Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

1. Abschnitt

1. Abschnitt

ZIELE

ZIELE

§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

           1. …

           1. …

           2. Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);

           2. Schutz der Umwelt durch einen effizienten Einsatz von Energie und Ressourcen, durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);

           3. und 4. …

           3. und 4. …

§ 2. (1) Die Gewährung einer Förderung soll einen größtmöglichen Effekt für den Umweltschutz bewirken. Dabei ist insbesondere nach ökologischer Prioritätensetzung vorzugehen.

§ 2. (1) Die Gewährung einer Förderung soll einen größtmöglichen Effekt für den Umweltschutz sowie bezüglich des Energieeffizienzförderungsprogramms in besonderem Maße für die Zielsetzungen des §§ 4 und 7 Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, bewirken. Dabei ist insbesondere nach ökologischer Prioritätensetzung vorzugehen.

Mittelaufbringung

Mittelaufbringung

§ 6. (1) Die Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:

§ 6. (1) Die Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:

           1. und 1a. …

           1. und 1a. …

           2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§ 23ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;

           2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§ 23ff)

 

                a. soweit die Förderungsvergabe durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;

 

                b. – soweit die Förderungsvergabe im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 23 Abs. 2) durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erfolgt – aus den Einzahlungen aus Ausgleichsbeträgen gemäß § 21 EEffG;

           3. bis 4a. …

           3. bis 4a. …

(1a) Die Mittel für die Abwicklung der Förderungen und Ankäufe werden aufgebracht:

(1a) Die Mittel für die Abwicklung der Förderungen und Ankäufe werden aufgebracht:

           1. und 1a. …

           1. und 1a. …

           2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§ 23ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;

           2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§ 23ff)

 

                a. soweit die Förderungsvergabe durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel;

 

                b. – soweit die Förderungsvergabe im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 23 Abs. 2) durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erfolgt – aus den Einzahlungen aus Ausgleichsbeiträgen gemäß § 21 EEffG;

           3. bis 4a. …

           3. bis 4a. …

(2) bis (2d) …

(2) bis (2d) …

(2e) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 2007 bis 2015 für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff) Förderungen zusagen oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanzieren, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 140 Millionen Euro entspricht. Davon steht für die Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 höchstens ein Barwert von insgesamt 20 Millionen Euro zur Verfügung.

(2e) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 2007 bis 2017 für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff) Förderungen zusagen oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanzieren, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 140 Millionen Euro entspricht. Davon steht für die Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 höchstens ein Barwert von insgesamt 20 Millionen Euro zur Verfügung. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.

(2f) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2020 jeweils einen Barwert von insgesamt maximal 90,238 Millionen Euro entsprechen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Zusätzlich können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen. Weiters können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2016 weitere Zusagerahmen für Zwecke der thermischen Sanierung festlegen.

(2f) Für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff) kann

 

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2020 jeweils einen Barwert von insgesamt maximal 90,238 Millionen Euro entsprechen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Zusätzlich können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen. Weiters können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2018 weitere Zusagerahmen für Zwecke der thermischen Sanierung festlegen.

 

           2. der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Bezug auf das Energieeffizienzförderungsprogramm, das im Rahmen der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff) abgewickelt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in den Jahren 2016 bis 2021 einen jährlichen Zusagerahmen festlegen, zu dessen Lasten die Aufwendungen des Energiefffizienzmonitorings sowie in der Folge, die von ihm zu vergebenden Förderungen und Aufträge, einschließlich deren Abwicklung, abzudecken sind. Soweit für die Bedeckung der Aufwendungen und des Entgelts der Montoringstelle gemäß § 24 EEffG die Einzahlungen aus Ausgleichszahlungen nicht ausreichen, ist die Bedeckung zu gleichen Teilen aus den Mitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sicherzustellen. Bei der Vergabe der Förderungen im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms ist weiters sicherzustellen, dass aus den Einzahlungen aus Ausgleichsbeträgen der Energielieferanten gemäß § 21 EEffG zumindest 40vH für solche Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden, die bei Haushalten wirksam werden, und zumindest 34vH für Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien eingesetzt werden.

(2g) …

(2g) …

(3) Der Aufwand für folgende Aufträge gemäß § 12 Abs. 8 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1 zu tragen:

(3) Der Aufwand für folgende Aufträge gemäß § 12 Abs. 8 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1 zu tragen:

           1. und 1a. …

           1. und 1a. …

           2. Aufträge nach § 24 Z 4 und 5 sowie § 27a;

           2. Aufträge nach § 24 Z 4 und 5, § 24 Abs. 2 sowie § 27a;

           3. bis 4a. …

           3. bis 4a. …

(4) …

(4) …

Förderungsverfahren

Förderungsverfahren

§ 12. Abs. 1 bis 7 …

§ 12. Abs. 1 bis 7 …

(8)  Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 33a und von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie oder von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen oder Ankäufe, erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch für Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a ff) anzuwenden.

