Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes |
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Abschnitt II |
Abschnitt II |
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Beschäftigungsbewilligung |
Beschäftigungsbewilligung |
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Voraussetzungen |
Voraussetzungen |
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§ 4. (1) bis (3) 1. bis 5. … |
§ 4. (1) bis (3) 1. bis 5. … |
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6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder |
6. der Ausländer Schüler oder Studierender (§§ 63 und 64 Abs. 1 NAG) oder Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 64 Abs. 4 NAG ist oder |
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7. bis 14. … |
7. bis 14. … |
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(4) bis (7) 1. … |
(4) bis (7) 1. … |
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2. Schülern und Studierenden (§§ 63 und 64 NAG) für eine Beschäftigung, die zehn Wochenstunden und nach Abschluss des ersten Studienabschnitts eines Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums 20 Wochenstunden nicht überschreitet, |
2. Schülern und Studierenden (§§ 63 und 64 Abs. 1 NAG) sowie Inhabern eines Aufenthaltstitels nach § 64 Abs. 4 NAG für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet, |
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3. bis 6. … |
3. bis 6. … |
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Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen |
Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen |
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§ 12b. 1. … |
§ 12b. 1. … |
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2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, |
2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, |
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und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. |
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. |
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Rot-Weiß-Rot – Karte plus |
Rot-Weiß-Rot – Karte plus |
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§ 20e. (1) 1. ... |
§ 20e. (1) 1. ... |
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2. als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder |
2. als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder |
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Wirksamkeitsbeginn |
Wirksamkeitsbeginn |
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§ 34. (1) bis (43) ... |
§ 34. (1) bis (43) ... |
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(44) § 4 Abs. 3 Z 6, § 4 Abs. 7 Z 2, § 12b Z 2, § 20e Abs. 1 Z 2 und die Anlage B in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2017 ereignen. |
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Anlage B |
Anlage B |
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Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a |
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a |
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Artikel 2 Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes |
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Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufentaltsrechts |
Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufentaltsrechts |
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§ 10. (1) bis (3) 1. bis 7. … |
§ 10. (1) bis (3) 1. bis 7. … |
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8. dem Fremden eine Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4 ausgestellt wird. |
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(4) bis (5) … |
(4) bis (5) … |
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Verfahren bei Erstanträgen |
Verfahren bei Erstanträgen |
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§ 21. (1) bis (2) 1 bis 7 … |
§ 21. (1) bis (2) 1 bis 7 … |
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8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4. |
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9. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und |
8. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und |
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10. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts. |
9. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts. |
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(3) bis (6) … |
(3) bis (6) … |
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Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ |
Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ |
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§ 41. (1) bis (4) … |
§ 41. (1) bis (4) … |
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(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum auszustellen, längstens jedoch für zwei Jahre. |
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Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ |
Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ |
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§ 41a. (1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn |
§ 41a. (1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn |
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1. sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzen, |
1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzen, |
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2. bis 3. … |
2. bis 3. … |
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(2) bis (11) … |
(2) bis (11) … |
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„Niederlassungsbewilligung“ |
„Niederlassungsbewilligung“ |
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§ 43. (1) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie |
§ 43. (1) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie |
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1. … |
1. … |
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2. in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß § 24 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll. |
2. in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß § 24 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll. |
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(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
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(4) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1, 2 oder 3 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn |
(4) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1, 2 oder 3 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn |
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1. bis 2 … |
1. bis 2 … |
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3. sie in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b AuslBG ausgeübt haben. |
3. sie in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b AuslBG ausgeübt haben. |
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Studierende |
Studierende |
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§ 64. (1) bis (3) … |
§ 64. (1) bis (3) … |
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(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 anstreben, kann auf Antrag einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles weiter vorliegen. § 19 gilt. |
(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung für Studierende im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche für die Dauer von 12 Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teils weiter vorliegen. |
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(5) Anträge gemäß Abs. 4 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gemäß Abs. 1 zu stellen und begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. |
(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen des § 41 oder § 47 Abs. 2 zulässig. |
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(6) Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen. |
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§ 81. (1) bis (35) … |
§ 81. (1) bis (35) … |
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(36) Vor dem 1. April 2017 ausgestellte Bestätigungen gemäß § 64 Abs. 4 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als Bestätigungen gemäß § 64 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 weiter. |
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§ 82. (1) bis (21) … |
§ 82. (1) bis (21) … |
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(22) § 41 Abs. 5, § 41a Abs. 1 Z 1, § 43 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Z 3, § 64 Abs. 4 und 5 sowie § 81 Abs. 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft. § 10 Abs. 3 Z 8 und § 64 Abs. 6 treten mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft. § 21 Abs. 2 Z 8 tritt mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft und § 21 Abs. 2 Z 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 mit 1. Oktober 2017 in Kraft. |
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