Allgemeiner Teil

A. Die Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302

Die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (im Folgenden als „Pauschalreiserichtlinie“ oder „Richtlinie“ bezeichnet) wurde am 25. November 2015 verabschiedet und am 11. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Sie ist bis 1. Jänner 2018 in nationales Recht umzusetzen.

Gründe für die Revision der Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG waren vor allem die zwischenzeitliche Entwicklung des Online-Verkaufs von Reiseleistungen und die zunehmende Liberalisierung des Luftfahrtsektors. Die neue Richtlinie sollte diese faktischen Änderungen auf dem Reisemarkt berücksichtigen sowie adäquaten Schutz für Konsumenten und ausreichende Rechtssicherheit für Unternehmer bieten. Weitere Ziele lagen nach den Vorstellungen der Richtliniengeber darin, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmer zu schaffen, rechtliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel zu beseitigen und Kosten zu reduzieren. Andererseits sollte ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht und klar geregelt werden, welche Kombinationen von Reiseleistungen im Rahmen der EU-Vorschriften über Pauschalreisen geschützt sind.

Die Richtlinie umfasst acht Kapitel und regelt im Wesentlichen vorvertragliche Informationspflichten, den Inhalt des Pauschalreisevertrags, Änderungen vor Beginn der Reise samt Rücktrittsmöglichkeiten, rechtliche Konsequenzen bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der vertraglichen Reiseleistungen und Schutz bei Insolvenz. Neu im Vergleich zur bisherigen Pauschalreiserichtlinie sind vor allem die Einführung der sogenannten „verbundenen Reiseleistungen“ (im ursprünglichen Entwurf „Bausteinreise“ genannt), detaillierte Bestimmungen über Informationspflichten und über Ansprüche bei nicht vertragskonformer Erfüllung sowie Regeln über den Insolvenzschutz.

B. Grundüberlegungen zur Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der zivilrechtlichen Teile der neuen Pauschalreiserichtlinie.

1. Bei der Umsetzung der alten Pauschalreiserichtlinie aus dem Jahr 1990 (90/314/EWG) entschied sich der Gesetzgeber dazu, statt eines eigenen Gesetzes einige Bestimmungen in das III. Hauptstück des Konsumentenschutzgesetzes (§§ 31b bis 31f KSchG) einzufügen. Im Übrigen erfolgte die Umsetzung in der Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (BGBl. II Nr. 401/1998) und durch die Reisebürosicherungsverordnung (BGBl. II Nr. 316/1999).

Für die neue Pauschalreiserichtlinie soll nun aber ein eigenes Regelungswerk, nämlich das Pauschalreisegesetz (PRG), geschaffen werden, dies bei gleichzeitiger Aufhebung der bisherigen Reisevertragsbestimmungen im KSchG. Eine Integration der Umsetzungsanordnungen in das KSchG wäre zum einen wegen der Vielzahl an dafür erforderlichen Regelungen nicht zweckmäßig. Zum anderen wurden wegen der zunehmenden Segregierung des europäischen Verbraucherzivilrechts schon bei den jüngeren Unionsrechtsakten auf diesem Gebiet jeweils gesonderte Umsetzungsgesetze geschaffen, zumal auch bei ihnen mangels ausreichender Harmonisierung untereinander ein Einbau in das Konsumentenschutzgesetz legistisch nicht sinnvoll gewesen wäre; gemeint sind damit das FernFinG, das VKrG, das TNG 2011, das FAGG und das HIKrG. Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und Klarheit für die Normadressaten ist auch bei diesem Vorhaben der Weg über ein eigenes Gesetz vorzuziehen. Überdies knüpft die Pauschalreiserichtlinie nicht an den Begriff des Verbrauchers, sondern an jenen des Reisenden an. Dieser Begriff geht über den Verbraucherbegriff hinaus und erfasst unter gewissen Voraussetzungen auch Unternehmer (vgl. dazu im Einzelnen später in Punkt 5 zu § 1). Deshalb ist es auch systematisch adäquat, die Richtlinie in einer eigenen Gesetzesvorschrift umzusetzen (auch wenn das KSchG in seinen bisherigen reiserechtlichen Teilen bereits mit der Rechtsfigur des „Reisenden“ operiert hatte). Auch jene eigentlich zivilrechtlichen Anordnungen, die derzeit im Gewerberecht enthalten sind, wie etwa jene über den Vertragsinhalt, sollen in das PRG aufgenommen werden.

Die Richtlinienbestimmungen, die den Insolvenzschutz und die Insolvenzabsicherung betreffen, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz und sollen im Rahmen eines anderen Vorhabens umgesetzt werden.

2. Von den in der Richtlinie vorgesehenen Optionsmöglichkeiten soll kein Gebrauch gemacht werden: Die Option in Art. 12 Abs. 5 der Richtlinie betreffend das Widerrufsrecht bei Außer-Geschäftsraum-Verträgen braucht nicht ausgenützt zu werden, weil im österreichischen Recht für die hier fragliche Konstellation – Vertragsabschluss über eine Pauschalreise in Gestalt eines Außer-Geschäftsraum-Vertrags bzw. eines Haustürgeschäfts – ja schon in § 3 KSchG ein Rücktrittsrecht vorgesehen ist.

Auch die Option in Art. 13 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie betreffend die Haftung der Reisevermittler soll nicht ausgeübt werden. Der Vermittler ist weder Vertragspartner noch Erfüllungsgehilfe des Veranstalters und hat keinen Einfluss auf die Erbringung der Leistung, sodass er nicht zur Haftung herangezogen werden soll. Anderes könnte sich lediglich aus den allgemeinen vertragsrechtlichen Rechtsinstituten ergeben.

Schließlich wird auch kein Anlass dafür gesehen, von der Möglichkeit des Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie zur Einschränkung von Schadenersatz korrespondierend zu völkerrechtlichen Übereinkünften, die für die Europäische Union nicht verbindlich sind, Gebrauch zu machen.

3. Da die Pauschalreiserichtlinie nach ihrem Art. 4 vollharmonisiert ist, entspricht das Pauschalreisegesetz in seinen Inhalten selbstverständlich den Richtlinienvorgaben. Damit zusammenhängend werden aber auch die Systematik der Richtlinie und ihre Formulierungen weitestgehend übernommen.

C. Überblick über die Inhalte des Pauschalreisegesetzes

Das Pauschalreisegesetz umfasst folgende Regelungselemente:

- Informationspflichten

Neben umfassenden vorvertraglichen Informationspflichten des Reiseveranstalters und des Reisevermittlers sind auch Angaben vorgesehen, die im Pauschalreisevertrag enthalten sein müssen. Die vor Abschluss des Vertrags zu erteilenden Informationen sind mit Hilfe eines standardisierten Formulars zu erfüllen.

- Änderungen des Pauschalreisevertrags

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Person des Reisenden, der Preis und andere wesentliche Inhalte des Pauschalreisevertrags vor Beginn der Reise geändert werden.

- Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der vertraglichen Reiseleistungen

Diese Regelungen betreffen unter anderem die Fragen, wer für die vertragskonforme Erbringung der Reiseleistungen haftet und inwieweit dem Reisenden Ansprüche auf Schadenersatz und Preisminderung zustehen und er gegebenenfalls Ersatzreiseleistungen in Anspruch nehmen kann. Weitere Bestimmungen betreffen das den Vertragsparteien unter unterschiedlichen Voraussetzungen zustehende Recht zum Rücktritt vom Pauschalreisevertrag.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.


Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Pauschalreisegesetz)

Zu § 1

1. Abs. 1 enthält die grundsätzliche Geltungsanordnung und bestimmt, dass das Pauschalreisegesetz (PRG) einerseits auf Pauschalreiseverträge (siehe zu diesem Begriff die Definition in § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2) und andererseits auf Verträge über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen (siehe zu diesem Begriff die Definition in § 2 Abs. 5) anwendbar ist. Allerdings bezieht sich das volle Regelungsprogramm des PRG nur auf Pauschalreiseverträge, während den Verträgen über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen – wenn man von den Regelungen über die Anwendbarkeit des Gesetzes, den Definitionen und einer Verwaltungsstrafbestimmung einmal absieht – im Wesentlichen nur der 5. Abschnitt des Gesetzes (der bloß aus § 15 besteht) gewidmet ist (darüber hinaus werden die verbundenen Reiseleistungen nur noch bei der Bestimmung des § 17 über die Haftung für Buchungsfehler miterfasst). Der Fokus des PRG liegt also auf den Pauschalreiseverträgen; die Verträge über verbundene Reiseleistungen sind demgegenüber eher ein Randphänomen, das im Wesentlichen nur zur Schließung von Schutzlücken in die Pauschalreiserichtlinie und in weiterer Folge auch in das PRG aufgenommen wurde.

2. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Geltungsregelung des § 1 immer nur von „Verträgen“ gesprochen. Freilich enthält das Gesetz nicht nur Bestimmungen über bereits zustande gekommene Verträge, sondern – auf Basis entsprechender Bestimmungen der Richtlinie – auch Regelungen über die vorvertragliche Phase, im Besonderen über vorvertragliche Informationspflichten. Es ist aber entbehrlich, darauf explizit schon in der einleitenden Bestimmung des Gesetzes hinzuweisen.

3. Die Formulierung der Richtlinie über den „Verkauf“ von Reisen und Reiseleistungen (Art. 2 Abs. 1) kann wegen ihres Widerspruchs zur zivilrechtlichen Terminologie nicht in das österreichische Recht übernommen werden. „Kauf“ ist der entgeltliche Erwerb einer Sache (§ 1053 ABGB). Dienstleistungen, wie etwa die Durchführung einer Reise, werden nach dem juristischen Sprachgebrauch in Österreich nicht ge- oder verkauft, sondern man erwirbt einen Anspruch auf die Erbringung einer Dienstleistung oder verpflichtet sich zu deren Erbringung. Deswegen wird in § 1 terminologisch nicht auf den „Verkauf“, sondern auf den Vertrag abgestellt.

4. Das Pauschalreisegesetz erfasst wie die ihm zugrunde liegende Richtlinie nur solche Vertragsverhältnisse, in denen sich ein Unternehmer als Anbieter und ein Reisender als Nachfrager gegenüberstehen. Das wird schon ganz zu Beginn des Gesetzes in § 1 Abs. 1 klargestellt. Dass es sich bei den vom Pauschalreisegesetz erfassten Unternehmern immer um solche im Sinn des § 1 KSchG handelt, wird in der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 9 explizit festgeschrieben.

5. In der früheren Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG wurde die durch das Regulativ zu schützende Person zwar als „Verbraucher“ bezeichnet, doch wich der Verbraucherbegriff der Richtlinie aufgrund seiner funktionalen Umschreibung in Art. 2 Z 4 und der Dreiteilung in den „Hauptkontrahenten“, den „übrigen Begünstigten“ und den „Erwerber“ schon damals vom sonstigen Begriffsverständnis des europäischen Verbraucherzivilrechts ab. In Österreich wurde dieser spezielle Verbraucherbegriff mit der Rechtsfigur des „Reisenden“ umgesetzt (§ 31b Abs. 2 Z 3 KSchG). Nun verwendet die neue Pauschalreiserichtlinie ebenfalls den Begriff des Reisenden. Jedenfalls ergibt sich für das österreichische Recht daraus insofern keinen Unterschied, als eben bereits bisher in den §§ 31b ff. KSchG der im Vergleich zum Verbraucherbegriff des § 1 KSchG weitere Terminus des Reisenden verwendet wurde und daher die bisherige Terminologie beibehalten werden kann. Damit werden etwa auch Geschäftsleute einschließlich Angehöriger freier Berufe oder Selbständige, die aus beruflichen oder geschäftlichen Zwecken Reiseleistungen buchen, von der Richtlinie geschützt, sofern der Vertrag über Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen nicht auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung für die Organisation von Geschäftsreisen geschlossen wird (siehe im Übrigen dazu die im nachfolgenden Punkt 7.c zu besprechende Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3).

