungsobergrenze des Abs. 2 überschritten werden (Mindestbeitrag).

              

           4. Für die Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze und der Belastungsobergrenze sind im Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres die nach Abs. 1 ermittelten Jahresüberschüsse auf ein volles Wirtschaftsjahr hochzurechnen.

              

           5. Wird ein Kreditinstitut neu gegründet und ist § 2 Abs. 5 nicht anzuwenden, sind die Abs. 1 bis 3 für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das Jahr der Neugründung nicht anzuwenden.

 

Sonderzahlung

 

§ 5. (1) Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (§ 1) eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:

              

           1. Die Bemessungsgrundlage bemisst sich nach § 2. Der Sonderzahlung ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (§ 2) jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2015 endet.

              

           2. Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1,

                   

               a) die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten ........................  0,211%,

                   

               b) die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten ...................................  0,258%.

 

§ 4 ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden. § 2 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

              

           3. Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht jeweils zu einem Viertel am 1. Jänner der Jahre 2017 bis 2020 und ist jeweils bis zum 31. März in den Jahren 2017 bis 2020 selbst zu berechnen und zu entrichten. Bis zum 31. März der Jahre 2017 bis 2020 hat das Kreditinstitut jeweils eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die Bemessungsgrundlage und die Abgabenschuld für den Voranmeldungszeitraum selbst berechnet werden. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.

              

           4. Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht mit Beginn des letzten Kalendervierteljahres 2016, wenn ein Kreditinstitut die Sonderzahlung bis zum 31. Jänner 2017 selbst berechnet, mit einer Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) „Sonderzahlung Stabilitätsabgabe 2016“ auf das Abgabenkonto entrichtet und dies bis zum 31. Jänner 2017 dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage und der Abgabenschuld mitteilt. Diese Mitteilung gilt als Steuererklärung.

§ 7a. (1) Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe wird für die Kalenderjahre 2012 bis 2017 ein Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe erhoben. Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe beträgt

 

               a) 50% des jeweils am 31. Juli 2012 bzw. am 31. Oktober 2012 zu entrichtenden Betrages im Sinne des § 7 Abs. 2;

 

               b) 25% der im Kalenderjahr 2013 zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs. 2.

 

               c) 25% des am 31. Jänner 2014, 55% des jeweils am 30. April 2014 und am 31. Juli 2014, sowie 60% des am 31. Oktober 2014 zu entrichtenden Betrages im Sinne des § 7 Abs. 2.

 

               d) 45% der in den Kalenderjahren 2015 bis 2017 zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs. 2.

 

Auf den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe sind die §§ 6, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

 

(3) Beim Bundesministerium für Finanzen wird für den Zeitraum 2012 bis 2017 ein Verwaltungsfonds „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ eingerichtet. Dieser wird vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Das Aufkommen aus dem Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe fließt in den „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ und ist im Rahmen dieses Fonds zweckgebunden für Maßnahmen, die im Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes, BGBl. I Nr. 136/2008, vorgesehen sind, zu verwenden.

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 9. (1) bis (4) …

§ 9. (1) bis (4) …

 

(5) Die §§ 2, 3 und 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

 

(6) § 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 31. Dezember 2016 in Kraft.

 

(7) § 7a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 10. (1) Die Stabilitätsabgabe und der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400).

§ 10. (1) Abweichend von § 12 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes, BGBl. Nr. 401/1988, ist die Sonderzahlung (§ 5) als Betriebsausgabe abzugsfähig.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …