Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz – PRG) erlassen wird sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen

(Pauschalreisegesetz – PRG)

1. Abschnitt

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, zwingendes Recht

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Pauschalreiseverträge zwischen einem Unternehmer und einem Reisenden sowie für Verträge über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Reisenden geschlossen werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Verträge über

           1. Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden, sofern diese keine Übernachtung umfassen,

           2. Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die nur gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden, und

           3. Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, wenn der Vertrag auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen zwischen zwei Unternehmern geschlossen wird.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Reiseleistungen sind

           1. die Beförderung einer Person,

           2. die Unterbringung einer Person, sofern sie nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung der Person ist und nicht zu Wohnzwecken geschieht,

           3. die Autovermietung oder die Vermietung anderer Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 9.10.2007 S 1, oder von Krafträdern der Führerscheinklasse A gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S 18, und

           4. jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung nach Z 1, 2 oder 3 ist.

         (2) 1. Pauschalreise ist eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn

                a) diese Leistungen von einem Unternehmer auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder

               b) diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden,

                     aa) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,

                    bb) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, vertraglich zugesagt oder in Rechnung gestellt werden,

                     cc) unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder vertraglich zugesagt werden,

                    dd) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer dem Reisenden das Recht einräumt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder

                     ee) dem Reisenden von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren vertraglich zugesagt werden, bei denen der Name des Reisenden, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen oder mehrere andere Unternehmer übermittelt werden und ein Vertrag mit zumindest einem der letztgenannten Unternehmer spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung abgeschlossen wird.

           2. Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen ausschließlich eine Reiseleistungsart nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen nach Abs. 1 Z 4 kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen

                a) keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Kombination ausmachen, nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch sonst kein wesentliches Merkmal der Kombination sind oder

               b) erst nach Beginn der Erbringung der Reiseleistung nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ausgewählt und erworben werden.

(3) Pauschalreisevertrag ist ein Vertrag über eine Pauschalreise als Ganzes oder, wenn die Reise auf der Grundlage separater Verträge angeboten wird, alle Verträge über die in der Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen.

(4) Beginn der Pauschalreise ist jener Zeitpunkt, zu dem die Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen beginnt.

         (5) 1. Verbundene Reiseleistungen sind mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, die einem Reisenden in separaten Verträgen mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist, vertraglich zugesagt werden, wenn ein Unternehmer dafür Folgendes vermittelt:

                a) anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle die getrennte Auswahl und die getrennte Zahlung jeder Reiseleistung durch die Reisenden oder

               b) in gezielter Weise den Erwerb mindestens einer weiteren Reiseleistung eines anderen Unternehmers, sofern der weitere Vertrag mit dem anderen Unternehmer spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird.

           2. Werden einem Reisenden ausschließlich eine Reiseleistungsart nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 und eine oder mehrere touristische Leistungen nach Abs. 1 Z 4 vertraglich zugesagt, so handelt es sich dabei nicht um verbundene Reiseleistungen, wenn die letztgenannten Leistungen keinen erheblichen Anteil am Wert der Kombination ausmachen, nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch sonst kein wesentliches Merkmal der Reise sind.

(6) Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrag zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.

(7) Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet, oder ein Unternehmer, der bei verbundenen Online-Buchungsverfahren nach Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. ee die Daten des Reisenden an einen anderen Unternehmer übermittelt.

(8) Reisevermittler ist ein vom Reiseveranstalter verschiedener Unternehmer, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen vertraglich zusagt oder anbietet.

(9) Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt.

(10) Als Niederlassung eines Unternehmers gilt eine Niederlassung im Sinn von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S 36.

(11) Dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Reisenden oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

(12) Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände sind Gegebenheiten außerhalb der Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft, sofern sich die Folgen dieser Gegebenheiten auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

(13) Vertragswidrigkeit ist die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen.