6. Wie bisher ist eine Kombination von mindestens zwei Reiseleistungen für das Vorliegen einer Pauschalreise Voraussetzung (siehe zum Begriff der Pauschalreise im Einzelnen § 2 Abs. 2 sowie die Erläuterungen dazu). Ob die Reiseleistungen bereits vor einem Kontakt mit dem Reisenden, auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt werden, soll – so ausdrücklich Erwägungsgrund 8 der Richtlinie – für eine solche Verbindung keinen Unterschied machen (im genannten Erwägungsgrund wird dazu auf EuGH 30.4.2002, C-400/00, Club Tour, ECLI:EU:C:2002:272 verwiesen). Neu hingegen sind die sogenannten verbundenen Reiseleistungen (siehe zu diesem Begriff im Einzelnen § 2 Abs. 5 sowie die Erläuterungen dazu), die nun neben den Pauschalreisen (wenn auch in geringerem Ausmaß; siehe schon oben in Punkt 1) vom Schutz der Richtlinie erfasst sind.

7. Abs. 2 sieht bestimmte Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Pauschalreisegesetzes vor. Diese Regelungen entsprechen Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie.

a) Aufgrund des dabei geringeren Schutzbedürfnisses des Reisenden sind wie in der früheren Richtlinie Kurzreisen im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 1 vom Anwendungsbereich ausgenommen. Das sind Reisen, die weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung enthalten. Diese Abgrenzung war bisher im Übrigen inhaltsgleich in den österreichischen Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (§ 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 401/1998) enthalten, nicht aber im KSchG (das weder auf die Dauer der Leistung noch auf eine Übernachtung abstellte, sodass etwa auch eintägige Busfahrten geschützt waren). Im nunmehrigen Pauschalreisegesetz wird jedoch die Geltungsabgrenzung des Art. 2 Abs. 2 lit. a der Richtlinie übernommen, zumal das doch recht umfängliche Richtlinienregime für solche bloßen Kurzreisen wohl nicht sachgerecht wäre.

b) Als Beispiele für die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Z 2 („gelegentliches Reiseangebot ohne Gewinnabsicht für beschränkten Personenkreis“) nennen die Erwägungsgründe der Richtlinie Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die nur ein paar Mal im Jahr beispielsweise von Wohltätigkeitsorganisationen, Sportvereinen oder Schulen etwa für ihre eigenen Mitglieder und nicht öffentlich angeboten oder vermittelt werden („Vereins- oder Schulausflüge“). Zur Herstellung der Ausnahme müssen die drei Kriterien (gelegentlich, Fehlen einer Gewinnabsicht, beschränkter Personenkreis) kumulativ vorliegen.

c) Schließlich findet das Pauschalreisegesetz nach § 1 Abs. 2 Z 3 keine Anwendung auf Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die auf Basis eines Rahmenvertrags über die Organisation von Geschäftsreisen zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden. Hier wird also zunächst etwa zwischen einer Reiseagentur und einem Unternehmer ein Rahmenvertrag geschlossen, und auf dieser Grundlage werden sodann entweder für den Unternehmer selbst oder beispielsweise für dessen Dienstnehmer konkrete Reisearrangements angeboten und erbracht (vgl. dazu Erwägungsgrund 7 der Richtlinie). Vorausgesetzt wird also eine insofern strukturierte Beziehung zwischen dem Organisator der Reise und demjenigen, der die Reiseleistung in Anspruch nimmt. Die zugrunde liegende Ausnahmebestimmung in der Richtlinie (Art. 2 Abs. 2 lit. c) umschreibt den auf Nachfragerseite auftretenden Vertragspartner des Rahmenvertrags als „natürliche oder juristische Person, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“. Dies entspricht inhaltlich dem Unternehmerbegriff des § 1 KSchG (und durch die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 9 auch jenem des PRG), weshalb diese Ausnahme bei der Umsetzung vereinfacht formuliert werden kann.

Zu § 2

1. In dieser Bestimmung werden die Begriffsbestimmungen aus Art. 3 der Richtlinie umgesetzt. Nicht übernommen wird allerdings die Definition des Minderjährigen (Art. 3 Abs. 14) als einer unter 18-jährigen Person, weil diese Grenzziehung ohnehin mit dem österreichischen Recht übereinstimmt (§ 21 Abs. 2 ABGB).

2. a) Wesensmerkmal einer Pauschalreise ist die Kombination von mehreren Reiseleistungen; und auch das zweite Objekt des gegenständlichen Regulativs, nämlich der „Reiseleistungsverbund“, baut auf einer Mehrzahl von „Reiseleistungen“ auf. In Abs. 1 werden die verschiedenen Arten von Reiseleistungen aufgezählt. Z 1 nennt die Beförderung einer Person, Z 2 die Unterbringung einer Person (mit den zwei noch zu besprechenden Einschränkungen im Konditionalsatz der Z 2). Im Vergleich zum früheren Recht neu ist die Einführung einer eigenständigen Kategorie der Vermietung von Autos, bestimmten Krafträdern sowie bestimmten anderen Kraftfahrzeugen in Z 3. In die letzte Kategorie fällt nach Z 4 „jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung nach Z 1, 2 oder 3 ist“; in Erwägungsgrund 18 der Richtlinie werden als Beispiele für diese anderen touristischen Leistungen etwa Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen, Ausflüge oder Themenparks, weiters Führungen, Schipässe, die Vermietung von Sportausrüstungen, wie etwa Schiausrüstungen, sowie Wellnessbehandlungen genannt.

b) Im Zusammenhang mit den in Z 1, 2 und 4 genannten Reiseleistungen sind die Ausführungen in Erwägungsgrund 17 der Richtlinie von Interesse. Zunächst ergibt sich daraus, dass unter Personenbeförderung vor allem jene per Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug zu verstehen sei. Im Weiteren wird dort ausgeführt, dass eine Unterbringung zu Wohnzwecken, unter anderem im Rahmen von Langzeit-Sprachkursen, ebenso außer Betracht bleiben solle wie etwa Finanzdienstleistungen in diesem Kontext (wie beispielweise Reiseversicherungen). Leistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind, sollten nicht als eigenständige Reiseleistung anzusehen sein. Als Beispiele für Leistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind, nennt Erwägungsgrund 17 etwa eine Gepäckbeförderung im Zuge der Beförderung von Personen, kleinere Beförderungsleistungen – etwa eine Personenbeförderung im Rahmen einer Führung oder ein Transfer zwischen einem Hotel und einem Flughafen oder einem Bahnhof –, Mahlzeiten, Getränke oder Reinigung im Rahmen der Unterbringung oder ein inkludierter Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich oder Fitnessraum. Keine eigenständige Reiseleistung sei auch etwa eine Übernachtung, die als Teil der Beförderung von Personen per Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug angeboten wird, sofern die Beförderung eindeutig den Hauptbestandteil darstellt – anders daher beispielsweise im Fall einer Kreuzfahrt.

3. a) Der Begriff der „Pauschalreise“ ist in Abs. 2 wesentlich weiter gezogen, als dies noch nach bisherigem Recht der Fall war. Er ist nicht mehr auf eine „im voraus festgelegte Verbindung“ von Dienstleistungen eingeschränkt, die „zu einem Gesamtentgelt angeboten oder vereinbart wird“ (so noch der bisherige § 31b Abs. 1 Z 1 KSchG und im Wesentlichen auch Art. 2 Z 1 der früheren Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG). Vielmehr können Reiseleistungen eine Pauschalreise unabhängig davon ergeben, ob sie ohne Zutun des Reisenden, auf seinen Wunsch oder entsprechend seiner Auswahl kombiniert werden, und es macht dafür auch keinen Unterschied, ob sie online oder in einer physischen Vertriebsstelle gebucht werden (vgl. dazu Erwägungsgrund 8 der Richtlinie).

b) Aber auch der Abschluss von separaten Verträgen mit einzelnen Erbringern von Reiseleistungen kann in verschiedenen, in Abs. 2 Z 1 lit. b aufgezählten Konstellationen eine Pauschalreise begründen, wobei insbesondere die Art und Weise, wie Reiseleistungen angeboten oder vertraglich zugesagt werden, maßgeblich sind und es auch auf die Umstände ankommt, unter denen der Reisende nach vernünftigem Ermessen erwarten darf, dass er durch dieses Gesetz geschützt ist (vgl. Erwägungsgrund 10 der Richtlinie). Die Konstellation der sublit. aa, bei der die Leistungen in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und „vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden“ bedeutet nach Erwägungsgrund 10, dass der Vertrag über diese Leistungen „im Rahmen desselben Buchungsvorgangs“ geschlossen wird, wodurch beispielsweise Reiseleistungen, die vor Vertragsabschluss oder einer bindenden Erklärung durch den Reisenden online in einem „Warenkorb“ gesammelt werden, erfasst sind. Gemäß sublit. bb führt es zu einer Pauschalreise, wenn zumindest zwei verschiedene Reiseleistungen zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, vertraglich zugesagt oder in Rechnung gestellt werden. Eine Pauschalreise liegt gemäß sublit. cc weiters dann vor, wenn solche Leistungen als „Pauschalreise“ oder sonst unter einer Bezeichnung, die auf eine enge Verbindung zwischen den betreffenden Reiseleistungen hinweist („Kombireise“, „All-inclusive“ oder „Komplettangebot“), beworben oder vertraglich zugesagt werden (vgl. neuerlich Erwägungsgrund 10 der Richtlinie). In bestimmten Fällen soll auch eine erst nach Vertragsabschluss erstellte Kombination von Reiseleistungen als Pauschalreise gelten, nämlich dann, wenn der Unternehmer den Reisenden im Vertrag dazu berechtigt, nach dessen Abschluss eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, wie etwa bei einer „Reise-Geschenkbox“ (sublit. dd; vgl. auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie).

c) Unter einer sogenannten „click-through-Buchung“ im Sinn der sublit. ee ist eine Kombination unterschiedlicher Reiseleistungen zu verstehen, die dem Reisenden von einzelnen Unternehmern durch verlinkte Online-Buchungsvorgänge zugesagt werden, wobei gewisse Daten des Reisenden (nämlich dessen Name und E-Mail-Adresse sowie Zahlungsdaten) zwischen den beteiligten Unternehmern weitergeleitet werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein weiterer Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen wird. Ein wesentlicher Unterschied zwischen einer solchen click-through-Buchung und der zweiten Konstellation verbundener Reiseleistungen gemäß Abs. 5 Z 1 lit. b ist die hier geforderte Weiterleitung der Daten.

d) Die einzelnen Fallgruppen des Abs. 2 Z 1 sind voneinander jeweils unabhängig; sie sind also als eigenständige Alternativen zu verstehen (in der Praxis treffen freilich die Voraussetzungen der sublit. aa und der sublit. bb meistens zusammen). Die ersten vier Konstellationen können sowohl in Online- als auch in Offline-Situationen vorkommen; die sublit. ee ist definitionsgemäß auf Online-Buchungen beschränkt.

e) Die Z 2 des Abs. 2 ergänzt die in Z 1 gegebene Definition der Pauschalreise durch eine Negativabgrenzung für Kombinationen (nur) einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 beschriebenen Reiseleistungen mit einer „anderen touristischen Leistung“ nach Abs. 1 Z 4. Diese Abgrenzung kommt also nicht zum Tragen, wenn eine Pauschalreise schon wegen der Kombination etwa einer Reiseleistung nach Abs. 1 Z 1 mit einer Reiseleistung nach Abs. 1 Z 2 zu bejahen ist und nur gleichsam zusätzlich noch eine „andere touristische Leistung“ nach Abs. 1 Z 4 hinzutritt. Die Konstellationen, mit denen sich die Regelung des Abs. 2 Z 2 auseinandersetzt, wären an sich von der Pauschalreisedefinition des Abs. 2 Z 1 erfasst.

f) Zu beiden Fällen des Abs. 2 Z 2 enthalten die Erwägungsgründe der Richtlinie weiterführende Hinweise: Eine wesentliche Bedeutung für die Negativabgrenzung in Abs. 2 Z 2 lit. a kommt dem dort genannten Tatbestandsmerkmal zu, dass die „anderen touristischen Leistungen“ nach Abs. 1 Z 4 „keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Kombination ausmachen“. Zur Frage, was ein solcher „erheblicher Anteil“ ist, wird in Erwägungsgrund 18 der Richtlinie dazu wörtlich Folgendes ausgeführt: „Machen andere touristische Leistungen 25 % oder mehr des Werts der Kombination aus, so sollten diese als Leistungen angesehen werden, die einen erheblichen Teil des Werts der Pauschalreise oder der verbundenen Reiseleistungen darstellen.“ (Dieser „Grenzwert“ von 25 % ist nach dem Willen des Richtliniengebers also auch bei verbundenen Reiseleistungen relevant; siehe dazu § 2 Abs. 5 Z 2).

