Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte dieser Novelle sind eine Reihe von Anpassungen, die sich aus der gerichtlichen Praxis ergeben haben, ohne dabei grundsätzliche Aspekte der Gerichtsorganisation zu berühren:

-       Klarstellung, dass weitere Sicherheitsmaßnahmen aus besonderem Anlass im Sinne des § 16 Abs. 3 GOG unabhängig davon, ob sie in der Hausordnung publik gemacht wurden, ergriffen werden dürfen und die Hausordnung entsprechend kundzumachen ist;

-       Festlegung einer Justizverwaltungsquote für die Vorsteherinnen und Vorsteher der Bezirksgerichte;

-       Schaffung einer klaren Zuordnung der Gerichtsabteilungen zu den bei einem Gericht tätigen Richterinnen und Richtern;

-       Klarstellung, wer für Änderungen der Geschäftsverteilung bei der Zuweisung von Sprengelrichterinnen und Sprengelrichtern sowie Vertretungsrichterinnen und Vertretungsrichtern zuständig ist;

-       Verankerung der Beteiligung der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter am richterlichen Fortbildungsprogramm durch eigene Fortbildungsveranstaltungen;

-       Anpassung des Dienstwegs an die tatsächlichen Gegebenheiten;

-       Übertragung der routinemäßigen Überprüfung des Vorhandenseins einer Unterschrift auf physischen Eingaben der Parteien an die Geschäftsstelle.

Für alle diese Maßnahmen lässt sich ins Treffen führen, dass sie einerseits zu einer Vereinfachung und Modernisierung des Gerichtsbetriebs beitragen sowie andererseits im Bereich der Justizverwaltung die rechtlichen Voraussetzungen an die faktischen Erfordernisse anpassen und gleichzeitig für dringend gebotene Klarstellungen sorgen.

Sämtliche Anpassungen sind rein organisationsrechtlicher Natur ohne jedwede budgetären Auswirkungen.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes stützt sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 6
B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen, Justizpflege).

B. Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 16 Abs. 1 GOG)

Eine Hausordnung nach § 16 GOG kann auch außenwirksame Regelungen enthalten und daher als Verordnung zu qualifizieren sein, die im Bundesgesetzblatt kundzumachen wäre (§ 4 Abs. 1 Z 2 BGBlG). Da dies nicht zweckmäßig erscheint, soll angeordnet werden, dass die Hausordnung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen ist, wodurch ausreichende Publizität gewährleistet wird.

Zu Z 2 (§ 16 Abs. 3 GOG)

Der aktuelle Wortlaut des § 16 Abs. 3 GOG könnte den irrtümlichen Schluss nahelegen, dass weitere Sicherheitsmaßnahmen aus besonderem Anlass nur angeordnet werden dürfen, wenn diese Möglichkeit ausdrücklich in der Hausordnung verankert ist. Tatsächlich soll mit einem entsprechenden Hinweis in der Hausordnung aber lediglich die Publizität erhöht werden, das Ergreifen der entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen ist davon unabhängig, zumal die einzig maßgebliche Rechtsgrundlage dafür nicht die Hausordnung bildet, sondern das Gesetz selbst.

Mit der nunmehr geschaffenen Regelung erfolgt somit bloß eine redaktionelle Klarstellung.

Zu Z 3 bis 6 (§ 25 GOG):

Anders als in § 31 Abs. 2 GOG für die Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz sieht das GOG für die Vorsteherinnen und Vorsteher der Bezirksgerichte keine Quote für die Wahrnehmung von Justizverwaltungsangelegenheiten vor. Dies ist in mehrfacher Hinsicht unbefriedigend: Zum einen fehlt damit eine klare rechtliche Grundlage für die unabdingbare Beiziehung von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung der Justizverwaltungssachen. Dann mangelt es an einheitlichen Vorgaben, in welchem Ausmaß Richterinnen und Richtern der jeweiligen Dienststelle Justizverwaltungsaufgaben übertragen werden dürfen, was zur Folge hat, dass diese Zuweisung nach individueller Einschätzung, nicht aber nach dem sich an der Dienststellengröße orientierenden und solcherart objektivierten Bedarf erfolgt. Und schließlich scheint es auch mit Blick auf die in § 68 RStDG nach der Zahl der systemisierten Richterinnen- und Richterplanstellen und dem damit verbundenen unterschiedlichen Ausmaß an Justizverwaltungsangelegenheiten gestaffelten Dienstzulage für die Vorsteherinnen und Vorsteher der Bezirksgerichte systemwidrig, nicht auch eine damit korrespondierende Staffelung in Form einer festen Justizverwaltungsquote vorzusehen.

Es ist daher unumgänglich, auch für die Bezirksgerichte eine ausschließlich nach objektiven, an der Zahl der Richterinnen und Richter ausgerichteten Kriterien festgelegte Justizverwaltungsquote vorzusehen. Da im Rahmen der Personalanforderungsrechnung ohnehin schon entsprechende Quoten herangezogen werden, liegt es nahe, diese gesetzlich zu verankern. Damit ist ferner sichergestellt, dass die bereits derzeit für die Ermittlung des Personalbedarfs zugrunde gelegten Ansätze nunmehr auch in das GOG einfließen und damit der Bedarf an Richterinnen und Richtern in Justizverwaltungssachen keine Änderung erfährt.

Die Justizverwaltungsquote orientiert sich in gestaffelter Form an den beim jeweiligen Bezirksgericht systemisierten Richterinnen- und Richterplanstellen, wobei dem Umstand Rechnung getragen wird, dass stets ein von der Dienststellengröße unabhängiger Sockel an Justizverwaltungsangelegenheiten besteht.

Ergänzend zu dieser nunmehr dem § 31 Abs. 2 GOG angepassten Verankerung einer Justizverwaltungsquote, mit der auch eine von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Bezirksgerichts zu erlassende Geschäftseinteilung in Justizverwaltungssachen einherzugehen hat, soll die in § 31 Abs. 3 GOG vorgesehene Regelung für die Vertretung der Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz konsequenterweise für den Bereich der Bezirksgerichte entsprechend übernommen werden. Der letzte Satz dieser Bestimmung eröffnet nicht nur die Möglichkeit, eine andere Richterin oder einen anderen Richter der gleichen Dienststelle heranzuziehen, sondern auch eine Richterin oder einen Richter eines anderen ordentlichen Gerichts.

Zu Z 7 und 9 (§§ 26 Abs. 2 und 32 Abs. 2 GOG)

Die §§ 26 Abs. 2 und 32 Abs. 2 GOG in der geltenden Fassung stellen bei der Eröffnung von Gerichtsabteilungen auf entsprechend systemisierte Richterinnen- und Richterplanstellen ab. Dies wirft die Frage auf, wie mit Richterinnen- und Richterplanstellen zu verfahren ist, die infolge von Auslastungsherabsetzungen nicht bloß von einer Richterin oder einem Richter besetzt sind. Ausgehend vom derzeitigen Wortlaut der §§ 26 Abs. 2 und 32 Abs. 2 GOG kann für eine ganze Richterinnen- und Richterplanstelle nur eine Gerichtsabteilung eröffnet werden, was zur Folge hat, dass bei Richterinnen- und Richterplanstellen, die von mehreren Richterinnen und Richtern besetzt werden, die Gerichtsabteilung unterteilt werden muss. Das wirft in der Praxis nicht unerhebliche Probleme auf, zumal der faktische Zustand nicht in einer adäquaten Form abgebildet werden kann.

Mit der nunmehrigen Neuregelung wird klargestellt, dass für jede Richterin und für jeden Richter, die oder der aufgrund ihrer oder seiner Ernennung oder als Vertretungsrichterin oder Vertretungsrichter gemäß § 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RStDG bei einem Gericht tätig ist, eine eigene Gerichtsabteilung jeweils nach Bedarf eröffnet werden kann. Anders gesagt: Die Zahl der Gerichtsabteilungen richtet sich – den praktischen Anforderungen entsprechend – grundsätzlich nicht mehr nach der Zahl der systemisierten Planstellen, sondern nach der Zahl der bei dem jeweiligen Gericht ernannten oder als Vertretungsrichterin oder Vertretungsrichter verwendeten Richterinnen und Richter. Damit wird nicht nur einem dringenden Wunsch der Praxis entsprochen, sondern auch eine nicht zuletzt den Bürgerinnen und Bürgern zugutekommende höhere Transparenz bei der Verteilung der richterlichen Geschäfte erreicht.

Der Einbeziehung von Sprengelrichterinnen und Sprengelrichtern steht – derzeit noch – § 65a Abs. 2 RStDG entgegen, demzufolge für Sprengelrichterinnen und Sprengelrichter keine eigenen Gerichtsabteilungen eröffnet werden dürfen.

Zu Z 8 und 10 (§§ 28 Abs. 2 und 35 GOG)

Personelle Fluktuationen und Engpässe, wie sie sich z.B. im Fall lang andauernder Krankenstände, Mütter- und Väterkarenzen, sonstigen Karenzurlauben und Dienstzuteilungen oder auch im Zusammenhang mit der Abwicklung von Großverfahren ergeben können, machen aus dem Blickwinkel des Justizmanagements ein flexibles Reagieren notwendig. Die dafür im GOG vorgesehene Grundlage bietet § 28 Abs. 2, mit dem die Kompetenz für die Zuweisung von Sprengelrichterinnen und -richtern sowie von Vertretungsrichterinnen und -richtern dem Außensenat des jeweiligen Oberlandesgerichts übertragen wird.

Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 letzter Satz GOG hat der Außensenat des Oberlandesgerichts unter einem auch die mit der Zuweisung einer Sprengelrichterin oder eines Sprengelrichters bzw. einer Vertretungsrichterin oder eines Vertretungsrichters notwendigerweise verbundenen Änderungen der Geschäftsverteilung zu beschließen. Die Erläuternden Bemerkungen zur GOG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 507, lassen in Bezug auf § 28 Abs. 2 GOG vermuten bzw. eröffnen die Interpretation dahingehend, dass der Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz an den „Entsendungsbeschluss“ des Außensenats gebunden ist, besagen sie doch: „Auch an derartige Beschlüsse [gemeint des Außensenats des OLG] ist der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz selbstverständlich gebunden“. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass ein derartiges „Einfrieren“ der Geschäftsverteilung von den Außensenaten der Oberlandesgerichte für die Dauer des Vertretungsfalls gar nicht intendiert ist, zumal damit den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden kann.

Tatsache ist, dass allein die auf Ebene der Dienstbehörde angesiedelten Außensenate den Überblick über die in ihrem Sprengel vorhandenen personellen Kapazitäten und -bedarfe haben und deshalb am besten beurteilen können, welche Sprengelrichterin oder welcher Sprengelrichter bzw. welche Vertretungsrichterin oder welcher Vertretungsrichter im konkreten Fall zum Einsatz gelangen soll. Es ist daher sinnvoll, wenn der Außensenat – wie bisher – Ort, Umfang und Dauer des Vertretungseinsatzes im Entsendungsbeschluss bestimmt und die initiale Änderung der Geschäftsverteilung am Einsatzgericht vornimmt. In weiterer Folge soll es aber grundsätzlich in der Kompetenz des Personalsenats des Gerichtshofs erster Instanz, der in der Regel im Einzelnen über die Nöte am betroffenen Gericht genaue Kenntnis hat, liegen, über die zugewiesenen Ressourcen zu verfügen und ausgehend vom Zuweisungsbeschluss auf weitere Entwicklungen beim betroffenen Gericht adäquat z.B. durch eine Änderung der Geschäftsverteilung zu reagieren. Allerdings behält der Außensenat die Möglichkeit, das Änderungsrecht in einem entsprechend begründeten, auf dienstlichen oder organisatorischen Notwendigkeiten fußenden Grundsatzbeschluss nach § 48 Abs. 2 RStDG an sich zu ziehen. Der Personalsenat wiederum hat den Außensenat von jeder von ihm vorgenommenen Geschäftsverteilungsänderung zu informieren, damit der Sprengel- bzw. Vertretungsrichter/innen-Einsatz ebenso wie der Einsatzgrund vom Außensenat weiter begleitet werden kann.

Eine derart klarstellende, auf die praktischen Bedürfnisse Bedacht nehmende und ein wirksames Zusammenspiel zwischen den beiden Personalsenaten sicherstellende Regelung erscheint nicht nur einem effizienten und wirtschaftlichen Personaleinsatz geschuldet; vielmehr erweist sich ihre Notwendigkeit darüber hinaus auch vor dem Hintergrund des in Art. 87 Abs. 3 B-VG verbrieften Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung.

Der mit § 28 Abs. 2 GOG korrespondierende § 35 GOG, der die Verwendung von Sprengelrichterinnen und -richtern bei den Gerichtshöfen erster Instanz näher regelt, ist entsprechend anzupassen, wobei die bislang nicht explizit erwähnte, aufgrund von §§ 77 Abs. 6 und 8 RStDG aber sehr wohl mögliche sprengelübergreifende Verwendung von Vertretungsrichterinnen und -richtern ausdrückliche Berücksichtigung erfahren soll.

Zu Z 11 (§ 46a GOG)

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 der Anwendungsbereich des Art. 88a B-VG dahingehend erweitert, dass der Einsatz von Sprengelrichterinnen und -richtern gegebenenfalls beim übergeordneten Gericht selbst (also beim Oberlandesgericht, wo der den Einsatz beschließende richterliche Senat eingerichtet ist) verfassungsrechtlich als zulässig erklärt wird. Damit bedarf es einer den §§ 28 Abs. 2 und 35 GOG vergleichbaren Regelung auch für die Oberlandesgerichte, allerdings ohne Bezugnahme auf einen bei den Oberlandesgerichten nicht möglichen Einsatz von Vertretungsrichterinnen und -richtern.