(14) Vertriebsstellen sind

           1. alle Geschäftsräume, unabhängig davon, ob sie beweglich oder unbeweglich sind,

           2. Einzelhandels-Websites oder ähnliche Online-Verkaufsplattformen, auch wenn diese den Reisenden als einheitliche Plattform dargeboten werden, sowie

           3. Telefondienste.

(15) Rückbeförderung ist die Bewerkstelligung der Rückkehr des Reisenden an den Ausgangsort oder an einen anderen Ort, auf den sich die Vertragsparteien einigen.

Unwirksame Vereinbarungen

§ 3. Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Reisenden von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind sie unwirksam.

2. Abschnitt

Informationspflichten und Inhalt des Pauschalreisevertrags

Vorvertragliche Informationen

§ 4. (1) Bevor der Reisende durch einen Pauschalreisevertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, hat ihm der Reiseveranstalter und, wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler vertraglich zugesagt wird, auch der Reisevermittler das jeweils zutreffende Standardinformationsblatt gemäß Anhang I Teil A oder B bereitzustellen und ihn, sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind, über Folgendes zu informieren:

           1. die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, nämlich:

                a) Bestimmungsorte, Reiseroute und Aufenthaltsdauer mit den jeweiligen Daten und, sofern eine Unterbringung enthalten ist, die Anzahl der enthaltenen Übernachtungen,

               b) Transportmittel einschließlich ihrer Merkmale und Klasse, Ort, Tag und Zeit der Abreise und Rückreise, Dauer und Orte von Zwischenstationen sowie Anschlussverbindungen, wenn aber eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, die ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise,

                c) Lage, Hauptmerkmale und gegebenenfalls touristische Einstufung der Unterbringung nach den Regeln des jeweiligen Bestimmungslandes,

               d) Mahlzeiten,

                e) Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im Gesamtpreis der Pauschalreise enthaltene Leistungen,

                f) sofern dies nicht aus dem Zusammenhang hervorgeht, die Angabe, ob eine der Reiseleistungen für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht wird, und bejahendenfalls – wenn möglich – die ungefähre Gruppengröße,

               g) sofern die Nutzung anderer touristischer Leistungen durch den Reisenden von einer wirksamen mündlichen Kommunikation abhängt, die Sprache, in der diese Leistungen erbracht werden, und

               h) die Angabe, ob die Reise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, und auf Verlangen des Reisenden genaue Informationen zur Eignung der Reise unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden,

           2. die Firma, die Anschrift, die Telefonnummer und gegebenenfalls die E-Mail-Adresse des Reiseveranstalters und gegebenenfalls des Reisevermittlers,

           3. den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten oder, wenn sich diese Kosten nicht vor Abschluss des Vertrags bestimmen lassen, die Art von Mehrkosten, für die der Reisende unter Umständen noch aufkommen muss,

           4. die Zahlungsmodalitäten einschließlich des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder der finanziellen Sicherheiten, die vom Reisenden zu leisten sind,

           5. die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl einschließlich der Rücktrittsfrist nach § 10 Abs. 3 Z 1 lit. a,

           6. allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten,

           7. das dem Reisenden nach § 10 Abs. 1 jederzeit vor Beginn der Pauschalreise zustehende Recht zum Rücktritt vom Vertrag gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder gegebenenfalls gegen Zahlung der Entschädigungspauschalen, die der Reiseveranstalter verlangt,

           8. eine fakultative oder obligatorische Reiserücktrittsversicherung des Reisenden oder eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.

(2) Wird der Pauschalreisevertrag telefonisch abgeschlossen, so haben der Reiseveranstalter und gegebenenfalls der Reisevermittler dem Reisenden die im Standardinformationsblatt gemäß Anhang I Teil B sowie die in Abs. 1 Z 1 bis 8 vorgesehenen Informationen – sofern diese für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind – zu erteilen.

(3) Bei Pauschalreisen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. ee haben sowohl der Reiseveranstalter als auch der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, dem Reisenden die in Abs. 1 Z 1 bis 8 vorgesehenen Informationen – soweit diese die von ihnen angebotenen Reiseleistungen betreffen – bereitzustellen. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden darüber hinaus gleichzeitig das Standardinformationsblatt gemäß Anhang I Teil C bereitzustellen.