Zu dem in Abs. 2 Z 2 lit. b behandelten zeitlichen Abgrenzungsmerkmal (Auswahl und Erwerb erst nach Beginn der Erbringung der Reiseleistung) findet sich in Erwägungsgrund 18 der Richtlinie der Hinweis, dass es nicht als Pauschalreise gelten solle, „wenn andere touristische Leistungen beispielsweise zu einer als eigenständige Leistung gebuchten Hotelunterkunft nach Ankunft des Reisenden im Hotel hinzugefügt werden.“ Dies sollte aber nicht zu einer Umgehung des Pauschalreiseregimes führen, indem „Reiseveranstalter oder Reisevermittler dem Reisenden anbieten, zusätzliche touristische Leistungen im Voraus auszuwählen, um ihm den Abschluss eines Vertrags für diese Leistungen erst nach Beginn der Erbringung der ersten Reiseleistung anzubieten.“

4. Die Definition des Pauschalreisevertrags in Abs. 3 entspricht jener in Art. 3 Z 3 der Richtlinie. Der Pauschalreisevertrag kann entweder ein einziger Vertrag über eine Pauschalreise als Ganzes sein. Doch gilt nach dem durch den Richtliniengeber vorgegebenen Begriffsverständnis auch eine Mehrheit von Verträgen, die der Reisende mit den einzelnen Erbringern der als Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen schließt, in ihrer Gesamtheit als Pauschalreisevertrag.

Die Vertragsparteien werden in dieser Definition nicht genannt. Doch ergibt sich aus § 1 Abs. 1, dass bei den vom PRG erfassten Pauschalreiseverträgen ein Unternehmer (siehe dessen Definition in Abs. 9) auf der einen und ein Reisender (siehe dessen Definition in Abs. 6) auf der anderen Seite die Vertragsparteien sind.

5. a) Der Anwendungsumfang des Pauschalreiseregulativs wurde im Vergleich zur bisherigen Rechtslage durch die Aufnahme von verbundenen Reiseleistungen (Abs. 5) erweitert. Auch dabei handelt es sich – wie bei der Pauschalreise – um eine Kombination von zumindest zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Hier schließt der Reisende unter Vermittlung eines Unternehmers separate Verträge mit den einzelnen Leistungserbringern. Für das Zustandekommen von verbundenen Reiseleistungen muss dabei aber noch eine der beiden in lit. a und b des Abs. 5 Z 1 genannten Elemente hinzutreten: Bei der ersten Konstellation (lit. a) wählt der Reisende die einzelnen Reiseleistungen anlässlich eines einzigen Besuchs in der Vertriebsstelle des vermittelnden Unternehmers (also etwa während des physischen Aufenthalts in einem Reisebüro) oder eines einzigen Kontakts mit dessen Vertriebsstelle (etwa über einer Online-Plattform) gesondert aus und bezahlt sie auch getrennt. Die zweite Konstellation (lit. b) erfasst in der Praxis vor allem die über verbundene Online-Buchungsverfahren durchgeführte Buchung einer weiteren Reiseleistung von einem anderen Anbieter, wenn dies in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Buchung geschieht. Hier wird verlangt, dass der Unternehmer den Erwerb dieser zusätzlichen Reiseleistung gezielt vermittelt und der anschließende Vertrag innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird. Erwägungsgrund 13 der Richtlinie führt als Beispiel für diesen Fall verbundener Reiseleistungen an, dass ein Reisender bei der Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung wie Flug oder Bahnfahrt zusammen mit einem elektronischen Link zum Buchungsportal eines anderen Leistungserbringers oder Reisevermittlers eine Aufforderung erhält, am Bestimmungsort eine zusätzliche Reiseleistung wie Hotelunterkunft zu buchen.

Nicht unter diese Definition fallen nach Erwägungsgrund 12 der Richtlinie etwa lediglich verlinkte Websites, die keinen Vertragsabschluss mit dem Reisenden zum Ziel haben. Ebenso wenig entstehen verbundene Reiseleistungen etwa, wenn beispielsweise ein Hotel oder der Organisator einer Veranstaltung auf seiner Website Betreiber auflistet, die unabhängig von einer Buchung der Veranstaltung eine Beförderung zum Veranstaltungsort anbieten, oder wenn Cookies oder Metadaten zur Platzierung von Werbung auf Webseiten benutzt werden.

b) Auch zum Begriff der verbundenen Reiseleistungen gibt es – wie bei jenem der Pauschalreise – eine Negativabgrenzung (Abs. 5 Z 2). Sie entspricht jener in Abs. 2 Z 2 lit. a; auch hier ist also die schon oben unter Punkt 3.f besprochene Erheblichkeitsschwelle hinsichtlich der „anderen touristischen Leistung“ (neben der Frage, ob diese andere Leistung ein wesentliches Merkmal der Kombination ist oder als solches beworben wurde) ein wichtiges Abgrenzungskriterium.

c) An dieser Stelle – nachdem nun die Definitionen der Pauschalreise und des Pauschalreisevertrags einerseits und der verbundenen Reiseleistungen andererseits besprochen wurden – sei noch auf Folgendes hingewiesen: Die Unternehmer sind verpflichtet, vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung genau und deutlich anzugeben, ob sie eine Pauschalreise oder bloß verbundene Reiseleistungen anbieten, und müssen Informationen über das betreffende Schutzniveau geben (vgl. die Erwägungsgründe 16 und 43 der Richtlinie sowie § 15 Abs. 1). Die Abgrenzung der verbundenen Reiseleistungen von Pauschalreisen ist deshalb von großer Bedeutung, weil der vom Pauschalreisegesetz gewährte Rechtsschutz bei verbundenen Reiseleistungen bei Weitem nicht so umfassend ist. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Vertragsarten liegt unter anderem darin, dass bei den verbundenen Reiseleistungen jeder Leistungserbringer allein für die ordnungsgemäße Erfüllung seines Vertrags haftet (vgl. neuerlich Erwägungsgrund 43 der Richtlinie sowie § 15 Abs. 1).

d) Auch hier ist – ebenso wie bei den Pauschalreiseverträgen – die Geltungsanordnung des § 1 Abs. 1 mit in Erwägung zu ziehen, wonach das PRG nur auf solche Verträge über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen anzuwenden ist, die zwischen einem Unternehmer (siehe dessen Definition in Abs. 9) auf der einen und einem Reisenden (siehe dessen Definition in Abs. 6) auf der anderen Seite geschlossen werden.

6. Reisender kann aufgrund der diesbezüglich nicht unterscheidenden Begriffsbestimmung in Abs. 6 ein Verbraucher, aber auch – außerhalb der in § 1 Abs. 2 Z 3 normierten Ausnahme – ein Unternehmer sein. Die neue Pauschalreiserichtlinie verwendet aufgrund der schwierigen Unterscheidbarkeit zwischen Verbrauchern und Vertretern kleiner Unternehmen oder Geschäftsleuten, die über dieselben Buchungskanäle wie Verbraucher Reisen zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken buchen, und wegen der ähnlichen Schutzbedürfnisse dieser Gruppen nicht mehr den Begriff des „Verbrauchers“, sondern bezeichnet die Schutzsubjekte nun eben als „Reisende“. Damit sollen – so Erwägungsgrund 7 der Richtlinie – auch Geschäftsreisende einschließlich Angehöriger freier Berufe oder Selbstständiger erfasst sein, sofern sie nicht auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung (siehe die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 2 Z 3) reisen. „Reisender“ ist nicht nur derjenige, der den Pauschalreisevertrag (oder die Verträge über verbundene Reiseleistungen) geschlossen hat, sondern etwa auch diejenige Person, der der ursprünglich aus dem Vertrag Berechtigte den Pauschalreisevertrag gemäß § 7 übertragen hat.

7. Nach österreichischem Rechtsverständnis sowie nach hiesigem Sprachgebrauch kann ein Reisevermittler auch ein Unternehmer sein, der nur einzelne Reiseleistungen, wie etwa einen Flug, vermittelt. Demgegenüber ist das Begriffsverständnis der Richtlinie und daher auch die in Abs. 8 gegebene Definition von „Reisevermittler“ enger, weil sie sich nur auf den Geltungsbereich des Pauschalreisegesetzes und somit nur auf die Vermittlung bzw. den Abschluss von Pauschalreiseverträgen bezieht.

8. Hinsichtlich des Unternehmerbegriffs wird mit der Regelung des Abs. 9 auf jenen des § 1 KSchG verwiesen. Eine explizite Regelung darüber (anstelle eines bloßen Klammerzitats bei der Nennung des Unternehmers) erscheint in diesem Gesetz deshalb sinnvoll, weil die Pauschalreiserichtlinie und damit auch das PRG eine Mehrzahl von „Unternehmertypen“ kennt, nämlich den Reiseveranstalter, den Reisevermittler, den Vermittler von verbundenen Reiseleistungen und den Erbringer von Reiseleistungen.

Nur zur Klarstellung sei erwähnt, dass nicht nur Gewerbetreibende im Sinn der GewO 1994 unter den Unternehmerbegriff des Gesetzes fallen, sondern davon auch andere Personen erfasst sein können.

9. Als Beispiele für „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ (Abs. 12) nennt die Richtlinie in ihrem Erwägungsgrund 31 etwa Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie einen Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen. Wenn solche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten, ist der Reisende zum Rücktritt vom Vertrag vor Beginn der Pauschalreise berechtigt, ohne Entschädigung leisten zu müssen, wenn sie die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 10 Abs. 2). Aber auch auf Seiten des Reiseveranstalters können solche Umstände einen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen (§ 10 Abs. 3 Z 2). Vgl. weiters § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 3 lit. c und § 17 letzter Satz.

Zu § 3

Diese Bestimmung stellt klar, dass durch Vereinbarung von den in diesem Gesetz festgelegten Schutzbestimmungen für Verbraucher nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden darf. Die Regelungen des PRG sind daher (relativ) zwingendes Recht.

Zu § 4

1. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie und übernimmt die darin festgelegten Informationspflichten für Pauschalreisen. Die zu erteilenden vorvertraglichen Informationen sind erschöpfend aufgezählt, sollen aber – so Erwägungsgrund 27 der Richtlinie – die in anderen anwendbaren Unionsrechtsakten (siehe dazu Fußnote 1 zu Erwägungsgrund 27) festgelegten Informationspflichten nicht berühren.

