Textgegenüberstellung

Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1:

Zielsetzung

§ 2:

Förderung des Tierschutzes

§ 3:

Geltungsbereich

§ 4:

Begriffsbestimmungen

§ 5:

Verbot der Tierquälerei

§ 6:

Verbot der Tötung

§ 7:

Verbot von Eingriffen an Tieren

§ 8:

Verbot der Weitergabe, Veräußerung und des Erwerbs

bestimmter Tiere

 

 

§ 9:

Hilfeleistungspflicht

§ 10:

Tierversuche

§ 11:

Transport von Tieren

2. Hauptstück

Tierhaltung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 12:

Anforderungen an den Halter

§ 13:

Grundsätze der Tierhaltung

§ 14:

Betreuungspersonen

§ 15:

Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

§ 16:

Bewegungsfreiheit

§ 17:

Füttern und Tränken

§ 18:

Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen

 

 

§ 19:

Nicht in Gebäuden oder Unterkünften untergebrachte Tiere

§ 20:

Kontrollen

§ 21:

Aufzeichnungen

§ 22:

Zuchtmethoden

§ 23:

Bewilligungen

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

§ 24:

Tierhaltungsverordnung

 

 

§ 25:

Wildtiere

§ 26:

Haltung von Tieren in Zoos

§ 27:

Haltung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen

§ 28:

Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen

§ 29:

Tierheime

§ 30:

Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde

beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

§ 31:

Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten

 

 

 

§ 32:

Schlachtung oder Tötung

3. Hauptstück

Vollziehung

§ 33:

Behörden

§ 34:

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 35:

Behördliche Überwachung

§ 36:

Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln

§ 37:

Sofortiger Zwang

4. Hauptstück

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 38:

Strafbestimmungen

§ 39:

Verbot der Tierhaltung

§ 40:

Verfall

§ 41:

Tierschutzombudsmann

 

 

§ 42:

Tierschutzrat, Tierschutzbericht

 

 

§ 43:

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

§ 44:

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 45:

Vorbereitung der Vollziehung

§ 46:

Umsetzungshinweis

§ 47:

Notifikation

§ 48:

Vollziehungsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1:

Zielsetzung

§ 2:

Förderung des Tierschutzes

§ 3:

Geltungsbereich

§ 4:

Begriffsbestimmungen

§ 5:

Verbot der Tierquälerei

§ 6:

Verbot der Tötung

§ 7:

Verbot von Eingriffen an Tieren

§ 8:

Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs

bestimmter Tiere

§ 8a:

Verkaufsverbot von Tieren

§ 9:

Hilfeleistungspflicht

§ 10:

Tierversuche

§ 11:

Transport von Tieren

2. Hauptstück

Tierhaltung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 12:

Anforderungen an den Halter

§ 13:

Grundsätze der Tierhaltung

§ 14:

Betreuungspersonen

§ 15:

Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

§ 16:

Bewegungsfreiheit

§ 17:

Füttern und Tränken

§ 18:

Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen

§ 18a.

Die Fachstelle für tiergerechte Haltung und Tierschutz

§ 19:

Nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere

§ 20:

Kontrollen

§ 21:

Aufzeichnungen

§ 22:

Zuchtmethoden

§ 23:

Bewilligungen

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

§ 24:

Tierhaltungsverordnung

§ 24a:

Kennzeichnung und Registrierung von Hunden

§ 25:

Wildtiere

§ 26:

Haltung von Tieren in Zoos

§ 27:

Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen

§ 28:

Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen

§ 29:

Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe

§ 30:

Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde

beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

§ 31:

Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten oder zur Zucht oder zum Verkauf

§ 31a:

Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren

§ 32:

Schlachtung oder Tötung

3. Hauptstück

Vollziehung

§ 33:

Behörden

§ 34:

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 35:

Behördliche Überwachung

§ 36:

Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht

§ 37:

Sofortiger Zwang

4. Hauptstück

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 38:

Strafbestimmungen

§ 39:

Verbot der Tierhaltung

§ 40:

Verfall

§ 41:

Tierschutzombudsperson

§ 41a.

Tierschutzkommission, Tierschutzarbeitsplan und Tierschutzbericht

§ 42:

Tierschutzrat

§ 42a:

Vollzugsbeirat

§ 43:

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

§ 44:

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 45:

Vorbereitung der Vollziehung

§ 46:

Umsetzungshinweis

§ 47:

Notifikation

§ 48:

Vollziehungsklausel

Begriffsbestimmungen

§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

           1. bis 8. unverändert

           9. Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof, die die Verwahrung herrenloser oder fremder Tiere anbietet;

 

 

 

 

         10. bis 13. unverändert

         14. Zucht: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

           1. bis 8. unverändert

           9. Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, die die Verwahrung und Vermittlung herrenloser oder fremder Tiere anbietet;

         9a. Tierpension: eine Einrichtung, die die Verwahrung fremder Tiere anbietet;

         9b. Tierasyl oder Gnadenhof: eine Einrichtung zur dauerhaften Verwahrung von herrenlosen oder fremden Tieren;

         10. bis 13. unverändert

         14. Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Kontrolle des Halters durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin.

Verbot der Tierquälerei

§ 5. (1) bis (2) 1. l unverändert

               m) Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind, oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt;

Verbot der Tierquälerei

§ 5. (1) bis (2) 1. l unverändert

               m) Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind, oder

Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt

§ 5. (2) 2. bis 12. unverändert

         13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

§ 5. (2) 2. bis 12. unverändert

         13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

§ 5. (2) 14. bis 17. unverändert

(3) 1. bis 3. unverändert

           4. Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden. Unter einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm zu verstehen.

§ 5. (2) 14. bis 17. unverändert

(3) 1. bis 3. unverändert

           4. Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden. Unter einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm zu verstehen,

           5. Maßnahmen bei Einsätzen von Diensthunden, die im Einklang mit dem Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969, oder dem Militärbefugnisgesetz – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, oder der für solche Einsätze erforderlichen Ausbildung stehen.

Verbot von Eingriffen an Tieren

§ 7. (1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere

           1. Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,

           2. das Kupieren des Schwanzes,

           3. das Kupieren der Ohren,

           4. das Durchtrennen der Stimmbänder,

           5. das Entfernen der Krallen und Zähne,

           6. das Kupieren des Schnabels.

Verbot von Eingriffen an Tieren

§ 7. (1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere

           1. Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,

           2. das Kupieren des Schwanzes,

           3. das Kupieren der Ohren,

           4. das Durchtrennen der Stimmbänder,

           5. das Entfernen der Krallen und Zähne,

           6. das Kupieren des Schnabels,

           7. das Tätowieren sowie das Verfärben von Haut und Fell aus ästhetischen Gründen.

(2) unverändert

(3) Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, dürfen, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 anderes bestimmt ist, nur von einem Tierarzt und nur nach wirksamer Betäubung und mit postoperativer Schmerzbehandlung durchgeführt werden. Eingriffe, bei denen keine Betäubung erforderlich ist, können auch von einer sonstigen sachkundigen Person vorgenommen werden. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zu regeln.

(4) und (5) unverändert

(2) unverändert

(3) Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, sind, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn sie nach wirksamer Betäubung durch einen Tierarzt sowie mit postoperativer Schmerzbehandlung

           1. von einem Tierarzt oder

           2. von einer sonstigen sachkundigen Person

durchgeführt werden. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zu regeln.

(4) und (5) unverändert

Verkaufsverbot von Tieren

§ 8a. (1) unverändert

(2) Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß § 31 Abs. 4 gemeldete Züchter gestattet.

Verkaufsverbot von Tieren

§ 8a. (1) unverändert

(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Ausgenommen davon sind

           1. die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft sowie

           2. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution.

Tierversuche

§ 10. Für Tierversuche (§ 2 Abs. 1 Z 1 des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. Nr. 114/2012) in Angelegenheiten, die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz in der Vollziehung Landessache sind, gilt das Tierversuchsgesetz 2012 sinngemäß, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat und ein Instanzenzug an einen Bundesminister ausgeschlossen ist.

Tierversuche

§ 10. Für Tierversuche (§ 2 Abs. 1 Z 1 des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012) in Angelegenheiten, die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz in der Vollziehung Landessache sind, gilt das Tierversuchsgesetz 2012 sinngemäß, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat und ein Instanzenzug an einen Bundesminister ausgeschlossen ist.