(4) Die in den Abs. 1, 2 und 3 vorgesehenen Informationen sind klar, verständlich und deutlich zu erteilen. Werden diese Informationen schriftlich bereitgestellt, so müssen sie lesbar sein.

(5) Dem Reiseveranstalter und gegebenenfalls auch dem Reisevermittler obliegt der Beweis dafür, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationspflichten erfüllt worden sind.

Wirkung der vorvertraglichen Informationen auf den Vertragsinhalt

§ 5. (1) Die dem Reisenden gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7 bereitgestellten Informationen sind Bestandteil des Pauschalreisevertrags. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden. Der Reiseveranstalter und gegebenenfalls der Reisevermittler haben dem Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrags alle Änderungen der vorvertraglichen Informationen klar, verständlich und deutlich mitzuteilen.

(2) Haben der Reiseveranstalter und gegebenenfalls der Reisevermittler die Pflicht zur Information über zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nach § 4 Abs. 1 Z 3 nicht erfüllt, so hat der Reisende die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten nicht zu tragen.

Inhalt des Pauschalreisevertrags und vor Beginn der Pauschalreise bereitzustellende Unterlagen

§ 6. (1) Der Pauschalreisevertrag muss in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst und, soweit er schriftlich geschlossen wird, lesbar sein. Der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler hat dem Reisenden bei Abschluss des Pauschalreisevertrags oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Reisende hat Anspruch auf eine Papierfassung, wenn der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen wurde. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gemäß § 3 Z 1 FAGG ist dem Reisenden eine Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrags auf Papier oder, sofern der Reisende dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Vertragsdokument oder die Bestätigung des Vertrags hat den gesamten Inhalt des Vertrags wiederzugeben, einschließlich der in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 8 vorgesehenen Informationen sowie folgender Angaben:

           1. besondere Vorgaben des Reisenden, die Vertragsinhalt geworden sind,

           2. Hinweise darauf, dass der Reiseveranstalter

                a) gemäß § 11 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag vorgesehenen Reiseleistungen verantwortlich ist und

               b) gemäß § 14 zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet,

           3. den Namen, die Kontaktdaten und die Anschrift der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls den Namen und die Kontaktdaten der im betreffenden Mitgliedstaat dafür zuständigen Behörde,

           4. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und gegebenenfalls die Faxnummer des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort, einer Kontaktstelle oder eines anderen Dienstes, an den oder die sich der Reisende wenden kann, um mit dem Reiseveranstalter rasch in Verbindung zu treten und ohne besonderen Aufwand mit diesem zu kommunizieren, um vom Reiseveranstalter Unterstützung zu verlangen, wenn er in Schwierigkeiten ist, oder um sich wegen einer Vertragswidrigkeit, die er während der Durchführung der Pauschalreise wahrnimmt, zu beschweren,

           5. einen Hinweis darauf, dass der Reisende gemäß § 11 Abs. 2 dem Reiseveranstalter jede Vertragswidrigkeit, die er während der Durchführung der Pauschalreise wahrnimmt, unverzüglich mitzuteilen hat,

           6. bei einem minderjährigen Reisenden, der nicht von einem Elternteil oder einer mit seiner Pflege und Erziehung betrauten oder damit beauftragten Person begleitet wird, sofern der Pauschalreisevertrag seine Unterbringung umfasst, Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zum Minderjährigen oder zu der an seinem Aufenthaltsort für ihn verantwortlichen Person hergestellt werden kann,

           7. Informationen zu bestehenden internen Beschwerdeverfahren und zu alternativen Streitbeilegungsverfahren nach der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 165 vom 18.6.2013 S 63, und gegebenenfalls zu der AS-Stelle, der der Unternehmer unterliegt, und zur Online-Streitbeilegungsplattform nach der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 165 vom 18.6.2013 S 1,

           8. Informationen zum Recht des Reisenden, den Vertrag gemäß § 7 auf einen anderen Reisenden zu übertragen.

(3) Bei Pauschalreisen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. ee hat der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, den Reiseveranstalter über den Abschluss des Vertrags, der zum Zustandekommen der Pauschalreise führt, in Kenntnis zu setzen. Der Unternehmer hat dem Reiseveranstalter die Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Verpflichtungen als Reiseveranstalter benötigt. Sobald der Reiseveranstalter über das Zustandekommen einer Pauschalreise in Kenntnis gesetzt wurde, hat er dem Reisenden die in Abs. 2 Z 1 bis 8 vorgesehenen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.