2. a) Der Reisende soll nach Abs. 1 vor Abgabe seiner Vertragserklärung über einen Pauschalreisevertrag bestimmte Informationen erhalten, unabhängig davon, ob er die Reiseleistungen im Reisebüro, online oder über andere Vertriebskanäle bucht. Die Pflicht zur Erteilung der vorvertraglichen Informationen trifft nicht nur den Reiseveranstalter, sondern auch einen allenfalls beteiligten Reisevermittler. Diese Informationspflicht umfasst einerseits die in Abs. 1 Z 1 bis 8 aufgelisteten Angaben, soweit diese für die konkrete Pauschalreise maßgeblich sind, besteht andererseits aber auch in der Bereitstellung des Standardinformationsblatts gemäß Anhang I Teil A oder B. Die beiden Informationsformulare in Teil A und Teil B sind inhaltsgleich; der Unterschied zwischen den zwei Formularen liegt darin, dass Teil A für jene Fälle vorgesehen ist, in denen ein Hyperlink zur Informationserteilung verwendet werden kann, während Teil B in den übrigen Fällen heranzuziehen ist. Die beiden Informationsblätter enthalten nach einer Mitteilung, dass es sich bei der angebotenen Kombination von Reiseleistungen um eine Pauschalreise im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/2302 handelt, kurze allgemeine Informationen über die wichtigsten Rechte des Reisenden nach der Richtlinie.

b) Der Begriff „Gebühren“ in Abs. 1 Z 3 erfasst auch etwa Flughafengebühren oder Landegebühren.

c) Basierend auf Art. 5 Abs. 1 lit. f der Richtlinie hat der Reiseveranstalter nach Abs. 1 Z 6 auch Informationen über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes zu erteilen. Die dabei unter anderem vorgesehenen Informationen über die ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa können nach Erwägungsgrund 28 der Richtlinie in der Form eines Verweises auf amtliche Angaben des Bestimmungslandes gegeben werden.

d) Nach Art. 5 Abs. 1 lit. g der Richtlinie ist der Reisende über die Möglichkeit der Vertragsbeendigung gegen Zahlung einer (angemessenen bzw. pauschalen) Rücktrittsgebühr zu informieren (und auch in den Widerrufs- und Rücktrittsregelungen des Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie ist von „Rücktrittsgebühr“ die Rede). Dieser in der deutschen Fassung der Richtlinie verwendete Begriff „Rücktrittsgebühr“ für „termination fee“ im englischen Richtlinientext wurde in § 4 Abs. 1 Z 7 (und ebenso in § 10 Abs. 1 und 2) mit dem Terminus „Entschädigung“ übersetzt, weil es sich dabei nicht um eine Gebühr im Sinn des österreichischen Rechts handelt, sondern eben um eine im Zivilrecht begründete Nachteilsabgeltung. Dementsprechend wurde „standardised termination fee(s)“ mit der auch in der Rechtsprechung gebräuchlichen Bezeichnung „Entschädigungspauschale(n)“ übersetzt.

3. Abs. 2 ist der Informationserteilung beim telefonischen Abschluss eines Pauschalreisevertrags gewidmet und sieht dafür vor, dass der Reisende auch hier vor Vertragsabschluss die in Abs. 1 Z 1 bis 8 vorgeschriebenen Informationen, sofern diese für die betreffende Reise relevant sind, erhalten muss. Darüber hinaus ist der Reisende über die im Standardinformationsblatt Anhang I Teil B enthaltenen Angaben zu informieren. Um für diesen Fall des Vertragsabschlusses durchgängig die Möglichkeit (fern‑)mündlicher Informationserteilung offenzulassen, wird hier – entsprechend dem Vorbild der Richtlinie (Art. 5 Abs. 1 letzter Unterabsatz) – eine andere Formulierung gewählt: Hier wird nicht – wie in Abs. 1 – gefordert, dass dem Reisenden „das … Standardinformationsblatt … bereitzustellen“ ist, sondern dass „die im Standardinformationsblatt … vorgesehenen Informationen … zu erteilen“ sind. Damit soll klargestellt werden, dass hier auch die vorvertraglichen Informationen laut Standardinformationsblatt nicht unbedingt durch Übergabe des Formulars zur Verfügung gestellt werden müssen, sondern auch diesbezüglich eine mündliche Informationserteilung ausreichend ist. Eine inhaltliche Reduktion der Informationspflicht geht damit allerdings – anders als bei § 7 Abs. 2 FAGG – nicht einher. Schon an dieser Stelle sei aber auf die in Art. 3 Z 2 dieses Gesetzes vorgesehene Änderung des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes hingewiesen, durch die der Anwendungsbereich der Regelungen des § 9 FAGG über den telefonischen Vertragsabschluss nun auf Pauschalreiseverträge und Verträge über verbundene Reiseleistungen ausgedehnt wird.

4. Eine grundsätzlich dem Abs. 1 entsprechende Informationspflicht ist nach Abs. 3 bei „click-through-Buchungen“ vorgesehen. Hier wird als Informationspflichtiger neben dem Reiseveranstalter auch derjenige Unternehmer genannt, dem die Daten des Reisenden weitergeleitet werden. Freilich trifft diesen Unternehmer sowie den Reiseveranstalter hier die Informationspflicht nur hinsichtlich der von ihnen jeweils angebotenen Reiseleistungen. Außerdem ist für diesen Fall ein eigenes Standardinformationsblatt vorgesehen, nämlich jenes gemäß Anhang I Teil C; dieses Formular hat (nur) der Reiseveranstalter bereitzustellen.

5. Abs. 4 enthält eine Anordnung über die Qualität der Informationserteilung: Sämtliche Informationen sind „klar, verständlich und deutlich“ (mögliche Pleonasmen in dieser Wendung sind bereits in der Richtlinie angelegt; vgl. deren Art. 5 Abs. 3) und bei schriftlicher Bereitstellung lesbar (also nicht in unleserlicher Handschrift, nicht in kaum erkennbarem Druck und auch nicht in einer für den Normalsichtigen zu kleinen Schriftgröße) zu erteilen.

6. Mit Abs. 5 wird die Beweislastregel des Art. 8 der Pauschalreiserichtlinie umgesetzt. Eine explizite Regelung darüber wäre zwar entbehrlich, weil schon nach den allgemein im österreichischen Recht anerkannten Grundsätzen über die Beweislastverteilung der Unternehmer die Erfüllung der ihm obliegenden Informationspflichten und nicht der Reisende die allfällige Nichterfüllung zu beweisen hat. Bei einer derartigen Ausgangssituation ist es letztlich eine legistische Geschmacksfrage, ob man es mit einem Hinweis auf diese allgemeinen Regeln bewenden lässt oder ob man zur Vermeidung von Missverständnissen bei jenen, die mit österreichischen Beweislastgrundsätzen nicht vertraut sind, eine ausdrückliche Beweislastregelung in die Umsetzungsvorschrift aufnimmt. Im Fall des Pauschalreisegesetzes wählte man die zweitgenannte Alternative.

Nur zur Klarstellung sei erwähnt, dass die Beweislastregel selbstverständlich nicht im Kontext der Verwaltungsstrafbestimmung des § 19 zum Tragen kommt. Hier muss nicht der Unternehmer den Beweis dafür erbringen, dass er sich rechtskonform verhalten hat; die Verhängung einer Verwaltungsstrafe setzt vielmehr voraus, dass ein rechtswidriges Verhalten des Unternehmers erwiesen ist.

Zu § 5

Diese Bestimmung setzt Art. 6 der Richtlinie um und legt in Abs. 1 fest, welche vorvertraglichen Informationen Inhalt des Pauschalreisevertrags werden, nämlich die Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, den Gesamtpreis, die Zahlungsmodalitäten, die allfällige Mindestteilnehmerzahl und das Rücktrittsrecht des Reisenden vor Reisebeginn. Sie regelt auch, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise diese Informationen bei ihrer Transformation in eine Vertragsbestimmung geändert werden können.

Abs. 2 stellt klar, dass der Reisende nur dann allfällige Mehrkosten tragen muss, wenn er vor Vertragsabschluss darüber informiert wurde.

Zu § 6

1. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie. Allerdings verwendet die Richtlinie das Wort „Pauschalreisevertrag“ bzw. das Wort „Vertrag“ sowohl für das Rechtsgeschäft als auch für das über das Rechtsgeschäft errichtete Vertragsdokument (also etwa die schriftliche Vertragsurkunde). Weiters spricht die Richtlinie in Abs. 1 und 2 auch von der „Bestätigung des Vertrags“ und auch von „Kopie oder Bestätigung des Vertrags“ (bzw. des Pauschalreisevertrags). Um demgegenüber die Regelung bei der Umsetzung möglichst klar zu fassen, wird in § 6 Abs. 1 und 2 – wie bereits etwa in § 5 Abs. 2 FAGG – zwischen dem Pauschalreisevertrag als Rechtsgeschäft und dem Vertragsdokument bzw. der Bestätigung des Vertrags unterschieden.

2. Abs. 1 enthält Vorgaben für die sprachliche und formale Ausgestaltung des Pauschalreisevertrags und legt fest, wann und auf welchem Datenträger dem Reisenden eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags zur Verfügung gestellt werden muss.

3. In Abs. 2 wird geregelt, welchen Inhalt das Vertragsdokument bzw. die Vertragsbestätigung aufweisen muss, insbesondere welche Angaben darin zusätzlich zu den vorvertraglichen Informationen nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 8 enthalten sein müssen.

In Abs. 2 Z 6 geht es um Angaben, die im Fall von unbegleitet reisenden Minderjährigen zu erteilen sind. Art. 7 Abs. 2 lit. f der Richtlinie spricht von „Minderjährigen, die ohne Begleitung durch einen Elternteil oder eine andere berechtigte Person … [das Verb fehlt hier in der deutschen Fassung; gemeint ist „reisen“]“. Mit diesen „anderen berechtigten Personen“ sind wohl nicht nur die mit der Obsorge, insbesondere mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, sondern auch solche Personen gemeint, denen die Eltern oder Obsorgeträger die Ausübung der aus dieser Rechtsposition erfließenden Aufsichtsrechte temporär übertragen haben. Dementsprechend sind beispielsweise bei einem Klassenausflug auch die begleitenden Lehrer „berechtigt“. Bei der Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung wird dieses Verständnis durch die Wendung „minderjährigen Reisenden, der nicht von einem Elternteil oder einer mit seiner Pflege und Erziehung betrauten oder damit beauftragten Person begleitet wird“ zum Ausdruck gebracht.

4. Abs. 3 behandelt den Informationsfluss bei sogenannten „click-through-Buchungen“ nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. ee. Bei dieser Kombination von Reiseleistungen wird ein Pauschalreisevertrag online durch zumindest zwei Verträge mit unterschiedlichen Leistungserbringern abgeschlossen, sodass der Unternehmer, bei dem zuerst gebucht wurde, zunächst in der Regel noch keine Kenntnis von der zweiten Buchung und damit über das Zustandekommen einer Pauschalreise hat. Der Reiseveranstalter ist daher auf die Verständigung durch den (zweiten) Unternehmer (also denjenigen, mit dem der Vertrag geschlossen wird, der zu einer Pauschalreise führt), angewiesen, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können. Deshalb wird in Abs. 3 angeordnet dass der zweite Unternehmer den ersten über den Abschluss des zweiten Vertrags zu informieren hat. Sobald dies geschehen ist, hat der nun informierte Reiseveranstalter dem Reisenden die in Abs. 2 Z 1 bis 8 genannten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.

5. Ebenso wie die vorvertraglichen Informationen sind auch jene im Vertragsdokument klar, verständlich und deutlich zu erteilen (Abs. 4).

6. Entsprechend den Vorgaben in Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie wird in Abs. 5 angeordnet, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden „rechtzeitig“ vor Beginn der Pauschalreise bestimmte Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat. Eine konkretere Zeitangabe ist schon wegen der in der Praxis äußerst unterschiedlichen, manchmal sehr kurzfristigen Buchungssituationen nicht möglich; vielmehr ist die „Rechtzeitigkeit“ nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

7. Mit Abs. 6 wird die Beweislastregel des Art. 8 der Pauschalreiserichtlinie umgesetzt. Siehe zu den Überlegungen hierüber die Ausführungen in Punkt 6 zu § 4.

Zu § 7

1. Mit dieser Bestimmung wird Art. 9 der Richtlinie umgesetzt. Wie schon nach der bisherigen Pauschalreiserichtlinie (Art. 4 Abs. 3) kann der Reisende den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person übertragen. Im Unterschied zur genannten Vorgängerbestimmung setzt Art. 9 Abs. 1 der neuen Richtlinie aber nicht mehr voraus, dass der Reisende am Antritt der Reise gehindert ist.

Die Formulierung in der Richtlinie setzt die beiden Anordnungen einerseits über die Möglichkeit der Vertragsübertragung und andererseits über die Benachrichtigung des Reiseveranstalters vom Wechsel des Reisenden etwas missverständlich in einen rein temporalen Bezug zueinander („dass ein Reisender den Pauschalreisevertrag … übertragen kann, nachdem er den Reiseveranstalter … davon in Kenntnis gesetzt hat.“). Bei zutreffendem Verständnis handelt es sich dabei um zwei selbständige Regelungen, nämlich über die Existenz eines Übertragungsrechts und über den Modus seiner Ausübung. Die dementsprechend aufgegliederte Textierung des § 7 Abs. 1 versucht, dies deutlicher zum Ausdruck zu bringen.