Zu Z 12 (§ 73a Abs. 1 GOG)

Mit BGBl. I Nr. 136/2011 wurden in § 73a GOG die faktisch gehandhabten Mitwirkungsrechte der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter gesetzlich verankert. Die tatsächlich gelebte Praxis insbesondere der letzten Jahre hat freilich gezeigt, dass die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter über diese Mitwirkungsrechte hinaus vielfältige Aufgaben im Bereich der richterlichen Fortbildung übernommen hat. Dazu zählt nicht zuletzt die Ausrichtung von in das Fortbildungsprogramm der Richterinnen und Richter aufgenommenen Fortbildungsveranstaltungen. Diesem Umstand soll durch eine entsprechende Verankerung in § 73a GOG Rechnung getragen werden.

Zu Z 13 (§ 78c Abs. 3 GOG)

Mit der Dienstrechts-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 111, sollte durch § 78c GOG eine Straffung des Dienstwegs in Angelegenheiten der Justizverwaltung der Bezirksgerichte erreicht und dadurch vor allem vermieden werden, dass künftig in ein und derselben Angelegenheit Justizverwaltungsakten sowohl auf der Ebene der Landes- als auch der Oberlandesgerichte geführt werden.

Die Praxis zeigte freilich in weiterer Folge, dass diese Straffung nicht die gewünschten Effizienzsteigerungen bewirkte, sondern ganz im Gegenteil Informationsverluste mit sich brachte; dies insbesondere deshalb, weil die Gerichtshöfe erster Instanz in vielen Teilen der Justizverwaltung immer noch die zentrale Dreh- und Informationsscheibe zwischen den Oberlandes- und den Bezirksgerichten bilden.

Mit der nunmehrigen Neufassung des § 78c Abs. 3 GOG soll klargestellt werden, dass der Berichtsweg nach wie vor an oder – bei Berichten an das Bundesministerium für Justiz – über die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte zu führen hat, dass aber die Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz zwischengeschaltet werden. Ein Mehraufwand entsteht dadurch nicht. Vielmehr wird solcherart sichergestellt, dass die Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz jene Informationen erhalten, die sie für ihre in Bezug auf die Bezirksgerichte ihres Gerichtshofsprengels wahrzunehmenden Justizverwaltungsaufgaben dringend benötigen.

Zu Z 14 (§ 89 Abs. 4 GOG)

Im Rahmen eines Pilotprojekts wird in der Justiz derzeit bei einzelnen Gerichten in ausgesuchten Sparten und Gerichtsabteilungen die elektronische Aktenführung erprobt. Ein Ziel des Projekts ist es, die Anzahl der physischen Aktenstücke, die im täglichen Gerichtsbetrieb anfallen und bearbeitet werden, möglichst gering zu halten. In der Zivilprozessordnung ist jedoch die Überprüfung der Unterschriftlichkeit von Eingaben (als ein Schriftsatzerfordernis) durch das Entscheidungsorgan vorgesehen. Dies würde die Vorlage des Originals physischer Eingaben an das Entscheidungsorgan in jedem einzelnen Fall vorsehen, was dem letztlich angestrebten elektronischen Workflow entgegenliefe.

Nach § 89c Abs. 2a GOG können zwar – nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten – bereits jetzt Unterschriften insbesondere unter Urschriften gerichtlicher Erledigungen und Protokolle elektronisch geleistet werden. Die Möglichkeiten einer elektronischen Kommunikation mit dem Gericht werden zudem beständig ausgebaut. Dennoch werden physische Unterschriften – insbesondere unter physischen Eingaben unvertretener Parteien – nach wie vor anfallen.

Nach dem Vorbild der Delegation richterlicher Entscheidungstätigkeit an Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger durch das RPflG und an die Geschäftsstelle nach § 34 Geo. (Selbständiger Wirkungskreis der Geschäftsstelle) und § 170 Geo. (Akteneinsicht) soll daher den Entscheidungsorganen die Möglichkeit eröffnet werden, die routinemäßige Überprüfung des Vorhandenseins einer Unterschrift auf physischen Eingaben der Parteien an die Geschäftsstelle zu übertragen. Dies ermöglicht es, dass physische Eingaben der Parteien vor einer elektronischen Erfassung nicht stets dem Entscheidungsorgan vorgelegt werden müssen.

Um damit jedoch nicht eine der Rechtsprechung vorbehaltene Tätigkeit auf ein Verwaltungsorgan zu übertragen, wird der Rechtscharakter dieser übertragenen Überprüfung so definiert, dass das Entscheidungsorgan diesbezüglich allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen und die Überprüfung an sich ziehen kann sowie das Ergebnis einer Überprüfung durch die Geschäftsstelle das Entscheidungsorgan nicht bindet.

Zu Z 15 (§ 98 Abs. 24 GOG)

Die Bestimmung normiert das Inkrafttreten der Neuregelungen mit 1. Jänner 2017.