Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 16. (1) Die jeweilige Dienststellenleitung hat in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen.

§ 16. (1) Die jeweilige Dienststellenleitung hat in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatwsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen.

(2) …

(2) …

(3) Weiters ist in die Hausordnung aufzunehmen, dass aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden können, wie insbesondere

           1. Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,

           2. Verbote  des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), und

           3. das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises.

(3) Aus besonderem Anlass können weitergehende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden wie insbesondere

           1. Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,

           2. Verbote  des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), und

           3. das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises.

Ein entsprechender Hinweis ist in die Hausordnung aufzunehmen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 25. (1) Der Vorsteher des Bezirksgerichtes leitet das Gericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für das Gericht.

§ 25. (1) Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts leitet das Gericht, übt die Dienstaufsicht aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für das Gericht.

 

(1a) Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts wird bei ihren oder seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihr oder ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch andere Richterinnen und Richter unterstützt und vertreten. Für diese Justizverwaltungsaufgaben sind Planstellen des Bezirksgerichts im Ausmaß von jeweils 5 vH der ersten drei Richterinnen- und Richterplanstellen, zumindest aber 5 vH einer Vollzeitkraft, jeweils 4 vH der weiteren sieben Richterinnen- und Richterplanstellen, jeweils 3 vH der weiteren zehn Richterinnen- und Richterplanstellen sowie jeweils 2 vH aller über 20 hinausgehenden Richterinnen- und Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) gebunden. Sowohl die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts als auch die sonstigen mit Justizverwaltungssachen betrauten Richterinnen und Richter sollen neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein.

(2) Die Vertretung des Vorstehers des Bezirksgerichtes in Justizverwaltungsangelegenheiten obliegt den bei diesem Gericht ernannten Richtern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes; ist dieser gleich, ist die frühere Ernennung zum Richter maßgebend.

(2) Falls die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts verhindert ist, ihren oder seinen Aufgaben nach Abs. 1 nachzukommen, oder falls die Planstelle der Vorsteherin oder des Vorstehers nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach Abs. 1 der oder dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hierzu berufenen Richterin oder Richter, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft.

(3) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann aus dienstlichen Interessen vom Abs. 2 abweichende Vertretungsregelungen treffen. Erforderlichenfalls kann er auch Richter anderer Gerichte desselben Gerichtshofsprengels mit der Vertretung in Justizverwaltungsangelegenheiten betrauen.

 

§ 26. (1) …

§ 26. (1) …

(2) Für die systemisierten Richterplanstellen – abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung – sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65a RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.

(2) Für die aufgrund ihrer Ernennung oder gemäß § 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RStDG bei diesem Gericht tätigen Richterinnen und Richter kann jeweils eine eigene Gerichtsabteilung eröffnet werden.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 28. (1)

§ 28. (1) …

(2) In welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum ein Sprengelrichter oder ein Vertretungsrichter nach § 77 Abs. 3 bis 6 des Richterdienstgesetzes tätig zu werden hat, ist ausschließlich durch den Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; mit einem derartigen Beschluß notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes sind unter einem zu beschließen.

(2) Die Entsendung einer Sprengelrichterin oder eines Sprengelrichters oder einer Vertretungsrichterin oder eines Vertretungsrichters nach § 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RStDG obliegt ausschließlich dem Außensenat des Oberlandesgerichts, der dabei auszusprechen hat, in welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sie oder er tätig zu werden hat; mit einem derartigen Entsendungsbeschluss notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichts sind unter einem zu beschließen. Jede nachfolgende Änderung obliegt grundsätzlich dem Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz, wobei der Außensenat dieses Änderungsrecht in einem entsprechend begründeten Grundsatzbeschluss (§ 48 Abs. 2 RStDG) an sich ziehen kann. Der Personalsenat hat den Außensenat von allen Geschäftsverteilungsänderungen zu informieren.

§ 32. (1)

§ 32. (1) …

(2) Gerichtsabteilungen dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Richterplanstellen abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung eröffnet werden. Weder für die Sprengelrichter noch für die auf Ersatzplanstellen nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans ernannten Richter dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, daß der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.

(2) Für die aufgrund ihrer Ernennung oder gemäß § 77 Abs. 6 und 8 RStDG bei diesem Gericht tätigen Richterinnen und Richter kann jeweils eine eigene Gerichtsabteilung eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, dass die Richterin oder der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 35. In welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum ein Sprengelrichter tätig zu werden hat, ist ausschließlich durch den Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; mit einem derartigen Beschluß notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung sind unter einem zu beschließen.