2. Nach dem zweiten Satz des Abs. 1 muss der Reisende den Reiseveranstalter innerhalb „angemessener Frist“ vor Beginn der Reise von der Übertragung informieren. Die konkrete Dauer dieses zeitlichen Erfordernisses kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden und richtet sich nach dem Umfang der durch den Wechsel des Reisenden sich ergebenden Änderungen und den dadurch notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Im dritten Satz des Abs. 1 wird jedoch generell eingegrenzt, dass eine Mitteilung spätestens sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise jedenfalls als angemessen gilt.

Eine weitere Voraussetzung der Vertragsübertragung besteht darin, dass der Eintretende „alle Vertragsbedingungen erfüllt“. Die Richtlinie gibt keinen Aufschluss darüber, weshalb man nicht bei der früheren Wendung „alle an die Teilnahme geknüpften Bedingungen“ in Art. 4 Abs. 3 der alten Richtlinie geblieben ist. Doch kann davon ausgegangen werden, dass die „Teilnahmebedingungen“ vom neuen Terminus „Vertragsbedingungen“ umfasst sind. Unter „Vertragsbedingungen“ sind daher im Besonderen erforderliche Impfungen, Visa, gültige Reisedokumente, Gesundheitsatteste oder das Nichtbestehen eines Einreiseverbots zu verstehen. Dass der Eintretende auch die sich aus dem Pauschalreisevertrag ergebenden Pflichten, nämlich vor allem die Pflicht zur Zahlung des Preises für die Reise, zu erfüllen hat, ist ohnehin selbstverständlich und ergibt sich hinsichtlich der Zahlungspflicht auch explizit aus Abs. 2.

3. Nach Abs. 2 haften beide, der Übertragende und der Eintretende, dem Reiseveranstalter für den noch aushaftenden Betrag des Reisepreises und für die durch die Übertragung allenfalls entstehenden Mehrkosten (über die der Reiseveranstalter dem Übertragenden gemäß Abs. 3 einen Beleg auszustellen hat) zur ungeteilten Hand. Als übertragungsbedingte Ausgaben, deren Erstattung der Reiseveranstalter verlangen kann, nennt Erwägungsgrund 30 der Richtlinie beispielsweise Verwaltungs- oder Manipulationsgebühren für die Änderung des Namens des Reisenden oder für die Stornierung oder Neuausstellung eines Beförderungsausweises. Eine Begrenzung des dem Reiseveranstalter zustehenden Kostenersatzes ist im letzten Satz des Abs. 2 vorgesehen, wonach die geforderten Kosten der Übertragung nicht unangemessen sein und die dem Reiseveranstalter infolge der Übertragung tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen dürfen.

Zu § 8

1. Diese Bestimmung regelt in Umsetzung von Art. 10 der Richtlinie, unter welchen Voraussetzungen eine Preisänderung, also eine Erhöhung oder Senkung des Preises, nach Vertragsabschluss zulässig bzw. geboten ist.

In der Richtlinienregelung sind Informationspflichten und Regelungen über bestimmte Vertragsinhalte als Voraussetzung einer Preiserhöhung einerseits in recht schwer erfassbarer Weise mit sonstigen Anordnungen über die Zulässigkeit einer Preiserhöhung bzw. den Anspruch des Reisenden auf Preissenkung andererseits verquickt. Zur Verbesserung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Regelung folgt § 8 einem von Art. 10 der Richtlinie abweichenden Aufbau, selbstverständlich ohne inhaltliche Änderungen gegenüber den Richtlinienvorgaben vorzunehmen.

2. Eine Preiserhöhung ist gemäß Abs. 1 in Zusammenschau mit Abs. 2 und Abs. 4 nur dann möglich, wenn sich eine Änderung bei den Kosten von Treibstoff oder anderen Energieträgern für die Beförderung von Reisenden, oder bei Steuern oder Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen mitwirken, oder bei den für die Pauschalreise relevanten Wechselkursen ergeben hat. Weitere Voraussetzung ist, dass im Vertrag ausdrücklich die Möglichkeit einer solchen Preiserhöhung vorbehalten ist und der Vertrag explizit vorsieht, dass der Reisende ein korrespondierendes Recht auf eine Preissenkung hat, die einer Verringerung der genannten Kostenelemente entspricht. Für die Information des Reisenden durch den Reiseveranstalter über eine Preiserhöhung ist eine Mindestfrist von 20 Tagen vor Reisebeginn vorgesehen; für diese Information sind gewisse formale Vorgaben (Angabe des Grundes für die Änderung samt Berechnung auf einem dauerhaften Datenträger) einzuhalten.

3. Abs. 3 hält durch einen Verweis auf § 9 Abs. 2 bis 5 fest, dass bei einer (zulässigen) Preiserhöhung durch den Reiseveranstalter um mehr als 8 % des Gesamtpreises der Reisende berechtigt ist, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten.

4. Nach Abs. 4 steht dem Reisenden, sofern die Möglichkeit einer Preiserhöhung vertraglich vorgesehen ist, auch eine Senkung des Preises in jenem Ausmaß zu, das der Reduktion jener Kosten, die eine Preiserhöhung rechtfertigen (also etwa eine Änderung der Treibstoffkosten oder des Wechselkurses), entspricht.

5. Der Reiseveranstalter ist nach Abs. 5 bei einer Preissenkung berechtigt, seine tatsächlichen Verwaltungsausgaben vom zu erstattenden Betrag in Abzug zu bringen. Diese Verwaltungsausgaben muss er dem Reisenden belegen, wenn dieser es verlangt.

Zu § 9

1. In Umsetzung von Art. 11 der Richtlinie legt § 9 fest, unter welchen Voraussetzungen der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise andere Vertragsinhalte als den Preis ändern darf.

Unerhebliche Änderungen sind nach Abs. 1 zulässig, wenn sich der Reiseveranstalter dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat und wenn er den Reisenden über die Änderung auf einem dauerhaften Datenträger „klar, verständlich und deutlich“ informiert.

2. Die Abs. 2 bis Abs. 5 behandeln weitergehende – also erhebliche – Änderungen des Pauschalreisevertrags und die damit verbundenen Rechtsfolgen. Solche Änderungen stehen nicht im Belieben des Reiseveranstalters. Eine erhebliche Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen ist nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter dazu gezwungen ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 Einleitungssatz der Richtlinie); für derart schwerwiegende Eingriffe in den Vertrag gilt also ein strengerer Maßstab als für unerhebliche Änderungen. Desgleichen ist die Nichterfüllung besonderer Vorgaben des Reisenden, die vertraglich akzeptiert wurden, nach den Richtlinienvorgaben nur für den Fall zulässig, dass der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Vorgaben nicht imstande ist. Allerdings wird in der Richtlinie nicht näher ausgeführt, was unter einem solchen „Zwang“ des Reiseveranstalters bzw. unter einer derartigen Unmöglichkeit zu verstehen ist. Und auch die Frage, was zu gelten hat, wenn der Reiseveranstalter eine erhebliche Änderung ankündigt, ohne dazu gezwungen zu sein, wird in der Richtlinie nicht beantwortet. Zur Lösung dieser Frage wird daher auf das allgemeine Vertragsrecht zurückzugreifen sein (vgl. dazu Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie).

Sehr wohl finden sich in der Richtlinie aber Hinweise zum Begriff der erheblichen Änderung. Eine solche kann nach Erwägungsgrund 33 beispielsweise bei einer Verringerung der Qualität oder des Werts der Reiseleistungen gegeben sein. Eine Änderung der im Pauschalreisevertrag angegebenen Abreise- oder Ankunftszeiten sollte – nach Erwägungsgrund 33 der Richtlinie – etwa dann als erheblich gelten, wenn sie dem Reisenden beträchtliche Unannehmlichkeiten oder zusätzliche Kosten verursachen würde, etwa aufgrund einer Umdisponierung der Beförderung oder Unterbringung. Der Reisende kann eine angebotene Ersatzreise (vgl. dazu die Regelung in § 9 Abs. 3 erster Satz) akzeptieren; falls diese von geringerer Qualität oder kostengünstiger ist, steht dem Reisenden eine angemessene Preisminderung zu. Wenn er aber mit der als Ersatz angebotenen Reise nicht einverstanden ist und vom Vertrag zurücktritt, sind ihm die geleisteten Beträge rückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn der Reiseveranstalter den vereinbarten Sonderwünschen des Reisenden nicht nachkommen kann oder wenn der Gesamtpreis gemäß § 8 (und unter den dort geregelten Voraussetzungen) um mehr als 8 % erhöht werden soll.

3. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden gemäß Abs. 4 unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und deutlich über die vorgeschlagenen Änderungen zu informieren. In Abs. 4 wird im Einzelnen geregelt, welche Zusatzinformationen damit verbunden sein müssen. Unter anderem hat der Reiseveranstalter dem Reisenden auch eine angemessene Frist mitzuteilen, innerhalb derer der Reisende sich darüber erklären soll, ob er der vorgeschlagenen Änderung zustimmt oder vom Vertrag zurücktritt (vgl. Abs. 2 erster Satz). Welche Rechtsfolgen es hat, wenn der Reisende innerhalb der festgelegten Frist keine Erklärung abgibt, wird im Richtlinienrecht nicht geregelt; dazu verweist Art. 11 Abs. 3 lit. c der Richtlinie auf das nationale Recht. Bei der innerstaatlichen Umsetzung von Art. 11 der Richtlinie wurde entschieden, dass das Schweigen des Reisenden auf den Änderungsvorschlag des Reiseveranstalters als Zustimmung zur Änderung zu werten sein solle (Abs. 2 zweiter Satz). Das steht zwar in einem gewissen Spannungsverhältnis zum allgemeinen Verständnis im bürgerlichen Recht, wonach Schweigen grundsätzlich nicht als Zustimmung gilt. Doch liegt im hier gegebenen spezifischen Kontext eine Zustimmungsfiktion dem durchschnittlichen Verbraucherverständnis und Verbraucherwillen wesentlich näher als eine Fiktion der Vertragsauflösung. Denn im Allgemeinen wollen Verbraucher trotz der kommunizierten Änderung die Reise sehr wohl antreten und sie nicht etwa stornieren. Deshalb ist es in dieser besonderen Konstellation gerechtfertigt, den römisch-rechtlichen Satz „qui tacet consentire videtur“ zum Inhalt der gesetzlichen Zweifelsregelung zu machen.

Freilich kann Schweigen nur dann als Zustimmung gewertet werden, wenn der Reisende von der vorgeschlagenen Änderung verständigt und – wie dies in Abs. 4 ebenfalls vorgesehen ist – auf die als Rechtsfolge seines Schweigens eintretende Zustimmungsfiktion hingewiesen wurde.

Nur zur Klarstellung sei erwähnt, dass Änderungen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 8 und 9 entsprechen, nicht im Wege der gesetzlichen Zustimmungsfiktion des § 9 Abs. 2 letzter Satz zum Vertragsinhalt werden können.

4. Abs. 5 regelt die dem Reisenden zustehende Preisminderung im Fall einer durch eine Vertragsänderung herbeigeführten Qualitätsminderung oder Kostensenkung. Zur Vermeidung von Missverständissen sei hier angemerkt, dass der Reisende hinsichtlich seines Preisminderungsanspruchs nicht auf einen Minderungsbetrag beschränkt ist, den ihm der Reiseveranstalter zuvor allenfalls angeboten oder in Aussicht gestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Zustimmung des Reisenden zu einem solchen Änderungsgebot im Sinn des Abs. 2 letzter Satz durch Schweigen zustande gekommen ist; auch diesfalls kann der Reisende den tatsächlich angemessenen Preisminderungsbetrag gegen den Reiseveranstalter geltend machen.