(8)  Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 33a und von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie oder von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen oder Ankäufe, erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch für Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a ff) anzuwenden. Soweit die Erteilung von Aufträgen im Zusammenhang mit dem Energieeffizienzförderungsprogramm (§ 23 Abs. 2) erforderlich ist, erfolgen diese durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

(9) …

(9) …

Richtlinien

Richtlinien

§ 13. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.

§ 13. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 23 Abs. 2) der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5)  Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen

(5)  Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen

           1. …

           1. …

           2. mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich

           2. mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich

                a) …

                a) …

               b) der Richtlinien nach Abs. 3

               b) der Richtlinien nach Abs. 3

 

                Und

 

           3. mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend das Energieeffizienzförderungsprogramm

herzustellen.

herzustellen.

(6)  Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.

(6)  Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 23 Abs. 2) vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.

Kontrolle, Effizienz

Kontrolle, Effizienz

§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Erfolg und Effizienz der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat im Rahmen des Berichts nach Abs. 4 zur Kenntnis zu bringen.

§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (§ 23 Abs. 2), hat Erfolg und Effizienz der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat im Rahmen des Berichts nach Abs. 4 zur Kenntnis zu bringen. Bei dieser Bewertung sind neben den Mitteln, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, auch weitere für die betreffenden Maßnahmen gewährte, öffentliche Mittel zu berücksichtigen, soweit die entsprechenden Informationen zugänglich sind.

(2) …

(2) …

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bzw. die Abwicklungsstelle haben dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen über dessen Ersuchen Auskünfte in bezug auf Förderungsprogramme, Einzelförderungen und daraus erwachsende finanzielle Verpflichtungen zu erteilen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (§ 23 Abs. 2), bzw. die Abwicklungsstelle haben dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen über dessen Ersuchen Auskünfte in bezug auf Förderungsprogramme, Einzelförderungen und daraus erwachsende finanzielle Verpflichtungen zu erteilen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 1. Juni des Folgejahres zu berichten.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (§ 23 Abs. 2), hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 1. Juni des Folgejahres zu berichten.

2. Abschnitt

2. Abschnitt

WASSERWIRTSCHAFT

WASSERWIRTSCHAFT

Förderungsgegenstand

Förderungsgegenstand

§ 17. (1) Im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden

§ 17. (1) Im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von

           4. Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von

                a) Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, deren Baubeginn vor dem 1. April 1973 erfolgte;

                a) bestehenden Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, deren Baubeginn zumindest 40 Jahre vor Einlangen des Förderungsansuchens beim zuständigen Amt der Landesregierung zurückliegt;

               b) Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, die noch nie gefördert wurden.

               b) Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, die noch nie gefördert wurden;

           5. Maßnahmen zur Sanierung von Abwasserbehandlungsanlagen und Anpassung an den Stand der Technik;

           5. Maßnahmen zur Anpassung an gestiegene abwasserrechtliche, trinkwasserrechtliche oder lebensmittelrechtliche Anforderungen;

           6. …

           6. …

3. Abschnitt

3. Abschnitt

UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND

UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND

Ziele

Ziele

§ 23. Ziele der Umweltförderung im Inland sind

§ 23. (1) Ziele der Umweltförderung im Inland sind

           1. die Verwirklichung von Umweltschutzmaßnahmen, deren Erfolg die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen umweltrelevanten Verpflichtungen erheblich übersteigt (zB Vorzieheffekt);

           1. die Verwirklichung von Umweltschutzmaßnahmen, deren Erfolg die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen umweltrelevanten Verpflichtungen erheblich übersteigt (zB Vorzieheffekt);

           2. die Sicherstellung einer größtmöglichen Verminderung von Emissionen;

           2. die Sicherstellung einer größtmöglichen Verminderung von Emissionen;

           3. die Bedachtnahme auf den Grundsatz „Vermeiden vor Verwerten vor Entsorgen“.

           3. die Bedachtnahme auf den Grundsatz „Vermeiden vor Verwerten vor Entsorgen“.

 

(2) Das im Rahmen der Umweltförderung im Inland abzuwickelnde Energieeffizienzförderungsprogramm zielt insbesondere auf die Zielsetzungen gemäß §§ 4 und 7 EEffG ab. Zu diesem Zwecke sollen die im Energieeffizienzförderungsprogramm zu gewährenden Förderungen bestmöglich auf diese Zielsetzungen für einen effizienten und effektiven Mitteleinsatz ausgerichtet werden. Zudem ist es Ziel des Energieeffizienzförderungsprogramms, dass mit den aus diesen Mitteln geförderten Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Energieeffizienzsteigerungen erzielt werden, die insgesamt dem Ausmaß der gemäß den Verpflichtungen gemäß §§ 10 und 11 EEffG nicht umgesetzten Energieeinsparungen entsprechen. Hiebei gilt folgendes:

 