§ 35. Die Entsendung einer Sprengelrichterin oder eines Sprengelrichters oder einer Vertretungsrichterin oder eines Vertretungsrichters nach § 77 Abs. 6 und 8 RStDG obliegt ausschließlich dem Außensenat des Oberlandesgerichts, der dabei auszusprechen hat, in welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sie oder er tätig zu werden hat; mit einem derartigen Entsendungsbeschluss notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung sind unter einem zu beschließen. Jede nachfolgende Änderung obliegt grundsätzlich dem Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz, wobei der Außensenat dieses Änderungsrecht in einem entsprechend begründeten Grundsatzbeschluss (§ 48 Abs. 2 RStDG) an sich ziehen kann. Der Personalsenat hat den Außensenat von allen Geschäftsverteilungsänderungen zu informieren.

 

§ 46a. Die Entsendung einer Sprengelrichterin oder eines Sprengelrichters obliegt ausschließlich dem Außensenat des Oberlandesgerichts, der dabei auszusprechen hat, in welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sie oder er tätig zu werden hat; mit einem derartigen Entsendungsbeschluss notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung sind unter einem zu beschließen. Jede nachfolgende Änderung obliegt grundsätzlich dem Personalsenat des Oberlandesgerichts, wobei der Außensenat dieses Änderungsrecht in einem entsprechend begründeten Grundsatzbeschluss (§ 48 Abs. 2 RStDG) an sich ziehen kann. Der Personalsenat hat den Außensenat von allen Geschäftsverteilungsänderungen zu informieren.

§ 73a. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz informiert die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zur Wahrung der Interessen der Richterinnen und Richter über wichtige Änderungen des Dienstbetriebs und gibt ihr Gelegenheit, vor grundlegenden Umgestaltungen des richterlichen Arbeitsumfelds angehört zu werden und Beratungen darüber zu verlangen. Darüber hinaus kann die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zum Zwecke der Förderung des Dienstbetriebs in der Justiz Vorschläge an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz erstatten und Stellungnahmen abgeben.

§ 73a. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz informiert die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zur Wahrung der Interessen der Richterinnen und Richter über wichtige Änderungen des Dienstbetriebs und gibt ihr Gelegenheit, vor grundlegenden Umgestaltungen des richterlichen Arbeitsumfelds angehört zu werden und Beratungen darüber zu verlangen. Darüber hinaus kann die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zum Zweck der Förderung des Dienstbetriebs in der Justiz Vorschläge an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Justiz erstatten und Stellungnahmen abgeben. Überdies beteiligt sich die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter am richterlichen Fortbildungsprogramm durch eigene Fortbildungsveranstaltungen und erhält dafür von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz Unterstützung.

(2) …

(2) …

§ 78c. (1) und (2) ...

§ 78c. (1) und (2) …

(3) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Bezirksgerichte führt der Dienstweg, jeweils ohne Zwischenschaltung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz,

           1. an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder

           2. bei Berichten, die dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes an das Bundesministerium für Justiz.

Der Vorsteher des Bezirksgerichtes hat jedoch, soweit dies für die Wahrnehmung der Dienstaufsicht (§ 31 Abs. 1 zweiter Satz und § 76) unerlässlich ist, gleichzeitig mit der unmittelbaren Vorlage an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes, Abschriften der vorgelegten Berichte dem Präsidenten des jeweiligen Gerichtshofes erster Instanz vorzulegen. Dies gilt unabhängig davon, von welcher Organisationsebene der Justizverwaltung die Berichtsaufträge erteilt wurden und sinngemäß auch für die an den Vorsteher des Bezirksgerichtes erteilten Berichtsaufträge.

(3) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Bezirksgerichte führt der Dienstweg, jeweils unter Zwischenschaltung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz,

           1. an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder

           2. bei Berichten, die dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes an das Bundesministerium für Justiz.

(4)

(4) …

§ 89. (1) bis (3) …

§ 89. (1) bis (3) …

 

(4) Die Richterin oder der Richter kann die Überprüfung auf das Vorliegen des Schriftsatzerfordernisses des § 75 Abs. 3 ZPO von Eingaben, die nicht elektronisch eingebracht worden sind, durch allgemeine Weisung an die Geschäftsstelle in deren selbständigen Wirkungskreis übertragen. Das Ergebnis der Überprüfung durch die Geschäftsstelle bindet die Richterin oder den Richter nicht. Liegt das Schriftsatzerfordernis des § 75 Abs. 3 ZPO nicht vor oder hat die Geschäftsstelle Zweifel, so ist die Eingabe der Richterin oder dem Richter vorzulegen.

§ 98. (1) bis (23) …

§ 98. (1) bis (23) …

 

(24) Die §§ 16 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1, 1a und 2, 26 Abs. 2, 28 Abs. 2, 32 Abs. 2, 35, 46a, 73a Abs. 1, 78c Abs. 3 und 89 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 sowie der Entfall des § 25 Abs. 3 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.