Zu § 10

1. Diese Bestimmung regelt in Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie die Möglichkeiten zum Rücktritt vom Pauschalreisevertrag. Solche Rücktrittsrechte kommen – mit jeweils ganz unterschiedlichen Voraussetzungen – sowohl dem Reisenden als auch dem Reiseveranstalter zu. Abs. 1 enthält das „klassische“, an keine Gründe geknüpfte Verbraucherrücktrittsrecht, Abs. 2 das Rücktrittsrecht des Reisenden wegen „höherer Gewalt“ und Abs. 3 ein ebenfalls auf vis maior oder altermativ auf Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl gegründetes Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters. Daneben gibt es noch das schon in den Erläuterungen zu § 9 besprochene Rücktrittsrecht des Reisenden wegen erheblicher Vertragsänderungen gemäß § 9 Abs. 2.

2. Nach Abs. 1 kann der Reisende vor Beginn der Pauschalreise vom Vertrag zurücktreten, ohne dafür einen Grund nennen zu müssen. Abgesehen vom zeitlichen Limes des Reisebeginns gibt es für dieses Rücktrittsrecht keine zeitliche Einschränkung etwa dahin, dass der Rücktritt bis zu einem bestimmten Termin vor Reisebeginn zu erklären wäre. Allerdings wirkt sich der zeitliche Abstand zwischen dem Zugang der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn häufig auf die Höhe der vom Reisenden zu leistenden Entschädigungszahlung aus (vgl. die Ausführungen in Punkt 2.d zu § 4 zur Frage, warum der in der Richtlinie verwendete Terminus „Rücktrittsgebühr“ bei der Umsetzung durch „Entschädigung“ ersetzt wurde). Die Entschädigungszahlung ist häufig bereits im Vertrag mit Pauschalbeträgen festgelegt, die danach zu bemessen (allenfalls zu staffeln) sind, wie lange vor der Abreise der Rücktritt erklärt wird; ein weiteres Kriterium für die Entschädigungshöhe liegt darin, welche Aufwendungen aufgrund des Rücktritts voraussichtlich entfallen und mit welchen Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen gerechnet werden kann. Ansonsten ist der Entschädigungsbetrag für den konkreten Fall zu berechnen, indem vom Preis der Pauschalreise die ersparten Aufwendungen und die Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen abgezogen werden.

3. Abs. 2 sieht ein Rücktrittsrecht des Reisenden für den Fall vor, dass am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten und dadurch die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt ist. Die Bestimmung kann sowohl bei Rundreisen als auch bei Reisen zu einem einzigen Zielort zum Tragen kommen. Dem Reisenden sind aufgrund seines Rücktritts die von ihm geleisteten Zahlungen zu erstatten; er muss keine Entschädigung zahlen, erhält aber auch keine Entschädigung wegen des Entfalls der Reise. Zur Rücktrittsvoraussetzung der „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände“ sei auf die Definition in § 2 Abs. 12 sowie auf die Ausführungen in Punkt 9 zu § 2 verwiesen. Bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall solche Umstände zu bejahen sind, muss grundsätzlich ein objektiver Maßstab angelegt werden. Nach einer Meinungsäußerung der Europäischen Kommission zu dieser Frage können aber ausnahmsweise auch bestimmte persönliche Umstände beim jeweiligen Reisenden in diese Beurteilung einfließen, wie beispielsweise die Tatsache, dass Schwangere stärker vom Zika-Virus betroffen sind als andere Reisende.

4. Der Reiseveranstalter kann gemäß Abs. 3 einerseits bei Nichterreichung der vertraglich vorgesehenen Mindestteilnehmeranzahl und andererseits bei Unmöglichkeit der Durchführung der Pauschalreise aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten; er hat diesfalls die vom Reisenden geleisteten Zahlungen rückzuerstatten (Abs. 4). Im Gegensatz zum Rücktrittsrecht des Reisenden enthält Abs. 3 zeitliche Vorgaben für die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters, nämlich präzise Fristen beim ersten und ein Unverzüglichkeitsgebot beim zweiten Rücktrittsgrund.

5. Abs. 4 ordnet für alle Rücktrittsfälle des § 10 – zum Teil bloß ergänzend (siehe Abs. 2 zweiter Satz sowie den Einleitungssatz von Abs. 3) die Pflicht des Reiseveranstalters zur Rückerstattung der vom oder für den Reisenden geleisteten Zahlungen an und steckt dafür einen engen zeitlichen Rahmen ab, und zwar durch die – im Verbraucherrecht häufige – Kombination eines Unverzüglichkeitsgebots mit einer Maximalfrist von 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist nach § 19 Z 9 sanktioniert.

Zu § 11

1. Diese Bestimmung setzt Art. 13 der Richtlinie um. Sie betrifft die vertragliche Hauptleistungspflicht des Reiseveranstalters, nämlich für die vertragsgemäße Erbringung der im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen Sorge zu tragen, seine Pflichten beim Auftreten von Leistungsstörungen („Vertragswidrigkeiten“) und sonstige Rechtsfolgen von Leistungsstörungen.

2. Abs. 1 statuiert eine für das gesamte Pauschalreiseregime wesentliche Grundregel, nämlich dass der Reiseveranstalter für die vertragsgemäße Erfüllung sämtlicher im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen verantwortlich ist, auch wenn er selbst nicht der Erbringer der konkreten Reiseleistung ist. Der Reiseveranstalter ist beim Pauschalreisevertrag entweder der einzige oder zumindest der zentrale Vertragspartner des Reisenden. Seine Rechtsposition gegenüber dem Reisenden kann – plakativ formuliert – mit jener des Generalunternehmers verglichen werden, der dem Werkbesteller die Erbringung sämtlicher Vertragsleistungen schuldet und für deren Erfüllung einzustehen hat, auch wenn diese Leistungen faktisch – zum Teil – von Subunternehmern erbracht werden.

3. Damit der Reiseveranstalter seinen – später noch zu besprechenden – Pflichten bei Auftreten einer Vertragswidrigkeit nachkommen kann, muss er freilich Kenntnis von der Vertragswidrigkeit haben. Deshalb ordnet Abs. 2 an, dass der Reisende jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen dem Reiseveranstalter unverzüglich mitteilen muss. Wenn also der Reisende bemerkt, dass eine Reiseleistung nicht oder mangelhaft erbracht wird (ähnlich schon bisher in § 31e Abs. 2 KSchG), hat er den Reiseveranstalter davon sogleich zu verständigen. Auf diese Weise soll der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden, den Mangel vor Ort rasch zu beheben. Wenn der Reisende gegen diese Rügeobliegenheit verstößt, kann dies nach § 12 Abs. 2 dritter Satz bei dem dem Reisenden wegen einer Vertragswidrigkeit zustehenden Schadenersatz als Mitverschulden des Reisenden berücksichtigt werden.

4. In Abs. 3 wird der Reiseveranstalter zur Behebung der Vertragswidrigkeit verpflichtet; das betrifft sowohl die Nichterfüllung als auch die mangelhafte Erfüllung einer vertraglich vereinbarten Reiseleistung. Allerdings ist diese Pflicht insofern eingeschränkt, als sie bei Unmöglichkeit oder „Untunlichkeit“ der Behebung nicht besteht. Wenn also die vertragsgemäße Erfüllung unmöglich oder mit – im Hinblick auf das Ausmaß der Vertragswidrigkeit und des Werts der betroffenen Reiseleistung – unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, kann vom Reiseveranstalter die Behebung der Vertragswidrigkeit nicht gefordert werden; der Reisende ist diesfalls gewährleistungsrechtlich auf die Rechtsbehelfe des Rücktritts vom Vertrag und der Preisminderung beschränkt.

5. Bevor der Reisende eigentätig Abhilfe gegen eine aufgetretene Vertragswidrigkeit schafft, hat er gemäß Abs. 4 zunächst dem Reiseveranstalter dazu Gelegenheit zu geben, indem er dem Reiseveranstalter für die Behebung der Vertragswidrigkeit eine angemessene Frist setzt. Eine solche Fristsetzung kann aber dann unterbleiben, wenn der Reiseveranstalter die Behebung verweigert oder sofortige Maßnahmen („unverzügliche Abhilfe“) erforderlich sind. Unverzügliche Abhilfe ist nach Erwägungsgrund 34 der Richtlinie etwa dann notwendig, wenn der Reisende aufgrund der Verspätung des vom Reiseveranstalter vorgesehenen Busses ein Taxi nehmen muss, um seinen Flug rechtzeitig zu erreichen.

Wenn die dem Reiseveranstalter gesetzte Frist ergebnislos verstreicht (oder eine Fristsetzung nach dem oben Gesagten wegen unverzüglich erforderlicher Abhilfe entbehrlich ist), ist der Reisende zur eigenständigen Abhilfe berechtigt; er kann dann vom Reiseveranstalter den Ersatz der dafür notwendigen Ausgaben fordern.

6. Abs. 5 verpflichtet den Reiseveranstalter zu angemessenen Vorkehrungen zur Fortsetzung der Pauschalreise, wenn ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht dem Vertrag entsprechend erbracht werden kann oder wenn der Reisende nicht vertragsgemäß an den Abreiseort zurück transportiert wird. Diese Vorkehrungen müssen – soweit möglich – in einer Qualität angeboten werden, die zumindest der vertraglich vereinbarten entspricht, sie müssen angemessen sein und dürfen dem Reisenden keine Mehrkosten verursachen. Falls die vorgeschlagenen Vorkehrungen von geringerer Qualität sind, hat der Reiseveranstalter eine angemessene Preisminderung zu gewähren. Der Reisende kann solche Vorkehrungen nur ablehnen, wenn sie mit den vertraglichen Reiseleistungen nicht vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist. Lehnt der Reisende die angebotenen Vorkehrungen demnach berechtigterweise ab, so kann er gemäß Abs. 6 zweiter Satz auch unabhängig von einem Rücktritt vom Vertrag gegebenenfalls gewährleistungs- oder schadenersatzrechtliche Ansprüche nach § 12 geltend machen.

7. Dem Reisenden steht nach Abs. 6 ein Rücktrittsrecht ohne Zahlung einer Entschädigung (auch hier wurde – wie in § 10 – anstelle von „Rücktrittsgebühr“ im Richtlinientext der Begriff „Entschädigung“ gewählt) zu, wenn sich die Vertragswidrigkeit auf die Durchführung der Pauschalreise erheblich auswirkt und der Reiseveranstalter seiner Pflicht zur Behebung der Vertragswidrigkeit nicht fristgerecht nachgekommen ist. Gegebenenfalls kann der Reisende Preisminderung oder Schadenersatz nach § 12 begehren. Wenn der Pauschalreisevertrag auch die Beförderung des Reisenden umfasst, hat der Reiseveranstalter in den Fällen des Abs. 6 zudem für eine sofortige Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen Transportmittel zu sorgen, ohne dem Reisenden Mehrkosten dafür verrechnen zu können.

8. Abs. 7 regelt die Kostentragung für die aushilfsweise erforderliche Unterbringung des Reisenden, wenn der vom Pauschalreisevertrag umfasste Rücktransport aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände (man denke etwa an die Unmöglichkeit des Rückflugs wegen einer Aschewolke im Gefolge eines Vulkanausbruchs) verhindert wird. Die Kostentragungspflicht des Reiseveranstalters ist entsprechend den Richtlinienvorgaben auf einen Zeitraum von drei Nächten beschränkt.

Die im zweiten Satz von Abs. 7 im Zusammenhang mit dieser zeitlichen Beschränkung der Kostentragungspflicht angesprochenen Unionsvorschriften sind – nach einer Meinungsäußerung der Europäischen Kommission anlässlich eines Umsetzungsworkshops – vor allem die – auch in § 12 Abs 5 genannten – Verordnungen über Fluggastrechte (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) sowie über die Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr und im See- und Binnenschiffsverkehr (Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 und Verordnung (EU) Nr. 1177/2010).

9. Abs. 8 legt für bestimmte Personengruppen (Personen mit eingeschränkter Mobilität, Schwangere etc.) Ausnahmen von der in Abs. 7 vorgesehenen Kostenbeschränkung für die notwendige Unterkunft fest, dies unter der Voraussetzung, dass der Reiseveranstalter von den besonderen Bedürfnissen dieser Personen zumindest 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise informiert wurde.