(4) Die in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Informationen sind klar, verständlich und deutlich mitzuteilen.

(5) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise die notwendigen Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten Abreisezeiten und gegebenenfalls zu den Fristen für das Check-in sowie zu den planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verfügung zu stellen.

(6) Dem Reiseveranstalter und gegebenenfalls auch dem Reisevermittler obliegt der Beweis dafür, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Pflichten betreffend das Vertragsdokument oder die Bestätigung des Vertrags sowie über die Zurverfügungstellung von Unterlagen erfüllt worden sind.

3. Abschnitt

Änderung und Übertragung des Pauschalreisevertrags; Rücktritt vom Pauschalreisevertrag

Übertragung des Pauschalreisevertrags auf einen anderen Reisenden

§ 7. (1) Der Reisende kann den Pauschalreisevertrag auf eine Person, die alle Vertragsbedingungen erfüllt, übertragen. Zu diesem Zweck hat er den Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn der Pauschalreise auf einem dauerhaften Datenträger von der Übertragung in Kenntnis zu setzen. Eine Mitteilung darüber spätestens sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise gilt jedenfalls als angemessen.

(2) Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden, der den Vertrag überträgt, die tatsächlichen Kosten der Übertragung mitzuteilen. Diese Kosten dürfen nicht unangemessen sein und dürfen die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters infolge der Übertragung des Pauschalreisevertrags nicht übersteigen.

(3) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden, der den Vertrag überträgt, einen Beleg über die sich aus der Übertragung des Pauschalreisevertrags ergebenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten auszustellen.

Änderung des Preises

§ 8. (1) Nach Abschluss des Pauschalreisevertrags ist eine Preiserhöhung nur dann zulässig, wenn diese Möglichkeit im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist und wenn im Vertrag auf den dem Reisenden zustehenden Anspruch auf Preissenkung gemäß Abs. 4 hingewiesen wird. Im Pauschalreisevertrag ist anzugeben, wie Preisänderungen zu berechnen sind.

(2) Eine Preiserhöhung ist überdies nur dann zulässig, wenn

           1. der Reiseveranstalter den Reisenden davon klar und verständlich spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise auf einem dauerhaften Datenträger unter Angabe von Gründen für die Preiserhöhung und mit einer Berechnung dafür in Kenntnis gesetzt hat und

           2. sie sich unmittelbar ergibt aus einer Änderung

                a) des Preises für die Personenbeförderung infolge der Kosten von Treibstoff oder anderen Energiequellen,

               b) der Höhe der für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichtenden Steuern und Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der Pauschalreise mitwirken, einschließlich Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechender Gebühren auf Flughäfen, oder

                c) der für die Pauschalreise maßgeblichen Wechselkurse.

(3) Wenn die Preiserhöhung 8 vH des Preises der Pauschalreise übersteigt, ist § 9 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(4) Ist im Pauschalreisevertrag die Möglichkeit von Preiserhöhungen vorgesehen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Preissenkung, die jeglicher Verringerung der in Abs. 2 Z 2 genannten Kosten zwischen dem Abschluss des Vertrags und dem Beginn der Pauschalreise entspricht.

(5) Im Fall einer Preissenkung ist der Reiseveranstalter berechtigt, tatsächliche Verwaltungsausgaben von der dem Reisenden geschuldeten Erstattung abzuziehen. Auf Verlangen des Reisenden hat der Reiseveranstalter diese Verwaltungskosten zu belegen.

Andere Änderungen des Pauschalreisevertrags

§ 9. (1) Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise andere Inhalte des Pauschalreisevertrags als den Preis dann einseitig ändern, wenn

           1. er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat,

           2. die Änderung unerheblich ist und

           3. er den Reisenden über die Änderung klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis setzt.

