Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:

1. In diesem Bundesgesetz wird die Wortfolge „für Gesundheit“ durch die Wortfolge „für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

2. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1:

Zielsetzung

§ 2:

Förderung des Tierschutzes

§ 3:

Geltungsbereich

§ 4:

Begriffsbestimmungen

§ 5:

Verbot der Tierquälerei

§ 6:

Verbot der Tötung

§ 7:

Verbot von Eingriffen an Tieren

§ 8:

Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere

§ 8a:

Verkaufsverbot von Tieren

§ 9:

Hilfeleistungspflicht

§ 10:

Tierversuche

§ 11:

Transport von Tieren

2. Hauptstück

Tierhaltung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 12:

Anforderungen an den Halter

§ 13:

Grundsätze der Tierhaltung

§ 14:

Betreuungspersonen

§ 15:

Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

§ 16:

Bewegungsfreiheit

§ 17:

Füttern und Tränken

§ 18:

Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen

§ 18a.

Die Fachstelle für tiergerechte Haltung und Tierschutz

§ 19:

Nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere

§ 20:

Kontrollen

§ 21:

Aufzeichnungen

§ 22:

Zuchtmethoden

§ 23:

Bewilligungen

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

§ 24:

Tierhaltungsverordnung

§ 24a:

Kennzeichnung und Registrierung von Hunden

§ 25:

Wildtiere

§ 26:

Haltung von Tieren in Zoos

§ 27:

Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen

§ 28:

Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen

§ 29:

Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe

§ 30:

Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

§ 31:

Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten oder zur Zucht oder zum Verkauf

§ 31a:

Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren

§ 32:

Schlachtung oder Tötung

3. Hauptstück

Vollziehung

§ 33:

Behörden

§ 34:

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 35:

Behördliche Überwachung

§ 36:

Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht

§ 37:

Sofortiger Zwang

4. Hauptstück

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 38:

Strafbestimmungen

§ 39:

Verbot der Tierhaltung

§ 40:

Verfall

§ 41:

Tierschutzombudsperson

§ 41a.

Tierschutzkommission, Tierschutzarbeitsplan und Tierschutzbericht

§ 42:

Tierschutzrat

§ 42a:

Vollzugsbeirat

§ 43:

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

§ 44:

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 45:

Vorbereitung der Vollziehung

§ 46:

Umsetzungshinweis

§ 47:

Notifikation

§ 48:

Vollziehungsklausel“

3. § 4 Z 9 lautet:

         „9. Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, die die Verwahrung und Vermittlung herrenloser oder fremder Tiere anbietet;“

4. Nach § 4 Z 9 werden folgende Ziffern 9a und 9b eingefügt:

       „9a. Tierpension: eine Einrichtung, die die Verwahrung fremder Tiere anbietet;

         9b. Tierasyl oder Gnadenhof: eine Einrichtung zur dauerhaften Verwahrung von herrenlosen oder fremden Tieren;“

5. § 4 Z 14 lautet:

       „14. Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Kontrolle des Halters durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin.“

6. § 5 Abs. 2 Z 1 lit. m und Schlusssatz lauten:

             „m. Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind, oder

Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt;“

7. In § 5 Abs. 2 Z 13 wird die Wortfolge „in einer Weise vernachlässigt, dass“ durch die Wortfolge „in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass“ ersetzt.

8. In § 5 Abs. 3 Z 4 zweiter Satz wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgende Z 5 angefügt:

         „5. Maßnahmen bei Einsätzen von Diensthunden, die im Einklang mit dem Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969, oder dem Militärbefugnisgesetz – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, oder der für solche Einsätze erforderlichen Ausbildung stehen.“

9. In § 7 Abs. 1 wird der Punkt nach Z 6 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. das Tätowieren sowie das Verfärben von Haut und Fell aus ästhetischen Gründen.“

10. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, sind, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn sie nach wirksamer Betäubung durch einen Tierarzt sowie mit postoperativer Schmerzbehandlung

           1. von einem Tierarzt oder

           2. von einer sonstigen sachkundigen Person

durchgeführt werden. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zu regeln.“

11. § 8a Abs. 2 lautet:

„(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Ausgenommen davon sind

           1. die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft sowie

           2. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution.“

12. In § 10 wird die Wortfolge „Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. Nr. 114/2012“ durch die Wortfolge „Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012“ ersetzt.