Anforderungen an den Halter

§ 12. (1) und (2) unverändert

(3) Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.

Anforderungen an den Halter

§ 12. (1) und (2) unverändert

(3) Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.

Bewegungsfreiheit

§ 16. (1) bis (4) unverändert

(5) Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden.

(6) unverändert

Bewegungsfreiheit

§ 16. (1) bis (4) unverändert

(5) Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. Nicht als Haltung gilt das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Ausbildungsmaßnahmen, Freizeitaktivitäten, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst- oder Begleithund sowie das kurzfristige und vorübergehende Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen.

(6) unverändert

 

Die Fachstelle für tiergerechte Haltung und Tierschutz

§ 18a. (1) Die Fachstelle ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen. Sie dient als zentrale Informations- und Begutachtungsstelle im Bereich des Tierschutzes und hat bei ihrer Tätigkeit auf den Stand der Wissenschaft und Forschung, auf praktische Erfahrungen sowie auf gesellschaftliche und ökonomische Entwicklungen Bedacht zu nehmen.

(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

           1. die Begutachtung von Aufstallungssystemen und technischen Ausrüstungen für Tierhaltungen;

           2. die Begutachtung von Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie von Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör;

           3. die Durchführung von Bewertungen und Vergabe von Tierschutzkennzeichen gemäß § 18;

           4. die Tätigkeit als nationale Kontaktstelle in Angelegenheiten des Tierschutzes, im Auftrag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit;

           5. Sammlung und Evidenthaltung von wissenschaftlichen und juristischen Grundlagen des Tierschutzes;

           6. Abgabe von Gutachten sowie Mitarbeit bei der Erstellung von Handbüchern und Checklisten zu Fragen des Tierschutzes.

(3) Die Fachstelle ist berechtigt an Sitzungen des Tierschutzrates sowie des Vollzugsbeirates durch einen Vertreter/eine Vertreterin teilzunehmen und kann dieser/diese von den genannten Gremien auch als Experte/Expertin zugezogen werden. Weiters ist sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 zum Daten- und Informationsaustausch mit Prüfstellen anderer Länder berechtigt.

(4) Sofern es die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Aufgaben gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zulässt, kann die Fachstelle auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, sind dabei bevorzugt zu behandeln.

(5) Der Fachstelle kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen

           1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

           2. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Fachbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;

           3. Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Fachstelle in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben;

           4. Fach-, Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen;

           5. mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;

           6. Förderungen anderer Rechtsträger als des Bundes entgegenzunehmen;

           7. von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.

(6) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist die Fachstelle eine juristische Person des öffentlichen Rechts und wird durch ihre Leiterin oder ihren Leiter vertreten. Die Fachstelle ist von der Leiterin oder dem Leiter im Firmenbuch anzumelden. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(7) Auf Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, anzuwenden.

(8) Soweit die Fachstelle im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 4 kann die Fachstelle selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.

(9) Die Fachstelle als teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesunheit und Frauen sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Erfüllung der der Fachstelle obliegenden Aufgaben.

(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu informieren. Die Fachstelle ist verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(11) Alle Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Abs. 5 sind Einnahmen der Fachstelle und ausschließlich zur Finanzierung der für die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Aufgaben erforderlichen Ressourcen zu verwenden.

Bewilligungen

§ 23. Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:

           1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.

           2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.

           3. Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.

           4. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z 3) abzuändern.

           5. Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

Bewilligungen

§ 23. (1) Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:

           1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.

           2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.

           3. Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.

           4. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z 3) abzuändern.

           5. Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

(2) Sind innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme von Tieren gemäß Abs. 1 Z 5 die Voraussetzungen (Bewilligung) für eine ordnungsgemäße Haltung geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Ist dies nicht der Fall oder ist bereits vor Ablauf dieser Frist – frühestens aber zwei Monate nach der Abnahme – erkennbar, dass die Voraussetzungen bis dahin nicht vorliegen werden, so sind die Tiere als verfallen anzusehen.