(2) Ist der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise gezwungen, eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 erheblich zu ändern, oder kann er die besonderen Vorgaben des Reisenden nach § 6 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen oder schlägt er vor, den Gesamtpreis der Pauschalreise nach § 8 um mehr als 8 vH zu erhöhen, so kann der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist der vorgeschlagenen Änderung zustimmen oder vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten. Wenn der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung abgibt, ist dies als Zustimmung zur Änderung zu werten.            

(3) Bei Rücktritt vom Pauschalreisevertrag nach Abs. 2 kann sich der Reisende mit einer anderen Pauschalreise – sofern möglich, in gleichwertiger oder höherwertiger Qualität – als Ersatz einverstanden erklären, wenn ihm der Veranstalter dies anbietet. Andernfalls hat der Reiseveranstalter dem Reisenden alle von diesem oder in dessen Namen geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage ab Zugang der Rücktrittserklärung, zu erstatten. § 12 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und deutlich zu informieren über

           1. die vorgeschlagenen Änderungen gemäß Abs. 2 und gegebenenfalls gemäß Abs. 5 deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise,

           2. die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über seine Entscheidung gemäß Abs. 2 in Kenntnis zu setzen hat,

           3. die in Abs. 2 zweiter Satz vorgesehene Rechtsfolge einer unterlassenen Erklärung und

           4. die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.

(5) Haben die Änderungen des Pauschalreisevertrags nach Abs. 2 oder die als Ersatz angebotene Pauschalreise nach Abs. 3 eine Minderung der Qualität oder eine Senkung der Kosten der Pauschalreise zur Folge, so hat der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung.

Rücktritt vom Pauschalreisevertrag vor Beginn der Pauschalreise

§ 10. (1) Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Tritt der Reisende nach diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so kann der Reiseveranstalter die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Entschädigung verlangen. Im Pauschalreisevertrag können angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach dem zeitlichen Abstand zwischen dem Rücktritt und dem vorgesehenen Beginn der Pauschalreise sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen. Wenn vertraglich kein Entschädigungspauschale festgelegt wurde, hat die Entschädigung dem Preis der Pauschalreise abzüglich der ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen zu entsprechen. Auf Verlangen des Reisenden hat der Reiseveranstalter die Höhe der Entschädigung zu begründen.

(2) Unbeschadet des Rücktrittsrechts nach Abs. 1 kann der Reisende vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Tritt der Reisende nach diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so hat er Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung.

(3) Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise gegen volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, aber ohne Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten,

           1. wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters dem Reisenden innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist zugeht, spätestens jedoch

                a) 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen,

               b) sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen,

                c) 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern, oder

           2. wenn der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und seine Rücktrittserklärung dem Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugeht.

(4) Der Reiseveranstalter hat bei einem Rücktritt nach den vorstehenden Absätzen dem Reisenden alle von diesem oder in dessen Namen für die Pauschalreise geleisteten Beträge – im Fall des Rücktritts nach Abs. 1 abzüglich der Entschädigung nach dieser Bestimmung – unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung, zu erstatten.

4. Abschnitt

Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen; Gewährleistung; Schadenersatz

Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen

§ 11. (1) Der Reiseveranstalter ist für die Erbringung aller im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen unabhängig davon verantwortlich, ob diese Leistungen nach dem Vertrag von ihm oder anderen Erbringern von Reiseleistungen zu bewerkstelligen sind.

(2) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter jede Vertragswidrigkeit, die er während der Erbringung der im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen wahrnimmt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände unverzüglich mitzuteilen.

(3) Wird eine vertraglich vereinbarte Reiseleistung nicht oder nur mangelhaft erbracht, so hat der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit zu beheben, es sei denn, dass dies unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Vertragswidrigkeit und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.

(4) Behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit entgegen seiner Verpflichtung nach Abs. 3 innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist nicht, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und vom Reiseveranstalter den Ersatz der dafür erforderlichen Ausgaben verlangen. Eine Fristsetzung durch den Reisenden ist nicht erforderlich, wenn sich der Reiseveranstalter weigert, die Vertragswidrigkeit zu beheben, oder wenn unverzügliche Abhilfe notwendig ist.

