Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

Problemanalyse

Hauptgesichtspunkte dieser Novelle sind eine Reihe von Anpassungen, die sich aus der gerichtlichen Praxis ergeben haben, ohne dabei grundsätzliche Aspekte der Gerichtsorganisation zu berühren:

1.      Die derzeitigen Regelungen zur Hausordnung sind in einzelnen Bereichen geeignet, Missverständnisse bzw. Fehlinterpretationen hervorzurufen.

2.      Anders als für die Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz sieht das GOG für die Vorsteherinnen und Vorsteher der Bezirksgerichte keine Quote für die Wahrnehmung von Justizverwaltungsangelegenheiten vor.

3.      Nach der geltenden Rechtslage kann für eine ganze Richter/innen-Planstelle nur eine Gerichtsabteilung eingerichtet werden, was in der Praxis nicht unerhebliche Probleme aufwirft.

4.      Bei der Zuweisung von Sprengelrichterinnen und -richtern sowie Vertretungsrichterinnen und ‑richtern ist unklar, ob das ein von den Außensenaten gar nicht intendiertes "Einfrieren" der Geschäftsverteilung für die Dauer des Vertretungsfalls bewirkt, womit den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten nicht Rechnung getragen würde.

5.      In § 73a GOG sind zwar die faktisch gehandhabten Mitwirkungsrechte der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter gesetzlich verankert, nicht aber die der gelebten Praxis entsprechende Ausrichtung von richterlichen Fortbildungsveranstaltungen.

6.      Die mit der Dienstrechts-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 111/2010, beabsichtigte Straffung des Dienstwegs in Angelegenheiten der Justizverwaltung brachte in der Praxis nicht die gewünschten Effizienzsteigerungen, sondern im Gegenteil Informationsverluste.

7.      Im Rahmen eines Pilotprojekts wird in der Justiz derzeit bei einzelnen Gerichten in ausgesuchten Sparten und Gerichtsabteilungen die elektronische Aktenführung erprobt. Ein Ziel des Projekts ist es, die Anzahl der physischen Aktenstücke möglichst gering zu halten. In der Zivilprozessordnung ist jedoch die Überprüfung der Unterschriftlichkeit von Eingaben durch das Entscheidungsorgan vorgesehen. Dies würde die Vorlage des Originals physischer Eingaben an das Entscheidungsorgan in jedem einzelnen Fall vorsehen, und dem letztlich angestrebten elektronischen Workflow entgegenlaufen.

Ziel(e)

1.      Klarstellungen im Zusammenhang mit der Hausordnung;

2.      Sicherstellung einer einheitlichen, sich ausschließlich an objektiven Kriterien orientierenden Heranziehung von Richterinnen und Richtern für die Justizverwaltungsangelegenheiten der Bezirksgerichte;

3.      Schaffung einer klaren Zuordnung der Gerichtsabteilungen zu den bei einem Gericht tätigen Richterinnen und Richtern;

4.      Klarstellung, wer für Änderungen der Geschäftsverteilung bei der Zuweisung von Sprengelrichterinnen und -richtern sowie Vertretungsrichterinnen und -richtern zuständig ist;

5.      Verankerung der Beteiligung der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter am richterlichen Fortbildungsprogramm durch eigene Fortbildungsveranstaltungen;

6.      Anpassung des Dienstwegs an die tatsächlichen Gegebenheiten;

7.      Übertragung der routinemäßigen Überprüfung des Vorhandenseins einer Unterschrift auf physischen Eingaben der Parteien an die Geschäftsstelle.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1.      Einerseits soll für eine hinreichende Publizität der Hausordnung Sorge getragen sowie andererseits klargestellt werden, dass Sicherheitsmaßnahmen aus besonderem Anlass unabhängig davon angeordnet werden dürfen, ob diese Möglichkeit ausdrücklich in der Hausordnung eröffnet wird oder nicht.

2.      Durch die Verankerung einer Justizverwaltungsquote, die die im Rahmen der Personalanforderungsrechnung ohnehin schon herangezogenen Ansätze für die Verwendung von Richterinnen und Richtern in den Justizverwaltungsangelegenheiten der Bezirksgerichte übernimmt, wird ein objektivierter Personaleinsatz sichergestellt.

3.      Es soll die Möglichkeit eröffnet werden, für jede/n Richter/in, die/der eine systemisierte Richter/innen-Planstelle auch nur zum Teil bekleidet, eine eigene Gerichtsabteilung zu eröffnen.

4.      Der Außensenat bestimmt auch weiterhin im Entsendungsbeschluss Ort, Umfang und Dauer des Vertretungseinsatzes. Jede nachfolgende Änderung obliegt grundsätzlich dem Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz, wobei der Außensenat dieses Änderungsrecht in einem entsprechend begründeten Grundsatzbeschluss (§ 48 Abs. 2 RStDG) an sich ziehen kann. Der Personalsenat hat den Außensenat von allen Geschäftsverteilungsänderungen zu informieren.

5.      Die tatsächlich gelebte Praxis, dass die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter vielfältige Aufgaben im Bereich der richterlichen Fortbildung übernommen hat, soll auch im GOG Niederschlag finden.

6.      Der Berichtsweg führt nach wie vor an oder – bei Berichten an das Bundesministerium für Justiz – über die Dienstbehörde erster Instanz, allerdings werden die Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz zwischengestaltet.

7.      Die Entscheidungsorgane sollen nunmehr die Möglichkeit erhalten, die routinemäßige Überprüfung des Vorhandenseins einer Unterschrift auf physischen Eingaben der Parteien an die Geschäftsstelle zu übertragen. Dies ermöglicht es, dass physische Eingaben der Parteien vor einer elektronischen Erfassung nicht stets dem Entscheidungsorgan vorgelegt werden müssen.

Aus den gegenständlichen Maßnahmen ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Die in Aussicht genommenen legistischen Anpassungen im GOG haben keine finanziellen oder sonstigen Auswirkungen. Vielmehr lässt sich für alle beabsichtigten Maßnahmen ins Treffen führen, dass sie einerseits zu einer Vereinfachung und Modernisierung des Gerichtsbetriebs beitragen sowie andererseits im Bereich der Justizverwaltung die rechtlichen Voraussetzungen an die faktischen Erfordernisse anpassen und gleichzeitig für gebotene Klarstellungen sorgen.

Lediglich klarstellend bleibt anzumerken, dass aus der gesetzlichen Verankerung der Justizverwaltungsquote schon deshalb kein wie immer gearteter Personalmehrbedarf resultieren kann, weil damit lediglich die der Ermittlung des Personalbedarfs bereits bisher zugrunde gelegten Ansätze verrechtlicht und infolgedessen allfällige personalintensive Sonderlösungen hintangehalten werden.

Die in § 73a Abs. 1 GOG verankerte Unterstützung der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter bei der Ausrichtung von im richterlichen Fortbildungsprogramm vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen verrechtlicht nur den Status quo und bildet daher lediglich die bestehende Praxis ab, ohne dadurch einen finanziellen Mehraufwand zu verursachen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1969703947).