Kennzeichnung und Registrierung von Hunden

§ 24a. (1) unverändert

(2) Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4 und 6 zu melden und zu erfassen:

           1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:

                a) Name,

               b) Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,

                c) Zustelladresse,

               d) Kontaktdaten,

                e) Geburtsdatum;

                f) Datum der Aufnahme der Haltung

               g) Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres.

 

 

           2. unverändert

(3) unverändert

 

(4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme ‑ jedenfalls aber vor einer Weitergabe ‑ unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:

           1. vom Halter selbst oder

           2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder

           3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.

(5) Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.

 

 

 

 

(6) und (7) unverändert

                Kennzeichnung und Registrierung von Hunden

§ 24a. (1) unverändert

(2) Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4 und 6 zu melden und zu erfassen:

           1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:

                a) Name,

               b) Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,

                c) Zustelladresse,

               d) Kontaktdaten,

                e) Geburtsdatum;

                f) Datum der Aufnahme der Haltung

               g) Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres,

               h) fakultativ: die Eigenschaft als gemeldeter Züchter/gemeldete Züchterin gemäß § 31.

           2. unverändert

(3) unverändert

(4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:

           1. vom Halter selbst oder

           2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder

           3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.

(5) Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der Personen ist für jeden Halter bzw. Eigentümer – soweit es sich um eine natürliche Person handelt – von Seiten der Heimtierdatenbank das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH (§§ 9 und 13 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004), bei juristischen Personen die Kennziffer oder das Identifikationsmerkmal des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. 1 Nr. 163/1999, zu verarbeiten. Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.

(6) und (7) unverändert

Wildtiere

§ 25. (1) Wildtiere, die ‑ etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten ‑ besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind; das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu regeln.

(2) bis (5) unverändert

Wildtiere

§ 25. (1) Wildtiere, die ‑ etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten ‑ besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild (§ 24 Abs. 1 Z 1) gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind; das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu regeln.

(2) bis (5) unverändert

Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen

§ 28. (1) unverändert

(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.

(3) unverändert

(4) Bei Veranstaltungen nach Abs. 1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten.

Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen

§ 28. (1) unverändert

(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens sechs Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.

(3) unverändert

(4) Bei Veranstaltungen nach Abs. 1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten. Bei Veranstaltungen, die verboten sind oder die ohne die erforderliche Genehmigung oder in einer nicht den Auflagen und Bedingungen entsprechenden Art und Weise abgehalten werden, hat die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Veranstaltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen zu verfügen.

Tierheime

§ 29. (1) Das Betreiben eines Tierheimes bedarf einer Bewilligung der Behörde nach § 23.

(2) Die Bewilligung ist nach Maßgabe des § 23 und nur dann zu erteilen, wenn

           1. die regelmäßige veterinärmedizinische Betreuung der Tiere sichergestellt ist und

           2. mindestens eine Person mit einschlägiger Fachausbildung ständig bei der Leitung des Tierheimes mitarbeitet.

(3) Die Leitung des Tierheimes hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter laufender Zahl der Tag der Aufnahme, wenn möglich Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers, eine Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Gesundheitszustand der aufgenommenen Tiere einzutragen sind. Beim Abgang der Tiere sind Datum und Art des Abganges sowie, im Fall der Vergabe, Name und Wohnort des Übernehmers festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen für Tierheime in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung sowie über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung hat der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzulegen.

Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe

§ 29. (1) Das Betreiben eines Tierheimes, einer Tierpension, eines Tierasyls oder eines Gnadenhofs bedarf einer Bewilligung der Behörde nach § 23.

(2) Die Bewilligung ist nach Maßgabe des § 23 und nur dann zu erteilen, wenn

           1. die regelmäßige veterinärmedizinische Betreuung der Tiere sichergestellt ist und

           2. bei Tierheimen und Tierpensionen mindestens eine Person mit einschlägiger Fachausbildung ständig bei der Leitung mitarbeitet.

(3) Die Leitung des Tierheimes oder einer Tierpension hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter laufender Zahl der Tag der Aufnahme, wenn möglich Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers, eine Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Gesundheitszustand der aufgenommenen Tiere einzutragen sind. Beim Abgang der Tiere sind Datum und Art des Abganges sowie, im Fall der Vergabe, Name und Wohnort des Übernehmers festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen für Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung sowie über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzulegen.

Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs

§ 31. (1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994) bedarf einer Bewilligung nach § 23.

(2) In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können. Bei der Abgabe von Hunden oder Katzen ist eine solche Information auch vom Züchter durchzuführen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften über die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, insbesondere auch über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen.

(4) unverändert

(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes nicht ausgestellt werden. In Zoofachgeschäften dürfen Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufes nur dann gehalten werden, wenn dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist, dass für diese Zoofachhandlungen ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt besteht. Dieser Tierarzt ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Behörde namhaft zu machen und hat den in der Verordnung angeführten Kriterien zu entsprechen. Nähere Anforderungen, die diese Zoofachhandlungen hinsichtlich der Haltung von Hunden und Katzen zu erfüllen haben, besondere Aufzeichnungspflichten sowie die Aufgaben und Pflichten des Betreuungstierarztes sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit nach Einholung der Stellungnahme des Tierschutzrates zu regeln. Jedenfalls ist die Verordnung bis 31. Dezember 2008 zu erlassen.

Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten oder zur Zucht oder zum Verkauf“

§ 31. (1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren sowie von Haustieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, bedarf einer Bewilligung nach § 23.

(2) In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer wirtschaftlichen oder gewerblichen, ausgenommen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können. Bei der Abgabe von Hunden oder Katzen ist eine solche Information auch vom Züchter durchzuführen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften über die Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher oder gewerblicher, ausgenommen land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten, insbesondere auch über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen.

(4) unverändert

(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen oder wirtschaftlichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufs nicht ausgestellt werden. In Zoofachgeschäften dürfen Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufes nur dann gehalten werden, wenn dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist, dass für diese Zoofachhandlungen ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt besteht. Dieser Tierarzt ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Behörde namhaft zu machen und hat den in der Verordnung angeführten Kriterien zu entsprechen. Nähere Anforderungen, die diese Zoofachhandlungen hinsichtlich der Haltung von Hunden und Katzen zu erfüllen haben, besondere Aufzeichnungspflichten sowie die Aufgaben und Pflichten des Betreuungstierarztes sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit nach Einholung der Stellungnahme des Tierschutzrates zu regeln. Jedenfalls ist die Verordnung bis 31. Dezember 2008 zu erlassen.

 

„Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren

§ 31a. Wer Tiere wiederholt aufnimmt, weitergibt, selbst vermittelt oder für andere vermittelt, ohne eine gemäß § 29 oder gemäß § 31 bewilligte Einrichtung zu sein, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für diese Tätigkeit sind innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren.

Sofortiger Zwang

§ 37. (1) bis (2a) unverändert

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.

Sofortiger Zwang

§ 37. (1) bis (2a) unverändert

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne von Abs. 2 und 2a die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.

Strafbestimmungen

§ 38. (1) und (2) unverändert

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

Strafbestimmungen

§ 38. (1) und (2) unverändert

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

Verbot der Tierhaltung

§ 39. (1) und (2) unverändert

(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Sie hat überdies den Verfall des Tieres auszusprechen.

(4) und (5) unverändert

Verbot der Tierhaltung

§ 39. (1) und (2) unverändert

(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Sie hat überdies den Verfall des Tieres auszusprechen, sofern nicht ein Eigentümer die Herausgabe begehrt. § 30 Abs. 7 und 8 gilt sinngemäß.

(4) und (5) unverändert

Tierschutzombudsmann

§ 41. (1) Jedes Land hat gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit einen Tierschutzombudsmann zu bestellen.

(2) Zum Tierschutzombudsmann können nur Personen bestellt werden, die über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften oder eine vergleichbare Ausbildung und über eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes verfügen. Die Funktionsperiode des Tierschutzombudsmannes beträgt fünf Jahre; eine Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Der Tierschutzombudsmann hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten.

(4) Der Tierschutzombudsmann hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Er ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben den Tierschutzombudsmann bei der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.

(4a) Der Tierschutzombudsmann ist berechtigt, gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Er hat in Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht des Landes in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Parteistellung.

(5) In Ausübung seines Amtes unterliegt der Tierschutzombudsmann keinen Weisungen.