(5) Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, so hat der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten für diesen angemessene andere Vorkehrungen zur Fortsetzung der Pauschalreise anzubieten, die nach Möglichkeit den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind; Gleiches gilt auch dann, wenn der Reisende nicht vertragsgemäß an den Ort der Abreise zurückbefördert wird. Haben die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen eine gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen geringere Qualität der Pauschalreise zur Folge, so hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung zu gewähren. Der Reisende kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist.

(6) Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Pauschalreise und behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist nicht, so kann der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls Ansprüche gemäß § 12 erheben. Können keine anderen Vorkehrungen nach Abs. 5 angeboten werden oder lehnt der Reisende die angebotenen anderen Vorkehrungen nach dem letzten Satz von Abs. 5 ab, so hat der Reisende gegebenenfalls Anspruch gemäß § 12 auch ohne Beendigung des Pauschalreisevertrags. Ist die Beförderung von Personen Bestandteil der Pauschalreise, so hat der Reiseveranstalter in den in diesem Absatz genannten Fällen außerdem für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden zu sorgen.

(7) Ist die im Pauschalreisevertrag vereinbarte Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so hat der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung des Reisenden, nach Möglichkeit in einer gleichwertigen Kategorie, für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten zu tragen. Sind in unionsrechtlichen Vorschriften über Passagierrechte für das die Rückbeförderung des Reisenden betreffende Beförderungsmittel längere Unterbringungszeiträume vorgesehen, so gelten diese Zeiträume.

(8) Die Kostenbeschränkung nach Abs. 7 gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr. L 204 vom 26.7.2006 S 1, und deren Begleitpersonen, für Schwangere und unbegleitete Minderjährige sowie für Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern der Reiseveranstalter mindestens 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise von den besonderen Bedürfnissen dieser Personen in Kenntnis gesetzt wurde. Zur Beschränkung seiner Kostentragungspflicht nach Abs. 7 kann der Reiseveranstalter keine unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände geltend machen, wenn sich der betreffende Beförderer nach unionsrechtlichen Vorschriften nicht auf solche Umstände berufen kann.

Preisminderung und Schadenersatz

§ 12. (1) Der Reisende hat Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden von einer Vertragswidrigkeit betroffenen Zeitraum der Pauschalreise; dies gilt nicht, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.

(2) Der Reisende hat gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf angemessenen Ersatz des Schadens, den er infolge der Vertragswidrigkeit erlitten hat. War die Vertragswidrigkeit erheblich, so umfasst der Schadenersatzanspruch auch den Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude. Die Unterlassung einer nach § 11 Abs. 2 gebotenen Mitteilung einer wahrgenommenen Vertragswidrigkeit kann dem Reisenden als Mitverschulden angerechnet werden (§ 1304 ABGB). Der Schadenersatz ist unverzüglich zu leisten.

(3) Der Reisende hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit

                a) dem Reisenden zuzurechnen ist,

               b) einem Dritten zuzurechnen ist, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war oder

                c) auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

(4) Soweit der Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistung Schadenersatz zu leisten hat, durch für die Europäische Union verbindliche völkerrechtliche Übereinkünfte eingeschränkt werden, gelten diese Einschränkungen auch für den Reiseveranstalter. Der vom Reiseveranstalter zu leistende Schadenersatz kann im Voraus vertraglich nicht eingeschränkt werden.

(5) Das Recht auf Preisminderung oder Schadenersatz nach diesem Bundesgesetz lässt die Rechte von Reisenden nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.2.2004 S 1, der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S 14, der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See, ABl. Nr. L 131 vom 28.5.2009 S 24, der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 1, und der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 55 vom 28.2.2011 S 1, sowie nach internationalen Übereinkünften unberührt. Ein Reisender ist berechtigt, Forderungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach den genannten Verordnungen sowie nach internationalen Übereinkünften geltend zu machen. Eine nach diesem Bundesgesetz gewährte Schadenersatzzahlung oder Preisminderung wird jedoch auf den nach den genannten Verordnungen oder nach internationalen Übereinkünften zustehenden Anspruch auf Schadenersatz oder Preisminderung angerechnet und umgekehrt, um eine Bereicherung des Reisenden zu vermeiden.