           1. die Vergabe von Förderungen hat im Rahmen von Jahresprogrammen zu erfolgen, die auf Basis von Förderungsrichtlinien gemäß § 13 Abs. 2 vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach vorheriger Befassung der gemäß § 28 Abs. 2 eingerichteten Kommission zu erstellen sind. Dabei ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Bei der Erstellung von Programmen, die konkrete Projekte mit einschlägigen Sozialeinrichtungen und Schuldenberatungsstellen zur Bekämpfung von Energiearmut durch Energieeffizienzmaßnahmen beinhalten, ist darüber hinaus in der Programmerstellung der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu befassen. Die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms zu vergebenden Förderungen folgen dem allgemeinen Verfahren in der Umweltförderung im Inland;

 

           2. soweit die Vergabe von Förderungen und Aufträge durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erfolgt, hat nach Maßgabe hiefür vorzusehender vertraglicher Grundlagen (§ 11 Abs. 1) die Abwicklungsstelle in sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 3, 5, 7 und 8 die Abwicklung der Förderungen und Aufträge für den bzw. in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzunehmen. Diesbezüglich stehen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die sinngemäßen Rechte gemäß § 12 Abs. 4, 5, 7 und 8 zu.

Förderungsgegenstand

Förderungsgegenstand

§ 24. Es können gefördert werden

§ 24. (1) Es können gefördert werden

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

 

(2) Im Rahmen der Umweltförderung im Inland können auch Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen (Energieeffizienzförderungsprogramm) gefördert werden, die zu einer Einsparung von Energie oder zu einer Steigerung der Energieeffizienz führen. Gegenstand des Energieeffizienzförderungsprogramms können auch immaterielle Leistungen sein, die im Zusammenhang mit diesen Investitionen notwendig sind oder mit diesen Investitionen im Zusammenhang stehen.

Besondere Förderungsvoraussetzungen

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 25. (1) Die Förderung im Bereich der Umweltförderung im Inland setzt jedenfalls voraus, dass

§ 25. (1) Die Förderung im Bereich der Umweltförderung im Inland setzt jedenfalls voraus, dass

           1. durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt erfolgt, wobei Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind;

           1. durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt bzw. bezüglich des Energieeffizienzförderungsprogramms eine Energieeinsparung oder eine Steigerung der Energieeffizienz erfolgt, wobei Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind;

           2. immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erstellt werden.

           2. immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erstellt werden;

 

           3. – soweit vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms eine Förderung vergeben werden soll -

 

               a) keine geltende Vorschrift des Unionsrechts, des nationalen Rechts oder einer Selbstverpflichtung gemäß § 11 EEffG zum Setzen oder Nachweisen dieser konkreten Maßnahme verpflichtet und

 

               b) die geförderten Maßnahmen nicht auf die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen gemäß § 10 EEffG oder auf Selbstverpflichtungen gemäß § 11 EEffG angerechnet werden, wobei dieser Umstand durch die Vornahme der Maßnahmendokumentation entsprechend nachzuweisen ist.

 

Die eingesparte Energiemenge ist durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen und bei gleichzeitiger Normalisierung zur Berücksichtigung der den Energieverbrauch beeinflussenden Bedingungen zu ermitteln.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zusätzliche Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit die Förderungsvergabe im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms erfolgt, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, kann zusätzliche Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.

Kommission

Kommission

§ 28. Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus

§ 28. (1) Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

 

(2) Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms wird eine Kommission eingerichtet. Bezüglich der Aufgaben der Kommission einschließlich der sonstigen Regelungen gelten die Bestimungen gemäß §§ 7 bis 10 sinngemäß. Diese Komission besteht aus

 

           1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

 

           2. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

 

           3. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen;

 

           4. je einem Vertreter

 

               a) des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

 

               b) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

 

               c) des Bundeskanzleramts;

 

           5. je einem Vertreter

 

               a) der Länder;

 

               b) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

 

               c) der Bundesarbeitskammer;

 

               d) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

               e) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

 

                f) der Vereinigung der Österreichischen Industrie;

 

           6. je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

 

(3) Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie des Vorsitzenden der Kommission einschließlich seiner Stellvertreter erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, letzteres nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitglieder. Ebenso beruft der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur konstituierenden Sitzung dieser Kommission ein.

6. Abschnitt

6. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Vollziehung

Vollziehung

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen

                a) …

                a) …

               b) mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, Umweltförderung im Inland und § 43;

               b) mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, Umweltförderung im Inland und § 43 sowie hinsichtlich der vertraglichen Regelung zur Abwicklung des Energieeffizienzförderungsprogramms gemäß § 23 Abs. 2 Z 2;

 

        1a. der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 betreffend das Energieeffizienzförderungsprogramm (§ 23 Abs. 2);

           2. …

           2. …

           3. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Übrigen.

           3. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Übrigen.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 53. (1) bis (17) …

§ 53. (1) bis (17) …

 

(18) Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/201x vorgesehenen Änderungen treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und treten mit Ausnahme von § 6 Abs. 2e, § 6 Abs. 2f Z 1 sowie § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Artikel 2

Aufhebung des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieefizienz bereitgestellt werden

 

Das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, BGBl. I Nr. 72/2014, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.