(6) Der Tierschutzombudsmann hat der Landesregierung über seine Tätigkeit zu berichten.

(7) Der Tierschutzombudsmann darf während seiner Funktionsperiode keine Tätigkeiten ausüben, die mit seinen Obliegenheiten unvereinbar oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen.

(8) Die Funktionsperiode des Tierschutzombudsmannes endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, durch Verzicht oder durch begründete Abberufung.

Tierschutzombudsperson

§ 41. (1) Jedes Land hat gegenüber der Bundesminsterin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen eine Tierschutzombudsperson zu bestellen.

(2) Zur Tierschutzombudsperson können nur Personen bestellt werden, die über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften oder eine vergleichbare Ausbildung und über eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes verfügen. Die Funktionsperiode der Tierschutzombudsperson beträgt fünf Jahre; eine Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Tierschutzombudsperson hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten.

(4) Die Tierschutzombudsperson hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben die Tierschutzombudspersonen bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen.

(5) Der Tierschutzombudsperson wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften sowie die Interessen des Tierschutzes (Abs. 3) geltend zu machen.

(6) Die Tierschutzombudsperson hat den Strafverfolgungsbehörden die ihr zur Kenntnis gelangten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz sowie allfällig vorhandene Unterlagen zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.

(7) Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens der zuständigen Tierschutzombudsperson Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und ‑ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der bisherigen Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen § 222 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, begangen haben. Die Übermittlung kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die Strafverfolgungsbehörden bereits vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Tierschutzombudsperson im Sinne des Abs. 3 zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den Strafverfolgungsbehörden.

(8) Die Tierschutzombudsperson hat in Strafverfahren wegen einer Straftat nach § 222 StGB jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß § 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

(9) In Ausübung ihres Amtes unterliegt die Tierschutzombudsperson keinen Weisungen.

(10) Die Tierschutzombudsperson hat der Landesregierung über ihre Tätigkeit zu berichten.

(11) Die Tierschutzombudsperson darf während ihrer Funktionsperiode keine Tätigkeiten ausüben, die mit ihren Obliegenheiten unvereinbar oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen.

(12) Die Funktionsperiode der Tierschutzombudsperson endet durch den Ablauf der Bestellungsdauer, durch Verzicht oder durch begründete Abberufung.

Tierschutzrat, Tierschutzbericht

§ 42. (1) unverändert

(2) Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:

           1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,

           2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3. ein je Land namhaft gemachter Tierschutzombudsmann,

           4. bis 12. unverändert

(3) bis (10) unverändert

Tierschutzrat

§ 42. (1) unverändert

(2) Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:

           1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,

           2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3. eine je Land namhaft gemachter Tierschutzombudsperson,

           4. bis 12. unverändert

(3) bis (10) unverändert

Vollzugsbeirat

§ 42a. (1) Beim Bundesminister für Gesundheit wird ein Vollzugsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugehören:

           1. je ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           2. die leitenden Fachorgane der Bundesländer, die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes betraut sind (Landesveterinärdirektoren);

           3. der Tierschutzombudsmann des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt, als Sprecher der Tierschutzombudsmänner.

Die Mitglieder werden dem Bundesminister für Gesundheit namhaft gemacht; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Der Vorsitzende des Tierschutzrates (§ 42) ist zu den Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; er besitzt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht.

(3) bis (7) unverändert

Vollzugsbeirat

§ 42a. (1) Beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen wird ein Vollzugsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugehören:

           1. je ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           2. die leitenden Fachorgane der Bundesländer, die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes betraut sind (Landesveterinärdirektoren);

           3. die Tierschutzombudsperson des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt, als Sprecher der Tierschutzombudspersonen.

Die Mitglieder werden dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen namhaft gemacht; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Der Vorsitzende des Tierschutzrates (§ 42) ist zu den Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; er besitzt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht.

(3) bis (7) unverändert

§ 44. (1) bis (16) unverändert

(17) Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 1 dann nicht vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die Einhaltung der Bestimmungen dieser Gesetzesstelle bis zum 1. Jänner 2018 gewährleistet werden kann. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und ist auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.

§ 44. (1) bis (16) unverändert

(17) Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 1 vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und ist auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.