(6) Vereinbarungen, durch die für Ansprüche des Reisenden auf Preisminderung oder Schadenersatz eine Verjährungsfrist von weniger als zwei Jahren vorgesehen wird, sind unwirksam.

Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über den Reisevermittler

§ 13. Der Reisende kann Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden bezüglich der Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen direkt an den Reisevermittler richten, über den er den Pauschalreisevertrag geschlossen hat. Der Reisevermittler hat diese Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden unverzüglich an den Reiseveranstalter weiterzuleiten. Für die Einhaltung von Fristen gilt eine Erklärung des Reisenden über solche Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden mit ihrem Eingang beim Reisevermittler auch als dem Reiseveranstalter zugegangen.

Beistandspflicht

§ 14. (1) Der Reiseveranstalter hat einem Reisenden in Schwierigkeiten — wozu auch der in § 11 Abs. 7 umschriebene Fall zählt — unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu leisten, insbesondere durch

           1. die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand und

           2. Unterstützung des Reisenden bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und bei der Suche nach Ersatzreisearrangements.

(2) Der Reiseveranstalter kann für seinen Beistand eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Reisende die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Diese Vergütung darf die dem Veranstalter tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.

5. Abschnitt

Verbundene Reiseleistungen

Informationspflichten

§ 15. (1) Bevor der Reisende durch einen Vertrag, der zu verbundenen Reiseleistungen (§ 2 Abs. 5) führt, oder seine entsprechende Vertragserklärung gebunden ist, hat ihn der Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, klar, verständlich und deutlich darüber zu informieren, dass

           1. der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet und

           2. dem Reisenden der Insolvenzschutz nach den österreichischen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 19 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S 1, zugutekommt.

(2) Für die Erfüllung seiner Informationspflicht nach Abs. 1 hat der Unternehmer das entsprechende Standardinformationsblatt gemäß Anhang II zu verwenden, sofern die spezielle Art der verbundenen Reiseleistungen in einem dieser Formblätter abgedeckt ist.

(3) Hat der Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, die in den Abs. 1 und 2 angeführten sowie die in den österreichischen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 19 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2015/2302 vorgesehenen Anforderungen nicht erfüllt, so gelten die Rechte und Pflichten gemäß den §§ 7 und 10 bis 14 hinsichtlich der in verbundenen Reiseleistungen enthaltenen Reiseleistungen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Unternehmer, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, die jedoch ihre Tätigkeiten zur Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen auf einen solchen Mitglied- oder Vertragsstaat ausrichten.

(5) Wenn verbundene Reiseleistungen das Ergebnis eines Vertragsabschlusses zwischen einem Reisenden und einem Unternehmer sind, der die verbundenen Reiseleistungen nicht vermittelt, so hat dieser Unternehmer den Unternehmer, der die verbundenen Reiseleistungen vermittelt, über den Abschluss des betreffenden Vertrags zu informieren.

6. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen

Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Fall eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters

§ 16. Hat der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so gelten seine Pflichten nach dem 4. Abschnitt auch für den Reisevermittler, sofern dieser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter diesen Bestimmungen nachkommt.

Haftung für Buchungsfehler

§ 17. Ein Reiseveranstalter, ein Reisevermittler, ein Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, sowie ein Unternehmer, der Reiseleistungen erbringt, haften jeweils für Fehler aufgrund technischer Mängel im Buchungssystem, die ihnen jeweils zuzurechnen sind. Wenn sich ein solcher Unternehmer bereit erklärt hat, die Buchung einer Pauschalreise oder von Reiseleistungen, die Teil verbundener Reiseleistungen sind, zu veranlassen, haftet er auch für Fehler, die er während des Buchungsvorgangs macht. Ein Unternehmer haftet aber nicht für Buchungsfehler, die dem Reisenden zuzurechnen sind oder die durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände verursacht werden.