Zu § 12

1. Diese Bestimmung regelt entsprechend dem Art. 14 der Richtlinie die dem Reisenden bei Vertragswidrigkeit zustehenden Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche.

2. Nach Abs. 1 ist der Reisende berechtigt, angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum zu verlangen, der von einer Vertragswidrigkeit betroffen ist. Dies gilt nicht für Vertragswidrigkeiten, die ihre Ursache in der Sphäre des Reisenden haben. Die Beweislast dafür, dass eine Vertragswidrigkeit insofern dem Reisenden zuzurechnen ist, trifft den Reiseveranstalter.

3. Die Abs. 2 bis 4 sind dem Anspruch des Reisenden auf Schadenersatz wegen einer Vertragswidrigkeit gewidmet. Dabei handelt es sich freilich nur um einige grundlegende, aus der Richtlinie stammende Regelungen. Die Richtlinie enthält kein systematisch durchgebildetes Regulativ über den Schadenersatz ex contractu; und demgemäß ist auch in § 12 Derartiges nicht zu finden. Für die hier nicht geregelten Fragen des vertraglichen Schadenersatzes ist daher auf das allgemeine österreichische Schadenersatzrecht zurückzugreifen.

4. Der Reisende kann also vom Reiseveranstalter angemessenen Ersatz jenes Schadens verlangen, der ihm durch die Vertragswidrigkeit entstanden ist (Abs. 2). Bei bestimmten Vertragswidrigkeiten hat der Reisende gemäß Abs. 3 aber keinen Ersatzanspruch, nämlich bei solchen, die ihm selbst oder einem unbeteiligten Dritten (hier steht die Ausnahme unter der weiteren Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit der Vertragswidrigkeit) zuzurechnen sind oder die auf unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen beruhen.

5. Die Richtlinie nimmt auf den Ersatz des immateriellen Schadens des Reisenden nur in Erwägungsgrund 34 Bezug. Dort wird ausgeführt, dass der Schadenersatz auch immaterielle Schäden, wie beispielsweise entgangene Urlaubsfreuden infolge erheblicher Probleme bei der Erbringung der betreffenden Reiseleistungen, umfassen soll. Da auch die Erwägungsgründe einer Richtlinie Normcharakter haben, ist diese Anordnung ins innerstaatliche Recht zu übernehmen. Dies geschieht in Abs. 2 zweiter Satz. Damit wird im Übrigen das bestehende Schutzniveau in Österreich aufrechterhalten, zumal § 31e Abs. 3 KSchG schon bisher ausdrücklich einen Anspruch auf angemessenen Ersatz entgangener Urlaubsfreude bei erheblicher Vertragswidrigkeit vorgesehen und Kriterien für dessen Bemessung vorgegeben hat. Diese Kriterien des bisherigen § 31e Abs. 3 letzter Satz KSchG für die Bemessung des immateriellen Schadenersatzanspruchs können auch für den nun in § 12 Abs. 2 zweiter Satz PRG geregelten Ersatz weiterhin herangezogen werden, zumal sie Kriterien sachgerecht sind und die neue Richtlinie keinen Anlass für eine geänderte Betrachtungsweise bietet. Gleiches gilt auch für die Praxis der Bemessung dieses Anspruchs nach Pauschalbeträgen pro Tag an entgangener Urlaubsfreude (vgl. dazu schon die Erläuterungen zum ZivRÄG 2004, 173 BlgNR 22. GP 23).

6. Nach dem letzten Satz von Erwägungsgrund 34 der Richtlinie kann eine Verletzung der Mitteilungsobliegenheit des Reisenden unter anderem auch bei der Festlegung eines angemessenen Schadenersatzes berücksichtigt werden. Demgemäß wird in § 12 Abs. 2 dritter Satz angeordnet, dass die Unterlassung einer nach § 11 Abs. 2 gebotenen Mitteilung dem Reisenden als Mitverschulden angerechnet werden kann. Dies entspricht auch der bisherigen innerstaatlichen Rechtslage (§ 31e Abs. 2 letzter Halbsatz KSchG).

7. Die Haftungsbeschränkungen für Leistungserbringer in völkerrechtlichen Übereinkünften, auf die sich der Reiseveranstalter nach Abs. 4 berufen kann, sind nach Erwägungsgrund 35 der Richtlinie beispielsweise das Übereinkommen von Montreal von 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das Übereinkommen von 1980 über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und das Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (siehe dazu im Einzelnen die Fußnoten 1 bis 3 zu Erwägungsgrund 35). Es handelt sich dabei um Übereinkünfte, die für die Europäische Union verbindlich sind (Art. 14 Abs. 4 erster Satz der Richtlinie).

Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie nimmt in seinem zweiten Satz auch auf für die Europäische Union nicht verbindliche völkerrechtliche Übereinkünfte über den von Leistungserbringern zu leistenden Schadenersatz Bezug. Österreich hat aber keinen internationalen Vertrag unterzeichnet, der die Haftung des Reiseveranstalters regelt. Von den Übereinkommen, die den Vertrag über die Beförderung von Personen und die Haftung des Beförderers regeln, gehört Österreich nur dem Montrealer Übereinkommen an (und dieses zählt ja – wie im vorstehenden Absatz erwähnt – schon zu jenen Übereinkünften, die für die Europäische Union verbindlich und aus diesem Grund ohnehin zu berücksichtigen sind).

8. Der letzte Satz von Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie (wonach der zu leistende Schadenersatz vertraglich eingeschränkt werden kann, sofern diese Einschränkung nicht für Personenschäden oder vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Schäden gilt) wird nicht übernommen, weil in der Richtlinie der dogmatische Zurechnungsgrund für einen Schadenersatzanspruch nicht benannt oder sonst zum Ausdruck gebracht wird und im Besonderen nicht an ein Verschuldenselement angeknüpft wird. Eine Übernahme dieser Richtlinienbestimmung in das österreichische Recht hätte nahegelegt, dass die vertragliche Haftung nach dem PRG grundsätzlich verschuldensunabhängig sei. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach österreichischem Verständnis wäre daher die Zulassung einer vertraglichen Einschränkung des Schadenersatzes sinnlos, wenn nicht einmal auf (leicht) fahrlässig herbeigeführte Schaden eingeschränkt werden kann, weil der Reiseveranstalter in Österreich nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts ohnehin erst ab der Grenze der Fahrlässigkeit haftet.

9. Reisende haben gemäß Abs. 5 ungeachtet der im PRG vorgesehenen Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche weiterhin die Möglichkeit, Ansprüche nach den in dieser Gesetzesstelle aufgelisteten EU-Verordnungen über Flug- und Fahrgastrechte sowie über die Unfallhaftung sowie nach internationalen Übereinkünften etwa gegen Veranstalter, Beförderungsunternehmen oder gegen sonst haftende Personen geltend zu machen. Um aber eine Überkompensation zu vermeiden, sind die jeweils gewährten gewährleistungs- oder schadenersatzrechtlichen Ansprüche wechselseitig anzurechnen.

10. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für Reiseleistungen beträgt zwei Jahre, jene für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit solchen Leistungen drei Jahre. Doch ist eine vertragliche Verkürzung dieser Verjährungsfristen – vorbehaltlich des § 879 Abs. 1 und 3 ABGB – im Allgemeinen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Im Unternehmer-Verbraucher-Geschäft kommen zwar die Regelungen des § 6 Abs. 1 Z 9 und des § 9 Abs. 1 KSchG zum Tragen, durch die derartige Fristverkürzungsvereinbarungen ausgeschlossen werden. Doch darf auch mit Blick auf diese Bestimmungen nicht übersehen werden, dass der persönliche Schutzbereich des PRG (das ja an den „Reisenden“ anknüpft) über den Begriff des Verbrauchers hinausgeht. Zum gänzlichen Ausschluss solcher Fristverkürzungen und damit zur vollständigen Umsetzung der Richtlinienvorgabe in Art. 14 Abs. 6 (wonach die Verjährungsfrist nicht weniger als zwei Jahre betragen darf) wird daher in Abs. 6 angeordnet, dass eine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist für solche Ansprüche nicht wirksam ist.

Zu § 13

Wie in Art. 15 der Richtlinie vorgesehen, kann sich der Reisende nach dieser Bestimmung an den Reisevermittler wenden, um Beschwerden, Ersuchen oder sonstige Nachrichten betreffend die vertraglichen Reiseleistungen anzubringen. Der Reisevermittler hat diese Mitteilungen unverzüglich an den Reiseveranstalter weiterzuleiten. Damit steht dem Reisenden – neben den in § 6 Abs. 2 Z 4 genannten Kontaktmöglichkeiten (Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, Kontaktstelle, anderer Dienst) – eine zweite Möglichkeit offen, seine Anliegen an den Reiseveranstalter heranzutragen.

Zu § 14

1. Mit dieser Bestimmung wird Art. 16 der Richtlinie über die Beistandspflicht umgesetzt. Die vom Reiseveranstalter zu leistenden Unterstützungsmaßnahmen sind deklarativ aufgelistet. Aus den angeführten Beispielen ergibt sich, dass die dem Reiseveranstalter abverlangten Hilfestellungen in erster Linie in Informationen bestehen (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 37 der Richtlinie). Die Beistandsleistungen sind vom Reiseveranstalter unverzüglich zu erbringen.

Im Vertragsdokument (bzw. in der Vertragsbestätigung) ist auf diese Beistandspflicht hinzuweisen (§ 6 Abs. 2 Z 2 lit. b) und sind Kontaktdaten von Personen oder Stellen anzugeben, an die sich der Reisende wenden kann, um bei Schwierigkeiten vom Reiseveranstalter Unterstützung zu erlangen (§ 6 Abs. 2 Z 4).

2. Falls der Reiseveranstalter für seine Unterstützung eine Vergütung verlangt – wozu er berechtigt ist, wenn die Schwierigkeiten vom Reisenden selbst zumindest fahrlässig verursacht wurden –, muss diese angemessen sein und darf die dem Veranstalter durch die Beistandsleistung tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen.

Zu § 15

1. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 19 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie. Sie regelt in ihren Abs. 1 und 2 die vorvertraglichen Informationspflichten bei verbundenen Reiseleistungen.

Der Reisende muss „klar, verständlich und deutlich“ darauf hingewiesen werden, dass er nicht so weitreichend wie bei einer Pauschalreise geschützt ist und jeder Erbringer einer Reiseleistung nur für die vertragsgemäße Erfüllung seiner eigenen Leistung verantwortlich ist. Im Gegensatz dazu haftet ja bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter für die Erbringung aller im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen (siehe dazu § 11). Neu im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ist, dass der Reisende bei derartigen Kombinationen von Reiseleistungen vor der Insolvenz des Unternehmers geschützt ist. Dieser Insolvenzschutz ist auf Unionsrechtsebene durch Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 der Richtlinie vorgesehen; diese Richtlinienregelungen werden in Österreich voraussichtlich durch eine noch zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgesetzt werden.

2. Für die Informationserteilung nach Abs. 1 hat der Unternehmer gemäß Abs. 2 ein passendes Standardinformationsblatt nach Anhang II zu verwenden. Dieser Anhang enthält in fünf Teilen Standardinformationsblätter für unterschiedliche Konstellationen der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen. Falls aber keines dieser Standardinformationsblätter auf den konkreten Fall passt, sind die Informationen nach Abs. 1 auf andere Weise zu erteilen.

3. Abs. 3 legt fest, dass bei Nichterfüllung der Informationspflichten nach Abs. 1 und 2 oder der Pflichten bezüglich des Insolvenzschutzes die – eigentlich nur für die Pauschalreise geltenden – gesetzlichen Bestimmungen über die Übertragung des Reisevertrags, über den Rücktritt vom Vertrag, über die Erbringung der Reiseleistungen, über Gewährleistung und Schadenersatz, über die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme sowie über die Beistandspflicht auf den die verbundenen Reiseleistungen vermittelnden Unternehmer Anwendung finden.