13. In § 12 Abs. 3 wird der Begriff „14. Lebensjahr“ durch den Begriff „16. Lebensjahr“ ersetzt.

14. § 16 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Nicht als Haltung gilt das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Ausbildungsmaßnahmen, Freizeitaktivitäten, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst- oder Begleithund sowie das kurzfristige und vorübergehende Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen.“

15. Nach §18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Die Fachstelle für tiergerechte Haltung und Tierschutz

§ 18a. (1) Die Fachstelle ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen. Sie dient als zentrale Informations- und Begutachtungsstelle im Bereich des Tierschutzes und hat bei ihrer Tätigkeit auf den Stand der Wissenschaft und Forschung, auf praktische Erfahrungen sowie auf gesellschaftliche und ökonomische Entwicklungen Bedacht zu nehmen.

(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

           1. die Begutachtung von Aufstallungssystemen und technischen Ausrüstungen für Tierhaltungen;

           2. die Begutachtung von Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie von Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör;

           3. die Durchführung von Bewertungen und Vergabe von Tierschutzkennzeichen gemäß § 18;

           4. die Tätigkeit als nationale Kontaktstelle in Angelegenheiten des Tierschutzes, im Auftrag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen;

           5. Sammlung und Evidenthaltung von wissenschaftlichen und juristischen Grundlagen des Tierschutzes;

           6. Abgabe von Gutachten sowie Mitarbeit bei der Erstellung von Handbüchern und Checklisten zu Fragen des Tierschutzes.

(3) Die Fachstelle ist berechtigt an Sitzungen des Tierschutzrates sowie des Vollzugsbeirates durch einen Vertreter/eine Vertreterin teilzunehmen und kann dieser/diese von den genannten Gremien auch als Experte/Expertin zugezogen werden. Weiters ist sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 zum Daten- und Informationsaustausch mit Prüfstellen anderer Länder berechtigt.

(4) Sofern es die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Aufgaben gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zulässt, kann die Fachstelle auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, sind dabei bevorzugt zu behandeln.

(5) Der Fachstelle kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen

           1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

           2. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Fachbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;

           3. Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Fachstelle in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben;

           4. Fach-, Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen;

           5. mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;

           6. Förderungen anderer Rechtsträger als des Bundes entgegenzunehmen;

           7. von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.

(6) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist die Fachstelle eine juristische Person des öffentlichen Rechts und wird durch ihre Leiterin oder ihren Leiter vertreten. Die Fachstelle ist von der Leiterin oder dem Leiter im Firmenbuch anzumelden. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(7) Auf Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, anzuwenden.

(8) Soweit die Fachstelle im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 4 kann die Fachstelle selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.

(9) Die Fachstelle als teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Erfüllung der der Fachstelle obliegenden Aufgaben.

(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu informieren. Die Fachstelle ist verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen Auskünfte über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(11) Alle Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Abs. 5 sind Einnahmen der Fachstelle und ausschließlich zur Finanzierung der für die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Aufgaben erforderlichen Ressourcen zu verwenden.“

16. Der Text des § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Sind innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme von Tieren gemäß Abs. 1 Z 5 die Voraussetzungen (Bewilligung) für eine ordnungsgemäße Haltung geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Ist dies nicht der Fall oder ist bereits vor Ablauf dieser Frist – frühestens aber zwei Monate nach der Abnahme – erkennbar, dass die Voraussetzungen bis dahin nicht vorliegen werden, so sind die Tiere als verfallen anzusehen.“

17. In § 24a Abs. 2 Z 1 wird der Punkt nach lit. g durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. h angefügt:

              „h. fakultativ: die Eigenschaft als gemeldeter Züchter/gemeldete Züchterin gemäß § 31.“

18. In § 24a Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „- jedenfalls aber vor einer Weitergabe -“.

19. In § 24a Abs. 5 wird folgender Satz vorangestellt:

„Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der Personen ist für jeden Halter bzw. Eigentümer – soweit es sich um eine natürliche Person handelt – von Seiten der Heimtierdatenbank das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH (§§ 9 und 13 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004), bei juristischen Personen die Kennziffer oder das Identifikationsmerkmal des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. 1 Nr. 163/1999, zu verarbeiten.“

20. In § 25 Abs. 1 wird die Wortfolge „in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird“ durch die Wortfolge „in denen Schalenwild (§ 24 Abs. 1 Z 1) gehalten wird“ ersetzt.

21. In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „vier Wochen“ durch die Wortfolge „sechs Wochen“ ersetzt.

22. An § 28 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Veranstaltungen, die verboten sind oder die ohne die erforderliche Genehmigung oder in einer nicht den Auflagen und Bedingungen entsprechenden Art und Weise abgehalten werden, hat die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Veranstaltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen zu verfügen.“

23. § 29 lautet:

„Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe

§ 29. (1) Das Betreiben eines Tierheimes, einer Tierpension, eines Tierasyls oder eines Gnadenhofs bedarf einer Bewilligung der Behörde nach § 23.