Rückgriffansprüche

§ 18. Wenn der Reiseveranstalter oder gemäß § 16 der Reisevermittler Schadenersatz leistet, eine Preisminderung gewährt oder die sonstigen sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Pflichten erfüllt, richtet sich ein Anspruch des Reiseveranstalters oder -vermittlers, bei Dritten, die zu dem Ereignis beigetragen haben, das den Schadenersatz, die Preisminderung oder die sonstigen Pflichten begründet, Rückgriff zu nehmen, nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatz- und des Gewährleistungsrechts.

7. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 19. Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht ein Unternehmer eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen, wenn er

           1. in die gemäß § 4 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 3 oder § 15 Abs. 1 und 4 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 15 Abs. 5 nicht oder nicht vollständig erfüllt,

           2. gegen eine der in § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 4 oder § 15 Abs. 1, 2 und 4 getroffenen Anordnungen über die Art der Informationserteilung verstößt,

           3. dem Reisenden entgegen § 6 Abs. 1 keine den darin vorgesehenen Anforderungen entsprechende Vertragsausfertigung oder -bestätigung zur Verfügung stellt,

           4. nicht alle gemäß § 6 Abs. 2 vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Pauschalreisevertrag aufnimmt,

           5. es unterlässt, dem Reisenden gemäß § 6 Abs. 5 die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,

           6. nicht entsprechend § 7 Abs. 2 über die Kosten der Übertragung des Pauschalreisevertrags informiert,

           7. es unterlässt, dem Reisenden gemäß § 7 Abs. 3 einen Beleg über die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten auszustellen,        

           8. nicht entsprechend § 8 oder § 9 über die Änderung des Pauschalreisevertrags informiert,

           9. gegen seine Erstattungspflicht nach § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 4 verstößt,

         10. es unterlässt, die Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden des Reisenden gemäß § 13 weiterzuleiten,

         11. es unterlässt, dem Reisenden gemäß § 14 Abs. 1 Beistand zu leisten.

Inkrafttreten; Übergangsbestimmung

§ 20. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.

Vollziehung

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Umsetzungshinweis

§ 22. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S 1, umgesetzt.

Artikel 2

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 werden das Wort „oder“ am Ende der Z 2 und der Punkt am Ende der Z 3 jeweils durch einen Beistrich ersetzt.

2. In § 5a Abs. 2 lautet die Z 9:

         „9. über Pauschalreisen im Sinn von Art. 3 Z 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S 1,“

3. In § 13a Abs. 1 Z 3 entfallen die Wendung „im Fernabsatz (§ 5a)“ und die Wendung „der §§ 5c bis 5i und 31a sowie“.

4. Die §§ 31b bis 31f werden aufgehoben.

5. Dem § 41a wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 3 Abs. 3, § 5a Abs. 2 Z 9 und § 13a Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 sowie die Aufhebung der §§ 31b bis 31f treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. Die §§ 31b bis 31f sind jedoch weiterhin auf Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2018 geschlossen wurden.“

Artikel 3

Änderung des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes

Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, BGBl. I Nr. 33/2014, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 lautet die Z 8:

         „8. über Pauschalreisen im Sinn von Art. 3 Z 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S 1,“

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die in § 1 Abs. 2 Z 8 genannten Verträge.“

3. In § 19 Z 2 wird das Wort „Informationsverteilung“ durch das Wort „Informationserteilung“ ersetzt.

4. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2 Z 8 und § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes

Das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz, BGBl. I Nr. 148/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Anhang lautet die Z 1 lit. c:

              „c) Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S 1, soweit diese Richtlinie nicht die in Z 3 lit. c angeführten Bereiche betrifft;“

2. Im Anhang lautet die Z 3 lit. c:

              „c) Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S 1, soweit diese Richtlinie auch gewerberechtliche Informationspflichten und die Sicherung der Ansprüche von Reisenden betrifft;“

3. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Z 1 lit. c und Z 3 lit. c des Anhangs in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“