4. In Abs. 4 werden die Pflichten nach den vorangehenden Absätzen auf solche Unternehmer ausgedehnt, die zwar außerhalb der EU bzw. des EWR niedergelassen sind, aber eine Tätigkeit zur Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen auf einen EU-Mitglied- oder EWR-Vertragsstaat ausrichten. Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wurde für diese Regelung – anders als im komplexer konstruierten Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie – ein eigener Absatz geschaffen. Der Richtlinientext bezieht sich dabei nur auf Unternehmer, die nicht in einem „Mitgliedstaat“ niedergelassen sind; im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 20 der Richtlinie ist aber davon auszugehen, dass diese Anordnung auf Unternehmer abstellt, die eine Niederlassung außerhalb des EWR haben.

5. Abs. 5 enthält eine Regelung über die Informationspflicht des an verbundenen Reiseleistungen beteiligten, diese aber nicht vermittelnden Unternehmers gegenüber dem Vermittler der verbundenen Reiseleistungen.

Zu § 16

Diese Bestimmung erstreckt – entsprechend den Vorgaben von Art. 20 der Richtlinie – die Pflichten des Reiseveranstalters zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen, zu Gewährleistung und Schadenersatz, zur Kontaktaufnahmemöglichkeit sowie zur Beistandsleistung für den Fall auf den Reisevermittler, dass der Veranstalter seine Niederlassung außerhalb des EWR hat, der Vermittler hingegen innerhalb der EU bzw. des EWR niedergelassen ist. Der Reisevermittler kann sich von dieser Verantwortung durch den Nachweis befreien, dass der Veranstalter seine diesbezüglichen Pflichten erfüllt.

Die Richtlinie verwendet hier neben dem Begriff der „Niederlassung“ (Überschrift von Art. 20) auch jenen des „Sitzes“ (Text des Art. 20). Da inhaltlich offensichtlich nicht Unterschiedliches gemeint ist und es nur für den erstgenannten Terminus eine Definition in Art. 2 Z 10 der Richtlinie gibt, wird bei der innerstaatlichen Umsetzung im PRG einheitlich an die Niederlassung angeknüpft.

Zu § 17

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 21 der Richtlinie. Sie statuiert eine Haftung für Buchungsfehler. Dabei kann es sich um Fehler aufgrund technischer Mängel im Buchungssystem oder, wenn der Unternehmer die Buchung auf Wunsch des Reisenden selbst vornimmt, um Fehler während des Buchungsvorgangs, also vor allem Eingabefehler, handeln. Ausgenommen von der Haftung sind Buchungsfehler, die dem Reisenden zuzurechnen sind oder auf unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen beruhen.

Die Richtlinie fasst in ihrem Unternehmerbegriff in Art. 3 Abs. 7 sämtliche in diesem Regelungskontext in Betracht kommenden Unternehmer zusammen, also den Reiseveranstalter, den Reisevermittler, den Vermittler verbundener Reiseleistungen und den Erbringer von Reiseleistungen. In das PRG wurde aber keine derart spezifische Definition aufgenommen. Aus diesem Grund müssen freilich in § 17 alle diese „Unternehmertypen“ des Pauschalreiseregimes als Haftpflichtige aufgelistet werden. Der im zweiten und im dritten Satz sodann zusammenfassend angesprochene „Unternehmer“ kann auch der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler sein, zumal sich aus deren Definitionen (§ 2 Abs. 7 und 8) ergibt, dass es sich dabei ebenfalls um Unternehmer handelt; zudem wird das durch das Wort „solcher“ im zweiten Satz zum Ausdruck gebracht.

Soweit in dieser Bestimmung vom „Unternehmer, der Reiseleistungen erbringt“ die Rede ist, ist selbstverständlich nur der Erbringer von Reiseleistungen im Rahmen einer Pauschalreise bzw. im Rahmen von verbundenen Reiseleistungen gemeint, denn nur auf solche Reiseleistungen bezieht sich das Pauschalreisegesetz (§ 1 Abs. 1).

Zu § 18

Mit dieser Bestimmung wird der Anordnung in Art. 22 der Richtlinie über Regressansprüche entsprochen. Sie hat aber keinen eigenständigen normativen Gehalt; inhaltlich maßgeblich sind vielmehr die allgemeinen Regeln über die Haftung mehrerer Personen und den Ausgleich unter ihnen (§§ 1302 f, § 896 ABGB).

Zu § 19

Diese Gesetzesregelung enthält die Verwaltungsstrafbestimmungen, die zur Erfüllung des Sanktionierungsgebots in Art. 25 der Richtlinie bei jenen Regelungen dieses Gesetzes erforderlich sind, bei denen Normverstöße nicht bereits ausreichend spürbare zivilrechtliche Folgen zeitigen. Dies betrifft vor allem die Informationspflichten, die Pflicht zur Zurverfügungstellung des Vertragsdokuments bzw. der Vertragsbestätigungen sowie sonstiger Unterlagen oder Belege, aber auch etwa die Pflicht zur rechtzeitigen Erstattung von Zahlungen bei Rücktritt oder jene zur Beistandsleistung.

Es wird keine Untergrenze für die Geldstrafe festgeschrieben, die Obergrenze von 1 450 Euro orientiert sich an der Verwaltungsstrafbestimmung des § 32 KSchG.

Zu §§ 20, 21 und 22

Hier finden sich die Inkrafttretens- und Übergangsregelung, die Vollzugsklausel und der in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie geforderte Umsetzungshinweis.

Nach Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie sind die innerstaatlichen Vorschriften bis 1. Jänner 2018 zu erlassen und zu veröffentlichen. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist – entsprechend Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie – für den 1. Juli 2018 vorgesehen; die Legisvakanz von sechs Monaten soll den betroffenen Kreisen ausreichend Zeit geben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Das neue Regime gilt für solche Verträge, die ab dem Inkrafttreten geschlossen werden. Auf zuvor geschlossene Verträge über Reiseveranstaltungen sind noch die bisherigen Bestimmungen des KSchG anzuwenden.

Zu Anhang I und II

In beide Anhänge werden die entsprechenden Anhänge der Richtlinie ohne inhaltliche Änderung übernommen.

Anhang I enthält drei Formblätter, die zur vorvertraglichen Informationserteilung bei Pauschalreiseverträgen (siehe dazu § 4) zu verwenden sind. Teil A ist heranzuziehen, wenn ein Hyperlink verwendet werden kann, Teil B in den übrigen Fällen. Das Standardinformationsblatt Teil C ist bei „click-through-Buchungen“ nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. ee bereitzustellen.

Anhang II besteht aus den Standardinformationsblättern Teil A bis E für verbundene Reiseleistungen; die einzelnen Teile sollen – zumindest weitgehend – die verschiedenen Konstellationen bei verbundenen Reiseleistungen abdecken. Falls die konkrete Situation darin nicht entsprechend abgebildet wird, ist die Informationspflicht auf andere Weise zu erfüllen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Konsumentenschutzgesetzes)

Zu Z 1 (§ 3)

In § 3 Abs. 3 ist bei der Zeichensetzung darauf Bedacht zu nehmen, dass mit dem Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz zwei weitere Ziffern angefügt wurden. Aus dem gleichen Grund ist auch das Wort „oder“ am Ende der Z 2 zu streichen. Der Umstand, dass jeder der in Z 1 bis 5 genannten Fälle für sich allein ausreicht, um das Rücktrittsrecht entfallen zu lassen, wird schon durch das „oder“ zwischen der Z 4 und der Z 5 ausgedrückt.

Zu Z 2 (§ 5a)

Diese Änderung dient nur der Anpassung der Ausnahmeregelung des § 5a Abs. 2 Z 9 an die neue Pauschalreiserichtlinie.

Zu Z 3 (§ 13a)

In § 13a hat der Verweis auf die Regelungen über den Fernabsatz zu entfallen, weil diese Regelungen seit dem Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz bzw. – im Fall von § 31a – seit dem Zahlungsdienstegesetz nicht mehr im KSchG enthalten sind.

Eine Nachfolgeregelung für den Anwendungsbereich des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes ist nicht geboten (und wäre auch nicht zulässig), weil sich dort die Rechtswahl nach den Regeln der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. Nr. L 177 vom 4.7.2008, S. 6, richtet. Darauf weist Erwägungsgrund 58 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, S. 64, ausdrücklich hin.

Zu Z 4 (Aufhebung der §§ 31b bis 31f und Änderung des § 41a)

Die §§ 31b bis 31f KSchG, mit denen die frühere Pauschalreiserichtlinie umgesetzt wurde, sind im Hinblick auf die Schaffung des neuen Regelungswerks des PRG mit Wirkung vom 1. Juli 2018 aufzuheben. Zugleich ist ihre Weitergeltung für davor geschlossene Verträge über Reiseveranstaltungen anzuordnen.

Ergänzend zu den Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes sei erwähnt, dass im Zuge der Vorbereitung des Gesetzes auch erwogen wurde, im Hinblick auf das Durchsetzungsgebot des Art. 24 der Richtlinie auch die Bestimmung des § 28a Abs. 1 KSchG anzupassen. Dies wurde schließlich aber als entbehrlich erachtet, weil der weite Terminus „Pauschalreisevereinbarungen“ im geltenden Text dieser Bestimmung alle von der Richtlinie erfassten Vertragsarten abdeckt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes)

Zu Z 1 (§ 1)

Diese Änderung dient nur der Anpassung der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Z 8 an die neue Pauschalreiserichtlinie.

Zu Z 2 (§ 9)

Mit der neuen Pauschalreiserichtlinie wurde auch die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU dahingehend novelliert, dass einige der Regelungen dieser Richtlinie nun auch auf Pauschalreisen bzw. Pauschalreiseverträge ausgedehnt wurden (Art. 27 Abs. 2 der PRRL). Von diesen insgesamt sechs Ausdehnungen löst nur eine einen Änderungsbedarf im österreichischen Recht aus, nämlich jene zu den (für die Mitgliedstaaten optionalen) Erfordernissen bei telefonisch geschlossenen Verträgen in Art. 8 Abs. 6 der VRRL. Von dieser Regelungsmöglichkeit hat der österreichische Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 FAGG Gebrauch gemacht. Daher ist nun diese Anordnung auf Pauschalreiseverträge auszudehnen; dies geschieht in § 9 Abs. 3. Da auch die Offenlegungspflicht des § 9 Abs. 1 ebenso für Pauschalreiseverträge sachgerecht und zweckmäßig ist, wird sie bei dieser Gelegenheit ebenfalls auf Pauschalreiseverträge erstreckt (obwohl dazu keine unionsrechtliche Verpflichtung besteht).

Bei den übrigen Ausdehnungen des Art. 27 Abs. 2 der PRRL besteht kein Änderungsbedarf: Von der Optionsmöglichkeit des Art. 6 Abs. 7 der VRRL hinsichtlich sprachlicher Anforderungen hat Österreich keinen Gebrauch gemacht. Die Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 der VRRL über die Erfordernisse beim elektronischen Abschluss von Fernabsatzverträgen und hier im Besonderen über die sogenannte „Button-Regelung“ wurde vom österreichischen Gesetzgeber bereits mit § 8 Abs. 4 FAGG auch auf Pauschalreiseverträge erstreckt. Bei Art. 19 der VRRL bestand im Hinblick auf § 27 Abs. 6 ZaDiG kein Umsetzungsbedarf. Die Bestimmung des Art. 21 der VRRL über die Kosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss wurde vom österreichischen Gesetzgeber bereits mit dem VRUG in § 6b KSchG auf alle Verbraucherverträge und damit auch auf Pauschalreiseverträge erstreckt. Die Bestimmung des Art. 22 der VRRL über zusätzliche Zahlungen wurde vom österreichischen Gesetzgeber bereits mit dem VRUG in § 6c KSchG auf alle Verbraucherverträge und damit auch auf Pauschalreiseverträge erstreckt.

Zu Z 3 (§ 19)

Diese Änderung dient nur der Behebung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 4 (§ 20)

Der neue Abs. 3 ist die Inkrafttretensregelung zu den Änderungen in § 1 und § 9.

Zu Artikel 4 (Änderung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes)

Diese Änderungen dienen – in Umsetzung von Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie – der Anpassung des VBKG an die neue Pauschalreise-Richtlinie.