(2) Die Bewilligung ist nach Maßgabe des § 23 und nur dann zu erteilen, wenn

           1. die regelmäßige veterinärmedizinische Betreuung der Tiere sichergestellt ist und

           2. bei Tierheimen und Tierpensionen mindestens eine Person mit einschlägiger Fachausbildung ständig bei der Leitung mitarbeitet.

(3) Die Leitung des Tierheimes oder einer Tierpension hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter laufender Zahl der Tag der Aufnahme, wenn möglich Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers, eine Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Gesundheitszustand der aufgenommenen Tiere einzutragen sind. Beim Abgang der Tiere sind Datum und Art des Abganges sowie, im Fall der Vergabe, Name und Wohnort des Übernehmers festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen für Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung sowie über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzulegen.“

24. Die Überschrift zu § 31 lautet:

„Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten oder zur Zucht oder zum Verkauf“

25. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren sowie von Haustieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, bedarf einer Bewilligung nach § 23.“

26. In § 31 Abs. 2, wird der Begriff „gewerblichen“ durch die Wortfolge „wirtschaftlichen oder gewerblichen, ausgenommen land- und forstwirtschaftlichen“ ersetzt.

27. In § 31 Abs. 3 werden die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ sowie der Begriff „gewerblicher“ durch die Wortfolge „wirtschaftlicher oder gewerblicher, ausgenommen land- und forstwirtschaftlicher“ ersetzt.

28. § 31 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Hunde und Katzen dürfen im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen oder wirtschaftlichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufs nicht ausgestellt werden.“

29. Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:

„Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren

§ 31a. Wer Tiere wiederholt aufnimmt, weitergibt, selbst vermittelt oder für andere vermittelt, ohne eine gemäß § 29 oder gemäß § 31 bewilligte Einrichtung zu sein, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für diese Tätigkeit sind innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren.“

30. In § 37 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Sinne des Abs. 2“ durch die Wortfolge „im Sinne von Abs. 2 und 2a“ ersetzt.

31. § 38 Abs. 3 lautet:

„(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“

32. § 39 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Sie hat überdies den Verfall des Tieres auszusprechen, sofern nicht ein Eigentümer die Herausgabe begehrt. § 30 Abs. 7 und 8 gilt sinngemäß.“

33. § 41 samt Überschrift lautet:

„Tierschutzombudsperson

§ 41. (1) Jedes Land hat gegenüber der Bundesminsterin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen eine Tierschutzombudsperson zu bestellen.

(2) Zur Tierschutzombudsperson können nur Personen bestellt werden, die über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften oder eine vergleichbare Ausbildung und über eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes verfügen. Die Funktionsperiode der Tierschutzombudsperson beträgt fünf Jahre; eine Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Tierschutzombudsperson hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten.

(4) Die Tierschutzombudsperson hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben die Tierschutzombudspersonen bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen.

(5) Der Tierschutzombudsperson wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften sowie die Interessen des Tierschutzes (Abs. 3) geltend zu machen.

(6) Die Tierschutzombudsperson hat den Strafverfolgungsbehörden die ihr zur Kenntnis gelangten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz sowie allfällig vorhandene Unterlagen zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.

(7) Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens der zuständigen Tierschutzombudsperson Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und ‑ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der bisherigen Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen § 222 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, begangen haben. Die Übermittlung kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die Strafverfolgungsbehörden bereits vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Tierschutzombudsperson im Sinne des Abs. 3 zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den Strafverfolgungsbehörden.

(8) Die Tierschutzombudsperson hat in Strafverfahren wegen einer Straftat nach § 222 StGB jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß § 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

(9) In Ausübung ihres Amtes unterliegt die Tierschutzombudsperson keinen Weisungen.

(10) Die Tierschutzombudsperson hat der Landesregierung über ihre Tätigkeit zu berichten.

(11) Die Tierschutzombudsperson darf während ihrer Funktionsperiode keine Tätigkeiten ausüben, die mit ihren Obliegenheiten unvereinbar oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen.

(12) Die Funktionsperiode der Tierschutzombudsperson endet durch den Ablauf der Bestellungsdauer, durch Verzicht oder durch begründete Abberufung.“

34. Die Überschrift zu § 42 lautet:

„Tierschutzrat“

35. § 42 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. eine je Land namhaft gemachte Tierschutzombudsperson,“

36. § 42a Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. die Tierschutzombudsperson des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt, als Sprecher der Tierschutzombudspersonen.“

37. § 44 Abs. 17 lautet:

„(17) Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 1 vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und ist auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.“